2 Ni 13/16 (EP) - 2. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

2 Ni 13/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
29. Juni 2017





In der Patentnichtigkeitssache





















- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 099 339
(DE 699 03 438)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung der Richterin
Hartlieb als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt, Heimen, Dipl.-
Ing. Hoffmann und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 099 339 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. An interactive television program guide system based on a
plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414)
on which a plurality of interactive television program guides are
implemented, each of the plurality of user television equipment
devices consisting of a television into which set–top–box
circuitry has been integrated, characterized in that:
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-
69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413,
414) are located in a single household; and
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-
69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413,
414) are interconnected by communications paths (64, 70, 85,
99, 405, 415, 700); and
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-
69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413,
414) are configured to provide an opportunity for a user to
adjust program guide settings with a given one of the plurality of
interactive television program guides; and
- 3 -
configured to coordinate the operation of the plurality of
interactive television program guides so that the program guide
settings that are adjusted with the given one of the plurality of
interactive television program guides are used by at least
another one of the plurality of interactive television program
guides during operation of the plurality of interactive program
guides.

Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 18 und 20 bis 29 wie erteilt.

30. A method for using an interactive television program guide
system based on a plurality user television equipment devices
(44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and
109B, 413, 414) on which a plurality of interactive television
program guides are implemented, each of the plurality of user
television equipment devices consisting of a television into
which set–top–box circuitry has been integrated, characterized
by:
placing the plurality of user television equipment devices (44,
60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and
109B, 413, 414) in a single household; and
interconnecting the plurality of user television equipment
devices by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415,
700); and
providing an opportunity for a user to adjust program guide
settings with a given one of the plurality of interactive television
program guides; and
coordinating the operation of the plurality of interactive
television program guides so that the program guide settings
that are adjusted with the given one of the plurality of interactive
television program guides are used by at least another one of
the plurality of interactive television program guides during
operation of the plurality of interactive program guides.
- 4 -

Ansprüche 31 bis 34, 36 bis 47 und 49 bis 58 wie erteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Juli 1999 angemeldeten und am
9. Oktober 2002 veröffentlichten europäischen Patents EP 1 099 339 B1 mit der
Bezeichnung „Interactive television program guide having multiple devices at one
location“ (im Folgenden: Streitpatent), für das die Priorität der US-amerikanischen
Patentanmeldung US 60/093292 vom 17. Juli 1998 in Anspruch genommen wird.
Die Übersetzung des in der Verfahrenssprache Englisch abgefassten Streitpatents
wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 699 03 438 T2
geführt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Teils des
europäischen Patents.

Das Streitpatent umfasst die selbständigen Ansprüche 1, 30, 59 und 60 sowie die
jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 29 und 31 bis 58.

Die selbständigen Ansprüche des erteilten Streitpatents lauten in der
maßgeblichen englischen Fassung gemäß EP 1 099 339 B1:

- 5 -
1. An interactive television program guide system based on a plurality of
user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94,
96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality of
interactive televison program guides are implemented, characterized in
that:
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
located in a single household; and
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
interconnected by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415,
700); and
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to
provide an opportunity for a user to adjust program guide
settings with a given one of the plurality of interactive televison
program guides; and
configured to coordinate the operation of the plurality of
interactive television program guides so that the program guide
settings that are adjusted with the given one of the plurality of
interactive television program guides are used by at least another
one of the plurality of interactive television program guides during
operation of the plurality of interactive program guides.

30. A method for using an interactive television program guide
system based on a plurality user television equipment devices (44,
60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B,
413, 414) on which a plurality of interactive televison program
guides are implemented, characterized by:
placing the plurality of user television equipment devices 44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413,
414) in a single household; and
- 6 -
interconnecting the plurality of user television equipment devices by
communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and
providing an opportunity for a user to adjust program guide settings
with a given one of the plurality of interactive televison program
guides; and
coordinating the operation of the plurality of interactive television
program guides so that the program guide settings that are adjusted
with the given one of the plurality of interactive television program
guides are used by at least another one of the plurality interactive
television program guides during operation of the plurality of
interactive program guides.

59. A system including a plurality of user television equipment
devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A
and 109B, 413, 414) on which a plurality of interactive televison
applications are implemented, wherein the user television
equipment devices include set-top boxes, characterized in that:
an application (700, 710 and 730) is implemented on each set-top
box (48 and 90);
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
located in a single household; and
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
interconnected by comunications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415,
700); and
the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to
provide an opportunity for a user to use a given one of the
applications (700, 710 and 730) implemented on a given one of the
set-top boxes (48 and 90) to adjust settings associated with that
application (700, 710 and 730) and
- 7 -
configured to coordinate the operation of the applications
(700, 710 and 730) so that the settings associated with the given
one of the applications (700, 710 and 730) that are adjusted with
the given one of the applications (700, 710 and 730) implemented
on the given one of the set-top boxes (48 and 90) are used by at
least another one of the aplications implemented on another one of
the set-top boxes (48 and 90) during operation of the application
(700, 710 and 730) implemented on that other one of the set-top
boxes (48 and 90).

60. A method for using a system including a plurality of user
television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94,
96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality of
interactive televison program guides are implemented, said system
comprising at least one set top-box characterized by:
implementing applications (700, 710 and 730) on each of said at
least one set-top box; placing the plurality of user television
equipment devices 44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-
109, 109A and 109B, 413, 414) in a single household;
interconnecting the plurality of user television equipment devices by
communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and
providing an opportunity for a user to use a given one of said
applications (700, 710 and 730) implemented on a given one of the
set-top boxes (48 and 90) to adjust settings associated with that
application (700, 710 and 730); and
coordinating the operation of the applications (700, 710 and 730) so
that the settings associated with the given one of the applications
(700, 710 and 730) that are adjusted with the given one of the
applications (700, 710 and 730) implemented on a given one of the
set-top boxes (48 and 90) are used by at least another one of the
applications (700, 710 and 730) implemented on another one of the
set-top boxes (48 and 90) during operation of the application (700,
- 8 -
710 and 730) implemented on that other one of the set-top boxes
(48 and 90).

In der deutschen Übersetzung gemäß DE 699 03 438 T2 lauten die Ansprüche:

1. Interaktives Fernsehprogrammführersystem basierend auf einer
Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
in welche eine Mehrzahl von interaktiven Fernsehprogramm-
führern implementiert ist, dadurch gekennzeichnet daß:
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
in einem einzigen Haushalt vorhanden sind; und
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
miteinander durch die Kommunikationspfade (64, 70, 85, 99, 405,
415, 700) verbunden sind; und
die Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-
63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413,
414) konfiguriert ist, für einen Benutzer eine Möglichkeit zur
Verfügung zu stellen, die Programmführereinstellungen mit einer
vorgegebenen der Mehrheit von interaktiven Fernsehprogramm-
führern anzupassen; und
konfiguriert ist, die Arbeitsvorgänge der Mehrheit von interaktiven
Fernsehprogrammführern zu koordinieren, so daß die Programm-
führereinstellungen, die mit der vorgegebenen der Mehrheit von
interaktiven Fernsehprogrammführern angepaßt wurde, von
zumindest einer anderen aus der Mehrheit der interaktiven
Fernsehprogrammführer während der Arbeitsvorgänge von der
Mehrheit der interaktiven Programmführer benutzt wird.

- 9 -
30. Verfahren für die Benutzung eines interaktiven Fernseh-
programmführersystems basierend auf einer Mehrzahl von
Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83,
90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in welche eine
Mehrheit von interaktiven Fernsehprogrammführern implementiert
ist, dadurch gekennzeichnet, daß:
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
in einem einzigen Haushalt vorhanden sind; und
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
miteinander durch die Kommunikationspfade (64, 70, 85, 99, 405,
415, 700) verbunden ist; und
die Möglichkeit für einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird, die
Programmführereinstellungen mit einer vorgegebenen der
Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer anzupassen;
und
die Arbeitsvorgänge der Mehrheit der interaktiven Fernseh-
programmführer koordiniert sind, so daß die Programmführer-
einstellungen, die mit einer vorgegebenen der Mehrheit der
interaktiven Fernsehprogrammführer angepaßt werden, zumindest
von einem anderen der Mehrheit der interaktiven
Fernsehprogrammführer während des Betriebes der Mehrheit der
interaktiven Fernsehprogrammführer benutzt wird.

59. System umfassend eine Mehrheit von Benutzerfernseh-
ausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98,
106-109, 109A, 109B, 413, 414), in welches eine Mehrheit von
interaktiven Fernsehapplikationen implementiert ist, wobei die Be-
nutzerfernsehausrüstungseinheiten Set-Top Boxen einschließen,
dadurch gekennzeichnet daß:
eine Applikation (700, 710, 730) in der Set-Top Box (48, 90)
implementiert ist; die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungs-
- 10 -
einheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109,
109A, 109B, 413, 414) in einem einzelnen Haushalt angeordnet
ist; und
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
durch Kommunikationspfade (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700)
verbunden ist, und
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
konfiguriert ist, daß:
eine Möglichkeit für einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird,
eine vorbestimmte der Applikationen (700, 710, 730) welche auf
einer vorbestimmten der Set-Top Boxen (48, 90) implementiert ist,
zu benutzen, die Einstellungen anzupassen, die mit der jeweiligen
Applikation (700, 710, 730) assoziiert ist, und
die Arbeitsvorgänge der Applikationen (700, 710, 730) zu
koordinieren, so daß die Einstellungen, die mit einer
vorgegebenen der Applikationen (700, 710, 730) assoziiert sind,
die mit einer vorbestimmter der Applikationen (700, 710, 730),
welche auf einer der vorgegebenen Set-Top Boxen (48, 90)
implementiert ist, angepaßt werden, zumindest von einer anderen
Applikation benutzt werden, welche auf einer anderen der Set-Top
Boxen (48, 90) implementiert ist, während der Benutzung der
Applikationen (700, 710, 730) welche auf der anderen der Set-Top
Boxen (48, 90) implementiert ist.

60. Verfahren für die Benutzung eines Systems welches eine
Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
einschließt, auf der eine Mehrheit von interaktiven Fernseh-
programmführern implementiert ist, das besagte System,
zumindest eine Set-Top Box einschließt, dadurch gekennzeichnet,
daß:
- 11 -
Applikationen (700, 710, 730) auf jeder der besagten, zumindest
einer Set-Top Box implementiert ist;
die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheit (44, 60-63,
66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414)
in einem einzelnen Haushalt plaziert werden; die Mehrheit der
Benutzerfernsehausrüstungseinheit durch Kommunikationspfade
(64, 70, 85, 99, 405, 415, 700) verbunden wird; und
die Möglichkeit für einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird,
eine vorgegebene der Applikationen (700, 710, 730) zu benutzen,
welche auf einer vorgegebenen der Set-Top Boxen (48, 90)
implementiert ist, um die Einstellungen anzupassen, welche mit
dieser Applikation (700, 710, 730) assoziiert ist; und
die Arbeitsvorgänge der Applikationen (700, 710, 730) koordiniert
werden, so daß die Einstellungen, welche mit der vorgegebenen
der Applikationen (700, 710, 730) assoziiert sind, die durch eine
vorgegebene der Applikationen (700, 710, 730) angepaßt werden,
welche auf einer vorgegebenen der Set-Top Boxen (48, 90)
implementiert ist, bei wenigstens einer anderen der Applikationen
(700, 710, 730) benutzt wird, welche auf einer anderen der Set-
Top Boxen (48, 90) während des Betriebes der Applikationen
(700, 710, 730) benutzt wird, welche auf der anderen der Set-Top
Boxen (48, 90) implementiert ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 29 und 31 bis 58
wird auf die Patentschrift EP 1 099 339 B1 verwiesen.

