2 Ni 14/15 (EP) - 2. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

2 Ni 14/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
13. Juli 2017





In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 327 209
(DE 601 35 567)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen
Verhandlung vom 13. Juli 2017 unter Mitwirkung der Richterin Hartlieb als
Vorsitzende sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und der Richter
Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-Phys. Dr. Forkel und Heimen

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 327 209 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand


Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Oktober 2001 angemeldeten und am
27. August 2008 veröffentlichten europäischen Patents EP 1 327 209 B1 (im
Folgenden Streitpatent genannt) mit der englischen Bezeichnung „Systems and
methods for providing storage of data on servers in an on-demand media delivery
system“. Das Streitpatent geht zurück auf eine PCT-Anmeldung mit der
Veröffentlichungsnummer WO 02/31701 A2 (in englischer Sprache) und nimmt die
Prioritäten der US-amerikanischen Patentanmeldungen US 239407 vom
- 3 -
11. Oktober 2000, der US 252171 vom 20. November 2000 und der US 270351
vom 21. Februar 2001 in Anspruch.

Die Klägerin hat gegen die zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberin des
Streitpatents im Register eingetragene U… Inc. Klage erhoben
wegen Nichtigkeit des deutschen Teils des Streitpatents. Anschließend ist die
U… Inc. zusammen mit mehreren anderen Gesellschaften auf
die Beklagte verschmolzen worden, die Rechte an und aus dem Streitpatent sind
auf diese übergegangen. Die Veröffentlichung der Inhaberänderung im
Patentregister erfolgte am 31. Dezember 2015.

Das Streitpatent umfasst die unabhängigen Patentansprüche 1 und 18 sowie die
direkt oder indirekt auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 und 19
bis 34.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat in der englischen Fassung folgenden
Wortlaut (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen):

M1.1 An interactive media-on-demand system, comprising:

M1.2 a plurality of user equipment devices that are each configured
to present media-on-demand programming delivered from a
remote media-on-demand server,

M1.3 configured to allow a user to request to freeze delivery of a
media-on-demand program, and

M1.4 configured to allow the user to request to have the delivery
resumed from the point at which the delivery was frozen; and

- 4 -
M1.5 the remote media-on-demand server being configured to
deliver media-on-demand programming to each of the plurality
of user equipment devices,

M1.6 configured to freeze said delivery of the media-on-demand
program when the remote media-on-demand server receives a
request to freeze said delivery from a first one of the plurality of
user equipment devices, and

characterised in that

M1.7 it is configured to resume said frozen delivery at the point at
which said delivery was frozen to a second one of the plurality
of user equipment devices when a request to resume delivery
is received from the second user equipment device.

Nach der deutschen Fassung der Streitpatentschrift lautet der erteilte
Patentanspruch 1 (gegliedert):

1.1 Interaktives Media-on-Demand-System (Medien-auf-Anfrage-
System) mit:
1.2 einer Mehrzahl von Anwender-Ausstattungsgeräten, die jeweils
konfiguriert sind, eine Media-on-Demand-Programmierung zu
präsentieren, die von einem fernen Media-on-Demand-Server
geliefert wird,
1.3 die konfiguriert sind, es einem Anwender zu ermöglichen, ein
Stoppen der Lieferung eines Media-on-Demand-Programms zu
verlangen,
1.4 und konfiguriert sind, es dem Anwender zu ermöglichen, eine
Wiederaufnahme der Lieferung ab dem Punkt, an welchem die
Lieferung gestoppt wurde, zu verlangen; und
- 5 -
1.5 wobei der ferne Media-on-Demand-Server konfiguriert ist, eine
Media-on-Demand-Programmierung an jedes der Mehrzahl von
Anwender-Ausstattungsgeräten zu liefern,
1.6 und konfiguriert ist, die Lieferung des Media-on-Demand-
Programms zu stoppen, wenn der ferne Media-on-Demand-
Server eine Anforderung von einem ersten der Mehrzahl der
Anwender-Ausstattungsgeräte erhält, die Lieferung zu stoppen,
und
dadurch gekennzeichnet, dass
1.7 er konfiguriert ist, die gestoppte Lieferung an dem Punkt, an
welchem die Lieferung gestoppt wurde, an einem zweiten der
Mehrzahl der Anwender-Ausstattungsgeräte wieder
aufzunehmen, wenn eine Anforderung zum Wiederaufnehmen
der Lieferung vom zweiten Anwender-Ausstattungsgerät
empfangen wird.

Mit einer denkbaren Gliederung versehen lautet der unabhängige Patentanspruch
18 gemäß Hauptantrag in der englischen Fassung:

M18.1 A method for using a remote media-on-demand server that can
communicate with first and second user equipment devices,
comprising:

M18.2 delivering a media-on-demand program for presentation on the
first user equipment device;

M18.3 freezing the delivery of the media-on-demand program upon a
request to freeze said delivery from a user from the first user
equipment device; and

characterised by

- 6 -
M18.4 resuming said frozen delivery of the media-on-demand
program at the point at which delivery was frozen upon a
request to resume said frozen delivery from the second user
equipment device.

Der erteilte Patentanspruch 18 hat in der deutschen Fassung gemäß der
Streitpatentschrift folgenden Wortlaut (gegliedert):

18.1 Verfahren zur Verwendung eines fernen Media-on-Demand-
Servers, der mit ersten und zweiten Anwender-
Ausstattungsgeräten kommunizieren kann, welches Verfahren
umfasst:
18.2 Liefern eines Media-on-Demand-Programms zur Präsentation
am ersten Anwender-Ausstattungsgerät;
18.3 Stoppen der Lieferung des Media-on-Demand-Programms nach
einer Anforderung zum Stoppen der Lieferung seitens eines
Anwenders vom ersten Anwender-Ausstattungsgerät aus; und
gekennzeichnet durch
18.4 das Wiederaufnehmen der gestoppten Lieferung des Media-on-
Demand-Programms an dem Punkt, an welchem die Lieferung
gestoppt wurde, auf eine Anforderung seitens des zweiten
Anwender-Ausstattungsgeräts, die gestoppte Lieferung wieder
aufzunehmen.

Wegen der rückbezogen Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 1 327 209
B1 Bezug genommen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 stimmt mit Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag überein.

- 7 -
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch
Merkmal M1.8, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

M1.8 “wherein at least the first one of the user equipment devices is
configured to display a relocate option in a display screen to
allow the user to request to freeze the delivery of the media-on-
demand program.”

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch Merkmal
M1.9 eingeschränkt, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

M1.9 “wherein at least the second one of the user equipment
devices is configured to display an option in a display screen to
allow the user to request to have the delivery resumed.”

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch
Merkmal M1.10, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

M1.10 “wherein the remote media-on-demand server begins recording
the media-on-demand program when the request to freeze
delivery is received from the first user equipment device.”


Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird gegenüber Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 4 in der eingereichten englischsprachigen Fassung um den
Merkmalskomplex M1.11 ergänzt, der auf Merkmal M1.10 folgen soll:

M1.11 “and wherein the media-on-demand presentation is resumed
on the second user equipment device when the remote media-
- 8 -
on-demand server retrieves the beginning of the recorded
media-on-demand program and plays the media-on-demand
program from the beginning of the recorded media-on-demand
program on the second user equipment device.”

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch
Merkmal M1.12, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

M1.12 “wherein the remote media-on-demand server and the first one
of the user equipment devices are configured to provide the
user with an opportunity to upload that user´s personal media
from the first one of the user equipment devices to the remote
media-on-demand server.”

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 6 in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch
Merkmal M1.13, das auf Merkmal M1.12 folgen soll:

M1.13 “and wherein the remote media-on-demand-server and the
second one of the user equipment devices are configured to
provide the user with an opportunity to download media
uploaded to the remote media-on-demand server to be
presented to the user.”


Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch
Merkmal M1.14, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

- 9 -
M1.14 “and in that it is configured to allow the user to select from
multiple media-on-demand programs previously frozen by the
user.”

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in der eingereichten englischsprachigen Fassung durch
Merkmal M1.15, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

M1.15 “wherein the remote media-on-demand server is adapted to
store user specific data in form of user specific-information
including information about the user´s last activities and
wherein the remote media-on-demand server allows for a
personal auto-configure feature, wherein user equipment
devices are adapted to retrieve and execute the user specific
information after the user has been identified by the system.”

Hinsichtlich der Fassung des nebengeordneten Patentanspruchs 18 und der
Unteransprüche wird auf die Anlagen B6 bis B14 zum Schriftsatz der Beklagten
vom 5. Mai 2017 Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend,
da es dem Patent nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 9 jeweils an
Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin u.a. auf die folgenden
Unterlagen:

NK5 US 5 671 377 A
NK6 US 5 771 354 A
NK7 WO 00/30345 A1
NK8 EP 0 944 257 A1
- 10 -
NK9 WO 98/48566 A2
NK10 EP 0 605 115 A2
NK11 LI, V.; LIAO, W.: Distributed Multimedia Systems, Proceedings
of the IEEE, Vol. 85, No. 7, July 1997
NK14 TINA-C, Service Architecture, Version 5.0, June 1997
NK16 HONG, C.; KOGA, Y., MATSUSHITA, Y.: A Networking
Architecture for Mobility Services Using Mobile Agent
Approach, Proceedings of the TINA ´97 – Global Convergence
of Telecommunications and Distributed Object Computing,
1997 IEEE
NK16a Proceedings, TINA´97 – Global Convergence of Tele-
communications and Distributed Object Computing, Nov.
1997, Inhaltsverzeichnis
NK17 DAVIC 1.3.1 Specification Part 1, Description of Digital Audio-
Visual Functionalities, Technical Report, 1998
NK20 ZOU, B.: Mobile ID Protocol: A Badge-Activated Application
Level Handoff of a Multimedia Streaming to Support User
Mobility, University of Illinois at Urbana-Champaign, Master
Thesis, 2000
NK20a Datenbankauszug Ideals@Illinois; Zou, B.: Mobile ID Protocol
NK20b Auszug Internetseite Arbeitsgruppe „Multimedia Operating
System and Networking Group“ der Universität Illinois
NK20c Einreichungsbestätigung Masterarbeit Bo Zou, Juli 2000
NK20d Email Roy Campbell vom 18. Januar 2012
NK20e Dokument-Eigenschaften der Masterarbeit nach Anlage NK20
NK20f US 7 480 721 B2, Seiten 1 und 2
NK20g US 7 225 336 B2, Seite 1
NK20h Auszug der Vorträge der MONET Gruppe im Frühjahr 2000,
aus Internet Archive Wayback Machine
NK20i Email Bo Zou vom 6. Januar 2012
NK20k Email Prof. Klara Nahrstedt vom 20. Januar 2012
- 11 -
NK20l Liste der Masterarbeiten der MONET Gruppe mit Masterthesis
Bo Zou

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Lehre des Streitpatents, insbesondere
die der Patentansprüche 1 und 18, nicht neu gegenüber der technischen
Spezifikation “TINA-C“ (NK14) vom 16. Juni 1997 sei. Die Druckschrift NK14
offenbare ein System für die Bereitstellung verschiedener Multimedia-
Anwendungen, beispielsweise Video-on-Demand. Außerdem werde offenbart,
dass ein Nutzer eine Anwendung auf einem Gerät anhalten und sodann auf einem
anderen Gerät fortsetzen könne.

