2 ARs 495/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 495/99 - 2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja _______________________ StPO §§ 81g, 162 Abs. 1; DNA-IFG § 2 Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine U n - tersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjen i - gen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen. BGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99 - AG Koblenz und Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 495/99 2 AR 249/99 vom 2. Februar 2000 in dem DNA-Idenditätsfeststellungsverfahren gegen - 2 - Az.: 50 VRs 3491/97 Staatsanwaltschaft Oldenburg Az.: Cs 262 Js 46439/96 Amtsgericht Wilhelmshaven Az.: 32 Gs II 93/99 Amtsgericht Koblenz - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 2. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen: Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 14. April 1999 zu entscheiden. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat bei dem Amtsgericht Koblenz b e - antragt, gegen den im dortigen Bezirk wohnhaften Verurteilten, der 1997 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern recht s - kräftig mit Strafe belegt worden war, die Entnahme einer Speichelprobe und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Ni e - dersachsen anzuordnen (§ 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81g Abs. 1 StPO). Das angerufene Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei örtlich nicht zuständig, weil die Entnahme der Körperzellen in seinem Bezirk, ihre Untersuchung dagegen in Niedersachsen stattfinden solle; da der Antrag somit auf die Vornahme zweier Untersuchungshandlungen in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ziele, sei nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staat s - anwaltschaft ihren Sitz habe. Das von der Staatsanwaltschaft sodann anger u - fene Amtsgericht Oldenburg hat seine Zuständigkeit gleichfalls verneint. Daraufhin ist die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bu n - desgerichtshof vorgelegt worden. - 4 - Der Bundesgerichtshof, der als gemeinschaftliches oberes Gericht den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat (§ 14 StPO), erklärt das Amtsgericht Koblenz für zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß die bea n - tragte Untersuchungshandlung mit der Entnahme einer Speichelprobe im dort i - gen Bezirk anfangen soll, weil der Verurteilte dort wohnt (§ 2 Abs. 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anders wäre es allerdings, wenn die gleichfalls beantragte Untersuchung der dabei zu gewinnenden Körperze l - len, die in Niedersachsen, also im Bezirk eines anderen Amtsgerichts stattfi n - den soll, eine weitere, selbständige Untersuchungshandlung darstellen würde; hält nämlich die Staatsanwaltschaft richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so muß sie die Anordnungen bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk sie selbst ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Entnahme und Untersuchung der Körperzellen bilden vielmehr zusammen eine einheitliche Untersuchungshandlung. Die Entnahme hat ohne nachfolgende Untersuchung keinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorang e - gangene Entnahme nicht möglich. Beide Maßnahmen sind Gegenstand nur einer richterlichen Anordnung. Für diese ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung beginnen soll. Dies hat der Bu n - desgerichtshof bereits unter der Geltung des noch nicht novellierten DNA-IFG vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) entschieden; zur Begründung hat er sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht, wonach die Entnahme von Körperzellen nur als Vorstufe einer molekulargenetischen Untersuchung zulässig ist und mit dieser zusammen eine einzige, auf die G e - winnung nur eines Erkenntnisses gerichtete Untersuchungshandlung darstellt (BGHR StPO § 81g Zuständigkeit 1 = StV 1999, 302). Dies gilt - wovon eine spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres ausgeht (BGH, - 5 - Beschluß vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99) - auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des DNA-IFG vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242). Durch dieses Gesetz ist § 2 DNA-IFG geändert worden; der bisherigen Vo r - schrift, die nunmehr Absatz 1 ist, wurde ein Absatz 2 angefügt, wonach für die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 StPO entsprechend gelten. Diese Verweisungsregelung berührt nicht die Fr a - ge, ob die Untersuchung von Körperzellen im Verhältnis zu deren vorangega n - gener Entnahme eine weitere, selbständige Untersuchungshandlung ist; sie ändert nichts daran, daß beide, durch den einheitlichen Erkenntniszweck mi t - einander verknüpften und aufeinander folgenden Maßnahmen eine einheitliche Untersuchungshandlung im Rechtssinne bilden. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

Full & Egal Universal Law Academy