29 W (pat) 8/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 8/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
16. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2012 007 960


hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke



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ist am 28. September 2012 angemeldet und am 30. Januar 2013 für die Dienst-
leistungen der

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Berei-
chen Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Daten-
träger; Dienstleistungen einer Werbeagentur; kommerzielle Verwal-
tung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;
organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Planung von
Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und ande-
ren Medien; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und
Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellung von Waren für
Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Elektrowaren und
Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger; Werbung; Rund-
funkwerbung;

Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Einstellen von
Webseiten in das Internet für Dritte;

Klasse 41: Musikproduktion; Komponieren von Musik.

in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetra-
gen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 1. März 2013.

Gegen die Eintragung dieser Marke haben Widerspruch erhoben

1. die Beschwerdeführerin zu 1) aus der geschäftlichen Bezeichnung

Mood Media GmbH

als Gegenstand des Unternehmens, auf den der Widerspruch gestützt ist, ist an-
gegeben:
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Entwicklung und Vertrieb von audiovisuellen Marketingkonzepten für die Gestal-
tung von Verkaufsräumen jeder Art sowie der Import, Export und Handel mit Wa-
ren aller Art, insbesondere der Erwerb, Verwertung und Vermietung von Musik
und Filmen; Beteiligung an Unternehmen, welche einen gleichen oder ähnlichen
Geschäftsgegenstand haben;

2. die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu 2) und frühere Inhaberin der
Unionsmarke 005 927 496

MOOD MEDIA

die am 11. Mai 2007 angemeldet und am 14. Juli 2008 für die Waren und Dienst-
leistungen der

Klasse 9: Apparate und Trägermedien zur Aufzeichnung und Wiedergabe von
Ton und Bild;

Klasse 16: Drucksachen, Bücher, Magazine zu Themen im Bereich Ton und
Bild;

Klasse 35: Dienstleistungen im Bereich Werbung durch Ausstrahlung von Nach-
richten und/oder aufgezeichneten Bildern, Regieleistungen;

Klasse 38: Übertragung und Verbreitung von Bild, Ton und Nachrichten über
Rundfunk, Fernsehen, Internet und Satellit;

Klasse 41: Unterhaltung in den Bereichen Musik, Rundfunk und Fernsehen so-
wie Video, Filmproduktion, Verleih von Filmen, von Tonaufnahmen
und von Geräten zur Aufzeichnung und Verbreitung von Ton und
Bild;

Klasse 42: Beratungsleistungen zur Einrichtung von Räumen und Leistungen
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der Einrichtung, technische Ausstattung dieser Räume zur Wieder-
gabe von Video-, Audiokassetten, CDs, CD-ROMs, DVD; Entwick-
lung, Aktualisierung und Pflege von Software für die Übertragung
und Verbreitung von Bild, Ton und Nachrichten über das Internet, zur
Verschlüsselung von Daten mit dem Ziel der Erstellung von Multime-
diaprodukten.

eingetragen worden ist.

Bei den Widersprechenden handelt es sich nach deren Angaben um verbundene
Unternehmen, die beide zu der international tätigen Mood Media Gruppe gehören.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 23. September 2013 die Einrede
der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke „MOOD MEDIA“ erhoben.

Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA die Widersprüche zurückgewiesen. Zwischen der angegriffenen Marke und
den Widerspruchskennzeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die von den sich gegenüber stehenden Marken bean-
spruchten Dienstleistungen lägen in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich. Man-
gels entgegenstehender Anhaltspunkte sei von einer durchschnittlichen Kenn-
zeichnungskraft auszugehen. Der damit zu fordernde deutliche Abstand werde
von der angegriffenen Marke selbst bei identischen Dienstleistungen sowie An-
wendung nur geringer Sorgfalt eingehalten. Die angegriffene Wort-/Bildmarke
werde vom Verkehr erfahrungsgemäß mit dem Wort als einfachster und kürzester
Bezeichnungsform benannt, wobei der Zusatz der Internetadresse
„www.moodmusic.de“ wohl weggelassen werde. Es stünden sich somit die beiden
Wortzeichen “Moodmusic” und “MOOD MEDIA” gegenüber. Diese würden sich in
ihrem zweiten Wortteil wegen der unterschiedlichen Vokalfolge und einem abwei-
chenden Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich unterscheiden. Die angegrif-
fene Marke werde als „Musik für eine bestimmte Stimmung“ und somit als Ge-
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samtbegriff verstanden, und die Widerspruchsmarke bezeichne „Medien für eine
bestimmte Stimmung“. Es würden keine Teile weggelassen oder vernachlässigt,
so dass alle Markenteile gleichermaßen prägend für die jeweilige Gesamtmarke
seien. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne aufgrund der unterschiedli-
chen Wortlänge und der typischen Umrisscharakteristika ebenfalls ausgeschlos-
sen werden. Da auch andere Unternehmen den Bestandteil “Mood” in ihren Mar-
ken verwenden würden, weise dieser nicht zwingend auf die Widersprechende
hin. Die Frage, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft
gemacht wurde, könne dahingestellt bleiben. Bezüglich des Widerspruchs aus
dem Unternehmenskennzeichen sei aus dem zum vorigen Widerspruch Gesagten
eine Verwechslungsgefahr ebenfalls zu verneinen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.

