2. Senat - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Karar Dilini Çevir:
2. Senat - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 24. November 2011 - 50 Ca 7946/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. April 2012 - 5 Sa 2555/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes Gesetz: SGB V § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3, Abs. 4 Leits a tz: Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die g- ten mit dem Tag der Schließung einer Innungs - oder Betriebskrankenka s- se (§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) enden , gilt nur für den Fall, dass den B e- schäftigten zuvor eine zumutb are Dienststellung iSv. Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift erfolglos angeboten wurde. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer (teilweisen) Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 474/12 5 Sa 2 555/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. November 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zw eite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 1. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und - 2 - 2 AZR 474/12 - 3 - Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bar tz und Dr. Grimberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1 2. April 2012 - 5 Sa 2555/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Schließung der Beklagten. Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete B e- triebskrankenkasse mit Hauptsitz in S . Sie beschäftigte im Juni 2011 e t wa 400 Arb eitnehmer. An ihren Standorten H , B und S w a ren Pers o na l r ä te, am Haup t- sitz zudem ein Hauptpersonalrat gebildet. Die im Jahr 1959 geborene Klägerin war seit Anfang 1991 beim Land Berlin als Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt. Im Jahr 1999 ging ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV) Anwendung. Dieser enthält in § 20 Abs. 1 die Regelung, dass der B e- sch äftigten nach Vollendung des 5 0. Lebensjahres und einer zehnjährigen B e- n- zuletzt etwa 4.400,00 Euro brut to monatlich. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Beklagten zum 3 0. Juni 2011 an. Grund war deren Übe r- schuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 474/12 - 4 - Am 2 0. April und 4. Mai 2011 unte rrichtete die Beklagte den Hauptpe r- sonalrat über die bevorstehende Schließung. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich außerordentlich zum 3 0. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß bzw. außerordentlich unter Einhal tung einer sozi a- len Auslauffrist zu kündigen. Der Hauptpersonalrat erhob dagegen Einwände. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung am 3 0. Juni 2011 enden werde. Ein ihr vom Lan desverband der Betriebskrankenkassen unterbreitetes Angebot auf eine anderweitige Beschäftigung nahm die Klägerin nicht an. Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis Auslauffrist zum 3 0. Juni 2011, hilfsweise zum 3 1. Dezember 2011 als dem von ihr angeno m- menen Am 2 3. Juni 2011 schlossen die Parteien einen zunächst bis zum 3 0. Juni 2012 befristeten, sodann bis zum 3 1. Dezember 2012 verlängerten Arbeitsvertrag. Auf seiner Grundlage war die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 als Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres A r- beitsverhältnisses aufgrund der Schließung und - rechtzeitig - gegen die Künd i- gung gewandt. Die Klägerin hat gemeint, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Die Vorschrift müsse dahin ausg e- legt werden, dass nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer beendet würden, di e ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung ausg e- schlagen hätten. Ein solches sei ihr nicht unterbreitet worden. Die vorsorglich erklärte Kündigung sei unwirksam. Die Schließung habe nicht zur Stilllegung des Betriebs geführt. Die Beklagte habe über den Schließungszeitpunkt und den 3 1. Dezember 2011 hinaus Abwicklungsarbeiten durchgeführt. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht am 3 0. Juni 2011 beendet worden ist; 5 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 474/12 - 5 - 2. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 1 9. Mai 2011 nicht beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, mit ihrer Schließung habe sie ih re Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffen t- lichen dies habe unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumindest habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anor d- nung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sein Ende gefunden. Die Regelung sei verfassungskonform. Durch die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten einer Innungskrankenkasse und der einer Betriebskrankenkasse werde Art. 3 GG nicht verletzt. Die Unterscheidung sei nicht willkürlich. Die Sicherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wic h- tiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse müsse dahint er zurücktreten. Ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung habe die Klägerin abgelehnt. Falls es darauf an - komme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Aufgrund ihrer Schli e- ßung seien sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen. D ie befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin ändere daran nichts. Das Gesetz überantwo r- te die Abwicklung dem Vorstand. Sie beginne ganz ohne eigenes Personal. Auf der Grundlage konkreter Prognosen zum Beschäftigungsbedarf für die Dauer der Abwicklung wür den sodann - wie mit der Klägerin - befristete Arbeitsvertr ä- ge geschlossen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 11 12 13 - 5 - 2 AZR 474/12 - 6 - 30. Juni 2011 weder unmittelbar dadurch, dass mit der Schließung der Bekla g- ten die Arbeitgeberin der Klägerin erloschen wäre, noch von Gesetzes wegen gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V . Es ist auch nicht durch die Kündigung ( en ) der Beklagten vom 1 9. Mai 2011 aufgelöst worden. A. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich aller Streitgegenstände zu - lässig. Dass sie hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag zu 2. nicht e i- gens begründet worden ist, ist unschädlich. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ge hört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e rkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils entha l- ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 2 3. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 2 7. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12) . Bei mehreren Streitgegenstä n- den muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitg e- genstand, ist das Rechtsmittel i nsoweit unzulässig. Eine eigenständige Begrü n- dung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. Mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstan d ist dann z u- gleich dargelegt, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 2 7. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Gründe , BAGE 68, 1) . II. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Revision auch gegen die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kündigungsschutzantrag zu 2. zulässig. Zwar fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Berufungsurteil. Dessen bedurfte es jedoch nicht. Erwiese sich die En t- scheidung des Landesar beitsgerichts über den Antrag zu 1. als unrichtig, hätte 14 15 16 - 6 - 2 AZR 474/12 - 7 - also das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund der Schließung der B e- klagten geendet, wäre damit zugleich die Entscheidung über den Kündigung s- schutzantrag hinfällig. 1. Stehen mehrere Beendig ungstatbestände in Rede und macht der Kl ä- ger die Unwirksamkeit der einzelnen Maßnahmen mittels Haupt - und unechten Hilfsantrags geltend, besteht zwischen den Anträgen ein prozessuales Abhä n- gigkeitsverhältnis . Ein uneigentlicher Hilfsantrag wird gestellt fü r den Fall des Erfolgs des Hauptantrags. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach auflösend bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags (BAG 1 0. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1) . Sie endet mit Bedingungseintritt rüc k- wirkend, ohne d ass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs b e- dürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell recht s- kräftiges Urteil wird wirkungslos (BAG 1 2. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 15, BAGE 127, 214) . Auch wenn sich der Revisi onsangriff nur gegen die - stattgebende - Entscheidung über den Hauptantrag richtet, tritt in einem solchen Fall bei erfolgreicher - zur Abweisung dieses Antrags führender - Rev i- sion die auflösende Bedingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die En t- schei dung über den Hauptantrag reicht damit aus, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu Fall zu bringen. 2. So liegt der Fall hier. Der Kündigungsschutzantrag zu 2. ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Die Klägerin will sich gegen die Kündigung nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schließung der Beklagten geendet hat. a) Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkte n erklärten Kündigu n- gen dem (Kosten - )Interesse des Kündigungsempfängers. Sie trägt überdies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwi d- rigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn di e Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines and e- ren - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden - Beend i- gungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig fes t- 17 18 19 - 7 - 2 AZR 474/12 - 8 - gestellt ist (vgl. BAG 1 1. Februar 1981 - 7 AZ R 12/79 - zu B II 1 der Gründe) . Gegen die Zulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine Bedenken. Bei der fraglichen Bedingung handelt es sich um eine rein innerpr o- zessuale Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann jeder K lageantrag gestellt werden. Da der Antrag iSv. § 158 Abs. 2 BGB auflösend - und nicht etwa aufschiebend - bedingt ist, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG ohne Weiteres zu wahren. b) Im Streitfall kommt hinzu, dass di e Beklagte ihrerseits die Künd i- gung(en) vom 1 9. Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der Schließung zum 3 0. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung ( § 158 Abs. 2 BGB) , dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen BAG 2 3. Mai 201 3 - 2 AZR 54/12 - Rn. 44) . Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrechterhaltene Kündigungsschutzkl a- ge ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. BAG 1 6. Januar 1987 - 7 AZR 546/85 - ) . Auch aus diesem Grund ist der Kündigun gsschutzantrag zu 2 . als r- (vgl. für das Ergebnis auch HaKo - KSchR/Gallner 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64) . c) Falls schon die Schließung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien beendet hat, fallen somit - materiell - rechtlich - die Kündigungserklärung und - prozessrechtlich - der Feststellungsantrag zu 2. samt der zu ihm erga n- genen Entscheidung des Landesarbeits gerichts fort. Es genügt d amit ein - zulässige r - Revisionsangriff der Beklagten gegen die Feststellung des La n- desarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis habe nicht schon kraft Gesetzes sein Ende gefunden, um das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entsch eidung über den Kündigungsschutzantrag in Frage zu stellen. 3. Unabhängig vom Stufenverhältnis der Klageanträge ist ein erfolgreicher Angriff der Beklagten gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über 20 21 22 - 8 - 2 AZR 474/12 - 9 - den Antrag zu 1. auch aus materiell - rechtlichen Gründen ausreichend, um die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig werden zu lassen. Hat das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der Schließung der Beklagten geendet, kann die Kündigungsschutzklage gegen die - zu m selben bzw. einem späteren Termin erklärte(n) - Kündigung(en) keinen Erfolg haben. B. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kl a- ge zu Recht für zulässig und begründet erachtet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die Parteifähigkeit des Beklagten v o- raus. Die Beklagte ist parteifähig. a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ( § 50 Abs. 1 ZPO) . Betriebskranken - kassen wie die Beklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbst verwaltung ( § 29 SGB IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V) . Sie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. Krauskopf/ Baier SGB IV § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüK o ZPO/ Lindacher 4. Aufl. § 50 Rn. 21) . Streiten die Part eien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen (BAG 2 4. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 3 1. August 1983 - 4 AZR 104/81 - ; für eine Gebietskörperschaft BGH 2 1. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) . Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei Parteien vor. Dementspr echend muss auch die Frage, ob eine der Parteien rechtlich existent ist, inter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht mö g- lich (BAG 2 4. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO) . b) Danach ist hier die Parteifähigkeit der Beklagten jedenfalls zu fingieren. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der Beklagten für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang aus - 23 24 25 26 27 - 9 - 2 AZR 474/12 - 10 - gesprochenen Kündigung. Diese Frage n können einer der materiellen Recht s- kraft fähigen Entscheidung nur zugeführt werden, wenn die Beklagte unabhä n- gig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt. 2. Gegen die Zu lässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. a) Der Antrag zu 1. ist ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr A r- beitsverhältnis mit der Beklagten über den 3 0. Juni 2011 hina us fortbesteht. Ob auch ein punktueller, dem Kündigungsschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 KSchG nachgebildeter Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend BAG 1 0. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 13, BAGE 139, 376; 2 8. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 15, BAGE 125, 70) . b) Das auf Seiten der Klägerin erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. aa) Der Antrag betrifft den durch die Beklagte mit Verweis auf ihre Schli e- ßung in Frage gestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses und dami t das B e- stehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist geei g- net, den zwischen den Parteien bestehenden Streit umfassend zu klären. bb) Der Antrag ist auch nicht lediglich auf die Klärung einer Frage gerichtet, die im Rahmen der Beg ründetheit des ebenfalls gestellten Kündigungsschutz - antrags als Vorfrage ohnehin beantwortet werden müsste; ein rechtliches Int e- resse an einem eigenständigen Feststellungsbegehren wäre andernfalls nicht zu erkennen. Zwar kann der Kündigungsschutzantrag de r Klägerin nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der mit der Künd i- gung verbundenen Auslauffrist(en) bestanden hat. Dies wiederum kann positiv nur festgestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon am 3 0. Juni 2011 durch Schließung geendet hat. Das ist folglich auch im Rahmen des Kü n- digungsschutzantrags zu prüfen. Jedoch ist hier der allgemeine Feststellung s- antrag als Haupt - , der Kündigungsschutzantrag als unechter Hilfsantrag gestellt 28 29 30 31 32 - 10 - 2 AZR 474/12 - 11 - worden. In diesem Fall kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hauptantrag nicht mit der Erwägung verneint werden, der mit ihm ang e- griffene Auflösungstatbestand sei auch im Rahmen des - möglicherweise gar nicht zu bescheidenden - Hilfsantrags zu überprüfen. II. Di e Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- nommen , das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder aufgrund der Schließung der Beklagten noch durch die außerordentliche(n) Kündigung(en) vom 1 9. Mai 2011 beendet worden. 1. Die Anträge si nd nicht deshalb unbegründet, weil die Parteien bereits am 2 3. Juni 2011 einen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 3 0. Juni 2012 b e- fristeten Arbeitsvertrag geschlossen und diesen später bis zum 3 1. Dezember 2012 verlängert haben. Damit haben sie weder ih r unbefristetes Arbeitsverhäl t- nis mit Wirkung zum 3 0. Juni 2011 - konkludent - aufgehoben, noch hat die Klägerin auf ihr Recht verzichtet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 3 0. Juni 2011 bzw. 3 1. Dezember 2011 hinaus geltend zu machen. Eben so wenig kann - umgekehrt - davon ausgegangen werden, die Parteien hätten sich mit den Befristungsabreden zugleich über eine einvernehmliche Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über den Schließungszeitpunkt bzw. die Kündigung s- termine hinaus verständigen wollen, so dass der Klage schon aus diesem Grund stattzugeben wäre. Ihr Wille war vielmehr darauf gerichtet, losgelöst vom Streitgegenstand der bereits anhängigen Klage eine Regelung über die befrist e- te Weiterbeschäftigung der Klägerin zum Zwecke anstehen der Abwicklungsa r- beiten zu treffen. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarungen. Diese kann der Senat - obgleich das Landesarbeitsgericht sie unterlassen hat - selbst vorne h- men. Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt, weiteres tatsächliches Vorbri n- ge n der Parteien steht nicht zu erwarten (vgl. dazu BAG 2 4. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 53, BAGE 139, 109; 1. September 20 10 - 5 AZR 700/09 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 2 5 5) . a) Die Vereinbarungen über eine befristete Weiterbeschäftigung der Kl ä- gerin sollten nicht zur Aufhebung des zwischen den Parteien möglicherweise über den 3 0. Juni 2011 hinaus bestehenden Arbeitsverhältnisses führen. Sie 33 34 35 - 11 - 2 AZR 474/12 - 12 - wurden erst getroffen, nachdem die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hatte. Die Klageschriften in den zunä chst getrennt geführten Verfahren waren der Beklagten bei Vertragsschluss am 2 3. Juni 2011 bereits zugestellt. Sie musste deshalb - auch wenn dies nicht ihrer Auffassung entsprach - in Rec h- nung stellen, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis über die im K ündigung s- schreiben bezeichneten Auflösungstermine hinaus fortbestehen könnte. Die Klägerin durfte das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags bzw. dessen Verlängerung deshalb so verstehen, dass damit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nich t aufgehoben werden sollte (für ähnliche Sachverhalte BAG 2 4. August 2011 - 7 AZR 22 8 /10 - Rn. 51, BAGE 139, 109; 1 8. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12) . b) Umgekehrt konnte die Klägerin den ihr angetragenen Vereinbarungen nicht entnehmen, die Beklagte ha be das ursprüngliche Arbeitsverhältnis über die strittigen Auflösungszeitpunkte hinaus einvernehmlich fortsetzen wollen. Dem widerspricht neben den Gesamtumständen die Präambel des befristeten Vertrags vom 2 3. Juni 201 1. Dort hat die Beklagte ihre Auffassung zum Au s- druck gebracht, weder Rechtsnachfolgerin der geschlossenen Betriebskranke n- kasse noch mit dieser identisch zu sein. 2. Die Klage ist auch nicht deshalb - zumindest teilweise - unbegründet, weil der Klägerin für den Fall der Schließung der zum Land Berlin zustünde. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin - wozu das Landesarbeitsgericht Feststellungen nicht getroffen hat - einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags gegenüber dem Land bereits erhoben haben sollte (vgl. dazu BAG 1 5. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 28 ff.) . Zum einen führte selbst die Realisierung dieses Anspruchs nicht ohne W eiteres zur Beendigung eines mit der Beklagten fortbestehenden unbefristeten Arbeitsve r- hältnisses. Zum anderen fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die A n- nahme, dass es zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin schon vor dem Wirksamwerden der Schließung der Beklagten oder dem Ende der Auslauffristen hätte kommen können. Das sieht die Beklagte offenbar 36 37 - 12 - 2 AZR 474/12 - 13 - selbst nicht anders. Sie beruft sich für eine Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses der Parteien nicht etwa auf eine der Klägerin erteilte Rückkehrzusage. 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht dadurch am 3 0. Juni 2011 geendet, da ss die Beklagte zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Schließung nach § 153 SGB V erloschen und damit als Arbeitgeberin ipso iure weggefallen wäre. a) Wird eine Betriebskrankenkasse gem. § 153 SGB V geschlossen, ve r- liert sie ihre rechtliche Existenz als mit öffentlich - rechtlichen Befugnissen aus - gestatteter Sozialversicherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB V (vgl. Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 2) . Deshalb enden s o- wohl die Mitgliedschaftsverhäl tnisse als auch die Ämter der Selbstverwaltung s- organe, etwa des Verwaltungsrats (vgl. Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 12; Krauskopf/Baier SGB V § 155 aaO; LPK - SGB V /Hänlein 4. Aufl. § 155 Rn. 4) . Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher. Gem äß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse vielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsf ähig und kann beispielsweise, wenn dieser Zweck es verlang t, auch neue Arbeitsverhältnisse begründen (Becker/Kingreen/Mühlhausen aaO Rn. 13, 14; Hänlein aaO Rn. 5; Krauskopf/Baier aaO Rn. 5) . Erst mit vollständigem A b- schluss der Abwicklung geht sie endgült ig unter (vgl. LPK - SGB V/Hänlein 4. Aufl. § 155 Rn. 2) . aa) Bereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V macht deutlich, dass die Schließung der Betriebskrankenkasse nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift ge ht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert zu diesem Zweck den Fortbestand der juristischen Person und damit ihre Fähi g- keit, in diesem auf die Abwicklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Rechtsträger, der die Abwicklungsaufgaben wahrnimmt, mit dem die Rede sein (vgl. Rolf s GuP 2013, 8 , 11; de n s. NZA 2013, 529, 532; 38 39 40 - 13 - 2 AZR 474/12 - 14 - Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 5) . Die Auffassung, es entstehe mit der Schließung der Betriebskrankenkasse eine eigenständige (Bohlen - Schöning KrV 2012, 101, 103; ähnlich Gutzeit NZS 2012, 361, 365) , ist mit dem Gese t- zeswortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch Rolfs NZA 2013, 529, 533; Wolter FS Bepler S. 675, 680) . bb) Auch aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Gesetz - geber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gem äß § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V wickelt der bisherige Vorstand die G e- schäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäfte im Amt. Die Aufsichtsb ehörde bestellt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 SGB V einen Ab - wicklungsvorstand nur, wenn der alte Vorstand nicht mehr tätig wird. cc) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 SGB V. Die Vo rschrift soll die g e- ordnete Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Verbindlichkeiten ermöglichen (Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9a) . Beides setzt voraus, dass die u r- sprüngliche juristisc he Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Ander n- falls bedürfte es der Übertragung der verbliebenen Rechtsverhältnisse auf e i- nen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor. dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 SGB V belegt ebenfalls, dass die Betriebskrankenkasse als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Ab - wicklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des G esetzes zur Strukturr e- form im Gesundheitswesen (Gesundheits - Reformgesetz - GRG) vom 2 0. Deze mber 1988 ( BGBl. I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB V entspricht der Vorgängerregelung in § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVO (vgl. BT - Drucks . 11/2237 S. 211) . Nach § 302 Abs. 1 RVO wiederum endeten die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem Einführungsgesetz zur RVO teilweise zwölf Monate nach Mitteilung der bevo r- stehenden Schließung, frühestens aber im Zeitpunkt der tatsächlichen Schli e- ßung der Betriebskrankenkasse. Dementsprechend konnte die Beendigung der 41 42 43 - 14 - 2 AZR 474/12 - 15 - Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden (Kühne Krankenversicherung 2. Aufl. § 302 RVO Nr. 2; Stier - Somlo Komm. zur RVO Bd . 