2. Senat - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2013 Zweiter Senat - 2 AZR 598/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Teilurteil vom 14. Dezember 2011 - 22 Ca 4297/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 21. Mai 2012 - 1 Sa 2/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes Bestimmung en : SGB V § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3, Abs. 4 Leits a tz: Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die - tigten mit dem Tag der Schließung der Innungskrankenkasse enden, findet auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhält - nisse ordentlich gekündigt werden können, keine entsprechende Anwen - dung. Da die Vorschrift des § 3 Satz 3 SGB V für diese Beschäf - tigten wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht gilt, fehlt es an der Voraus - setzung, dass zuvor e in zumutbares Angebot auf anderweitige Unter- bringung unterbreitet werden musste und abgelehnt wurde. Hinweis des Senats: F ührende Entscheidung zu einer teilweise n Parallels ache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 598/12 1 Sa 2/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. November 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und Dr. Grimberg für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 598/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 21. Mai 2012 - 1 Sa 2/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisse s aus Anlass der Schließung der Beklagten. Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete B e- triebskrankenkasse mit Hauptsitz in S . Sie beschäftigte im Juni 2011 e t wa 400 Arbeitnehmer. An ihren Standorten H , B und S w a ren Pe r s o na l r ä te, am Hauptsitz zudem ein Hauptpersonalrat gebildet. Die am 1. Juli 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1999 als Sozialversicherungsfachangestellte in S b e- schäftigt. Auf das Arbeits verhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV BKK) Anwendung. Di e ser enthält in § 20 Abs. 1 die Regelung, dass dem Beschäftigten nach Volle n dung des 50. Lebensjahres und einer zehnjährigen Beschä i- nem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fris t- Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 an. Grund war deren Übe r- schuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit. Am 20. April und 4. Mai 2011 unterrichtete die Beklagte den Hauptpe r- sonalrat über die bevorstehende Schließung. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie beabsichtige, alle Arbeitsv erhältnisse vorsorglich außerordentlich zum 30. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß bzw. außerordentlich unter Einhaltung einer sozi a- len Auslauffrist zu kündigen. Der Hauptpersonalrat erhob dagegen Einwände. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 598/12 - 4 - Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung am 30. Juni 2011 ende n werde . Am 13. Mai 2011 unterbreitete der BKK - Landesverband der Klägerin ein Angebot, bei der S Krankenkasse in V als Sac h b e a r be i t e ri n weiterbeschäftigt zu werden. Die Klägerin nahm dieses Ang e bot nicht an. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis der Parteien sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011, hilfsweise zum 31 . Dezember 2011 als dem von ihr angeno m- . Die Beklagte unterbreitete der Klägerin ferner ein Angebot zum A b- schluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Durchführung von Abwic k- lungsarbeiten bis zum 30. Juni 2013. Die Klägerin nahm dieses unter dem Vo r- behalt an, den Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Da die Beklagte den Vorbehalt nicht akzeptierte, lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gege n die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses aufgrund der Schließung oder einer entsprechenden Erklärung der Beklagten und gegen die Kündigung gewandt. Sie hat gemeint, ihr Arbeit s- verhältnis habe nicht kraft Gesetzes geendet. § 164 Abs. 4 SGB V gelte nur für die Dienstordnungsangestellten und die unkündbaren Arbeitnehmer. Zu beiden Personengruppen zähle sie nicht. Verstehe man die Vorschrift dahin, dass sie auch die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer erfasse, sei sie verfassungswidrig. Die vorsorglich erklärte Kündigung sei unwirksam. Die Schließung habe nicht zur Stilllegung des Betriebs geführt. Die Beklagte habe über den Schließung s- zeitpunkt und den 31. Dezember 2011 hinaus Abwicklungsarbeiten durchg e- führt. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 nicht zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwische n den Parteien auch nicht durch andere Beendigung s- 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 598/12 - 5 - tatbestände - insbesondere nicht durch die Schli e- ßung der Beklagten zum 30. Juni 2011 oder Erkl ä- rung der Beklagten - geendet hat, sondern unverä n- dert fortbesteht; 3. festzustellen, dass das zwischen den P arteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentl i- che Kündigung vom 19. Mai 2011 weder zum 30. Juni 2011 noch zum 31. Dezember 2011 aufg e- löst worden ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 30. Juni 2011 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss di e- ses Rechtsstreits als Sozialversicherungsfachang e- stellte zu vertragsgemäßen Bedingungen zu b e- schä f tigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, mit ihrer Schließung habe sie ihre Rechtspersönlichkeit als Körpersc haft des öffen t- dies habe unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumindest habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anor d- nung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sein Ende gefunden . Die Regelung sei verfassungskonform. D urch die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten einer Innungskrankenkasse und der einer Betriebskrankenkasse werde Art. 3 GG nicht verletzt . D ie Unterscheidung sei ni cht willkürlich. Die Sicherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wic h- tiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse müsse dahinter zurücktreten. Falls es darauf ank omme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Aufgrund ihrer Schließung seien sämtliche Beschäftigungsmöglich keiten entfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. 