Die Klage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit - der
fehlenden Neuheit und fehlenden erfinderischen Tätigkeit - sowie der
unzulässigen Erweiterung.


- 12 -
Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie u. a. folgende Druckschriften:

HLNK 4 US 60/093,292 (US-Voranmeldung des Streitpatents)
HLNK 10 US 5,758,259
HLNK 11 WO 98/43416 A1
HLNK 12 US 5,850,218
HLNK 13 US 5,886,732
HLNK 14 WO 98/59282 A2
HLNK 20 WO 98/10589 A1
HLNK 22 WO 97/50251 A1
HLNK 23 WO 98/16062 A1

Die Parteien streiten u. a. über die Auslegung der Patentansprüche, insbesondere
über die Bedeutung der im Patent genannten Begriffe „user television equipment“,
„user television equipment devices“ sowie über die Berechtigung zur Inanspruch-
nahme der Priorität.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Dokumente vorgelegt, um die
Berechtigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der United Video Properties
Inc., zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechtes, welches die Klägerin mit
Schriftsatz vom 23. Juni 2017 erstmals bestritten hat, zu belegen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der von ihr
geltend gemachten Auslegungen dieser Begriffe sowie von „to adjust program
guide settings“ die Gegenstände der Ansprüche 1, 30, 59 und 60 im Hinblick auf
die Druckschriften HLNK 10 und HLNK 11 sowie HLNK 20 nicht neu bzw. nicht
erfinderisch seien. Dies gelte auch für die Gegenstände sämtlicher
Unteransprüche. Ferner offenbare HLNK 23 sämtliche Merkmale des erteilten
Anspruchs 1; die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sowie des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 seien durch Druckschriften HLNK 22 und 23
nahegelegt.

- 13 -
Sie ist der Meinung, unter dem Begriff "user television equipment devices" seien
die einzelnen Geräte zu verstehen, die zu einer aus mehreren Geräten (z. B. Set-
Top-Box, Videorekorder oder Fernseher) bestehenden Fernsehausrüstung
gehörten. Hingegen bezeichne "user television equipment" die Gerätekombination
dieser „devices“.

Der Ausdruck „to adjust program guide settings“ sei i. V. m. Merkmal 1.4
(Anpassen Programmführereinstellungen), so die Klägerin, dahingehend
auszulegen, dass ein „aktives“ Einstellen durch einen Benutzer daraus nicht
hervorgehe. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung offenbare HLNK 10 auch
das Merkmal 1.4, denn auch das Streitpatent verlange ein "aktives " Einstellen
nicht.

Die unzulässige Erweiterung ergebe sich aus der Änderung der Beschreibung des
Streitpatents in Absatz 9 im Vergleich zu der Streitpatentanmeldung betreffend die
Aufzählung von Geräten, die von der Bezeichnung „user equiqment“ umfasst
seien.

Nach Auffassung der Klägerin könne das Streitpatent nicht wirksam die Priorität
der provisorischen Patentanmeldung US 60/093,292 in Anspruch nehmen, da in
dem Prioritätsdokument nicht dieselbe Erfindung wie im Streitpatent offenbart sei,
insbesondere seien dort keine anderen Benutzerfernsehausrüstungseinheiten
außer Fernsehern offenbart. Zudem sei der Beklagten das Prioritätsrecht nicht
wirksam übertragen worden. Dazu bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass
die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (NB
15a - 15c) mit den Originalen übereinstimmen und bestreitet die
Vertretungsberechtigung der Unterzeichner; im Übrigen fehle es jeweils an den
erforderlichen Annahmeerklärungen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 1 099 339 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
- 14 -
Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise
das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für
nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der
Hilfsanträge 1 bis 10 vom 9. Mai 2017, der Hilfsanträge 10a und 10b vom
29. Juni 2017, bzw. des Hilfsantrags 11 vom 9. Mai 2017, in dieser
Reihenfolge, erhalten,

sowie weiter hilfsweise, nach Hauptantrag und vorgenannten Hilfsanträgen
jeweils unter Änderung der Beschreibung in Satz 4 des Absatzes 9 gemäß
dem weiteren Hilfsantrag 12 vom 22. Juni 2017 zu entscheiden.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie
rügt ferner den Vortrag der Klägerin zur fehlenden Berechtigung der
Inanspruchnahme der Priorität als verspätet.

Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Priorität vertritt die Beklagte die
Auffassung, dass die Prioritätsanmeldung dem Fachmann unmittelbar und
eindeutig offenbare, dass eine Benutzerfernsehausrüstungseinheit neben einem
Fernseher und einem Videorekorder auch eine Set-Top-Box umfassen kann.
Weiter trägt die Beklagte vor, dass die entsprechenden Rechteübertragungen von
der provisorischen Erfinderanmeldung (HLNK 4) zu der Beklagten lückenlos und
wirksam vorlägen.

Sie ist der Ansicht, die Entgegenhaltungen offenbarten wesentliche Merkmale der
Gegenstände des Streitpatents nicht und es sei auch keine Veranlassung für den
Fachmann ersichtlich, ausgehend vom genannten Stand der Technik zur Lehre
des Streitpatents zu gelangen.
- 15 -
Unter Zugrundelegung einer engen Auslegung der auszulegenden Begriffe stellt
sie dar, dass die Gegenstände der genannten Ansprüche neu und erfinderisch
seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.



Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage, mit der in Bezug auf den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge
1 bis 10, 10a, 10b und 11 die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der
fehlenden erfinderischen Tätigkeit und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung geltend gemacht werden (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel
56 EPÜ sowie Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1
Buchst. b) und c) EPÜ), erweist sich weitgehend als begründet.

Die Klage hat insoweit Erfolg, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit
es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag
10b hinausgeht. Dem Streitpatent steht in der Fassung nach Hauptantrag sowie
nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 und 9 der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Neuheit
(Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe a) EPÜ
i. V. m. Artikel 54 Absätze 1 bis 3 EPÜ) entgegen, in der Fassung nach Hilfsantrag
5 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6
Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe a) EPÜ i. V. m. Artikel 56
EPÜ), und in der Fassung nach den Hilfsanträgen 7, 8 und 10 der
Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr.
3 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c)); die Fassung nach Hilfsantrag 10a
genügt nicht dem Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) (Artikel 84 EPÜ) und der
Hilfsantrag 6 ist als unzulässig zu verwerfen (Artikel 138 Absatz 2 EPÜ).
- 16 -
Die mit Hilfsantrag 10b verteidigte Fassung der Patentansprüche ist hingegen
zulässig. Der Gegenstand des Streitpatents ist in diesem Umfang auch neu und
wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.


II.

1. Das Streitpatent betrifft interaktive Fernsehprogrammführer und
insbesondere eine Technik, mit der die Fernsehprogrammführerfunktionalität auf
mehreren Geräten innerhalb eines Haushalts zur Verfügung gestellt wird
(Streitpatent, Absatz [0001]).

Aus dem Stand der Technik seien gemäß dem Streitpatent interaktive
elektronische Fernsehprogrammführer bekannt, welche auf dem Fernseher eines
Betrachters angezeigt werden können. Diese seien typischerweise in Set-Top-
Boxen implementiert und würden die Darstellung in verschiedenen
Anzeigeformaten ermöglichen. Einige der Programmführer würden es den
Benutzern erlauben, Kanäle oder Programme zu blockieren. Um den Zugang zu
diesen Kanälen zurückzuerhalten, sei die Eingabe eines Passwortes notwendig.
Eine weitere Funktion der Programmführer sei die Möglichkeit für den
Kabelbetreiber, Nachrichten an den Benutzer zu schicken. Ebenso könne der
Benutzer Erinnerungen setzen oder eine Liste von favorisierten Kanälen erstellen.
Nachteilig bei den bekannten Systemen sei, dass alle genannten
Funktionseinstellungen an jeder einzelnen Set-Top-Box in einem Haushalt separat
vorgenommen werden müssten (vgl. Streitpatent, Absätze [0002]-[0007]).

Davon ausgehend formuliert das Streitpatent als konkrete Aufgabe, ein
Programmführersystem zur Verfügung zu stellen, das es dem Benutzer erlaubt,
die Benutzereinstellungen einer Mehrzahl von Programmführern an verschiedenen
Örtlichkeiten innerhalb eines Haushalts von einem einzigen Platz aus einzustellen
(vgl. Streitpatent, Absatz [0008]).


- 17 -
2. Diese Aufgabe soll durch die jeweiligen Vorrichtungen und Verfahren
(system / method) der unabhängigen Ansprüche 1, 30, 59 und 60 in der Fassung
des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 2, 6 und 9 sowie der unabhängigen
Ansprüche 1 und 30 in der Fassung der Hilfsanträge 3 bis 5, 7, 8, 10, 10a, 10b
und 11 gelöst werden, ggf. unter Zugrundelegung der geänderten Beschreibung
gemäß Hilfsantrag 12.


3. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik,
Fachrichtung Nachrichtentechnik, anzusehen, der über mehrjährige
Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Steuerungssystemen für
Fernsehgeräte – insbesondere im Bereich der Programmführerfunktionen von Set-
Top-Boxen – verfügt.


4. Der Hauptantrag der Beklagten ist auf die erteilte Fassung des Streit-
patents gerichtet. Der erteilte Patentanspruch 1 kann folgendermaßen mit einer
Gliederung versehen werden:

1.1 An interactive television program guide system based on a plurality of user
television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98,
106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality of interactive
television program guides are implemented, characterized in that:

1.2 the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83,
90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are located in a
single household; and

1.3 the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83,
90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are interconnected
by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

- 18 -
1.4 the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83,
90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are configured to
provide an opportunity for a user to adjust program guide settings with a
given one of the plurality of interactive television program guides; and

1.5 configured to coordinate the operation of the plurality of interactive
television program guides so that the program guide settings that are
adjusted with the given one of the plurality of interactive television program
guides are used by at least another one of the plurality of interactive
television program guides during operation of the plurality of interactive
program guides.

Der nebengeordnete Anspruch 30, der auf ein entsprechendes Verfahren
(method) gerichtet ist und nicht über die Merkmale des Anspruchs 1 hinausgeht,
die nebengeordneten Ansprüche 59 und 60, die analog zu Anspruch 1 bzw. 30 auf
ein System bzw. auf ein Verfahren gerichtet sind und als zusätzliches Merkmal
enthalten, dass eine Set-Top-Box verwendet wird, sowie die (mittelbar oder
unmittelbar) auf Anspruch 1 zurückbezogen Unteransprüche 2 bis 29 bzw. die auf
Anspruch 30 zurückbezogen Unteransprüche 31 bis 58 werden hier nicht wieder-
gegeben oder erläutert. Denn auf sie kommt es, wie in Abschnitt III. dargelegt
wird, nicht weiter an.


