29 W (pat) 535/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 535/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2014 058 219.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber
sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth

- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. April 2015 aufge-
hoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung;
Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von
Werbeanzeigen; Vorführung von Waren und Dienst-
leistungen zu Werbezwecken; Aktualisierung und
Vermietung von Werbematerial und Verfassen und
Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und Entwick-
lung von Werbekonzepten und Entwurf und Ent-
wicklung sowie Durchführung von Werbekampagnen
für Dritte, auch online und per E-Mail; Vermietung von
Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommu-
nikationsmedien; Sponsorensuche und Vermittlung
von Verträgen für Dritte über die Erbringung von
Sponsoring;

Klasse 41: Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltun-
gen;

zurückgewiesen worden ist

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

- 3 -
G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Safe@Work

ist am 25. August 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2014 058 219.8
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Pros-
pekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate);

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebs-
wirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von
Messen und Ausstellungen; organisatorische Dienstleistungen für
Messeteilnehmer; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen
für gewerbliche Zwecke; Präsentation von Unternehmen und deren
Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufs-
förderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch
im Internet; Vermietung von Standflächen für Messestände und von
Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegen-
stände [Werbeausrüstung]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von
Werbeanzeigen; Vorführung von Waren und Dienstleistungen zu
Werbezwecken; Aktualisierung und Vermietung von Werbematerial
und Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und
- 4 -
Entwicklung von Werbekonzepten und Entwurf und Entwicklung
sowie Durchführung von Werbekampagnen für Dritte, auch online
und per E-Mail; Vermietung von Werbeflächen; Marketing
[Absatzforschung]; Marktforschung und Marktanalyse; Erteilung von
Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisa-
tionsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienst-
leistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für
andere Unternehmen]; Organisation und Veranstaltung von Pro-
duktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen
und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke; Syste-
matisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung
von Daten in Computerdatenbanken; Onlinewerbung in einem Com-
puternetzwerk; Telemarketing; Vermietung von Werbezeit in Kom-
munikationsmedien; Sponsorensuche und Vermittlung von Verträgen
für Dritte über die Erbringung von Sponsoring;

Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen
für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Sym-
posien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungs-
zwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Orga-
nisation und Durchführung von Seminaren, Workshops [Ausbildung]
und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Unter-
haltung; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen
und Musikdarbietungen; Party-Planung [Unterhaltung]; Platzreser-
vierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Ver-
anstaltung von Bällen, Konzerten und Unterhaltungsshows; Ver-
anstaltung von Wettbewerben; Erziehung; Desktop-Publishing
[Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Layoutgestaltung
[außer für Werbezwecke]; Online-Bereitstellen von elektronischen,
nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines Ver-
lages, insbesondere Entwurf und Verfassen von Texten [ausge-
- 5 -
nommen Werbetexte]; Veröffentlichung von Verlagsdruckerzeug-
nissen, auch über das lnternet.

Mit Beschluss vom 28. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 die
Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Anmelde-
zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, weil es von einem nicht
unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises lediglich als inhalts-
beschreibender Sachhinweis verstanden werde. Das angemeldete Zeichen weise
aufgrund der einfach zu verstehenden Begriffe der englischen Sprache und des
„at-Zeichens“ auf Waren und Dienstleistungen hin, welche sich sachlich/the-
matisch mit der „Sicherheit bei der Arbeit“ (Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit)
auseinandersetzten oder darüber informierten. Dass das angemeldete Zeichen
nichts Konkretes über Eigenschaften und Inhalt der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen aussage, stünde der Schutzunfähigkeit nicht entgegen. Es
enthalte allgemeine Informationen über die fraglichen Waren und Dienst-
leistungen, in denen der Verkehr eine bloße Sachangabe sehe.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt
(Bl. 7 d. A.),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 28. April 2015
aufzuheben.

Sie hat die Beschwerde nicht begründet.
Im Verfahren vor dem DPMA hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich
das angemeldete Zeichen zwar mit „sicher/heil/gefahrlos bei der Arbeit“ über-
setzen lasse, gleichwohl in dieser Bedeutung aber nicht für alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen schutzunfähig sei. Ein Teil der beanspruchten
Dienstleistungen stünde schon nicht zwingend in einem Zusammenhang mit der
Durchführung von Messen/ Ausstellungen/ Kongressen, so dass es sich nicht um
deren titelmäßigen Inhalt handeln könne. Im Übrigen würden nicht die
- 6 -
Messeveranstalter unter dem Motto „Sicherheit bei der Arbeit“ ihre Dienst-
leistungen erbringen, sondern die an der Messe teilnehmenden Aussteller ihre
jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Die Dienstleistungen eines
Messeveranstalters wiederholten sich bei jeder Messe und seien deshalb vom
eigentlichen Thema (Motto) einer Messe unabhängig. Auch ein Freihaltebedürfnis
bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige, insbesondere form- und
fristgerechte Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur im Umfang der
tenorierten Dienstleistungen Erfolg.