11 12 - 5 - 2 AZR 598/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. A. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich aller Streitgegenstände z u- lässig. Dass sie hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigun gsschutza n- trag zu 3. nicht eigens begründet worden ist, ist unschädlich. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisio nsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils entha l- ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 201 3 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12) . Bei mehreren Streitgegenstä n- den muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitg e- genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begrü n- dung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die E ntscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entsch eidung über den anderen abhängt. M it der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand ist dann z u- gleich dargelegt, dass die Entscheidung übe r den anderen unrichtig ist (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO ; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 1) . II. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Revision auch gegen die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kündigungsschutzantrag zu 3. zulässig. Zwar fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Berufungsurteil. Dessen bedurfte es jedoch nicht. Erwiese sich die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts über die Anträge zu 1. und 2. als unric h- tig, hätte also das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund der Schließung 13 14 15 16 - 6 - 2 AZR 598/12 - 7 - der Beklagten geendet, wäre damit zugleich die Entscheidung über den Künd i- gungsschutzantrag hinfällig. 1. Stehen mehrere Beendigungstatbestände in Rede und macht der Kl ä- ger die Unwirksamkeit der einzelnen Maßnah men mittels Haupt - und unechten Hilfsantrags geltend, besteht zwischen den Anträgen ein prozessuales Abhä n- gigkeitsverhältnis. Ein unech t er Hilfsantrag wird gestellt für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnac h aufl ö- send bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1) . Sie endet mit Bedingungseintritt rüc k- wirkend, ohne dass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs b e- dürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell recht s- kräftiges Urteil wird wirkungslos (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 15, BAGE 127, 214) . Auch wenn sich der Revisionsangriff nur gegen die - stattgebende - Entscheidung über den Hauptantrag richtet, tritt in einem solchen Fall bei erfolgreicher - zur Abweisung dieses Antrags führender - Rev i- sion die auflösende Bedingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die En t- scheidung über den Hauptantrag reicht damit au s, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu Fall zu bringen. 2. So liegt der Fall hier. Der Kündigungsschutzantrag zu 3. ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Die Klägerin will sich gegen die Kündigung nur zur Wehr setzen, fal ls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schlie ßung der Beklagten geendet hat. a) Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten erklärten Kündigu n- gen dem (Kosten - )Interes se des Kündigungsempfängers. Sie trägt überdies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwi d- rigkeit bzw. Unwirksa mkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann , wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrun d eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden - Beendigung s- tatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - zu B II 1 der Gründe) . Gegen die 17 18 19 - 7 - 2 AZR 598/12 - 8 - Z ulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine Bedenken. Bei der fraglichen Bedingung handelt es sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann jeder Klageantrag gestellt werden. Da der Antrag iS v. § 158 Abs. 2 BGB auflösend - und nicht e t- wa aufschiebend - bedingt ist, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG ohne Weiteres zu wahren. b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte ihrerseits die Künd i- gung(en) vom 19. Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösend en Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) , dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen BAG 23. Mai 2012 - 2 AZR 54/12 - Rn. 44) . Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine Kündigungse rklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrecht erhaltene Kündigungsschut z- klage ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 546/85 - ) . Auch aus diesem Grund ist der Kündigungsschutzantrag zu 3. als unechter Hilfsantr ag zu verstehen, mit dem die Klägerin sich gegen die (vgl. für das Ergebnis auch HaKo - KSchR/Gallner 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64) . c) Falls schon die Schließung der Beklagten das Arbe itsverhältnis der Pa r- teien beendet hat, fallen somit - materiell - rechtlich - die Kündigungserklärung und - prozessrechtlich - der Feststellungsantrag zu 3 . samt der zu ihm erga n- genen Entscheidung des Landesarbeits gerichts fort. Es genügt damit ein - zuläss ige r - Revisionsangriff der Beklagten gegen die Feststellung des La n- desarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis habe nicht schon kraft Gesetzes sein Ende gefunden, um das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag in F rage zu stellen. 20 21 - 8 - 2 AZR 598/12 - 9 - 3. Unabhängig vom Stufenverhältnis der Klageanträge ist ein erfolgreicher Angriff der Beklagten gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Antrag zu 1. auch aus materiell - rechtlichen Gründen ausreichend, um die Entscheidu ng über den Kündigungsschutzantrag hinfällig werden zu lassen. Hat das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der Schließung der Beklagten geendet, kann die Kündigungsschutzklage gegen die - zum selben bzw. einem späteren Termin erklärte(n) - Kündigung(en) keine n Erfolg haben. B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet erachtet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die Parteifähigkeit des Beklagten v o- raus. Die Beklagte ist parteifähig. a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO) . Betriebskranken - kassen wie die Beklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V) . Sie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. Krauskopf/Baier SGB IV § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüKo Z PO/Lindacher 4. Aufl. § 50 Rn. 21) . Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbetei ligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessv o- raussetzung zu unterstellen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 - ; für eine Gebietskörperschaft BGH 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) . Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei Parteien vor. Dementsprechend muss auch die Frage, ob eine der Parteien rechtlich existent ist, in ter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht mö g- lich (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO) . 22 23 24 25 26 - 9 - 2 AZR 598/12 - 10 - b) Danach ist hier die Parteifähigkeit der Beklagten jedenfalls zu fingieren. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der Beklagten für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang au s- gesprochenen Kündigung. Diese Frage kann einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entschei dung nur zugeführt werden, wenn die Beklagte unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt. 2. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. a) Die Anträge zu 1. und 2. stellen einen einheitlichen Antrag dar. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. Der Feststellun g santrag zu 1. hat erkennbar keine eigenständige Bedeutung. Weder berühmt sich die Bekla g- te einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihr S chreiben vom 9. Mai 2011, noch kommt diesem bei objektiver Würdigung ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zu. Vielmehr führt die Beklagte dort allein ihre bevorstehende Schließung zum 30. Juni 2011 als - gesetzlichen - Beendigungstatbestand an, ohne d ies neben näheren Informationen und Hinweisen mit eigenen rechtsg e- schäftlichen Erklärungen zu verbinden. Angesichts dessen liegt es fern, dass der Antrag zu 1. sich isolie rt und selbständig gegen eine B eendigung des A r- beitsverhältnisses durch das Schreiben vom 9. Mai 2011 und nicht in Wirklic h- keit auch gegen die darin angekündigte Schließung richtet. Er ist stattdessen zusammen mit dem Antrag zu 2. als einheitliches Begehren dahin zu verstehen es möge fest ge stell t werd en, dass das Arbeitsverhältnis der Part eien nicht au f- grund der Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 beendet wo r- den ist. So hat das Landesarbeitsgericht das Klagebegehren aufgefasst und mit diesem Tenor hat es ihm entsprochen. Die Klägerin hat sich dagegen mit d er Revision nicht gewandt. b) Der so verstandene Antrag ist ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Ob auch ein p unktueller, dem Kündigungsschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet er Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung ( verneinend 27 28 29 30 - 10 - 2 AZR 598/12 - 11 - BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 13, BAGE 139, 376; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 15, BAGE 125, 70) . c) Das auf Seiten der Klägerin erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. aa) Der Antrag betrifft den durch die Beklagte mit Verweis auf ihre Schli e- ßung in Frage gestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das B e- stehen eines Rechtsver hältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist geei g- net, den zwischen den Parteien bestehenden Streit umfassend zu klären. bb) Der Antrag ist auch nicht ledi glich auf die Klärung einer F rage gerichtet, die im Rahmen der Begründetheit des ebenfalls gest ellten Kündigungsschut z- antrag s als Vorfrage ohn ehin beantwort et werden müsst e; ein rechtliches Int e- resse an einem eigenständigen Feststellungs begehren wäre andernfalls ma n- gels sonstiger möglicher Auflösungstatbestände , die in den entscheidungse r- heblichen Z eitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fielen, nicht zu erkennen. Zwar kann d e r Kündigungsschutz antrag der Klägerin nur Erfolg haben , wenn das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der mit der Künd i- gung verbundenen Auslauffrist(en) bestanden hat . Dies wiederum ka nn positiv nur festgestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon am 30. Juni 2011 durch Schließung ge endet hat . D a s ist folglich auch im Rahmen des Kü n- digung s schutzantrags zu prüfen. Jedoch ist h ier der allgemeine Feststellung s- antrag als Haupt - , der Kündigungs schutzantrag als unecht er Hilfsantrag gestellt worden. In diesem Fall kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hauptantrag n icht mit der Erwägung ver neint werden, der mit ihm ang e- griffene A uflösungstatbestand sei auch im Rahmen des - möglich erweise gar nicht zu bescheiden den - Hilfsantrags zu überprüfen. 