5. Auch bei den Hilfsanträgen 1 bis 10a genügt eine Auseinandersetzung mit
dem jeweiligen Patentanspruch 1.

5.1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Anspruchs-
fassung nach Hauptantrag durch folgende gekennzeichnete Ergänzung in
Merkmal 1.1:

1.1-(1) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
- 19 -
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
of interactive television program guides are implemented,
wherein one of the plurality of interactive television program guides is
implemented on each of the plurality of user television equipment
devices, characterized in that:

5.2 In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Hauptantrag die
folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.4 eingefügt (mit Korrektur der
offensichtlich falschen Wort-Reihenfolge anstatt „ability to the control“):

1.4-(2) the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to provide an opportunity for a user to manually adjust
program guide settings with a given one of the plurality of interactive
television program guides by providing the ability to control the
program guide settings; and

5.3 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch die im Folgenden gekennzeichneten Ergänzungen in den
Merkmalen 1.4 und 1.5:

1.4-(3) the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to provide an opportunity for a user to adjust program
guide settings including reminders with a given one of the plurality of
interactive television program guides; and

1.5-(3) configured to coordinate the operation of the plurality of interactive
television program guides so that the program guide settings
including reminders that are adjusted with the given one of the
plurality of interactive television program guides are used by at least
another one of the plurality of interactive television program guides
during operation of the plurality of interactive program guides.
- 20 -

5.4 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1
nach Hauptantrag durch folgende gekennzeichnete Ergänzungen in den
Merkmalen 1.4 und 1.5:

1.4-(4) the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to provide an opportunity for a user to adjust program
guide settings including reminders with a given one of the plurality of
interactive television program guides wherein reminders allow a user
to set a reminder for a television program that the user wishes to
watch at a later time, provide the user with an on-screen reminder by
displaying a reminder display region when a selected program begins
and allow a user to manually tune to the selected channel; and

1.5-(4) configured to coordinate the operation of the plurality of interactive
television program guides so that the program guide settings
including reminders that are adjusted with the given one of the
plurality of interactive television program guides are used by at least
another one of the plurality of interactive television program guides
during operation of the plurality of interactive program guides.

5.5 Gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch die folgenden gekennzeichneten
Ergänzungen in den Merkmalen 1.3 und 1.4:

1.3-(5) the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
interconnected by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415,
700); each of the plurality of interactive television program guides
implemented on one of the plurality of user television equipment
devices allows a user to change a channel of another one of the
plurality of user television equipment devices and
- 21 -

1.4-(5) the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to provide an opportunity for a user to adjust program
guide settings including reminders with a given one of the plurality of
interactive television program guides wherein reminders allow a user
to set a reminder for a television program that the user wishes to
watch at a later time, provide the user with an on-screen reminder by
displaying a reminder display region when a selected program begins
and allow a user to manually tune to the selected channel by
accessing the reminder display region and

(Es folgt Merkmal 1.5-(4) wie beim Hilfsantrag 4.)

5.6 Mit Hilfsantrag 6 wird eine geänderte Beschreibungsseite 3a des
Druckexemplars des Streitpatents vorgelegt, auf der eine im Prüfungsverfahren
eingefügte Doppelung gestrichen wurde. Dazu sollen die Patentansprüche 1 bis
60 in der erteilen Fassung aufrechterhalten werden.

5.7 In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist gegenüber Anspruch 1 nach Haupt-
antrag folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1 eingefügt:

1.1-(7) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
of interactive television program guides are implemented, wherein
none of the user television equipment devices comprises a set-top
box, characterized in that:

5.8 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 weist gegenüber Anspruch 1 nach Haupt-
antrag folgende gekennzeichnete Ergänzungen in den Merkmalen 1.1 und 1.4 auf:

- 22 -
1.1-(8) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
of interactive television program guides are implemented, wherein
none of the user television equipment devices comprises a set-top
box, characterized in that:

1.4-(8) the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69,
80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) are
configured to provide an opportunity for a user to adjust program
guide settings including reminders with a given one of the plurality of
interactive television program guides, wherein reminders allow a user
to set a reminder for a television program that the user wishes to
watch at a later time and provide the user with an on-screen
reminder using a partial-screen display; and

5.9 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 9 weist gegenüber Anspruch 1 nach Haupt-
antrag folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1 auf:

1.1-(9) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
of interactive television program guides are implemented, each of the
plurality of user television equipment devices comprising a television,
characterized in that:

5.10 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist noch etwas enger gefasst, hier
lautet das entsprechende Merkmal (Änderung gegenüber Hauptantrag gekenn-
zeichnet):

1.1-(10) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
- 23 -
of interactive television program guides are implemented, each of the
plurality of user television equipment devices consisting of a
television, characterized in that:

5.11 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10a basiert auf Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 10 und weist diesem gegenüber folgende gekennzeichnete Ergänzung auf:

1.1-(10a) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
of interactive television program guides are implemented, each of the
plurality of user television equipment devices consisting of a
television into which a circuitry similar to set-top-box circuitry has
been integrated, characterized in that:


6. Der als bestandsfähig erkannte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10b basiert
ebenfalls auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10, er weist gegenüber der erteilten
Fassung folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1 auf:

1.1-(10b) An interactive television program guide system based on a plurality
of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92,
94, 96, 98, 106-109, 109A and 109B, 413, 414) on which a plurality
of interactive television program guides are implemented, each of the
plurality of user television equipment devices consisting of a
television into which set-top-box circuitry has been integrated,
characterized in that:

Eine entsprechende Ergänzung ist im nebengeordneten Anspruch 30 eingefügt.
Die nebengeordneten Ansprüche 59 und 60 sind gestrichen. Die mit beanspruch-
ten Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 18, 20 bis 29 sowie 31 bis 34, 36 bis 47 und 49
bis 58 entsprechen der erteilten Fassung.

- 24 -
7. Nachdem das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 10b Bestand
hat, erübrigt sich eine Betrachtung der Hilfsanträge 11 und 12.


8. Einige Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.

8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschreibung des Streitpatents in
Absatz [0009] (Spalte 2 Zeile 48 bis 50) eine Änderung gegenüber der ursprüng-
lichen Beschreibung enthält, darin bestehend, dass die Textpassage „program
guide application and non-program-guide applications run, a videocassette
recorder connected to the set-top box for“ doppelt (d. h. zweimal nacheinander)
aufgenommen wurde – und zwar so, dass die Doppelung nicht sofort auffällt.
Dadurch könnte sich ein Anspruchsmerkmal u.U. in einer Weise auslegen lassen,
wie es der ursprünglichen Anmeldung nicht zu entnehmen war – d. h. der
gedoppelte Text könnte u.U. als „unzulässige Erweiterung“ zu verstehen sein.

Der Senat liest den Absatz [0009] gedanklich in einer um die Doppelung
bereinigten Fassung.
Denn ein Patent kann gemäß Art. 138 (2) EPÜ nur durch die Änderung der
Patentansprüche beschränkt werden. Eine Änderung der Beschreibung ist im
Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig (siehe unten III. Punkt 3 m.w.N.).

8.2 Zwischen den Parteien umstritten ist insbesondere die Bedeutung des
zentralen Ausdrucks „user television equipment devices“.

8.2.1 Die Beklagte versteht den Ausdruck als Bezeichnung für eine häusliche
Fernsehstation „als Ganzes“, welche mehrere Teil-Funktionalitäten umfassen
kann. Dabei bezieht sie sich etwa auf Absatz [0009] des Streitpatents in der
gedanklich bereinigten Fassung (s.o. 8.1) „…various users in the household use
various pieces of user television equipment (also called user television equipment
devices)… Typical user television equipment may be a set-top box on which a
program guide application and non-program-guide applications run, a
videocassette recorder connected to the set-top box for program guide application
- 25 -
and non-program-guide applications run, a videocassette recorder connected to
the set-top box for recording television programs, and a television on which the
program guide application may display …”. Demnach kann ein „user television
equipment device“ einen Fernsehbildschirm, einen Videorecorder und eine Set-
Top-Box umfassen, oder deren Funktionalitäten können in das Gerät integriert
sein (vgl. Fig. 1: Rahmen 44 als „user television equipment” um Set-Top-Box 48,
VCR 50, TV 52; Abs. [0048], [0049]: Gleichsetzung von „user televison equipment
60“ der Fig. 3 mit „user televison equipment device“). Das Streitpatent schützt
dann den Austausch von Programmführer-Einstellungen zwischen mehreren
solcher Fernsehstationen, z. B. in verschiedenen Zimmern eines Haushaltes.

Die Beschreibung des Streitpatents lässt damit eine solche „enge“ Auslegung zu.

8.2.2 Zu Recht weist die Klägerin jedoch darauf hin, dass der Ausdruck auch
„breiter“ verstanden werden kann. Im zitierten Satz aus Absatz [0009] „various
users in the household use various pieces of user television equipment (also
called user television equipment devices)” stellt sich die Frage, ob “also called”
sich auf “user television equipment” zurückbezieht, oder nicht vielmehr auf “pieces
of user television equipment”. In letzterem Fall sind die „user television equipment
devices“ dann die einzelnen Bestandteile der häuslichen Fernsehstation, also eine
Set-Top-Box, ein Videorekorder oder ein Bildschirmgerät. Diese „breite“ Aus-
legung lässt sich auch noch stützen beispielsweise auf Absatz [0012] („… using
multiple user television equipment devices … various pieces of user television
equipment“), oder auf Fig. 6 und Absatz [0034] des Streitpatents, wonach die
einzelne Set-Top-Box 90 (VCR 91 und TV 92 sind optional) mit einzelnen TV-
Schirmen 94, 96 und 98 in anderen Räumen verbunden ist, wobei jedes dieser
vier Geräte (90, 94, 96, 98) im Sinne der Fig. 3 bis 5 ein eigenes „user televison
equipment“ darstellt, und damit entsprechend der Gleichsetzung in Absatz [0031]
ebenso ein „user televison equipment device“. Auch die Bezugszeichen, die im
Patentanspruch 1 dem Begriff „user televison equipment device“ zugeordnet sind,
stützen eine solche „breite“ Auslegung.

- 26 -
Somit lässt die Beschreibung auch zu, dass eine Set-Top-Box, ein Videorecorder
oder ein Fernsehbildschirm jeweils als einzelne „user televison equipment devi-
ces“ zu verstehen sind, so dass das Streitpatent den Austausch von Programm-
führer-Einstellungen auch zwischen solchen einzelnen Geräten unter Schutz stellt.

8.2.3 Das Streitpatent lässt damit zwei Auslegungsmöglichkeiten zu. Nach der
„breiten“ Auslegung sind Set-Top-Boxen, Fernsehgeräte oder Videorecorder auch
für sich allein als „user televison equipment devices“ anzusehen.

Im Folgenden geht der Senat zunächst von dieser „breiten“ Auslegung aus, sofern
sich nicht durch die hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen eine
Einschränkung auf die „enge“ Auslegung ergibt. Denn zum einen darf im
Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der
angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die
Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (vgl. BGH in GRUR 2004, 47 –
Blasenfreie Gummibahn l). Und zum anderen hat es die Beklagte selbst in der
Hand, einer zu breiten Auslegung durch entsprechende Beschränkung der
Patentansprüche entgegenzuwirken.

8.3 Gemäß Merkmal (1.1) soll in jedem dieser einzelnen „devices“ (Geräte) ein
„interactive television program guide“, d. h. ein interaktiver Fernsehprogramm-
führer implementiert sein. Dieser kann z. B. als „application“ (Anwendungspro-
gramm) ausgeführt sein (siehe Absatz [0009]). Ein solcher Programmführer dient
zur Steuerung des jeweiligen Gerätes in dem Sinne, dass er als Eingabeschnitt-
stelle für den Benutzer z. B. „reminders“ (Erinnerungen an den Start bestimmter
Programme), Aufträge zur Aufzeichnung eines Programms, Benachrichtigungen,
Favoriten, „parental control“ (ein Kontrollsystem für Eltern), „set up features“
(spezielle Benutzer-Voreinstellungen) usw., d. h. fernsehprogrammbezogene
Auswahl- und Einstellmöglichkeiten verfügbar macht (Absatz [0011]).

