2 Ni 47/16 (EP) - 2. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:150318U2Ni47.16EP.0


BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

2 Ni 47/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
15. März 2018





In der Patentnichtigkeitssache


- 2 -









betreffend das europäische Patent 1 266 548
(DE 601 46 623)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Guth sowie der Richter Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys.
Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch und Dr. Himmelmann

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 266 548 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
- 3 -
Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. März 2001 angemeldeten, nach einem Ein-
spruch in beschränkter Fassung aufrechterhaltenen und am 29. Juli 2015 veröf-
fentlichten Patents EP 1 266 548 B2 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeich-
nung „METHOD AND APPARATUS FOR COOLING ELECTRONIC
ENCLOSURES“ (deutsch: Verfahren und Geräte zur Kühlung von elektronischen
Geräten), das auf die internationale Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer
WO 2001/072099 zurückgeht und für das die Priorität der US-Patentanmeldung
US 60/190881 vom 21. März 2000 in Anspruch genommen wird. Das in der Ver-
fahrenssprache Englisch abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer DE 601 46 623.3 geführt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Teils des
europäischen Patents.

Das Streitpatent umfasst die selbständigen Ansprüche 1 und 6 sowie die auf den
Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und den
auf den Anspruch 6 unmittelbar rückbezogenen Anspruch 7. Anspruch 1 lautet in
der englischen Fassung gemäß EP 1 266 548 B2 (mit einer Gliederung versehen):

„An enclosure (10) for containing heat-producing electronic equip-
ment, comprising:
1. an air inlet for admitting air from an environment containing
said enclosure (10), said air (30) absorbing heat from said
equipment;
2. an air outlet for expelling heated air from said enclosure (10)
through
2.1 an air-to-liquid heat exchanger (50) adjacent to said air
outlet and
2.2 mounted on the back of said enclosure; and
3. said heat exchanger (50) arranged to be able to
- 4 -
3.1 absorb heat from said heated air so as to cool the air;
3.2 expel said heat outside said environment using a
refrigerated liquid as a heat transfer medium, said
refrigerated liquid provided by an external source (40)
outside said environment; and
3.3 return the cooled air (32) to the environment.”

Wegen des Wortlautes der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprü-
che 2 bis 5 wird auf die Patentschrift EP 1 266 548 B2 verwiesen.

In der deutschen Übersetzung lautet der Anspruch 1 gegliedert:

„Einschließung (10) zur Aufnahme von Wärme produzierenden
elektronischen Geräten, mit:
1. einem Lufteinlass zum Einlassen von Luft aus einer die Ein-
schließung (10) enthaltenden Umgebung, wobei die Luft (30)
Wärme aus den Geräten aufnimmt;
2. einen Luftauslass zum Ausstoßen von erwärmter Luft aus der
Einschließung (10) durch:
2.1 einen an den Luftauslass anschließenden und
2.2 an der Rückseite der Einschließung angebrachten Luft-
Flüssigkeits-Wärmetauscher (50); und
3. wobei der Wärmetauscher (50) eingerichtet ist,
3.1 Wärme aus der erwärmten Luft aufnehmen zu können, um
die Luft zu kühlen;
3.2 die Wärme unter Verwendung einer Kühlflüssigkeit als
Wärmeübertragungsmedium außerhalb der Umgebung
ausstoßen zu können, wobei die Kühlflüssigkeit von einer
externen Quelle (40) außerhalb der Umgebung zur Verfü-
gung gestellt wird, und
3.3 die gekühlte Luft (32) an die Umgebung zurückgeben zu
können.“
- 5 -
Anspruch 6 lautet in der englischen Fassung gemäß EP 1 266 548 B2 (mit einer
Gliederung versehen):

„A method for cooling an enclosure (10) containing heat-generating
electronic equipment, the method comprising:
1. drawing air (30) into said enclosure (10) from an environment
containing said enclosure (10);
2. passing the air (30) in the vicinity of said heat-generating
equipment to absorb heat from said equipment;
3. passing the heated air out the back of said enclosure
4. through an
4.1 air-to-liquid heat exchanger (50) adjacent to said air outlet
and
4.2 mounted on the back of said enclosure whereby
5. a refrigerated liquid, provided by an external source (140)
outside said environment, absorbs heat from the air to cool the
air;
6. returning the cooled air (32) to said environment; and
7. rejecting heat from said refrigerated liquid outside said
environment containing said enclosure (10).”

In der deutschen Übersetzung lautet der Anspruch 6 gegliedert:

„Verfahren zum Kühlen einer Wärme erzeugende elektronische Ge-
räte aufnehmenden Einschließung (10), welches Verfahren um-
fasst:
1. Einziehen von Luft (30) in die Einschließung (10) aus einer die
Einschließung (10) enthaltenden Umgebung;
2. Leiten der Luft (30) in die Nähe der Wärme erzeugenden Ge-
räte zur Aufnahme von Wärme von den Geräten;
3. Leiten der erwärmten Luft aus dem hinteren Bereich der Ein-
schließung;
- 6 -
4. durch einen
4.1 an den Luftauslass anschließenden und
4.2 an der Rückseite der Einschließung angebrachten Luft-
Flüssigkeits-Wärmetauscher (50), wobei
5. eine von einer externen Quelle (140) außerhalb der Umgebung
zur Verfügung gestellte Kühlflüssigkeit Wärme aus der Luft auf-
nimmt, um die Luft zu kühlen;
6. Zurückgeben der gekühlten Luft (32) an die Umgebung, und
7. Ausstoßen von Wärme aus der Kühlflüssigkeit außerhalb der
die Einschließung (10) enthaltenden Umgebung.“

Wegen des Wortlautes des auf Patentanspruch 6 rückbezogenen Unteran-
spruchs 7 wird auf die Patentschrift EP 1 266 548 B2 verwiesen.

Die Beklagte verteidigt ihr Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt
mit den Hilfsanträgen 1, 1b, 2, 3 und 3b.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 23. Februar 2018 lautet (Änderungen ge-
genüber dem Anspruch 1 des Streitpatents unterstrichen):

„An enclosure (10) for containing heat-producing electronic equip-
ment, comprising:
an air-to-liquid heat exchanger (50);
an air inlet for admitting air from an environment containing said
enclosure (10), said air (30) absorbing heat from said equipment;
an air outlet for expelling heated air from said enclosure (10)
through the air-to-liquid heat exchanger (50), which is arranged
adjacent to said air outlet and mounted on the back of said
enclosure; and
said heat exchanger (50) arranged to be able to absorb heat from
said heated air so as to cool the air;
- 7 -
expel said heat outside said environment using a refrigerated liquid
as a heat transfer medium, said refrigerated liquid provided by an
external source (40) outside said environment; and
return the cooled air (32) to the environment.”

Die Ansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags 1 entsprechen den Ansprüchen 2 bis 7 der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents.

