29 W (pat) 531/17  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 531/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache












betreffend die Markenanmeldung 30 2016 100 612.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen Akintche und Seyfarth
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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Smartest Climate

ist am 26. Januar 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen
sowie -regler; aufgezeichnete Daten; informationstechnologische und
audiovisuelle Geräte; alle vorgenannten Waren insbesondere zur
Steuerung von Heizungs- und Kühlanlagen;

Klasse 11: Brenner, Boiler und Heizgeräte; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und
Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Kühl- und Gefrierausrüstung;
Beleuchtung und Lichtreflektoren; sanitäre Installationen und Ein-
richtungen, Wasserversorgungseinrichtungen; Teile und Zubehör für
alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 37: Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in
Bezug auf Heizungs- und Kühlanlagen; Bauberatung, insbesondere
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im Bereich Energieeffizienz, Beratung in Bezug die Installation,
Reinigung Reparatur und Wartung von Heizungs- und Kühlanlagen;

Klasse 39: Verteilung durch Leitungen und Kabel, insbesondere Verteilung von
Elektrizität, Heizwärme, Gas, Wasser und Energie; Transport und
Lieferung von Waren; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42: Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software
und Entwicklung von Computerhardware; IT-Beratungs-, Auskunfts-
und Informationsdienstleistungen; wissenschaftliche und technolo-
gische Dienstleistungen, insbesondere Beratung auf dem Gebiet der
Energieeinsparung und in Bezug auf Energieeffizienz;

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, insbesondere die Lizenzvergabe an
geistigem Eigentum, insbesondere die Einräumung von Nutzungs-
rechten an Software zur Energieverbrauchs-, Kosten- und Emis-
sionsdatenerfassung.


Mit Beschluss vom 12. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 11 die
Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen
fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürf-
nisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Zeichen
einen beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen Werbeslogan darstelle, mit
dem darauf hingewiesen werde, dass die angebotenen Waren und Dienst-
leistungen im Kontext mit Klima und Klimatisierung angeboten würden und im
Vergleich zu den Wettbewerbern besonders „smart“, also mit einer geräte-
technischen Intelligenz ausgestattet seien oder unter Nutzung der fortschritt-
lichsten smarten Klimatechnik angeboten und beworben würden. Das
Anmeldezeichen ziele darauf ab, eine positive Stimmungslage und eine
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entsprechende Erwartungshaltung beim Publikum hervorzurufen, um die
Aufmerksamkeit auf das jeweilige Angebot zu lenken. Eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit, Interpretationsbedürftigkeit oder Originalität sei nicht zu erkennen.
Aufgrund des rein beschreibenden Sachinhalts sei die Bezeichnung zudem
freihaltebedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 12. Septem-
ber 2016 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der angesprochene inländische
Verbraucher das Anmeldezeichen „Smartest Climate“ zwar als „intelligentestes
Klima“ verstehe, aber irritiert sei, da das Klima an sich nicht intelligent sein könne.
Es bedürfe erst analysierender Schritte, um einen Zusammenhang zwischen der
Bezeichnung und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen.
Rein beschreibend wäre die Bezeichnung nur dann, wenn der angesprochene
Verkehr die Wortfolge gedanklich automatisch um ein weiteres Wort wie
beispielweise „control“, „system“ oder „technology“ ergänzte; hiervon sei aber nicht
auszugehen. Verwiesen werde schließlich auf die Entscheidungen des
Bundespatentgerichts zu den Markenanmeldungen „SMARTspin“ und „Wonderful
World“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S.1 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2,
41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der
angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2010, 228 Rn.  33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI;
GRUR 2015, 173, Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR
2012, 1143 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH
a. a. O. – OUI; a. a. O. - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unter-
scheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab
anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um
das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter-
ziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 - OUI;
a. a. O. Rn. 16 - for you). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise,
wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
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fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411
Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP
2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270
Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache
bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR
2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei-
dungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O.
Rn. 23 - TOOOR!).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind
keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH
GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004,
1027 Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH
GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565
Rn. 14 - smartbook). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer
kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH a. a. O. Rn. 14 - Gute Laune
Drops). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt allerdings
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deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie aus-
schließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI).

