29 W (pat) 538/13  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 538/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 008 055.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters Dr. von Hartz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41: Vermietung von Audio-, Film- und –projekti-onsapparaten, Filmvorführungen; zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen TRAIN2 ist am 4. Oktober 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 44 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Bespielte Ton- und Bildträger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten), Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger sowie Magnetdatenträ-ger, optische Datenträger; gespeicherte Computer-Betriebspro-gramme und Computer-Software, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Ton-, Musik- und Videoaufzeichnungen; Musik-, MP3s, Grafik- und Videodateien für drahtlose Kommunikationsge-räte; Klasse 16: Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kata-loge, Periodica, Werbeschriften, sämtliche vorgenannten Waren in gebundener Form, Loseblattsammlung und Druckausgaben auf Pa-pier; Booklets, Farbdrucke, Fotografie, Bilder, graphische Darstellun-gen, Handbücher, Poster, Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); (alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten); Klasse 41: Ausbildung, Weiterbildung und Erziehung im Bereich Sanitäts- und Rettungswesen, Krisenmanagement im Fall gewalttätiger Auseinan-dersetzungen oder Katastrophen sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Fernunterricht, Fernkurse, auch im Rahmen von e-learning-Programmen, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Berufsberatung, Coaching (Ausbildung), berufliche Um-schulungen, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Er-stellen von pädagogisch-psychologischen Ausbildungskonzepten für das Gebiet des Sanitäts- und Rettungswesens; pädagogische Bera-tung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung und Ausbildung auf Akademien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops [Ausbildung]; Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf den opti-malen Einsatz von Sanitäts- und Rettungsdienstleistungen im Be-reich Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Rettungswesen, Sa-nitätswesen, humanitäre Hilfe, medizinischer Versorgungsleistungen, Gefahrenabwehr, Werkschutz, Objektschutz, Sicherheitsdienste, Personenbeförderungsdienste; sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; religiöse Erzie-hung; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbei-ten); Herausgabe von Verlagsdruckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke)in elektronischer Form, auch im Internet; Heraus-gabe von Musikerzeugnissen als Verlagsdruckereierzeugnisse ge-speichert auf analogen oder digitalen Ton- und Bildträgern aller Art, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elek-tronischer Form, auch im Internet; online Bereitstellen von elektroni-schen Publikationen(nicht herunterladbar); Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Bücherverleih [Leihbüche-rei]; Vermietung von Audio-, Film- und -projektionsapparaten., Film-verleih, Filmvorführungen; Klasse 44: Planung und Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen zur Beratung für die Gesundheitsvorsorge. Das Anmeldezeichen, so die Begründung der Markenstelle, sei aus dem einfa-chen und leicht verständlichen englischen Begriff „TRAlN“, übersetzt für „jmd. trai-nieren, ausbilden, schulen, erziehen, unterweisen, körperlich ertüchtigen“ sowie einer hochgestellten „2“ am Ende des Wortes zusammengesetzt. Die hochge-stellte „2“ werde vom Verkehr als Hinweis auf eine Potenzierung, Steigerung oder Verstärkung im Sinne von „besonders gut, nämlich zweifach oder mehrfach gut“, also lediglich als werbemäßiger Qualitätshinweis verstanden. ln seiner Gesamtheit vermittele das angemeldete Zeichen damit einen für weite Teile des angesproche- nen Verkehrs ohne weiteres verständlichen Sachhinweis auf ein Waren- und Dienstleistungsangebot, das dem Trainieren, Ausbilden, Schulen, Erziehen, Un-terweisen und körperlich Ertüchtigen diene und eine besondere Qualität aufweise. Die Bezeichnung „TRAlN2“ vermittle für die zurückgewiesenen Waren und Dienst-leistungen lediglich eine im Vordergrund stehende rein beschreibende und werb-lich anpreisende Sachaussage hinsichtlich deren Art, Gegenstand und Qualität, so dass die Bezeichnung nicht geeignet sei, für diese Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Gegen den die Anmeldung teilweise zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die angemeldete Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einzutragen. Er ist der Ansicht, dass der angemeldeten Marke keine Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs. Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Wenn überhaupt, bestehe nur ein mittelbarer Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen, welcher nicht ohne weiteres Nachdenken erkannt werden könne und da-her nicht für die Annahme der Schutzunfähigkeit genüge. Die Bezeichnung werde als die Institution des Anmelders markenmäßig verwendet und diene damit ein-deutig als betrieblicher Herkunftshinweis. „TRAIN2“ enthalte keine beschreibende Angabe und auch ein direkter Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienst-leistungen bestehe nicht. Das Zeichen sei nicht ohne weiteres sofort verständlich, sondern interpretationsbedürftig, verfüge über Kürze und Einprägsamkeit, rege zum Nachdenken an und erfülle die klaren Grundsätze eines Herkunftshinweises. Die Markenstelle habe für die angemeldete Marke eine beschreibende Sachan-gabe konstruiert, die eigentliche Marke sowie das zugehörige Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis nicht in ausreichender Weise berücksichtigt und postuliert, das Zeichen vermittle einen dem Verkehr verständlichen Sinngehalt. „Train“ werde als Verb im Englischen nur mit dem Artikel „to“ gebraucht und auch nur dann als „trainieren“ verstanden. „To Train“ sei aber nicht die angemeldete Marke. lm We-sentlichen stelle „train“ als Substantiv die Bezeichnung für Eisenbahn dar. Mithin sei eine eindeutige Übersetzung für das Zeichen „TRAlN2" gar nicht möglich. Ge-rade wenn eine Marke Raum für Spekulationen lasse, sei dies ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit. Für „TRAlN2" gebe es keine eindeutige Begriffszuordnung, so dass der Verkehr zum Nachdenken angeregt und über die eigentliche Bedeu-tung des Zeichens im Unklaren gelassen werde. Damit sei bereits ein wesentlicher Aspekt für die Eintragungsfähigkeit des Zeichens erfüllt. Die hochgestellte „2" sei nicht im Sinne von potenziertem Training zu erklären. Vielmehr sei dem Zeichen damit ein weiteres unterscheidungskräftiges Merkmal hinzugefügt, durch das der Verkehr die Marke als Herkunftshinweis und nicht als Sachangabe verstehe. Kein beschreibender Inhalt bestehe zum Beispiel für die Waren „Musikaufzeichnungen; Musikdateien für drahtlose Kommunikationsgeräte“ aus Klasse 9, selbst wenn man der Markenstelle folge und davon ausgehe, dass „TRAlN2" beschreibend für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen sei. Gleiches gelte zum Beispiel für die Waren „Kataloge, Farbdrucke, Fotografien, Bilder“ der Klasse 16. Denn auch diese Waren seien typischerweise nicht für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen geeignet und dienten auch nicht dazu, Informationen, Schulungs-, Ausbildungs-und Trainingsinhalte bereit zu stellen oder zu vermitteln. Ein direkter beschreiben-der Inhalt stehe daher bei diesen Waren nicht im Vordergrund. Vor allem die von dem Anmelder explizit aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 41 hätten keinen inhaltlichen Bezug zu Trainings-, Schulungs- oder Ausbil-dungsmaßnahmen. Zu einer Auswahl dieser Dienstleistungen führt der Anmelder Folgendes aus: Beratungsdienstleistungen wie Berufsberatung oder pädagogische Beratung fielen typischerweise nicht unter Ausbildungsdienstleistungen. Eine Be-rufsberatung vermittle keinen lehrenden Inhalt, so dass hier kein Zusammenhang zu einem Training oder einer Ausbildung bestehe. Gleiches gelte für die pädago-gische Beratung. Auch die Organisation von unterschiedlichen Veranstaltungen werde typischerweise nicht durch den Begriff Ausbildung oder Training beschrie-ben. Die Organisation solcher Veranstaltungen werde branchenüblich von eigenen Unternehmen übernommen, sodass der Verkehr nicht davon ausgehe, dass ein Workshop, der eventuell einen ausbildenden Charakter aufweise, auch von dem gleichen Unternehmen organisiert werde. ln Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 weist der Anmelder darauf hin, dass ein Druckereierzeugnisse be-schreibendes Zeichen für „Verlagsdienstleistungen“ ausnahmsweise über die er-forderliche Unterscheidungskraft verfügen