29 W (pat) 528/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:121217B29Wpat528.15.0


BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 528/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2014 041 618.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 2. März 2015 aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Das schwarz/weiße Bildzeichen



ist am 20. März 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der Klassen 35,
38, 41 und 42 eingereicht worden. Da die Markenwiedergabe erst mit Eingang der
Originalanmeldung am 22. März 2014 den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Mar-
kenG entsprach, wurde als Anmeldetag der 22. März 2014 zuerkannt. Das
Dienstleistungsverzeichnis lautet nunmehr wie folgt:

- 3 -
Klasse 35: Verkaufsförderung, Marketing, Marktforschung, Marktanalyse,
Meinungsforschung; Werbeforschung, Werbung, insbesondere
Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Öf-
fentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbevermarktung, insbe-
sondere in den vorbenannten Medien und über vorbenannte Me-
dien; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbemittlung,
nämlich Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Unterneh-
mens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss
von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für
Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen sowie über die
Anschaffung und Veräußerung von Waren im Internet; Beratung
in Fragen des Personalwesens; Erteilung von Auskünften und
Erbringung von interaktiven Dienstleistungen (Schreibdienste
[Textverarbeitung]) in den Bereichen der Anwerbung, Anstellung,
des beruflichen Werdeganges einschließlich dessen Planung
und der Erstellung von Lebensläufen; Verbreitung von Werbung
für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz; Dienstleistung
einer Stellenvermittlung; Auktions- und Versteigerungsdienste,
Organisieren von Geschäftskontakten, Preisvergleichsdienste;
Werbefilmvermietung;

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen von Portalen im Internet; Tele-
kommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet so-
wie die Übertragung von Daten betreffend Anstellung, Anwer-
bung von Mitarbeitern, Werbung und Lebenslauferstellung und
die Zustellung von Reaktionen auf solche Werbung; Nachrichten-
und Bildübermittlung mittels Computer; Ton-, Bild- und Daten-
übertragung durch Computer, Computer-Netzwerke, Internet so-
wie jegliche weitere Übertragungsmedien; Sendung und Weiter-
sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch
Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Sammeln und
- 4 -
Liefern von Nachrichten; Liefern (Onlineübermittlung) von allge-
meinen Informationen;

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, insbesondere auf dem Gebiet der Anwer-
bung, Anstellung, des beruflichen Werdeganges einschließlich
dessen Planung und der Lebenslauferstellung; Berufsberatung;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion von
Film-, Fernseh-, Rundfunk- oder Internet-Sendungen; Filmver-
mietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-
zeugnissen, insbesondere Prospekten (Broschüren), Katalogen,
Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Verlags- und Berichtswe-
sen;

Klasse 42: Dienstleistung einer Internet-Agentur, nämlich Konzeption, War-
tung und Pflege von Internetinhalten; Entwurf und Entwicklung
von Computersoftware; Bereitstellen von Suchmaschinen für das
Internet; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektroni-
schen Speicherplätzen im Internet.

