2 Ni 11/15 (EP) - 2. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:230317U2Ni11.15EP.0


BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

2 Ni 11/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
23. März 2017





In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 0 933 254
(DE 699 02 489)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Guth, der Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl. Phys. Brandt,
Dipl. Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl. Phys. Univ. Dr. Zebisch

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 933 254 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhal-
ten:

1. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an ei-
nem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischen-
stücks (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist,
das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie
ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des
Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zu-
sammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe (30)
vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungs-
zwischenstücks (10) so angebracht ist, daß sie sich allge-
mein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontage-
richtung X erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß das Be-
festigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Kör-
per (11) umfaßt, der an seiner Außenseite (11a) mit einer
Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist,
die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32) aufweist, wel-
che am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte
Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterleg-
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scheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Be-
festigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Pas-
sieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der ko-
nisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öff-
nung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden,
daß die Unterlegscheibe (30) einen Umfangsrand (31) auf-
weist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten
Oberflåche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu ver-
ankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem
Montageteil des Reflektors zu halten, und daß das zweite
Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch
verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im we-
sentlichen quer zur Montage- bzw. Dernontagerichtung X er-
strecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montage-
teils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen
können, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem
Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten,
wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14)
angeordnet ist.

2. Scheinwerfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Unterlegscheibe (30) einen rechteckigen Umfangs-
rand (31) aufweist.

3. Scheinwerfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die UnterIegscheibe (30) einen kreisförmigen Umfangs-
rand (31) aufweist.

4. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß der Umfangsrand (31) der
Unterlegscheibe (30) ein flaches oder abgeschrägtes ge-
schliffenes Profil aufweist.
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5. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß der Umfangsrand (31) der
Unterlegscheibe (30) ein sägezahnförmiges Profil aufweist.

6. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) ein
ebenes Profil aufweist.

7. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) leicht
trichterförmig gebogen ist.

8. Scheinwerfer nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, dadurch gekennzeichnet, daß jede elastisch verform-
bare Rippe (14) die Form eines Rings aufweist, der einer-
seits durch eine dem Auflageteil zugewandte Ober-
seite (14a), die sich quer zur Montage- bzw. Demontage-
richtung X erstreckt, und andererseits durch eine dem Re-
flektor zugewandte Unterseite (14b) begrenzt ist, die sich
entgegengesetzt zur Montagerichtung F1 des Befestigungs-
zwischenstücks (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors
in einer schräg zur Montage- bzw. Demontagerichtung X
verlaufenden Richtung Y in Richtung der glatten Oberflä-
che (21) erstreckt.

9. Scheinwerfer nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
daß die Unterseite (14b) jeder Rippe (14) einen Winkel α von
etwa 7 Grad mit der quer zur Montage- bzw. Demontage-
richtung X verlaufenden Richtung bildet.

10. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 6 bis 9,
dadurch gekennzeichnet, daß der Körper (11) des Befesti-
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gungszwischenstücks (10) an seiner Außenseite (11a) mit
diesen elastisch verformbaren Rippen (14) versehen ist, wo-
bei der Körper (11) in Montage- bzw. Demontagerichtung X
innen in ein Sackloch (22) mit glatter Wandung (21) des
Montageteils (20) des Reflektors eingeführt zu werden ver-
mag, so daß die Rippen (14) in Eingriff mit dieser glatten
Wandung (21) das Sacklochs (22) kommen und sich dabei
verformen, um sich in bezug auf die Montagerichtung (10) in
einer Richtung schräg zu stellen, die der Einführungsrich-
tung F1 des Körpers (11) in das Sackloch (22) entgegenge-
setzt ist, und sich der Umfangsrand (31) der Unterleg-
scheibe (30) in der glatten Wand des Sacklochs (22) veran-
kert, wobei sich die Unterlegscheibe (30) in bezug auf die
Montage- bzw. Demontagerichtung X in eine Richtung
schräg stellt, die der Einführungsrichtung F1 des Kör-
pers (11) in das Sackloch (22) entgegengesetzt ist.

11. Scheinwerfer nach Anspruch 10, dadurch gekennzeich-
net, daß das Montageteil (20) am Ende einen nach außen
konisch erweiterten Rand (23) umfaßt, um das Einführen des
Befestigungszwischenstücks (10) in das Sackloch (22) zu
erleichtern.

12. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 11,
dadurch gekennzeichnet, daß das erste Ende (12) des Be-
festigungszwischenstücks (10) so ausgebildet ist, daß es auf
das Ende einer Einstellstange aufgesetzt werden kann, die in
einem feststehenden Teil des Scheinwerfers translatorisch
verstellbar angebracht ist.

13. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 11,
dadurch gekennzeichnet, daß das erste Ende (12) des Be-
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festigungszwischenstücks (10) so ausgebildet ist, daß es auf
das Ende einer Montagestange aufgesetzt werden kann, die
an einem feststehenden Teil des Scheinwerfers befestigt ist.

14. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 13,
dadurch gekennzeichnet, daß das Befestigungszwischen-
stück (10) aus einem thermoplastischen Material mit geringer
Elastizität ausgeführt ist.

15. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 14,
dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) aus
biegsamem Feinblech ausgeführt ist.

16. Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines
Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugschein-
werfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das
mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein
zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des
Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zu-
sammenzuwirken vermag, wobei es an seinem zweiten
Ende (11) eine Unterlegscheibe (30) trägt, die sich allgemein
nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X)
erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß das Befestigungs-
zwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfaßt,
der an seiner Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung
der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck
eine mittige Öffnung (32) aufweist. welche am Umfangs-
rand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33)
geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt
ist, an dem Körper (11) des Befestigungszwischen-
stücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten
Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Aus-
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nehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterleg-
scheibe (30) angebracht zu werden, daß die Unterleg-
scheibe (30) einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu be-
stimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Monta-
geteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befesti-
gungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten,
und daß das zweite Ende (11) des Befestigungszwischen-
stücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die
sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. De-
montagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberflä-
che (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verfor-
mung in Eingriff kommen können. um das Befestigungszwi-
schenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors
durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30)
zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa-
tents 0 933 254 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet Deutschland. Die Beklagte ist
Inhaberin des am 28. Januar 1999 in der Verfahrenssprache Französisch ange-
meldeten, die Priorität FR 9801054 vom 30. Januar 1998 beanspruchenden und
am 14. August 2002 mit der Patentschrift EP 0 933 254 B1 unter dem Titel
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„Elément de fixation intermédiaire pour le montage d’un réflecteur sur une partie
d‘appui d‘un projecteur“ („Zwischenstück zum Reflektoreinbau auf ein Aufla-
geelement eines Scheinwerfers“) veröffentlichten europäischen Patents 0 933 254
(im Folgenden Streitpatent), dessen deutsche Übersetzung unter der Nummer
DE 699 02 489 T2 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent umfasst
19 Sachansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 17 direkt oder indirekt auf An-
spruch 1 rückbezogen sind und der Anspruch 19 direkt auf den unabhängigen
Anspruch 18 rückbezogen ist.

