29 W (pat) 7/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 7/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 300 46 419
(hier: Löschungsverfahren S 170/11)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Mai 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber
sowie der Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin werden als
unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 18. November 2014
aufgehoben. Der Antrag auf Löschung der Marke 300 46 419
wird zurückgewiesen.

3. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin und Markeninhabe-
rin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 18. November 2014, mit dem
die Löschung der Eintragung der Marke „Karriere-Jura“ der Beschwerdeführerin
angeordnet wurde.
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Gegen die am 21. Juni 2000 angemeldete und am 22. April 2002 unter der
Nr. 300 46 419 für die Dienstleistungen

Klasse 35: juristische Stellenbörse;
Klasse 41: Herausgabe von elektronischen und Druckschriften;
Klasse 42: Bereitstellen von Portalen im Internet zu Rechtszwecken;

eingetragene Wortmarke

„Karriere-Jura“

hat die Antragstellerin am 27. Mai 2011 Antrag auf Löschung wegen absoluter
Schutzhindernisse gemäß §§ 50, 54 MarkenG gestellt.

Bei den Verfahrensbeteiligten handelt es sich um unmittelbare Wettbewerber im
Bereich des Online-Stellenmarkts für Juristen. Zwischen ihnen gab und gibt es
mehrere markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf
die sich gegenüberstehenden Zeichen „Karriere-Jura“ einerseits und „LegalCare-
ers“ andererseits. So hat die Beschwerdeführerin gegen die Anmeldung der Uni-
onsmarke (Az.:009978594) der Beschwerdegegnerin beim Europä-
ischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals HABM) Widerspruch aus der
Streitmarke „Karriere-Jura“ erhoben; dieses Verfahren ist im Hinblick auf das hier
anhängige Löschungsverfahren ausgesetzt worden. In einem Verletzungsverfah-
ren betreffend marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang
mit der Nutzung von Domains hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom
27. September 2011 (AZ: 416 HK/69/11) die Klage der hiesigen Beschwerdeführe-
rin u. a. aus der Streitmarke „Karriere-Jura“ gegen die hiesige Beschwerdegegne-
rin wegen der Nutzung der Bezeichnung „Legalcareers“ abgewiesen und deren
Widerklage zum überwiegenden Teil für begründet erachtet.
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Die Löschungsantragstellerin macht geltend, die angegriffene Marke sei entgegen
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden; zu keinem Zeitpunkt sei
zudem eine Verkehrsdurchsetzung eingetreten. Die Markenstelle habe im Eintra-
gungsverfahren zunächst mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 das angemeldete
Zeichen zutreffend als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende
Angabe beanstandet. Nachdem die Anmelderin mehrfach in Schriftsätzen ihre
gegenteilige Auffassung vorgetragen und sich zudem auf eine Bekanntheit, über-
ragende Verkehrsgeltung bzw. Verkehrsdurchsetzung gestützt habe, sei das Zei-
chen dann aber ohne Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8
Abs. 3 MarkenG eingetragen worden. Aus der Amtsakte gehe nicht hervor, was
das DPMA letztlich von der Eintragungsfähigkeit der Marke überzeugt habe; es sei
an keiner Stelle erkennbar, dass eine Verkehrsdurchsetzung geprüft und festge-
stellt worden sei. Die Umdrehung der Reihenfolge der Worte „Karriere-Jura“ ge-
genüber dem gängigeren Ausdruck „Jura-Karriere“ ändere nichts daran, dass
diese Kombination vom Verkehr als rein beschreibend aufgefasst werde. Das Zei-
chen „Karriere-Jura“ hätte daher nur unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Mar-
kenG eingetragen werden dürfen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält den Löschungsantrag für inakzeptabel
und dreist. Der Löschungsantrag belege den missbräuchlichen Versuch der An-
tragstellerin, die Kennzeichen der Antragsgegnerin zu kapern und mit dem ge-
ringstmöglichen Aufwand eine Bekanntheit im juristischen Personalmarkt zu er-
langen. Das angegriffene Zeichen sei originär schutzfähig, es sei aber auch eine
Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke gegeben. Bereits im Jahr 2001 sei eine hohe
Verkehrsgeltung oder sogar überragende Verkehrsgeltung im Anmeldeverfahren
nachgewiesen worden. Im Eintragungsverfahren seien die Unterscheidungskraft
und das Freihaltebedürfnis eingehend geprüft und die Marke erst nach jahrelanger
sorgfältiger Prüfung eingetragen worden. Aus der Amtsakte des DPMA zum Ein-
tragungsverfahren ergebe sich zudem, dass die „Verkehrsgeltung“ der angegriffe-
nen Marke über lange Monate hinweg vom DPMA geprüft worden sei und diese
sodann letztlich zur Eintragung geführt habe. Sie sei seit über 10 Jahren Inhaberin
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der eingetragenen Marke „Karriere-Jura“, die seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
den Domainnamen www.Karriere-Jura.de präge, und veröffentliche hierüber sowie
über das größte juristische Stellen-Netzwerk „PRAXI§“ einen Online-Stellenmarkt
für Juristen mit mehr als … Partnerbörsen. Die Marke und der Werktitel „Karri-
ere-Jura“ hätten einen extrem hohen Bekanntheitsgrad in der juristischen Welt, sie
wiesen eine „überragende Verkehrsgeltung“ auf. Auch die Webseiten–Enzyklopä-
die „www.webwiki.de“ bestätige den Bekanntheitsgrad von www.Karriere-Jura.de,
indem sie ihr drei Balken gebe, dies entspreche der Bewertung „sehr bekannt“. Mit
ihrem Stellenmarkt, der unter anderem unter www.Karriere-Jura.de (genauso wie
unter der englischen Übersetzung www.Legal-Career.de) veröffentlicht werde, sei
sie mittlerweile die Nr. 1 in den Rankings der großen Suchmaschinen, wenn Be-
griffe wie „Stellenmarkt Recht“, „Jobbörse Jurist“, „Jobs Referendare“ oder Ähnli-
ches beispielsweise in der Suchmaschine Google eingegeben würden. Dieser On-
line Stellenmarkt erreiche monatlich knapp … Leser. Die Online-Stellenbörse
werde zudem vom Newsletter „Karriere Jura“ flankiert, der von über … (April
2011: …) festen Abonnenten, zum einen stellensuchenden Juristen, zum ande-
ren von einem erheblichen Anteil der für den juristischen Stellenmarkt zuständigen
Personalverantwortlichen, bezogen werde.

