2 ARs 146/00 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 ARs 146/00 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 146/00 2 AR 79/00 vom 7. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Computerbetruges Az.: 22 KLs 620 Js 5555/00 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht München Az.: 22 KLs 620 Js 8947/00 Landgericht Mannheim Az.: 12 a Ns 6 Ls 12 Js 43554/98 12 a AK 1/99 Landgericht Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 7. Juni 2000 beschlossen: Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemei n - schaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird a b - gelehnt. Gründe: Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt: 22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben, das Verfahren sodann – ohne daß eine Eröffnungsentsche i - dung ergangen war – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wi e - deraufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000 Anklage zu dem Landgericht Mannheim – Wirtschaftsstrafkammer erhoben und beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/ 00 zu verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafka m - mer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es übe r - nommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaltschaft München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt. - 3 - Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der S a - chen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und – entgegen den Angaben des Angeschuldigten nicht zugelassenen – Anklage und erneuter Anklagee r - hebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die ”Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsg e - richts München durch das Landgericht Mannheim” hat der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

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