Ferner nehme auch die Veröffentlichung NK 16, die u.a. speziell die Verwendung
der „TINA“-Spezifikation für eine Video-On-Demand-Anwendung beinhalte,
sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg.

Weiterhin sei die Lehre des Streitpatents insgesamt nicht neu gegenüber der
Veröffentlichung NK20, die ein Video-on-Demand-System beschreibe, bei dem
der Nutzer die Möglichkeit habe, Videoinhalte über verschiedene Endgeräte
anzusehen, wobei er die Endgeräte wechseln und eine auf einem Gerät
begonnene Wiedergabe auf einem anderen Gerät fortsetzen könne. Die Klägerin
behauptet dazu, die Druckschrift NK20 sei im Mai des Jahres 2000, mithin vor
dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verfahren nach Patentanspruch 18 über
die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht hinausgehe, da eine Vorrichtung mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 zugleich ein Verfahren mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 18 offenbare, so dass auch Patentanspruch 18 und seine
abhängigen Patentansprüche nicht rechtsbeständig seien.

Zu den Hilfsanträgen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass diese, soweit sie
Anzeigen für den Nutzer vorsähen, kein technisches Merkmal beträfen, im Übrigen
weder neu noch erfinderisch gegenüber dem dargelegten Stand der Technik
- 12 -
seien. Ferner seien die Hilfsanträge 7 bis 9 unzulässig, da die zusätzlichen
Merkmale nicht ursprünglich offenbart seien.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 1 327 209 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Ansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze betrachtet und stellt den
Antrag,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch
teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung
eines der Hilfsanträge 1 bis 9, jeweils vom 5. Mai 2017, in folgender
Reihenfolge 1, 3, 8, 9, 6, 7, 2, 4 und 5 erhalten.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in vollem Umfang entgegen. Sie
bestreitet die Vorveröffentlichung der Druckschrift NK20, insbesondere könne der
Copyrightvermerk nur das Jahr der Veröffentlichung angeben, so dass nicht
feststellbar sei, ob die Druckschrift NK20 vor dem Prioritätsdatum des
Streitpatents veröffentlicht worden sei; sie stelle somit keinen
berücksichtigungsfähigen Stand der Technik dar.

Sie vertritt ferner die Auffassung, der Gegenstand der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 18 sei zudem neu und erfinderisch gegenüber der
Druckschrift NK20, da diese die Merkmale M1.3 und M1.4 des Patentanspruchs 1
und Merkmal M18.3 des unabhängigen Patentanspruchs 18 nicht offenbare;
insbesondere ermögliche das in der Druckschrift NK20 offenbarte System einem
Nutzer nicht, das Stoppen der Lieferung eines Media-on-Demand-Programms
- 13 -
oder die Wiederaufnahme der Lieferung eines gestoppten Media-on-Demand-
Programms anzufordern.

Die Beklagte meint ferner, die unabhängigen Patentansprüche 1 und 18 seien
auch neu und erfinderisch gegenüber der TINA-Dienstarchitektur (vgl. Anlagen
NK14 und NK16), etwas anderes komme allenfalls bei einer unzulässigen
rückschauenden Betrachtungsweise ausgehend von der Erfindung des
Streitpatents in Betracht. Die TINA-Dienstarchitektur gebe dem Fachmann keinen
Hinweis darauf, ob ein Video im Rahmen eines Video-auf-Abruf-Dienstes
anzuhalten sei, wenn ein Nutzer seine Teilnahme an einer Sitzung unterbreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.



Entscheidungsgründe


I.

Die Klage, mit der u. a. der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54
Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch
begründet. Denn das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der
Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht; denn die darin
beanspruchte Lehre ist für den Fachmann durch den Stand der Technik zumindest
nahegelegt.

Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Streitpatent in den nach den
Hilfsanträgen 7, 8 und 9 verteidigten Fassungen auch der weiterhin geltend
- 14 -
gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Abs. 1
Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) entgegensteht.


1. Das Streitpatent betrifft dem Titel nach „Systeme und Verfahren zur
Bereitstellung von Datenspeichern in Servern in einem Medien-Auf-Anfrage
Liefersystem“. Konkret bezieht sich sein Gegenstand auf ein interaktives Media-
on-Demand-System bzw. Medien-auf-Anfrage-System sowie ein Verfahren zur
Verwendung eines fernen Medien-auf-Anfrage-Servers (Streitpatent, Absatz
[0002]).

Im Streitpatent wird ausgeführt, dass in bestehenden Video-auf-Anfrage-Systemen
bzw. Video-on-Demand-Systemen (VoD Systemen) Set-Top-Boxen verwendet
werden, um die von einem Benutzer angefragten Videos von der Kopfstelle eines
Breitbandkabel-Verteilernetzes zu empfangen. Die Set-Top-Boxen leiten die
Videos an Fernsehgeräte, Videorecorder oder andere lokale Endgeräte weiter und
stellen den Nutzern der Geräte zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten bereit. Die zum
Prioritätszeitpunkt bekannten VoD Systeme haben aber den Nachteil, dass es
nicht möglich ist, den VoD Dienst an anderen Orten als der eigenen lokalen
Set-Top-Box zu empfangen, d. h. den Dienst von einem auf einen anderen Ort zu
verlagern. Außerdem bieten die gängigen VoD Systeme dem Nutzer nicht die
Möglichkeit, eigene multimediale Inhalte, z. B. Videos, Fotografien oder Grafiken
auf das VoD System hochzuladen und diese mit anderen Nutzern zu teilen
(Streitpatent, Absatz [0003]). Systeme, die auf der Verwendung von Festplatten
oder anderer Aufnahmetechnologien basieren, können zwar Videos aus
Programmen lokal speichern und wieder abrufen, jedoch sind sie nicht in der
Lage, einen Zugriff auf die Aufnahmen auch von anderen Haushalten aus zu
unterstützen (Streitpatent, Absatz [0004]).

Mittlerweile entwickelte Fernsehplattformen weisen einen Rückkanal von der Set-
Top-Box zur Kopfstelle des Breitbandkabelnetzes auf. So können Client-Server-
basierte Programmführer erstellt werden, bei denen sich die Set-Top-Boxen in
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einer Client-Server-Anordnung mit den Kopfstellen des Kabelnetzes befinden. Die
Konfiguration erlaubt eine bidirektionale Kommunikation zwischen Kopfstellen und
Set-Top-Boxen, so dass z. B. auf entsprechende Anfrage hin
Programminformationen, wie etwa Programmtitel oder Sendezeiten, von Servern
an Set-Top-Boxen übertragen werden können. Client-Server-basierte
Fernsehprogrammführer bieten außerdem die Möglichkeit, personenbezogene
Einstellungen für Programmübertragungen auf den Servern der Kopfstelle des
Breitbandkabelnetzes zu hinterlegen. Mobilitätseigenschaften (z. B. Dienst- oder
Sitzungsmobilität) sind bei solchen Systemen eher weniger ausgeprägt
(Streitpatent, Absatz [0005]).

Das Streitpatent geht insbesondere von einem Stand der Technik aus, wie er in
der Druckschrift NK5 (US 5 671 377) beschrieben ist. Diese offenbart ein VoD
System, das Medieninhalte von einem Server an mehrere Endgeräte übermitteln
kann. Der Benutzer hat die Möglichkeit, die Wiedergabe eines Inhaltes auf einem
Endgerät zu unterbrechen und wieder fortzusetzen. Die im Streitpatent genannte
Druckschrift NK6 (US 5 771 354) lehrt einen Server, der einer Mehrzahl von
Benutzerendgeräten Speicherkapazität zur Verfügung stellt. Die angeführte
Druckschrift NK7 (WO 00/30345) bezieht sich auf die Implementierung einer
Schnittstelle zur Anwendungsprogrammierung (API) auf einem Benutzerendgerät,
mit deren Hilfe Benutzerinformationen verwaltet werden können. Die Verwendung
von benutzerspezifischen Profilen auf Set-Top-Boxen und der Zugriff auf
Medieninhalte sind aus der Druckschrift NK8 (EP 0 944 257) bekannt. Die im
Streitpatent zitierte Druckschrift NK9 (WO 98/48566) zeigt ein System, bei dem
der Nutzer ein Fernsehprogramm anschaut, dann die Wiedergabe unterbricht und
andere mediale Inhalte aufruft. Die Wiedergabe des Fernsehprogramms kann an
der Stelle fortgesetzt werden, wo diese unterbrochen wurde. Die Druckschrift
NK10 (EP 0 605 115) offenbart ein interaktives Fernsehsystem, mit dem
Programme aus einer Bibliothek empfangen werden können. Außerdem wird im
Streitpatent noch auf die Druckschrift NK11 Bezug genommen. Diese bezieht sich
auf ein verteiltes Multimediasystem, das einen Server beinhaltet, der einer Vielzahl
von Benutzern VoD Dienste bereitstellt.
- 16 -


2. Eine Aufgabe wird im Streitpatent direkt nicht genannt. Aus den Absätzen
[0003] bis [0005] geht aber zumindest hervor, dass die bestehenden Multimedia-
bzw. VoD Systeme nicht geeignet sind, um dem Anwender ein Mindestmaß an
Mobilität zu ermöglichen („These systems have been deficient in providing
adequate relocation techniques,“ oder „…servers in such systems … have been
deficient in providing sufficient mobility features.“). Dementsprechend sieht der
Senat die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin, ein System bzw.
Verfahren bereitzustellen, das die Mobilität bei der Übertragung multimedialer
Inhalte verbessert.


3. Die oben genannte Aufgabe soll durch ein System bzw. Verfahren nach
dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. 18 gelöst werden.