Sie vertreten die Ansicht, zwischen den Widerspruchskennzeichen und der ange-
griffenen Marke bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Zwischen dem
Geschäftsgegenstand, für den das Widerspruchszeichen „Mood Media GmbH“
benutzt werde, sowie zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Wi-
derspruchsmarke der Beschwerdeführerin zu 2) Schutz beanspruche, und den
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe teilweise Identität
und teilweise hochgradige Ähnlichkeit. Die älteren Kennzeichen verfügten über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Begriff „mood“ bzw. die deutsche Be-
deutung „Stimmung, Laune, Gemütszustand“ innerhalb der beiden Markenbegriffe
habe keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen. Er sei daher unterscheidungskräftig und verfüge über ein nicht uner-
hebliches Maß an Kennzeichnungskraft. Es bedürfe daher keiner hohen Ähnlich-
keit, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen enthielten den gemeinsamen Bestandteil “Mood”, der, was entschei-
dungserheblich sei, am im Allgemeinen stärker berücksichtigten Wortanfang
stehe. “Mood“ sei gegenüber „Media“ und „Music“ der allein kennzeichnungskräf-
tige Bestandteil und folglich prägend für beide Zeichen. Die Übereinstimmung in
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diesem Bestandteil sei kollisionsbegründend. Die Vokalfolgen der sich gegenüber
stehenden Zeichen wiesen insbesondere durch den gemeinsamen Anfangsvokal
„u“ und durch Überschneidungen im Anlautvokal „i“ bzw. „ia“ Gemeinsamkeiten
auf und stimmten in der Silbenanzahl überein. Aufgrund der Doppelung des An-
fangsbuchstabens “M”, wodurch auch ein ähnlicher Sprech- und Betonungsrhyth-
mus entstehe, komme es zu erheblichen phonetischen Überschneidungen. Die
schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne nicht mit dem Hinweis auf die weiteren
Zeichenbestandteile ausgeschlossen werden. Der in der angegriffenen Marke
deutlich kleiner geschriebene Zeichenteil „www.moodmusic.de“ sei als korrespon-
dierende Internetadresse lediglich eine Verstärkung der Angabe „Moodmusic“ und
werde daher nicht als Markenbestandteil wahrgenommen. Gleiches gelte für die
beschreibenden dekorativen grafischen Elemente. Auch im Hinblick auf den visu-
ellen Zeichenvergleich bleibe es daher bei der Gegenüberstellung von “Moodmu-
sic” und “MOOD MEDIA”. Diese Argumente würden auch für eine Gegenüberstel-
lung der angegriffenen Marke und des Unternehmenskennzeichens gelten. Alleine
der usurpierte Bestandteil “mood” verleihe der angegriffenen Marke Kennzeich-
nungskraft. Stelle man, wie in der angegriffenen Entscheidung geschehen, “Musik
für eine bestimmte Stimmung” und “Medien für eine bestimmte Stimmung” gegen-
über, folge daraus eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Marken. Die von der
Widersprechenden und Beschwerdeführerin zu 2) beanspruchten Dienstleistungen
richteten sich nicht an die breiten Verkehrskreise, sondern ausschließlich an Ge-
schäftskunden, und innerhalb dieser an spezielle Adressatengruppen. Da die
Dienstleistungen von diesen nicht regelmäßig, sondern als langlebige Dienstleis-
tungskonzepte in Anspruch genommen würden, sei die Gefahr von „Merkfehlern“
erhöht. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative bzw. eine Verwechslungs-
gefahr im weiteren Sinne, weil der Verkehr den Bestandteil “Mood” als Stammbe-
standteil mit Hinweischarakter erkennen und annehmen werde, dass es sich bei
der jüngeren Marke um eine weitere Marke der Beschwerdeführerinnen handele.
Das Risiko assoziativer Verwechslung sei im vorliegenden Fall gerade deshalb
erhöht, weil die jüngere Marken nicht nur mit der rangälteren Unionsmarke in Kon-
flikt stehe, sondern auch mit der Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerinnen.
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Die Beschwerdeführerinnen haben zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Wi-
derspruchsmarke „MOOD MEDIA“ sowie zum Nachweis des Bestands des Unter-
nehmenskennzeichens „Mood Media GmbH“ – neben der bereits im Verfahren vor
dem DPMA eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2014 –
eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 24. Januar 2017 vorgelegt, sowie
diese um weitere Belege (Verträge, Konzeptunterlagen, Zeitungsbeitrag, Unter-
nehmensdarstellung, Firmenbroschüre, Angebotsschreiben, Auszug aus dem In-
ternetauftritt der Beschwerdeführer) ergänzt.