31 32 33 - 11 - 2 AZR 598/12 - 12 - II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- nommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder aufgrund der Schließung der Beklagten noch durch die außerordentliche (n) Kündigung (en) vom 19. Mai 2011 beendet worden. 1. Das Arbeitsverhältnis hat nicht deshalb am 30. Juni 2011 sein En de gefunden, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Schließung nach § 153 SGB V erloschen und damit als Arbeitgeberin ipso iure weggefallen wäre. a) Wird eine Betriebskrankenkasse gem. § 153 SGB V geschlossen, ve r- liert sie ihre rechtliche Existenz als mit öffentlich - rechtlichen Befugnissen aus - gestatteter Sozialversi cherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB V (vgl. Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 2) . Deshalb enden s o- wohl die Mitgliedschaftsverhältnisse als auch die Ämter der Selbstverwaltung s- organe, etwa des Verwaltungsrats (vgl. Becker/Kingreen/Müh lhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 12; Krauskopf/Baier SGB V § 155 aaO; LPK - SGB V /Hänlein 4. Aufl. § 155 Rn. 4) . Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher. Gem äß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse vielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und kann beispielsweise, wenn dieser Zweck es verlangt , auch neue Arbeitsverhältnisse begründen (Becker/ Kingreen/Mühlhausen aaO Rn. 13, 14; Hänlein aaO Rn. 5; Krauskopf/Baier aaO Rn. 5) . Erst mit vollständigem A b- schluss der Abwicklung geht sie endgültig unter (vgl. LPK - SGB V/Hänlein 4. Aufl. § 155 Rn. 2) . a a) Bereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V macht deutlich, dass die Schließung der Betriebskrankenkasse nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert z u diesem Zweck den Fortbestand der juristischen Person und damit ihre Fähi g- keit, in diesem auf die Abwicklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Rechtsträger, d er die Abwicklungsaufgaben wahrnimmt, mit dem 34 35 36 37 - 12 - 2 AZR 598/12 - 13 - die Rede sein (vgl. Rolfs GuP 2013, 8 , 11; dens. NZA 2013, 529, 532; Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 5) . Die Auf fassung, es entstehe mit der Schließung der Betriebskrankenkasse eine eigenständige (Bohlen - Schöning KrV 2012, 101, 103; ähnlich Gutzeit NZS 2012, 361, 365) , ist mit dem Gese t- zes wortlaut nicht verei nbar (so im Ergebnis auch Rolfs NZA 2013, 529, 533; Wolter FS Bepler S. 675, 680) . b b ) Auch aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Geset z- geber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gem äß § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V wickelt der bisherige Vorstand die G e- schäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäf te im Amt . Die Aufsichtsbehörde bestellt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 SGB V einen A b- wicklungsvorstand nur, wenn der al te Vorstand nicht me hr tätig wird . c c ) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 SGB V. Die Vorschrift soll die g e- ordnete Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Verbindlic hkeiten ermöglichen (Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9a) . Beides setzt voraus, dass die u r- sprüngliche juristische Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Ander n- falls bedürfte es der Übertragung der verbliebenen R echtsverhältnisse auf e i- nen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor. dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 SGB V belegt ebenfalls, dass die Betriebskrankenkasse als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Ab - wi cklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturr e- form im Gesundheits wesen (Gesundheits - Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB V entspricht der Vorgängerregelung i n § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVO (vgl. BT - Drucks. 11/2237, S. 211) . Nach § 302 Abs. 1 RVO wiederum endeten die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem Einführungsgesetz zur RVO teilweise zwölf Monate nach Mitteilung der b evo r- 38 39 40 - 13 - 2 AZR 598/12 - 14 - stehenden Schließung, frühestens aber im Zeitpunkt der tatsächlichen Schli e- ßung der Betriebskrankenkasse. Dementsprechend konnte die Beendigung der Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum Zeitpunkt ihrer B eendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden (Kühne Krankenversicherung 2. Aufl. § 302 RVO Nr. 2; Stier - Somlo Komm. zur RVO Bd . 1 § 302 Nr. 1) . Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzg e- ber der RVO nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersönlic hkeit einer B e- triebskrankenkasse erlösche ipso iure im Zeitpunkt ihrer Schließung. Dafür, dass der Gesetzgeber des SGB V dies anders gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Reg e- lung wie der des § 164 Abs. 4 SGB V bedurfte. ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 BGB - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur A b- wicklung von Betriebskrankenkassen angelehnt hat (vgl. Peters in HandB KV Bd . 4 § 155 SGB V Rn. 4 unter Bezugnahme auf S. 194 der Begründung zu § 314 RVO) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhäl t- Durch § 49 Abs. 2 BGB wird die Rech tsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls für den Erwerb neuer Rechte eing e- schränkt (BGH 22. März 2011 - IX ZR 373/98 - zu III 2 a aa der Gründe; Wolter FS Bepler S. 675, 680) . An die Pflichten aus gegenseitigen Verträg en ist der Verein weiterhin so g ebunden wie vor dem Eintritt in die Liquidation sphase . Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen (MüKoBGB/Reuter 6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die Beendigung von Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 23 , BAGE 125, 314 ) . ff) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Betriebskrankenkassen pr i- vatrechtlicher Arbeitgeber, sondern auch für die Betriebskranke nkassen öffen t- lich - rechtlicher Verwaltungen (§ 156 SGB V) . Beide unterliegen denselben R e- geln. § 156 SGB V bestimmt, dass die §§ 147 bis 155 Abs. 4 SGB V für Diens t- betriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände 41 42 - 14 - 2 AZR 598/12 - 15 - oder d er Gemeinden en tsprechende Anwendung finden . Es kann deshalb o f- fenbleiben, ob die Beklagte trotz ihrer Fusion mit den Betriebskrankenkassen Ba und Be noch die Betriebskrankenkasse einer öffentlich - rechtlichen Verwa l- tung - wie wohl ursprünglich - ist. gg) Au s dem Umstand, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn . 22 ff. , BAGE 135, 327 ) , folgt nichts anderes. D as Amtsende beruht auf den Besonderheiten des Datenschutzrechts und der bestehenden Verpflic h- tung der aus der Fusion hervorgegangene n Krankenkasse , i- che Stelle einen Beauftragten für den Datens chutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nicht zu einer a u- t omatischen Beendigung der zu ihr bestehenden Rechtsverhältnisse. Gem äß § 144 Abs. 4 SGB V bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorg e- gangenen Kasse fort (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327 ; BSG 2. Dezember 2004 - B 12 KR 23/04 R - zu 2 a der Grü n- de ; jurisPK - SGB V/ Koch 2. Aufl. § 144 Rn. 28). b) 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB V geöffnet en Betriebskrankenkasse (Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 13; Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9) . Bei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - p rivatrechtliche - Rechtsbeziehungen, deren ordnungsgemäßer Beendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der Abwicklungsarbeiten benötigt wird oder nicht (aA Gutzeit NZS 2012, 361, 365) . Bei den Regelungen in § 301, § 302 Abs. 1 RVO ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämtl i- che Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fortbestä n- den. § 301 RVO war nicht auf die Vertragsverhältnisse von Mitarbeitern b e- schränkt, die für die Abwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des SGB V eine solche Differenzierung hätte einführen wollen, ist nicht erkennbar. 43 44 - 15 - 2 AZR 598/12 - 16 - 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i Vm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Schließungstermin. a) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten von Innungskrankenkassen , die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden , mit dem Tag der Schließung der Kasse . Gemäß § 164 Abs. 3 Sa tz 1 SGB V sind die Dienstordnungsangestellten verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnung s- mäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missv erhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Den übrigen Beschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksicht i- gu ng ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. In § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist bestimmt, dass jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskra n- 1 nachzuweisen und 3 anzubieten. Die Regelungen des § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V finden gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf Betriebskrankenkassen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V i- b) Die Auslegung der Bestimmungen ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten von Betriebskrankenkassen, die - wie die Klä gerin - gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V keinen Anspruch auf Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V haben, nicht gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden. aa) Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V , die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden , endeten mit dem Tag der Auflösung oder Schließung der Kasse, ist dabei wenig ergiebig. Er lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten enden sollen, d e- nen ein Angebot nach § 164 Abs. 3 SGB V erfol glos unterbreitet worden ist, 45 46 47 48 - 16 - 2 AZR 598/12 - 17 - oder auch die derjenigen, die ein solches Angebot nicht erhalten haben. Der Wortsinn gibt beides her (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 677) . bb) Der systematische Zusammenhang der Absätze 3 und 4 des § 164 SGB V spricht aber dafür, dass eine Beendigung der Arbeitsverh ältnisse au f- grund Gesetzes nur dann eintreten soll, wenn dem Beschäftigten zuvor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V angeboten wurde. Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden nur die Vertrag s- 3 untergebracht § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V verpflichtet alle Kassen, entsprechend der des Gesetzes findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, es könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten V oraussetzungen weigern, Personal - übersteige dies auch ihren Bedarf - aufzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87 mwN) . Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil. Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V sollte der Verteilungsmodus für Weiterbeschäft i- gungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden Wettbewerbs auch zwischen Krankenkassen derselben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese über ein ausreichendes Selbstorgan i- sationspotential verfügten, um den Beschäf tigten einer behördlich geschloss e- nen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Übe r- forderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berücksichtigt (vgl. Becker/ Kingreen / Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 164 Rn. 15; Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; jurisPK - SGB V / Koch 2. Aufl. § 164 Rn. 15; wohl auch Baier in Krauskopf/Baier SGB V § 164 Rn. 20) . Gleichwohl hat er in § 164 Ab s. 3 Satz 4 SGB V eine Verpflic h- tung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne wegen Überforderung einzelner Kassen entfallen - wenn auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhängiger Schadenersatza n- spruch de s betroffenen Beschäftigten trete (vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 681) . Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, 49 - 17 - 2 AZR 598/12 - 18 - nach einer Personalübernahme ggf. Anp assungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags - und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87) . cc) Die Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V hebt diesen sy s- tematischen Zusammenhang zwischen den Absätze n 3 und 4 des § 164 SGB V auch für die ordentlich kündbaren Arbeit sverhältnisse von Beschäftigten der Betriebskrankenkassen nicht auf. Sie ordnet zwar die entsprechende Ge ltung von § 164 Abs. 1 bis 4 SGB V für die Beschäftigten mit ordentlich kündbaren Arbeit sverhältnissen mit Ausnahme der Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V an, ohne auch die Geltung von Abs. 4 Satz 1 der Norm auszunehmen. Versteht man § 15 5 Abs. 4 Satz 9 SGB V jedoch - zutreffenderweise - als Rechtsgrundverweisung (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 12 und NZA 2013, 529, 533 ) , liegt darin kei n Widerspruch. (1) Schon der Umstand, dass die Geltung von § 164 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, obwohl es bei Betriebskrankenkassen keine Dienstordnungsangestellten gibt, spricht dafür, da ss es sich bei § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V um eine Recht s- grundverweisung auf § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V handelt ( ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 12 und NZA 2013, 529, 533 ) . (2) Tritt eine Beendigung der Arbeitsverh ältnisse zum Schließungstermin aufgrund von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V - wie ausgeführt - nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer erfolglos eine anderweitige zumutbare Stellung gemäß § 164 Abs. 3 SGB V angeboten worden ist, schließt § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V für die Beschäftigten von Betriebskrankenkassen mit ordentlich kündbaren A r- beitsverhältnissen eine Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V aber aus, so fehlt es für diese zugleich an einer der nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V erforderlichen Voraussetzungen für eine Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes. Da den Beschäftigten von Betriebskrankenkassen mit ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen ein Angebot auf Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gar nicht erst unterbreitet werden muss, kommt auch eine Bee n- digung ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht in B e- 50 51 52 - 18 - 2 AZR 598/12 - 19 - tracht ( ebenso Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; Rolfs GuP 2013, 8, 12 und NZA 2013, 529, 533; aA Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 86 ; Gutzeit NZS 2012, 361, 364 ) . (3) Dadurch verliert § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V für Betriebskrankenkassen nicht etwa seinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt für Beschäftigte in ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnissen. Diese nehmen nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V teil. dd) Die Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesbegründungen d o- kumentierte Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen dieses Verständnis . (1) Die Bestimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V (vormals § 173 Abs . 2 bis 4 SGB V idF des GRG vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) tragen nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betro ffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der Beschäftigten zu denselben oder mindestens gleic h- wertigen Bedingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäft i- gung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die Begrü n- dung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, BT - Drucks. 