4. Den erteilten Patentansprüchen 1 und 18 lässt sich in Verbindung mit der
Beschreibung und den Figuren 1 bis 16 folgende Lehre entnehmen:

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein interaktives Media-on-Demand-System
bzw. Medien-auf-Anfrage-System (Merkmal M1.1). Die zugehörige
Systemarchitektur ist u. a. in den Figuren 1 und 2 des Streitpatents
wiedergegeben.

Das beanspruchte System verfügt über eine Mehrzahl von Anwender-
Ausstattungsgeräten, die jeweils so konfiguriert, also eingestellt sind, dass sie eine
Media-on-Demand-Programmierung präsentieren können, die von einem
entfernten Media-on-Demand-Server an die Geräte übertragen wird (Merkmal
M1.2). Der räumlich entfernte Media-on-Demand-Server ist dementsprechend so
ausgelegt, dass er eine Media-on-Demand-Programmierung an jedes der
Anwender-Ausstattungsgeräte liefern kann (Merkmal M1.5). Bei den
- 17 -
anspruchsgemäßen Anwender-Ausstattungsgeräten handelt es sich um
Benutzerendgeräte, z. B. Fernsehgeräte, Computer- oder Audioausrüstung
(Streitpatent, Absatz [0025]). Die Endgeräte sind über Set-Top-Boxen oder
Personalcomputer mit einem Media-on-Demand-Server verbunden (Streitpatent,
Absätze [0041]-[0043]). Bei dem Media-on-Demand-Server, z. B. einem VoD
(Video-on-Demand-)Server, kann es sich um einen spezialisierten Server handeln,
der dazu ausgelegt ist, multimediale Inhalte, z. B. Bilder, Videos oder Musik zu
speichern und zu verarbeiten, um diese auf Abruf an ein mit einem
Kommunikationsnetzwerk verbundenes Benutzer-Endgerät zu übertragen
(Streitpatent, Absatz [0023]). Die auf den Endgeräten zu präsentierende Media-
on-Demand-Programmierung wird der Fachmann als benutzerspezifische Auswahl
an Video- oder Musiktiteln auslegen, die von dem Media-on-Demand-Server in
seinem Repertoire multimedialer Inhalte bereitgestellt werden (Streitpatent,
Absätze [0022], [0023], [0030]).

Das beanspruchte System ist so konfiguriert, dass ein Anwender sowohl ein
Stoppen der Lieferung eines Media-on-Demand-Programms (Merkmal M1.3) als
auch eine Wiederaufnahme der Lieferung ab dem Punkt veranlassen kann, an
welchem die Lieferung gestoppt wurde (Merkmal M1.4). Mit anderen Worten: ein
Benutzer kann mittels eines Endgeräts die Übertragung eines Media-on-Demand-
Programms anhalten und später wieder fortsetzen, wobei die Fortsetzung der
Übertragung an dem Punkt erfolgt, an dem sie zuvor angehalten wurde.

Der ferne Media-on-Demand-Server ist in der Lage, die Übertragung des Media-
on-Demand-Programms zu stoppen, wenn er eine Anforderung von einem ersten
Benutzerendgerät empfängt, die Übertragung zu unterbrechen (Merkmal M1.6).

Gemäß Merkmal M1.7 ist der Media-on-Demand-Server derart ausgebildet, dass
er die Übertragung des Media-on-Demand-Programms an ein zweites
Benutzerendgerät wieder aufnimmt, wenn er eine Anforderung zur
Wiederaufnahme von diesem zweiten Endgerät erhält. Dabei wird die Übertragung
- 18 -
ab dem Punkt fortgesetzt, an dem sie zuvor durch das erste Endgerät angehalten
wurde.

Der nebengeordnete Patentanspruch 18 ist auf ein „Verfahren zur Verwendung
eines fernen Media-on-Demand-Servers“ gerichtet. Laut Merkmal M18.1 kann der
Media-on-Demand-Server mit ersten und zweiten Anwender-Ausstattungsgeräten,
d. h. mit wenigstens zwei Benutzerendgeräten kommunizieren. In Merkmal M18.2
ist vorgesehen, dass der Server ein Media-on-Demand-Programm zur
Präsentation am ersten Anwender-Ausstattungsgerät liefert. Damit ist gemeint,
dass ein Media-on-Demand-Programm vom Server an ein erstes Endgerät
übertragen und dort auch wiedergegeben wird. Merkmal M18.3 besagt, dass die
Lieferung des Programms nach einer entsprechenden Anforderung seitens eines
Anwenders vom ersten Anwender-Ausstattungsgerät aus gestoppt werden kann.
Demnach kann der Server als Antwort auf einen Befehl eines Benutzers des
ersten Endgeräts hin die Wiedergabe des Programms unterbrechen. In Merkmal
M18.4 wird beansprucht, dass die unterbrochene Übertragung des Programms
nach einer Anforderung seitens eines zweiten Endgeräts fortgesetzt wird. Dabei
erfolgt die Fortsetzung von dem Punkt an, an dem die Übertragung zuvor
angehalten wurde.


5. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein interaktives Media-on-
Demand-System bzw. ein Verfahren zur Verwendung eines fernen Media-on-
Demand-Servers zu verbessern, ist ein Diplomingenieur der Elektrotechnik mit
Universitätsabschluss anzusehen, der eine mehrjährige praktische Erfahrung auf
dem Gebiet der Fernseh- und Videotechnik besitzt und außerdem über fundierte
Kenntnisse im Bereich der Telekommunikation bzw. Telekommunikationsdienste,
insbesondere auf dem Gebiet des Video-on-Demand verfügt.

Im Folgenden werden Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 bis 9, jeweils vom 5. Mai
2017 in der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragten
Reihenfolge abgehandelt.
- 19 -
6. Zum Hauptantrag

Das Streitpatent kann in der erteilten Fassung keinen Bestand haben, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

6.1 Von besonderer Bedeutung ist die Druckschrift NK20, an deren
Vorveröffentlichung der Senat angesichts der Unterlagen NK20a bis NK20l, aus
denen sich der Zeitraum Juli – August des Jahres 2000 als spätester
Veröffentlichungszeitpunkt ergibt, keinen Zweifel hegt. Im Übrigen hat die Beklagte
deren Zeitrang zuletzt nicht mehr bestritten. Unter Berücksichtigung des daraus
bekannten Standes der Technik fehlt es dem Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

6.1.1 Die Masterarbeit NK20 behandelt das „Mobile ID Protocol“, ein Protokoll zur
Übergabe von Streaming-Anwendungen multimedialer Inhalte, wie z. B. Video-on-
Demand, zwischen den verschiedenen Endgeräten eines Media-on-Demand
Systems (Seite iv; Seite 11, Abschnitt 4.2). Das Protokoll wird durch ein vom
Benutzer getragenes Funketikett eines AIR ID Systems aktiviert und unterstützt
die Mobilität des Benutzers bei Streaming-Anwendungen innerhalb einer
Client/Server-Umgebung. Durch Verwendung des AIR ID Systems, eines
ortssensitiven Erkennungssystems, wird die Bewegung des Benutzers auf der
Clientseite zwischen verschiedenen Endgeräten, z. B. mehreren PCs erfasst,
wodurch der Benutzer zwischen den jeweiligen Computern wechseln und eine auf
einem Gerät begonnene Wiedergabe eines Videos auf einem anderen Gerät
fortsetzen kann (Seite 10, Figur 1; Seite 11, Abschnitt 4.2.1; Seite 16, Abschnitt
4.3.3; Seiten 19, 20, Abschnitt 5.2.1).

Damit führt die Druckschrift NK20, die als nächstliegender Stand der Technik
anzusehen ist, den Fachmann zu einer Client/Server-Umgebung, in der ein
Benutzer die Möglichkeit hat, multimediale Inhalte, z. B. Videos auf verschiedenen
Endgeräten anzusehen (Seite 10, Figur 1; Seite 12, Figur 2). Über den Video-
Client seines Endgeräts fordert der Benutzer beim Server einen Video Stream an.
- 20 -
Dem Video-Client wird der gewünschte Stream vom Video-Server bereitgestellt
(Seite 14, Abschnitt 4.3.1; Seite 15, Figur 3). Aus fachmännischer Sicht handelt es
sich bei der bekannten Client/Server-Umgebung damit um ein „interaktives Media-
on-Demand-System“, bei dem auf eine Benutzeranfrage hin, multimediale Inhalte
in Form von Audio- und Videodaten per Streaming direkt wiedergegeben werden
(Merkmal M1.1).

Die Konfiguration des bekannten Media-on-Demand-Systems umfasst einen
Media-on-Demand-Server, der eine Sammlung von Filmen anbietet, sowie eine
Mehrzahl von Endgeräten (Seite 9, erster Absatz; Figur 2, siehe „Server“ mit
„Video server“). Über ein Netzwerk können ausgewählte Inhalte vom Server an ein
Endgerät übertragen und dort wiedergegeben werden (Seite 9, erster Absatz,
siehe „…the server starts a streaming session to that client where the movie gets
displayed …“ – Merkmal M1.2).

Die Druckschrift NK20 offenbart ebenfalls, dass ein auf einem Endgerät des
Media-on-Demand-Systems wiedergegebenes Video durch den Benutzer
angehalten werden kann. Wenn sich der Benutzer während des Streamings von
seinem Endgerät fortbewegt, wird das Endgerät veranlasst, die Wiedergabe zu
unterbrechen. Dies geschieht dadurch, dass das mit dem Endgerät gekoppelte
AIR ID System die Bewegung des Benutzers erfasst, wodurch der Video Client in
der Folge angewiesen wird, ein entsprechendes Signal („MOVE message“) an den
Server abzusetzen, damit dieser die Dienstsitzung und damit auch das
Videostreaming beendet (Seite 15, Abschnitt 4.3.2; Seite 16, Figur 4). Damit geht
Merkmal M1.3 aus der Druckschrift NK20 hervor.

Weiterhin kann der Benutzer das unterbrochene Streaming entweder an
demselben oder einem anderen Endgerät wiederaufnehmen (Seite 9, letzter
Absatz, siehe „… either on the same client … or on a different client … the server
will resume the session …“), und zwar indem das AIR ID System eines der
Endgeräte die Anwesenheit des Benutzers in dessen Nähe registriert. Die
Fortsetzung des Streamings findet in dem Zustand der Dienstsitzung statt, in dem
- 21 -
das Streaming unterbrochen wurde (Seite 16, Abschnitt 4.3.3). Die
Wiederaufnahme der Sitzung erfolgt grundsätzlich nahtlos auf Grundlage der in
der zentralen Datenbank („mobility database“) abgelegten Zustandsdaten, z. B.
der „frame number“ atFrame (Seite 27, letzter Absatz). Damit ist auch klar, dass
durch die Unterbrechung idealerweise keine Frames „verlorengehen“ können
(Merkmal M1.4).