1 § 302 Nr. 1) . Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzg e- ber der RVO nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersönlichkeit einer B e- triebskrankenkasse erlösche ipso iure im Zeitpunkt ihrer Schließung. Dafür, dass der Gesetzgeber des SGB V dies anders gese hen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Reg e- lung wie der des § 164 Abs. 4 SGB V bedurfte. ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 BGB - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur A b- wicklung von Betriebskrankenkassen angelehnt hat (vgl. Peters in HandB KV Bd . 4 § 155 SGB V Rn. 4 unter Bezugnahme auf S. 194 der Begründung zu § 314 RVO) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhäl t- Durch § 49 Abs. 2 BGB wird die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls für den Erwerb neuer Rechte eing e- schränkt (BGH 2 2. März 2011 - IX ZR 373/98 - zu III 2 a aa der Gründe; Wolter FS Bepler S. 675, 680) . An die Pflichten aus gegenseitigen Verträgen ist der Verein weiterhin so gebunden wie vor dem Eintritt in die Liquidation sphase . Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen (MüKoBGB/Reuter 6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die Beendigung von Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. BAG 2 3. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 23, BAGE 125, 314 ) . ff) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Betriebskrankenkassen pr i- vatrechtlicher Arbeitgeber, sondern auch für die Betriebskrankenkassen öffen t- lich - rechtlicher Verwaltungen ( § 156 SGB V) . Beide unterliegen denselben R e- geln. § 156 SGB V bestimmt, dass die § § 147 bis 155 Abs. 4 SGB V für Diens t- betriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden entsprechend e Anwendung finden . Es kann deshalb o f- fenbleiben, ob die Beklagte trotz ihrer Fusion mit den Betriebskrankenkassen 44 45 - 15 - 2 AZR 474/12 - 16 - Ba und Be noch die Betriebskrankenkasse einer öffentlich - rechtlichen Ve r wa l- tung - wie wohl ursprünglich - ist. gg) Aus dem Umstand, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet (BAG 2 9. September 2010 - 10 AZR 588/ 09 - Rn . 22 ff., BAGE 135, 327) , folgt nichts anderes. Das Amtsende beruht auf den Besonderheiten des Datenschutzrechts und der Verpflichtung der aus der Fus i- f- tragten für den Datensc hutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwi l- lige Vereinigung von Krankenkassen nicht etwa zu einer automatischen Bee n- digung der mit ihnen begründeten Rechtsverhältnisse. Gem äß § 144 Abs. 4 SGB V bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorgegangenen Kasse fort (vgl. BAG 2 9. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327; BSG 2. Dezember 2004 - B 12 KR 23/04 R - zu 2 a der Gründe; jurisPK - SGB V/Koch 2. Aufl. § 1 44 Rn. 28) . b) § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB V (Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 13; Hauck/N oftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9) . Bei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - privatrechtliche - Rechtsbeziehungen, deren ordnungsg e- mäßer Beendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der Abwicklung s- arbeiten benötigt wird oder nicht (aA Gutzeit NZS 2012, 361, 365) . Bei den R e- gelungen in § 301, § 302 Abs. 1 RVO ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämt liche Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fortbeständen. § 301 RVO war nicht auf die Vertragsverhältnisse von Mitarbe i- tern beschränkt, die für die Abwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des SGB V eine solche Differenzieru ng hätte einführen wollen, ist nicht erken n- bar. 4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht mit Ablauf des 3 0. Juni 2011 kraft Gesetzes nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V 46 47 48 - 16 - 2 AZR 474/12 - 17 - geendet. Es war zum Schließungszeitpunkt gem. § 20 Abs. 1 M TV ordentlich nicht mehr kündbar. Bei sachgerechtem Verständnis der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 3, Abs. 4 SGB V hätte es deshalb allenfalls bei Ablehnung eines den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V genügenden Angebots geendet. Di ese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die B e- klagte hat nicht ausreichend dargetan, dass der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden wäre. Das geht zu ihren Lasten. a) Die Abwicklung der Geschäfte einer von der Aufsichtsbehörde g e- schlossenen Betriebskrankenkasse richtet sich nach § 155 SGB V. Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V gilt - jedenfalls nach Schließung einer iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Betriebsfremde geöffneten Betriebskrankenka s- se - § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V entsprechend. Allerdings gilt § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Da die Klägerin zu diesem Personenkreis zählt, kommt es im Streitfall auf die gesetzliche Einschr änkung nicht an. b) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten von Innungskrankenkassen, die nicht nach Abs. 3 der Regelung untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung der Kasse. Vertragsgemäße Rech te, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, bleiben nach § 164 Abs. 4 Satz 2 SGB V unberührt. aa) Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind die D ienstordnungs a ngestel l- ten verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachg e- wiesene dienstordnun gsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innung s- krankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. bb) Den übrigen Beschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V bei dem Landesve rband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskra n- kenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer F ä- higkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. 