11/2237 S. 212) 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) SGB V bestehenden Angebotsverpflichtung aber nur, wenn der Beschäftigte e ine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat. (2) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisat i- onsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - OrgWG) im Jahr 2008 aufgegriffen. Durch die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V sollten auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungs - ansprüche der Dienstordnungsangestellten - die es bei diesen Kassen alle r- dings gar nicht gibt - und die der übrigen Beschäftigten in unkündbarer Stellung insofern gesichert werden, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - so wie dies 53 54 55 56 - 19 - 2 AZR 598/12 - 20 - neben den Innungs - auch für die Ortskrankenkas sen und generell als Folge von kassenarten - übergreifenden Fusionen in § 171a SGB V bereits geregelt war (BT - Drucks. 16/9559 S. 19 ) schwerlich die Rede sein, wenn auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V endeten. (3) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unte r- bringungsanspruchs im Zeitpunkt der Schließung auslaufen sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Abwicklung s- phase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des Kassenverbunds nicht zu g e- fährden (eb enso Rolfs GuP 2013, 8, 9 f., 12 und NZA 2013, 529, 531; aA Grau/Sittard KrV 2012, 6, 19; Gutzeit NZS 2012, 361, 366 und NZS 2012, 410, 413 f.) . Bei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V überhaupt darauf e- i- gung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt vorzusehen. Im Übr i- gen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsreg elungen in § 155 Abs. 4 SGB V auch dann betroffen, wenn den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines z u- mutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, wenn der Gesetzgeber d ie Unterbreitung eines Angebots vorausgesetzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken können, die ein zumutbares Stellena n- gebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die F ormulierung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbringungsve r- fahrens nach § 164 Abs. 3 SGB d- - die diese anzunehmen verp flichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der Bestimmung und Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht. 57 - 20 - 2 AZR 598/12 - 21 - (4) Eine andere Lesart von § 164 Abs. 4 Sat z 1 SGB V ist auch nicht de s- halb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des BKK - Bundesverbands in dessen Stellungnahme zum GKV - OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Regelung eben dahin zu fassen, dass die Beendigung nur eintrete, wenn eine Beschäft i- gung na ch § 164 Abs. 3 SGB V abgelehnt werde (Ausschus s- drucks. 16(14)0410(30) vom 17. September 2008 S. 3 ) . Nach dem eigenen B e- kunden des Verbands sollte dies lediglich der Klarstellung dienen, nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen Bestimmung bewirk en. (5) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender Betrachtung nicht zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die Versicherungsverträge der bei der g e- schlossenen Kasse versicherten i- chen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderungen im Kassenwesen una b- dingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwi lligen Vereinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. SGB V und bei der Umwandlung der Bundesverbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in §§ 212, 213 SGB V. ( 6 ) Der Gesetzgeber hat damit zur Kompensation der Folgen für die A r- beitsverhältnisse der Beschäftigten bei der Schließung einer Innungsk ranke n- kasse eine n Unterbringungsanspruch zugunsten der von der Schließung b e- troffenen Beschäftigten vorgesehen . Die d aneben geregelte gesetzliche Bee n- digung der Arbeitsverhältnisse sollte nur greifen, wenn eine Weiterbeschäft i- gung durch anderweitige Unterbringung nicht möglich w äre (vgl. BT - Drucks. 11/2237 S. 212) . Ziel der Bestimmungen war ersichtlich eine entsprechende Besserstellung der Beschäftigten . Davon sollten - mit Ausnahme der Beschä f- tigten in ordentlich kündbaren Arbeit sverhältnissen - auch die Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen profitieren, ihre Beschäftigungsansprüche sollten ebe n- (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . S oweit den bei Betrieb s- krankenkassen beschäftigten Arbeitnehmer n in ordentlich kündbaren Arbeit s- 58 59 60 - 21 - 2 AZR 598/12 - 22 - verhältnissen ein Anspruch auf Unterbringung nicht ebenfalls eingeräumt wu r- de, gibt es in den Gesetzesmaterialien keine rlei Anhaltsp unkte dafür, dass di e- se zwar vom Unterbringungsverfahren ausgenommen blei ben , ihre Arbeitsve r- hältnisse aber dennoch automatisch mit Schließung der Kasse enden sollten. Der Gesetzgeber bezweckte zwar eine Besserstellung derjenigen Beschäftigten von Betriebs krankenkassen , auf welche er das Unterbringungsverfahren übe r- trug. Es ist aber n icht ersichtlich, dass er die Rechtsposition der übrigen Arbei t- nehmer dadurch massiv hätte verschlechtern wollen, dass er sie vom anson s- ten bestehenden Kündigungserfordernis und gesetzlichen Kündigungsschutz ausnähme (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 12 ; ders. NZA 2013, 529, 533) . Gege n- teilige parlamentarische Äußerungen zur vermeintlichen Rechts lage in der Si t- zung des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2011 (vgl. Plenarprotokoll 107/ 17 S. 12273) sind für die Auslegung der Bestimmungen aus den