2 ARs 146/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 146/00 2 AR 79/00 vom 7. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Computerbetruges Az.: 22 KLs 620 Js 5555/00 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht München Az.: 22 KLs 620 Js 8947/00 Landgericht Mannheim Az.: 12 a Ns 6 Ls 12 Js 43554/98 12 a AK 1/99 Landgericht Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 7. Juni 2000 beschlossen: Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemei n - schaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird a b - gelehnt. Gründe: Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt: 22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben, das Verfahren sodann ohne daß eine Eröffnungsentsche i - dung ergangen war nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wi e - deraufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000 Anklage zu dem Landgericht Mannheim Wirtschaftsstrafkammer erhoben und beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/ 00 zu verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafka m - mer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es übe r - nommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaltschaft München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt. - 3 - Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der S a - chen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und entgegen den Angaben des Angeschuldigten nicht zugelassenen Anklage und erneuter Anklagee r - hebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsg e - richts München durch das Landgericht Mannheim hat der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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