49 50 51 52 - 17 - 2 AZR 474/12 - 18 - cc) In § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist bestimmt, dass jede Innungskranken - kasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. c) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Schließung der Kasse tritt nur ein, wenn den Betroffenen bei dem Landesverband der Betriebskranke n- kassen oder einer Betrie bskrankenkasse eine Stellung angeboten wurde, die den Vorgaben des § 164 Abs. 3 SGB V genügt, und sie ein solches Angebot abgelehnt haben. Nur in einem solchen Fall sind sie iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ung. aa) Im Schrifttum werden die Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB V insoweit uneinheitlich interpretiert. (1) Zum Teil wird angenommen, das Arbeitsverhältnis ende, wenn eine Weiterbeschäftigung tatsächlich ni cht erfolge. Die Vorschrift unterscheide nicht danach, ob und aus welchen Gründen es an einer Anschlussbeschäftigung fe h- le. Sie knüpfe lediglich an dieses Faktum an (Engelhard in Hauck/Noftz SGB V Bd. 4 K § 164 Rn. 36, 37; Peters in Ha ndB KV Bd . 2 § 164 SGB V Rn. 12; Grau/Sittard KrV 2012, 6, 8; wohl auch Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87; Hänlein in LPK - SGB V 4. Aufl. § 164 Rn. 9) . (2) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, den Beschäftigten müsse e r- folglos eine zumutbare Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V angeboten worden sein, um die Folge einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auszulösen. Das Arbeitsverhältnis ende allenfalls bei Ablehnung der Weiterbeschäftigun g auf einer solchen Stelle (Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; Rolfs GuP 2013, 8, 9; ders. NZA 2013, 529, 531; Wolter FS Bepler S. 675, 677; Dalichau SGB V Bd. 3 § 155 S. 21; ders. SGB V Bd. 3 § 164 S. 11; Székely in Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann § § 146a, 153, 155, 163, 53 54 55 56 57 - 18 - 2 AZR 474/12 - 19 - 164, 170, 171 SGB V Rn. 10 ; wohl auch Krauskopf/Baier SozKV Bd . 2 § 164 SGB V Rn. 22 ) . bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. (1) Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist für die zu beantworte n- de Frage allerdings wenig ergiebig . Dass die Vertragsverhältnisse der Beschä f- § 164 Abs. 3 SGB der Schließung der Kasse enden, lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten enden sollen, denen ein Angebot iSv. § 164 Abs. 3 SGB V erfol g- los unterbreitet worden ist, oder auch die derjenigen, die ein solches Angebot nicht erhalten haben. Es ist sprachlich nicht ausgesc hlossen, einen Beschäfti g- n- gung gar nicht oder nicht zumutbar angeboten wurde. Der Wortsinn gibt beides her (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 677) . (2) Schon der systematische Zusamme nhang von Absatz 3 und Absatz 4 des § 164 SGB V spricht aber dafür, dass eine Beendigung der Arbeitsverhäl t- nisse aufgrund Gesetzes nur dann eintreten soll, wenn dem Beschäftigten z u- vor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos angeboten worden ist. ( a) § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nimmt auf Abs atz 3 der Vorschrift Bezug. Die Regelungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Nur die Ve r- 3 unterg e- ließung. (b) § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V verpflichtet alle Kassen, entsprechend der Satz des Gesetzes findet sich dabei kein Anhaltspunkt für die Annahme, es könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten Voraussetzungen weigern, Pers o- nal - überste i ge dies auch ihren Bedarf - aufzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87 mwN) . Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil. Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V sollte der Verteilungsm odus für Weiterbeschäft i- gungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden 58 59 60 61 62 - 19 - 2 AZR 474/12 - 20 - Wettbewerbs auch zwischen Krankenkassen derselben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese über ein ausreichendes Selbstorgan i- sationspotential v erfügten, um den Beschäftigten einer behördlich geschloss e- nen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Übe r- forderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berü cksichtigt (vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 164 Rn. 15; Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; Koch in jurisPK - SGB V 2. Aufl. § 164 Rn. 15; wohl auch Baier in Krauskopf/Baier SGB V § 164 Rn. 20) . Gleichwohl hat er in § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V eine Verpflic h- tung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne wegen Überforderung einzelner Kassen entfallen - wenn auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhäng iger Schadenersatza n- spruch des betroffenen Beschäftigten trete (vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 681) . Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, nach einer Personalübernahme ggf. Anpassungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags - und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87) . (c) Ist danach jedem Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar ist, zwingend ein zumutbares Anstellungsa ngebot zu unterbreiten, spricht dies angesichts der Verknüpfung zwischen Abs. 3 und Abs. 4 des § 164 SGB V für ein Verständnis, demzufolge Beschäfti e- z war bekommen, aber abgelehnt haben. D kann es ang e- sichts des Angebotszwangs typischerweise nur kommen, wenn diese sich we i- gern, unt ergebracht zu werden. (3) Die Richtigkeit dieses Verständnisses folgt ferner aus Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V. (a) Die Bestimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V (vormals § 173 Abs. 2 bis 4 SGB V idF des GRG vom 2 0. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) tragen 63 64 65 - 20 - 2 AZR 474/12 - 21 - nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der Beschäftigten zu denselben oder mi ndestens gleic h- wertigen Bedingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäft i- gung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die Begrü n- dung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, BT - Drucks . 