1.
Bezüglich der beanspruchten Waren und der nicht im Tenor genannten
Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen „Safe@Work“ in seiner Bedeutung
„sicher bei der Arbeit/am Werk“ die erforderliche Unterscheidungskraft. Im Umfang
der Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle genügt das Zeichen dagegen
den Anforderungen an die markenrechtliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden,
das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter-
nehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von den-
jenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304
Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik];
BGH WRP 2016, 1109 Rn. 9 OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you;
- 7 -
GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes - zusammengesetztes - Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 53 - Henkel KGaA [Henkel]; BGH, a. a. O., Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 - for
you). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine
in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres
ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (BGH, a. a. O., Rn. 24 - smartbook).
Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die
einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR
2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; Ströbele, in:
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der
Anmeldung (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann
keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es
sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf
Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe
erschöpfen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland
- 8 -
VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune
Drops; a. a. O. Rn. 11 - Link economy; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR
2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28f. – FUSSBALL WM 2006).
Dies gilt auch bei fremdsprachigen Wörtern, deren beschreibende Bedeutung vom
angesprochenen Verkehr erfasst wird (vgl. BGH MarkenR 2008, 343
Rn. 16 - VISAGE).

Setzt sich die angemeldete Marke aus mehreren beschreibenden Wörtern
zusammen, kann sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft
ergeben. Zwar geht grundsätzlich der beschreibende Charakter mehrerer Wörter
nicht verloren. Allgemein verbleit es bei dem beschreibenden Charakter des
Gesamtzeichens. Der beschreibende Charakter einer Sachangabe kann entfallen,
wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche
Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
GRUR 2010, 931 Rn. 61ff - Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/HABM
[COLOR EDITION]; GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Koninklijke KPN Nederland
NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2014, 1204 - Rn. 18 – Düs-
seldorfCongress; GRUR 2009, 949 Rn. 13 - My World). Anhaltspunkte für die
Unterscheidungskraft einer Zeichenfolge können Kürze, eine gewisse Originalität
und Prägnanz ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit
einer Zeichenfolge sein (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH
GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen
Concord/Hukla]; BGH a. a. O. Rn. 11 - Kaleido; BGH a. a. O. Rn. 8 - Link
economy).

- 9 -
a)
Das angemeldete Zeichen „Safe@work“ besteht aus dem englischen Begriff
„Safe“, dem das Schriftzeichen „@“ folgt und dem englischen Begriff „Work“ am
Ende.

Beide Wörter gehören zum englischen Grundwortschatz und sind dem
inländischen Verkehrskreis geläufig. Der Begriff „Safe“ bedeutet u.a. „Safe, sicher“
(DUDEN-OXFORD, Großwörterbuch, Englisch, Mannheim 1990, Stichwort: safe),
wobei im vorliegenden Zusammenhang die Bedeutung „sicher“ als Adjektiv
aufgrund des Gesamtzusammenhangs näher liegt (vgl. BPatG, Beschluss vom
23.10.2006, 30 W (pat) 74/04 - safe@work). Der angesprochene Verkehrskreis
wird den Begriff „Work“ als Substantiv im Sinne von „Arbeit“ verstehen (vgl.
DUDEN-OXFORD, Großwörterbuch, Englisch, Mannheim 1990, Stichwort: work;
BPatG, Beschluss vom 23.10.2006, 30 W (pat) 74/04 - safe@work; Beschluss
vom 14. April 2015, 29 W (pat) 2/13 - positiv way at work; Beschluss vom
22.03.2011, 27 W (pat) 528/10 - MAN AT WORK). Der weitere Zeichenbestandteil
„@“, welcher zwischen beiden Begriffen angeordnet ist, ist bekannt als „at-
Zeichen“ oder „Klammeraffe“. Dieses Zeichen ist auf jeder Computertastatur
vorhanden und grundlegender Bestandteil von eMail-Adresse (vgl. BPatG,
Beschluss vom 02.12.2015, 29 W (pat) 62/13 - @). Als Symbol für das Internet
und die Online-Telekommunikation ist es absolut üblich und verbreitet. Das
Schriftzeichen wird wie die englische Präposition „at“ ausgesprochen, so dass
dem Ausdruck „@work“ die Bedeutung „bei der Arbeit/am Werk“ zukommt (vgl.
BPatG, Beschluss vom 25.11.2014, 27 W (pat) 40/14 - LEAN@work; Beschluss
vom 11.08.2010, 29 W (pat) 52/10 - consulting@work; Beschluss vom 23.10.2006,
30 W (pat) 74/04 - safe@work; Beschluss vom 19.06.2002,
32 W (pat) 152/01 - success@work;).