2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die markenrechtliche Unterschei-
dungskraft genügt das angemeldete Zeichen „Smartest Climate“ nicht. Das hier
relevante inländische Publikum wird das Zeichen ohne Weiteres in seiner Ge-
samtbedeutung im Sinne von „cleverstes/smartestes/intelligentestes Klima“ erfas-
sen und wegen der darin enthaltenen werblich anpreisenden Sachaussage keinen
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Von den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden neben den
Fachkreisen im Bereich der Hausautomation (Gebäudetechnik und -elektronik)
auch die interessierten Endverbraucher angesprochen.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischen Wörtern
„Smartest“ und „Climate“ zusammen.

Das Substantiv „Climate“ ist das englische Wort für „Klima“ (LEO Online-
Wörterbuch Englisch Deutsch unter www.leo.dict.org).

Das vorangestellte Wort „smartest“ ist der Superlativ des englischen Adjektivs
„smart“, das u. a. „intelligent, klug, gewitzt, clever, schlau“ bedeutet (vgl. LEO
Online-Wörterbuch). Das Adjektiv ist als Synonym für „clever, gewitzt“ inzwischen
ebenso wie die Wortkombinationen „Smartcard, Smartphone“ und auch „Smart
Home“ in die Deutsche Sprache eingegangen (vgl. DUDEN, Online Wörterbuch).
Im Zusammenhang mit Computertechnologie bezeichnet es gerätetechnische
Intelligenz (vgl. BGH GRUR 2006, 594 Rn. 18 - Smartkey; BPatG, Beschluss vom
05.02.2013 -, 24 W (pat) 531/11 – ADP SmartPay; Beschluss vom 10.11.2009,
30 W (pat) 129/06 - SMARTLINE; Beschluss vom 19. 10.1998, 30 W (pat) 111/98,
smartATM).

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Angesichts der großen sprachlichen und klanglichen Ähnlichkeit zu den deutschen
Begriffen „smart(estes)“ und „Klima“ wird die Bezeichnung insgesamt ohne
weiteres verstanden; das Gesamtzeichen ist nicht mehr als die Summe der
Bedeutung seiner Einzelbestandteile, besagt mithin nichts anderes als
„smartestes/intelligentestes/cleverstes Klima“. Dass es sich zudem um eine
sprachübliche Zusammensetzung handelt, zeigen die der Beschwerdeführerin
vorab übersendeten Beispiele, in denen die Wortkombination „smartest climate“
Verwendung findet (Bl. 36-40 d. A.).

c) Das Anmeldezeichen „Smartest Climate“ und die hier beanspruchten Waren
und Dienstleistungen sind ersichtlich im Kontext des sog. „Smart Home“ bzw. der
„Hausautomation“ und des Klimamanagements zu sehen.

Der englische Begriff „Smart Home“ ist nicht eindeutig definiert. Der Leitgedanke
des Smart Home - auch „intelligent Home“ bzw. „vernetztes, intelligentes
Zuhause“ - ist die technische Vernetzung von Haustechnik, Haushaltsgeräten
sowie Unterhaltungselektronik untereinander sowie mit dem Internet. Per
Smartphone, Tablet oder Laptop lassen sich die Smart-Home-Geräte dann
jederzeit und von überall aus steuern. Vereinzelt wird der Begriff aber auch für
Einzellösungen im Bereich der Hausautomation, wie z. B. intelligente Heizungs-
teuerungen verwendet. Letztlich dient „Smart Home“ als Oberbegriff für technische
Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittelpunkt eine
Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energie-
nutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer Geräte und Installationen sowie
automatisierbarer Abläufe steht (vgl. hierzu Wikipedia, Stichwort „Smart Home“;
Gabler Online Wirtschaftslexikon, Stichwort „Smart Home“; Definition „Smart
Home“ unter www.verbraucherzentrale-mv.eu und DUDEN Online Wörterbuch).
Anwendungsbeispiele sind automatisch gesteuerte Heizungen, Lüftungen, Türen,
Fenster, Markisen, Jalousien und Lampen (Gebäude- oder Hausautomation);
unter den Begriff fällt mithin die Gesamtheit von Überwachungs-, Steuer-, Regel-
und Optimierungseinrichtungen. Mittels einer intelligenten Haussteuerung ist es
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unter anderem möglich, Licht und Heizung zeit- und bedarfsgerecht zu steuern,
die Jalousien abhängig vom Lichteinfall herauf- oder herunter zu fahren und
komplexe Abläufe in programmierbare Szenarien zusammenzufassen. Folglich
sollen diese Haussysteme einzelne Bereiche des Lebens so synchronisieren und
aufeinander abstimmen, dass diese mit einer möglichst hohen Energieeffizienz
eingesetzt werden. Gemeint sind dann vor allem solche Geräte, die aktiv das
Klima steuern und damit zusammenhängen - beispielsweise die Heizung, eine
etwaige Klima- und/oder Lüftungsanlage, die Beleuchtung oder Rollladen und
Jalousien. Eine derart intelligente, bedarfsgerechte Temperatur- und Lüftungs-
steuerung hat als Ziel ein optimales (Raum)Klima.

