2 ARs 350/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 350/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 350/01 2 AR 196/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: StVK (AR) 12/01 Landgericht Koblenz Az.: 110 VRs 15.402/96, 110 VRs 8373/94, 110 VRs 1879/91 Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 10 BRs 5/99, 10 BRs 6/99 Landgericht Stade - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 14 StPO beschlossen: Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K o - blenz, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewi e - sen. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern Koblenz und Stade streiten über die Zuständigkeit für einen Bewährungswiderruf. Die Strafvollstreckungskammer Koblenz hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu besti m - men. Der Antrag wird zurückgewiesen, weil keines der beiden Gerichte für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 18. September 2001 zuständig ist. Die Strafvollstreckungskammer Stade, die den Verurteilten bedingt en t - lassen hatte, war mit der Prüfung des Bewährungswiderrufs zwar befaßt, seit die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 19. Juni 2000 zum Bewä h - rungsheft gelangt war (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO), weil diese Anklage der Strafvollstreckungskammer Anlaß gab, von Amts wegen die Widerrufsfrage zu prüfen (vgl. BGHSt 30, 189, 191; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 462 a Rdn. 11 m.w.N.). Das Befaßtsein endet jedoch, wenn die Strafvol l - streckungskammer über die Frage, mit der sie befaßt war, abschließend en t - - 3 - schieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (vgl. BGHSt 26, 165; Kleinknecht/Meyer-Goûner a.a.O. Rdn. 12; vgl. auch Valentin NStZ 1981, 130, jeweils m.w.N.). Dies war hier der Fall. Zu entscheiden war ber den B e - whrungswiderruf. Da die Staatsanwaltschaft zunchst keinen Widerrufsantrag gestellt hat, hat auch die Strafvollstreckungskammer keinen Anlaû zu weiteren Maûnahmen im Rahmen der Bewhrungsaufsicht gesehen. Sie hat zwar keine ausdrckliche Entscheidung dahin getroffen, daû derzeit von einem Bew h - rungswiderruf abgesehen werde. Das Verfahren der Strafvollstreckungska m - mer kann aber nur als konkludentes Absehen vom Widerruf verstanden we r - den. Darin liegt eine das Widerrufsverfahren abschlieûende Entscheidung, mit der das Befaûtsein der Strafvollstreckungskammer Stade endete. Da sich der Verurteilte in der Folgezeit im Bezirk der Strafvollstre k - kungskammer Koblenz im Maûregel- und Strafvollzug befand, ist die Zust n - digkeit zunchst auf die Strafvollstreckungskammer Koblenz bergegangen. Sie hat das Vollstreckungsverfahren auch bernommen und erneut ein Verfa h - ren zur Prfung der Widerrufsfrage eingeleitet. Auch ihr gegenber hat die Staatsanwaltschaft Koblenz aber keinen Widerrufsantrag gestellt, so daû e r - sichtlich auch die Strafvollstreckungskammer Koblenz konkludent von einem Widerruf abgesehen hat. Damit war auch das Befaûtsein dieser Strafvollstre k - kungskammer mit der Widerrufsfrage beendet. Als die Staatsanwaltschaft Koblenz schlieûlich am 18. September 2001 doch den Widerruf der von der Strafvollstreckungskammer Stade 1998 ang e - ordneten Straf- und Maûregelaussetzung beantragte, befand sich der Veru r - teilte bereits seit dem 9. August 2001 in der Justizvollzugsanstalt Mainz und damit nicht mehr im Zustndigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer K o - blenz. Durch diesen Widerrufsantrag wurde daher auch nicht mehr die Stra f - - 4 - vollstreckungskammer Koblenz, sondern die nunmehr örtlich zustndig gewo r - dene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz mit dem Widerruf s - antrag befaût. Dem steht nicht entgegen, daû die Staatsanwaltschaft Koblenz den Widerrufsantrag schlieûlich am 19. November 2001 zurckgenommen hat, nachdem der Verurteilte inzwischen aus der Justizvollzugsanstalt Mainz en t - lassen worden war. Das Verfahren gibt Anlaû zu dem Hinweis, daû es in derartigen Fllen zweckmûig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer im Bewhrungs- und Vollstreckungsheft zumindest durch einen Vermerk aktenkundig macht, daû sie von einem Widerruf absieht. Hierdurch wird bei einem Wechsel der örtlichen Zustndigkeit klargestellt, wann das Befaûtsein der Strafvollstreckungskammer mit der Sache endet und die Zustndigkeit auch insoweit auf die neue Stra f - vollstreckungskammer bergeht. Jhnke Detter Bode Otten Elf

Full & Egal Universal Law Academy