Die Löschungsantragsgegnerin hat ferner die Auffassung geäußert, dass der Lö-
schungsantrag vom 27. Mai 2011 verfristet sei, weil er nicht innerhalb von
10 Jahren seit dem Tag der Eintragung am 22. April 2002 gestellt worden sei,
denn die Eintragung wirke hierbei zurück auf den Anmeldetag und dies sei der
21. Juni 2000 gewesen. Überdies sei nach Ablauf der 10-Jahres-Frist jeder wei-
tere Vortrag der Löschungsantragstellerin ebenfalls verfristet und damit unbeacht-
lich.

Mit Beschluss vom 18. November 2014 hat die Markenabteilung 3.4 die Eintra-
gung der Marke 300 46 419 gelöscht. Die Anträge der Löschungsantragsgegnerin,
nämlich den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den Antrag auf Durchführung
einer Anhörung, den Antrag auf Kostenauferlegung sowie den Antrag, eine Si-
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cherheitsleistung von der Antragstellerin für die vollständigen Verfahrensgebühren
anzufordern, hat sie zurückgewiesen.

Zur Begründung führt die Markenabteilung aus, die beantragte Verfahrensausset-
zung bis zum Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die
Geschäftsführerin der Löschungsantragstellerin bzw. bis zur Entscheidung des
EUIPO im Eintragungsverfahren zur Marke komme wegen fehlender
Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Der Löschungsantrag sei zulässig und begründet.
Die zehnjährige Ausschlussfrist für einen Löschungsantrag gestützt auf § 8 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 MarkenG sei eingehalten; ein Vertrauensschutz durch langjährige
Eintragung der angegriffenen Marke im Markenregister bestehe nicht. Auch der
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Zulässigkeit des Lö-
schungsantrags nicht entgegen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe,
dass die Antragstellerin die englische Übersetzung des Textes der hier angegriffe-
nen Marke „Karriere-Jura“ in Form von „ beim EUIPO in Alicante für ver-
gleichbare Dienstleistungen angemeldet habe, greife dieser Einwand nicht, da die
Marke anders laute, auch wenn sie letztlich - nach erfolgter Übersetzung - die
gleiche Bedeutung habe. Die Antragstellerin habe ihrer Bezeichnung -
wohl aufgrund der Schutzunfähigkeit des reinen Wortbestandteils - zusätzlich noch
einen grafischen Bestandteil in Form einer stilisierten Treppe am Wortende in
Grau und Blau hinzugefügt und die Gesamtheit als Wort-/Bildmarke angemeldet.
Beide Zeichen stimmten somit nicht überein. Letztlich handele es sich aufgrund
der verwendeten Grafik sowie der gewählten englischen Sprache nicht um eine
mit „Karriere-Jura“ verwechselbare Marke, so dass sich deren Anmeldung schon
deshalb nicht auf die Berechtigung der Antragstellerin zur Stellung des Lö-
schungsantrages auswirke.

Der Löschungsantrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Die
Antragstellerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung der Mar-
kenabteilung, da ihre Marke „ beim EUIPO aus der hiesigen Streitmarke
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im Widerspruchsverfahren angegriffen werde und im vorliegenden Löschungsver-
fahren nunmehr geklärt werden solle, ob die Widerspruchsmarke aufgrund Nich-
tigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse zu löschen sei. Dass das EUIPO das
dortige Widerspruchsverfahren bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung
im Löschungsverfahren vor dem DPMA ausgesetzt habe, besage weder etwas
über die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke „Karriere-Jura“ noch über eine
Identität oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Karriere-Jura“ und „LegalCareers“.

Der Löschungsantrag sei begründet, weil der Streitmarke zum Zeitpunkt der An-
meldung wie auch zum Entscheidungszeitpunkt das Schutzhindernis der fehlen-
den Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengestanden
habe und noch entgegenstehe. Die angegriffene Marke „Karriere-Jura“ werde in
Bezug auf alle Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstan-
den, weil sie einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hin-
sichtlich Inhalt, Gegenstand und Zielgruppe der so benannten Dienstleistungen
aufweise. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten die Verkehrskreise
der juristischen Berufe im weiteren Sinne (Juristen, Steuerberater, Wirtschafts-
prüfer, Büroleiter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Studenten der Rechtswis-
senschaft sowie Rechtsreferendare). Diese würden die Bezeichnung „Karriere-
Jura“ in ihrer Gesamtheit ohne weiteres als Hinweis auf einen in dem Berufsbe-
reich Rechtswissenschaft möglichen, erfolgreichen beruflichen Aufstieg bzw. Weg,
der zu Erfolg und zu einer guten Position führe, verstehen, welcher durch die her-
ausgegebenen Schriften, die Portale im Internet sowie die Stellenbörsen gefördert
werde bzw. mit deren Hilfe schneller und besser erreicht werden könne. Die Mar-
kenabteilung sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht an die
Ausführungen des LG Hamburg im Verfahren 416/HKO 69/11 auf Seite 13/14 des
Urteils vom 27. September 2011 gebunden, „dass die Kennzeichnungskraft der
Marke ‘Karriere-Jura‘ als allenfalls normal eingestuft werden kann“.

Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft werde auch nicht durch
eine Verkehrsdurchsetzung überwunden, weder zum Zeitpunkt der Anmeldung
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noch zum Entscheidungszeitpunkt. Obwohl die Antragsgegnerin im Schriftsatz
vom 30. Dezember 2000 Verkehrsdurchsetzung im Anmeldeverfahren geltend
gemacht habe (später habe sie abweichend hiervon von überragender Verkehrs-
geltung bzw. nur von Verkehrsgeltung gesprochen), habe die zuständige Marken-
stelle ein solches Verkehrsdurchsetzungsverfahren weder eingeleitet noch durch-
geführt. Die von der Antragsgegnerin im Eintragungsverfahren und Löschungs-
verfahren vorgelegten Zahlen und sonstigen Unterlagen reichten auch nicht aus,
um überhaupt von einer Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung vor ihrer
Anmeldung ausgehen zu können. Die Streitmarke sei im Wesentlichen nur als
Webadresse www.Karriere-Jura.de des eigentlichen juristischen Online-Stellen-
marktes „PRAXI§“ verwendet worden, wobei schon fraglich sei, ob sie im Zeit-
punkt der Anmeldung tatsächlich markenmäßig benutzt worden sei oder nur als
Bestandteil eines anderen Zeichens bzw. als reine Adressangabe im Rahmen ei-
ner Webadresse. Eine Verkehrsdurchsetzung im Anmeldezeitpunkt wie auch eine
nachträgliche Verkehrsdurchsetzung habe die Antragsgegnerin weder schlüssig
vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 richtet sich die Be-
schwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Sie beklagt, dass sie einem jahrelangen permanenten Vernichtungswettbewerb
durch den B…-Verlag bzw. B1… persönlich ausgesetzt sei. Sie
ist der Auffassung, dass ihr ein größtmöglicher Schutzbedarf zukomme, weil der
hiesige, missbräuchliche Löschungsantrag des „Nachahmers und Domainanleh-
ners“ nur kurz vor Ablauf der zehnjährigen Eintragungsdauer der Streitmarke er-
folgt sei, weshalb das DPMA schon aus Gründen des Vertrauensschutzes keine
Löschung hätte anordnen können. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin als
Partei durch K… bzw. ihr Organ wirksam vertreten werde. Ausweislich
des Handelsregisters und des Impressums der Antragstellerin seien zwei Ge-
schäftsführerinnen vertretungsberechtigt und nicht eine. Bestritten werde ferner,
dass eine Geschäftsführerin einen Antrag gegen die K… GmbH stellen
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würde oder dies beauftragt hätte. Bestritten werde die Vollmacht der Kanzlei M…-
… sowie die Vertretungsbefugnis von RA Dr. N… für das Verfahren vor dem
BPatG. Bestritten werde, dass die Antragstellerin ihren Löschungsantrag weiterhin
im Jahr 2015 aufrechterhalten würde bzw. einen solchen vor dem BPatG wieder-
hole. Bestritten werde auch, dass sie vor dem BPatG gegen die Marke vorgehen
und dort Anträge stellen würde. Es sei klarer Sachverhalt, dass die L…
GmbH keinen Anwalt vor dem BPatG beauftrage. Das gesamte Löschungsverfah-
ren sei streng zweiseitig und daher mangels Beteiligung der anderen Partei vor
dem BPatG beendet. Bestritten werde, dass es sich bei den Geschäftsführerinnen
um in Deutschland ansässige, vertretungsberechtigte Organe handele und dass
diese nicht (unauffindbar) im Ausland wohnhaft wären. Eine Durchführung des
Verfahrens ohne Zustellung der Schriftsätze an die gesamte Organschaft – beide
Geschäftsführerinnen – sei nicht möglich. Es werde bestritten, dass Rechtsanwalt
Dr. N… bzw. die Kanzlei M… auch für die Geschäftsführerin …
H… bevollmächtigt seien und dass diese zweite Geschäftsführerin einen
Antrag auf Markenlöschung namens und im Auftrag der L… GmbH stel-
len würde. Ganz im Gegenteil sei auch wegen der erheblichen persönlichen mög-
lichen Eigenhaftung als Organ klarer Sachverhalt, dass die zweite Geschäftsführe-
rin keinen Löschungsantrag stelle, sondern das Gegenteil beantrage bzw. bean-
tragen würde, hätte sie denn überhaupt Kenntnis von dem Beschwerdeverfahren,
was ohne Zustellung an sie durch das BPatG nicht sichergestellt wäre. Bei wider-
sprüchlichem Verhalten der Organe gälten aktive Rechtshandlungen wie ein Lö-
schungsantrag als nicht gestellt. Frau H… sei seit 12. Dezember 2014
Geschäftsführerin und müsse daher einbezogen werden, jedenfalls durch Zustel-
lung aller Schriftsätze, was hiermit beantragt werde.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin eine „Präsidiumsbe-
schwerde“ erhoben. Sie macht geltend, dass „die Justiz K… zu-
gewiesen“ habe, „die vom direkten Wettbewerber B… bezahlt“ worden
seien und „die dies während des gesamten Verfahrens nicht freiwillig offengelegt“
hätten. B1… habe gleichzeitig „sämtliche Markensenate des Bundes-
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patentgerichts bestochen, damit diese zu Lasten der K… GmbH“ ent-
schieden und damit er seine Literaturaufträge absichern könne. Es werde u. a.
beantragt, die Rechtmäßigkeit von Zahlungen durch B… bzw. angeschlos-
sener Unternehmen und insbesondere von B1… an das BPatG bzw.
an jeden BPatG/DPMA-Entscheider zu überprüfen. Mit Schriftsatz vom
17. Januar 2017 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass Obergerichte wie
das Bundespatentgericht im Jahr 2016 gezielt juristische Verlage wie die K…-
… GmbH diskriminierten. Die Richter nähmen heimlich Geld von Wettbewerbs-
unternehmen der Antragstellerin und deckten dies nicht auf.