Die Druckschrift NK20 lehrt, dass ein Benutzer zwischen mehreren Endgeräten
eines Media-on-Demand Systems wechseln kann und an jedem dieser Geräte
Videos per Streaming ansehen kann (Seite 9, letzter Absatz; Figur 1 u. a.). Dies
setzt aber gerade voraus, dass der Server bzw. Video Server aus Figur 2 in der
Lage ist, zu jedem der Endgeräte Streaming-Verbindungen aufzubauen und
ausgewählte Videos zu übertragen (Merkmal M1.5).

Wie bereits ausgeführt, hält der Server des in der Druckschrift NK20 offenbarten
Media-on-Demand Systems die Übertragung und Wiedergabe eines Videos an,
wenn er vom Video Client eines der mehreren Endgeräte eine entsprechende
Nachricht („MOVE signal“) erhält (Seite 15, Abschnitt 4.3.2 – Merkmal M1.6).

Der Server nimmt die Übermittlung und Wiedergabe des Videos an einem anderen
Endgerät wieder auf, wenn sich der Benutzer zu diesem Endgerät begibt. Hierzu
setzt der Video Client des neuen Endgeräts eine Anforderung an den Server ab,
den Zustand der ausgesetzten Videoübertragung übergangslos
wiederherzustellen, um das gestoppte Streaming am neuen Endgerät
wiederaufzunehmen (Seite 16, Abschnitt 4.3.3; Figur 5; Seite 27, Abschnitt 5.5.2 –
Merkmal M1.7).

Nach allem gehen sämtliche Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1
aus der Druckschrift NK20 hervor.

6.1.2 In diesem Zusammenhang argumentiert die Patentinhaberin, der Gegen-
stand des erteilten Patentanspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift NK20,
- 22 -
da diese die Merkmale M1.3 und M1.4 nicht offenbare. Insbesondere ermögliche
das bekannte System einem Nutzer nicht, das Stoppen der Lieferung eines Media-
on-Demand-Programms oder die Wiederaufnahme der Lieferung eines gestoppten
Media-on-Demand-Programms anzufordern. Vielmehr bilde das System der
Druckschrift NK20 einen vollständig automatisierten Prozess ab, der dem Nutzer
keine Möglichkeit gebe, aktiv und bewusst das Stoppen der Lieferung oder die
Wiederaufnahme der Lieferung des Media-on-Demand-Programms anzufordern.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents sehe aber vor, dass der Nutzer aktiv ent-
scheide, ob die Lieferung eines Media-on-demand-Programms gestoppt werde
oder nicht („to allow a user to request to freeze delivery of a media-on-demand-
program“). Der Patentanspruch 1 sehe zusätzlich vor, dass der Nutzer auch aktiv
entscheide, ob er die Lieferung eines zuvor gestoppten Programms an einem an-
deren Ort fortsetzen möchte oder nicht („to allow the user to request to have the
delivery resumed“). In der Druckschrift NK20 werde jedoch ein „badge-activated“
Übergabeprotokoll offenbart, das gerade keine aktive Mitwirkung des Nutzers er-
fordere und das es einem Nutzer insbesondere nicht ermögliche, das Stoppen und
die Wiederaufnahme der Lieferung eines Media-on-Demand-Programms aktiv
oder manuell anzufordern.

Dem Einwand der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

Denn dass das Stoppen und die Wiederaufnahme der Lieferung durch eine
ausdrückliche Bedienhandlung des Benutzers erfolgen müssten, verlangt der
Patentanspruch 1 in der erteilten Formulierung nicht.

Die Druckschrift NK20 offenbart die jeweiligen Merkmale M1.3 und M1.4 aber
selbst dann, wenn diese als „aktive und bewusste Mitwirkung“ des Nutzers
ausgelegt werden, d. h. als Durchführung einer Maßnahme, bei der der Nutzer
wirksam handelnd in die Steuerung eines Programmablaufs eingreift. Um die
Wiedergabe eines Programms aktiv zu stoppen und wieder aufzunehmen, muss
sich der Nutzer lediglich von einer Basisstation des AIR ID Systems fort- und sich
zu einer anderen Basisstation hinbewegen, wo er durch das von ihm mitgeführte
- 23 -
Funketikett („Badge“) identifiziert wird. Aus Figur 3 der Druckschrift NK20 geht
diesbezüglich hervor, dass das bekannte AIR ID System den Nutzer automatisch
mit demjenigen Client verknüpft, in dessen Nähe er sich gerade befindet bzw. von
dem er erfasst wird (Seite 11, Abschnitt 4.2.1, siehe „The user is then bond to the
specific machine (location), which detects him/her.“). In Abhängigkeit von der
jeweiligen Bewegung des Nutzers – d. h. unter dessen aktiver Mitwirkung - wird
über die Softwarekomponenten Client-Side Manager und Video Client entweder
eine Anforderung zur Unterbrechung oder Wiederaufnahme einer Übertragung
multimedialer Inhalte abgesetzt (Seiten 15, 16). Demnach lehrt die Druckschrift
NK20, dass infolge der (automatisierten) Interaktion des Nutzers mit dem Client
ein Request, nach fachmännischem Verständnis also eine Anfrage des Clients an
den Video Server, generiert wird (vgl. Seite 16, Abschnitt 4.3.3, siehe „… client-
side manager will invoke the video client, send session setup request to server
…“).

6.1.3 Damit offenbart die Druckschrift NK20 alle Merkmale des Gegenstandes
nach dem erteilten Patentanspruch 1. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag fehlt es an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

6.2 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Antrag.

Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem
bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten,
rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung des gesamten Antrages, wenn sich
auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber
verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (BGH, GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II).

Allerdings ist das Gericht gehalten, aufzuklären, in welchem Verhältnis die
Hilfsanträge zu einem nicht ausdrücklich formulierten Petitum stehen sollen, einem
formal vorrangigen Antrag nur teilweise zu entsprechen (BGH GRUR 2017, 57 -
Datengenerator). Das betrifft auch die Nebenansprüche des Hauptantrags. Im
- 24 -
vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und
Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer
Gesamtheit beanspruche. Das schließt eine separate Betrachtung einzelner
Nebenansprüche aus.


7. Zu den Hilfsanträgen 1 und 3

Die Hilfsanträge 1 und 3 bleiben ohne Erfolg, weil ihr jeweiliger Patentanspruch 1
nichts Zusätzliches enthält, was eine Patentfähigkeit tragen könnte.

7.1 Dem Hilfsantrag 1 kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand
seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 stimmt der Patentanspruch 1 mit dem erteilten
Patentanspruch 1 überein, weswegen er nicht günstiger beurteilt werden kann.

Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Antrag.

7.2 Der Hilfsantrag 3 kann nicht günstiger beurteilt werden, weil das zum
Patentanspruch 1 hinzugekommene Merkmal ausgehend von Druckschrift NK20
nahegelegt ist.

Gemäß Hilfsantrag 3 wird der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die
Merkmale des Unteranspruches 4 gemäß Hauptantrag weiter eingeschränkt:

M1.9 “wherein at least the second one of the user equipment
devices is configured to display an option in a display screen to
allow the user to request to have the delivery resumed.”

- 25 -
Gemäß Merkmal M1.9 ist vorgesehen, dass die zweite der
Benutzerausrüstungseinheiten eine Option auf einem Bildschirm anzeigen kann,
die es einem Nutzer ermöglicht, die Fortsetzung der Lieferung des Media-on-
Demand-Programms anzufordern.

Dementsprechend ist in der beispielhaften Ausführungsform eine eigenständige
Bildschirmansicht vorgesehen, mit der ein Nutzer die Lieferung des Programms
aktiv unterbrechen, aber auch wiederaufnehmen kann (Streitpatent, Absätze
[0074] bis [0077]). In Figur 7B des Streitpatents wird eine grafische
Benutzeroberfläche zur Wiederaufnahme der Lieferung eines Programms
dargestellt. Diese wird dem Benutzer nach Betätigung einer geeigneten Taste der
Fernbedienung 300 (Fig. 3) oder nach Auswahl einer passenden Option des
Video-on-Demand-Benutzermenüs 450 (Fig. 4B) angezeigt, wenn die Übertragung
eines Programms wiederaufgenommen werden soll, welche zuvor vom Nutzer
ausgesetzt worden ist. Durch Auswahl der Option 740 der Figur 7B kann der
Nutzer – wie in Merkmal M1.9 angegeben - die Wiedergabe eines gestoppten
Programms auf seinem Ausstattungsgerät an dem Punkt wiederaufnehmen, an
dem das Programm auf einem anderen Ausstattungsgerät zuvor angehalten
worden ist (Streitpatent, Absatz [0076]).

Diese Maßnahme kann jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht
begründen.

Von der Lehre der Druckschrift NK20 unterscheidet sich die Lehre nach dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 im Wesentlichen nur noch dadurch, dass
zusätzlich oder anstelle der automatisierten Interaktion zwischen Nutzer und Client
bzw. Video Client, die die Fortsetzung einer Übertragung multimedialer Inhalte
ermöglicht, eine manuelle Interaktion vorgesehen ist, bei der auf der
Anzeigeeinheit des Clients eine Option, z. B. in Form einer Schaltfläche einer
grafischen Benutzeroberfläche angeboten wird, deren Betätigung durch Anklicken
eine Funktion auslöst, die nach dem Pausieren die anschließende
Wiederaufnahme der Wiedergabe durchführt.
- 26 -
Eine solche Abänderung der Lehre der Druckschrift NK20 lag für den Fachmann
aber nahe.

Denn es gehört zum Grundwissen des Fachmanns, dass bei der Kommunikation
zwischen dem Nutzer und den Client-Computern eines verteilten Systems
Alternativen zur Verfügung stehen, die jeweils bekannte Vor- und Nachteile
aufweisen. Der Nutzer kann mit dem Client-Computer zum einen (wie in
Druckschrift NK20) über einen automatisierten Prozess interagieren, der
nutzerseitige Eingriffe weitgehend überflüssig macht, die Interaktion dadurch
beschleunigt und auch bediensicherer macht, wobei jedoch ein hoher technischer
Aufwand in Hinblick auf die Erfassung bzw. Identifizierung der jeweiligen Nutzer
betrieben werden muss.