Der angesprochene Verkehrskreis, zu dem sowohl der Endverbraucher als auch
Unternehmer sowie Angehörige der Führungsebene von Unternehmen gehören,
wird daher die angemeldete Zeichenfolge, wie die Markenstelle zutreffend
- 10 -
herausgearbeitet hat und von der Anmelderin auch nicht in Frage gestellt wird, als
„sicher bei der Arbeit/am Werk“ bzw. „Arbeitssicherheit“ verstehen.

b)
Die Beschwerde hat daher in Bezug auf die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen keinen Erfolg:

(1)
In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ eignet sich die angemeldete
Zeichenfolge als Inhaltsangabe.

Einer Eintragung als Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren
(und Dienstleistungen) stehen Eintragungshindernisse schon dann entgegen,
wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren (und
Dienstleistungen) vorliegen (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 44 - Nivea-Blau).
Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien können Informationen,
Darstellungen, Angebote zum Thema Arbeitssicherheit enthalten und den Leser
dieser Medien hierüber informieren. In diesem Kontext werden bereits jetzt
verschiedene Aspekte der Sicherheit bei der Arbeit in Druckereierzeugnissen
behandelt, wie auch in den Unterlagen, die der Anmelderin bereits übersandt
wurden, beispielhaft zum Ausdruck kommt:
 BGVR-Bibliothek, www.arbeitssicherheit.de, Verordnungen zum Thema
Arbeitsschutz
 BGVR, www.arbeitssicherheit.de, Branchenbuch, Stellenbörse
 Wolters Kluwer, Online-Shop von „arbeitssicherheit.de“, Bestseller, Thema:
„Gefahrstoffrecht und Chemikaliensicher“

- 11 -
(2)
Das angemeldete Zeichen eignet sich - entgegen der Auffassung der An-
melderin - auch nicht als Herkunftshinweis, soweit Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Messen/ Ausstellungen/ Kongressen beansprucht sind.

Für die Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation und Veran-
staltung von Ausstellungen für gewerbliche Zwecke; Präsentation von
Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie
Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im
Internet“ eignet sich das angemeldete Zeichen als schlagwortartige Inhalts- und
Themenangabe von Messeveranstaltungen (vgl. zu themenbezogenen Angaben
bei Messen: BPatG, Beschluss vom 21.09.2016, 29 W (pat) 503/15 m. w. N.),
nicht dagegen zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft aus einem
bestimmten Unternehmen. Denn es existieren bereits diverse Messen zu dem
Thema Arbeitssicherheit (vgl. www.expocheck.com, „WorkSafe Fachmesse für
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Industrie 21 - 22. Februar 2018,
Dortmund (Deutschland)“; „SAFEWORK Fachausstellung für Arbeitsschutz und
Hygiene“ in Israel; www.hinte-messe.de, „safe@work“ in Istanbul, für die auf
deutschsprachigen Internetseiten Werbung gemacht wird; zusätzlich zu den von
der Markenstelle recherchierten Nachweisen).

Die Dienstleistungen „organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei
der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; orga-
nisatorische Dienstleistungen für Messeteilnehmer; Vermietung von Standflächen
für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen
Ausrüstungsgegenstände [Werbeausrüstung];“ stehen in einem unmittelbaren
funktionellen Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Messe zum Thema
sicheres Arbeiten, für die das Zeichen eine Inhaltsangabe enthält. Diese
Dienstleistungen sind entweder notwendiger Bestandteil der Vorbereitung von
derartigen Messen oder - so wie die Dienstleistung der Vermietung von
- 12 -
Standflächen - üblicherweise ein wesentlicher Service von Messegesellschaften,
die solche Messen organisieren (vgl. BGH GRUR 2014, 488
Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO). Soweit die Anmelderin auf die
Entscheidung des Senats vom 10.02.2010 (29 W (pat) 47/10 – PrivateInvest-
Hannover) hinweist, in der er in einem Nebensatz die Auffassung vertreten hat,
dass Messedienstleistungen regelmäßig themenneutral erbracht würden, ist diese
Auffassung in der Entscheidung vom 08.02.2012 (29 W (pat) 535/10 -
MicroNanoTec) aufgegeben worden (vgl. auch BPatG, Beschluss vom
11.09.2013, 29 W (pat) 544/12). Die Annahme eines engen beschreibenden
Bezuges wird auch dadurch begünstigt, dass es sich bei dem um Schutz
nachsuchenden Zeichen um eine Zeichenfolge handelt, die vom angesprochenen
Verkehrskreis leicht erfasst und verstanden wird.