Die seit 7. Dezember 2016 als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke im Register
des EUIPO eingetragene Mood Media Netherlands hat am 26. Januar 2017 die
Übernahme des Beschwerdeverfahrens erklärt und ist seitdem als Widerspre-
chende und Beschwerdeführerin zu 2) am Verfahren beteiligt.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom
10. November 2014 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erachtet die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhal-
tenden Benutzung als nicht ausreichend und hält die Nichtbenutzungseinrede auf-
recht. Die Widersprechende benutze ihre Marke nicht mehr in der eingetragenen
Form, sondern nur noch reduziert auf den Bestandteil „Mood“. Weiterhin ist sie der
Auffassung, die Widerspruchsmarke verfüge wegen der beschreibenden Bedeu-
tung ihrer Wortbestandteile „MEDIA“ und „MOOD“ über eine schwache Kenn-
zeichnungskraft. Der Bestandteil „Mood“ könne dagegen aus der angegriffenen
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Einwortmarke nicht einfach herausgetrennt werden. Der Bildbestandteil der jünge-
ren Marke sei beim Vergleich der Marken ebenfalls zu berücksichtigen. Aufgrund
des unterschiedlichen Klangbildes seien die beiden Marken phonetisch derart un-
terschiedlich, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Zudem gebe es begriffliche Unterschiede zwischen den Bestandteilen “music” und
“MEDIA”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß § 66 MarkenG zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen
Erfolg.

Zwischen den jeweiligen Vergleichskennzeichen besteht keine Verwechslungs-
gefahr im Sinne von § 125b Nr. 1, §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und
§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 2 Mar-
kenG. Die Markenstelle hat daher im Ergebnis zu Recht die Widersprüche aus der
Widerspruchsmarke und aus dem Unternehmenskennzeichen zurückgewiesen.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Da-
bei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. – Bimbo/HABM [BIMBO DOUGHNUTS/DOGH-
NUTS]; GRURInt. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH./.HABM [Linea Na-
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tura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM [CK
CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. –
Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 19 –
BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der
Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu
erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen
dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassen-
den Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auf den durch die Zeichen
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-
scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH
GRUR 2010, 933 Rn. 33 – Barbara Becker/HABM [BARBARA BECKER]; BGH
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria).

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich
hier gegenüberstehenden Vergleichszeichen aus.


1. Widerspruch aus der Unionsmarke

MOOD MEDIA

a) Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung
der Widerspruchsmarke „MOOD MEDIA“ bestritten hat, sind für die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr nach §§ 125 b Abs. 4, 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG nur die
Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Be-
nutzung glaubhaft gemacht worden ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 7. September 2012
undifferenziert die Benutzung der Widerspruchsmarke „MOOD MEDIA“ bestritten,
worin die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zu
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verstehen ist (BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw Informationsdienst Wissen-
schaft). Da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ange-
griffenen Marke am 1. März 2013 noch keine fünf Jahre im Register eingetragen
war, ist lediglich die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG zulässig. Damit oblag
es der Widersprechenden zu 2), die wesentlichen Umstände der Benutzung der
Marke, insbesondere Zeit, Art und Umfang in dem Benutzungszeitraum Ja-
nuar 2012 bis Januar 2017 im maßgeblichen Unionsgebiet (Art. 15 UMV) dar-
zutun und glaubhaft zu machen.

Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke da-
von abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber
für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt
worden sein, § 125b Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 15 GMV (alte Fassung). Benut-
zung in diesem Sinne ist, wenn der Inhaber der Marke das Zeichen entsprechend
dessen Hauptfunktion verwendet, dem angesprochenen Verkehrskreis die Ur-
sprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, so dass es ihm
ermöglicht wird, diese Waren oder Dienstleistungen von Waren und Dienstleistun-
gen anderer Herkunft zu unterscheiden, ohne einer Gefahr von Verwechselungen
zu unterliegen (BGH GRUR 2013, 925 Rn. 26 – VOODOO). Eine rechtserhaltende
Benutzung liegt nicht vor, wenn der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf ein
gleichnamiges Unternehmen als rein firmenmäßigen Hinweis auffasst, weil die
Verwendung des Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Wa-
ren oder Dienstleistungen erfolgt (BGH GRUR 2013, 925 Rn. 47 - VOODOO;
Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 26 Rn. 22). Grundsätzlich
bemisst sich die erforderliche Art der rechtserhaltenden Benutzung nach den je-
weiligen branchenüblichen Verwendungsformen von Marken (a. a. O., § 26
Rn. 36). Sie muss sich im Übrigen auf eine bestimmte Ware/Dienstleistung bezie-
hen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete
Ware/Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2008,
616 Rn. 13 - AKZENTA; MarkenR 2010, 35 Rn. 17 - ATOS III).

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Hierzu hat die Widersprechende zwei eidesstattliche Versicherungen sowie meh-
rere Belege über die Benutzung der Bezeichnungen „Mood Media GmbH“ und
„Mood Media“ (Verträge, Konzeptunterlagen, Firmenbroschüre, Zeitungsbeitrag,
Unternehmensdarstellung, Angebotsschreiben Internetauftritt) vorgelegt. Auch
nach einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen verbleiben erhebliche Zwei-
fel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke gem. § 43
Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 1, 125 b Nr. 4 MarkenG.

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass die Widerspruchs-
marke von der Beschwerdeführerin zu 1), der Mood Media GmbH, in Lizenz be-
nutzt wird. Dies gilt, die Zustimmung der Widersprechenden und Beschwerdefüh-
rerin zu 2) unterstellt, als Benutzung durch die Markeninhaberin (Art. 15 Abs. 2
UMV).

Umsatzzahlen, wie sie in den eidesstattlichen Versicherungen vom
20. Februar 2014 und vom 24. Januar 2017 aufgeführt sind, können zwar einen
maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstel-
len, allerdings müssen die Angaben zum Umfang der Benutzung den in Rede ste-
henden Waren und Dienstleistungen auch konkret zugeordnet werden können.
Andernfalls ist die nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG erforderliche Feststellung,
welche Waren oder Dienstleistungen bei der Entscheidung über den Widerspruch
zu berücksichtigen sind, nicht möglich. Eine solche Zuordnung lässt sich den ein-
gereichten eidesstattlichen Versicherungen jedoch nicht entnehmen. Es wird pro
Jahr jeweils pauschal eine Zahl angegeben, ohne dass ersichtlich ist, welcher
Umsatz auf bestimmte in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen entfällt.
Die Widerspruchsmarke ist für Waren der Klassen 9 und 16 und für Dienstleistun-
gen der Klassen 35, 38, 41 und 42 geschützt, so dass nicht ohne weiteres ersicht-
lich ist, auf welche Waren/Dienstleistungen die getätigten Umsätze entfallen. Die
Aufzählung von Kernkompetenzen und Unternehmensstrategien, der Hinweis auf
den Vertrieb der hierfür erforderlichen Hardwaregeräte und Systeme und das An-
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gebot in einem „Gesamtpaket“ entbindet die Widersprechende nicht, die Umsätze
waren- und dienstleistungsbezogen anzugeben.

Auch die übrigen vorgelegten Unterlagen enthalten keine hinreichenden Angaben,
die eine rechtserhaltende Benutzung belegen könnten. Sie umfassen entweder
nicht den Benutzungszeitraum von Januar 2012 bis Januar 2017 oder sie zeigen
die Widerspruchsmarke nicht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen, sondern lediglich im Rahmen einer firmenmäßigen Benut-
zung der Worte „moodmedia“. Von den vorgelegten Unterlagen enthalten die An-
lagen zu den eidesstattlichen Versicherungen vom 20. Februar 2014 und vom
24. Januar 2017 entweder kein Datum (A 28, A 30 und A 31), so dass eine zeitli-
che Zuordnung nicht möglich ist, oder sie unterfallen größtenteils nicht dem erfor-
derlichen Benutzungszeitraum (A1, A4, A14, A16, A18, A21, Anlagenkonvolut 24 -
mit Ausnahme von 2 Berichten -, A26, A27, A29, A32, A33 und A34). Inwieweit die
Verwendungen von „MOOD“ mit einem Doppelpunkt am Ende (also „MOOD:),
ohne den Bestandteil „media“, oder zusammen mit einer aus Punkten gestalteten,
die Buchstaben „MM“ ergebenden Grafik noch rechtserhaltend sind, kann im Er-
gebnis dahingestellt bleiben, weil die Marken nicht verwechselbar ähnlich sind.