Zum anderen kann die Interaktion zwischen Nutzer und Client-Computer manuell
erfolgen (z. B. per Mausklick auf einem GUI oder per Sprachsteuerung über eine
sprachgesteuerte Benutzerschnittstelle), was angesichts eines moderaten
technischen Aufwandes eine größere Flexibilität bei der Steuerung von
Prozessen, etwa der Wiederaufnahme eines Video-Streamings mit sich bringt (z.
B. zusätzliche Auswahlmöglichkeit mittels Schaltflächen, individuelle Festlegung
des Zeitpunkts, an dem ein Prozess gestartet werden soll), wobei jedoch eine
größere Wahrscheinlichkeit für nutzerseitige Fehlbedienungen besteht.

Für die Auswahl einer der beiden ihm bekannten Möglichkeiten unter Abwägen
der jeweiligen Vor- und Nachteile und unter Inkaufnahme der entsprechenden
Nachteile ist aber kein erfinderisches Zutun erforderlich (BGH GRUR 1996, 857 –
Rauchgasklappe; BGH GRUR 2006, 930 – Mikrotom).

Da der Fachmann weiterhin stets bestrebt ist, möglichst einfache und dennoch
benutzerfreundliche Bedienkonzepte umzusetzen, lag es für ihn nahe, eine
manuelle Interaktion zwischen Nutzer und Client-Computer über Schaltflächen
einer grafischen Benutzeroberfläche zu realisieren. Dass die Anzeige von
grafischen Optionen zur Durchführung von Funktionen für die Wiedergabe
- 27 -
multimedialer Inhalte bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents für sich
gesehen hinlänglich bekannt war, wird z. B. anhand von Druckschrift NK17 (Seite
36, Abschnitt 9.1.1, dritter Absatz) oder NK16 (Seite 8, Fig. 9) deutlich.

Damit kann auch dahinstehen, ob die Anzeige einer Option, die die Möglichkeit
der Wiederaufnahme eines ausgesetzten Programms eröffnet, eine bloße
Wiedergabe von Information oder aber eine reine Softwaremaßnahme darstellt,
die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist
(BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, die Druckschrift NK20 gehe davon aus,
dass es nachteilig sei, wenn der Nutzer einer Video-on-Demand-Anwendung beim
Wechseln seines Ortes, die Videoübertragung selbständig stoppen und wieder
aufnehmen müsse. Sie verweist dazu auf Seite 7, erster Absatz der Druckschrift
NK20. Diese setze ein System, das Videositzungen automatisch stoppe und
wiederaufnehme in Gegensatz zu aktiven Wahlmöglichkeiten des Nutzers, mit
denen die Druckschrift NK20 zudem das Problem verbinde, dass der Nutzer an
einem neuen Ort selbst wieder nach der Stelle suchen müsse, an der das Video
fortgesetzt werden solle. Da aktive Wahlmöglichkeiten somit erkennbar als
nachteilhaft angesehen würden, lehre die Druckschrift NK20 von einem manuellen
Unterbrechen der Lieferung und einer manuellen Wiederaufnahme der Lieferung
weg.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als bereits in der Druckschrift NK20
(Einleitung zu Kapitel 3) diskutiert wird, dass das herkömmliche Video on Demand
manuelle Eingriffe seitens des Nutzers erfordere („… he/she has to stop the video
play at current location, and make a new request at the new location …“), wenn
dieser die Videoübertragung von einem Endgerät auf ein anderes umleiten
möchte. Sitzungsmobilität werde hierbei nicht unterstützt („There is no support for
user mobility“). Die Anzeige einer Option zur Wiederaufnahme einer zuvor
- 28 -
angehaltenen Lieferung eines Media-on-Demand-Programms auf einem zweiten
Ausstattungsgerät (Merkmal M1.9) fügt der beanspruchten Lehre dennoch nichts
hinzu, was der Gesamtkombination den Rang einer patentfähigen Erfindung
verleiht. Auf das bekannte Prinzip einer manuellen Interaktion über eine
Benutzerschnittstelle zurückzugreifen, über die menügesteuert ein Dialog
zwischen Nutzer und Ausstattungsgerät erfolgt, lag für den Fachmann vorliegend
besonders nahe, da sich die hierfür nötige Softwarelösung als kostengünstige und
v. a. einfach zu realisierende Alternative gegenüber dem verhältnismäßig hohen
technischen Aufwand zur Umsetzung einer vollständig automatisierten Interaktion
darstellt. Vor dem Hintergrund des aus der Druckschrift NK20 entnehmbaren
Standes der Technik kann die beanspruchte Lehre auch nicht schon deshalb als
auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werden, weil für den Fachmann
die in der Druckschrift NK20 offenbarte (automatisierte) Lösung aus rein
technischer Sicht erfolgversprechender gewesen wäre. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sich der mit der Weiterentwicklung von VoD-Systemen befasste
Fachmann bei der Lösung des Problems, auf welche Weise der Nutzer mit seinem
Endgerät kommuniziert, auch der preiswerten Alternative einer manuellen
Interaktion zuwenden wird, in deren Verlauf ein Auswahlmenü zur
Wiederaufnahme eines Media-on-Demand-Programms auf einem Display
angezeigt wird und nach Auswahl einer entsprechenden Option die zur
Wiedergabe notwendigen Prozesse zwischen Endgerät (dem Client) und Video-
Server – wie in der Druckschrift NK20 – automatisch ablaufen, wobei diese auch
das Heraussuchen der Position mit einschließen, an der die Videoübertragung
unterbrochen worden ist (vgl. NK20 Abschnitt 5.5.2).

Durch die geschilderten Überlegungen, die keine erfinderische Tätigkeit
erforderten, konnte der Fachmann zum System gemäß dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 gelangen.



- 29 -
8. Zu Hilfsantrag 8

Hilfsantrag 8 hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1
durch die Druckschrift NK20 zumindest nahegelegt ist; denn das
Unterschiedsmerkmal M1.14 trägt zu einer technischen Problemlösung nichts bei
und ist daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu
berücksichtigen.

8.1 Gemäß Hilfsantrag 8 wird der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch
das Merkmal eingeschränkt

M1.14 “and in that it is configured to allow the user to select from
multiple media-on-demand programs previously frozen by the
user.”

Über den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinaus wird damit beansprucht,
dass das System für das Wiederaufnehmen der Lieferung eines zuvor
unterbrochenen Media-on-Demand-Programms (gemäß Merkmal M1.7) dem
Nutzer ermöglichen soll, aus einer Mehrzahl von (zuvor vom Nutzer
unterbrochenen) Media-on-Demand- Programmen eine Auswahl zu treffen.

Im Streitpatent wird hierzu ausgeführt, dass die vom Nutzer unterbrochenen
Programme in einer Warteschlange eingereiht und dem Benutzer beim erneuten
Anmelden („when a user … logs into the system“) zur Auswahl präsentiert werden
können (Streitpatent, Absatz [0077]).

8.2 Das Unterschiedsmerkmal M1.14 ist bei der Prüfung auf erfinderische
Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Das Merkmal M1.14 setzt voraus, dass vom Nutzer im Vorhinein mehr als eine
Lieferung eines Media-on-Demand-Programms unterbrochen wurde. Der Pa-
tentinhaberin ist zuzustimmen, dass ein solcher Fall in der Druckschrift NK20 nicht
konkret abgehandelt wird.
- 30 -

Nachdem es aber nahelag, dem Benutzer eine manuelle Interaktion zur
Wiederaufnahme einer unterbrochenen Lieferung anzubieten (s. o. Abschnitt 7.2),
entstand daraus ganz automatisch die Option, dass eine Wiederaufnahme der
Lieferung auch abgelehnt werden konnte. Dadurch ergab sich – für den Fachmann
unmittelbar einsichtig – die Möglichkeit, dass in der Folge auch mehr als eine
unterbrochene Lieferung anhängig sein könnte.

Das zusätzliche Merkmal löst das Problem, wie mit mehr als einer
unterbrochenen, für eine Wiederaufnahme anhängigen Lieferung von Media-on-
Demand-Programmen umgegangen werden soll. Die Lösung besteht darin, dem
Nutzer die anhängigen Programme zur Auswahl zu präsentieren.

Das genannte Problem ist jedoch kein technisches. Beim System gemäß
Druckschrift NK20 sind in technischer Hinsicht bereits alle erforderlichen
Informationen (Daten, Datenstrukturen) und Interaktionsmittel
(Benutzerschnittstelle, Wiedergabesystem) vorhanden, und ihre Verwendung zur
Wiederaufnahme eines unterbrochenen Programmes ist beschrieben. Im Falle
mehrerer anhängiger unterbrochener Programme richtet sich die Frage, welches
davon wiedergegeben werden soll, wenn sich der Benutzer erneut anmeldet, oder
wie die Entscheidung darüber herbeigeführt werden könnte, nicht an den
Entwicklungsingenieur. Die Frage betrifft vielmehr die Auswahl bestimmter Daten
unabhängig von technischen Zusammenhängen, die dem technischen Entwickler
im Rahmen einer Spezifikation von einem Systemdesigner vorgegeben wird. Dass
dem Problem der Entscheidung, welches der anhängigen Programme
wiedergegeben werden soll, irgendwelche technischen Überlegungen oder
Erkenntnisse zugrunde liegen könnten, ist weder ersichtlich, noch wurden
konkrete technische Aspekte vorgetragen.

Weil das Merkmal M1.14 somit zu einer technischen Problemlösung nichts
beiträgt, ist es bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen
- 31 -
(BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR
2013, 275 - Routenplanung).

8.3 Die Patentinhaberin argumentiert, bei Merkmal M1.14 handle es sich um
ein technisches Merkmal, welches eine technische Aufgabe mit technischen
Mitteln löse. Für die vom VoD-Server gelieferten und vom Nutzer angehaltenen
Programme eine Dateiauswahl vorzusehen, stelle grundsätzlich ein technisches
Problem dar. Dementsprechend seien auch alle Merkmale der Lehre nach
Patentanspruch 1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu
berücksichtigen.

Dem Einwand konnte nicht gefolgt werden. Die Patentinhaberin hat nicht konkret
aufgezeigt, worin das technische Problem liegen könnte. Die technischen Aspekte,
die beim Anhalten und Wiederaufnehmen eines einzelnen Programms zu
berücksichtigen sind, ergeben sich aus den Merkmalen M1.6 und M1.7. und
wurden bereits als „vorbekannt“ beurteilt (s. o. Abschnitt 6.1). Die Entscheidung,
wie mit mehr als einem angehaltenen Programm verfahren werden soll, erfordert
keine technischen Überlegungen.