könne, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerkes eigne. Wenn man der Argumentation der Markenstelle folge und davon ausgehe, dass die Begriffskombination „TRAIN2“ Druckereierzeugnisse beschreibe, die für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen zur Verfügung gestellt würden bzw. dazu dienten, Informationen, Schulung-, Ausbildungs- und Trainingsinhalte bereitzu-stellen, dann handle es sich hierbei um ein konkretes Themenfeld. Die Dienstleis-tung der Klasse 44 „Planung und Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen zur Beratung für die Gesundheitsvorsorge“ sei ebenfalls keine Ausbildungs- oder Trainingsdienstleistung. Es gehe hier explizit um die Planung und Durchführung einer Beratung, sodass auch hier der Begriff „TRAIN2“ als Herkunftshinweis ver-standen werde, da er keinen beschreibenden Bezug zu dieser Dienstleistung auf-weise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristge-rechte Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur im Umfang der tenorier-ten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1. Im Umfang der noch verfahrensgegenständlichen Waren und der nicht im Tenor genannten Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen die erforderliche Unter-scheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon-krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Techno-logies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH WRP 2016, 1109 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2010, 640 Rn. 10 – hey!). Da allein das Fehlen jeglicher Unter-scheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben). Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwen-detes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu un-terziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA [Henkel]; BGH WRP 2016, 1109 Rn. 10 – OUI). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsver-braucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (BGH GRUR 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbe-trachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; Ströbele, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 186). Setzt sich die angemeldete Marke aus mehreren beschreibenden Wörtern zu-sammen, kann sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft ergeben. Zwar geht grundsätzlich der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht ver-loren. Allgemeinen verbleit es bei dem beschreibenden Charakter des Gesamtzei-chens. Der beschreibende Charakter einer Sachangabe kann entfallen, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2010, 931 Rn. 61 ff. – Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/HABM [COLOR EDI-TION]; GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Mer-kenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2014, 1204 – Rn. 18 – DüsseldorfCon-gress; GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen Concord/Hukla]; BGH a. a. O. Rn. 11 – Kaleido; BGH a. a. O. Rn. 8 – Link eco-nomy). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmel-dung (BGH, a. a. O. Rn. 13 - for you; a. a. O. Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor-dergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom ange-sprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich da-mit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (EuGH, a. a. O., Rn. 86 – Ko- ninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 11 – Link economy; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze enthält das angemeldete Zeichen lediglich für die Dienstleistungen „Vermietung von Audio-, Film- und -projektionsapparaten, Filmvorführungen“ ein erforderliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Im Übrigen beinhaltet es lediglich einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt oder weist einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus dem Wortbestandteil „TRAIN“ und der sich hieran unmittelbar anschließenden hochgestellten Ziffer „2“ (2) zusammen. Der Bestandteil „TRAIN“ ist das englischsprachige Wort für die Substantive „Zug, Bahn, Eisenbahn, Eisenbahnzug “ sowie für die Verben „(jmdn.) trainieren, (jmdn.) ausbilden, dressieren, abrichten, (jmdn.) schulen, (jmdn.) einarbeiten, (jmdn.) kör-perlich ertüchtigen, (jmdn.) erziehen, (jmdn.) unterweisen“ (DUDEN-Oxford, Großwörterbuch, Englisch, Mannheim u. a. 1999, Stichwort: train). Es handelt sich hierbei um einen Begriff, der zum englischen Grundwortschatz