Der Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 18. November 2014 aufzuheben und den
Löschungsantrag zurückzuweisen;

2. der Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin die
Kosten des Amts- wie auch des Beschwerdeverfahrens aufzu-
erlegen;


Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Befangenheitsanträge und Dienstauf-
sichtsbeschwerden gegen alle Richter der Markensenate bzw. solche, die in Mar-
kensachen tätig sein könnten, sowie Strafanzeigen gegen die Präsidentin und die
Justiziarin des BPatG gestellt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Vorwürfe, die Richter des BPatG hätten heimlich
Geld von Wettbewerbern der Beschwerdeführerin angenommen, haltlos seien. Sie
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weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen Rechtsstreitigkei-
ten in Hamburg, München und Frankfurt, die sie alle gegen die Beschwerdegegne-
rin verloren habe, nahezu systematisch die Unparteilichkeit der Richter bestritten,
diesen Käuflichkeit unterstellt und sie mit Befangenheitsanträgen und Dienstauf-
sichtsbeschwerden überzogen habe. Dies tue sie nun auch im Verhältnis zu den
Richtern des 29. Senats. Teilweise sei die Beschwerdeführerin sogar so weit ge-
gangen, gegen Richter Strafanzeigen zu erstatten, weil sie die Entscheidungen
des Gerichts nicht akzeptieren wollte. Unzutreffend sei schließlich die Behauptung
der Beschwerdeführerin, ohne die Marke „Karriere-Jura“ würde der Auftraggeber
B1… mit der Zeitschrift NJW wieder der alleinige Platzhirsch als juris-
tischer Stellenmarkt. Denn es existierten noch zahlreiche juristische wie auch all-
gemeine Stellenmärkte.

In der Sache hält die Beschwerdegegnerin den angegriffenen Löschungsbe-
schluss für rechtmäßig. Der Umstand, dass die beiden Worte „Karriere“ und „Jura“
durch einen Bindestrich voneinander getrennt seien, ändere nichts an der fehlen-
den Unterscheidungskraft. Dies schon deshalb, weil der Bindestrich keinerlei
Auswirkung auf die Aussprache des Zeichens habe und im Übrigen auch eine or-
thografisch gängige Form der Verbindung zweier Wörter darstelle, die zueinander
in einem Sinnzusammenhang stünden. Auch die Änderung der Wortfolge „Jura-
Karriere“ in „Karriere-Jura“ mache die Marke nicht unterscheidungskräftig, weil
beide Wortelemente unabhängig von ihrer Reihenfolge immer noch als Einheit mit
dem Sinn „Jura-Karriere“ verstanden würden. Denn die Kombination von be-
schreibenden Worten bleibe in der Regel selbst beschreibend, es sei denn, es
bestehe ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe
seiner Bestandteile. Eine solche ausreichende Abweichung könne aber unmöglich
durch eine lapidare Änderung der Wortfolge entstehen. Dies gelte insbesondere
dann, wenn die Wortelemente lediglich zwei einfache Worte seien, deren Sinn der
Rezipient sofort erkenne, weil er innerlich die Wortfolge einfach umdrehe oder die-
ser keine Bedeutung beimesse. Ansonsten könnten Ausschließlichkeitsrechte
z. B. an den Begriffen „Reinigung-Fenster“ für eine Fensterreinigung, „Reparatur-
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Auto“ für eine Autoreparatur, „Service-Garten“ für einen Garten-Service etc. be-
gründet werden. All diesen Begriffen fehle aber jegliche Unterscheidungskraft, weil
der Gedankenschritt hin zu dem gängigeren umgekehrten Begriff so nahe liege,
dass der Verkehr ihn intuitiv gehe, ohne aus der Umstellung der Wörter – sofern er
sie überhaupt bemerke – darauf zu schließen, dass der Begriff ein Herkunftshin-
weis sei. Im Übrigen sei die Streitmarke nicht nur wegen fehlender Unterschei-
dungskraft schutzunfähig, sondern auch, weil sie freihaltebedürftig sei. Die Eintra-
gungsunfähigkeit beschreibender Marken trage den berechtigten Interessen der
Marktbeteiligten Rechnung, eine Monopolisierung beschreibender Angaben zu-
gunsten eines Markeninhabers zu verhindern, um zu gewährleisten, dass be-
schreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können. Auf
diese Weise wolle der Gesetzgeber das Markenregister freihalten von beschrei-
benden und freihaltebedürftigen Begriffen, weil bereits die formelle Rechtsposition
als Markeninhaber das Recht verleihe, vermeintliche Verletzer in existentielle
Schwierigkeiten zu bringen oder womöglich sogar aus dem Markt zu drängen. Wie
berechtigt und bitternötig dieses Anliegen des Gesetzgebers sei, könne kein Fall
eindringlicher demonstrieren als der vorliegende. Denn die Beschwerdeführerin
sei aus der Streitmarke aggressiv gegen die Beschwerdegegnerin vorgegangen
und habe gegen diese eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche deren gesam-
ten Geschäftsbetrieb zum Erliegen gebracht habe. Erst mit der Aufhebung der
einstweiligen Verfügung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit habe die Be-
schwerdegegnerin ihren Betrieb wieder aufnehmen können. Dies zeige, dass Mar-
ken, die aus beschreibenden Begriffen bestünden, keine abstrakte, potentielle
Gefahr darstellten, sondern eine höchst konkrete, tatsächliche Gefahr, welche die
hiesige Beschwerdegegnerin beinahe die Existenz gekostet hätte.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, insbe-
sondere auf die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2016 (Bl. 31-34
d. A.) und vom 17. Januar 2017 (Bl. 63-64 d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt
verwiesen.
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II.