8.4 Mit dem Ausdruck „to adjust program guide settings“ (Merkmal 1.4) wird
die Anpassung der Fernsehprogrammführereinstellungen durch einen Benutzer
beansprucht.
- 27 -
Der Benutzer kann demnach die genannten Einstellungen (zumindest indirekt) für
jeden beliebigen der Programmführer vornehmen, wofür er einen ersten
(vorgegebenen) der Programmführer verwendet (siehe Absätze [0011], [0012],
[0013]). Die Merkmalsformulierung „to provide an opportunity for a user to adjust
…“ ist dabei wiederum recht breit angelegt, sie verlangt nicht unbedingt ein aktives
Einstellen durch den Benutzer, sondern umfasst auch, dass auf eine
Benutzeraktion hin die zugeordneten Einstellparameter („settings“) angepasst
werden.

8.5 Die Formulierung „to coordinate the operation of …“ (Merkmal 1.5) ist
so zu verstehen, dass die auf dem ersten Gerät vorgenommenen
Programmführer-Einstellungen anschließend auf eines oder mehrere andere
Geräte übertragen werden, wodurch die Programmführer dieser anderen Geräte
jeweils identische Einstellungen erhalten (vgl. Absatz [0011], [0028], [0049] u. a.).


II.

Sowohl der Hauptantrag (erteilte Fassung des Patents) als auch die Hilfsanträge 1
bis 5, 7 bis 10 und 10a haben keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Wegen der Antragsbindung fallen auch
die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche und die Unteransprüche. Der
Hilfsantrag 6 hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.


1. Das Streitpatent hat in den Fassungen nach dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 4 keinen Bestand, da der Gegenstand des jeweiligen Patent-
anspruchs 1 dieser Anträge mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

1.1 Die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorität kann dahingestellt
bleiben, da sie nicht entscheidungserheblich ist.

- 28 -
1.2 Von besonderer Bedeutung ist die Druckschrift HLNK 11 (WO 98/43416
A1).

Sie wurde am 01.10.1998 und somit nach dem angegebenen Prioritätstag des
Streitpatents (17.07.1998) veröffentlicht, hat jedoch einen früheren Anmeldetag
(21.03.1997) und benennt die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsland.
Sie ist daher zumindest als „Anmeldung mit älterem Zeitrang“ gem. Art. 54 (3) / (4)
EPÜ 1973 bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen.

Die HLNK11 ist allerdings in japanischer Sprache abgefasst. Wegen der besseren
Verständlichkeit wird im Folgenden stets auf die vom Europäischen Patentamt
gemäß Art. 158 (3) EPÜ 1973 publizierte englischsprachige Übersetzung der
HLNK 11 (EP 0 969 661 A1 = HLNK 11a) Bezug genommen.

1.3 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kann keinen Bestand haben, da
sein Gegenstand in der HLNK11 (=HLNK 11a) vorweggenommen und somit nicht
neu ist.

1.3.1 Aus der HLNK 11a ist ein AV-System mit mehreren Geräten zu entnehmen,
welches den Empfang, die Aufnahme und die Betrachtung von TV-Programmen
ermöglicht (Fig.1, Absatz [0001]). Die in dem AV-System verwendeten Geräte
umfassen in einem ersten Beispiel (Fig.1, Absatz [0020]) zwei Satellitenempfänger
(100a, 100b), einen Videorecorder (110) und einen Monitor (120), und in einem
zweiten Beispiel (Fig.17) u. a. zwei Broadcast Receiver (1704, 1706), einen Video-
recorder (1705), einen PC (1701) und einen Monitor (1707). Dabei sind die
einzelnen Geräte mit einer Zeitreservierungseinheit (115), d. h. einer
Programmierungsfunktion bspw. für Aufnahmen ausgestattet (Absätze [0090],
[0093]). Die Zeitreservierungseinheit wiederum ist Teil eines elektronischen
Programmführers, der auf den Satellitenempfängern implementiert ist, und wird für
die Einstellung einer Programmierung aus diesem heraus aufgerufen (Fig.6,
Absätze [0031]-[0033]).

- 29 -
Damit ist ein interaktives Fernsehprogrammführersystem mit mehreren Geräten
(„user television equipment devices“ in der „breiten“ Auslegung, s.o. II. 8.2), auf
denen jeweils ein elektronischer Programmführer implementiert ist, gezeigt
(Merkmal 1.1).

Die einzelnen Geräte des AV-Systems sind über einen Bus (10) miteinander
verbunden (Fig.1, Absätze [0019], [0020] – Merkmal 1.3). Die Datenverbindung
besteht dabei aus einem IEEE 1394 serialbus oder aus einem USB-Bus (Absatz
[0020]) und ist somit per se auf eine kurze Leitungslänge begrenzt.
Dementsprechend liegt hier implizit eine Anordnung vor, die sich auf einen
begrenzten Raum (z. B. ein Zimmer oder einen Haushalt) beschränkt (Merkmal
1.2).

Weiterhin ist in der HLNK 11a beschrieben, dass Einstellungen über den
elektronischen Programmführer, d. h. Programmierungen, mit Hilfe einer
Fernbedienung (600) auf mehreren der verwendeten Geräte vorgenommen
werden können (Fig.6, Absätze [0033], [0090], [0093] – Merkmal 1.4).

Schließlich ist die Koordinierung der Geräte durch die Übertragung der
Einstellungen bzw. Programmierungen von einem Gerät auf ein weiteres Gerät
gezeigt. Für diese Koordinierung wird an einem ersten Gerät (Satellitenreceiver)
eine Einstellung des Programmführers (Aufnahmefunktion) eingestellt, und diese
an ein weiteres Gerät (Videorecorder) übertragen. Die übertragenen Einstellungen
betreffen bspw. die Aufnahmezeit, die Kanalnummer oder den Programmtitel.
Anhand dieser Einstellungen wird die Aufnahme in dem Videorecorder ausgeführt
(Fig.6, Absätze [0033]-[0040], [0044], [0108]). Somit wird hier eine Einstellung, die
mit dem interaktiven Fernsehprogrammführer des ersten Gerätes angepasst
wurde, von dem Fernsehprogrammführer eines weiteren Gerätes (Videorecorder)
benutzt (Merkmal 1.5).

- 30 -
1.3.2 Die Beklagte wendet ein, dass aus der HLNK 11 (=HLNK 11a) nur eine
einzige „Benutzerfernsehausrüstungseinheit“ zu entnehmen sei, wobei diese
Einheit nur einen Programmführer aufweise und somit die mehreren
Programmführer gemäß dem Anspruch nicht gezeigt seien.

Insbesondere seien die beiden Programmführer der beiden gezeigten Satelliten-
receiver zwei unterschiedliche Programmführer, die auf verschiedenen Broadcast-
Signalen basierten und zwischen denen keine Verbindung offenbart sei.

Darüber hinaus verfüge der Videorecorder über keinen eigenen Programmführer,
da nach Aufruf des Programmführers über die Fernbedienung die Reservierungs-
daten in einem der beiden Programmführer der Satellitenreceiver gespeichert
würden und nur diese Reservierungsdaten an den Videorecorder übertragen
würden.

Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass bei einer „engen“ Auslegung des
Ausdrucks „user television equipment devices“ (s.o. II. 8.2) die vollständige
Offenbarung aller Merkmale nicht mehr gegeben ist. Der Senat legt dem Anspruch
jedoch aus den genannten Gründen eine „breite“ Auslegung zugrunde, d. h. jeder
der beiden Satellitenreceiver und der Videorecorder sind jeweils als anspruchs-
gemäße „user television equipment devices“ zu verstehen.

Dabei verfügt der Videorecorder, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch
über einen eigenen Programmführer. Denn aus der HLNK 11a ist zu entnehmen,
dass die beiden Satellitenreceiver einen Programmführer, d. h. eine
Eingabeschnittstelle für den Benutzer, zum Einstellen aufweisen (Fig. 6, Absätze
[0031]-[0033]). Weiter ist beschrieben, dass auch der Videorecorder eine
Eingabeschnittstelle für den Benutzer besitzt. Das bedeutet, dass der
Videorekorder ebenfalls einen eigenen Programmführer aufweist und z. B. die
Zeitreservierungsdaten an den Satellitenreceiver zurückgibt (Absatz [0090]). In
dieser Ausgestaltung werden die Eingaben direkt am Videorekorder
vorgenommen und in dessen Zeitreservierungseinheit gespeichert (Absatz
[0090]), wobei die Zeitreservierungseinheit auch hier ein Teil des elektronischen
- 31 -
Programmführers im Videorekorder ist. Die Zeitreservierungseinheit des
Videorekorders gibt die eingegebenen Daten an den Satellitenreceiver weiter, und
dieser speichert diese ebenfalls in seiner Zeitreservierungseinheit (Absatz [0090]).

Auf die Frage, ob auf den beiden Satellitenreceivern „unterschiedliche
Programmführer“ laufen, kommt es nicht an. Denn HLNK 11a zeigt die
anspruchsgemäße Benutzung der Daten des Satellitenreceiver-Programmführers
(reservation data in 105) durch den Programmführer des Videorecorders (in 115,
siehe nur Absatz [0044]) und somit ein Beispiel für ein Systemverhalten, das
vollständig mit dem des Streitpatents übereinstimmt.

1.4 In gleicher Weise hat der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 keinen
Bestand, da sein Gegenstand nicht neu ist.

Dieser Anspruch ist durch Merkmal 1.1-(1) dahingehend eingeschränkt, dass ein
interaktiver Fernsehprogrammführer auf jedem der Geräte implementiert sein soll.

1.4.1 Die HLNK 11 (=HLNK 11a) zeigt dazu ein AV-System mit mehreren
Geräten. In einer Minimalkonfiguration sind zwei Satellitenreceiver und ein
Videorekorder gezeigt, in denen jeweils ein eigener Programmführer mit einer
Programmierungsfunktion implementiert ist (Fig.1, Absätze [0019]-[0021], [0071],
[0072], [0090]). Somit ist in dieser Minimalkonfiguration auf jedem der Geräte ein
Fernsehprogrammführer implementiert.

1.4.2 Hierzu führt die Beklagte aus, dass aus der HLNK 11a nicht zu entnehmen
sei, dass z. B. auch in dem Videorecorder ein eigener interaktiver Programmführer
implementiert wäre.

Dieser Ausführung kann nicht gefolgt werden, da der HLNK 11a (insbes. Absatz
[0090]) zu entnehmen ist, dass die Zeitreservierung über eine Eingabeschnittstelle
wahlweise vom Satellitenreceiver oder vom Videorekorder erfolgen kann.
Demnach muss auch der Videorekorder einen Programmführer aufweisen.

- 32 -
Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach
Hauptantrag verwiesen.

1.5 Ebenso hat der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand, da
auch sein Gegenstand nicht neu ist.

Dieser Anspruch ist durch Merkmal 1.4-(2) dahingehend eingeschränkt, dass ein
Benutzer „manuell“ die Programmführereinstellungen ändern kann, indem diese
Möglichkeit für die Einstellmöglichkeiten vorgesehen wird.