Sollte die Patentinhaberin hingegen das technische Problem in der Gestaltung der
Benutzerschnittstelle, d. h. in der Präsentation der angehaltenen Programme zur
Auswahl für den Nutzer sehen, wäre auch dieser Argumentation nicht zu folgen.
Einem solchen Anbieten von möglichen Auswahl-Alternativen, unabhängig von
technischen Zusammenhängen, liegt generell kein technisches Problem zugrunde
(vgl. BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung, III. 2.b, 3.a). Außerdem waren
derartige Benutzerschnittstellen „an sich“ auch vorbekannt, vgl. Druckschrift NK17
(Seite 36, Abschnitt 9.1.1, dritter Absatz) oder NK16 (Seite 8, Fig. 9).

8.4 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. Es kann
dahingestellt bleiben, ob im Hilfsantrag 8 eine unzulässige Erweiterung vorliegt.


- 32 -
9. Zu Hilfsantrag 9

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 9 nicht mehr ohne weiteres als durch die Lehre der Druckschrift
NK20 nahegelegt bezeichnet werden kann. Dennoch bleibt der Hilfsantrag ohne
Erfolg, weil sein Gegenstand durch einen anderen Stand der Technik nahegelegt
ist.

9.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 wird gegenüber Hauptantrag durch
das Merkmal M1.15 ergänzt, das auf Merkmal M1.7 folgen soll:

M1.15 “wherein the remote media-on-demand server is adapted to
store user specific data in form of user specific-information
including information about the user´s last activities and
wherein the remote media-on-demand server allows for a
personal auto-configure feature, wherein user equipment
devices are adapted to retrieve and execute the user specific
information after the user has been identified by the system.”

Demnach ist vorgesehen, dass der Media-on-Demand-Server nutzerabhängige
Daten in Form von für den Nutzer spezifischen Informationen speichern kann, die
insbesondere die letzten Aktivitäten des Nutzers umfassen. Der Media-on-
Demand-Server bietet eine automatische, personenbezogene Konfiguration
(„auto-configure feature“) der Benutzerausrüstungseinheiten an, die die
spezifischen Informationen (vom Server) abrufen und ausführen können, nachdem
ein Nutzer vom System identifiziert worden ist.

Laut Figur 12 des Streitpatents ist ein Konfigurationsmenü vorgesehen, das eine
automatische Konfiguration der Benutzerausrüstungseinheit mit den persönlichen
Einstellungen des Nutzers erlaubt. Durch Auswahl einer entsprechenden Option
(„always auto-configure option 1211“) findet eine Konfiguration immer dann statt,
- 33 -
wenn sich der Nutzer am System anmeldet (Streitpatent, Absätze [0099], [0102],
[0103]).

9.2 Die Lehre des Hilfsantrags 9 unterscheidet sich im wesentlichen von der
Lehre der Druckschrift NK20 dadurch, dass die Benutzerausrüstungseinheit
anhand der auf dem Media-on-Demand Server hinterlegten benutzerspezifischen
Informationen automatisch konfiguriert werden soll. Ob dieses
Unterschiedsmerkmal für den Fachmann aus der Druckschrift NK20 nahegelegen
haben könnte, kann an dieser Stelle offen bleiben.

9.2.1 Die Druckschrift NK16 zeigt alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 9 mit dem einzigen Unterschied, dass die Lehre der Druckschrift
NK16 nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Wiederaufnahme der Lieferung des
Media-on-Demand-Programms an dem Punkt erfolgen soll, an welchem die
Lieferung zuvor gestoppt worden ist.

Bei der Druckschrift NK16 handelt es sich um einen Beitrag zur IEEE-Konferenz
„TINA ´97 – Global Conference of Telecommunications and Distributed Object
Computing“, welcher als Fachartikel im zugehörigen Tagungsband publiziert
wurde. Die Druckschrift befasst sich insbesondere mit einer Weiterentwicklung der
in der Spezifikation NK14 behandelten TINA Service Architektur
(„Telecommunications Information Networking Architecture“), die mobile Nutzer
unterstützen soll, die sich zwischen heterogenen Netzwerken bewegen, z. B. von
einer TINA-ähnlichen Umgebung hin zu einer Internetumgebung (Abstract). Die
vorgeschlagene Architektur, die eine offene Netzwerkumgebung bildet, beruht auf
einem Framework, das die verschiedensten multimedialen Dienste unterstützt,
z. B. Video-on-Demand-Dienste (Seite 1, rechte Spalte; Figur 1; siehe „VoD“).
Unter Abschnitt 3.2 werden insbesondere Aufgaben der Dienstkomponente
Service Session Manager (SSM) genannt, die dem Nutzer nicht nur spezifische
Dienste bereitstellt, z. B. Video-on-Demand, sondern darüber hinaus im Rahmen
einer Dienstsitzung Teilnehmer hinzufügen, löschen oder miteinander verbinden
kann (Seite 3, linke Spalte, zweiter Absatz). Vor allem aber steuert sie das
- 34 -
Aussetzen und Wiederaufnehmen von Dienstsitzungen (Seite 7, linke Spalte,
Abschnitt 8.2).

In der Druckschrift NK16 ist damit ein interaktives Media-on-Demand-System
offenbart, das einem Nutzer eine Mehrzahl von Diensten bereitstellt, z. B. einen
VoD-Dienst, der bekanntlich erlaubt, auf Anfrage digitale Videos von einem VoD-
Server herunterzuladen oder per Streaming direkt anzusehen (Fig. 1, siehe „VoD“
und „Stream Connection“; Seite 3, linke Spalte, zweiter Absatz; Seite 8, rechte
Spalte, letzter Absatz, siehe „VoD service“ – Merkmal M1.1).

Das in der Druckschrift NK16 vorgestellte System verfügt über eine Mehrzahl von
Anwender-Ausstattungsgeräten bzw. Benutzerendgeräten (Seite 1, Fig. 1; Seite 8,
Fig. 8, siehe Endgeräte mit Dienstkomponenten User Application (UAP)), auf
denen ausgewählte Inhalte wiedergegeben bzw. präsentiert werden (Seite 1, Fig.
1, siehe „Stream Connection“). Die Inhalte können von einem Dienstleister
(„Service Provider“) mittels VoD an Benutzerendgeräte geliefert bzw. übertragen
werden (Seite 1, Fig. 1, siehe „Service Provider Domain“; Seite 8, rechte Spalte,
letzter Absatz, siehe „VoD service“). Der Fachmann wird in der Druckschrift NK16
mitlesen, dass die Telekommunikations-Softwareplattform sowie die von den
Dienstkomponenten Service Session Manager (SSM) verwalteten Dienste (Fig. 1)
auf einem spezialisierten Server implementiert sind, der multimediale Inhalte, wie
z. B. Videos speichert, verarbeitet, an Nutzer überträgt und somit als Media-on-
Demand-Server fungiert (Merkmal M1.2).

Darüber hinaus lehrt die Druckschrift NK16, dass die Benutzerendgeräte derart
eingerichtet sind, dass ein Nutzer die Übertragung ausgewählter Inhalte, also die
Lieferung eines Media-on-Demand-Programms anhalten bzw. stoppen kann. So
wird die Sitzungsmobilität zwischen den jeweiligen Umgebungen einer TINA
Service Architektur unter Abschnitt 8.4 auf den Seiten 7 und 8 der Druckschrift
NK16 am Beispiel einer Video-on-Demand-Sitzung (VoD) erläutert (Schritte 1 bis
10): in Schritt 1 setzt ein Benutzer an seinem Endgerät eine Anforderung ab, für
seine VoD Dienstsitzung Sitzungsmobilität zu nutzen, d. h. die Übertragung
- 35 -
ausgewählter Videos zu unterbrechen (Seite 7, Abschnitt 8.4, Schritt 1, siehe „A
user requests OPE services to a UA as a personal and a session mobility service
for TV conference or VoD service session.“; Seite 8, linke Spalte, Schritte 5 und 6,
siehe „suspension request“ – Merkmal M1.3).

Weiterhin ist in der Druckschrift NK16 offenbart, dass die Benutzerendgeräte dazu
ausgelegt sind, die Übertragung der Videos bzw. deren Lieferung
wiederaufzunehmen: hat sich der Benutzer an einem anderen Benutzerendgerät
angemeldet (Seite 8, linke Spalte, Schritt 8), löst er dort eine Wiederaufnahme der
Sitzung aus, und die Verbindungen zum Dienst werden wieder eingerichtet (Seite
8, linke Spalte, Schritte 8 bis 10, siehe „… an OpeMgr sends a UA a resume
request for the suspended session in a SSM …“ – teilweise Merkmal M1.4). Aus
der Druckschrift NK16 geht jedoch nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die
Übertragung ab dem Punkt wiederaufgenommen werden soll, an dem sie zuvor
gestoppt worden ist (restlicher Teil von Merkmal M1.4).

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift NK16 ferner, dass der Service Provider
bzw. dessen Media-on-Demand-Server zu einer Mehrzahl von
Benutzerendgeräten operative und Streaming-Verbindungen aufbauen kann, um
an diese ausgewählte multimediale Inhalte zu übertragen (Seite 1, Fig. 1; Seite 3,
linke Spalte, zweiter Absatz – Merkmal M1.5).

Außerdem wird in der Druckschrift NK16 erläutert, dass die in der Domäne des
Service Providers angeordneten Dienstkomponenten OPE Manager (OpeMgr),
User Agent (UA) und Service Session Manager (SSM) den Auftrag zur
Aussetzung einer Sitzung verarbeiten, wenn eine entsprechende Anforderung von
einem Benutzerendgerät vorliegt. Das Sitzungsprofil wird dabei verändert (Seite 8,
linke Spalte, Schritte 5 bis 7, siehe „suspension request“). Der Service Provider
bzw. dessen Media-on-demand-Server ist damit in der Lage, die Übertragung
multimedialer Inhalte dann zu unterbrechen, wenn er eine Anforderung seitens
eines (ersten) Benutzerendgeräts erhält. Demnach ist auch Merkmal M1.6 in der
Architektur für mobile Dienste aus der Druckschrift NK16 verwirklicht.
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In der Druckschrift NK16 nimmt der Service Provider bzw. der zugehörige Media-
on-demand-Server die Übertragung und Wiedergabe der ausgewählten
multimedialen Inhalte an einem anderen (zweiten) Benutzerendgerät wieder auf,
wenn er von diesem eine Anforderung zur Wiederaufnahme der angehaltenen
Sitzung empfängt (Seite 8, linke Spalte, Schritte 8 bis 10 - teilweise Merkmal
M1.7). Ein mobiler Agent konfiguriert dazu die Benutzerumgebung des neuen
Benutzerendgeräts, wenn die zugehörige Zieladresse dem OPE-System im
Voraus bekannt gegeben worden ist (Schritt 10). Aus der Druckschrift NK16 ist
aber nicht direkt zu entnehmen, dass die Übertragung an dem Punkt wieder
aufsetzt, an dem sie zuvor angehalten worden ist (restlicher Teil von Merkmal
M1.7).

