2 ARs 285/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 285/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 285/00 2 AR 186/00 vom 3. November 2000 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 5 c StVK 12 - 15/00 Landgericht Lübeck Az.: 613 StVK 907 - 910/00 Landgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 3. November 2000 beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist für die Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c StVK 12/00, 14/00 und 15/00 des Landgerichts Lübeck zuständig. In der S a - che 5 c StVK 13/00 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Stra f - vollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck. Gründe: Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. am 23. Februar 2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Ausse t - zung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig d a - von, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. Se p - tember 1996 – 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ 2000, 111). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406, 407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. zunächst für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung z u - ständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ - 3 - 1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 B efaßtsein 4). Ihre Zuständigkeit e n - dete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c StVK 12/00, 14/00 und 15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser Fr a - ge befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des § 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 – Befaßtsein 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPO ging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergebe n - den Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständi g - keitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg. Anders verhält es sich mit der Sache 5 c StVK 13/00 Landgericht L ü - beck, die die Überwachung der mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck vom 6. September 1995 angeordneten Führungsau f - sicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des Einzelrichters der Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1999 (34 Js 414/87 = BewH früher 5 b StVK 75/94 jetzt 5 c 13/00 Landgericht Lübeck) zeigt, eine abschli e - ßende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser S a - che bei der Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck. Jähnke Detter Bode Otten Elf

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