Die Ansprüche 1 und 18 des Streitpatents lauten in der erteilten Fassung in deut-
scher Übersetzung und mit einer Gliederung versehen:

Anspruch 1:
1. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,
2. der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks (10)
angebracht ist,
2.1. das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil
zusammenzuwirken vermag,
2.2. sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Re-
flektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzu-
wirken vermag,
dadurch gekennzeichnet,
3. dass eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist,
3.1. die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so
angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur
Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und
3.2. die einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in
einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu
verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem
Montageteil des Reflektors zu halten.

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Anspruch 18:
1. Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an
einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist
1.1. und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil
zusammenzuwirken vermag,
1.2. sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des
Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammen-
zuwirken vermag,
dadurch gekennzeichnet,
2. dass es an seinem zweiten Ende (11) eine Unterlegscheibe (30) trägt,
2.1. die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontage-
richtung (X) erstreckt und
2.2. einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in
einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors
zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem
Montageteil (20) zu halten.

Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 17 und 19 wird auf
die Patentschrift EP 0 933 254 B1 verwiesen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise be-
schränkt mit sieben Hilfsanträgen.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst die Merkmale des erteilten An-
spruchs 1 und zusätzlich – bis auf das Vorhandensein einer Nut im zylindrischen
Körper (11) – die Merkmale des erteilten Anspruchs 6.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist somit hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1
durch Aufnahme von Teilmerkmalen aus dem erteilten Anspruch 6 dahingehend
konkretisiert,
„dass das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen
Körper (11) umfasst und die Unterlegscheibe (30) eine mittige Öff-
nung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine ko-
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nisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unter-
legscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befes-
tigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren ei-
ner harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten
Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung(32) der Unterleg-
scheibe (30) angebracht zu werden“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 1
und 9.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist somit hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1
durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9 folgendermaßen präzi-
siert,
„dass das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10)
elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im
Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X er-
strecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20)
des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um
das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des
Reflektors durch Reibung zu halten“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst den erteilten Anspruch 1 und obige Zu-
satzmerkmale der Hilfsanträge 1 und 2 (erteilte Ansprüche 6 und 9, aber ohne die
dort genannte Nut).

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 präzisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch
die Konkretisierung der Lage der Unterlegscheibe am zylindrischen Körper, indem
folgendes Merkmal angefügt ist:
„wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) ange-
ordnet ist.“

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Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7 entsprechen den jeweiligen Ansprü-
chen 1 der Hilfsanträge 1, 3 und 4, wobei die Merkmale des erteilten Anspruchs 6
vollständig aufgenommen wurden. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7
wurden damit dahingehend präzisiert, dass der zylindrische Körper (11) „an seiner
Außenseite 11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen
ist“ und dass die Unterlegscheibe (30) „zu diesem Zweck“ eine mittige Öff-
nung (32) aufweist.

Zum damit sich insgesamt ergebenden Anspruchstext des Hilfsantrags 7 wird auf
den Tenor verwiesen.

Die Klägerin begründet ihre Klage zunächst schriftsätzlich mit dem Nichtigkeits-
grund der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand des Streitpatents weder
neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Klägerin macht weiter-
hin auch den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend, da sich
dieser Gesichtspunkt aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergeben
habe. Das in Figur 11 der Streitpatentschrift offenbarte Ausführungsbeispiel sei
nicht ausführbar.

Sie stützt ihr Vorbringen auf die nachstehend genannten Dokumente:

NK1 Patentschrift EP 0 933 254 B1 (Streitpatent)
NK2 DE 699 02 489 T2 als deutsche Übersetzung des Streitpa-
tents
NK3 Registerauszug des DPMA zum Aktenzeichen
699 02 489.7 vom 8. Juli 2015
NK4 Klageschrift im Verletzungsverfahren 4b O 21/15 vor dem
Landgericht Düsseldorf
NK5 EP 0 596 428 A1 (im Streitpatent zitierter Stand der Tech-
nik)
NK6 Merkmalsgliederung der unabhängigen Ansprüche 1
und 18
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NK7 IT 1 241 267 B (Hauptentgegenhaltung) mit deutscher
Übersetzung NK 7a
NK8 EP 0 330 885 B1
NK9 US 4 427 328
NK 10 Urteil des LG Düsseldorf (AZ 4b O 13/16 verkündet am
28. Juli 2016)
NK 11 Internetauszüge Onlinewörterbuch ww.dict.leo.org für das
Wort „forza“
NK12 US 2,133,871
NK13 Ursprüngliche Anmeldung des Streitpatents
NK14 Ent. T0025/03 der Beschwerdekammer des EPA vom
8. Februar 2005
NK15 Deutsche Industrienorm DIN 6799 (gültig bis April 2011)

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1
und 18 seien wegen fehlender Neuheit gegenüber der Druckschrift NK7 nicht pa-
tentfähig. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 17 und 19 seien durch den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften NK5, NK7, NK8 oder NK9 jeweils bekannt
oder durch diese nahegelegt. Dabei macht sie geltend, eine „Unterlegscheibe“ im
Sinne des Streitpatents könne verschiedenste Profile und Formen aufweisen und
aus unterschiedlichen, auch biegsamen Materialien bestehen, wobei die mittige
Öffnung verschieden gestaltet sein könne und außerdem neben den vorhandenen
Rippen – wie die Unterlegscheibe der NK7 – eine Befestigungs- und Haltefunktion
erfülle.

Die Hilfsanträge führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Gegenstände der Hilfsan-
träge 1, 2, 4 und 7 seien unzulässig erweitert, da die Kombination der hinzuge-
fügten Merkmale in diesem Zusammenhang nicht ursprünglich offenbart sei. Au-
ßerdem seien die Gegenstände sämtlicher Hilfsanträge nicht patentfähig gegen-
über dem Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Druckschrift NK7 bzw.
NK7 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns und/oder den Druck-
schriften NK5, NK8 bzw. NK9.
- 13 -
Zum Dokument NK12 gibt die Klägerin an, dass dieses fristgemäß und höchst
hilfsweise eingereicht worden sei.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 0 933 254 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen, hilfsweise das Streitpatent unter Klageab-
weisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass
seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7,
jeweils vom 18. Januar 2017, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klageerweiterung hinsichtlich des von der Klägerin
geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Ausführbarkeit des in Fi-
gur 11 der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispiels zurückzuweisen,
da diese sich nicht aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergeben habe
und die entsprechenden Rechtsprobleme schon früher im Verfahren zur Sprache
gekommen waren. Außerdem sei dieser Nichtigkeitsgrund nicht gegeben.

Die Beklagte erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträ-
gen jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit
beanspruche.

Die Beklagte, die das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit
sieben Hilfsanträgen verteidigt, tritt dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten ent-
gegen.

Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Entgegenhaltungen offenbarten wesentli-
che Merkmale der Gegenstände des Streitpatents nicht, und es sei auch keine
- 14 -
Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, ausgehend vom genannten Stand der
Technik zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Insbesondere diene das in der
Druckschrift NK7 offenbarte elastische Element (19), anders als die Unterleg-
scheibe des Streitpatents, nicht der Verankerung in einer glatten Oberfläche des
Montageteils des Reflektors unter lokaler relativer Verformung zwischen dem
Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils, sondern
diene lediglich der Zentrierung. Die Lehre der Druckschrift NK7 offenbare auch ein
völlig anderes Konzept als das Streitpatent, so dass der Gegenstand des Streit-
patents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Beklagte rügt die Einreichung der NK12 als verspätet, da die betreffenden
Rechtsfragen bereits vorher im Verfahren angesprochen worden waren und nicht
angegeben worden sei, welche Textstellen relevant sein sollten und aus welchem
Grund dieses Dokument eingereicht wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Ausführbarkeit war zu berücksichtigen.

