2 ARs 251/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 251/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 251/00 2 AR 146/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen übler Nachrede hier: Ausschließung des Rechtsanwalts K. nach § 138 a StPO Az.: 512 Js 31368/97 Staatsanwaltschaft Stralsund (IV Ns 39/99 LG Stralsund) Az.: I Ws 134/2000 Oberlandesgericht Rostock - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten S. und des Rechtsanwaltes K. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Mai 2000 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen sofort i - gen Beschwerden sind nicht begründet. Rechtsanwalt K. ist durch den a n - gefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteid i - ger des Angeklagten S. ausgeschlossen worden. Da er das im Verfahren gegen den Beschwerdeführer S. verfahrensgegenständliche Flugblatt selbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig, die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift des Flugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede e r - füllt, kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch ein Bedeutungsinhalt zukommen, dessen - auch öffentliche - Verwendung durch den Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dies gilt gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allg e - - 3 - meiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der im Flugblatt angegriffenen Entscheidung befassen. Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage übe r - schritten, in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts K. an die angegriff e - nen Richter auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlich behaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 ... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richter hätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Be u - gung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenb e - hauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die (scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt. Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichen Verjährung würden, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Jähnke Fischer Elf

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