Mit Beschluss vom 2. März 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen werde vom ange-
sprochenen Verkehr als Ortseingangstafel wahrgenommen. Daran ändere auch
der fehlende Inhalt und die nach unten zunehmende Schattierung nichts. Der
schwarze Rahmen stelle die Schildhalterung dar. Ein hoher Abstraktionsgrad sei
nicht erkennbar. Es handele sich dabei lediglich um ein einfaches grafisches Ge-
staltungselement, an das sich das Publikum durch häufige werbemäßige Verwen-
dung gewöhnt habe und das nur als sog. Eye-Catcher bzw. als Hervorhebungs-
mittel für eine beschreibende Aussage bewertet werde. Der Verkehr werde das
- 5 -
Zeichen werbemäßig dahingehend verstehen, dass es sich um Dienstleistungen
handele, die sich inhaltlich mit Themen/Informationen zu verschiedenen Städten
befassten und lokal angeboten würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. März 2015 aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, der angemeldeten Marke könne die Schutzfähigkeit nicht
abgesprochen werden. Der Verkehr werde das Zeichen bei unvoreingenommener
Betrachtung aus mehreren Gründen nicht als Ortsschild wahrnehmen. Zunächst
habe das den äußeren Rahmen bildende Rechteck mit abgerundeten Ecken nicht
das Seitenverhältnis eines typischen Ortsschildes. Auch die durch einen weißen
Innenrahmen abgesetzte, nach unten hin dunkler werdende grau schattierte Flä-
che sei untypisch. Außerdem sei der Ständer nur angedeutet. Vor allem aber we-
gen der fehlenden Aufschrift habe der Verkehr keinen Anhaltspunkt dafür, das
Zeichen als Verkehrs- oder Ortsschild einzuordnen. In dieser besonderen Gestal-
tung liege eine deutliche Verfremdung gegenüber den üblichen Ortsschildern.
Selbst wenn man in dem Zeichen ein Ortschild sehen wollte, sei es nicht be-
schreibend. Der von der Markenstelle hergestellte Bezug zu den beanspruchten
Dienstleistungen sei zu pauschal, da Waren und Dienstleistungen aller Klassen in
Städten angeboten werden könnten. Inwiefern Dienstleistungen wie Marketing,
Lebenslauferstellung oder Entwicklung von Computersoftware beschrieben wer-
den sollen, erschließe sich nicht. Jedenfalls im Gesamteindruck erweise sich das
Zeichen als unterscheidungskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

- 6 -
II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Bildzeichens als Marke stehen keine Schutz-
hindernisse gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbeson-
dere fehlt es dem Zeichen weder an der für die beanspruchten Dienstleistungen
erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch han-
delt es sich dabei um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vor-
sprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013,
731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion
der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for
you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
- 7 -
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie-
hen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI;
a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind ei-
nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill
meister). Diese Grundsätze gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzei-
chen.
Besteht dieses nur aus der Darstellung des Gegenstands, auf den sich die
Dienstleistungen unmittelbar beziehen, stellt es nur typische Merkmale der in
Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung
in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr sich etwa durch
häufige Verwendung gewöhnt hat, wird diesem Zeichen im allgemeinen wegen
seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm ge-
kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu
unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2004,
683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2001, 239 f. – Zahnpastastrang;
GRUR 2001, 734, 735 – Westie-Kopf; BPatG, Beschluss vom 06.08.2015
25 W (pat) 14/14 – Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes).
Auch Darstellungen, die lediglich mittelbar auf die Dienstleistungen hinweisen,
etwa auf deren Bestimmung oder den Erbringungsort der Dienstleistungen, kann
als sachbezogene Abbildung die Unterscheidungskraft fehlen. Davon ist aber nur
bei eindeutigen Gestaltungen auszugehen (vgl. insoweit auch BGH, Mar-
- 8 -
kenG 2012, 160 – Grüner Apfel: kein naheliegendes Symbol für gesunde Zähne;
BPatG GRUR 2013, 379, 381 – Gehendes Ampelmännchen: keine Inhaltsangabe
für Druckschriften). Weist das Bildzeichen dagegen nicht nur die Darstellung von
Merkmalen, die für die Dienstleistungen typisch oder lediglich von dekorativer Art
sind, sondern darüberhinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen
der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann, so kann die
Unterscheidungskraft regelmäßig nicht verneint werden (BGH a. a. O. – Büroge-
bäude; a. a. O. – Westie-Kopf). Dazu ist nicht erforderlich, dass das Bildzeichen
eine gestalterische Eigentümlichkeit oder eine originelle Wirkung aufweist (BGH
GRUR 2001, 737 Rn. 13 – Jeanshosentasche).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen
in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen noch über das erforderliche Min-
destmaß an Unterscheidungskraft.

a) Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich zum einen an
Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungs-
ebene, zum anderen an den angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher.

b) Das angemeldete Zeichen besteht aus einem grauschattierten Rechteck mit
einer weißen Umrandung, eingefasst von einem schwarzen Rahmen, wobei
die Ecken jeweils abgerundet sind. Die Farbe des Rechtecks verläuft von ei-
nem dunkleren Grau an der unteren waagrechten Seite nach oben hin flie-
ßend zu einem hellen Grauton. An der unteren waagrechten schwarzen Linie
des Rahmens ist mittig eine kurze senkrecht nach unten führende, ebenfalls
schwarze Linie angebracht.