A) Die von der Beschwerdeführerin gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO
gestellten Ablehnungsgesuche sind rechtsmissbräuchlich und deshalb ersicht-
lich unzulässig. Sie können daher in der im Rubrum genannten Besetzung des
Senats ohne vorherige dienstliche Äußerung und zusammen mit der Hauptsa-
che beschieden werden. Da das Mitglied des 29. Senats Richterin S… we-
gen Vorbefassung nach § 72 Abs. 2 MarkenG von der Mitwirkung ausgeschlos-
sen ist, war die Spruchgruppe nach dem gemäß § 68 PatG i. V. m. § 21 e
Abs. 1 GVG geltenden, durch Präsidiumsbeschluss vom 30. Januar 2017
geänderten, Geschäftsverteilungsplan des BPatG durch die zur Vertretung
heranzuziehende Richterin L… aus dem 27. Senat zu
ergänzen.
1. Nach § 72 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 44 Abs. 3 ZPO entscheidet
über ein Ablehnungsgesuch der Senat, dem der Abgelehnte angehört, nach
dienstlicher Stellungnahme des Abgelehnten ohne dessen Mitwirkung. Diese
Bestimmungen gelten aber nach ihrem Sinn und Zweck ausnahmsweise und in
engen Grenzen dann nicht, wenn ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzuläs-
sig, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2013, 341
Rn. 23, NJW 2007, 3771, 3772; BGH NJW-RR 2012, 61; Knoll in Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 72 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl.,
§ 45 Rn. 4). Bei dieser Konstellation braucht das Gericht in das vorgenannte
Verfahren nicht einzutreten, sondern darf über das Ablehnungsgesuch zusam-
men mit der Hauptsacheentscheidung und unter Mitwirkung des abgelehnten
Richters entscheiden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B
330/02 und VII S 41/02, BStBl II 2003, 422 m. w. N.).
2. Ein Ablehnungsgesuch ist nur zulässig, wenn bezogen auf den oder die abge-
lehnten Richter ein Ablehnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht wird,
§ 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das hat die Beschwerde-
führerin hier ersichtlich nicht getan.
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Die Befangenheitsanträge richten sich nicht gegen namentlich genannte Richter
des 29. Senats, auch nicht gegen den 29. Senat als Spruchkörper, sondern
– soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt nachvollziehbar
sind – pauschal gegen alle „Markenentscheider“ des BPatG, mithin letztlich ge-
gen alle Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts, wohl aber mit
Ausnahme der technischen Richterinnen und Richter. Die Ablehnung wird allein
mit der Zugehörigkeit zum BPatG bzw. den Markenbeschwerdesenaten als sol-
chen begründet, weil angeblich alle Richter „Bedienstete“ des B… Verlags
bzw. des Herrn B1… persönlich bzw. von diesem bestochen wor-
den seien.
Der darin liegende pauschale Vorwurf eigener wirtschaftlicher Interessen der
Richter und Richterinnen des BPatG am Ausgang des Verfahrens bzw. der
Nähe zu einem Verfahrensbeteiligten geht schon deshalb ins Leere, weil der
Verlag B… und B1… persönlich noch nicht einmal Beteiligte
des hiesigen Beschwerdeverfahrens sind. Zudem fehlt für die Verdächtigung,
die Richter und Richterinnen seien von B1… bestochen worden,
jeglicher Anhaltspunkt.
Werden alle Richter eines Gerichts pauschal abgelehnt, so liegt darin eine Kol-
lektiv- bzw. Globalablehnung, die missbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl.
BVerwG NJW 2014, 953 Rn. 5; BGH NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; Zöller/ Vollkom-
mer, a. a. O., § 42 Rn. 3).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen deutlich erkennen, dass die
Ablehnungsgesuche offensichtlich allein dem Zweck dienen, den Unmut der
Löschungsantragsgegnerin über die Entscheidung der Markenabteilung 3.4 des
DPMA sowie der zu ihren Ungunsten ergangenen Entscheidungen der Zivilge-
richte zum Ausdruck zu bringen.

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B) Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden Ver-
tretungsmacht nur einer Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin sowie die
Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung der Kanzlei M…-
… greifen nicht.

1. Der Löschungsantrag ist von der Firma L… GmbH durch die damals
alleinige Geschäftsführerin K… gestellt worden. Nach erfolgtem Wider-
spruch durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Kanzlei M…
… – unter Beifügung der entsprechenden Vollmacht vom
12. Oktober 2011 im Original (Bl. S 44 d. VA) für die Anwälte M…-
… und Dr. N… – die Vertretung für die Antragstellerin angezeigt;
unterschrieben ist diese von der Geschäftsführerin K…. Die für die
Vertretung vor dem BPatG erforderliche Vollmacht ist nach § 81 Abs. 5 Satz 1
MarkenG zwar schriftlich beim BPatG einzureichen; die Bezugnahme auf eine
in den beigezogenen Akten des DPMA vorliegende Vollmacht reicht aber aus,
wenn diese auch das Verfahren vor dem BPatG einschließt (vgl. Knoll in Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 81 Rn. 17).

Die im Amtsverfahren vorgelegte Vollmacht schließt vorliegend ausdrücklich
auch die Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG ein. Anhalts-
punkte dafür, dass die Vollmacht erloschen ist, sind nicht ersichtlich. Insbeson-
dere führt eine Veränderung der gesetzlichen Vertretung der Partei - wie hier
die Bestellung einer zusätzlichen Geschäftsführerin der L… GmbH -
gemäß § 86 Abs. 1 ZPO nicht zum Erlöschen der Vollmacht, wobei die Ge-
schäftsführerinnen – wie dem Handelsregister zu entnehmen ist (vgl. Bl. 138
d. A.) - ohnehin jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.

2. Für Zustellungen in Verfahren vor dem BPatG gelten gemäß § 94 Abs. 2 Mar-
kenG die Vorschriften der ZPO. Die Beschwerde durch die Markeninhaberin ist
gem. § 172 Abs. 2 ZPO dem Bevollmächtigten im DPMA-Verfahren zuzustellen,
was hier erfolgt ist. Nachdem die Vollmacht auch für das BPatG-Verfahren gilt,
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ist auch weiterhin an die bevollmächtigten Anwälte der Kanzlei zuzustellen
(§ 172 Abs. 1 ZPO). Diese sind allein berufene Adressaten aller Zustellungen.
Eine Zustellung an die seit 12. Dezember 2014 zusätzlich bestellte Geschäfts-
führerin K… – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ist daher
nicht angezeigt.

C) Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin und Mar-
keninhaberin hat in der Sache Erfolg.

1. Der Löschungsantrag ist zulässig. Zutreffend hat bereits die Markenabteilung
3.4 des DPMA darauf hingewiesen, dass innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50
Abs. 2 Satz 2 MarkenG - die sich ab dem Tag der Eintragung und nicht der
Anmeldung der angegriffenen Marke berechnet - einem Löschungsantrag ein
aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten
Fortbestand der Eintragung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann
(vgl. hierzu ausführlich BGH GRUR 2014, 872 Rn. 39 ff. - Gute Laune Drops).

2. Der Löschungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil ein Löschungsgrund nicht
bejaht werden kann.

Es kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die ange-
griffene Marke „Karriere-Jura“ im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Juni 2000 als
nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutz-
unfähig war. Die Markenabteilung 3.4 hat daher zu Unrecht die Löschung an-
geordnet (§§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 54 MarkenG).