gehört (vgl. Anlage zum Beschluss des DPMA vom 15.07.2013: Grundwortschatz Englisch, 1. Auflage, Max Hueber Verlag, S. 104). In beiden Übersetzungsvarianten ist der Begriff dem angesprochenen Verkehrskreis geläufig. Dies auch deshalb, weil von dem englischen Verbum „train“ eine Vielzahl abgeleiteter Begriffe in die deutsche Sprache eingegangen sind, wie Trainee, Trainer, Training, Trainerlizenz, Training on the Job, trainieren (vgl. Carstensen/Busse, Anglizismen-Wörterbuch, Berlin u. a. 2001, Stichwort: Trainee ff.; DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Stichwort: Trainee ff). Bei der Bedeutung dieser Begriffe geht es übereinstimmend darum, einerseits etwas zu lernen oder ausgebildet zu werden, andererseits Wissen zu vermitteln. In der Mathematik werden rechts oben an einer Zahl angefügte Hochzahlen als Exponenten bezeichnet und dienen als Angabe, wie oft ein zu potenzierender Ausdruck als Faktor zu setzen ist (www.duden.de - „HochzahI“, „Exponent“). In der Arithmetik bedeutet es das x-fache Produkt einer Zahl, insbesondere a2 heißt das Quadrat (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 22, Stichwort: Potenz). Der Begriff Potenz geht auf den lateinischen Begriff „potentia“ zurück, welcher für „Macht, Vermögen, Fähigkeiten“ steht (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 22, Stichwort: Potenz). Allgemein bedeutet es „Leistungsfähigkeit, Stärke“. Derartige Kombinationen aus einem Sachbegriff und einer daran angefügten Hochzahl sind in verschiedenen Lebensbereichen und in unterschiedlichen Schreibweisen üblich und gängig, wie sich aus den dem Anmelder mit Verfügung vom 16. Juni 2016 übersandten Rechercheunterlagen ergibt (Bl. 35-184 d. A.). Das Anmeldezeichen reiht sich in entsprechend gebildete Zeichenzusammenset-zungen ein, mit denen jeweils ein besonderer werbemäßiger Qualitätshinweis auf ein Dienstleistungsangebot zu einem bestimmten Thema oder Produktbereich gegeben wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 29 W (pat) 502/10 - poten-tial2; Beschluss vom 01.03.2006, 25 W (pat) 026/04 - FM2). Durch die Potenzie-rung des zugrunde liegenden Begriffs wie „Woman“, „Chance“, „Freiraum“ etc. erfolgt ein sachbeschreibender Hinweis auf die verdoppelte Wirkungskraft, die dem Begriff damit zukommen soll. Wie das beanspruchte Zeichen „TRAIN2“ sind solche Zeichen ein elementares und häufig verwendetes Werbeinstrument, was auch der Anmelder einräumt, allerdings unzutreffend schlussfolgert, dass damit die Schutzfähigkeit als Marke einhergehe. Die angemeldete Zeichenkombination wird der Verkehr daher ausschließlich als solche werbewirksame Anpreisung, nicht aber als betriebliches Herkunfts- oder Unterscheidungsmittel verstehen, weil er an entsprechend gebildete Zeichen mit einer vergleichbaren Werbeaussage gewöhnt ist. Die Rechercheunterlagen des Senats verdeutlichen dies, vgl. u. a.: - „raum2 - wir machen wohnen“ - „[Cocktail]2 – Der Wettbewerb …für Barkeeper/innen, Bartender/innen und Cocktailbegeisterte“ - „Woman2 – schönheit in vollendung“ - „Fitness im Main-Taunus-Kreis heißt FIThoch2 in Kelkheim“ - „[kontur]2 steht für: (…) Das Hoch Zwei = Erkennen Sie Ihr Potenzial….“ - „Freiraum2 – WIR BIETEN DIR RAUM UND ZEIT FÜR DEIN VORHABEN“ - „handwerkhoch2 - EINE ZUKUNFT IM HANDWERK“ - „Chance hoch 2 - Das Programm für Bildungsaufsteiger/-innen“ - „Kirche2 | Eine ökumenische Bewegung“ - „eRlebnis2 - Ihr Event wird zum Erlebnis“ - „Handmade2 - Der Laden ist Verkaufsfläche und Werkstatt zugleich….“ - „SCHLAU HOCH 2 - Vince und Eric reisen zu den Sternen“ - „Gehirntraining hoch 2 - Memo-Spiel und Puzzle“ - „Puls2 - Fitness & Massage“ - „gesund2 – Mitarbeiter gesund – Unternehmen gesund.“ - „Team Hoch Zwei: Team Management Profil & Team Performance System“ - „SCHÖNHOCHZWEI – Effektive Beauty-Behandlungen im exklusiven Ambiente“ - „lernenhochzwei – Das Lerntraining“. In seiner Gesamtheit kommt dem angemeldeten Zeichen daher die Bedeutung „Zug hoch zwei“/„Zug (zum) Quadrat“ oder „Trainieren hoch zwei“, „Trainieren (zum) Quadrat“ zu, wobei das Wort „Zug“ bzw. „Trainieren“ durch jede der oben genannten lexikalisch erfassten Bedeutungen des Wortes „Train“ ersetzt werden kann. Zwar beschreibt das angemeldete Zeichen in diesem Sinne nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, worauf der Be- schwerdeführer hinweist. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Denn auch nicht un-mittelbar warenbeschreibende und auch sonst nicht unmittelbar auf die Waren und Dienstleistungen bezogene Zeichen können - wie oben dargestellt - der erforderli-chen Unterscheidungskraft entbehren, wenn das Zeichen, sich auf Umstände be-zieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittel-bar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen herge-stellt wird und die angesprochenen Verkehrskreise es lediglich als eine werbe-wirksame Anpreisung der Waren und Dienstleistungen verstehen. bb) Bei der Prüfung des vorgenannten Schutzhindernisses ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung und auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrs-verständnis abzustellen, wobei es auf die Wahrnehmung des Handels und/oder eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Con-cord/Hukla; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Von den verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9 und 16 sowie einem Großteil der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 wird der all-gemeine inländische Verbraucher angesprochen. Ein weiterer Teil der bean-spruchten Dienstleistungen richtet sich an den inländischen Fachverkehr. Die beteiligten Verkehrskreise sind vorliegend im Stande trotz einer fremdsprachi-gen Angabe aufgrund deren Zugehörigkeit zum englischen Grundwortschatz die Bedeutung des Zeichenwortes zu erkennen. Sie werden im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Gesamtbe-zeichnung „TRAlN2“ ohne weiteres Nachdenken im vorgenannten Sinne als „Zug hoch zwei“/„Zug (zum) Quadrat“ oder „Trainieren hoch zwei“ verstehen. Dabei wird die hochgestellte 2 als Hinweis auf eine Steigerung im Sinne von „besonders gut, nämlich zweifach gut; besonders intensiv“ verstanden, d. h. als Qualitätshinweis. cc) Der weiter vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, „New Train“ (33 W (pat) 354/02) sei sehr wohl vom Bundespatentgericht eingetragen worden, da es fern liege von einem Bedeutungsgehalt „Neues Training/Neuer Trainer“ auszugehen, ändert nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des Zeichens im hier festgestellten Umfang. Die Entscheidung ist zum einen nicht vergleichbar, da an-dere Dienstleistungen beansprucht waren. Zum anderen lag aufgrund des Adjek-tivs „new“ nahe, dass sich ein Substantiv anschließt, mithin „train“ nur im Sinne von „Zug“ zu übersetzen war, was auch der erkennende Senat so beurteilt hatte. Im vorliegenden Fall steht „TRAIN“ allerdings in Alleinstellung vor der Potenz, was unterschiedliche Übersetzungsmöglichkeiten ermöglicht; es kann daher sowohl als Substantiv wie auch als Verb verstanden werden. Der Einwand der Mehrdeutigkeit, welche von dem Anmelder vorgetragen wird, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die durch das angemeldete Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelte Aussage ist ohne weite-res, und zwar in jeder Bedeutung, verständlich. Unter der notwendigen Berück-sichtigung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkretisiert sich die Bedeutung des angemeldeten Zeichens auf einen bestimmten Aussage-gehalt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift bereits dann ein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (EuGH, a. a. O., Rn. 97 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Post-kantoor], GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie BV/Benelux-Merkenbu-reau [BIOMILD]; BGH GRUR 2014, 569, Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 f. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II; GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard). So liegt der Fall hier. dd) Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 „Bespielte Ton- und Bildträ-ger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten), Magnetaufzeichnungsträger und Da-tenträger sowie Magnetdatenträger, optische Datenträger; Computer-Software, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Ton-, Musik- und Videoauf-zeichnungen; Musik-, MP3s, Grafik- und Videodateien für drahtlose Kommunikati-onsgeräte“ stellt das angemeldete Zeichen eine unmittelbar beschreibende An-gabe auf den Inhalt, nämlich auf besondere Ereignisse im Zusammenhang mit Eisenbahnen oder auf (irgend-)ein besonders intensives Trainingsprogramm dar. Bildträger, Grafik- und Videodateien können Informationen zu Eisenbahnfahrten, -museen, -clubs, Modelleisenbahnen etc. enthalten (u. a. auch im Rahmen von Werbemaßnahmen – vgl. „netzhochzwei – Nichts wirkt stärker als bewegte Bilder. (…) Als Werbespot, Produkt- oder Imagefilm.