Soweit die Klage hinsichtlich dieses Nichtigkeitsgrundes erweitert worden ist, ist
dieser weitere Angriff entgegen der Ansicht der Beklagten zuzulassen. Die Klage-
erweiterung, bei der es sich um eine § 263 ZPO unterfallende Klageänderung
handelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 – X ZR 58/09, Rn. 43, juris
sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 25/09, Rn. 9 juris; Busse, PatG, 8. Aufl.,
§ 82 Rn. 32 ff:), ist nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zu-
zulassen. Denn hierdurch wird ein möglicher weiterer Streit der Parteien hinsicht-
- 15 -
lich der mangelnden Ausführbarkeit des Gegenstandes des Streitpatents vermie-
den. Die Klageänderung ist daher zulässig.

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit (Art. 138
Abs. 1 lit. b), 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG) und der fehlenden
Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ, Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist inso-
fern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die
von der Beklagten mit Hilfsantrag 7 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht,
denn die Lehre des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten, erteilten
Fassung und in der mit den Hilfsanträgen 1 bis 7 beschränkt verteidigten Fassung
ist zwar ausführbar, jedoch in der Fassung der Hilfsanträge 2, 5 und 6 nicht pa-
tentfähig und in der Fassung der Hilfsanträge 1, 3 und 4 wegen einer unzulässigen
Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zulässig. Die
weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfs-
antrag 7 hat das Patent Bestand.


I.

1. Das Streitpatent betrifft die Montage eines Reflektors an einem Auflageteil
eines Kraftfahrzeugscheinwerfers und insbesondere einen Kraftfahrzeugschein-
werfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungs-
zwischenstücks angebracht ist, dessen erstes Ende mit dem Auflageteil und des-
sen zweites Ende mit einem Montageteil des Reflektors zusammenwirken kann.
Zudem betrifft das Streitpatent auch ein Befestigungszwischenstück für eine der-
artige Montage.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind
Scheinwerfer mit oder ohne Gehäuse bekannt, in denen der Reflektor mittels einer
Montagestange montiert wird, deren eines Ende in einem feststehenden Teil des
Scheinwerfers verschraubt bzw. gut befestigt ist, und deren anderes Ende einen
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kugelförmigen Kopf zum Einrasten in einen Montagehalter des Reflektors auf-
weist. Dazu muss der Montagehalter jedoch mit einer speziellen, kugelförmigen
Aufnahme versehen sein, deren Form komplementär zu dem kugelförmigen Kopf
der Montagestange ist. Wie weiter ausgeführt, sind auch Kraftfahrzeugscheinwer-
fer bekannt, bei denen der Reflektor mittels einer Montagehülse an einem Aufla-
geteil des Scheinwerfers montiert ist, die zu diesem Zweck eine sich in Montage-
richtung erstreckende Montagezunge mit einem Rastzahn aufweist, der beim Ein-
führen des Montagehalters in die Montagehülse an der Außenwand des Montage-
halters einrastet. Darüber hinaus verweist das Streitpatent im Rahmen der Darle-
gung des Stands der Technik noch auf die EP 0 596 428 A1 (NK5), die eine Be-
leuchtungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge offenbart, die einen Reflektor umfasst,
der in seinem rückwärtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem
Befestigungszwischenstück zusammenwirken kann (vgl. Fig. 1 der NK5). Das
Befestigungszwischenstück ist mit einem Ende an einem Auflageteil des Schein-
werfers angebracht und wirkt mit seinem zweiten Ende mit dem Montageteil des
Reflektors zusammen. Dazu greift ein Teil des Befestigungszwischenstücks in das
Montageteil ein, und durch Reibung ergibt sich ein Zusammenwirken der Außen-
fläche des Befestigungszwischenstücks mit der glatten Innenwand des Montage-
teils des Reflektors. Ein weiteres rohrförmiges Teil des Befestigungszwischen-
stücks bedeckt das Außenteil der Montagewand des Reflektors und ist durch Ver-
rasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenstücks verbunden.

Bei den vorstehend beschriebenen Scheinwerfern ist zur Montage des Reflektors
die Ausführung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit spezifischer
Form erforderlich, das bzw. der das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwi-
schenstück ermöglicht, das häufig eine komplexe Form hat, was aufwändigere
Schritte zur Ausführung des Reflektors und letztendlich Mehrkosten bei der Her-
stellung des auf diese Weise ausgeführten Scheinwerfers nach sich zieht, vgl.
NK2, Seite 1 bis Seite 2, Zeile 20.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, einen Kraftfahrzeugscheinwerfer bereitzustellen, bei dem das
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Verfahren zur Montage des Reflektors an einem Auflageteil des Scheinwerfers
besonders einfach und kostengünstig erfolgt, vgl. NK2, Seite 2, Zeilen 22 bis 25.

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Kraftfahrzeugscheinwerfer nach Anspruch 1
und das Befestigungsstück nach Anspruch 18, gemäß der bereits im Tatbestand
wiedergegebenen Gliederung.

2. Als Fachmann ist vorliegend ein mit der Entwicklung von Kraftfahrzeug-
scheinwerfern und deren Befestigung betrauter berufserfahrener Konstrukteur mit
Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet Maschinenbau zu definieren.

3. Die Gegenstände der selbständigen erteilten Ansprüche zeichnen sich
durch das Vorhandensein einer am Befestigungsstück angebrachten und sich im
Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckenden Unter-
legscheibe aus, die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in
einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das
Befestigungszwischenstück an dem Montageteil zu halten.

Die Begriffe „Unterlegscheibe“ und „verankern“ sind erklärungsbedürftig.

a) So wird der deutsche Begriff „Unterlegscheibe“ als Übersetzung des für die
Beurteilung des Streitpatents maßgeblichen französischen Wortes (Art. 70
Abs. 1 EPÜ) „rondelle“ verwendet. Der Begriff „rondelle“ ist jedoch breiter als der
Begriff „Unterlegscheibe“ und bezeichnet lediglich allgemein eine nicht zu große
Scheibe. Er wird u. a. in der französischen Bezeichnung für Unterlegscheibe (ron-
delle plate), Zahnscheibe (rondelle dentée), Sicherungsscheibe (rondelle frein)
oder Federring (rondelle Grower) verwendet (vgl. Pons Online Wörterbuch Fran-
zösisch – Deutsch, Stichwort „rondelle“). Auch hat nach der streitpatentgemäßen
Lehre die Unterlegscheibe nicht die typische Funktion einer Unterlegscheibe als
Scheibe zwischen Schraubenkopf bzw. Mutter und zu befestigendem Gegenstand,
sondern die Funktion der Verankerung des Befestigungszwischenstücks am
Montageteil. Insbesondere kann sich gemäß der Beschreibung auf Seite 2,
- 18 -
Zeile 35 bis Seite 3, Zeile 2 sowie Seite 6, Zeilen 1 bis 30 bzw. nach den Figuren 6
bis 10 und den abhängigen Ansprüchen 2 bis 5, 7 und 8 der deutschen Überset-
zung NK2 des Streitpatents auch die Form der Unterlegscheibe erheblich von der
Form einer typischen Unterlegscheibe, wie sie die Beklagte bspw. in ihrer Wider-
spruchsbegründung vom 15. Januar 2016 auf Seite 7 unten angeführt hat, unter-
scheiden. Denn diese muss weder eben noch rund und mit einer kreisrunden Boh-
rung versehen sein, sondern sie kann auch gebogen bzw. auch nicht trichterförmig
und rechteckig bzw. U-förmig ausgebildet sein, und sie kann auch einen säge-
zahnförmigen Umfangsrand und eine zum Umfangsrand hin offene mittige Öff-
nung aufweisen. Die Unterlegscheibe kann demnach vielfältigste Formen haben,
wobei entscheidend ist, dass ihr Umfangsrand geeignet ist, sich in einer glatten
Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern.