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag we-
gen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden
ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG
auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung be-
steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs ist für
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die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im
Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der
Schutzhindernisse einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen
(BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smart-
book; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten).

Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine
Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu
den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche
Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten
und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es -
gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen
Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 - smartbook; BPatG
GRUR 2006, 155 - Salatfix).

3. Danach liegen die Voraussetzungen für die Löschung der Marke wegen fehlen-
der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn.  33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016,
934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731
Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1396 - Starsat). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung
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durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Be-
standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel;
BGH a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; BGH GRUR 2001, 1151 -
marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An-
meldezeitpunkt sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise,
wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411
Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH
WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,
wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270
Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache be-
stehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR
2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei-
dungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die
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beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und
die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O.
Rn. 23 - TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es
bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend
verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt,
in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienst-
leistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT;
674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58
Rn. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das
aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusam-
menfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden
Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204
Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 f. -
BIOMILD; a. a. O. Rn. 28 - SAT 2; BGH, a. a. O. – DüsseldorfCongress).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Marke „Karriere-
Jura“ die erforderliche Unterscheidungskraft zum Anmeldezeitpunkt nicht abge-
sprochen werden.

a) Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend im Bereich der Dienstleis-
tungen der Klasse 35 und 42 im Wesentlichen Angehörige juristischer Berufe
bzw. Personalverantwortliche in Unternehmen; im Bereich der Dienstleistungen
der Klasse 41 ist auch das breite Publikum angesprochen.

b) Die Streitmarke setzt sich aus den Bestandteilen „Karriere“ und „Jura“ zu-
sammen, die Wörter sind durch einen Bindestrich miteinander verbunden.

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Das Wort „Karriere“ bedeutet „erfolgreicher Aufstieg im Beruf“ (vgl. Duden On-
line unter www.duden.de).

Das Wort „Jura“ (Plural des lateinischen Wortes „ius“ = Recht) ist in die deut-
sche Sprache eingegangen mit der Bedeutung „Rechtswissenschaft als Stu-
dienfach“; ferner bezeichnet „Jura“ eine „erdgeschichtliche Formation des Me-
sozoikums (die Lias, Dogger und Malm umfasst)“, einen Schweizer Kanton so-
wie ein Gebirge zwischen der Rhône östlich von Lyon und dem Hochrhein bei
Schaffhausen (vgl. Duden Online). Die letztgenannten Bedeutungen treten aber
– unter Berücksichtigung der Kombination mit dem weiteren Wort „Karriere“ und
insbesondere bezüglich der ausdrücklich auf die rechtlich bzw. juristisch ausge-
richteten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 – im Vergleich zur Bedeutung
„Rechtswissenschaft als Studienfach“ in den Hintergrund.

c) Der hier angesprochene Verkehr wird den jeweiligen Sinngehalt der beiden
Wortbestandteile zweifelsohne verstehen und mag insoweit durchaus einen be-
schreibenden Bezug zu den hier relevanten Dienstleistungen herstellen. Dies
reicht indes für die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft der Gesamtbe-
zeichnung „Karriere-Jura“ nicht aus (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 61/11 – Jura-
Tel; 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK). Soweit die Markenabteilung und die Lö-
schungsantragstellerin daher davon ausgehen, dass es sich bei der verfah-
rensgegenständlichen Marke um eine für den Verkehr ohne weiteres erkenn-
bare Kombination aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen handelt
und daher allein deshalb schon ein beschreibender Aussagegehalt im Vorder-
grund steht, wird eine derartige Betrachtung der Bezeichnung in ihrer Gesamt-
heit nicht gerecht.

Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach,
ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig
sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile
entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskenn-
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zeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; GRUR
2004, 680 Rn. 40 – BIOMILD). Die Beschwerdegegnerin selbst hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass der Charakter einer Sachangabe bei der Zusam-
menfügung beschreibender Begriffe dann entfällt, wenn die beschreibenden
Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt. Anders als die Beschwer-
degegnerin meint, liegt aber eine solche ungewöhnliche Verbindung vor; zu-
sammen sind die Wörter „Karriere“ und „Jura“ in der konkret zu beurteilenden
Kombination mehr als die Summe ihrer Teile. Durch den Bindestrich werden die
Wörter zu einem einheitlichen Zeichen zusammengefügt und es entsteht eine
gewisse Klammerwirkung, die einen Gesamtbegriff - und nicht zwei voneinan-
der unabhängige Schlagwörter (z. B. bei schlagwortartigen Themenangaben
wie „Karriere Jura oder Mathematik?“, „Karriere│Jura“, „Karriere: Jura“ oder
„Frauen - Karriere - Jura“) - vermittelt. Der Begriff Karriere-Jura als solcher
existiert aber in der deutschen Sprache nicht; er ist grammatikalisch oder (um-
gangs)sprachlich nicht in üblicher Weise zusammengefügt.

Zwar finden sich viele Wortkombinationen mit den einzelnen Bestandteilen Jura
und Karriere. Da „Jura“ die Rechtswissenschaft als Studienfach bezeichnet,
sind beispielsweise entsprechende Zusammensetzungen üblich wie z. B. „Jura-
studium, Jura-Ausbildung, Juraprofessur“ und im Übrigen – wenngleich weniger
gebräuchlich – auch „Jura-Karriere“. Wortkombinationen, in denen „Jura“ nach-
gestellt ist, sind jedoch völlig sprachunüblich und konnten im Rahmen einer Se-
nats-Recherche – insbesondere für den Anmeldezeitpunkt – nicht gefunden
werden. Zudem haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Markenabtei-
lung insoweit vergleichbare Wortbildungen nennen können.