Gleiches gilt im Ergebnis für die weiteren in Klasse 35 beanspruchten
Dienstleistungen „Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäfts-
angelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beschaf-
fungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für
andere Unternehmen]; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsen-
tationen“. Diese Dienstleistungen fallen in den Bereich des Consultings und
können somit Gegenstand von Beratungsleistungen sein. Bei einer Beratung zur
betrieblichen Organisation stellt das Thema Arbeitssicherheit einen wesentlichen
Aspekt dar, da es aus Unternehmenssicht gilt, Arbeitsunfälle im Unternehmen,
insbesondere in produzierenden Unternehmen, zu vermeiden. Solche themen-
spezifischen Beratungsleistungen werden dementsprechend als Dienstleistung für
Dritte angeboten, wie z. B.
 SAFEwork, www.safework.at, Arbeitssicherheit im Betrieb, Evaluierung von
Arbeitsplätzen, umfassende Beratung, maßgeschneiderte Sicherheitslösungen
 SSI Schäfer, www.ssi-schaefer.de, „safe@work: Gefahrstofflagerung & Brand-
schutz“; „Mit unserem Sicherheitskonzept safe@work bietet SSI Schäfer von
der Beratung über die Planung bis zur Realisierung der Gefahrstofflagerung in
ihrem Unternehmen alle Leistungen aus einer Hand.“
- 13 -
Das Anmeldezeichen ist ebenfalls nicht schutzfähig für die beanspruchten
Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und
Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke“. Auch insoweit besteht ein
enger beschreibender Bezug, denn üblicherweise werden von den Veranstaltern
von Messen Messezeitschriften oder –kataloge mit entsprechenden Titeln
herausgegeben, in denen sich neben den Ausstellern auch interessierte Dritte
über die Themen und Schwerpunkte der Messe informieren können (vgl. BPatG,
Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 - Managing Trust).

Nichts anderes gilt in Bezug auf die Dienstleistungen „Marketing [Absatz-
forschung] Marktforschung und Marktanalyse; Telemarketing“. Anbieter solcher
Dienstleistungen beschäftigen sich damit, wie Unternehmen das Thema Ar-
beitssicherheit im Markt platzieren und Kunden vermitteln können.

Das Anmeldezeichen ist schließlich für die weiteren in Klasse 35 beanspruchten
Dienstleistungen „Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusam-
menstellung von Daten in Computerdatenbanken; Onlinewerbung in einem
Computernetzwerk“ nicht schutzfähig. Arbeitssicherheit kann Gegenstand von
jeglicher Art von sicherheitstechnischer Software und deren Programmierung sein,
mithin eignet sich das Anmeldezeichen als Inhaltsangabe, wie nachfolgende
Beispiele verdeutlichen:
 SAFEworker, www.safeworker.at, Sicherheitstechnische Software, Dokumen-
tation, Erstellen eines Abbildes des Unternehmens, nachvollziehbare Maß-
nahmenverwaltung
 AS-Interface, www.as-interface.net, „AS-i SAFETY AT WORK“, effiziente
Sicherheitslösungen, „Sicherheitsgerichtete Komponenten können mit AS-
Interface Safety at Work einfach in ein AS-i Netz eingebunden werden“

(3)
Für die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „Organisation und Ver-
anstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und
- 14 -
Bildungszwecke, Kongressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle,
Unterrichts- und Bildungszwecke; Organisation und Durchführung von Seminaren,
Workshops [Ausbildung] und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;
Erziehung; Organisation und Durchführung von Musikdarbietungen; Party-Planung
[Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Bällen, Konzerten und
Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben““ gibt das um Schutz
nachsuchende Zeichen nur Thema und Gegenstand einer Veranstaltung an, was
nicht zuletzt bereits die Nachweise der Markenstelle sowie der Nachweis BGVR-
Bibliothek, www.arbeitssicherheit.de, Unterweisung, Fortbildung, Veranstaltungs-
börse, belegen. Es gibt ferner Institutionen und Organisationen, wie z. B.
Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Krankenkassen oder öffentliche Einrich-
tungen wie die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz (EU-OSHA)), die spezielle Arbeitsschutz-Wettbewerbe ausschreiben
(vgl. www.arbeitsschutz-portal.de/sw/wettbewerbe.html: „Arbeitsschutz und Ar-
beitssicherheit leben von Ideen und Innovationen. … Es gibt viele Wettbewerbe
rund um Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz im Betrieb, die die besten
Lösungen suchen.“).