Folglich ist der Begriff „Unterlegscheibe“ im Streitpatent als ebener oder geboge-
ner scheibenförmiger Gegenstand auszulegen, dessen Umfangsrand dazu geeig-
net ist, sich in einer glatten Oberfläche zu verankern.

b) Gemäß den Merkmalen 3.2 bzw. 2.2 der erteilten selbständigen Ansprüche
und den erläuternden Ausführungen in der Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 32
bis 36 der NK2 dient dieses Verankern dem allgemeinen Zweck, das
Befestigungszwischenstück auf bzw. an dem Montageteil des Reflektors zu halten,
- 19 -
wobei nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibung auf Seite 7, Zeilen 1
bis 15 und Seite 8, Zeilen 19 bis 24 zur weiteren Verstärkung des Haltens zusätz-
lich an der Außenseite des Befestigungszwischenstücks Rippen vorhanden sein
können, die mit einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors in Ein-
griff kommen und das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil durch Rei-
bung halten, so dass bei einer solchen Ausgestaltung das Befestigungszwischen-
stück (10) durch die gemeinsame Wirkung der Unterlegscheibe (30) und der Rip-
pen (14) an dem Montageteil (20) gehalten wird, vgl. folgende Fig. 11 des Streit-
patents.

Demnach umfasst der Begriff „verankern“ im Sinne des Streitpatents das „alleinige
Halten oder das Verstärken des Haltens“ des Befestigungszwischenstücks am
Montageteil des Reflektors, d. h. der Umfangsrand der Unterlegscheibe ist dazu
bestimmt (und muss dazu geeignet sein), mit der glatten Oberfläche des Monta-
geteils des Reflektors auf eine solche Weise in Wechselwirkung zu treten, dass
das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil festgehalten bzw. der Halte-
mechanismus verstärkt wird und dadurch ein Herausfallen bzw. –ziehen des Be-
festigungszwischenstücks aus dem Montageteil erschwert ist. Dabei kommt es
- 20 -
zwangsläufig zu einer von der Beklagten angesprochenen lokalen relativen Ver-
formung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des
Montageteils, denn damit obige den Halt verstärkende Wechselwirkung überhaupt
stattfinden kann, muss der effektive Durchmesser der Unterlegscheibe bzw. der
Rippen größer sein als der Innendurchmesser des Montageteils, was beim Einfüh-
ren des Befestigungszwischenstücks in das Montageteil zu einer entsprechenden
Wechselwirkung aufgrund von Reibung und Verformung führt, deren Stärke von
der Geometrie und den eingesetzten Materialien abhängt. Wegen dieser Wech-
selwirkung müssen bei dem in Fig. 12 des Streitpatents dargestellten Fall des
Herausziehens des Befestigungszwischenstücks aus dem Montageteil die Rippen
und die Unterlegscheibe verformt oder gebrochen werden, so dass ein verstärktes
Halten des Zwischenstücks im Montageteil gewährleistet ist.

Unter Verweis auf die Figuren 11 und 12 hat die Beklagte betont, dass der Begriff
„verankern“ im Unterschied zum einfachen „Halten“ beinhalte, dass der Umfangs-
rand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Montageteils des Reflektors
eingreife und darin vertieft sei.

Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass insbesondere im Fall des Her-
ausziehens ein solches Eingreifen auftreten kann, bspw., wenn entsprechend der
Beschreibung der Figuren 11 und 12 bzw. den erteilten abhängigen Ansprüchen 4,
- 21 -
8, 16 und 17 die Beilagescheibe/Unterlegscheibe leicht gebogen und aus scharf-
kantigem Blech gebildet ist und das Montageteil aus thermoplastischem Material
besteht. Jedoch ist der erteilte Anspruch 1 weder auf einen solchen Haltemecha-
nismus beschränkt, noch ergibt sich eine solche Beschränkung aus dem Begriff
„verankern“ allein, denn die erteilten Ansprüche 1 und 18 spezifizieren den Begriff
„verankern“ nicht dadurch weiter, dass ein Eindringen der Beilagescheibe in das
Material des Montageteils erfolgt, sondern lediglich dahingehend, dass damit das
Befestigungszwischenstück auf bzw. an dem Montageteil (fest) gehalten wird. Für
den fachkundigen Leser der Patentschrift ist es daher offensichtlich, dass die Un-
terlegscheibe der Verstärkung des Haltens dient, und dass mit den schematischen
Darstellungen in den Figuren 11 und 12 anhand eines Ausführungsbeispiels ein
spezieller Haltemechanismus erläutert wird, bei dem ein Eingreifen der Unterleg-
scheibe in das Montageteil auftreten kann, dessen Stärke vom Material und der
Ausgestaltung der Unterlegscheibe und des Montageteils und auch von der Rück-
stellkraft der Unterlegscheibe und der Zeitdauer des Verbleibens des
Befestigungszwischenstück im Montageteil abhängt. Die Lehre des Streitpatents
beschränkt sich jedoch nicht auf dieses spezielle Ausführungsbeispiel (vgl. dazu
auch Schulte, PatG, 9. Aufl. § 34 Rn. 315 sowie BGH GRUR 2008, 769 – Mehr-
gangnabe).

4. Die Lösung der Aufgabe gemäß den selbständigen Ansprüchen der Hilfsan-
träge 1 bis 7 präzisiert den Kraftfahrzeugscheinwerfer bzw. das Befestigungszwi-
schenstück der erteilten selbständigen Ansprüche 1 und 18 durch die teilweise
oder vollständige Aufnahme von Merkmalen der erteilten Ansprüche 6 und 9 sowie
durch die Angabe der Lage der Unterlegscheibe.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, der hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 durch
Aufnahme von Teilmerkmalen aus dem erteilten Anspruch 6 konkretisiert ist, bietet
nach den Erläuterungen im Streitpatent in seiner Ausgestaltung den Vorteil, die
Unterlegscheibe seitlich durch Aufstecken an dem Körper des Befestigungsstücks
anbringen zu können, vgl. Seite 5, Zeilen 27 bis 34 der NK2.

- 22 -
Demgegenüber ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hinsichtlich des erteilten An-
spruchs 1 durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9 präzisiert. Wie
zuvor dargelegt, ergibt sich durch die Rippen eine zusätzliche Verstärkung der
Halterung des Befestigungszwischenstücks im Montageteil.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 beide
obigen Zusatzmerkmale aus den erteilten Ansprüchen 6 und 9.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch
die Konkretisierung der Lage der Unterlegscheibe am zylindrischen Körper, wo-
nach diese zwischen zwei Rippen angeordnet ist.