1.5.1 Die Ausdrücke „manually adjust“ und „control program guide settings“ sind
nicht wörtlich im Streitpatent angegeben. Das Streitpatent beschreibt jedoch, dass
ein Benutzer Programm-Erinnerungen setzen kann, Profile einstellen kann,
Aufnahmeeinstellungen vornehmen kann, Favoritenlisten erstellen kann oder
Einstellungen für eine Elternkontrolle vornehmen kann (vgl. insbes. Absatz
[0011]).

Der Senat versteht darunter, dass der Benutzer von sich aus eine „aktive“
Bedienungshandlung ausführen soll. Damit kann eine Abgrenzung gegenüber
einem “automatischen Einstellen”, wie es in der (hier nicht erläuterten, da nicht
entscheidungserheblichen) Druckschrift HLNK10 mit dem automatischen
Erzeugen eine Zuschauerpräferenztabelle dargestellt ist, getroffen werden.

1.5.2 Die Beklagte stellt hierzu dar, dass ein derartiges „aktives“ Einstellen des
interaktiven Programmführers auch nicht aus der HLNK 11 (=HLNK 11a) zu
entnehmen sei.

Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Denn in der HLNK 11a ist eine wie
oben verstandene „aktive“ Änderung von Einstellungen des Programmführers
durch einen Benutzer mit Hilfe einer Fernbedienung gezeigt (Absätze
[0023],[0024], [0033]-[0040], Fig.6). Dazu ist als Ausführungsbeispiel angegeben,
dass die Fernbedienung über eine Benutzerschnittstelle auf die Kontrolleinheit des
Satellitenreceivers zugreift.
- 33 -
Damit wird über die Fernbedienung die Kontrolleinheit und somit bspw. die
Programmierung einer Aufnahme oder die Betrachtung eines Fernsehkanals vom
Benutzer manuell gesteuert (Absatz [0097]).
Damit ist auch die manuelle Einstellung von Programmführerfunktionen gemäß
Merkmal 1.4-(2) aus der HLNK 11a zu entnehmen.

Auch hier wird zu den übrigen Merkmalen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.6 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat keinen Bestand, da
sein Gegenstand nicht neu ist.

Mit den Ergänzungen in den Merkmalen 1.4-(3) und 1.5-(3) wird hier zusätzlich
beansprucht, dass die Programmführer-Einstellungen das Einstellen von
„Erinnerungen“ umfassen (program guide settings including reminders). Diese
„Erinnerungen“ sind Hinweise auf bevorstehende Ereignisse, wie der Beginn eines
bestimmten Programmes (vgl. Streitpatent Fig. 21).

1.6.1 Aus der HLNK 11 (=HLNK 11a) ist über die Merkmale 1.1 bis 1.5 gemäß
Hauptantrag (s.o.) hinaus auch die Programmierung eines Ereignisses zum
direkten Anschauen zu entnehmen (Abs. [0023], [0024] „playback“; Fig. 6 (620):
Auswahlmöglichkeit „watch“; Fig. 18 Tabelle Zeile 6: „watching“), sowie die
Mitteilung an den Benutzer in Form einer Anzeige, dass das Ereignis eingetreten
ist (Absatz [0024] und [0025] „giving a notice by issuing an alarm or otherwise
when the time of reserved operation arrives“). Das nimmt die zusätzlichen
„reminders“ vorweg.

1.6.2 Die Beklagte argumentiert, dass im Streitpatent die sogenannten „reminder“
auf einer Einstellung des Benutzers im Programmführer basieren. Im Gegensatz
dazu basiere die in der HLNK 11a gezeigte Mitteilung (Systemmeldung, Fig. 13,
Absatz [0009]) auf einem Steuersignal und sei somit keine vom Benutzer
programmierbare Programmführereinstellung, sondern entstehe aus Steuerdaten.

- 34 -
Auch dieses Argument greift nicht durch. Zwar zeigt die HLNK11a in Verbindung
mit Fig. 13 eine vom System generierte Meldung bei einer drohenden
Zugriffskollision. Unabhängig davon ist aber an anderer Stelle auch die Anzeige
einer Mitteilung, in Form eines Alarms oder in anderer Weise, beim Eintritt eines
vorher programmierten Ereignisses (Absätze [0024], [0025] „by issuing an alarm
or otherwise“) beschrieben, was den beanspruchten „reminders“ entspricht.

Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.7 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat keinen Bestand, da
sein Gegenstand nicht neu ist.

Er geht aus von den mit Hilfsantrag 3 eingeführten „reminders“ und spezifiziert
diese mit dem Merkmal 1.4-(4) noch genauer dahingehend, dass sie dem
Benutzer ermöglichen sollen, eine Erinnerung für ein Fernsehprogramm zu
setzen, das er sich zu einem späteren Zeitpunkt ansehen möchte, wobei eine
Anzeige auf dem Bildschirm erfolgt, wenn das Programm beginnt, und der
Benutzer daraufhin den entsprechenden Kanal auswählen kann.

1.7.1 Die Programmierung eines zukünftigen Ereignisses und die Ausgabe einer
Mitteilung an den Benutzer („issuing an alarm“) beim Eintritt des Ereignisses ist
aus der HLNK 11 (=HLNK 11a) zu entnehmen (siehe oben 1.6). Angesichts der
zahlreichen Bildschirmmeldungen, die in der HLNK11a dargestellt sind (siehe
etwa Fig. 7, Fig. 9, Fig. 13, Fig. 16), wird der Fachmann ganz selbstverständlich
davon ausgehen, dass auch dieser Alarm in Form eine Bildschirmanzeige erfolgt.

1.7.2 Von der Beklagten wird ausgeführt, dass die anschließende Auswahl des
Kanals durch den Benutzer aufgrund der Anzeige des Ereignisses nicht in der
HLNK 11a gezeigt sei.

Diese Ausführung greift zu kurz. In der HLNK 11a ist die Programmierung eines
zukünftigen Ereignisses z. B. für ein Fernsehprogramm zum Anschauen („play-
back“ / watching) und die Ausgabe einer Meldung beim Eintritt des Ereignisses
- 35 -
explizit beschrieben. Davon ausgehend ist es völlig selbstverständlich bzw. liest
der Fachmann hier mit, dass der Benutzer nach Kenntnisnahme der Meldung die
Möglichkeit haben muss, „von Hand“ auf den gewählten Kanal zu schalten.

Zu den übrigen Merkmalen wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.8 Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Antrag.

Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem
bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten,
rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung des jeweiligen gesamten Antrags,
wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem verteidigten
Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (vgl. für das Einspruchs-
beschwerdeverfahren BGH GRUR 2007, 862 – Informations-
übermittlungsverfahren II, bei Verteidigung des Patents durch Hilfsanträge auf das
Nichtigkeitsverfahren zu übertragen).

Allerdings ist das Gericht gehalten, aufzuklären, in welchem Verhältnis die Hilfs-
anträge zu einem nicht ausdrücklich formulierten Petitum stehen sollen, einem
formal vorrangigen Antrag nur teilweise zu entsprechen (BGH GRUR 2017, 57 –
Datengenerator). Das betrifft auch die Nebenansprüche des Hauptantrags. Im
vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung aus-
drücklich erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen
jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit
beanspruche. Das schließt eine separate Betrachtung einzelner Nebenansprüche
aus.


2. Der Hilfsantrag 5 hat keinen Bestand, da der Gegenstand seines Patent-
anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Dieser Anspruch unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch eine
Ergänzung in Merkmal 1.3, welche lautet (s.o. Merkmal 1.3-(5)): „each of the
- 36 -
plurality of interactive television program guides implemented on one of the
plurality of user television equipment devices allows a user to change a channel of
another one of the plurality of user television equipment devices”. D. h. jeder der
auf irgendeinem der „user television equipment devices“ implementierten
interaktiven Programmführer gestattet dem Benutzer das Wechseln eines Kanals
auf einem beliebigen anderen Gerät.
Zudem soll gemäß einer weiteren Ergänzung in Merkmal 1.4-(5) der Benutzer auf
die Anzeige eines „reminders“ am Bildschirm hin die entsprechende Kanaleinstel-
lung dadurch vornehmen können, dass er auf die für diese Anzeige verwendete
Bildschirmregion zugreift („by accessing the reminder display region“).

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 kann die Priorität der
Voranmeldung (HLNK 4) nicht in Anspruch nehmen.

Das neu aufgenommene Merkmal findet sich beispielsweise in Absatz [0063] des
Streitpatents („The guide may allow the user to change the channel of a remote
location … The user may change the channel without physically going into the
child's room.“), geht aus den Prioritätsunterlagen aber nicht unmittelbar und
eindeutig hervor.

In der Voranmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird (HLNK 4), ist
das Definieren von Parametern, wie Voreinstellungen („favourite channels“,
„preferred language“, „audio preferences“), von Erinnerungen („reminder“), von
Nutzungszeiten („viewing plan for children“) u. a., oder auch das Festlegen von
Empfängern für Nachrichten („messaging feature … define which location ..
.should recieve the message“) beschrieben, wobei diese Einstellungen auf ein
beliebiges anderes Gerät im Haushalt übertragen werden können. Das direkte
Einstellen des aktuellen Fernsehkanals für ein anderes Fernsehgerät ist aber nicht
beschrieben, wie es überhaupt kaum Hinweise auf unmittelbar wirksame Maß-
nahmen gibt (Ausnahme: Senden einer Nachricht) – die Lehre der Voranmeldung
befasst sich vielmehr i.W. mit der Vorgabe und Verteilung von Einstellwerten
(„define a profile“, „viewing plan“, „settings“).
- 37 -
Es hätte weitergehender Überlegungen bedurft, um auch eine Einstellung des
aktuellen Fernsehkanals vorzusehen; „unmittelbar und eindeutig“ (BGH GRUR
2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument) ist eine solche Kanal-Umschaltung,
die auf einem anderen Gerät ausgelöst wurde, in der HLNK 4 nicht beschrieben.

Damit sind für die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 die Voraus-
setzungen für die Inanspruchnahme der Priorität nicht erfüllt.

Somit ist hier die HLNK 11 als Stand der Technik auch bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen, da sie am 01.10.1998 (INID-Code 43)
und damit vor dem Anmeldetag des Streitpatents (16.07.1999) veröffentlicht
wurde. Wie oben (III. Punkt 1.2) dargelegt, wird aus Verständlichkeitsgründen
wiederum Bezug auf die HLNK 11a genommen.

2.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist nicht patentfähig, da sein
Gegenstand durch die HLNK 11 (=HLNK 11a) nahegelegt ist.

2.2.1 In der HLNK 11a ist das Umschalten eines Kanals bei der Programmierung
eines Videorekorders gezeigt. Im Detail wird das Einstellen einer Aufnahme, das
Übertragen der entsprechenden Daten an den Videorecorder und damit die
Änderung der Einstellungen an dem Videorecorder wie das Starten einer
Aufnahme und das Wechseln zu dem Aufnahmekanal beschrieben (Fig.6, Absätze
[0033]-[0037], [0090]). Damit ist das Umschalten eines Kanals auf einem anderen
Gerät zumindest nahegelegt.

2.2.2 Von der Beklagten wird geltend gemacht, dass gemäß der HLNK 11a
(Fig.6, Absatz [0033]) kein Umschalten des Kanals auf einem anderen Gerät
gezeigt sei, da sich das beschriebene Umschalten auf das gleiche Gerät beziehe.

