2 ARs 331/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 331/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 331/01 2 AR 198/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung vertreten durch: Az.: 69 Js 57/00 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (533) 69 Js 57/00 Kls (20/01) Landgericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Neuruppin zu übertragen, wird abgelehnt. Gründe: Dem Antragsteller wird u.a. zur Last gelegt, zusammen mit anderen B e - schuldigten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde in Berlin geführt: die Staatsanwal t - schaft erhob am 20. Juli 2001 Anklage zu dem als Tatort- und Wohnsitzgericht gemäß §§ 7, 8 StPO zuständigen Landgericht Berlin. Dieses hat das Haup t - verfahren mit Beschluß vom 14. September 2001 eröffnet und die Hauptve r - handlung auf 25 Verhandlungstage ab 9. November 2001 terminiert. Vor dem Landgericht Berlin wurde auch das Verfahren gegen den getrennt verfolgten Mitbeschuldigten K. geführt. Der Antragsteller hat am ersten Verhandlungstag beantragt, die En t - scheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Neuruppin als dem für den Ergreifungsort zuständigen Gericht (§ 9 StPO) zu übertragen, weil die Si t - zungsstaatsanwältin im Hinblick auf die vorangehende Untersuchung gegen K. und dessen Verurteilung festgelegt sei und zu besorgen sei, K. werde als Ze u - ge in Anwesenheit der Sitzungsstaatsanwältin nicht wahrheitsgemäß auss a - gen. - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausg e - fhrt: "Der zulssige Antrag ist unbegrndet, weil Gesichtspunkte der Zwec k - mûigkeit nicht dafr sprechen, die Entscheidung dem ebenfalls zustndigen Landgericht Neuruppin zu bertragen. Das Landgericht Berlin ist sowohl als Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO) als auch des Wohnsitzes (§ 8 StPO) zustndig. Bereits angesichts der begonnenen und langfristig terminierten Hauptverhandlung kommt eine Übertragung aus Grnden der Prozeûkonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung wrde die Entscheidung der Sache unangemessen verzgert. Darber hinaus rechtfertigen die vom Antragsteller vorgebrachten Grnde eine Übertragung der Sache auf das Landgericht Ne u - ruppin nicht, zumal er ausdrcklich von einer Unbefangenheit der entscheide n - den Strafkammer ausgeht. Letztlich htte der Antragsteller den Antrag zudem bereits erheblich fr - her, sptestens nach Erffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2001, stellen knnen." - 4 - Dem tritt der Senat bei. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf

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