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7 entsprechen den Ansprüchen 1 der
Hilfsanträge 1, 3 und 4, wobei die Merkmale des erteilten Anspruchs 6 nicht nur
teilweise, sondern komplett aufgenommen wurden, d. h. es wurde auch das
Merkmal berücksichtigt, dass der zylindrische Körper (11) „an seiner Außen-
seite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist“
und dass die Unterlegscheibe (30) „zu diesem Zweck“ eine mittige Öffnung (32)
aufweist.

Für die auf ein Befestigungszwischenstück gerichteten, nebengeordneten Ansprü-
che der Hilfsanträge gelten obige Ausführungen in äquivalenter Weise.

5. Das Streitpatent offenbart den Patentgegenstand so ausführlich, dass der
Fachmann ihn ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 lit. b), 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die in Fig. 11
des Streitpatents dargestellte Ausführungsform dem Fachmann keine ausführbare
Lehre gebe. So erläutere diese Figur die Situation, dass das Befestigungszwi-
schenstück (10) gerade in das Sackloch (22) eines Montageteils (20) eingeführt
worden sei, jedoch gebe das Streitpatent dem Fachmann keinen Hinweis, wie es
- 23 -
nach diesem Einführen dazu kommen könne, dass sich der Umfangsrand der
Unterlegscheibe – wie in Fig. 11 dargestellt und in den Schriftsätzen der Beklagten
betont – in die Seitenwand vergrabe. Denn dazu müsste die Unterlegscheibe ent-
weder so hart sein, dass sie – im Widerspruch zur Figur 11 – beim Einführen in
das Sackloch dessen Innenrand abschabe, oder der Fachmann müsste erfinde-
risch tätig werden, um eine Lösung dafür zu finden, wie die Unterlegscheibe vor
dem Einführen vorgespannt und nach dem Einführen entspannt werden könne.

Diesen Ausführungen kann sich der Senat nicht anschließen. Denn eine für die
Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- und Prioritätstag
praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH
GRUR 2010, 901, 903 – polymerisierbare Zementmischung). Vor diesem Hinter-
grund ist der Patentgegenstand ausführbar, denn wie bereits dargelegt, besteht
der mit der Lehre des Patentanspruchs angestrebte Erfolg darin, das Befesti-
gungszwischenstück zuverlässig auf dem Montageteil des Reflektors zu halten
und gegenüber einem in Fig. 12 dargestellten Herausziehen oder –fallen zu si-
chern. Zu diesem Zweck weist die Unterlegscheibe einen Umfangsrand auf, der
dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflek-
tors zu verankern, wobei das Befestigungszwischenstück zusätzlich elastisch
verformbare Rippen aufweisen kann, die mit der glatten Oberfläche des Monta-
geteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen. Angesichts dieser –
allgemeinen – Lehre versteht der Fachmann die schematischen Figuren des
Streitpatents dahingehend, dass mit dem in den Figuren 11 und 12 angedeuteten
Eindringen der Unterlegscheibe in das Montageteil lediglich zum Ausdruck kom-
men soll, dass eine Wechselwirkung der Unterlegscheibe bzw. der Rippen mit
dem Montageteil vorliegt, die dazu führt, dass das Befestigungszwischenstück zu-
verlässig auf dem Montageteil des Reflektors gehalten wird. Wie die Unterleg-
scheibe zu diesem Zweck auszubilden ist, entnimmt der Fachmann dabei unmit-
telbar den Figuren des Streitpatents und/oder der Beschreibung.
- 24 -
6. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des nach Hauptantrag verteidigten An-
spruchs 1 in der erteilten Fassung ist nicht neu hinsichtlich der Druckschrift NK7
bzw. deren deutscher Übersetzung NK7a.

Diese Druckschrift trägt in deutscher Übersetzung den Titel „Richtbarer Reflektor,
insbesondere für Fahrzeugscheinwerfer“, wobei bezüglich des Streitpatents die
folgenden Figuren 1 und 2 mit Beschreibung auf Seite 5, letzter Absatz bis Seite 7,
vorletzter Absatz der NK7a relevant sind. Insbesondere stellt das in den Figuren 1
und 2 offenbarte teller- bzw. becherförmige elastische Ringelement 19 eine Un-
terlegscheibe mit den Merkmalen 3 des Anspruchs 1 dar, vgl. dazu in der NK7a
die Seite 7, erster und dritter Absatz.

Wie diesen Fundstellen zu entnehmen ist, beschreibt die Druckschrift NK7 einen
Fahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor (1), der einen Reflektorkörper (2) und
ein rückseitiges Endstück (4) in Gestalt eines an einem Ende geschlossenen
Axialgehäuses (11) aufweist. Mit Hilfe eines ersten Elements (7) in Zellenform, das
ein kugeliges Gehäuse (8) für die Befestigung an einem zweiten kugelkopfförmigen
Element (9) der Halterung (3) enthält, wird der Reflektor (1) mit der Halterung (3)
verbunden, indem das erste Element (7) in das Innere des Gehäuses (11)
getrieben wird, bis der Dorn (18) am unteren Ende des ersten Elements (7) den
Nocken (23) am Boden des Axialgehäuses berührt. Zusätzlich ist ein teller- bzw.
- 25 -
becherförmiges elastisches Ringelement (19), dessen Durchmesser größer ist als
der Innendurchmesser des Gehäuses (11) und das mit mehreren innen liegenden
Nasen (20) versehenen ist (vgl. Fig. 2), an dem Dorn pressmontiert, wozu der Dorn
eine entsprechende Ringnut (17) aufweist. Die Fixierung des ersten Elements (7)
an dem Endstück (4) erfolgt dabei über zwei umlaufende Endrippen (15) an dem
zylindrischen Körper (14), deren Durchmesser mindestens gleich dem
Innendurchmesser des Axialgehäuses (11) ist. Zusätzlich führt die Einführung des
ersten Elements (7) in das Innere des Gehäuses (11) zur rückwärtigen Krümmung
der Nasen (20), die, indem sie im Zusammenspiel mit der Innenoberfläche des
Gehäuses (11) durchbiegend wirken, ein späteres zufälliges Ausklinken des
Elements (7) aus dem Gehäuse (11) verhindern, vgl. NK7a, S. 7, dritter Absatz.
Wie zudem in den Ansprüchen 2 bis 4 der NK7a hervorgehoben wird, erfolgt dabei
die Fixierung des ersten Elements (7) im Gehäuse (11) sowohl über die
Endrippen (15) als auch über das Ringelement (19), wobei das Ringelement (19)
einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, mit der glatten Oberfläche des
Endstücks (4) des Reflektors (1) in Eingriff zu kommen, um dieses erste
Element (7) auf dem Endstück (4) des Reflektors zu halten.