Diese Darstellung greift zu kurz. Zwar ist in der HLNK 11a die Programmierung
einer Aufnahme und das Einstellen der dazu notwendigen Parameter auf einem
Satellitenreceiver gezeigt (Fig.6), aber in der weiteren Beschreibung wird erläutert,
dass diese Einstellungen an ein anderes Gerät (Videorecorder) übertragen
- 38 -
werden und von diesem Gerät die Aufnahme mit den Einstellungen ausgeführt
wird (Absätze [0034]-[0037]).

Zu den verbleibenden Merkmalen wird auf die Darstellungen zu Hilfsantrag 4 zu
verwiesen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Maßnahmen nach Merkmal
1.3-(5) (d. h. die Möglichkeit zum Umschalten des Kanals eines anderen Gerätes)
und nach den Merkmalen 1.4-(5) und 1.5-(4) (d. h. das Programmieren eines
„reminders“, wie beim Hilfsantrag 4) völlig unabhängig voneinander sind, also
keinerlei kombinatorischen Effekt aufweisen.
Insbesondere liest der Fachmann wie oben zu Hilfsantrag 4 erläutert in HLNK11a
mit, dass die Meldung eines „reminders“ auf dem Bildschirm erfolgt und der
Benutzer daraufhin die Möglichkeit hat, „von Hand“ den gewählten Kanal
einzustellen. Dieses Einstellen durch Zugriff auf die den „reminder“ anzeigende
Bildschirmregion zu ermöglichen, liegt völlig im Bereich üblichen fachmännischen
Handelns. Damit ist auch die Ergänzung in Merkmal 1.4-(5) naheliegend.

2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 5 (s.o. III. Punkt 1.8).


3. Der Hilfsantrag 6 kann keinen Erfolg haben, weil er nicht zulässig ist.

Mit dem Hilfsantrag 6 wird, unter Aufrechterhaltung der erteilten Anspruchsfas-
sung, in Form einer neuen Seite 3a lediglich eine Änderung der Beschreibung
beantragt, um die oben unter II. 8.1 beschriebene Verdoppelung in Absatz [0009]
der Beschreibung des Streitpatents zu beseitigen.

Gemäß Art. 138 (2) EPÜ kann ein Patent jedoch nur durch eine Änderung der
Patentansprüche beschränkt werden. Eine Änderung der Beschreibung ist im
Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig (vgl. insbes. Benkard, EPÜ, 2. Auflage,
Art. 138 Rn. 28 f.; Busse, PatG, 8. Auflage, § 22 Rn. 29, 30; Schulte, PatG,
9. Auflage, § 21 Rn. 100).


- 39 -
4. Die Hilfsanträge 7 und 8 können keinen Erfolg haben, da sie auf eine
unzulässig erweiterte Fassung des jeweiligen Patentanspruchs 1 gerichtet sind.

4.1 Maßgeblich für die Überprüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt,
sind die Anmeldeunterlagen des Streitpatents gemäß WO 00/4707 A1 = HLNK 3.
Die Prioritätsunterlagen gehören hingegen nicht zu den maßgeblichen Unterlagen,
sie können nur zur Prüfung dienen, ob der Zeitrang der Vor-Anmeldung zu Recht
in Anspruch genommen werden kann.

Die maßgeblichen Unterlagen sind darauf zu prüfen, was ihnen unmittelbar und
eindeutig zu entnehmen ist. Jedoch darf keine unangemessene Beschränkung
des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts erfolgen. Anderer-
seits darf ein Patentanspruch nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von
dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu
erkennen war, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein
sollte (vgl. BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; BGH GRUR 2013,
1210 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; BGH GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II,
m. w. N.).

4.2 Aufgrund der ursprünglichen Offenbarung war für den Fachmann nicht zu
erkennen, dass ein interaktiver Fernsehprogrammführer mit dem Merkmal 1.1-(7)
bzw. 1.1-(8) von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte.

4.2.1 Mit den Hilfsanträgen 7 und 8 wird der Anspruch 1 nach Hauptantrag durch
das Merkmal 1.1-(7) bzw. das identische Merkmal 1.1-(8) eingeschränkt, welches
lautet: „wherein none of the user television equipment devices comprises a set-top
box“.
Somit soll keines der einzelnen Geräte und auch keine der Einheiten, welche aus
mehreren Geräten besteht, eine Set-Top-Box umfassen oder beinhalten („none of
the … devices comprises“). Dies ist so auszulegen, dass auch die Funktionalität
einer Set-Top-Box in keines der Geräte bzw. der Einheiten integriert sein darf.

- 40 -
4.2.2 Aus den ursprünglichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein typisches
Gerät eine Set-Top-Box ist, auf der die Programmführeranwendung ausgeführt
wird, und dass auch ein PC/TV oder ein sogenannter „advanced television
receiver“ unter der Bezeichnung „other suitable television equipment“ (anderes
Gerät) zu verstehen ist (vgl. S.3 Z.32 – S.4 Z.11). Diese Definition ist jedoch nicht
vollständig, da an anderer Stelle (S.13 Z.12-18) präzisiert wird, dass jeder Benut-
zer über einen Receiver verfügt, der typischerweise eine Set-Top-Box ist, aber
auch ein anderes Gerät („other suitable television eqipment“) verwendet werden
kann, in welches dann die Schaltung einer Set-Top-Box integriert ist. Der
Fachmann wird hieraus entnehmen, dass die Funktionalität einer Set-Top-Box
eine wesentliche Grundlage für die Programmführeranwendung ist.

Zwar ist es möglich, dass nur eines der Geräte eine Set-Top-Box umfasst, die
anderen aber nicht (vgl. den ursprünglichen Unteranspruch 20 sowie Figur 6 mit
Beschreibung).

Eine Konfiguration, bei welcher keines der Geräte eine Set-Top-Box umfasst bzw.
beinhaltet, ist jedoch weder konkret beschrieben, noch konnte der Fachmann eine
solche angesichts der genannten Beschreibungsstellen daraus ableiten.

4.2.3 Die Beklagte führt aus, dass in den ursprünglichen Unterlagen (S.13
Z.12-23, S.4 Z.7-11) die Verwendung einer Set-Top-Box ebenso wie die
Verwendung eines anderen Geräts in welches eine Set-Top-Box integriert ist, zu
entnehmen sei.

Dieser Ausführung ist zuzustimmen, jedoch verlangt die eingefügte Ergänzung,
wie oben erläutert, gerade das Gegenteil. Nämlich, dass weder eine eigenständige
Set-Top-Box noch ein Gerät welches eine Set-Top-Box beinhaltet verwendet wird.

4.3 Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 7 bzw. 8
(s.o. III. Punkt 1.8).


- 41 -
5. Der Hilfsantrag 9 hat keinen Bestand, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

Dieser Anspruch ist durch Merkmal 1.1-(9) dahingehend eingeschränkt, dass
jedes der zugrundeliegenden „user television equipment devices“ ein Fernseh-
Gerät umfassen bzw. beinhalten („comprising“) soll.

Demnach ist jetzt unter der Bezeichnung „user television equipment devices“ eine
Einheit zu verstehen, die aus mehreren Geräten besteht und zumindest ein
Fernsehgerät umfasst (s. oben, II. Punkt 8 „enge Auslegung“).

5.1 Von besonderer Bedeutung ist auch hier (s. o. III. Punkt 1.1 und 1.2) die
Druckschrift HLNK 11 (=HLNK 11a), die zumindest bei der Prüfung auf Neuheit zu
berücksichtigen ist.

5.2 Gegenüber diesem Stand der Technik ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 nicht neu.

5.2.1 Aus der HLNK 11a ist als Ausführungsbeispiel ein AV-System (AV
apparatus / system) mit einem Monitor (TV-Gerät) zu entnehmen (Fig.1, Absatz
[0020]). Weiterhin ist angegeben, dass mehrere Systeme verwendet werden und
über einen Bus verbunden sind, wobei ein System aus einem Audiogerät und
einem Videogerät besteht (Absatz [0001]). Ebenso ist dargestellt, dass die
bekannten AV-Systeme auch jeweils ein TV-Gerät aufweisen (Absatz [0002]).
Damit liest der Fachmann über die beispielhafte Darstellung (Fig.1) eines
Aufnahmesystems hinaus auch die Ausgestaltung der Systeme mit einem
TV-Gerät für jedes der Systeme bzw. für jeden der gezeigten Receiver zur
Betrachtung des entsprechenden Programms ohne weiteres mit. D. h. die
Ergänzung der Darstellung gemäß Fig.1 mit einem eigenen Fernsehgerät für
jeden der beiden Satellitenreceiver ist zwar in der HLNK 11a nicht explizit
enthalten, wird jedoch vom Fachmann aufgrund seines Fachwissens gleichwohl
entnommen (vgl. EPA T0763/89, T0572/88 „implicit disclosure“).

- 42 -
5.2.2 Die Beklagte wendet ein, dass in der HLNK 11a nur ein AV-System mit
zwei Satellitenreceivern und einem Monitor gezeigt sei.

Diesem Einwand kann nur bei singulärer Betrachtung der HLNK 11a (Fig.1)
gefolgt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, wird der in der HLNK 11a (Fig.1)
dargestellte Monitor nur beispielhaft für die Anzeige der Aufnahmeprogrammie-
rung oder der Anzeige der Einstellungen verwendet.

Über dieses Beispiel hinaus ist in der HLNK 11a auch die Verwendung eines TV-
Geräts, eines Videorecorders und eines Informationsverarbeitungsgeräts
(Satellitenreceiver) in jedem System beschrieben. Dementsprechend liest der
Fachmann die Verbindung jedes Satellitenreceivers mit einem eigenen TV-Gerät
mit.

5.3 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 9 (s.o. III. Punkt 1.8).


6. Der Hilfsantrag 10 hat keinen Bestand, da er auf eine unzulässig
erweiterte Fassung des Patentanspruchs 1 gerichtet ist.

Der Patentanspruch 1 dieses Antrags weist gemäß Merkmal 1.1-(10) folgende
Ergänzung im Merkmal 1.1 auf: “each of the plurality of user television equipment
devices consisting of a television”. Demnach sollen die beanspruchten Geräte
("user television equipment devices“) ausschließlich aus Fernsehgeräten bestehen
(„consisting of a television“).

Dabei muss der Begriff „Fernsehgerät“ („television“) aus dem Streitpatent heraus
gedeutet werden. Eine genauere Analyse zeigt, dass der alleinstehende Begriff
„television“ (ohne Zusätze) im Streitpatent nur für ein klassisches Fernsehgerät
verwendet wird, das die Betrachtung von Fernsehprogrammen erlaubt, jedoch
keine Set-Top Box Funktionalität aufweist; zur Ausführung der im Streitpatent
beschriebenen Funktionalität wird jeweils eine zusätzliche Set-Top-Box benötigt.
- 43 -
Dies ist nicht nur in den Ausführungsbeispielen (Beschreibung Abs. [0024], [0025],
[0034], [0043], [0044], [0045], [0081], [0085], [0087], Fig. 1, 6, 8, 10) der Fall,
sondern auch in der Beschreibungseinleitung (Abs. [0006]) und sogar in Abs.
[0009] („… set-top box … and a television ...“) sowie in den Ansprüchen (vgl. die
Unteransprüche 19 und 48). Im Einklang hiermit ist auch in den zu den
Ausführungsbeispielen gehörenden weiteren Beschreibungsteilen, in welchen
dieser Begriff vorkommt, aber nicht näher definiert wird (Abs. [0063], [0070]), das
im Kinderzimmer befindliche „television“ lediglich passiv, es wird jeweils vom
Elterngerät aus umgeschaltet oder voreingestellt.