Nach Überzeugung des Senats ist auch die Merkmalsgruppe M1.15 in der
Druckschrift NK16 offenbart. So nimmt die Beschreibung der Dienstkomponenten
„Personal Profile Object (PPrf)“ und „Usage Context Object (UCxt)“ (Seite 2,
rechte Spalte, sechster und siebter Absatz) in Verbindung mit der Erläuterung der
Sitzungsmobilität zwischen TINA-ähnlichen Umgebungen (Seite 7, rechte Spalte,
Abschnitt 8.4 – Seite 8, linke Spalte) die Merkmalsgruppe M1.15 vorweg (insbes.
Seite 8, linke Spalte, Punkte 7 bis 10). Konkret verwaltet das Computationalobjekt
(PPrf) neben den jeweiligen Vorlieben des Nutzers in Hinblick auf Dienstzugriff
und –sitzung noch persönliche Zeitpläne sowie Informationen zu den mobilen
Zuständen des Nutzers, um mobile Dienste zu unterstützen (Seite 2, rechte
Spalte, sechster Absatz). Demgegenüber überwacht die Komponente (UCxt) im
Wesentlichen die Konfiguration der Benutzerendgeräte sowie die ihnen
zugewiesenen Betriebsmittel. Sie enthält zu jedem Zeitpunkt alle die Endgeräte
betreffenden Konfigurationsinformationen und deren Zugangspunkte im Netzwerk
(Seite 2, rechte Spalte, siebter Absatz). Demnach beinhalten die genannten, beim
Service Provider bzw. auf dessen Media-on-Demand-Server gespeicherten
Komponenten (PPrf, UCxt) nicht nur ganz allgemein nutzerspezifische
Informationen, sondern insbesondere Informationen, die die einzelnen
Nutzeraktivitäten betreffen, wie z. B. bevorzugte Dienste, Ressourcenverbrauch,
Mobilitätsinformation.
- 37 -
Wenn sich der Nutzer entsprechend der Druckschrift NK16 an seinem
Benutzerendgerät angemeldet hat, wird das Endgerät in erster Linie anhand der in
der Komponente (UCxt) enthaltenen Angaben konfiguriert, die nutzerspezifische
Information wird somit auf dem Endgerät „zur Ausführung gebracht“. Die Schritte 8
bis 10 in der linken Spalte der Seite 8 beschreiben gerade eine automatisierte
bzw. dynamische Konfiguration der an der Sitzungsmobilität teilnehmenden
Benutzerendgeräte, ohne die die Wiederaufnahme einer Dienstsitzung an einem
Endgerät nur sehr eingeschränkt oder gar nicht durchführbar wäre (Merkmal
M1.15).

9.2.2 Die Lieferung eines Media-on-Demand-Programms an dem Punkt wieder
aufzunehmen, an welchem die Lieferung gestoppt wurde, war eine dem
Fachmann am Prioritätstag nahegelegte Maßnahme.

Der auf dem Gebiet der Entwicklung von Media-on-Demand-Systemen tätige
Fachmann kannte den Benutzerwunsch, eine unterbrochene Übertragung eines
Videos möglichst nahtlos wiederaufnehmen zu können (vgl. NK20 Seite 40,
zweiter Absatz, siehe „frame loss“). Um die Akzeptanz eines von ihm entwickelten
multimedialen Dienstes weiter zu erhöhen, war es für ihn naheliegend, diesen
Benutzerwunsch aufzugreifen und ihm im System der Druckschrift NK16
Rechnung zu tragen. Dabei konnte er auf die technische Spezifikation einer
verteilten Verarbeitungsumgebung für multimediale Dienste NK14 zurückgreifen,
die auf das TINA Konsortium zurückgeht und auf deren etwas ältere
Vorläuferversion bereits in der Druckschrift NK16 eingangs Bezug genommen wird
(Seite 2, linke Spalte, erster Absatz, siehe Ref. 11).

Die Druckschrift NK14 lehrt, eine Dienstsitzung, nachdem sie an einem Endgerät
unterbrochen wurde, an einem anderen Endgerät übergangs- bzw. nahtlos
wiederaufzunehmen. In Figur 8-2 der Seite 143 nennt sie ein Beispiel für
Sitzungsmobilität, bei der die Wiederaufnahme einer Dienstsitzung zur
Wiederherstellung desjenigen Zustandes führt, in dem die Sitzung zuvor
unterbrochen wurde: ein Benutzer, der an einer Dienstsitzung (Service-Sitzung)
- 38 -
teilnimmt, setzt seine Teilnahme aus und nimmt die Sitzung zu einem späteren
Zeitpunkt wieder auf. Dabei findet er die Sitzung in dem Zustand vor, in dem er
sie zuvor verlassen hat (Seite 143, erster Absatz, siehe „… grabbing control of the
whole service session before leaving, thus ensuring the session remains
unchanged:“; Seite 143, zweiter Absatz, siehe „… finding the session in the same
state (s)he left it.“; Seite 144, zweiter und dritter Absatz). In den Schritten 1 bis 10
der Seiten 143 und 144 wird beschrieben, wie die TINA-Dienstkomponenten
zusammenwirken müssen, damit eine Sitzung von dem einen auf das andere
Endgerät verlagert werden kann. Die Ausführungen beruhen auf der Annahme,
dass sich der Zustand der Service-Sitzung nach Aussetzung bis hin zur
Wiederaufnahme nicht ändern soll (Seite 144, zweiter Absatz). Außerdem soll der
Benutzer seine Teilnahme an der Dienstsitzung an einem Endgerät
wiederaufnehmen, das sich von demjenigen unterscheidet, an dem er zuvor seine
Teilnahme unterbrochen hat (Seite 144, dritter Absatz). Dadurch dass es sich bei
dem genannten Zustand um den Zustand der Gesamtheit aller beteiligten
Dienstkomponenten handelt, also auch derjenigen, die einen Video Client oder
eine andere Multimedia-Applikation implementieren, ergibt sich zwangsläufig,
dass eine infolge einer nutzerseitigen Anforderung unterbrochene VoD-Sitzung
später wieder an der Stelle aufgenommen wird, an der sie gestoppt wurde (so
dass beim Aussetzen und Wiederaufnehmen eines Videos aus Sicht des
Anwenders „nichts verlorengeht“ bzw. „durcheinandergebracht“ wird – restlicher
Teil der Merkmale M1.4 und M1.7).

9.2.3 Hierzu führt die Patentinhaberin aus, dass im Rahmen der TINA-
Dienstarchitektur der Zustand einer Dienstsitzung lediglich die Art der Objekte
beschreibe, die Teil der Dienstsitzung seien, aber nichts über die Objekte selbst
aussage. Daher lasse sich aus dem unveränderten Zustand einer Dienstsitzung
nicht schließen, dass in den Objekten der Dienstsitzung ablaufende Prozesse
eingefroren seien. In der TINA-Dienstarchitektur sei der Zustand einer Sitzung
somit also keinesfalls zwingend eingefroren, während die Sitzung unterbrochen
sei. Die aus der Druckschrift NK14 zitierte Textstelle (Seite 143, zweiter Absatz)
beziehe sich lediglich auf ein einfaches Beispiel, in dem der Nutzer die Sitzung
- 39 -
nach der Wiederaufnahme (zufällig) in demselben Zustand vorfinde. Im Fall einer
Video-on-Demand-Lösung werde deutlich, dass selbst wenn der Zustand der
Sitzung sich nicht verändere, während diese unterbrochen sei, ein Videostrom
weder gestoppt noch unterbrochen werde. Dies werde in den Druckschriften
NK14 und NK16 durch die TINA-Dienstarchitektur auch nicht nahegelegt, da der
Zustand einer Sitzung eben gerade nichts über die Prozesse in den Objekten der
Sitzung aussage.

Der Einwand der Patentinhaberin geht bereits deswegen fehl, weil laut
Druckschrift NK14 die an einer Sitzung teilnehmenden Objekte den Zustand, die
jeweiligen Regeln und das Verhalten der Sitzung bestimmen (Seite 34, fünfter
Absatz). Soll demnach der Zustand einer Sitzung innerhalb der Sitzungsmobilität
erhalten bleiben, also „eingefroren“ werden, so bedeutet dies nichts anderes, als
dass auch die jeweiligen Zustände der teilnehmenden Objekte, d. h. die Werte
ihrer Attribute unverändert bleiben. Damit wird im Fall, dass eine VoD-Sitzung
ausgesetzt wird, um diese später im gleichen Zustand wieder aufzunehmen, auch
der Videostrom angehalten, da sich ansonsten Zustände beteiligter Objekte i. a.
wieder ändern. Die Annahme einer Fortführung des Videostroms, selbst bei
ausgesetzter Sitzung, geht mit dem in der Druckschrift NK14 beschriebenen
Sitzungskonzept (Seite 34, Abschnitt 3.5 – „Session Concepts“) nicht konform.
Darüber hinaus werden in der Druckschrift NK14 Bedingungen genannt (Seite
142, vorletzter Absatz – Seite 143, zweiter Absatz), unter denen ein Benutzer
seine Dienstsitzung anhalten und nahtlos wieder an diese anknüpfen kann, ohne
dass dies rein zufällig geschieht. Eine geeignete Vergabe von Benutzerrechten
garantiert, dass der Zustand einer Sitzung auch nach ihrer Unterbrechung
unverändert bleibt (Seite 143, erster Absatz).

9.2.4 Nach allem kann allein der Unterschied des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 gegenüber Druckschrift NK16, die
Lieferung eines Media-on-Demand-Programms an dem Punkt wieder
aufzunehmen, an welchem die Lieferung gestoppt wurde, das Vorliegen einer
erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
- 40 -
Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. Es kann dahingestellt
bleiben, ob im Hilfsantrag 9 eine unzulässige Erweiterung vorliegt.