11/2237 S. 212) die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die nach § 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) SGB V bestehende Angebotsverpflichtung aber nur, wenn der Beschäftigte eine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat. (b) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisat i- onsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - OrgWG) im Jahr 2008 aufgegriffen. Durch die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V sollten auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungs - ansprüche der Dienstordnungsangestellten - die es bei diesen Kassen alle r- dings gar nicht gibt - und die der übrigen Beschäftigten in unkündbarer Stellung insofern gesichert werden, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - so wie dies neben den Innungs - auch für die Orts kranke nkassen und generell als Folge von kassenarten - übergreifenden Fusionen in § 171a SGB V bereits geregelt war (BT - Drucks. 16/9559 S. 19 ) . Von einer Sicherung der könnte schwerlich die Rede sein, wenn auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V endeten. (c) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unte r- bringungsanspruchs im Zeitpunkt der Schließung auslaufen sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Abwicklung s- phase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des Kassenverbunds nicht zu g e- fährden (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 9 f., 12 und NZA 2013, 529, 531; aA Grau/Sittard KrV 2012, 6, 19; Gutzeit NZS 2012, 361, 366 und NZS 2012, 410, 66 67 - 2 1 - 2 AZR 474/12 - 22 - 413 f . ) . Bei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V überhaupt darauf e- i- gung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt vorzusehen. Im Übr i- gen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsreg elungen in § 155 Abs. 4 SGB V auch dann betroffen, wenn den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines z u- mutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, wenn der Gesetzgeber d ie Unterbreitung eines Angebots vorausgesetzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken können, die ein zumutbares Stellena n- gebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die F ormulierung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbringungsve r- fahrens nach § 164 Abs. 3 SGB d- - die diese anzunehmen verp flichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der Bestimmung und Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht. ( d ) Die andere Lesart von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch nicht de s- halb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des BKK - Bundesverbands in dessen Stellungnahme zum GKV - OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Regelung eben dahin zu fassen, dass die Beendigung nur eintrete, wenn eine Beschäft i- gung nac h § 164 Abs. 3 SGB V abgelehnt werde (Ausschus s- drucks. 16(14)0410(30) vom 1 7. September 2008 S. 3) . Nach dem eigenen B e- kunden des Verbands sollte dies lediglich d er Klarstellung dienen , nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen Bestimmung bewirken. ( e ) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender Betrachtung nicht zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die Versicherungsverträge der bei der g e- schlossenen Kasse versic i- 68 69 - 22 - 2 AZR 474/12 - 23 - chen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderungen im Kassenwesen una b- dingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwilligen Vereinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. SGB V und bei der Umwandlung der Bundesverbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in § § 212, 213 SGB V. (4) Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfa h- rens zur Unterbringung der Beschäftigten nach § 164 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 SGB V sind nicht geeignet, das Ergebnis der Auslegung, die Beendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V se tze die Unterbreitung eines zumutbaren Stelle n- angebots voraus, in F rage zu stellen. Sie bestehen unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eintritt, will man nicht annehmen, dass Abs. 3 Satz 3 und 4 der Bestimmung gar nicht praktisch beachtet werden muss. Zudem hat es die Aufsichtsbehörde bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam werden soll, nach § 153 Satz 2 SGB (B ohlen - Schöning KrV 2011, 85 , 87) des Unterbringungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Durch § 172 SGB V ist ferner sichergestellt, dass der zuständige La n- desverband von der drohenden Schließung Kenntnis erlangt. Er kann damit rechtzeitig geeignete Vorkehrungen mit Blick auf die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 3 SGB V treffen. Im Übrigen wäre auch der - von der Beklagten favorisie r- te - Weg, bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Unterbreitung von Stellena n- geboten zwar die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, aber zugleich die En t- stehung von Schadenersatzansprüchen anzunehmen, mit ähnlichen Schwieri g- keiten verbunden. So wäre insbesondere fraglich, gegen wen sich der Anspruch richten soll und wie sich ein Schaden bemisst. Die damit verbundenen Risiken müsste der Arb eitnehmer tragen, obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers 70 - 23 - 2 AZR 474/12 - 24 - (5) Angesichts dessen kann offenbleiben, ob nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müss t e, dass nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Beendigung der ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisse von Kassenbeschäftigten nur eintreten soll, wenn diese ein iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot zur Weiterbeschäftigung bei einer anderen Kasse oder beim zuständigen Landesverband abgelehnt haben (vgl. dazu Boemke jurisPR - ArbR 38/2012 Anm. 2; de n s. jurisPR - ArbR 25/2012 Anm. 4) . d) Der Klägerin wurde ein zumutbares Angebot iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V vor Schließung der Beklagten nicht unterbreitet. Es kann deshalb dahin - stehen, ob die gesetzliche Anordnung der Beendigung von ordentlich unkün d- baren Arbeitsverhältnissen der Kassenbeschäftigten jedenfalls in solchen Fällen verfas sungs gemäß ist, in denen diese ein zumutbares Angebot nicht ang e- nommen haben (dazu Rolfs GuP 2013, 8, 10; ders. NZA 2013, 529, 531, 534 ; Wolter FS Bepler S. 675, 686; Gu t- zeit NZS 2012, 410, 414: zur generellen Verfassu ngskonformität der Regelu n- gen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) . Zwar wurde der Kläg e- rin die Weiterbeschäftigung bei einem der nach § 164 Abs. 3 SGB V infrage kommenden Träger der Sozialversicherung angeboten. Keine der Parteien hat aber v or g etragen, welchen Inhalt das Angebot hatte. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Das Landesarbeitsgericht durfte aus diesem Grund ohne weitere Sachprüfung vom Fehlen der Voraussetzungen für eine Beendigung des A r- beitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ausgehen. aa) Die Darlegungs - und Beweislast für die Unterbreitung eines zumutbaren Angebots iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 SGB V trifft die Krankenkasse, s o- weit sie sich - wie hier die Beklagte - auf die Beendigungswirkung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V berufen will. (1) Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. D a- nach trägt die Darlegungslast diejenige Partei, die sich auf eine für sie günstige Rechtsfolge beruft. Es folgt ferner aus dem Ausnahmecharakter der fraglichen 71 72 73 74 - 24 - 2 AZR 474/12 - 25 - Regel ung: Es enden lediglich die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäfti g- Abs. (2) Schutzwürdige Belange der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Als die von der Schließung betroffene Krankenkasse steht sie in ein em engen und unmittelbaren Kontakt mit den infrage kommenden Arbeitgebern, insbesondere dem zuständigen Landesverband. Diesem obliegt es, die Angebote zu koord i- nieren. Die Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 SGB V, das Angebot - jede n- falls auch - die Beklagte als die von der Schließung betroffene Kasse in den Blick. Sie muss deshalb darlegen, dass der gesetzlichen Anforderung Genüge getan ist. Erst wenn sie dieser Obliegenheit nac hgekommen ist, kann eine pr o- zessuale Verpflichtung des Arbeitnehmers in Betracht kommen aufzuzeigen, in welchen Punkten das Angebot den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V - etwa mit Blick auf vorteilhaftere Beschäftigungsmöglichkeiten beim Landesverban d oder anderen Betriebskrankenkassen - unzumutbar sein soll, sofern nicht die Unzumutbarkeit offen zutage tritt (zur abgestuften Darlegung s- last vgl. BAG 2 7. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 28 , BAGE 143, 177 ) . bb) D ie Beklagte hat ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zwar steht fest, dass die Klägerin ein ihr unterbreitetes Angebot ausgeschlagen hat. Sie hatte sich jedoch auf dessen Unzumutbarkeit berufen. Es war deshalb Sache der B e- klagten, zunächst den konkreten Inhalt des Angebots darzutun. Dieser Ve r- p flichtung ist sie - obwohl in den Vorinstanzen ausdrücklich hierzu aufgefordert - nicht nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die en t- sprechende Darlegung sei der Beklagten möglich gewesen. Es hat in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung des BKK - Landesverbands Baden - Württemberg und die sich daraus ergebende Au s- kunftspflicht gegenüber der Beklagten verwiesen. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. cc) Damit kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine angeb o- tene Stellung den Beschäftigten iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB Berüc k- sichtigung (dazu 75 76 77 - 25 - 2 AZR 474/12 - 26 - Grau/Sittard KrV 2012, 6, 7; Peters in HandB KV Bd . 4 § 164 SGB V Rn. 10; Boemke jurisPR - ArbR 25/2012 Anm. 4) und bis wann das Angebot zu erfolgen hat (dazu Jahn/Klose SGB V § 164 Rn. 26) . dd) Auf die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin kommt es nicht an. Eine solche Beschäftigung genügt nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift liegt auch nicht in dem Hinweis der Beklagten, die Klägerin könne von einem Rückkehrrecht zum Land Berlin Gebrauch machen. Die Regelungen in § 164 Abs. 3 SGB V z ielen nicht auf eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als einer gesetzl i- chen Krankenkasse. 5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder aufgrund der außero r- dentlichen Kündigung vom 1 9. Mai 2011 mit Wirkung zum 3 0. Juni 2011 noch aufgrund der zeitgleich erklärten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bis zum 3 1. möglichen a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegen - über einem ordentlich kündbaren A rbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn ein e Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 2 4. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 mwN) . Ist die Möglichkeit zur ordentl i- chen Kündigung - wie im Streitfall - ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber aber berechtigt sein, eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erklären, wenn er den Arbei t- nehmer andernfalls trotz W egfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für e r- hebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende A r- beitsleistung gegenüberstünde (BAG 2 4. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22; 1 8. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) . 78 79 80 - 26 - 2 AZR 474/12 b) Danach liegt hie r ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 20 Abs. 1 MTV nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe im Kündigungszeitpunkt nicht von einem Wegfall des Beschäftigungsb e- darfs für die Klägerin ausgehen dürfen. Dies zeige sch on d eren am 2 3. Juni 2011 vereinbarte befristete Weiterbeschäftigung. Die Beschäftigung sei sogar auf eine Zeit über den 3 1. Dezember des Jahres 2012 hinaus ausgerichtet g e- wesen. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der Mö g- lichkeit ein er Weiterbeschäftigung fehlt es bereits an den Voraussetzungen, unter denen eine ordentliche Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG als soz i- al gerechtfertigt angesehen werden könnte. Umso weniger kann eine außero r- dentliche Kündigung - selbst bei Einhaltung einer Auslauffrist - Bestand haben. C. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Kreft Rachor Berger Bartz Grimberg 81 82

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