Aus dieser deutlichen Trennung der Funktionen von „television“ und „Set-Top-
Box“ im Streitpatent ergibt sich, dass der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 10
ausschließlich auf klassische Fernsehgeräte ohne jede Set-Top-Box Funktionalität
gerichtet ist.

Somit besteht hier dasselbe Problem wie bei den Hilfsanträgen 7 und 8 (s.o. III.
Abschnitt 4.): Eine Konfiguration, bei welcher keines der Geräte eine Set-Top-Box
oder deren Funktionalität umfasst, ist im Streitpatent weder konkret beschrieben,
noch hätte der Fachmann erkannt, dass eine solche vom Streitpatent mit umfasst
sein sollte.

Damit ist der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 10 auf ein „aliud“ gerichtet, das
von der ursprünglichen Lehre nicht umfasst war.

Mit dem Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 10 (s.o. III. Punkt 1.8).


7. Der Hilfsantrag 10a kann keinen Erfolg haben, da nicht klar ist, was durch
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 unter Schutz gestellt werden soll.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 enthält folgende Ergänzung (Merkmal 1.1-(10a)):
„each of the plurality of user television equipment devices consisting of a television
into which a circuitry similar to set-top-box circuitry has been integrated”.
- 44 -
Demnach soll jedes Gerät aus einem Fernseh-Gerät bestehen, in das eine
Schaltung integriert ist, die einer Set-Top-Box-Schaltung „ähnlich“ („similar to“)
sein soll.

7.1 Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz
begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der
Beschreibung gestützt werden (Artikel 84 EPÜ).
Die Anforderung der „Deutlichkeit“ wird durch den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 10a nicht erfüllt. Durch die Bezeichnung „similar“ bleibt offen, ob die
gesamte Schaltung (die gesamte Funktionalität) oder nur ein Teil, bzw. welcher
Teil der Schaltung der Set-Top-Box in das TV-Gerät integriert werden soll.
Während der Fachmann dem Begriff „Set-Top-Box“ bestimmte Eigenschaften
noch halbwegs eindeutig zuordnen kann, gelingt ihm das bei der Anforderung
„ähnlich einer Set-Top-Box-Schaltung“ nicht mehr – die Formulierung lässt offen,
was genau umfasst sein muss und was nicht.

Dieses Problem lässt sich auch durch Einbeziehung der Beschreibung und der
Zeichnungen nicht lösen. Zwar wird die Formulierung „.similar to set-top-box
circuitry“ in Absatz [0023] des Streitpatents verwendet. Dies stellt aber die einzige
Fundstelle im Streitpatent dar, und dem Absatz [0023] ist nicht zu entnehmen, was
unter den Ausdruck fallen soll und was nicht.

7.2 Mit dem Patentanspruch 1 fällt wiederum der gesamte Hilfsantrag 10a (s.o.
III. Punkt 1.8).


IV.

Der Hilfsantrag 10b hat Bestand. Die Lehre seiner unabhängigen
Patentansprüche 1 und 30 ist klar und ausführbar, ihr jeweiliger Gegenstand geht
nicht über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus und es liegt auch
keine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vor.
- 45 -
Ferner ist ihr Gegenstand durch den Stand der Technik weder vorweggenommen
noch durch diesen nahegelegt. Gegen die verbliebenen Unteransprüche bestehen
ebenfalls keine Einwände.


1. Ausgehend von der erteilten Fassung des Streitpatents ist der Patent-
anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b mit dem Merkmal 1.1-(10b) durch folgende
Ergänzung eingeschränkt:
„each of the plurality of user television equipment devices
consisting of a television into which set-top-box circuitry has been
integrated”


2. Die Erfindung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 10b ist im Streit-
patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen
kann.

2.1 Die Klägerin hält entgegen, dass aus dem Streitpatent nicht hervorgehe,
wie die Schaltung einer Set-Top-Box in ein TV-Gerät integriert werden solle. Damit
sei für den Fachmann nicht klar und eindeutig vorgegeben, was er tun müsse, um
zum erfindungsgemäßen Gegenstand gelangen.

2.2 Eine unklare Angabe des Anspruchsgegenstandes sowie die mangelnde
Ausführbarkeit der Erfindung lässt sich damit jedoch nicht begründen.

Aus Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10b ist ein interaktives Fernsehprogrammführer-
system mit mehreren Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (Einheiten) zu
entnehmen. Jede dieser Einheiten soll ein TV-Gerät mit einer integrierten Set-Top-
Box Schaltung („fortgeschrittenes“ Fernsehgerät) umfassen, d. h. mit der vollen
Funktionalität einer Set-Top-Box (vgl. Streitpatent, Absatz [0023]). Solche TV-
Geräte waren dem Fachmann auch schon am Prioritätstag des Streitpatents
bekannt – das Streitpatent selbst spricht beispielsweise von einem „advanced
television receiver“ (Absatz [0009] u. a.), und von der Klägerin wurden ebenfalls
- 46 -
Druckschriften entgegengehalten, die solche Geräte mit integrierten Set-Top-Box
Schaltungen zeigen (siehe – rein beispielhaft – HLNK10 Sp. 3 Z. 32-37 „integral
with video display set“, vgl. Klageschrift Seite 19 Absatz 1).

Daher konnte der Fachmann auf dieses allgemeine Fachwissen zurückgreifen, so
dass für ihn ein „Fernsehgerät, in welches Set-Top-Box Schaltungen integriert
sind“, verständlich und nacharbeitbar war.


3. Das neu aufgenommene Merkmal in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10b ist in
der Anmeldung offenbart und verlässt auch nicht den Rahmen des erteilten
Patentes.

3.1 Von der Klägerin wird ausgeführt, dass das neu aufgenommene Merkmal
nicht aus der Anmeldung zu entnehmen sei und somit eine unzulässige Erweite-
rung vorliege.

3.2 Dieser Ausführung kann nicht gefolgt werden. Denn in den ursprünglichen
Unterlagen ist die Integration von Set-Top-Box Schaltungen in ein anderes Gerät
(HLNK 3 S.13 Z.12-16: „television equipment into which… set-top-box circuitry
has been integrated“) beschrieben, wobei „television equipment“ z. B. auch ein
Fernsehgerät (HLNK 3 S.4 Z.7-11: HDTV) sein kann. Identische Textstellen finden
sich im Streitpatent (dort Sp. 8 Z. 3/4, Sp. 2 Z. 55-58). Die Ergänzung des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b stellt sonach eine Einschränkung des
erteilten Patents dar, die sowohl in der Anmeldung als auch in der Streitpatent-
schrift bereits angelegt war.


4. Das System gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 10b ist neu gegen-
über dem Stand der Technik und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

- 47 -
4.1 In Hinblick auf die Druckschrift HLNK 11 ist zunächst festzustellen, dass die
Ergänzung des Hilfsantrags 10b sich aus den Prioritätsunterlagen (HLNK 4) nicht
ergibt, so dass die Priorität nicht in Anspruch genommen werden kann.

Denn in den Prioritätsunterlagen ist von einer Set-Top-Box und erst recht von
einem Fernsehgerät mit integrierter Set-Top-Box keine Rede. Auch wenn dem
Fachmann Geräte mit integrierter Set-Top-Box an sich bereits bekannt waren (s.o.
IV. Punkt 2.2), so widerspricht es dennoch der Forderung nach einer „unmittel-
baren und eindeutigen“ Offenbarung (BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssiche-
res Dokument), in den Prioritätsunterlagen Gerätekombinationen mitzulesen, die
dort nicht deutlich angesprochen sind. Ausgehend von der Offenbarung in den
Prioritätsunterlagen (HLNK 4) hätte der Fachmann nicht erkannt, dass speziell ein
Fernsehgerät mit integrierter Set-Top-Box Schaltung vom dortigen
Schutzbegehren umfasst sein sollte.
Die Druckschrift HLNK 11 stellt daher für den Patentanspruch 1 vorveröffentlich-
ten Stand der Technik dar. Wie bereits ausgeführt (s.o. III. Punkt 1.2), wird wiede-
rum auf deren vom Europäischen Patentamt publizierte englischsprachige Über-
setzung (HLNK 11a) Bezug genommen.

Der Druckschrift HLNK 11a ist ein AV-System mit mehreren Geräten zu
entnehmen, welches den Empfang, die Aufnahme und die Betrachtung von TV-
Programmen ermöglicht (Fig.1, Abs. [0001] – vgl. oben III. Punkt 1.3.1). In den
beiden Satellitenreceivern (Absätze [0090], [0093]) und auch in dem
Videorekorder (Absatz [0090]) ist jeweils ein Programmführer mit einer
Zeitreservierungseinheit für eine Aufnahme implementiert (teilweise Merkmal 1.1-
(10b)).
Weiter ist die Verbindung der Geräte über einen Bus (Fig.1, Absätze [0019],
[0020]) und aufgrund der kurzen Leitungslänge des vorgegebenen Busses auch
eine Anordnung in einem begrenzten Raum (Haushalt) beschrieben (Merkmale
1.2 und 1.3).
Ebenso wird die manuelle Änderung von Einstellungen mit einer Fernbedienung
(Fig.6, Absätze [0033], [0090], [0093]) erläutert (Merkmal 1.4).
- 48 -
Die Koordinierung der Geräte durch ein Übertragen der Programmführereinstel-
lungen auf ein weiteres Gerät (Fig.6, Absätze [0033]-[0040], [0044], [0108]) ist für
die Programmierung des Videorecorders gezeigt (teilweise Merkmal 1.5).

Aus der Druckschrift sind die restlichen Teile der Merkmale (1.1-(10b) und 1.5)
jedoch nicht zu entnehmen.

In der in der HLNK 11a gezeigten Anordnung wäre lediglich eine Abänderung
mitzulesen, bei der jedem der beiden Satellitenreceiver ein eigenes Fernsehgerät
zugeordnet wird (vgl. oben III. Punkte 5.2.1 und 5.2.2). Um zu einer Ausgestaltung
gemäß dem Anspruchswortlaut zu gelangen, wäre jedoch die Auflösung der
kompletten Systemstruktur, die Integration der Set-Top-Box-Funktionalität in das
Fernsehgerät und zusätzlich die Integration der Funktionalität des
Satellitenreceivers in das Fernsehgerät notwendig.
Weiterhin zeigt HLNK 11a lediglich die Übertragung von Programmführer-
Einstellungen von einem Satellitenreceiver zu einem Videorecorder. Ein
Fernsehgerät mit einer integrierten Set-Top-Box stellt demgegenüber eine
komplette Station dar, in welcher eine ähnliche Datenübertragung „intern“ erfolgen
würde. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 10b ist
nunmehr (nur noch) die Übertragung von Programmführer-Einstellungen auf eine
zweite derartige Station beansprucht. Das unterscheidet sich fundamental von der
Übertragung von Aufnahmezeiten zwischen Receiver und Videorecorder.

Für den Fachmann wären dabei mehrere Schritte notwendig gewesen, um in
Kenntnis dieser Druckschrift zu den Merkmalen des Anspruchs zu gelangen.
Hierzu müsste der Fachmann die Lehre der Druckschrift HLNK 11a verlassen und
darüber hinausgehende Überlegungen anstellen, wofür die Druckschrift keinerlei
Hinweise und Anregungen liefert.