Jahren 1988 und 2008 unbeachtlich. Dies gilt ebenso für Rechtsansichten , die im Rahmen einer Gesetzesinitiative zur Änderung von § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V im Jahr 2011 geäußert wurden (vgl. BT - Dr ucks. 17/6485) . Zwar kann der G e- setzgeber den Streit über die Auslegung einer Norm durch eine klarstellende (neue) Regelung beseitigen und damit einer von ihm für falsch gehaltenen Au s- legung der Gerichte die Grundlage entziehen (vgl. BVerfG 24. November 20 10 - 1 BvF 2/05 - Rn. 145, BVerfGE 128, 1) . Hier fehlt es aber an einer spät e- ren gesetzlichen Regelung, die Rückschlüsse auf die zutreffende Auslegung von § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V zuließe. Die Gesetzesinitiative wurde vom G e- setzgeber nicht aufgegriffen . D ie Gründe hierfür sind nicht verlautbart. ee) Dieses Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen führt nicht zu w i- dersprüchlichen Ergebnissen (so aber Grau/Sittard KrV 2012, 6, 10; Gutzeit NZS 2012, 361, 365 ; wie hier Rolfs GuP 2013, 8, 12; ders. NZA 2013, 529, 533 ) . Zwar kommt eine gesetzliche Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse bei Betriebskrankenkassen nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V demnach nur für die eigentlich schutzwürdigeren Beschäftigten in ordentlich nicht kündbaren A r- beitsverhältnissen in Be tracht. D ie se werden aber durch die Verpflichtung, sie andernorts unterzubringen, zugleich deutlich besser gestellt. Während die B e- schäftigten in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen bei Geltung des allg e- 61 - 22 - 2 AZR 598/12 - 23 - meinen Kündigungsschutzrechts nach § 1 Abs. 2 KSchG die Weiterbeschäft i- gung lediglich auf einem freien Arbeitsplatz und nur innerhalb desselben Unte r- nehmen s beanspruchen können , besteht die Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 SGB V bedarfsunabhängig und arbeitgeberüber greifend . ff) Bei diesem Auslegungsergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob die gesetzliche Regelung andernfalls mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Verfassung oder den unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters verstieße. c ) Danach endete das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht von Gesetzes wegen mit der Schließung der Beklagten am 30. Juni 2011. Die Verpflichtung zur Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V fand wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf die Klägerin k eine Anwendung. Die Klägerin gehörte im Zeitpunkt der Schließung am 30. Juni 2011 zur Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeit s- verhältnis ordentlich gekündigt werden konnte. Zwar vollendete s ie ihr 50. Lebensjahr mit Ablauf des 30. Juni 2011 (§ 188 Abs. 2 Alt . 2 iVm. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB) und damit zeitgleich mit der Schließung. Der tarifliche Kü n- digungsschutz setzt jedoch gem. § 20 Abs. Zeitpunkt, dh. hier mit Beginn des 1. Juli 2011 ein. d ) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Beklagte der Klägerin in der n- Angebot, das n ach der g e- setzlichen Konzeption gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbe itsverhäl t- nis ordentlich ge künd igt werden kann , nicht erforderlich ist, vermag die Beend i- gungsfolge de s § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht herbeizuführen . Durch ein überobligatorisches Anerbieten iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist die Beklagte nicht in der La ge, die gesetzliche Systematik und die an sie anknüpfenden u n- terschiedlichen Rechtsfolgen für die beiden Arbeitnehmergruppen zu verä n- dern. 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch durch die außerordentliche Kündigung vom 19. Mai 2011 nicht beendet w orden. 62 63 64 65 - 23 - 2 AZR 598/12 - 24 - a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gege n- über einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuha lten (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 mwN ) . Danach ist hier die außero r- dentliche Kündigung - auch als solche mit Auslauffrist - unwirksam. Das A r- beitsverhältnis der Parteien war im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tarifl ich noch nicht ordentlich unkündbar. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, jedenfalls die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. b) Die Kündigung vom 19. Mai 2011 wäre auch als ordentliche Kündigung nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG sozia l gerechtfertigt. Der B e- schäftigungsbedarf im Betrieb der Beklagten war weder zum 30. Juni noch zum 31. Dezember 2011 vollständig entfallen. Nach den nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts beschäftigte die Beklagte zunächst mehr als 2 10, später eine geringere Anzahl von Arbeitnehmern zum Zwecke der A b- wicklung sogar noch über den 1. Juli 2012 hinaus weiter. Mit Blick auf die ve r- bliebenen Arbeitsplätze hätte es der Durchführung einer Sozialauswahl bedurft. Diese hat die Beklagte nicht du rchgeführt. Es spricht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (vgl. BAG 24. Februar 2005 - 2 AZR 214/04 - zu B II 1 a der Gründe; 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - zu B II 3 b der Gründe) . Die Beklagte hat diese Verm u- tung nicht widerlegt. 4 . Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist dem Senat nic ht zur Entscheidung angefallen. 66 67 68 - 24 - 2 AZR 598/12 III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kreft Rachor Rinck Bartz Grimberg 69

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