“ Bl. 169 d. A.). Sämtliche der verfah-rensgegenständlichen Waren der Klasse 9 können ferner im Rahmen von Ausbil-dungs-, Weiterbildungs-, Erziehungs-, und Schulungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden bzw. dazu dienen, Trainings- und Lehrinhalte bereitzustellen oder zu vermitteln. Die Trainingsinhalte können insoweit auf Datenträger aufgenommen sein. lm Bereich der Schul- und Ausbildung ist bereits seit einigen Jahren - auch zum hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt - eine voranschreitende Modernisierung von Unterrichtsmethoden/-konzepten und damit einhergehend die Einrichtung multimedialer Klassenzimmer zu verzeichnen, bei denen derartige Trainingspro-gramme für unterschiedliche Schulfächer wie z. B. in Fremdsprachen oder Natur-wissenschaften angeboten werden. Aber auch für die beanspruchte Ware „gespeicherte Computer-Betriebspro-gramme“ gilt nichts anderes. In Abgrenzung zu der von dem Anmelder ebenfalls beanspruchten Ware „gespeicherte Computer-Software“ ist dabei zwar auf das Betriebssystem abzustellen, welches aber ebenfalls ein Computerprogramm dar- stellt, wie „DOS“, „WINDOWS“, Unix-Betriebssysteme (Linux)“ oder für Mac-Pro-dukte „iOS x“, für das Lern- und Trainingsprogramme existieren, so dass ein enger beschreibender Bezug vorliegt. (2) Auch für die beanspruchten Waren der Klasse 16 „Lichtbild- und Druckereierzeug-nisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Ma-gazine, Broschüren, Kataloge, Periodica, Werbeschriften, sämtliche vorgenannten Waren in gebundener Form, Loseblattsammlung und Druckausgaben auf Papier; Booklets, Farbdrucke, Fotografie, Bilder, graphische Darstellungen, Handbücher, Poster, Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); (alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten)“ eignet sich das an-gemeldete Zeichen als Inhaltsangabe, und zwar im zweifachen Wortsinne von „Train“. Zum einen kann es sich um „Druckschriften aller Art“, so z. B. von Bü-chern, aber auch Broschüren etc. über das Thema „Zug, Eisenbahn“ handeln; aber auch um entsprechende hochintensive Trainingsprogramme auf unterschied-lichen Gebieten (Sport, Schule, Gedächtnistraining etc.). Auf „Fotografien, Bildern“ können sowohl besondere Typen von Eisenbahnen ebenso wie Fitnessübungen dargestellt sein. Die in Klasse 16 beanspruchten „Kataloge“ können unter „TRAIN2“ ebenfalls ei-nerseits Informationen/Darstellungen/Angebote zu Eisenbahnen enthalten, aber zudem als Bonus oder qualitatives Plus im Sinne des „hochzwei“ weitere Informa-tionen über Vereine, Eisenbahnmuseen, Serviceanbieter und regionale Eisen-bahngesellschaften, Eisenbahnreisen etc. (vgl. www.eisenbahn-webkatalog.de/) bieten. Die Kataloge können aber auch als Lernzielkataloge ausgestaltet sein, wie sie in vielen Bereichen der Ausbildung üblich und insbesondere auch in der Aus-bildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu finden sind (vgl. z. B. RettSanAPO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2000, S. 77 und 78). Solche Kataloge dienen regelmäßig als Grundlage für eine gut strukturierte, zielorientierte und damit gewissen Qualitätsansprüchen ge-nügende Ausbildung. (3) „TRAIN2“ eignet sich auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung, Weiterbildung und Erziehung im Bereich Sanitäts- und Rettungswe-sen, Krisenmanagement im Fall gewalttätiger Auseinandersetzungen oder Kata-strophen sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Fernunterricht, Fernkurse, auch im Rahmen von e-learning-Programmen, Demonstrationsunter-richt in praktischen Übungen, Berufsberatung, Coaching (Ausbildung), berufliche Umschulungen, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Erziehung und Ausbildung auf Akademien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops [Ausbildung]; Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf den optimalen Einsatz von Sanitäts- und Rettungs-dienstleistungen im Bereich Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Rettungswe-sen, Sanitätswesen, humanitäre Hilfe, medizinischer Versorgungsleistungen, Ge-fahrenabwehr, Werkschutz, Objektschutz, Sicherheitsdienste, Personenbeförde-rungsdienste“ als Hinweis auf ein spezielles Trainingsprogramm z. B. im Bereich Sanitäts- und Rettungswesen. Der angesprochene Verkehr wird das angemeldete Zeichen „TRAIN2“ in Bezug zu den vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 