10. Zu den Hilfsanträgen 6 und 7

Die Hilfsanträge 6 und 7 können nicht günstiger beurteilt werden, da die
jeweiligen Lehren des Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift NK20
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

10.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wurde gegenüber dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag um das Merkmal M1.12 ergänzt, d. h.

M1.12 “wherein the remote media-on-demand server and the first one
of the user equipment devices are configured to provide the
user with an opportunity to upload that user´s personal media
from the first one of the user equipment devices to the remote
media-on-demand server.”

Demnach sollen eine erste Benutzereinheit und der Media-on-Demand-Server
dazu eingerichtet sein, einem Nutzer den Upload von persönlichen Medien des
Nutzers zu ermöglichen.

10.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wurde gegenüber dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 um das Merkmal M1.13 eingeschränkt,
d. h.

M1.13 “and wherein the remote media-on-demand-server and the
second one of the user equipment devices are configured to
provide the user with an opportunity to download media
uploaded to the remote media-on-demand server to be
presented to the user.”
- 41 -
Das Merkmal sieht vor, dass der Media-on-Demand Server und eine zweite der
Benutzerausrüstungseinheiten dem Nutzer gestatten, zuvor hochgeladene Medien
herunterzuladen und dem Nutzer wiederzugeben.

10.3 Das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 und 7 jeweils neu
hinzugekommene Merkmal kann eine Patentfähigkeit nicht begründen.

Die Merkmale M1.12 und M1.13 stellen lediglich an sich bekannte Maßnahmen
bzw. Merkmale dar, um die Verteilung persönlicher Medieninhalte zu unterstützen,
deren Vorteile aber nicht über Bekanntes hinausgehen. Dass das Hoch- und
Herunterladen persönlicher Medieninhalte auf bzw. von einem Server iSd
Merkmale M1.12 und M1.13 bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents
hinreichend bekannt war, wird u. a. in der Druckschrift NK6 gezeigt. Bei dem dort
beschriebenen System stellt ein Online-Dienst auf einem Host Speicherkapazität
in Form virtueller Festplatten bereit (Spalte 14, Zeilen 24 bis 30; Spalte 18, Zeilen
1 bis 8; Spalte 18, Zeilen 55 bis 58), auf die von einem Benutzerendgerät
(„customer computer“) Datenbestände hochgeladen und auf andere Endgeräte
(„some other customer computer“) heruntergeladen werden können (Spalte 19,
Zeilen 6 bis 12). Bei den übertragenen Daten kann es sich u. a. um beliebige
multimediale Inhalte handeln (Spalte 15, Zeilen 6 bis 15; Spalte 33, Zeilen 43 bis
51; siehe „Multi-media“, „Voice“, „Image“).

Zwischen den Merkmalen M1.12 und M1.13 und den übrigen Merkmalen des
jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 und 7 ist ein gegenseitiger
Einfluss weder beschrieben noch erkennbar. Durch die hier gegebene
Aggregation von Merkmalen ergibt sich kein zusätzlicher Effekt, den der
Fachmann aufgrund seines Fachwissens nicht erwartet hätte. Unter
Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag kann durch die jeweiligen
Merkmale M1.12 und M1.13 das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht
begründet werden.

- 42 -
10.4 Damit ist auch der Patentanspruch 1 in der jeweiligen Fassung der
Hilfsanträge 6 und 7 nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der
gesamte Hilfsantrag. Dabei kann dahinstehen, ob die Lehre des Patentanspruchs
1 gemäß Hilfsantrag 7 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht
und somit unzulässig erweitert worden ist.


11. Zu Hilfsantrag 2

Dem Hilfsantrag 2 kann nicht stattgegeben werden, weil die gegenüber dem
Hauptantrag einschränkenden Merkmale durch den Stand der Technik
nahegelegt sind.

11.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird gegenüber dem Patentanspruch
1 des Hauptantrags durch das Merkmal M1.8 ergänzt:

M1.8 “wherein at least the first one of the user equipment devices is
configured to display a relocate option in a display screen to
allow the user to request to freeze the delivery of the media-on-
demand program.”

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 durch Merkmal M1.8, wonach die erste der
Benutzerausrüstungseinheiten eine „relocate option“ auf einem Bildschirm anzeigt,
um es einem Nutzer zu ermöglichen, die Lieferung des Media-on-Demand
Programms zu unterbrechen.

In der beispielhaften Ausführungsform ist eine eigenständige Bildschirmansicht
vorgesehen, mit der ein Nutzer die Lieferung des Programms aktiv unterbrechen
kann (Streitpatent, Absätze [0074] bis [0077]). In Figur 7A des Streitpatents wird
eine grafische Benutzeroberfläche zur Unterbrechung der Lieferung eines
Programms dargestellt. Indem ein Nutzer die „relocate“-Option auswählt, kann er
- 43 -
ein VoD-Programm „einfrieren“ bzw. anhalten, um die Lieferung des Programms
an ein anderes Benutzerendgerät einzuleiten (Streitpatent, Absatz [0075]).

11.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist durch den
aus der Druckschrift NK20 entnehmbaren Stand der Technik nahegelegt und
beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Merkmal M1.8 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann nicht anders als
Merkmal M1.9 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beurteilt werden.
Während Merkmal M1.9 im Wesentlichen die Anzeige einer Option zur
Wiederaufnahme der Lieferung eines Media-on-Demand-Programms vorsieht,
betrifft Merkmal M1.8 die Anzeige einer Option zur Aussetzung der Lieferung
eines Media-on-Demand-Programms. Da sich beide Merkmale lediglich
hinsichtlich der Art der Funktion unterscheiden, die nach Auswahl einer Option
ausgelöst werden soll, gelten die unter Abschnitt 7.2 angestellten Überlegungen
zu Merkmal M1.9 in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
2, wenn dort anstelle von der Wiederaufnahme von der Unterbrechung der
Lieferung eines Media-on-Demand-Programms ausgegangen wird.

11.3 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat daher keinen Bestand. Mit dem
Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.


12. Zu den Hilfsanträgen 4 und 5

Die Hilfsanträge 4 und 5 können nicht günstiger beurteilt werden, da die
jeweiligen Lehren ihres Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhen.

12.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wurde gegenüber dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag um das Merkmal M1.10 ergänzt, das auf
Merkmal M1.7 folgen soll:
- 44 -
M1.10 “wherein the remote media-on-demand server begins recording
the media-on-demand program when the request to freeze
delivery is received from the first user equipment device.”

Merkmal M1.10 besagt, dass ein Media-on-Demand-Programm von einer
Benutzerausrüstungseinheit angehalten wird, während das Programm
ausgestrahlt wird, und dass daraufhin ein Media-on-Demand-Server damit
beginnt, das Programm von diesem Zeitpunkt an aufzuzeichnen.

12.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird gegenüber
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 durch das Merkmal M1.11 eingeschränkt,
das auf Merkmal M1.10 folgen soll:

M1.11 “and wherein the media-on-demand presentation is resumed
on the second user equipment device when the remote media-
on-demand server retrieves the beginning of the recorded
media-on-demand program and plays the media-on-demand
program from the beginning of the recorded media-on-demand
program on the second user equipment device.”

Hilfsantrag 5 basiert auf Hilfsantrag 4. Merkmal M1.11 von Patentanspruch 1 sieht
ergänzend vor, dass das aufgezeichnete Media-on-Demand-Programm ab Beginn
der Aufzeichnung an den Nutzer übertragen wird.

12.3 Die im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5 neu
hinzugekommenen Merkmale sind ausgehend von der Druckschrift NK20
nahegelegt.

So geht die Lehre der Druckschrift NK20 von einem On-Demand-Streaming aus,
bei dem die auf einem VoD-Server vorab gespeicherten Daten, nämlich Video-
und Audioinhalte, über ein Kommunikationsnetz an einen Client übertragen
werden und dort wiedergegeben werden. Sitzungsmobilität erfordert hierbei, dass
- 45 -
Parameter, die den Zustand einer Dienstsitzung kennzeichnen (vgl. NK20 Seite
15, Abschnitt 4.3.2), z. B. eine „frame number“, auf dem Server geordnet abgelegt
werden. Dass Video- und Audioinhalte auf dem VoD-Server aufgezeichnet
werden, nachdem eine Dienstsitzung ausgesetzt worden ist, geht aber aus der
Druckschrift NK20 direkt nicht hervor.

Da der Fachmann aber stets bestrebt ist, Service-Architekturen dahingehend zu
entwerfen, dass Streaming-Media-Angebote ständig erweitert werden, war es für
ihn naheliegend, im System der Druckschrift NK20 auch Live-Video-Streams zu
implementieren, deren Audio- und Videodaten auf dem Server von vornherein
nicht vorgehalten werden. Um dann auch für einen solchen Fall Sitzungsmobilität
zu gewährleisten, war es aus Sicht des Fachmannes zwingend erforderlich, dass
zum Zeitpunkt der Unterbrechung einer Dienstsitzung nicht nur die wichtigen
Zustandsparameter auf dem Server hinterlegt werden (wie in der NK20) sondern
dort darüber hinaus die Aufzeichnung des betroffenen Video-Streams gestartet
wird (Merkmal M1.10). Nach Wiederaufnahme der Dienstsitzung den
aufgezeichneten Live-Video-Stream von Beginn der Aufnahme, also vom
Zeitpunkt der Unterbrechung an wiederzugeben, stellt ausgehend von der
Druckschrift NK20, die bereits „übergangslose“ Sitzungsmobilität für vorab
gespeicherte Videos direkt offenbart (im Gegensatz zur NK16), eine
Selbstverständlichkeit dar, wenn ein nahtloser Übergang des Streamings
zwischen dessen Aussetzung und Wiederaufnahme zur Voraussetzung gemacht
wird (Merkmal M1.11).

Dass ein Nutzer die Aufzeichnung einer Sendung auf einem Server veranlassen
kann, war dem Fachmann zum Prioritätstag im Übrigen aus dem Stand der
Technik hinlänglich bekannt (vgl. NK17 Seite 42, „Delayed Broadcast“).

Die Merkmale M1.10 und M1.11 sind damit für den Fachmann aus der
Druckschrift NK20 ableitbar oder zumindest unmittelbar naheliegend.

- 46 -
12.4 Damit ist auch der Patentanspruch 1 in der jeweiligen Fassung der
Hilfsanträge 4 und 5 nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der
gesamte Hilfsantrag.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO. Die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
- 47 -

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundes-
gerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html).





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