b) Denn selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer Benutzung
der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form für alle beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ausgehen würde, kann die Gefahr von Verwechslungen
ausgeschlossen werden, da sich die gegenüber stehenden Marken ausreichend
voneinander unterscheiden.

aa) Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke unterstellt, besteht
zwischen den sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen zum Teil
Identität oder Ähnlichkeit, zum Teil Unähnlichkeit.
Im Anmeldeverfahren hatte die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz
vom 16. Januar 2013 auf Beanstandung des DPMA hin das Waren- und Dienst-
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leistungsverzeichnis abgeändert, da im Anmeldeverzeichnis zunächst in der
Dienstleistungsklasse 35 „Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Da-
tenträger“ als – zur Klasse 9 gehörende – Waren ohne Bezug zu einer Dienstleis-
tung enthalten, die Dienstleistungen des Einzelhandels dagegen nicht spezifiziert
waren. Die Waren wurden daher in Bezug zu den Dienstleistungen des Einzel-
handels gesetzt, ohne dass die Waren als solche aber gestrichen worden sind.
Dies wurde bei der Eintragung im Register offensichtlich versehentlich übernom-
men, so dass eine – vom DPMA noch zu berichtigende – offensichtliche Unrichtig-
keit vorliegt.

Die Dienstleistungen „Werbung; Rundfunkwerbung“ der angegriffenen Marke aus
Klasse 35 sind identisch zu den Widerspruchsdienstleistungen aus dieser Klasse.
Zwischen den sich in Klasse 38 gegenüberstehenden Dienstleistungen besteht
Identität oder hohe Ähnlichkeit; die Vergleichsdienstleistungen in Klasse 41 liegen
ebenfalls im Ähnlichkeitsbereich. Zwischen den Dienstleistungen „organisatori-
sches Projektmanagement im EDV-Bereich“ aus Klasse 35 der jüngeren Marke
und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke liegt Unähnlichkeit
vor, da insoweit keine hinreichenden Berührungspunkte bestehen. Ob und in ggf.
welchem Grad im Übrigen eine Ähnlichkeit – insbesondere zwischen den Wider-
spruchswaren der Klasse 9 und Handelsdienstleistungen der jüngeren Marke -
besteht, muss nicht abschließend geprüft werden, weil selbst im Bereich der Iden-
tität eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegt.

bb) Die Vergleichsdienstleistungen richten sich sowohl an Unternehmensinha-
ber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, bei denen von et-
was höherer Aufmerksamkeit auszugehen ist, als auch - was die Einzelhandels-
dienstleistungen der Klasse 35 betrifft - an den Endverbraucher, der diesen
Dienstleistungen allenfalls mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnet.

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cc) Die Widerspruchsmarke verfügt für einen Teil der Waren und Dienstleistun-
gen über eine verringerte Kennzeichnungskraft, im Übrigen ist von einer durch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Ver-
kehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjeni-
gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33
– Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2017, 75 Rn.19 –
Wunderbaum II; GRUR 2015, 176 Rn. 31 – BioGourmet). Diese Eignung fehlt oder
ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die
geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist
oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschrei-
bende Angabe anlehnt (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR
2014, 382 Rn. 18 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833 Rn. 34 - Culinaria/Villa Culina-
ria; GRUR 2012, 1040 Rn. 30 f. - pjur/pure).