Der in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 überreichte Hilfsantrag 1b
umfasst die Ansprüche 1 und 2, wobei Anspruch 1 dem Anspruch 6 und An-
spruch 2 dem Anspruch 7 jeweils gemäß EP 1 266 548 B2 entspricht.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, am 22. Dezember 2017 als Hilfsantrag 1 vom
21. Dezember 2017 eingereicht, lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1
des Streitpatents unterstrichen):

„An enclosure (10) for containing heat-producing electronic
equipment, comprising:
an air inlet for admitting air from an environment containing said
enclosure (10), said air (30) absorbing heat from said equipment;
an air outlet for expelling heated air from said enclosure (10)
through an air-to-liquid heat exchanger (50) adjacent to said air
outlet and mounted on the back of said enclosure; and
said heat exchanger (50) arranged to be able to absorb heat from
said heated air so as to cool the air;
expel said heat outside said environment using a refrigerated liquid
as a heat transfer medium, said refrigerated liquid provided by an
external source (40) outside said environment; and
return the cooled air (32) to the environment, the enclosure further
comprising a modulating valve (130) for regulating refrigerated
liquid flow through said heat exchanger (50).”
- 8 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, am 22. Dezember 2017 als Hilfsantrag 2 vom
21. Dezember 2017 eingereicht, lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1
des Streitpatents unterstrichen):

„An enclosure (10) for containing heat-producing electronic
equipment, comprising:
an air inlet for admitting air from an environment containing said
enclosure (10), said air (30) absorbing heat from said equipment;
an air outlet for expelling heated air from said enclosure (10)
through an air-to-liquid heat exchanger (50) adjacent to said air
outlet and mounted on the back of said enclosure; and
said heat exchanger (50) arranged to be able to absorb heat from
said heated air so as to cool the air;
expel said heat outside said environment using a refrigerated liquid
as a heat transfer medium, said refrigerated liquid provided by an
external source (40) outside said environment; and
return the cooled air (32) to the environment, the enclosure further
comprising a modulating valve (130) for regulating refrigerated
liquid flow through said heat exchanger (50) and a temperature
sensor (134) sensing temperature of the air exiting said heat
exchange (50) and a temperature controller (132) modulating said
valve (130) in response to said temperature to ensure that the
air (32) exiting said heat exchanger (50) is at a temperature
approximately equal to a temperature of said environment.”

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Hilfsantrag 3b umfasst einen
einzigen Anspruch, der aus den Ansprüchen 6 und 7 gemäß EP 1 266 548 B2 ge-
bildet wurde, indem der Anspruch 7 des Streitpatents an dessen Anspruch 6 an-
gefügt wurde.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend,
da es dem Patent an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele.
- 9 -
Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie u. a. folgende Druckschriften und Unter-
lagen:

PP1 Streitpatentschrift EP 1 266 548 B2,
PP2 internationale Veröffentlichung WO 01/72099 A2 der Anmeldung,
aus der das Streitpatent hervorgegangen ist,
PP3 US Prioritätsanmeldung 60/190881,
PP4 Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patent-
amts,
PP5 Urteil LG München I 7 O 15490/15,
PP6 Merkmalsgliederung der selbständigen Ansprüche 1 und 6,
D1 EP 1 085 796 A2 (nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berück-
sichtigende ältere Anmeldung),
D1P GB 2 354 062 A (Prioritätsschrift zur D1)
D2 EP 0 252 427 B1,
D3 JP 11-83354 A,
D3T Maschinenübersetzung zur D3 (JP 11-83354 A) ins Englische,
D4 JP 09-260879 A,
D4T Maschinenübersetzung zur D4 (JP 09-260879 A) ins Englische,
D5 DE 44 13 128 A1,
D6 US 3 882 691,
D7 US 5 718 628 A,
D8 US 5 797 275 A.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Anspruchs 1 und das Verfahren
nach Anspruch 6 des Streitpatents seien nicht neu gegenüber dem Stand der
Technik gemäß den Druckschriften D1, D2, D3 sowie D4. Zudem seien die Ge-
genstände der Unteransprüche 2 bis 5 sowie das Verfahren nach Anspruch 7 hin-
sichtlich des vorgelegten Stands der Technik nicht neu und würden zudem auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen. Dies gelte
auch für die Gegenstände der Hilfsanträge 1, 1b, 2, 3 und 3b.
- 10 -
Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 1 266 548 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise unter Klageabweisung im Übrigen das Streitpatent mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche
die Fassung des neuen Hilfsantrags 1 vom 23. Februar 2018,
weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 1b, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018,
weiter hilfsweise die Fassung eines der zunächst als Hilfsan-
träge 1 und 2 eingereichten Hilfsanträge 2 und 3 vom
21. Dezember 2017, und des Hilfsantrags 3b, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 15. März 2018,
in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag jeweils
als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit be-
ansprucht.

Die Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt
die Auffassung, dass der Gegenstand bzw. das Verfahren der beschränkt auf-
rechterhaltenen Ansprüche 1 und 6 hinsichtlich der vorgelegten Druckschriften
neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Als Beleg für ihre Aus-
führungen legt sie zudem folgendes Dokument vor:
- 11 -
BP1 W. Beitz und K.-H. Grote (Hrsg.), Dubbel, Taschenbuch für den
Maschinenbau, 19. Auflage, Springer 1997, Seite K1.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Streit-
patentgegenstands (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a)
EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig.

Sie ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder in der beschränkt aufrechter-
haltenen Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung eines der Hilfsanträge
Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der Fassung des Hauptantrags und
in der Fassung der Hilfsanträge der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähig-
keit entgegensteht.

Denn die Einschließung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist nicht neu
hinsichtlich der Druckschrift D3, und die Einschließungen nach Patentanspruch 1
der Hilfsanträge 1, 2 und 3 werden dem Fachmann durch die Druckschrift D3 in
Verbindung mit seinem Fachwissen ebenso nahegelegt wie die Verfahren der un-
abhängigen Verfahrensansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträ-
gen 1, 1b, 2, 3 und 3b.


I.

1. Das Streitpatent betrifft eine zur Aufnahme von Wärme produzierenden
elektronischen Geräten geeignete Einschließung, bspw. ein Gehäuse in Gestalt
eines Schaltschranks mit einem darin befindlichen Rack, in dem Computer- oder
- 12 -
Telekommunikationseinrichtungen angeordnet sind, sowie ein Verfahren zum
Kühlen einer Wärme erzeugende Geräte aufnehmenden Einschließung.

Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ausgeführt, sind Computer-
und Telekommunikationseinrichtungen in Firmen meist in einem gemeinsamen
Raum angeordnet, um die Verbindung der Geräte untereinander und deren War-
tung zu vereinfachen. Mit zunehmender Miniaturisierung der elektronischen Ein-
richtungen seien dabei immer mehr Komponenten in einzelnen Einrichtungen zu-
sammengefasst, die infolge der dichten Anordnung eine erhebliche Wärmemenge
auf engem Raum produzierten. Um einen korrekten Anlagebetrieb und für das Be-
dienpersonal auskömmliche Arbeitsbedingungen gewährleisten zu können, sei es
aber notwendig, Temperatur und Luftfeuchtigkeit in dem Raum auf einem geeig-
neten Niveau zu halten, was üblicherweise erreicht werde, indem der die elektro-
nischen Geräte enthaltende Raum klimatisiert sei. Wenn jedoch sehr viele wärme-
produzierende elektronische Geräte dichtgepackt in einem Raum angeordnet
seien, könne mit herkömmlichen Raumkühlungsklimaanlagen eine zuverlässige
Raumklimatisierung nicht mehr garantiert werden. So sei davon auszugehen, dass
zukünftige Rack-Systeme mit dichtgepackten elektronischen Geräten eine Wär-
melast von 15 kW erzeugen, was bei einer dichten Anordnung der Rack-Systeme
in einem gemeinsamen Raum die Kühlleistung üblicher Raum-Klimatisierungsvor-
richtungen überfordere, wenn die erwärmte Luft ohne weitere Maßnahmen aus
den Rack-System in den Raum geblasen würde. Dabei sei die Kühlwirkung umso
schlechter, je wärmer die angesaugte Umgebungsluft sei. Deshalb werde ver-
mehrt dazu übergegangen, die Gehäuse mit den darin befindlichen Computer-
oder Telekommunikationseinrichtungen zusätzlich zur Raumklimatisierung lokal zu
kühlen, um dadurch die Raumklimatisierungseinrichtungen zu entlasten.

In diesem Zusammenhang verweist das Streitpatent auf Stand der Technik, aus
dem es bekannt sei, zur Kühlung der elektronischen Geräte innerhalb eines Ge-
häuses mittels eines Lüfters die erwärmte Luft von den elektronischen Bauteilen
abzutransportieren, einem Luft-Flüssigkeitswärmetauscher zuzuführen und
schließlich wieder als gekühlte Luft in das Gehäuse zu leiten. Weiterer Stand der
- 13 -
Technik offenbare zudem Kühlsysteme mit einem Luft/Luft-Wärmetauscher und
einem Luft/Kühlmittel-System oder mit einem kombinierten Kondensationsflüssig-
keitskühler und einem kombinierten Verdampfer/Luft-Kühler.

Zusätzlich geht das Streitpatent auch auf die Kondensationsproblematik gängiger
Kühlsysteme ein, bei denen die dem Raum entnommene Luft, die üblicherweise
auf eine Temperatur von 24°C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 50% einge-
stellt sei, vor dem Zuführen in das Rackgehäuse auf eine Temperatur von bspw.
13°C gekühlt werde. Denn dies hebe die relative Luftfeuchtigkeit auf 100% an und
erhöhe die Gefahr von Feuchteschäden an den elektronischen Geräten innerhalb
des Rack-Gehäuses deutlich. Zudem führe ein Öffnen des Rack-Gehäuses in ei-
ner solchen Umgebung unweigerlich zu einer Kondensation von Feuchtigkeit aus
der Raumluft auf den elektronischen Geräten, vgl. Abs. [0001] bis [0004], [0012],
[0013], [0023] und [0024] des Streitpatents.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent nach dem Verständnis des Senats
als objektives technisches Problem die Aufgabe zugrunde, bei einer in einem
Raum befindlichen Einschließung von elektronischen Geräten die innerhalb der
Einschließung durch die elektronischen Geräte erzeugte Abwärme so aus der Ein-
schließung abzuführen, dass die Wärmebelastung einer den Raum kühlenden
Klimaanlage verringert wird.

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem mit dem Hauptantrag verteidigten gelten-
den Anspruchssatz durch die Einschließung bzw. das Verfahren nach den bereits
weiter vorne wiedergegebenen nebengeordneten Ansprüchen 1 bzw. 6 des im
Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt beschränkt aufrechterhal-
tenen Streitpatents. Für diese ist die Verfahrenssprache Englisch maßgeblich und
sie sind dort mit einer zusätzlichen Gliederung entsprechend dem Klageschriftsatz
bzw. Anlage PP5 versehen, wobei die gegenständlichen Merkmale des An-
spruchs 1 gegenüber den Zweck- bzw. Funktionsangaben durch Fettdruck hervor-
gehoben sind.
- 14 -
Hinsichtlich der oben angegebenen, durch den Senat formulierten Aufgabe hat die
Klägerin vorgetragen, dass die Ansprüche keinen Bezug auf eine Klimaanlage
enthielten und daher dem Streitpatent lediglich die allgemeine Aufgabe zugrunde
liege, die Abwärme von in einer Einschließung aufgenommen elektronischen Ge-
räten wirksam abführen zu können.

Dieser Sichtweise konnte sich der Senat jedoch nicht anschließen. Denn in Über-
einstimmung mit den Ausführungen beider Parteien befinden sich die streitpatent-
gemäßen Schaltschränke üblicherweise in klimatisierten Umgebungen. Auf eine
solche Umgebung (environment) nehmen beide Ansprüche Bezug, wenn in ihren
Merkmalen 3.2 bzw. 7 der Ausstoß der Wärme außerhalb dieser Umgebung be-
ansprucht wird, was die den Raum mit dem Schaltschrank kühlende Klimaanlage
zwangsläufig entlastet.

2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein mit der Entwicklung von gekühlten
Schaltschränken betrauter Ingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss aus
dem Bereich Maschinenbau zu definieren, der über mehrjährige Berufserfahrung
und gute Kenntnisse von Kühlsystemen verfügt.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auf eine zur Aufnahme von Wärme
produzierenden elektronischen Geräten geeignete Einschließung mit einem Luft-
einlass und einem Luftauslass gerichtet.

Ab Merkmal 2.1 bezieht sich Anspruch 1 jedoch lediglich auf die in Merkmal 2 an-
geführte Zweckangabe „for expelling heated air from said enclosure (10) through“.
Demnach stellt der Luft-Flüssigkeits-Wärmetauscher der Merkmale 2.1 und 3 des
Anspruchs 1 kein gegenständliches Merkmal, sondern eine mit der Formulierung
„an air outlet for expelling heated air“ eingeführte Zweckangabe dar, die lediglich
insoweit beschränkend ist, als der Luftauslass für die Merkmale 2.1 bis 3.3 geeig-
net sein muss.
- 15 -
Dazu hat die Patentinhaberin ausgeführt, dass ein solches Verständnis des An-
spruchs 1 zu sehr an dessen Wortlaut hafte und neben der Beschreibung und den
Figuren auch die Unteransprüche 4 und 5, die sich explizit auf den Wärmetau-
scher bezögen, außer Acht lasse und deshalb keine sachgerechte Auslegung des
Anspruchs 1 darstelle. Auch in den vorangegangenen Einspruchs- und Klage-
schriftsätzen sei Anspruch 1 so ausgelegt worden, dass der Luft-Flüssigkeitswär-
metauscher ein gegenständliches Merkmal der Einschließung sei.

Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Beschreibung, Figuren und An-
sprüche des Streitpatents im Zusammenhang mit den ursprünglich eingereichten
Unterlagen gemäß der internationalen Veröffentlichung WO 01/72099 A2 der An-
meldung (Dokument PP2) zu sehen sind und die gegenständlichen Ansprüche 1 bis
5 des Hauptantrags auf die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 12 gemäß Dokument
PP2 zurückgehen, wo im Gegensatz zu Anspruch 1 des Hauptantrags von der Ein-
schließung neben dem Luftein- und -auslass explizit auch der Luft-Flüssigkeits-
Wärmetauscher als gegenständliches Merkmal umfasst ist, vgl. den nachfolgend
wiedergegebenen ursprünglichen Anspruch 8:

An enclosure containing heat-producing equipment, comprising:
an air inlet for admitting air from an environment containing said
enclosure said air absorbing heat from said equipment:
an air outlet for expelling heated air from said enclosure:
and an air-to-liquid heat exchanger adjacent to said air outlet,
said heat exchanger absorbing heat from said heated air and expelling
said heat outside said environment using a refrigerated liquid as a heat
transfer medium.

Demnach beruht der Umstand, dass Beschreibung, Figuren und abhängige An-
sprüche 4 und 5 des Hauptantrags auf den Wärmetauscher als gegenständliches
Merkmal eingehen, darauf, dass die ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht
an den breiter formulierten Anspruch 1 des Streitpatents angepasst wurden.
- 16 -
Zwar steht es der Anmelderin im Rahmen der Ursprungsoffenbarung frei, die An-
sprüche breiter als ursprünglich eingereicht zu formulieren und bspw. ein gegen-
ständliches Merkmal durch eine Zweckangabe zu ersetzen, doch hat dies
zwangsläufig Auswirkungen auf den möglicherweise entgegenstehenden Stand
der Technik.

Aufgrund dieser im Anspruch 1 erfolgten Umformulierung der den Wärmetauscher
betreffenden gegenständlichen Merkmale zu einer Zweckangabe konnte sich der
Senat den Ausführungen der Patentinhaberin, dass der Luft-Flüssigkeitswärme-
tauscher weiterhin als gegenständliches Merkmal auszulegen sei, daher nicht an-
schließen.

Im Unterschied dazu ist das Verfahren des Anspruchs 6 konkret auf das Kühlen
einer Einschließung gerichtet, die Wärme erzeugende elektronische Geräte auf-
nimmt, indem
a) aus einer die Einschließung enthaltenden Umgebung Luft in die Einschließung
eingezogen wird,
b) die Luft zur Aufnahme von Wärme von den Geräten in die Nähe der Wärme
erzeugenden Geräte geleitet wird,
c) die erwärmte Luft aus dem hinteren Bereich der Einschließung durch einen an
den Luftauslass anschließenden und an der Rückseite der Einschließung
montierten Luft-Flüssigkeitswärmetauscher geleitet wird, wobei eine von einer
externen Quelle außerhalb der Umgebung zur Verfügung gestellte Kühlflüs-
sigkeit Wärme aus der Luft aufnimmt, um die Luft zu kühlen,
d) die gekühlten Luft an die Umgebung zurückgegeben wird und
e) außerhalb der die Einschließung enthaltenden Umgebung Wärme aus der
Kühlflüssigkeit ausgestoßen wird.

4. Die in den selbständigen Ansprüchen 1 und 6 verwendeten Begriffe sind
hinsichtlich ihrer Bedeutung für die streitpatentgemäße Lehre erklärungsbedürftig:
- 17 -
4.1 an enclosure for containing heat-producing electronic equipment:

Unter dem Begriff „Einschließung“, der auf das englische Wort „enclosure“ zurück-
geht, ist in allgemeiner Form ein Gehäuse zu verstehen. Dieses muss aufgrund
der nachfolgenden Zweckangabe zur Aufnahme von Wärme produzierenden
elektronischen Geräten geeignet sein. Zusätzlich beinhaltet der Begriff
„enclosure“, dass das Gehäuse geschlossen ist und die darin aufzunehmenden
Geräte ein- bzw. umschließt. Das Streitpatent verwendet in der Beschreibung
meist den Begriff „rack enclosure 10“, das „equipment mounting racks 20“ enthalte
(vgl. Fig. 2 des Streitpatents), d. h. die „Regal-Einschließung 10“ ist ein Gehäuse,
in dem sich bspw. ein Gestell 20 befindet, wobei das Gehäuse 10 das Gestell 20
umschließt. Ein typisches Beispiel einer solchen Gestell-Einschließung stellt ein
Schaltschrank mit einem darin befindlichen Rack dar. Ein Gestell alleine, d. h.
ohne umschließendes Gehäuse ist hingegen keine Einschließung im streitpatent-
gemäßen Sinn.

Andererseits ist bereits ein übliches PC-Gehäuse mit darin enthaltenen elektroni-
schen Geräten wie Mikroprozessor, Grafikeinheit, Festplatte und Netzteil eine Ein-
schließung zur Aufnahme von Wärme produzierenden elektronischen Geräten.

4.2 an air inlet for admitting air from an environment containing said
enclosure (10), said air (30) absorbing heat from said equipment (Merk-
mal 1):

Ein Lufteinlass ist eine beliebig ausgebildete Öffnung in der Einschließung. Dieser
Einlass muss zudem so ausgebildet sein, dass über ihn Luft aus der die Ein-
schließung enthaltenden Umgebung, d. h. aus dem Raum, in dem sich bspw. der
Schaltschrank befindet, in die Einschließung eingelassen werden kann, und dass
diese Luft Wärme aus den in der Einschließung vorhandenen elektronischen Ge-
räten aufnehmen kann.
- 18 -
4.3 an air outlet for expelling heated air from said enclosure (Merkmal 2):

Auch der Luftauslass ist eine beliebig ausgebildete Öffnung in der Einschließung,
die so ausgebildet ist, dass über sie erwärmte Luft aus der Einschließung abge-
führt werden kann.

4.4 an air-to-liquid heat exchanger adjacent to said air outlet and mounted on
the back of said enclosure (Merkmale 2.1 und 2.2):

Ein Wärmetauscher ist eine Vorrichtung, die thermische Energie von einem Me-
dium auf ein anderes Medium überträgt, im Fall eines Luft-Flüssigkeitswärmetau-
schers wird folglich thermische Energie zwischen Luft und Flüssigkeit übertragen.
Dieser Wärmetauscher ist an der Rückseite (back) der Einschließung montiert
(mounted), wobei der in der deutschen Übersetzung der Ansprüche verwendete
Begriff „angebracht“ eine zu breite Übersetzung des hier maßgeblichen englischen
Begriffs „mounted“ ist. Denn im Gegensatz zum deutschen Begriff „angebracht“
kommt durch den englischen Begriff „mounted“ eindeutig zum Ausdruck, dass der
Wärmetauscher an der Rückseite montiert ist.