Es gibt ferner zahlreiche Wortbildungen mit dem vorangestellten Wort „Karri-
ere“, wie z. B. Karriere-Jurist, Karriere-Job, Karrierefrau, Karrieremann, Karrier-
echance, Karriereplan, Karriere-Ende, Karrierestau, Karriereleiter, Karriere-
sprung, Karriereknick, Karriereberuf u. v. m. Aber auch hier gilt, dass eine Wort-
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kombination, in der dem Begriff „Karriere“ eine Angabe über ein Studienfach
oder einen Berufsbereich (wie z. B. Karriere-Sport, Karriere-Medizin, Karriere-
Ingenieurswesen, Karriere-Linguistik, Karriere-Mathematik, Karriere-Sinologie
etc.) nachgestellt ist, ungewöhnlich und nicht gebräuchlich ist, anders als die
jeweils umgestellte Wortbildung (Medizin-Karriere, Sport-Karriere, Mathematik-
Karriere etc.) und auch anders als die Nachstellung von Personenbe-
zeichnungen wie z. B. Karriere-Jurist, Karriere-Mediziner, Karriere-Mathemati-
ker, Karriere-Sportler.

d) Die Streitmarke „Karriere-Jura“ kann nicht der anpreisenden - schutzunfähi-
gen - Sachangabe „Jura-Karriere“ gleichgestellt werden; die konkrete Reihen-
folge der Wortelemente ist nicht unbeachtlich.

Die Markenabteilung 3.4 ist mit der Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass
die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Karriere-Jura“ trotz der
Umstellung der Wörter intuitiv stets mit „Jura-Karriere“ gleichsetzen und daher
ohne weiteres als Hinweis auf einen möglichen, erfolgreichen Aufstieg in einem
juristischen Beruf verstehen, welcher durch die herausgegebenen Schriften, die
Portale im Internet sowie die Stellenbörsen gefördert werde bzw. mit deren Hilfe
schneller und besser erreicht werden könne. Konkrete Anhaltspunkte für ein
solches Verkehrsverständnis sind aber nicht erkennbar.

Die Markenabteilung hat weder festgestellt noch nachgewiesen, dass die Be-
zeichnung „Karriere-Jura“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder eine sprachüb-
lich gebildete, schlagwortartige Aussage war bzw. ist. Ferner hat sie nicht zu
belegen vermocht, dass die Streitmarke tatsächlich gleichbedeutend mit „Jura-
Karriere“ zum Anmeldezeitpunkt benutzt wurde, mit der Folge, dass dieser Um-
stand gegebenenfalls das Sprach- oder Verkehrsverständnis des angesproche-
nen Publikums beeinflusst hätte.

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Vielmehr widerspricht die streitgegenständliche Wortbildung dem normalen
Sprachgefühl, so dass sie dem Verkehr als solche auch auffallen wird. Dies
deshalb, weil selbst in der lapidaren Umstellung von zwei einfachen Worten ei-
ner Kombination deren Sinngehalt verändert werden kann mit der Folge, dass
der Verkehr solche Umstellungen - anders als die Beschwerdegegnerin meint -
nicht stets nur als geringfügig erachtet, sondern ihnen durchaus Bedeutung
beimisst. Dies zeigen Wortkombinationen wie beispielsweise „Daten-
bank“/“Bank-Daten“, „Hausmeister/“Meister-Haus“, „Konzerthaus“/“Haus-Kon-
zert“, „Wahlprogramm“/“Programmwahl“ oder „Kauffrust“/“Frustkauf“. Hier
kommt der konkreten Anordnung der Wortelemente eine wesentliche Funktion
im Hinblick auf die Frage zu, was die Begriffskombination bedeutet.

Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang Dienstleistungs-
bzw. Warenangaben wie z. B. Fensterreinigung, Autoreparatur, Garten-Service,
Bilderrahmen, Pflegedienstleistungen, Anlageberatung, Eventplanung, Gebäu-
deversicherung Kinderbetreuung etc. aufführt und meint, all den entsprechend
umgestellten Begriffen (Reinigung-Fenster, Reparatur-Auto, Service-Garten,
Rahmen-Bilder Dienstleistungen-Pflege, Beratung-Anlage, Planung-Event, Ver-
sicherung-Gebäude, Betreuung-Kinder) fehle jegliche Unterscheidungskraft in
Bezug auf die erstgenannten Waren und Dienstleistungsangaben, weil der Ge-
dankenschritt hin zu dem gängigeren umgekehrten Begriff so nahe liege, dass
der Verkehr ihn intuitiv gehe, begegnet diese pauschalierende Betrachtungs-
weise rechtlichen Bedenken. Ungeachtet des Umstands, dass die angegriffene
Marke in diese Auflistung schon deshalb nicht passt, weil es sich bei „Jura-Kar-
riere“ nicht um eine – klassifizierbare – Ware oder Dienstleistung handelt, hat
die Beschwerdegegnerin nämlich nicht berücksichtigt, dass der Beurteilung, ob
das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, die Marke in ih-
rer eingetragenen Form zugrunde zu legen und diese nicht um weitere Be-
standteile (assoziativ) zu ergänzen ist (vgl. BGH GRUR 2013, 731 - Kaleido;
GRUR 2011, 65 Rn. 17 - Buchstabe T mit Strich), was aus Sicht des Senats
auch bedeutet, dass die Marke nicht assoziativ verändert, wie z. B. einfach um-
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gestellt werden kann. Die Marke in ihrer eingetragenen Form ist vielmehr an-
hand der Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und der Kenn-
zeichengewohnheiten der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen. Ob
unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die oben von der Beschwerde-
gegnerin aufgeführten, umgestellten Begriffskombinationen eine neue Bedeu-
tung haben, als ungewöhnliche Verbindung erkannt oder wegen einer Bran-
chenüblichkeit ggf. trotz des Bindestrichs als zwei bloße Schlagworte und daher
als Sachhinweis aufgefasst werden, müsste daher jeweils im Einzelfall - nicht
aber im hiesigen Verfahren - beurteilt werden.