lediglich als sachbezogene Angabe betreffend die Qualität und/oder Intensität der Unterrichtsformen bzw. Inhalte verstehen. Im Bildungsbereich wird z. B. unter „Handwerk2“ eine von drei hessischen Handwerkskammern initiierte Image- und Nachwuchskampagne beschrieben, um Jugendlichen zu zeigen, wie vielfältig, modern und anspruchsvoll Berufe und Karrierechancen im Handwerk sind. Glei-ches gilt für das Programm für Bildungsaufsteiger/-innen der Universität Duisburg-Essen unter der Bezeichnung „Chance hoch 2“ („Chance hoch 2 ist Ort des Fort-schritts NRW 2016“). Dies schließt entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-rerin keinen lehrenden Inhalt aus. Ein enger beschreibender Bezug besteht auch zu den Dienstleistungen der Klasse 41 „Erstellen von pädagogisch-psychologischen Ausbildungskonzepten für das Gebiet des Sanitäts- und Rettungswesens; pädagogische Beratung; Durch-führung von pädagogischen Prüfungen“. Der angesprochene Verkehrskreis wird in mit dem Zeichen „TRAlN2“ gekennzeichneten Vorbereitungskursen zu (pädagogi-schen) Prüfungen oder der pädagogischen Beratung keinen Herkunftshinweis erblicken. In den vorgenannten Kursen wird intensiv - im Sinne von trainieren - auf die Prüfung vorbereitet. Legt man „train“ im o. g. Sinn von „ausbilden, unterwei-sen“ zugrunde, ist der beschreibende Bezug schon begrifflich in „pädagogisch“ = „erzieherisch, unterrichtskundlich, didaktisch“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/paedagogisch) angelegt. Insoweit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Auffassung nicht durch, derartige Beratungs-leistungen fielen typischerweise nicht unter Ausbildungsdienstleistungen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 „Herausgabe von Verlagsdruckereierzeugnis-sen (ausgenommen für Werbezwecke) in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Musikerzeugnissen als Verlagsdruckereierzeugnisse gespeichert auf analogen oder digitalen Ton- und Bildträgern aller Art, auch im Internet; Her-ausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; online Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); On-line Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Bücherverleih [Leihbücherei]; Filmverleih“ stehen in einem engen Zusammenhang einerseits zu den nicht schutzfähigen Waren der Klassen 9 und 16 und besitzen ebenfalls einen Inhaltsbezug, entweder zur Eisenbahn oder zum Trainieren/Ausbilden. Zutreffend wendet der Anmelder ein, dass ein für Druckwerke inhaltsbeschreibendes Zeichen in der Regel auch für die Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen beschrei-bend ist (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 18 - Deutschlands schönste Seiten). Zu Unrecht sieht er hier aber eine Ausnahme für die Verlagsdienstleistungen, da das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas oder eines ein-zelnen Druckwerks eigne. Dies gilt vorliegend deshalb nicht, da es zwar möglich-erweise keine Verlagsdienstleistungen geben mag, die sich nur mit dem Thema „Eisenbahn“ beschäftigen. Das Themengebiet „Training/Ausbildung/Schulung“ ist aber breit genug, denn „Training“ als solches gibt es in vielen Bereichen (Schule, Beruf und Freizeit). Das Zeichen dient gerade nicht nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas oder eines einzelnen Druckwerkes. Es gibt Verlage, die sich z. B lediglich mit der Herausgabe von Schulbüchern (vgl. Cornelsen Verlag; Klett Bildungsverlage; Oldenbourg-Schulbuchverlage) oder Schulungsprogram-men (z. B. Patientenschulungen vgl. www.kirchheim-verlag.de) beschäftigen. An-dererseits ist es üblich, dass Lehr- und Unterrichtsmaterialien bzw. aus- und wei-terbildungsbezogene Inhalte in elektronischer Form, nicht nur gespeichert auf CD-Roms oder USB-Sticks, sondern regelmäßig auch im Internet zur Verfügung ge-stellt werden. Das beanspruchte Zeichen deckt insoweit einen weiten Themenbe-reich ab. Bücher und Lernfilme/Erklärungsfilme werden durch spezielle Büchereien (Univer-sitätsbibliotheken sowie Universitäts-Fachbibliotheken) und Medienverlage (FWU-Verlag; Medienhandel Kay Gollhardt e.K. (www.filmsortiment.de); Kixi Entertain-ment GmbH (www.kinderkino.de)) vertrieben, so dass ein enger beschreibender Bezug im Hinblick auf die Dienstleistungen „Bücherverleih [Leihbücher]; Filmver-leih“ besteht. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 „re-ligiöse Erziehung“ besteht ebenfalls ein enger beschreibender Bezug. Das ange-meldete Zeichen kann zur Beschreibung der Art und Güte der Dienstleistung von Weiterbildungsmaßnahmen dienen. Die Güte einer (Weiter-)bildungsmaßnahme umfasst für den angesprochenen Verkehrskreis auch die Vielfältigkeit der Maß-nahme als solche, weil damit eine intensivere, umfassendere Weiterbildung ver-bunden ist. So wird durch die Bezeichnung „kirche2“ unter dem Dach einer öku-menischen Bewegung ein kirchenübergreifendes Weiterbildungsprogramm ange-boten. Daneben kann das angemeldete Zeichen auch als eine besonders inten-sive Form eines Vorbereitungskurses unter anderem auf ein Sakrament (Kommu-nion, Firmung) oder Feier (Konfirmation) verstanden werden. Hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 „sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen“ vermag das angemeldete Zeichen „TRAIN2“ den Inhalt dieser Veranstaltungen als besondere Trainingsveranstaltungen zu beschreiben, nämlich eine Unterweisung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung, wobei diese Veranstal-tungsinhalte jeweils von hoher Qualität und/oder Intensität sind. In bestimmten Lebensbereichen ist es üblich, dass der Anbieter der Dienstleistung selbst auch die Organisation und Veranstaltung von damit im Zusammenhang stehenden Konferenzen etc. übernimmt. Dies ist bei Vereinen im Bereich des Sport- und Rettungswesens regelmäßig der Fall. Der Verkehr wird dies beispielsweise in Be-zug auf die Veranstaltung von Vereinsmeisterschaften annehmen. Mithin ist das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet, Merkmale der vorgenannten in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. (4) In Verbindung mit den Dienstleistungen „Planung und Durchführung von Aufklä-rungsveranstaltungen zur Beratung für die Gesundheitsvorsorge“ der Klasse 44 ist „TRAIN2“ als sachbezogene Angabe betreffend die Qualität des Veranstaltungsin-haltes bzw. die Qualität und/oder Fülle der darin vermittelten Informationen zu ver-stehen. Unter http://gesund-hoch-zwei.de/ ( Bl. 151 d. A.) wird z. B. ein Gesundheitsservice angeboten für Unternehmen und deren Mitarbeiter. Um Gesundheitskosten zu senken, ist eine entsprechende Beratung und Gestaltung von Gesundheitsprogrammen für Mitarbeiter erforderlich. Explizit wird angeboten, Konzepte im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements zu „entwickeln und optimieren“. Aufgrund eines breiten Spektrums an Angebotsdienstleistungen eines Unternehmens im Bereich Gesundheitsvorsorge wird das angemeldete Zei-chen für den bunten Strauß an Dienstleistungen einheitlich und damit beschrei-bend wahrgenommen werden können. Neben dem eigentlichen Gesundheitsan-gebot eines Unternehmens werden deshalb auch damit eng zusammenhängende Dienstleistungen wie Planung und Durchführung einer Gesundheitsmaßnahme beschreibend verstanden. c) Das angemeldete Zeichen „TRAIN2“ ist für die Dienstleistungen „Vermietung von Audio-, Film- und -projektionsapparaten, Filmvorführungen“ unterscheidungskräf-tig. Die vorgenannten Dienstleistungen können zwar im Zusammenhang mit Ausbil-dung, Weiterbildung und Erziehung relevant sein bzw. angeboten oder in An-spruch genommen werden. Gleichwohl ist das angemeldete Zeichen aber weder unmittelbar beschreibend für diese Dienstleistungen noch besteht ein enger be-schreibender Bezug zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und Aus-bildung, Weiterbildung oder Erziehung. Ohne Zweifel können mit solchen Appa-raten Sendungen mit thematischem Bezug zur Ausbildung oder zur Eisenbahn wahrnehmbar gemacht werden. Der angesprochene Verkehrskreis wird aber ohne einen analysierenden Zwischenschritt nicht davon ausgehen, dass ein Zusam-menhang zwischen dem Thema und dem Unternehmen besteht, das diese Appa-rate verleiht. Gleiches gilt für die Dienstleistung „Filmvorführung“. 2. Da das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Umfang der Zurück-weisung vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist. Soweit es im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter-scheidungskräftig ist, kommt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht, da das angemeldete Zeichen insoweit nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen dient. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war, 3 einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas-sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu

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