Die Zeichenbestandteile der Widerspruchsmarke „MOOD“ und „MEDIA“ gehören
zum englischen Grundwortschatz (vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund-
und Aufbauwortschatz, Stuttgart u. a. 2000, Stichwort: mood, media). „Media“ ist
die Pluralform von „medium“ und ist in der Bedeutung „Medien“ im Sinne von
„Kommunikationsmittel“ in die deutsche Sprache eingegangen. Es wird damit „eine
Einrichtung, ein organisatorischer und technischer Apparat für die Vermittlung von
Meinungen, Informationen, Kulturgütern; eines der Massenmedien Film, Funk,
Fernsehen, Presse“ bezeichnet (vgl. DUDEN Das große Wörterbuch der engli-
schen Sprache, 3. Auflage, Bd. 6, Stichwort: Medium). Der Begriff „Media“ wird
vom angesprochenen Verkehrskreis zumeist als Bestandteil eines Kompositums
wahrgenommen, wie die Begriffe Massenmedien, Mixed-Media, Printmedien oder
Neue Medien verdeutlichen (vgl. Carstensen/Busse, Anglizismen-Wörterbuch,
Band 2, Berlin u. a. 2001, Stichwort: Media, Medium). „Mood“ bedeutet „Laune,
- 16 -
Stimmung, Gestimmtheit“. Im Bereich der Werbung ist es weit verbreitet, Kunden
auf der sinnlichen Ebene anzusprechen, wie sich aus den vom Senat in der münd-
lichen Verhandlung übergebenen Anlagen ergibt. Dabei wird von „Stimmungsme-
dien“ gesprochen; „mood“ wird ferner z. B. in Verbindung mit „advertising“ (mood
advertising = emotionale Werbung; stimmungserzeugende Werbung) oder „mar-
keting“ verwendet (z. B. „wie Mood-Marketing die Kauflust anregt“
http://www.capconsult.de/fileadmin/user_upload/Wie_Moodmarketing_die_Kauf-
lust_anregt.pdf oder „Mood-Marketing - Kundenansprache auf sinnlicher Ebene“ /
http://www.marketingclub-goe.de/flycms/Veranstaltungen/Mood-Marketing-Kun-
denansprache-auf-sinnlicher-Ebene-0012142629.html).

Im Hinblick auf die Widerspruchsdienstleistungen aus den Klassen 35, 38 und 41,
die im Identität- bzw. Ähnlichkeitsbereich zu den Dienstleistungen der angegriffe-
nen Marke liegen, hat die Widerspruchsmarke „MOOD MEDIA“ in der Bedeutung
„Stimmungsmedien“ deutlich beschreibende Anklänge, so dass insoweit nur eine
verringerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist.

Ausgehend von einer verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
hält die angegriffene Marke selbst im Identitätsbereich und bei Anwendung
durchschnittlicher bis leicht erhöhter Sorgfalt seitens der angesprochenen Ver-
kehrskreise den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

dd)
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke „MOOD
MEDIA“ besteht nicht.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und domi-
nierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH,
Beschluss vom 23.10.2014, I ZR 38/14 Rn. 10 - TNT Post; GRUR 2013, 833
Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 930 Rn. 22 - Bogner B/Barbie B;
GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 - MIXI;
GRUR 2009, 672 Rn. 33 - OSTSEE-POST; BPatG, Beschluss vom 18.04.2011,
26 W (pat) 30/07 - CITIPOST), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegen-
tritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a.
EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - markt-
frisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestand-
teile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der ange-
sprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein kön-
nen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64
Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2009,
672 Rn. 33 - OSTSEE-POST). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
henden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu
ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig
bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR
2015, 114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem;
GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; MarkenR 2008,
393, Rn. 21 - HEITEC).

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die jüngere Marke
und die Widerspruchsmarke „MOOD
MEDIA“ in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich durch das
Bildelement, die unterschiedlichen Wörter „Music“ und „MEDIA“ sowie der Inter-
- 18 -
netadresse in der jüngeren Marke. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit durch das
Gegenüberstellen von „Musik für eine bestimmte Stimmung“ und „Medien für eine
bestimmte Stimmung“ lässt sich nicht begründen. Unmittelbar begriffliche Ver-
wechslungen sind nur zu befürchten, wenn sich Wörter gegenüberstehen, die ih-
rem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Sy-
nonyme darstellen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 285). Entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bedeutungsunterschied zwi-
schen „Musik“ und „Medien“ aber eindeutig und für jedermann verständlich, so
dass die Gefahr einer begrifflichen Verwechslung ebenfalls ausgeschlossen wer-
den kann.

Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, zwischen der Wider-
spruchsmarke „MOOD MEDIA“ und dem den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke prägenden Wortbestandteil „Moodmusic“ bestehe eine klangliche Ver-
wechslungsgefahr, bestehen schon Zweifel, ob eine solche Prägung der ange-
griffenen Marke überhaupt bejaht werden kann. Denn bei dem Bestandteil
„Moodmusic“ in der angegriffenen Marke handelt es sich um eine Angabe, die für
den größten Teil der beanspruchten Dienstleistungen beschreibend, mithin schutz-
unfähig ist. Die in identischer Schriftgröße zu einem Wort verbundenen Wörter
„Mood“ und „music“ bilden eine gesamtbegriffliche Einheit. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden „mood music“ als Bezeichnung einer bestimmten Art von
Musik, nämlich als „Stimmungsmusik; stimmungsvolle Hintergrundmusik“ verste-
hen (Koschnick, FOCUS Enzyklopädisches Wörterbuch Marketing, Management,
Marktkommunikation, Medien, 2. Aufl., F-O, Stichwort: mood music; Pawlenka,
Fachwörterbuch Werbung, Marketing und Medien, 2007, Stichwort: mood music).
In dieser Bedeutung wird „mood music“ bereits als Gesamtbegriff sachbeschrei-
bend verwendet.

Zwar kann ausnahmsweise ein schutzunfähiger Bestandteil eine angegriffene
Marke bei markenmäßiger Herausstellung prägen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss
vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 82/08 – „pn printnet / PRINECT“ im Anschluss an
- 19 -
BGH GRUR 1998, 930 – Fläminger). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, muss
nicht abschließend beurteilt werden. Denn selbst wenn man die Wörter „Moodmu-
sic“ und „MOOD MEDIA“ klanglich gegenüberstellt, werden diese - trotz der Über-
einstimmung am stärker beachteten Wortanfang - wegen der sofort erfassbaren,
unterschiedlichen Begriffsinhalte der Wörter „music “ und „media “ nicht füreinan-
der gehalten werden.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Bestandteils
„Mood“ kommt nicht in Betracht, da dieser Zeichenbestandteil weder in der Wider-
spruchsmarke noch in der angegriffenen Marke eine prägende Stellung einnimmt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Wort „Mood“ innerhalb der
Vergleichsmarken keine prägende Stellung, weil die jeweiligen weiteren Marken-
bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück-
treten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH
GRUR Int. 2010, 129 Rn. 62 - Aceites del Sur-Coosur SA/HABM [La Espag-
nola/Carbonell]; GRUR 2007, 700 Rn. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; GRUR
2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 18 - SIERRA
ANTIGUO; GRUR 2006, 60 Rdnr. 19 - coccodrillo; Büscher in: Büscher/Ditt-
mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14
MarkenG Rn. 410). Zwar handelt es sich bei den jeweils weiteren Wortelementen
„MEDIA“ und „music“ um beschreibende Angaben. Auch beschreibende und des-
halb kennzeichnungsschwache Angaben können jedoch beim Zeichenvergleich
Berücksichtigung finden, wenn sie mit weiteren Bestandteilen eine Einheit bilden
(BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 35 - Volkswagen/Volks.Inspektion; GRUR 2009,
1055 Rn. 30 - airdsl). Dies ist hier der Fall, weil beide Marken eine gesamtbegriff-
liche Aussage beinhalten. Die Wortzusammensetzungen „MOOD MEDIA“ und
„Moodmusic“ reihen sich zudem in ähnlich gebildete Begriffspaare wie „mood ba-
rometer (Stimmungsbarometer)“; „mood board (Stimmungsbild)“ (vgl. Koschnick,
a. a. O.) sowie „Moodstyle = Spielweise, die mit harmonischen und instrumentalen
Mitteln eine bluesgetragene Stimmung hervorruft (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie,
- 20 -
21. Aufl., Band 18, Stichwort: Moodstyle) ein. Die angesprochenen Verkehrskreise
haben keine Veranlassung, solche Begriffspaare zergliedernd zu betrachten und
sich alleine an einem Bestandteil – hier „Mood“ – zu orientieren, weil es dann zu
einer Sinnveränderung käme.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher nicht zu besorgen.

ee) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichs-
marken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke überein-
stimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufge-
nommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und
wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei
den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. -
THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD; GRUR 2008, 258
Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy,
a. a. O., § 14 MarkenG Rn. 488).

Eine Serienmarkenverwechslung scheidet vorliegend aus. Diese Art der mittelba-
ren Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit
einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jünge-
ren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanzia-
ria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspek-
tion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 2) hat aber schon nicht
bzw. nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt über
- 21 -
eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem Stammbestandteil „mood-„
verfügte.