e) Zum von der Markenabteilung 3.4 angenommenen beschreibenden Ver-
ständnis gelangt der Verkehr nach alledem nur, indem er entgegen seiner
Grammatik-Kenntnisse und seines Sprachgefühls die Begriffsbildung „Karriere-
Jura“ der Angabe „Jura-Karriere“ gleichsetzt. Dies setzt aber einen gedankli-
chen Zwischenschritt und damit eine unzulässige analysierende Betrachtungs-
weise voraus. Der damit verbundene Erkenntnis- und Interpretationsaufwand
steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den angespro-
chenen Verkehr ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung der eingetragenen
Dienstleistungen „juristische Stellenbörse; Herausgabe von elektronischen und
Druckschriften; Bereitstellen von Portalen im Internet zu Rechtszwecken“ ent-
gegen. Es liegt zwar nahe, dass der Verkehr in Bezug auf die hier relevanten
Dienstleistungen in die Marke beschreibende Aussagen im Sinne von „Karriere
im Zusammenhang mit dem Studiengang Rechtswissenschaft bzw. juristischen
Berufen“ hineinlesen wird. Produktbezogene Anklänge oder Anspielungen ste-
hen der Annahme einer Unterscheidungskraft aber nicht entgegen (vgl. BGH
a. a. O. – Kaleido).

f) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Schutzbereich der angegriffenen
Marke eng zu bemessen ist, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung, die
dem Zeichen die Schutzfähigkeit erst verleiht. Als allein schutzbegründendes
Element kommt hier nur die durch die Verwendung des Bindestrichs erzielte
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Verbindung des Wortes „Karriere“ vor der Angabe „Jura“ zu einer einheitlichen,
sprachunüblichen Gesamtaussage im Sinne von „Karriere-Rechtswissenschaft
als Studienfach“ in Betracht. Ein hiervon losgelöster Schutz für die einzelnen
Begriffe, als nebeneinanderstehende Schlagworte oder eingebunden in andere
Wortbildungen, die diese Wirkung aufheben – wie z. B. Jura-Karriere, Rechts-
karriere, L… – kann nicht beansprucht werden. Das LG Hamburg hat
deshalb zutreffend eine Verwechslungsgefahr zwischen „Karriere-Jura“ und
„LegalCareers“ verneint. Bei Marken, die nach einer strengen und vollständigen
Prüfung im Anmeldeverfahren zur Eintragung gelangt sind, weil sie als Ab-
wandlungen beschreibender Angaben, als sog. sprechende Marken oder we-
gen einer schutzbegründenden Grafik schutzfähig sind, muss letztlich darauf
vertraut werden, dass in später möglichen Kollisions- und Verletzungsverfahren
den berechtigten Anliegen der Konkurrenten dadurch Rechnung getragen wird,
dass der Schutzumfang der Marken nicht zu weit gezogen wird und der Begriff
des markenmäßigen Gebrauchs und die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 Mar-
kenG sachgerecht ausgelegt werden (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 5 ff. sowie BPatG, Beschluss vom 30.06.2016,
25 W (pat) 33/13 – Bonbonverpackung mit Fähnchen; Beschluss vom
25.02.2016, 30 W (pat) 513/14 ramuc). Dass eine solche rechtliche Bewertung
nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Hauptsacheverfahren erfolgt
ist und dadurch höhere Kosten entstanden sind, mag für die Beschwerdegegne-
rin unerfreulich sein. Dadurch hat sich jedoch nur das allgemeine Risiko ver-
wirklicht, das der Marktteilnahme als Wettbewerber geschuldet ist.

g) Soweit schließlich die Markenabteilung die Auffassung vertreten hat, Karri-
ere-Jura werde ins Englische mit „LegalCareers“ übersetzt, ist dies unzutref-
fend. Vielmehr entsprechen lediglich die Kombinationen „career-law/career law“
oder „career-jurisprudence“ dem verfahrensgegenständlichen Zeichen. Bei der
Bezeichnung „Legal Careers“ demgegenüber handelt es sich tatsächlich um
eine im Englischen sprachübliche Wortbildung mit der - beschreibenden - Be-
deutung „Rechtskarrieren/juristische Karrieren“; die Unionsmarkenanmeldung
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dürfte daher die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ohne Beanstandung
nur wegen der Grafik - die als Treppe den Begriffsinhalt „Karrierestufen“ ver-
mittelt - durchlaufen haben.

h) Nach alledem kann für den Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht festgestellt wer-
den, dass die angegriffene Marke „Karriere-Jura“ sich in einer Bezeichnung er-
schöpft, die in sprachüblicher Weise die hier relevanten Dienstleistungen an-
preist. Die erforderliche Unterscheidungskraft kann ihr daher nicht abgespro-
chen werden. Auf die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3
MarkenG kommt es vorliegend deshalb nicht an.


4. Im Hinblick auf ihre Wortbildung unterlag die Marke zum Anmeldezeitpunkt
ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.


5. Da schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass
der Streitmarke im Anmeldezeitpunkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG entgegengestanden haben, kommt es in der Sache nicht
mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag
Schutzhindernisse bestehen.


Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder vorgetragen worden noch erkenn-
bar. Die Beschwerde der Markeninhaberin hat daher Erfolg.


D) Zur Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass.

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Aus § 71 Abs. 1 MarkenG folgt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm ent-
standenen Kosten selbst trägt. Zu einer Abweichung von diesem Grundsatz der
eigenen Kostentragung bedarf es stets besonderer Umstände. Der Verfahrens-
ausgang allein, also insbesondere die Tatsache des Unterliegens, genügt hier-
für nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass darüber hinausgehende Umstände vor-
liegen, die eine Kostenauferlegung nach billigem Ermessen angebracht er-
scheinen lassen. So ist die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen dann
gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen prozessuale Sorgfalts-
pflichten verstößt, indem er beispielsweise in einer nach anerkannten Beurtei-
lungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg
versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen
des Markenschutzes durchzusetzen versucht (Knoll in Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 5, 11, 14 m. w. N.). Solche besonderen Umstände
sind hier nicht zu erkennen. Der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin kann
nicht vorgeworfen werden, sorgfaltswidrig einen nach anerkannten Beurtei-
lungskriterien aussichtslosen Löschungsantrag gestellt zu haben, wie allein
schon der Umstand zeigt, dass das DPMA im amtlichen Verfahren die bean-
tragte Löschung angeordnet hatte. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin
war daher zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren-
straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Lachenmayr-Nikolaou

Hu


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