4.2 Aus der Druckschrift HLNK 10 ist ein interaktives Fernseh- oder Televideo-
System, das dem Zuseher (Benutzer) einen personalisierten Programmführer
(eine Programmübersicht) zur Verfügung stellt (Sp.1 Z.9-12) zu entnehmen.
- 49 -
Das System umfasst einen zentralen Knoten (Verteiler/Server etc.), der die
Programme an die einzelnen Geräte sendet, und mehrere sogenannte
Zuschauerstationen, die aus einem Fernsehempfänger (Anzeigegerät) und einer
Stationssteuerung / einem interaktiven Controller (bspw. Set-Top-Box) bestehen,
wobei die Stationssteuerung und der Fernsehempfänger aus getrennten Geräten
oder aus einem einzigen Gerät bestehen können (Fig.1, Sp.3 Z.24-37). Damit ist
aus der Druckschrift ein interaktives Fernsehprogrammführersystem, welches aus
einer Mehrzahl von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten besteht zu entnehmen.
Eine solche Einheit kann, wie dem Fachmann bekannt war, aus einem Fernseher
mit integrierter Set-Top-Box bestehen (vgl. oben IV. Punkt 2.2 – Merkmal 1.1-
(10b)).

Die Zuschauerstationen sind über ein Netzwerk mit dem zentralen Knoten
verbunden und es ist ein bidirektionaler Datenaustausch möglich (Fig.1, Sp.3
Z.48-55 – Merkmal 1.3), wobei die Topologie des Netzwerkes für mehrere
Zuseher eines Haushalts, d. h. für mehrere Geräte in einem Haushalt (Sp.9 Z.36-
43) ausgerichtet ist (Merkmal 1.2).

Die Merkmale 1.4 und 1.5 sind aus der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.

Die Implementierung mehrerer Fernsehprogrammführer auf den einzelnen
Einheiten geht aus der Druckschrift nicht hervor, da die Programmführer in einer
Datenbank des zentralen Knotens vorhanden sind. Diese werden auf den
einzelnen Geräten nur angezeigt (Sp.4 Z.43-57 – „rendered theron“). Nach
Eingabe einer PIN wird dem Zuschauer eine Zuseherkennung zugeordnet (Sp.7
Z.36-53) und dessen bevorzugte Sendungen (die durch Korrelation mit den
Sehgewohnheiten ermittelt wurden) werden in Form einer selektiven
Programmübersicht von dem zentralen Knoten an das Anzeigegerät übertragen
(Sp.9 Z.19-26) und dort angezeigt.

Davon ausgehend findet sich in der Druckschrift auch keine Übertragung von
Programmführereinstellungen von einem Gerät auf ein anderes. Denn in der
Druckschrift (Sp.4 Z.50-57, Sp.7 Z.35-53) ist die Auswahl eines Programms
- 50 -
gezeigt. Die Änderung der Einstellungen erfolgt in dem System der HLNK 10
automatisch im zentralen Knoten anhand der Auswertung der Sehgewohnheiten
des Benutzers (bspw. Sp.2 Z.6-9). Dabei werden die Einstellungen jedoch in dem
Programmführer gespeichert, der dem Benutzer durch seine PIN zugeordnet ist
und auf den dieser durch Eingabe seiner PIN zugreifen kann. Eine „aktive“
Änderung der Einstellungen eines Programmführers auf einem weiteren Gerät ist
nicht zu entnehmen (Merkmal 1.4). Daraus folgt zwangsläufig, dass auch keine
anspruchsgemäße Koordinierung der Programmführer aus der Druckschrift
hervorgeht (Merkmal 1.5).

Eine Übertragung der zuvor beschriebenen Lehre der HLNK 11a auf die hier ge-
nannte HLNK 10 würde auch nicht zum beanspruchten Gegenstand führen, da
HLNK 11a nur die Übertragung von Aufnahme-Zeitpunkt-Daten zwischen Video-
recorder und Receiver beschreibt, jedoch nicht zwischen unabhängigen Fernseh-
stationen.

4.3 Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften kommen dem Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b nicht näher.

4.3.1 Gegenstand der HLNK 12 ist eine Konfiguration, die aus einer
Signaleinspeisung (Headend), einem Übertragungsnetzwerk (Fiber Transport /
Distribution Hub) und daran angeschlossenen Set-Top-Terminals (Fig.1, Sp.9
Z.38-62) besteht.
Die Integration einer Set-Top-Box in ein TV-Gerät ist aus der Druckschrift nicht zu
entnehmen, da diese lediglich den Aufbau eines Set-Top-Terminals (Fig.3, Sp.13
Z.6-35) und die verschiedensten Funktionen eines Programmführers, welcher als
Programm auf dem Terminal ausgeführt wird (Fig.4 bis 35), beschreibt. Ebenso ist
nur die Programmwahl (Sp.15 Z.10-35), die Einstellmöglichkeit für Favoritensen-
der oder zu blockierende Sender sowie für Aufnahmen (Sp.19 Z.39-51 und Sp.20
Z.9-36) auf jeweils einer der Set-Top-Boxen gezeigt. Damit fehlt teilweise Merkmal
1.1-(10b) und Merkmal 1.5.

- 51 -
4.3.2 Ziel der Druckschrift HLNK 13 ist die Reduzierung der Komplexität von Set-
Top-Boxen, indem die Schnittstelle nach außen von einem „network interface“
übernommen wird (Sp.2 Z.4-23). Dabei enhält eine Set-Top-Box diese
Schnittstelle und kann als sogenannter „master“ betrieben werden, während die
restlichen Set-Top-Boxen nur noch einen einfacheren Aufbau aufweisen.

Zu den Anspruchsmerkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b finden
sich keine Hinweise.

4.3.3 In der Druckschrift HLNK 14 ist ein Browser-basiertes Netzwerk für die
Steuerung von Heimgeräten (S.1 Z.6-7) beschrieben. Dabei wird ein Steuergerät
für die Steuerung weiterer Geräte verwendet, wobei die Benutzeroberfläche (in
Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit) des Steuergeräts immer weitgehend identisch
ist (S. 2 Z.28-31).

Auch aus dieser Druckschrift sind keine Hinweise zu den Anspruchsmerkmalen
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b zu entnehmen.

4.3.4 In der Druckschrift HLNK 20 wird ein System beschrieben, mit dem von
einer entfernten Stelle (Fig.1 „distribution center“) eine Vielzahl von Emp-
fangsstationen (Fig.1 mit S.4 Z.10-14 „multiple receiving locations“) programmiert
bzw. gesteuert werden. Die Empfangsstationen umfassen bspw. TV-Geräte,
Videorecorder, Satellitenempfänger oder Set-Top-Boxen (S.4 Z.28-30).

Zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b – insbesondere
zur Verwendung mehrerer TV-Geräte mit integrierter Set-Top-Box, bei denen eine
Übertragung der Einstellungen untereinander erfolgt – finden sich in dieser
Druckschrift keine Hinweise.

4.3.5 Die in der Druckschrift HLNK 22 dargestellte Erinnerungsanzeige ist in
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10b nicht mehr beansprucht. Die weiteren
Merkmale dieser Druckschrift geben darüber hinaus keinen Hinweis auf den
Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10b.
- 52 -
4.3.6 Ziel der Druckschrift HLNK 23 ist die Bereitstellung einer Fernbedienung
mit einer Anzeige. Hierzu ist ein System mit mehreren Geräten (Fig.6, S.1 Z.34-
35, S.6 Z.37 – S.7 Z.5) gezeigt. Weiterhin ist erläutert, dass
Fernsehprogramminformationen an die Fernbedienung übermittelt, in dieser
gespeichert und von dieser angezeigt werden, dabei können die
Fernsehprogramminformationen auch einen elektronischen Programmführer
enthalten (S.1 Z.34-36). Dieser Programmführer kann von der Fernbedienung auf
weitere Geräte übertragen werden (S.6 Z.37 – S.7 Z.5).
In der Druckschrift fehlt zumindest jeder Hinweis auf die Bereitstellung mehrerer
TV-Geräte mit integrierter Set-Top-Box sowie auf die Übertragung der
Einstellungen zwischen den TV-Geräten (teilweise Merkmal 1.1-(10b) und
Merkmal 1.5).


5. Die Klägerin wendet ein, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Hilfsantrags 10b in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik zu
entnehmen sei. Denn es sei durch die Druckschrift HLNK 11a nahegelegt, die
gezeigten separaten Elemente zusammenzuführen bzw. in ein anderes Gerät zu
integrieren.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da mehrere Schritte für den
Fachmann notwendig sind, um ausgehend von der Lehre der Druckschrift
HLNK 11a zum Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 10b zu
gelangen.

Ein erster Schritt wäre die Integration der Set-Top-Box in das TV-Gerät.
Diese Integration ist im Streitpatent angegeben, da die Programmführerfunk-
tionalität in einer Set-Top-Box enthalten ist und diese in das TV-Gerät integriert
wird. Im Gegensatz dazu ist in der Druckschrift HLNK 11a die
Programmführerfunktionalität in einem Satellitenreceiver bzw. in einem
Videorekorder enthalten und bei dem Fernsehgerät handelt es sich um ein
„klassisches“ Fernsehgerät.

- 53 -
Im zweiten Schritt wäre die Funktionalität des Satellitenreceivers in das Fernseh-
gerät zu implementieren.
Für die Implementierung der Funktionalität eines Satellitenreceivers in das „klassi-
sche“ Fernsehgerät ist aus der HLNK 11a weder ein Hinweis noch eine Anregung
zu entnehmen.

Schließlich wären in einem dritten Schritt die beiden TV-Geräte derart zu verbin-
den, dass eine Übertragung der Einstellungen eines Programmführers vom ersten
„fortgeschrittenen“ Fernsehgerät auf das zweite „fortgeschrittene“ Fernsehgerät
ermöglicht wird. Auch dieser Schritt liegt nicht nahe, da die beiden in der Druck-
schrift HLNK 11a gezeigten Satellitenreceiver nicht direkt miteinander kommuni-
zieren, sondern ein zwischengeschalteter Videorecorder den Austausch von
Daten ermöglicht.

Zur Erreichung des Ergebnisses der Erfindung sind somit mehrere Schritte
notwendig. Dies ist jedoch ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Erfindung
nicht nahegelegen haben kann (vgl. BGH GRUR 1978, 98 –
Schaltungsanordnung; BGH GRUR 2006, 930 – Mikrotom).


6. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 30 nach Hilfs-
antrag 10b ist nicht anders zu beurteilen.
Wie oben angegeben (siehe II. Punkt 4.), ist der erteilte nebengeordnete Anspruch
30 auf ein dem Patentanspruch 1 entsprechendes Verfahren (method) gerichtet
und geht inhaltlich nicht über die Merkmale des Anspruchs 1 hinaus.

In der Fassung nach Hilfsantrag 10b ist der Anspruch 30 durch eine mit derjenigen
des Anspruchs 1 identische Ergänzung eingeschränkt:
„each of the plurality of user television equipment devices
consisting of a television into which set-top-box circuitry has been
integrated”

- 54 -
Daher gelten die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
10b für den Patentanspruch 30 in gleicher Weise.


7. Auch die im Hilfsantrag 10b aufgezählten Unteransprüche haben Bestand,
gegen sie wurde nichts selbständig vorgetragen.


V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.


VI.

Rechtsmittelbelehrung


Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.

- 55 -
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www.
bundesgerichtshof.de/erv.html).



Hartlieb Baumgardt Dr. Thum-Rung RiBPatG Heimen
kann wegen
Krankheit nicht
unterschreiben
Hartlieb
Hoffmann



Full & Egal Universal Law Academy