2 ARs 277/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 277/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 277/01 2 AR 161/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Bußgeldverfahren gegen vertreten durch: Az.: 14-0523.1/307 Regierungspräsidium Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 beschlo s - sen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsid i - ums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000 ist das Amtsgericht Hei l - bronn. Gründe: 1. Mit seinem auf § 108 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 OWiG gestützten Antrag wendet sich der Betroffene gegen den Kostenfestse t - zungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000, mit welchem einem Antrag des Betroffenen auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren nur teilweise stattgegeben wurde; der zugrunde liegende Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle Bretten des Regi e - rungspräsidiums Karlsruhe vom 16. März 2000 wurde wegen Eintritts der Ve r - jährung nach Einspruchseinlegung mit Verfügung vom 24. August 2000 z u - rückgenommen. Das für den Tatort zuständige Amtsgericht Heilbronn hat sich mit Beschluß vom 26. März 2001, das für den Sitz der Verwaltungsbehörde zuständige Amtsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluß vom 2. Juli 2001 für unzuständig erklärt. Zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn. 2. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen den Bußgeldb e - - 3 - scheid" das Amtsgericht örtlich zustndig, in dessen Bezirk die Verwaltungsb e - hörde ihren Sitz hat. Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung a b - weichend von dieser Zustndigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zustndigkeit dezentral bestimmen; dies ist fr das Land Baden-Wrttemberg durch die Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Wrttemberg ber gerichtliche Zustndigkeiten (Zustndigkeitsverordnung Justiz) vom 20. Dezember 1998 (GBl. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Ei n - spruch gegen einen Buûgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landg e - richts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begrndete d e - zentrale Zustndigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur fr die Entscheidung ber den Einspruch gegen den Buûgeldbescheid, sondern fr alle gerichtlichen Entscheidungen im Buûgeldverfahren, fr welche auf die Zustndigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 62 OWiG, wonach ber den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zustndige Gericht" en t - scheidet. Da die nach § 62 A bs. 1 OWiG anfechtbaren Maûnahmen den Erlaû eines Buûgeldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, wrde eine Zustndigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz z u - grunde liegende Abgrenzung von Zuflligkeiten abhngig machen. Der Gen e - ralbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daû eine solche Ausl e - gung berdies in einer Vielzahl von Fllen zu einer sachwidrigen Zustndi g - keitszersplitterung je nach Verfahrensstand fhren wrde. Nach Wortlaut und Sinn der Regelung sollen alle gerichtlichen Entscheidungen im Buûgeldverfa h - - 4 - ren durch das in § 68 OWiG bezeichnete Gericht getroffen werden; aus dem Umstand, daû im dortigen Regelungszusammenhang allein die Zustndigkeit fr die Entscheidung ber den Einspruch gegen den Buûgeldbescheid geregelt ist, folgt nicht, daû die Verweisungen fr die Zustndigkeit in anderen Fllen (§§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1 108a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 110 Abs. 2 O WiG) jeweils die Anhngigkeit eines Verfahrens nach Einspruch voraussetzen. Zustndig ist vielmehr jeweils das Gericht, das nach Einspruc h - seinlegung nach § 68 OWiG zustndig ist oder dessen Zustndigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergbe. Die ZustndigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998 knpft in § 28 Abs. 1 Nr. 5 a an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 OWiG an und bertrgt die dort geregelte Zustndigkeit umfassend auf das Tatortgericht. Dies ist hier das Amtsgericht Heilbronn. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer

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