Folglich offenbart die Druckschrift NK7 mit den Worten des Anspruchs 1 einen
1. Kraftfahrzeugscheinwerfer (vgl. den Titel: „Richtbarer Reflektor,
insbesondere für Fahrzeugscheinwerfer“) mit einem Reflektor (Reflektor 1),
2. der an einem Auflageteil (Halterung 3 bzw. zweites kugelkopfförmiges
Element 9 des Kugelgelenks 6) mit Hilfe eines Befestigungszwischen-
stücks (erstes Element 7 des Kugelgelenks 6) angebracht ist,
2.1. das ein erstes Ende (kugeliges Gehäuse 8) aufweist, das mit dem
Auflageteil (kugelkopfförmiges Element 9) zusammenzuwirken
vermag,
2.2. sowie ein zweites Ende (Dorn 18), das mit einem Montageteil
(Endstück 4 bzw. Axialgehäuse 11 mit dem Nocken 23) des
Reflektors (1) in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X
(Richtung des Eintriebs des ersten Elements 7 in das Gehäuse 11)
zusammenzuwirken vermag,
- 26 -
wobei,
3. eine Unterlegscheibe (teller- bzw. becherförmiges elastisches
Ringelement 19) vorgesehen ist,
3.1. die am zweiten Ende (Dorn 18) des Befestigungszwischenstücks
(erstes Element 7 des Kugelgelenks 6) so angebracht ist, dass sie
sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw.
Demontagerichtung X erstreckt (vgl. Fig. 1), und
3.2. die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer
glatten Oberfläche (vgl. Fig. 1) des Montageteils (Endstück 4 bzw.
Axialgehäuse 11) des Reflektors (Reflektor 1) zu verankern, um
dieses Befestigungszwischenstück (7) auf dem Montageteil (4) des
Reflektors (1) zu halten.

Wie Figur 1 der NK7 zu entnehmen ist, hat das elastische Ringelement (19) eine
tellerförmige Gestalt, wobei eine nach der Lehre der NK7 mögliche Vergrößerung
des Durchmessers des Ringelements zwangsläufig dazu führt, dass das
Ringelement beim Einbringen in das Endstück (4) stärker verbogen wird und dann
eine eher becherförmige Gestalt annehmen, so dass die von der Beklagten
aufgeworfene Frage, ob die korrekte Übersetzung des italienischen Begriffs
„anulare a tazza“ teller- oder becherförmig lautet, hinsichtlich der Frage der
Patentfähigkeit keine Rolle spielt.

Dass zudem das Ringelement der Verstärkung des Haltens und damit der
Verankerung dient, ergibt sich in der NK7a sowohl aus den Ansprüchen 2:
„Reflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Fixiervorrichtungen (13) ein Endstück (16), das sich axial von dem
Körper (14) aus in das Innere des Gehäuses (11) erstreckt, und
ein elastisches tellerförmiges Element (19), das mit dem
Endstück (16) gekoppelt ist und zwangsweise mit einer
Innenfläche des Gehäuses (11) zusammenwirkt, umfassen.“
und 3:
- 27 -
Reflektor nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das
tellerförmige elastische Element (19) ringförmig ist […] und einen
größeren Durchmesser als das Gehäuse(11) aufweist.“
als auch aus Seite 7, dritter Absatz, zweiter Satz:
„Die Einführung des ersten Elements 7 in das Innere des
Gehäuses 11 führt zur rückwärtigen Krümmung der Nasen 20, die,
indem sie im Zusammenspiel mit der Innenoberfläche des
Gehäuses 11 durchbiegend wirken, ein späteres zufälliges
Ausklinken des Elements 7 aus dem Gehäuse 11 verhindern.“

Auch die Ausführungen der Beklagten, wonach das in der Druckschrift NK7 be-
schriebene elastische ringförmige Element (19) keine Unterlegscheibe im Sinne
des Streitpatents sei, treffen nicht zu. Denn wie bereits im Rahmen der Erläute-
rung des Streitpatentgegenstands ausgeführt, versteht das Streitpatent unter dem
Begriff „Unterlegscheibe“ einen ebenen oder gebogenen scheibenförmigen Ge-
genstand, dessen Umfangsrand dazu geeignet ist, sich in einer glatten Oberfläche
zu verankern. Diese Merkmale weist das elastische ringförmige Element (19) der
Druckschrift NK7 aber auf.

Für das Befestigungszwischenstück des erteilten Anspruchs 18 gelten diese Aus-
führungen in gleicher Weise.

7. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ge-
genüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit c) EPÜ), da die Merkmale des erteilten An-
spruchs 6 aufgenommen wurden mit Ausnahme des Merkmals, dass eine Nut an
der Außenseite (11a) des zylindrischen Körpers (11) vorhanden ist, was eine un-
zulässige Verallgemeinerung darstellt.

a) So ist es zwar grundsätzlich zulässig, das Patent auch durch die Aufnahme
einzelner Merkmale eines eine Vielzahl von Merkmalen aufweisenden Ausfüh-
- 28 -
rungsbeispiels in den Patentanspruch zu beschränken, wenn diese Merkmale, je
für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern oder der näheren Aus-
gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen. Dabei kommt es nur da-
rauf an, ob die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische
Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche
Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 249-252 –
Schleifprodukt).

Auch Verallgemeinerungen sind in der Regel unbedenklich, wenn sich ein in der
Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann
als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen
Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits
der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten An-
spruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der an-
gemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH GRUR 2014, 542 Rn. 24 –
Kommunikationskanal). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen insbe-
sondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist,
dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen,
der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (vgl.
BGH GRUR 2016, 1038 Rn. 48 – Fahrzeugscheibe II). Dieser untrennbare Zu-
sammenhang liegt hier hinsichtlich des aus dem erteilten Anspruch 6 nicht aufge-
nommenen Merkmals der Nut vor.

b) Die ursprüngliche Anmeldung NK13 stimmt nach Angabe der Klägerin bis
auf deren letzten Absatz, der lediglich eine überflüssige Floskel enthält, mit der
deutschen Übersetzung NK2 des Streitpatents überein, weshalb im Folgenden auf
dieses Dokument Bezug genommen wird.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nach
Hauptantrag dadurch präzisiert, „dass das Befestigungszwischenstück (10) einen
zylindrischen Körper (11) umfasst und die Unterlegscheibe (30) eine mittige
Öffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte
- 29 -
Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist,
an dem Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter
Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten
Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30)
angebracht zu werden“.

Die zugehörige Offenbarung findet sich im erteilten Anspruch 6 sowie in der
entsprechenden Fundstelle in der Beschreibung, vgl. Seite 5, Zeilen 27 bis 34 der
NK2, wonach „das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11)
umfasst, der an seiner Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der
Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32)
aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte
Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist,
an dem Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter
Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten
Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30)
angebracht zu werden“.