Zudem versteht der Fachmann in Übereinstimmung mit dem üblichen Sprachge-
brauch sowie der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents unter der
Rückseite einer Einschließung die Außenseite der Rückwand und nicht deren In-
nenseite. Da im Anspruch der Begriff „Rückseite“ nicht weiter definiert ist, kann
abgesehen von der Ober- und der Unterseite grundsätzlich jede der Außenseiten
einer Einschließung als Rückseite ausgelegt werden. Typischerweise weist jedoch
ein Schaltschrank an der Vorderseite eine Tür auf und folglich liegt in diesem Fall
die Rückseite des Schaltschranks der Seite mit der Tür gegenüber.
- 19 -
Darüber hinaus schließt der Wärmetauscher an den Luftauslass an. Im Unter-
schied zur in Anlage PP5 geäußerten Sichtweise geht allein aus dem Begriff „ad-
jacent“, der auf Deutsch die Bedeutung von „angrenzend“ bzw. „anstoßend“ hat,
bereits hervor, dass der Wärmetauscher unmittelbar an den Luftauslass an-
schließt, so dass bis auf eine Rohrverbindung keine funktionelle Anordnung zwi-
schen dem Wärmetauscher und dem Luftauslass vorhanden sein darf.

4.5 said heat exchanger arranged to be able to absorb heat from said heated
air so as to cool the air; expel said heat outside said environment using a
refrigerated liquid as a heat transfer medium, said refrigerated liquid
provided by an external source outside said environment; and return the
cooled air to the environment (Merkmale 3., 3.1, 3.2 und 3.3):

Zusammen mit den vorhergehenden Merkmalen kommt durch diese Funktionsan-
gaben zum Ausdruck, dass der Wärmetauscher stromabwärts des Luftauslasses
angeordnet ist, denn der Luftauslass dient gemäß Merkmal 2 dem Ausstoßen von
erwärmter Luft aus der Einschließung und gemäß Merkmalskomplex 3 ist der an
der Rückseite der Einschließung (d. h. außen) angebrachte und an den Luftaus-
lass anschließende Wärmetauscher dazu eingerichtet, sowohl aus dieser er-
wärmten Luft Wärme aufnehmen zu können, um diese Luft zu kühlen, als auch die
gekühlte Luft an die Umgebung, d. h. an den Raum, in dem die Einschließung
vorhanden ist, zurückgeben zu können. Dabei ist der Luft-Flüssigkeitswärmetau-
scher dazu eingerichtet, die Wärme unter Verwendung einer Kühlflüssigkeit als
Wärmeübertragungsmedium außerhalb der Umgebung ausstoßen zu können, wo-
bei die Kühlflüssigkeit von einer externen Quelle außerhalb der Umgebung zur
Verfügung gestellt wird. Der Wärmetauscher ist demnach so ausgebildet, dass
von der erwärmten Luft thermische Energie auf eine Kühlflüssigkeit übertragen
wird. Diese Kühlflüssigkeit wird von einer externen Quelle außerhalb der Umge-
bung, d. h. außerhalb des Raums, zur Verfügung gestellt, und die Wärme wird
unter Verwendung der Kühlflüssigkeit als Wärmeübertragungsmedium außerhalb
der Umgebung ausgestoßen.
- 20 -
Daher treffen die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 8 und 9 ihres Klage-
schriftsatzes vom 16. September 2016 bezüglich der Anbringung des Wärmetau-
schers stromaufwärts des Luftauslasses nicht zu, denn die dort angeführte Text-
stelle in der Einspruchsentscheidung bezieht sich auf das erteilte Patent, wohin-
gegen die Angabe, dass der Wärmetauscher an der Rückseite der Einschließung
angebracht ist, im Einspruchsverfahren gerade eingeführt wurde, um die Strö-
mungsrichtung zu präzisieren.

Da der Wärmetauscher zudem so ausgebildet ist, dass die Wärme unter Verwen-
dung der Kühlflüssigkeit als Wärmeübertragungsmedium außerhalb der Umge-
bung ausgestoßen wird, versteht der Fachmann unter dem Begriff Luft-Flüssig-
keitswärmetauscher keinen auf Verdampfung (evaporator) und Kondensation
(condenser) beruhenden Wärmetauscher, denn bei einem solchen wird im Unter-
schied zu Merkmal 3.2 des Anspruchs 1 die Wärme nicht von einer Flüssigkeit,
sondern von dem verdampften Wärmeübertragungsmedium ausgestoßen.

4.6 Zu den Vorteilen der beanspruchten Einschließung und des beanspruchten
Verfahrens führt das Streitpatent in Abs. [0023], [0025] und [0026] aus,
− dass mit einer solchen Kühlung die für die Raum-Klimatisierung vorgese-
hene Vorrichtung nicht zusätzlich belastet werde,
− dass die Kühlung effizienter erfolgen könne, und
− dass aufgrund der Tatsache, dass die erwärmte Luft erst nach dem Austritt
aus der Einschließung gekühlt werde, die Kondensationsprobleme reduziert
seien.

5. Die Lösungen nach den selbständigen Ansprüchen der Hilfsanträge 1, 1b,
2, 3 und 3b präzisieren die Einschließung bzw. das Verfahren nach Anspruch 1
bzw. 6 des Hauptantrags dahingehend, dass die Einschließung den Luft-Flüssig-
keits-Wärmetauscher als gegenständliches Merkmal umfasst (Hilfsantrag 1) und
zusätzlich ein Modulationsventil (Hilfsantrag 2) sowie einen Temperaturfühler
(Hilfsantrag 3) aufweist, wobei mit den Hilfsanträgen 1b und 3b nur noch die Ver-
fahren nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 3 weiterverfolgt werden.
- 21 -
II.

Die Einschließung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu hinsichtlich der
Druckschrift D3 und das Verfahren nach dem unabhängigen Anspruch 6 des
Hauptantrags ist ebenso nicht patentfähig wie die Verfahren nach den unabhängi-
gen Ansprüchen 6, 1, 5, 4 und 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1, 1b, 2, 3 und
3b, da die Verfahren zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents dem Fachmann
durch den vorgelegten vorveröffentlichten Stand der Technik nach Druckschrift D3
in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt waren (Artikel II § 6 Absatz 1
Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und
Artikel 56 EPÜ).

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Anspruchssätze dahinstehen, die
die Klägerin auch nicht in Frage gestellt hat.

1. Die Einschließung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist wegen fehlender
Neuheit nicht patentfähig, weil eine Einschließung mit dessen sämtlichen gegen-
ständlichen Merkmalen aus Druckschrift D3 bekannt ist.