Das Zeichen stellt weder einen Gegenstand dar, auf den sich die bean-
spruchten Dienstleistungen unmittelbar beziehen noch weist es typische
Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen auf. Anders als die Mar-
- 9 -
kenstelle angenommen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr in
diesem Bild in der konkreten schwarz/weißen Ausgestaltung eine Ortstafel
sieht und daher davon ausgeht, die angebotenen Dienstleistungen würden
Informationen über eine Ortschaft enthalten oder bereitstellen. Der Verkehr ist
daran gewöhnt, dass Ortstafeln in einem bestimmten Gelbton gehalten sind.
Dies gilt sowohl für die „echten“ Verkehrszeichen als auch für Nachbildungen
solcher Tafeln mit jeweils individuellem Text, die zur Bewerbung von Orten
und Ereignissen oder als Hinweis auf sonstige Begebenheiten verwendet wer-
den (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.10.2015, 24 W (pat) 51/14 – Kom-
mune 2.0). Insbesondere die bei dem vorliegenden Zeichen von unten nach
oben hin heller werdende Grauschattierung mit ihrer weißen Umrahmung
weicht von der üblichen Gestaltung von Ortstafeln erheblich ab und führt dazu,
dass der Verkehr durch das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht unmittelbar an
eine Ortstafel erinnert wird. Es bedürfte vielmehr einiger gedanklicher Zwi-
schenschritte, um diesen sachlichen Bezug zu ermitteln. Im Rahmen der Be-
urteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrach-
tungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drän-
gende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschrei-
bung der Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smart-
book; GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy). Ebenso wenig genügen
bloße Assoziationen, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. (BGH
GRUR 2013, 731 Rn. 22 – Kaleido; a. a. O. – Link economy).

Die Unterscheidungskraft steht aber auch nicht deswegen in Frage, weil das
angemeldete Bildzeichen lediglich einfache geometrische Formen zeigt. Es ist
zwar anerkannt, dass einfache geometrische Formen, zu denen auch das
Rechteck gehört, oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die
- wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist – in der Werbung, aber auch auf
Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß or-
namentaler, schmückender Form verwendet werden, im allgemeinen keine
Unterscheidungskraft aufweisen (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE;
- 10 -
GRUR 2001, 1153 Rn. 19 – anti KALK; BGH GRUR 2001, 734 Rn. 15 - Jeans-
hosentasche; BPatG, Beschluss vom 14.10.2015, 24 W (pat) 41/14 – Kom-
mune 2.0.).

Allerdings geht das beschwerdegegenständliche Bildzeichen in seiner Ausge-
staltung über diese Grundform hinaus. Die einzelnen Bestandteile für sich ge-
nommen mögen werbeüblich sein, so wie etwa eine schwarze Umrahmung
oder eine Schattierung. Die Kombination der einzelnen Elemente, nämlich ab-
gerundete Ecken, Grauschattierung und zwischen dem schwarzen Rahmen
und dem grau schattiertem Feld verlaufender weißer Rand, verleiht dem Zei-
chen aber eine ausreichend individualisierende Charakteristik. Selbst wenn
das Zeichen grafisch sehr schlicht und damit leicht erfassbar ist, so ist zu be-
rücksichtigen, dass eine Bildmarke keiner besonderen grafischen Eigentüm-
lichkeit oder Originalität bedarf, um als unterscheidungskräftig angesehen zu
werden (vgl. BGH GRUR 2001, 239 Rn. 23 – Zahnpastastrang; BGH
GRUR 2001, 734 Rn. 13 – Jeanshosentasche). In ihrer Gesamtheit enthält die
Bildmarke weder eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende
Aussage noch einen sonstigen beschreibenden Bezug, so dass ihm eine her-
kunftshinweisende Wirkung nicht abgesprochen werden kann.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Schutzumfang des verfahrensge-
genständlichen Zeichens beschränkt ist, da er sich nur auf die konkrete gra-
phische Gestaltung erstreckt.

2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der
fehlenden Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleis-

- 11 -
tungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmel-
dezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwen-
dung sind nicht erkennbar.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Pr


Full & Egal Universal Law Academy