Die Grundform „Smart Climate“ der hier angemeldeten Bezeichnung „Smartest
Climate“ reiht sich ein in Smart-Begriffe bzw. -Schlagworte, die auf dem
dargestellten Gebiet des Klimamanagements und der Hausautomation wie auch
allgemein für den Bereich der Digitalisierung des Lebens und der Vernetzung von
Lebensräumen sachbeschreibende Verwendung finden; vgl. lexikalisch erfasste
(Fach)Begriffe wie smart kitchen, smart TV, Smart Cities, smart data, smart wear,
Smart Energy; vgl. IT-Lexikon unter www.it-zoom.de; IT-Wissen unter www.it-
wissen.info. So wie „Smart Energy“ ein Sammelbegriff für intelligente Tech-
nologien aus den Bereichen Energiewandlung, Energiespeicherung, Energieüber-
tragung und Verbrauchssteuerung und „Smart Home“ ein Sammelbegriff für
intelligente Technologien im Bereich der Haussteuerung ist, ist „Smart Climate“ ein
Hinweis auf intelligente Technologien im Bereich der Klimasteuerung.

Die Internetrecherche des Senats, deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin
vorab übermittelt wurden, hat dem entsprechend die Verwendung folgender
schlagwortartiger Aussagen ergeben (Bl. 20-35 d. A.):

- Unter dem Schlagwort „Smartes Klima – Intelligentes Steuern von effizienter
Anlagentechnik“ wird ein Klimasystem in einem „Smart Building“ vorgestellt;
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- In der Fachzeitschrift „STROMPRAXIS“ beschäftigt sich der Artikel „Smartes
Klima mit vernetzten Steuerungstools“ mit einem Heimklimasystem, dort ist
u. a. zu lesen: „Ob in Neubauten oder in Sanierungsobjekten – vernetzte
Lüftungssteuerungen als Bestandteil der Gebäudeleittechnik sind aus
Industrie-, Büro- und Smart Home-Anwendungen nicht mehr
wegzudenken…“;

- In einem Vermögensberater-Magazin wird ein Luftbefeuchter und –reiniger
unter dem Titel „Smartes Klima“ vorgestellt;

- In einem Unternehmensmagazin eines Anbieters von technischen Systemen
von Heizung, Kühlung und Lüftung ist als ein Gesprächsthema „smartes
Klima“ angekündigt;

- Unter dem Titel „Bestes Klima für die Batterie“ stellt ein Nachrichtenportal ein
intelligentes Klimamanagement für Elektroautos vor;

- In einem Firmenkatalog wird unter dem Schlagwort „Intelligentes Klima für
höchste Ansprüche“ ein spezielles Klimasystem angepriesen;

- Auf einer Internetseite zu verschiedenen Autothemen wird unter dem Titel
„Intelligentes Klima im Auto“ eine besondere Klimaanlage mit Heiz- und
Kühlfunktion speziell für den Raum um die Autositze vorgestellt.