Druckschrift D3, vgl. deren Figuren und die englische Computerübersetzung D3T,
betrifft gemäß der Beschreibungseinleitung in Abs. [0001] Kühlsysteme zur Küh-
lung Wärme produzierender Elemente, die sich innerhalb eines Gehäuses befin-
den. Sie geht dabei von einem in Abs. [0002] anhand der Figuren 4 und 5 erläu-
terten Stand der Technik aus, bei dem zur Kühlung von in einer abgeschlossenen
Telefon-Basisstation angeordneten Wärme produzierenden elektronischen Kom-
munikations- und Steuereinrichtungen innerhalb der Telefon-Basisstation Kühlvor-
richtungen angeordnet sind, die neben Wärmetauschern auch Ventilatoren umfas-
sen und als integrales und deshalb relativ großvolumiges Kühlsystem ausgebildet
sind, vgl. Abs. [0003]. Wegen ihrer Größe lassen sich aber diese Kühlsysteme in
der Regel nicht dort platzieren, wo sie die bestmögliche Kühlwirkung entfalten
können, und es kommt zu Strömungsverlusten („pressure loss“) bei der Zu- bzw.
Abführung der erwärmten bzw. gekühlten Luft zum bzw. vom Wärmetauscher.
- 22 -
Ausgehend davon liegt der Druckschrift D3 die Aufgabe zugrunde, eine Kühlvor-
richtung bereit zu stellen, die einen möglichst effizienten Wärmeaustausch ermög-
licht und bei der die Ventilatoren und der Wärmetauscher so angeordnet werden
können, dass die Strömungsverluste bei der Zu- und Abführung der Luft minimiert
sind, vgl. den letzten Satz von Abs. [0003]. Die Lösung dieser Aufgabe findet sich
in den die Ansprüche wiedergebenden Abs. [0004] bis [0007], von denen insbe-
sondere die Abs. [0004] und [0005], die allgemeine Lehre der Druckschrift D3 wi-
derspiegeln. Demnach besteht der Kernaspekt der in Druckschrift D3 vorgeschla-
genen Lösung darin, das aus dem Stand der Technik bekannte großvolumige in-
tegrale Kühlsystem durch ein in mehrere Bestandteile aufgeteiltes und dadurch
flexibles Kühlsystem zu ersetzen, bei dem der Wärmetauscher einen Wärme auf-
nehmenden ersten Bestandteil umfasst, der möglichst nah an den Wärme produ-
zierenden Elementen angeordnet ist, und einen Wärme abgebenden zweiten Be-
standteil aufweist, der über Rohrleitungen mit dem ersten Bestandteil verbunden
ist und die aufgenommene Wärme nach außen abgibt. Aufgrund dieser Aufteilung
in separate Bestandteile, die flexibel angeordnet werden können, ist es möglich,
dass dem Wärme aufnehmenden ersten Bestandteil des Wärmetauschers die er-
wärmte Luft mittels eines Ventilators mit geringen Strömungsverlusten zugeführt
werden kann und die Effizienz des Kühlsystems gesteigert ist, vgl. die Abs. [0004]
und [0005].

Diese allgemeine und auf kein spezielles Kühlsystem beschränkte Lehre wird in
Druckschrift D3 am Beispiel einer Telefon-Basisstation anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 1 als Ausführungsbeispiel näher erläutert.

Gemäß den Abs. [0008] bis [0012] weist das in einer Telefon-Basisstation (tele-
phone base station 2) befindliche Kommunikationsgerät (communication
equipment 3) Wärme abgebende elektronische Elemente (heating elements 5,
such as an electronic component) auf, die in einer Einschließung (casing 4) ange-
ordnet sind.
- 23 -


Aus der Umgebung der Einschließung (4) wird Luft (vgl. die Pfeile in Fig. 1) mit
Hilfe eines Ventilators (cooling fan 6) über einen Lufteinlass (cold blast suction
opening 4a) an der Vorderseite mit einer Temperatur von 25°C in die Einschlie-
ßung (4) eingezogen, durch die elektronischen Elemente (5) auf 35°C aufgeheizt
und über einen Luftauslass (warm air oulet 4b) an der Rückseite der Einschlie-
ßung (4) mittels eines Verdampfer-Wärmetauschers (evaporator 8) auf 27,5°C
heruntergekühlt und an die Umgebung zurückgegeben, wobei sie danach einer
Klimaanlage (air-conditioner 7, interior unit) zugeführt und weiter auf 25°C gekühlt
wird. Wie aus obiger Figur ersichtlich, schließt der Wärmetauscher (8) an den
Luftauslass (4b) an und ist an der Rückseite der Einschließung (4) angebracht.
Dabei kühlt der Wärmetauscher (8) die Luft, indem die auf 35°C erwärmte Luft die
Kühlflüssigkeit verdampft, was aufgrund des Phasenübergangs der Luft Wärme
entzieht. Die verdampfte Kühlflüssigkeit wird über eine Leitung (evaporation side
pipes 11) dem außerhalb der Umgebung in einer externen Einheit (outdoor
unit 14) angeordneten Kondensator (condenser 9) zugeführt, dort wieder zur Kühl-
flüssigkeit kondensiert und über eine Leitung (condensation site pipes 12) dem
Verdampfer-Wärmetauscher zugeleitet, wobei die beim Kondensator gebildete
Wärme durch die 20°C kalte Außenluft abgeführt werden kann.
- 24 -
Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin gibt es in Druckschrift D3 keinen
Hinweis, dass die Klimaanlage (7) Luft von außen in das Innere der Telefon-Ba-
sisstation (2) ansaugt, denn zum einen wird die Klimaanlage im Unterschied zur
„outdoor unit 14“ ausdrücklich als „interior unit 7“ bezeichnet, und zum Anderen
wäre es aus kühltechnischer Sicht kontraproduktiv, die äußere Luft mit der Tempe-
ratur von 20°C vor dem Zuführen zur Einschließung (4) auf 25°C aufzuheizen und
dadurch die Kühlleistung zu verschlechtern.

