2 ARs 245/01 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 245/01 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 245/01 2 AR 141/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Erzwingungshaft Az.: 1 OWi 265/01 Amtsgericht Bayreuth Az.: 6 OWi II 02802/01 Amtsgericht Viechtach Az.: 2St AR 4/01 Bayerisches Oberstes Landesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen: Das Amtsgericht Bayreuth ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erzwingungshaft. Gründe: 1. Das Amtsgericht Viechtach und das Amtsgericht Bayreuth streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft hinsichtlich eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwa l - tungsamt V. . 2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Ba y - reuth. Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen "von dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht" zu erlassen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist "bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid" das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid e r - lassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. - 3 - Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von dieser Zustndigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zustndigkeit dezentral bestimmen; dies ist fr das Land Bayern durch die Verordnung ber gerichtliche Zustndigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (G e - richtliche Zustndigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 2. Februar 1988 (GVBl. 1988, S. 6 ff.) getroffen worden. Gemû § 35 Nr. 1 GZVJu entscheid et abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG "bei einem Einspruch gegen einen Bu û - geldbescheid" das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geahndete Ordnungswi d - rigkeit begangen worden ist oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat. Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begrndete d e - zentrale Zustndigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur fr die Entscheidung ber den Einspruch gegen den Buûgeldbescheid, sondern fr alle gerichtlichen Entscheidungen im Buûgeldverfahren, fr welche auf die Zustndigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist, also auch fr den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach ber den Antrag "das nach § 68 zustndige Gericht" entscheidet. In § 68 OWiG ist zwar die r t - liche Zustndigkeit nur fr den Fall eines Einspruchsverfahren geregelt. Da die in § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannte Maûnahme einen Einspruch nicht erfo r - dert, wrde eine Zustndigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde liegende Abgrenzung von Zuflligkeiten abhngig machen. Die Ve r - weisung auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daû das bei einem Einspruch zustndige Gericht auch in den Fllen ttig werden muû, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist. - 4 - Das gilt auch fr den Fall, daû ein Land von der Mglichkeit des § 68 Abs. 3 OWiG Gebrauch gemacht hat. Auch hier erstreckt sich diese Zustndigkei t - snderung auf die sonstigen gerichtlichen Maûnahmen. Diese Auslegung en t - spricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisat o - rische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten bleiben sollte die Sachnhe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Recht s - ausschusses ber den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601 S. 8). Dem steht nicht entgegen, daû der landesrechtliche Gesetzgeber seine Regelung nach § 68 A bs. 3 OWiG (zunchst; vgl. unten) ausdrcklich nur fr den Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daû die Verweisu n - gen fr die Zustndigkeit in anderen Fllen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) j e - weils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen mûte. Zustndig ist vie l - mehr jeweils das Gericht, dessen Zustndigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG, einschlieûlich der Regelung des Abs. 3, ergbe. Nach der gerichtlichen Zustndigkeitsverordnung Justiz vom 2. Februar 1988 (§ 35 Nr. 1) ist deshalb das Amtsgericht Bayreuth als Ta t - ort/Wohnsitzgericht fr die Entscheidung ber den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft zustndig. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zust n - digkeit dieses Amtsgerichts auch aus der nach Eingang des Antrags auf A n - ordnung von Erzwingungshaft erfolgten Änderung der GZVJu ergibt, wonach in - 5 - § 35 die Worte "und bei notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen bei der Vollstreckung des Buûgeldbescheids" hinzugefgt wurden (vgl. Veror d - nung zur Änderung der Gerichtlichen Zustndigkeitsverordnung Justiz vom 15. Juni 2001 GVBl. 2001, 325). Jhnke Detter Bode Otten Elf

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