Die vorgenannten Rechercheergebnisse belegen damit, dass mit dem
Anmeldezeichen vergleichbare Aussagen zur aktuellen Werbesprache - auch und
gerade in der hier relevanten Branche - gehören; mit ihnen wird auf die besondere
Eignung der Produkte bzw. des Dienstleistungsangebots in Bezug auf intelligente
Klimasteuerungssysteme hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das
Anmeldezeichen sei sprachregelwidrig gebildet, weil das Klima nicht intelligent
sein könne und daher Smart(est) Climate richtigerweise ergänzt werden müsste
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durch erläuternde Begriffe wie „system“ oder „control“, greift dieser Einwand
angesichts der Üblichkeit solcher entsprechend verkürzten Aussagen und Schlag-
worte nicht durch. Anders als in den von der Anmelderin in Bezug genommenen
Entscheidungen zu „SMARTspin“ und „Wonderful World“ bedarf es im vor-
liegenden Fall daher weder einer gedanklichen Ergänzung noch eines analy-
sierenden Schrittes, um einen beschreibenden Zusammenhang oder engen
sachlichen Bezug zwischen der Anpreisung „intelligentestes Klima“ und den hier
angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen.

d) Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen
Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen
Herkunftshinweis sehen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen stellt „Smartest Climate“ vielmehr eine sachlich-beschreibende Werbe-
aussage dar, in der das eigene Leistungs- und Produktangebot gegenüber
denjenigen der Mitbewerber als die intelligenteste Lösung im Bereich des
Klimamanagements herausgestellt wird.

Mit den in Klasse 9 beanspruchten Waren „Mess-, Erkennungs- und Über-
wachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; aufgezeichnete Daten;
informationstechnologische und audiovisuelle Geräte“ können - wie schon dem
Zusatz „alle vorgenannten Waren insbesondere zur Steuerung von Heizungs- und
Kühlanlagen“ im Warenverzeichnis zu entnehmen ist - im Rahmen einer Haus-
automation Daten (über Sensoren und Thermostate) von Heizungs- und
Lüftungsanlagen gemessen, erfasst, aufgezeichnet, ausgelesen und - z. B. auch
über Smartphone - gesteuert werden. Das Anmeldezeichen gibt insoweit in
werblich anpreisender Form einen Hinweis darauf, dass diese Waren als Teile
oder Zubehör für ein solches Klimamanagementsystem bestimmt und geeignet
sind, das (noch) intelligenter ist als diejenigen anderer Anbieter.

Bezüglich der Waren der Klasse 11 „Brenner, Boiler und Heizgeräte; Heizungs-,
Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Kühl- und
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Gefrierausrüstung; Beleuchtung und Lichtreflektoren; sanitäre Installationen und
Einrichtungen, Wasserversorgungseinrichtungen; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ dient „Smart Climate“ als
Anpreisung eines Ausstattungsmerkmals, nämlich dass diese entsprechend ver-
netzt sind und über eine äußerst intelligente Klimasteuerung automatisch geregelt
werden können bzw. dass sie als Teile oder Zubehör in einem engen sachlichen
Zusammenhang hierzu stehen.

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 „Installations-, Reinigungs-,
Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Heizungs- und Kühlanlagen;
Bauberatung, insbesondere im Bereich Energieeffizienz, Beratung in Bezug die
Installation, Reinigung Reparatur und Wartung von Heizungs- und Kühlanlagen“,
der Klasse 39 „Verteilung durch Leitungen und Kabel, insbesondere Verteilung
von Elektrizität, Heizwärme, Gas, Wasser und Energie; Transport und Lieferung
von Waren; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten“, der Klasse 42 „Entwicklung, Programmierung
und Implementierung von Software und Entwicklung von Computerhardware; IT-
Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen, insbesondere Beratung auf dem Gebiet der
Energieeinsparung und in Bezug auf Energieeffizienz“ sowie der Klasse 45
„Juristische Dienstleistungen, insbesondere die Lizenzvergabe an geistigem
Eigentum, insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an Software zur
Energieverbrauchs-, Kosten- und Emissionsdatenerfassung“ kann „Smartest
Climate“ werblich darauf hinweisen, dass das entsprechende Serviceangebot sich
auf die besten Klimasteuerungssysteme bezieht bzw. ein solches zum Gegen-
stand, Thema und Ziel hat, so dass insoweit jedenfalls ein enger sachlicher Bezug
festzustellen ist.

Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach alledem in einem sachlich-werblichen
Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und ist somit nicht
geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
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3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.


Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth


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