1.1 Somit offenbart Druckschrift D3 mit den Worten des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag

An enclosure (casing 4) for containing heat-producing electronic
equipment (heating elements 5, such as an electronic component),
comprising:
1. an air inlet (cold blast suction opening 4a) for admitting air
from an environment (Raum innerhalb der Telefon-Basissta-
tion 2 und außerhalb der Einschließung 4) containing said
enclosure (4), said air absorbing heat from said equipment
(vgl. die Pfeile in Fig. 1);
2. an air outlet (warm air oulet 4b) for expelling heated air from
said enclosure (4) through
2.1’ an evaporator heat exchanger (evaporator 8) adjacent to
said air outlet (4b) and
2.2 mounted on the back of said enclosure (4); and
3. said heat exchanger (8) arranged to be able to
3.1 absorb heat from said heated air so as to cool the air;
3.2’ expel said heat outside said environment using a condensed
and evaporated liquid as a heat transfer medium, said
condensed liquid provided by an external source (outdoor
unit 14) outside said environment; and
3.3 return the cooled air to the environment.
- 25 -
Auch wenn in dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 von Druckschrift D3 der an
den Luftauslass (4b) anschließende und an der Rückseite der Einschließung (4)
montierte Wärmetauscher (8) kein Luft-Flüssigkeitswärmetauscher, sondern ein
Verdampfer-Wärmetauscher ist, führt dies nicht dazu, dass die Einschließung des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag als neu gegenüber der in Druckschrift D3 offen-
barten Einschließung anzusehen ist, denn die Merkmale 2 bis 3.3 des An-
spruchs 1 beziehen sich lediglich auf die Eignung des Luftauslasses der Ein-
schließung zum Ausstoßen von erwärmter Luft und die Eignung des Luftauslasses
zum Anschließen eines Luft-Flüssigkeitswärmetauschers entsprechend den
Merkmalen 2.1 bis 3.3.

Da der Luftauslass (4b) der in Fig. 1 der Druckschrift offenbarten Einschlie-
ßung (4) ohne weiteres zum Anschluss eines Luft-Flüssigkeits-Wärmetauschers
entsprechend den Merkmalen 2.1 bis 3.3 geeignet ist, ist die Einschließung des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag hinsichtlich der Druckschrift D3 nicht neu und da-
her auch nicht patentfähig.

1.2 In entsprechender Weise offenbart Druckschrift D3 mit den Worten des ne-
bengeordneten Verfahrensanspruchs 6 nach Hauptantrag

A method for cooling an enclosure (4) containing heat-generating
electronic equipment (5), the method comprising:
1. drawing air (vgl. die Pfeile) into said enclosure (4) from an
environment containing said enclosure (4);
2. passing the air in the vicinity of said heat-generating equip-
ment (5) to absorb heat from said equipment (5);
3. passing the heated air out the back of said enclosure (4)
4. through an
4.1’ evaporator heat exchanger (8) adjacent to said air outlet (4b)
and
4.2 mounted on the back of said enclosure (4) whereby
- 26 -
5. a liquid (wieder kondensierte Kühlflüssigkeit), provided by an
external source (14) outside said environment, absorbs heat
from the air to cool the air (Kühlung der Luft von 35°C auf
27,5°C);
6. returning the cooled air (vgl. den Pfeil hinter dem Wärme-
tauscher 8) to said environment; and
7’. rejecting heat from said evaporated liquid outside said
environment containing said enclosure (4).

Das Verfahren nach Anspruch 6 unterscheidet sich demnach dadurch von dem in
Druckschrift D3 beschriebenen Verfahren, dass statt des beanspruchten Luft-
Flüssigkeitswärmetauschers ein auf Verdampfung und Kondensation des Kühl-
mittels basierender Wärmetauscher eingesetzt wird.

Zu diesem Unterschied hat die Beklagte vorgetragen, dass der Einsatz eines Ver-
dampfer-Wärmetauschers einen wesentlichen und zentralen Bestandteil von
Druckschrift D3 darstelle, denn deren Lehre bestehe darin, Telefon-Basisstatio-
nen, in denen nach den Ausführungen der D3 nur sehr wenig Platz für Kühlsys-
teme zur Verfügung stünde, mit einem möglichst effizienten und platzsparenden
Kühlsystem auszustatten. Da ein auf Verdampfung des Kühlmittels basierendes
Kühlsystem aufgrund der für das Verdampfen des Kühlmittels nötigen Verdamp-
fungsenergie in der Lage sei, auch bei relativ kleinen Abmessungen große Wär-
memengen abzuführen, und deshalb kleiner und folglich flexibler als ein Luft-Flüs-
sigkeitswärmetauscher ausgebildet werden könne, habe der Fachmann ausge-
hend von Druckschrift D3 keinerlei Veranlassung, den kompakten und effizienten
Verdampfer-Wärmetauscher durch einen in dieser Hinsicht nachteiligen Luft-Flüs-
sigkeitswärmetauscher zu ersetzen, insbesondere, da Druckschrift D3 auf Kühl-
systeme für Telefon-Basissationen mit geringem Platzangebot ausgerichtet sei.

Dieser Auffassung konnte sich der Senat jedoch nicht anschließen.
- 27 -
Denn wie bereits ausgeführt, lehrt Druckschrift D3 den Fachmann, statt der aus
dem Stand der Technik bekannten großvolumigen integralen Kühlsysteme ein in
mehrere Bestandteile aufgeteiltes und dadurch flexibles Kühlsystem einzusetzen,
das sich dadurch auszeichnet, dass der Wärmetauscher einen Wärme aufneh-
menden ersten Bestandteil umfasst, der möglichst nah an den Wärme produzie-
renden Elementen angeordnet werden kann, und einen Wärme abgebenden
zweiten Bestandteil aufweist, der über Rohrleitungen mit dem ersten Bestandteil
verbunden ist und die aufgenommene Wärme außerhalb des Raums abgibt. Diese
allgemeine Lehre findet sich in den die Ansprüche der D3 wiedergebenden Absät-
zen [0004] bis [0007], und dort ist weder der Wärmetauscher als Verdampfersys-
tem spezifiziert, noch die Einschließung als Teil einer Telefon-Basisstation, denn
es wird in allgemeiner Weise auf Wärmetauscher, Gehäuse und Kühlflüssigkeit
Bezug genommen (vgl. in diesen Absätzen die Begriffe heat exchanger, housing,
heating medium, cryogenic fluid). Dementsprechend versteht der Fachmann die
Lehre der Druckschrift D3 auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den
Absätzen [0004] bis [0007] nicht beschränkt auf das Ausführungsbeispiel mit dem
Verdampfer-Wärmetauscher in einer Telefon-Basisstation, sondern als allgemei-
nen Hinweis, die Kühlvorrichtung aufzuteilen in einen Wärme aufnehmenden ers-
ten Teil, der möglichst nah bei den Wärme produzierenden Geräten angeordnet
ist, und in einen mit dem zweiten Teil über Zu- und Ableitungen verbundenen
zweiten Teil, der außerhalb des Raums die Wärme abgibt.

Da dem Fachmann, was zwischen den Parteien unstrittig ist, die verschiedenen
Arten und Eigenschaften von Wärmetauschern geläufig sind (vgl. bspw. die in den
Druckschriften D2 und D4 eingesetzten Wärmetauscher), wird er diese allgemeine
Lehre der Druckschrift D3 in naheliegender Weise auf die ihm bekannten Arten
von Wärmetauschern, insbesondere auch Luft-Flüssigkeitswärmetauscher, an-
wenden, indem er diese in zwei über Zu- und Ableitungen verbundene Wärme
aufnehmende bzw. abgebende Bestandteile aufteilt, um diese Bestandteile ent-
sprechend der Lehre von Druckschrift D3 flexibel dort anordnen zu können, wo sie
in der Lage sind, möglichst effizient Wärme aufzunehmen bzw. abzugeben.
- 28 -
Aufgrund der in Druckschrift D3 geschilderten Vorteile dieser Aufteilung wird der
Fachmann das in Druckschrift D3 am Beispiel eines Verdampfer-Wärmetauschers
offenbarte Verfahren in naheliegender Weise auch auf andere Wärmetauscher wie
Luft-Flüssigkeitswärmetauscher anwenden, ohne dass er dazu erfinderisch tätig
werden muss.