Aus dieser Formulierung folgt jedoch, dass das Vorhandensein einer Nut im
zylindrischen Körper eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die mit einer
konisch erweiterten Ausnehmung versehene Unterlegscheibe nach dem seitlichen
Aufstecken auf den Körper den im Anspruch 1 angegebenen Zweck, das
Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten,
überhaupt erfüllen kann. Denn ohne diese Nut, die einen Formschluss zwischen
der Unterlegscheibe und dem Zylinderkörper ermöglicht, ist die Unterlegscheibe am
zylindrischen Körper nur unzureichend über Reibungskräfte mit einem Kraftschluss
arretiert, kann folglich leicht abgezogen werden und somit den ihr zugedachten
Effekt des (festen) Haltens des Befestigungszwischenstücks auf dem Montageteil
nicht erfüllen. Die lediglich teilweise Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6
ohne das die Nut betreffende Merkmal stellt somit eine unzulässige
Verallgemeinerung der ursprünglich offenbarten Lehre und der Lehre des
Streitpatents dar.
- 30 -
c) Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass die Aufgabe des
Streitpatents gemäß Beschreibungsseite 2, Zeilen 22 bis 25 der NK2 darin bestehe,
einen Kraftfahrzeugscheinwerfer bereitzustellen, bei dem das Verfahren zur
Montage des Reflektors an einem Auflageteil des Scheinwerfers besonders einfach
und kostengünstig erfolge. Diese Aufgabe werde durch den Gegenstand der
Ansprüche 1 bzw. 18 gelöst, die aber auf keine spezielle Ausbildung der
Unterlegscheibe und auf keine besondere Art der Befestigung der Unterlegscheibe
am Befestigungszwischenstück beschränkt seien, solange gewährleistet sei, dass
entsprechend den Merkmalen 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1 bzw. 2.1 und. 2.2 des
Anspruchs 18
i. die Unterlegscheibe sich im Wesentlichen quer zur Montage- bzw.
Demontagerichtung X erstreckt, und
ii. sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe in einer glatten Oberfläche des
Montageteils des Reflektors verankern kann, um dieses Befestigungs-
zwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.
Daher gehe die feste Fixierung der Unterlegscheibe an dem Befestigungs-
zwischenstück bereits aus der Lehre des Anspruchs 1 hervor, denn ansonsten
könne das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors nicht
gehalten werden. Unter Verweis auf die Entscheidung BGH GRUR 2015, 315 – 317
Schleifprodukt hat sie weiter ausgeführt, dass dann, wenn Merkmale eines
Ausführungsbeispiels zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung
erreichten Erfolg fördern und der näheren Ausgestaltung der unter Schutz
gestellten Erfindung dienen, es grundsätzlich zulässig sei, das Patent durch die
Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu
beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine
technische Lehre darstelle, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als
mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen könne. Dies sei vorliegend der
Fall, denn durch die spezielle Ausgestaltung der Unterlegscheibe mit einer konisch
erweiterten Ausnehmung werde die Montage – unabhängig vom Vorhandensein
einer Nut – in Übereinstimmung mit der gestellten Aufgabe weiter vereinfacht,
wobei insbesondere im Fall des Anbringens der Unterlegscheibe zwischen zwei
- 31 -
Rippen (vgl. Fig. 11 und 12) die Fixierung am Befestigungszwischenstück bereits
gewährleistet sei.

Diese Erläuterungen lassen jedoch außer Acht, dass sowohl gemäß der
Beschreibung als auch gemäß dem erteilten Anspruch 6 die Nut und die konisch
erweiterte Ausnehmung der Unterlegscheibe in einem zwingenden Kontext
zueinander stehen, denn danach ist – wie bereits oben unter 7b) erläutert – der
zylindrische Körper an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der
Unterlegscheibe versehen, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung aufweist,
welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist.

Die dem Fachmann durch das Streitpatent gegebene Lehre besteht demnach
darin, dass dann, wenn die Unterlegscheibe mit einer konisch erweiterten
Ausnehmung zum Aufstecken auf den zylindrischen Körper versehen ist, dieser
Körper zur Arretierung eine Nut aufweisen muss, so dass ein Formschluss entsteht.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist unter Berücksichtigung der oben genannten
Rechtsprechung demnach hinsichtlich der ursprünglichen Anmeldeunterlagen und
gegenüber dem Streitpatent unzulässig erweitert.

8. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist nicht
neu bezüglich der Druckschrift NK7 bzw. deren deutscher Übersetzung NK7a.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 präzisiert den erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag
durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9, wonach „das zweite
Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch verformbare Rippen (14)
aufweist, die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw.
Demontagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberfläche (21) des
Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um
das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch
Reibung zu halten“.

- 32 -
Die Begriffe „erstes Ende“ bzw. „zweites Ende“ des Befestigungszwischenstücks
sind dabei im erteilten Anspruch 1 dahingehend definiert, dass das erste Ende des
Befestigungszwischenstücks der Teil des Befestigungszwischenstücks ist, der mit
dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, und das zweite Ende des
Befestigungszwischenstücks der Teil des Befestigungszwischenstücks ist, der mit
dem Montageteil des Reflektors zusammenzuwirken vermag. Bezogen auf die
Figuren 11 und 12 des Streitpatents ist demnach der nach oben aus dem
Montageteil (20) herausschauende Abschnitt des Befestigungszwischenstücks (10)
dessen erstes Ende und der im Montageteil befindliche Abschnitt des
Befestigungszwischenstücks dessen zweites Ende, wobei in diesem Abschnitt die
elastisch verformbaren Rippen (14) vorhanden sein sollen.

Eine solche Anordnung ist jedoch in Figur 1 der Druckschrift NK7 ebenfalls
offenbart, denn wie bereits unter Punkt 6 zum Hauptantrag ausgeführt wurde, weist
das dort gezeigte erste Element (7) in dem Bereich, der in das Axialgehäuse (11)
eingeführt ist, zwei umlaufende Außenrippen (15) an seinem zylindrischen
Körper (14) auf, deren Durchmesser mindestens gleich dem Innendurchmesser des
Axialgehäuses (11) ist, wobei die Fixierung des ersten Elements (7) im
Gehäuse (11) sowohl über die Außenrippen (15) als auch über das
Ringelement (19) erfolgt.
Dass die Außenrippen (15) zudem elastisch verformbar sind, ergibt sich aus der
Tatsache, dass das kugelkopfförmige Element (9) in das erste Element (7)
einschnappen kann, was eine elastische Verformbarkeit voraussetzt, vgl. Seite 6,
erster Absatz der NK7a.

Damit weist der in Druckschrift NK7 anhand Fig. 1 dargestellte
Kraftfahrzeugscheinwerfer sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2
auf, der daher wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

9. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3
und 4 ist aus den zu Hilfsantrag 1 bereits angeführten Gründen gegenüber den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen und dem Streitpatent jeweils unzulässig
- 33 -
erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ, Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ), da die lediglich
teilweise Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 ohne das die Nut betreffende
Merkmal eine unzulässige Verallgemeinerung der ursprünglich offenbarten und der
erteilten Lehre darstellt.

10. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, der
hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 durch Aufnahme aller Merkmale des erteilten
Anspruchs 6 präzisiert wurde, ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig, denn er wird dem Fachmann durch die Druckschrift NK7 in Verbindung
mit seinem durch die DIN 6799 (Druckschrift NK15) belegten Fachwissen
nahegelegt.

Entsprechend den Erläuterungen unter Punkt 6 zum Hauptantrag offenbart die
Druckschrift NK7 zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch das
Merkmal, dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper
(zylindrischer Körper 14 in Fig. 1 der NK7) umfasst, der an seiner Außenseite mit
einer Nut (Ringnut 17 in Fig. 1 der NK7) zur Anbringung der Unterlegscheibe
(Ringelement 21 der NK7) versehen ist.

Das verbleibende Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, wonach die
Unterlegscheibe zum Zweck der Anbringung der Unterlegscheibe an den
zylindrischen Körper „eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch
eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu
bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken
unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten
Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu
werden“, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der
Druckschrift NK7. Denn wie durch die DIN 6799 (NK15) belegt, weiß der Fachmann
aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, dass solche der Haltefunktion
dienenden Scheiben typischerweise mit einer seitlichen, konisch erweiterten
- 34 -
Öffnung versehen sind, da dies das Aufschieben der Scheibe auf einen
zylindrischen Körper erleichtert.