In Bezug auf die weiteren angemeldeten Dienstleistungen „Veröffentlichung und
Herausgabe von Zeitschriften; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit
dem Computer]; Layoutgestaltung [außer für Werbezwecke]; Online-Bereitstellen
von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines
Verlages, insbesondere Entwurf und Verfassen von Texten [ausgenommen
Werbetexte]; Veröffentlichung von Verlagsdruckerzeugnissen, auch über das
lnternet“ besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zu den beanspruchten
Waren der Klasse 16, da die Zeichenfolge „Safe@Work“ geeignet ist, einen weiten
Themenbereich abzudecken (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 17 – Deutschlands
schönste Seiten; zum Themenbereich vgl. BGVR-Bibliothek, www.arbeits-
sicherheit.de, Arbeitssicherheit.de-E-LEARNING-SHOP, „E-Learnings vom Exper-
ten“, flexibles Lernangebot; BWRmedia, Arbeitssicherheit, notwendige Informa-
tionen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen (Bl. 54 d. A)).
- 15 -
Gleiche Erwägungsgründe, die für die Schutzunfähigkeit anzuführen sind, gelten
für die beanspruchten Dienstleistungen „Unterhaltung; Organisation und Durch-
führung von Live-Veranstaltungen“. Das Thema Arbeitssicherheit ist Gegenstand
von Cartoons und Videoclips, welche – auch - der Unterhaltung als solcher
dienen. Gleichzeitig kann dieses Thema Gegenstand von Live-Veranstaltungen
auf Messen sein (vgl. die Nachweise: BGVR-Bibliothek, www.arbeitssicherheit.de,
Unterhaltung, „Ein wenig Abwechslung im Arbeitsalltag bieten die Cartoons aus
dem arbeitssicherheit.journal“; www.satire-clips.de/tag/arbeitssicherheit/, „Sicher-
heit am Arbeitsplatz, Stapelfahrer Klaus“ (Bl. 51 d. A); www.arbeitssicherheit.de,
Spiele, Safety-Match).

c)
Die Beschwerde hat dagegen im tenorierten Umfang Erfolg.

Soweit sich die Anmelderin gegen die Zurückweisung der beanspruchten
Dienstleistungen „Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung; Dienst-
leistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von
Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken; Aktualisierung und Vermietung
von Werbematerial und Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und
Entwicklung von Werbekonzepten und Entwurf und Entwicklung sowie
Durchführung von Werbekampagnen für Dritte, auch online und per E-Mail;
Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommuni-
kationsmedien; Sponsorensuche und Vermittlung von Verträgen für Dritte über die
Erbringung von Sponsoring“ der Klasse 35 wendet, ist ihre Beschwerde
begründet.

Dem Anmeldezeichen kann insoweit die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden, weil der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen, im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt beimessen wird. Auch
wenn der Arbeitsschutz einen vielfältigen Themenbereich abdeckt, handelt es sich
doch nicht um eine eigenständige Branche, auf die sich Werbedienstleister
- 16 -
spezialisieren würden. Vielmehr werden diese Werbedienstleistungen von Dritten
für Unternehmen erbracht, die sich u. a. auch mit dem Thema Arbeitssicherheit
beschäftigen. Es entspricht im Hinblick auf Werbedienstleistungen nicht den Ge-
wohnheiten der Werbebranche, die Werbedienstleistungen durch das beworbene
Produkt zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine
nicht gewollte Beschränkung bedeutete (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My
World; BPatG, Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat) 21/15 - yogabox; Beschluss
vom 11.08.2010, 29 W (pat) 52/10 - consulting@work).

Schließlich hat die Beschwerde in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung
„Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen“ der Klasse 41 Erfolg. Bei
dieser Dienstleistung handelt es sich um die technische Bereitstellung eines
bestimmten (Sitz-)Platzes, der im Rahmen eines Buchungsmanagements für
einen Kunden freigehalten wird. Arbeitssicherheitsaspekte im Hinblick auf Angebot
und Durchführung dieser Dienstleistung sind allenfalls nach einer analytischen
Vorgehensweise über mehrere Gedankenschritte erkennbar; ein enger beschrei-
bender Bezug zum Anmeldezeichen ist dagegen nicht ersichtlich.

Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben.

2.
Soweit die Beschwerde der Anmelderin Erfolg hat, steht der Eintragung auch nicht
das Hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

- 17 -
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.







Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth




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