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenusurpation (sei es als
mittelbare Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne)
durch Übernahme der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in
die jüngere Marke kann ebenfalls nicht bejaht werden. Denn die Widerspruchs-
marke „MOOD MEDIA“ wird schon nicht vollständig, sondern isoliert nur mit dem
Bestandteil „MOOD“ übernommen. Veranlassung zu prüfen, ob diesem Wortele-
ment in der älteren Marke eine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt
und dieses in die jüngere Marke übernommene Wort auch dort eine solche Stel-
lung behalten hat, besteht nicht. Denn die Rechtsfigur der selbständig kennzeich-
nenden Stellung darf nur auf die jüngere, nicht auch auf die ältere Marke ange-
wendet werden (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO).

Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auszuschließen. Sie
kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen
einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbil-
dung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann (Hacker in Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 9 Rd. 510). Diese Form der Verwechs-
lungsgefahr kommt vorliegend nicht in Betracht, da Übereinstimmungen in be-
schreibenden oder sonst kennzeichnungsschwachen Aussagen nicht geeignet
sind, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (Hacker in Ströbele/Ha-
cker, a. a. O. § 9 Rd. 511 m. w. N.).

2. Widerspruch aus der geschäftlichen Bezeichnung

Mood Media GmbH

Der Widerspruch aus der geltend gemachten geschäftlichen Bezeichnung ist zu-
lässig, weil die nach § 30 Abs. 1 MarkenV zur Spezifizierung der geltend ge-
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machten Widerspruchskennzeichen erforderlichen Angaben innerhalb der Wider-
spruchsfrist gemacht wurden. Der Widerspruch ist aber gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 4,
5, 12 MarkenG unbegründet, weil jedenfalls mangels ausreichender Zeichenähn-
lichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die individualisierende Kennzeichnung eines Unternehmens oder Unterneh-
mensteils als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 MarkenG kann
durch die in § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG angesprochene namensgemäße Bezeich-
nung, beispielsweise der Firma, erfolgen. Neben langen und unübersichtlichen
Firmenbezeichnungen kommen jedoch auch aus einem Firmenbestandteil gebil-
dete Kurzbezeichnungen als Gegenstand eines eigenständigen kennzeichen-
rechtlichen Schutzes in Betracht, sofern der betreffende Firmenbestandteil hinrei-
chende Unterscheidungskraft aufweist und seiner Art nach im Vergleich zu den
übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortar-
tiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 2010, 1020
Rn. 13 - Verbraucherzentrale).

Voraussetzung dafür, dass ein Kennzeichenschutz entsteht, ist - wie vorstehend
ausgeführt - eine hinreichende Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Sie liegt
regelmäßig vor, wenn die geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, den Verkehr die
Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu
lassen, es also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden (BGH
GRUR 2008, 1104 Rn. 17 - Haus & Grund II; GRUR 2008, 801 Rn. 12 - Hansen-
Bau; GRUR 1995, 754, 758 - Altenburger Spielkartenfabrik). Insbesondere kann
die erforderliche Unterscheidungskraft bei Angaben, welche für ein Unternehmen
ausschließlich beschreibender Natur sind, abgesprochen werden (BGH GRUR
2003, 792, 793 - Festspielhaus II; GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/Com-Net;
GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner). Die Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht über-
spannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung
nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2009, 685 Rn. 18 - ahd.de; a. a. O. Rn. 17 -
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Haus & Grund II). Der Schutz als Firmenschlagwort setzt ferner voraus, dass es
sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach
im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet er-
scheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 2009, 772 Rn. 75 - Augsburger Puppenkiste;
GRUR 2005, 873, 874 - Star Entertainment; GRUR 2002 898 - defacto).
„Mood Media“ hat einen beschreibenden Anklang in Bezug zu dem Gegenstand
des Unternehmens, nämlich „Entwicklung und Vertrieb von audiovisuellen Marke-
tingkonzepten für die Gestaltung von Verkaufsräumen jeder Art“ dahingehend,
dass es sich um eine bestimmte, gefühlsbetonte Kommunikationsdienstleistung,
die auch audiovisuelle Werbekonzepte umfasst, handelt.

Ob die Bezeichnung damit den Anforderungen an den Kennzeichenschutz ent-
spricht, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an der für eine Verwechs-
lungsgefahr erforderlichen Zeichenähnlichkeit zwischen
und „Mood Media GmbH“ fehlt. Insoweit
wird zur Begründung auf die Ausführungen unter 1.) verwiesen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu
erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr zwischen Kennzeichen die hierfür von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien angewendet.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Mar-
kenG besteht kein Anlass.
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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich
einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Hu


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