Aufgrund dieses Vorteils wird der Fachmann eine solche Ausgestaltung des
Ringelements auch bei dem in der Druckschrift NK7 offenbarten Kraftfahrzeug-
scheinwerfer vorsehen, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss, wobei er
in diesem Zusammenhang die Lage der seitlichen Öffnung und der innen liegenden
Nasen des Ringelements sowie dessen Materialeigenschaften selbstverständlich
so wählt, dass die geforderte Haltefunktion weiterhin gegeben ist.

Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist folglich
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich der Druckschrift NK7 und des
in NK15 dokumentierten Fachwissens nicht patentfähig.

11. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, der
bezüglich des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 durch Aufnahme der Merkmale des
erteilten Anspruchs 9 präzisiert wurde, ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit
nicht patentfähig, denn er wird dem Fachmann ebenfalls durch die Druckschrift
NK7 in Verbindung mit seinem durch die DIN 6799 (Druckschrift NK15) belegten
Fachwissen nahegelegt.

Wie bereits unter Punkt 8 zum Hilfsantrag 2 ausgeführt wurde, sind sämtliche
Merkmale des erteilten Anspruchs 9 aus der Druckschrift NK7 bekannt, so dass der
Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 entsprechend den
obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 5 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit
hinsichtlich der Druckschriften NK7 und NK15 nicht patentfähig ist.

12. Die mit dem Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung der Patenansprüche ist
zulässig und vermittelt eine ausführbare Lehre. Der Gegenstand des Streitpatents
ist in diesem Umfang auch neu und wird dem Fachmann durch den Stand der
Technik nicht nahegelegt.

- 35 -
12.1 Die Ansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag 7 sind zulässig.

Die Ansprüche 1 bzw. 16 des Hilfsantrags 7 umfassen die Merkmale der mit den
ursprünglich eingereichten Ansprüchen identischen, erteilten Ansprüche 1, 6 und 9
bzw. 18, 6 und 9, und sie sind durch Aufnahme des Zusatzmerkmals aus den mit
den ursprünglich eingereichten Figuren übereinstimmenden Figuren 11 und 12
des Streitpatents, wonach die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet
ist, in ihrem Schutzumfang beschränkt worden. Dass die Merkmale der auf An-
spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 6 und 9 auch in den unabhängigen ursprüng-
lichen Anspruch 18 aufgenommen werden, ist zulässig, da sich deren Merkmale
auf das Befestigungszwischenstück beziehen, das in gleicher Weise Bestandteil
der erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüche 1 und 18 ist. Die abhängigen Ansprü-
che 2 bis 15 sind die angepassten ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüche 2 bis
5, 7, 8 und 10 bis 17.

12.2. Das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 7 vermittelt dem Fach-
mann eine ausführbare Lehre. Denn wie bereits unter Punkt 5 erläutert, kommt
durch das in Figur 11 angedeutete Eindringen der Unterlegscheibe in das Monta-
geteil lediglich zum Ausdruck, dass eine Wechselwirkung der Unterlegscheibe
bzw. der Rippen mit dem Montageteil vorliegt, die dazu führt, dass das Befesti-
gungszwischenstück zuverlässig (und fest) auf dem Montageteil des Reflektors
gehalten wird. Wie die Unterlegscheibe zu diesem Zweck auszubilden ist, ent-
nimmt der Fachmann dabei unmittelbar den Figuren des Streitpatents und der zu-
gehörigen Beschreibung.

12.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 wird durch die Druck-
schrift NK7 weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt.

Denn im Gegensatz zur Lehre der selbständigen Ansprüche des Hilfsantrags 7 ist
die in Druckschrift NK7 offenbarte Unterlegscheibe nicht zwischen zwei Rippen
angeordnet, sondern unterhalb der Rippen. Ausgehend von Druckschrift NK7 gibt
es für den Fachmann auch keine Anregung, zwischen den Außenrippen (15) des
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in Fig. 1 der NK7 dargestellten Kraftfahrzeugscheinwerferteils eine Unterleg-
scheibe vorzusehen, da bei einer solchen Anordnung die Unterlegscheibe auf-
grund des großen Durchmessers des zylindrischen Körpers (14), vgl. Fig. 1 der
NK7, so schmal ausgebildet sein müsste, dass sie die geforderte Haltefunktion
nicht mehr gewährleisten könnte. Insbesondere würde der Fachmann an dieser
Stelle allenfalls eine weitere Außenrippe vorsehen, sofern zwischen den Außen-
rippen ein weiterer Haltemechanismus erforderlich wäre.

Das Gleiche gilt auch für die Kombination der im Streitpatent zitierten Druckschrift
NK5 mit der Druckschrift NK7, denn für den Fachmann gibt es keinen Anlass, das
ringförmige Element der Druckschrift NK7 zwischen den Außenrippen (ribs 19) der
in Fig. 1 oder 2 gezeigten Anordnung der Druckschrift NK5 anzubringen, da die
Maße des dort dargestellten Stifts (stud 14) und des rohrförmigen Körpers (tubular
body 20) so gewählt sind, dass im zusammengebauten Zustand die Außenfläche
des Stifts und die Innenfläche des rohrförmigen Körpers direkt aneinander liegen
und kein Zwischenraum zur Verfügung steht, in dem eine Unterlegscheibe zur
Verstärkung der Haltefunktion sinnvoll angeordnet werden könnte. Vielmehr würde
dar Fachmann auch hier eine weitere Außenrippe vorsehen, falls zwischen den
Außenrippen ein weiterer Haltemechanismus erforderlich wäre.

12.4. Die von der Klägerin hinsichtlich der Merkmale des erteilten Anspruchs 9
vorgelegten Druckschriften NK8 und NK9 und auch die bezüglich des Merkmals
„verankern“ eingeführte Druckschrift NK12 haben in der mündlichen Verhandlung
bezüglich der Frage der Patentfähigkeit keine Rolle gespielt, da sie diesbezüglich
weiter ab liegen. Insbesondere können auch sie dem Fachmann keinen Hinweis
geben, zur Verstärkung der Haltefunktion eine Unterlegscheibe zwischen den Au-
ßenrippen der in den Druckschriften NK5 oder NK7 offenbarten Gegenstände vor-
zusehen. Die von der Beklagten als verspätet eingereicht gerügte Druckschrift
NK12 ist somit nicht entscheidungserheblich, so dass über die Frage der Ver-
spätung und einer eventuellen Präklusion nicht zu befinden war.

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12.5. Für das Befestigungszwischenstück gemäß dem nebengeordneten An-
spruch 16 des Hilfsantrags 7, gelten die vorstehenden Äußerungen in gleicher
Weise, und die abhängigen Ansprüche 2 bis 15 stellen vorteilhafte Weiterbildun-
gen des Kraftfahrzeugscheinwerfers nach Anspruch 1 dar, deren Patentfähigkeit
von diesem getragen wird.

Das Streitpatent ist somit in der Fassung des Hilfsantrags 7 rechtsbeständig.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709
Satz 1 und 2 ZPO.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statt-
haft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- 38 -
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundes-
gerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html).


Guth Hartlieb Brandt Dr. Friedrich Dr. Zebisch

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