Das Verfahren nach Anspruch 6 des Hauptantrags wird dem Fachmann somit
durch Druckschrift D3 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt und ist
daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

2. Die unabhängigen Verfahrensansprüche 6 des Hilfsantrags 1 sowie 1 des
Hilfsantrags 1b und 5 des Hilfsantrags 2 stimmen mit dem Verfahrensanspruch 6
des Hauptantrags überein, so dass das Streitpatent bereits aus diesem Grund
auch in der Fassung der Hilfsanträge 1, 1b und 2 keinen Bestand haben kann.

3. Der unabhängige Verfahrensanspruch 4 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus
dem unabhängigen Verfahrensanspruch 6 des Hauptantrags durch Anfügen fol-
gender Merkmale des abhängigen Anspruch 7 nach Hauptantrag:

„further comprising modulating refrigerated liquid flow through the
heat exchanger (50) so as to regulate a temperature of said air (32)
returned to said environment at a temperature approximately equal
to a temperature of said environment.”

Demnach wird der Kühlflüssigkeitsstrom durch den Wärmetauscher so eingestellt,
dass die Temperatur der aus dem Wärmetauscher in die Umgebung rückgeführten
gekühlten Luft ungefähr gleich der Umgebungstemperatur ist. Diese Zusatzmerk-
male ergeben sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der
Druckschrift D3 in Verbindung mit seinem Fachwissen.
- 29 -
So ist bei dem in Druckschrift D3 offenbarten Kühlverfahren das Kühlmittel so ge-
wählt, dass die durch die elektronischen Geräte (5) auf 35°C erwärmte Luft nach
Durchlaufen des Wärmetauschers (8) auf 27,5°C heruntergekühlt wieder an die
Umgebung abgegeben wird, wobei die Umgebungstemperatur entsprechend der
Einstellung der Klimaanlage (7) 25°C beträgt, was mangels genauerer Präzisie-
rung der Angabe im Anspruch als ungefähr gleiche Temperatur wie die Tempera-
tur der Luft aus dem Wärmetauscher anzusehen ist.

Darüber hinaus weiß der Fachmann, dass diese Temperaturangaben nur beispiel-
haft sind und dem jeweiligen Anforderungsprofil durch Einstellen der Kühlpara-
meter des Wärmetauschers und der Klimaanlage angepasst werden können. Ins-
besondere erhält der Fachmann aus D3 auch den Hinweis, dass die durch die
Klimaanlage zu erbringende Kühlleistung durch eine Verringerung des Temperatu-
runterschieds reduziert wird, vgl. die Abs. [0013] und [0014], insbesondere den
letzten Satz von Abs. [0014]: „Thereby, the merit which can reduce the operating
ratio of the air-conditioner 7 substantially arises.“.

Das Zusatzmerkmal „so as to regulate a temperature of said air (32) returned to
said environment at a temperature approximately equal to a temperature of said
environment” wird dem Fachmann somit durch Druckschrift D3 nahegelegt.

Da es zudem - wie bereits ausgeführt - für den Fachmann eine naheliegende
Maßnahme darstellt, bei dem in Druckschrift D3 offenbarten Verfahren einen Luft-
Flüssigkeitswärmetauscher einzusetzen und der Fachmann dessen Funktions-
weise kennt, wird er die in Druckschrift D3 angeregte Anpassung der Kühlleistung
auch im Fall des Luft-Flüssigkeitswärmetauschers vornehmen und dazu den Kühl-
flüssigkeitsstrom durch den Wärmetauscher entsprechend einstellen, da dessen
Kühlleistung gerade durch den Kühlflüssigkeitsstrom vorgegeben ist. Daher ergibt
sich für den Fachmann auch die Präzisierung „further comprising modulating refri-
gerated liquid flow through the heat exchanger (50)“ in naheliegender Weise aus
Druckschrift D3 in Verbindung mit seinem Fachwissen.
- 30 -
Das Verfahren nach Anspruch 4 des Hilfsantrags 3 wird dem Fachmann somit
durch Druckschrift D3 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt und ist
daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Der unabhängige Verfahrensanspruch 1 des Hilfsantrags 3b stimmt mit
dem Verfahrensanspruch 4 des Hilfsantrags 3 überein, so dass das Streitpatent
auch in der Fassung des Hilfsantrags 3b keinen Bestand haben kann.

5. Auch die Sachansprüche in der Fassung der Hilfsanträge 1, 2 und 3 sind
nicht patentfähig.

Durch die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorgenommene Präzisierung ist der
Luft-Flüssigkeitswärmetauscher ein gegenständliches Merkmal der beanspruchten
Einschließung, so dass diese neu ist gegenüber der Druckschrift D3. Sie ist jedoch
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, da sie dem Fachmann
aus den zum Verfahrensanspruch 6 des Hauptantrags angeführten Gründen durch
die Druckschrift D3 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wird.

Die in die Sachansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 aufgenommenen Zusatz-
merkmale entsprechen den als Verfahren formulierten Zusatzmerkmalen des
Verfahrensanspruchs 4 nach Hilfsantrag 3, zu denen bereits ausgeführt wurde,
dass sie dem Fachmann durch die Druckschriften D3 in Verbindung mit seinem
Fachwissen nahegelegt sind.


III.

Mit den jeweiligen selbständigen Ansprüchen fallen auch die übrigen Ansprüche
der Anträge. Indem die Beklagte erklärt hat, dass sie die Ansprüche in dem
Hauptantrag und in den Hilfsanträgen als abgeschlossene Anspruchssätze be-
trachtet und keine weiteren, auf bestimmte Unteransprüche oder Alternativ-Vari-
anten des jeweiligen selbständigen Anspruchs gerichtete Hilfsanträge eingereicht
- 31 -
hat, hat sie abschließend zum Ausdruck gebracht, dass sie das angegriffene
Streitpatent nur in dieser Form insgesamt aufrechterhalten möchte.

Weil keinem der gestellten Anträge entsprochen werden konnte, war das Patent
vollumfänglich für nichtig zu erklären. Davon abgesehen weisen diese Unteran-
sprüche auch keinen selbständig patentfähigen Gehalt auf.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gege-
ben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung. Die Berufung ist durch einen in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
- 32 -
Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



Guth Dr. Himmelmann Brandt Dr. Friedrich Dr. Zebisch

Pr


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