29 W (pat) 525/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 525/15
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 025 983.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richte-
rin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 2. Februar 2015 aufgehoben.
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G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen
GRAND

ist am 3. März 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Druckereierzeugnisse, insbesondere Magazine und Zeitschriften
Klasse 38: Bereitstellung von Informationen unter Benutzung elektronischer Me-
dien, unter Benutzung des Internets
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Verlags- und Druckereier-
zeugnissen, insbesondere Zeitschriften in elektronischer Form, auch
im Internet; Telekommunikation mittels einer Plattform im Internet;
Bereit-stellung und Betreiben eines Internetportals;

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA
die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das englische Wort „grand“ habe die
deutsche Bedeutung „grandios, prächtig, prachtvoll“. Der angesprochene Verkehr,
der durchaus über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse verfüge, werde diese
Bedeutung ohne weiteres erfassen und den Begriff „GRAND“ lediglich als werbe-
üblichen, beschreibenden und anpreisenden Hinweis auf „grandiose“ bzw. „präch-
tige“ Qualität der angebotenen Waren und der erbrachten Dienstleistungen ver-
stehen. Der Verkehr werde die Bezeichnung jedenfalls nur in diesem beschrei-
benden Sinn auffassen und darin keinen Herkunftshinweis sehen. Das angemel-
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dete Zeichen weise keine über die beschreibende Aussage hinausgehende unge-
wöhnliche Eigenart auf, die ihr die zu fordernde Kennzeichnungskraft verleihen
könne. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich. Selbst wenn
der Begriff einen Bedeutungsspielraum in sich trage, müsse berücksichtigt wer-
den, dass eine begriffliche Unbestimmtheit erforderlich und gewollt sein könne, um
einen möglichst breiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigen-
schaften abzudecken.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 2. Februar 2015 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der angemeldeten Marke könne die
Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die Bezeichnung „GRAND“ sei mehr-
deutig und interpretationsbedürftig. Der Sinngehalt „grandios, prächtig, prachtvoll“
sei nicht im durchschnittlichen Sprachgebrauch verankert, was Auszüge aus Wi-
kipedia und dem Online-Übersetzungsdienst „Leo“ belegten. Den Unterlagen
seien eine Vielzahl von Bedeutungen für das Wort „GRAND“ zu entnehmen. So
zeige der Wikipedia-Auszug verschiedene geografische und namentliche Bedeu-
tungsinhalte, während die Auszüge aus dem Online-Übersetzungsdienst „Leo“
unterschiedliche Bedeutungsinhalte des Wortes „GRAND“ als Substantiv und Ad-
jektiv in der deutschen, englischen und insbesondere in der französischen Spra-
che (z. B. „frisch“, „gesund“, „bester“, „dicker“) belegten. Das Zeichen rufe in kei-
ner der völlig unterschiedlichen und nicht zusammenhängenden Bedeutungen
eine einheitliche Assoziation in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienst-
leistungen hervor, insbesondere nicht für Verlags- und Druckereierzeugnisse.
Die Bezeichnung sei daher ebenso wie vergleichbare eingetragene Wortmarken
(z. B. Bella, BRAVO, Joy, Myself, Maxi) als Herkunftshinweis geeignet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Er-
folg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „GRAND“ als Marke stehen hin-
sichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutz-
hindernisse entgegen.

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI;
GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR
2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH
a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-
kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen,
so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutz-
hindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
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Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you;
BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill
meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –
Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich da-
mit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 –
DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 –
TOOOR!).

Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu
unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-
bung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
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(BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR
2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009,
952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeich-
nung „GRAND“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch
über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a) Das angemeldete Wortzeichen „GRAND“ ist sowohl ein Wort der engli-
schen als auch der französischen Sprache. Im Englischen bedeutet „grand“ „groß,
grandios, eindrucksvoll, glanzvoll, großartig“ (DUDEN Oxford Großwörterbuch
Englisch, 3. Auflage, 2005). Als Substantiv wird „grand“ als Bezeichnung für einen
(Musik-)Flügel oder im Plural für „Riesen“ (im Sinne von „ten grands/zehn Riesen“
als Bezeichnung für Geld) verwendet (DUDEN a. a. O.). Als Anglizismus ist das
Wort „grand“ im Sinne von „groß“ in die deutsche Sprache eingegangen. Daneben
wird der Begriff in einem Kompositum im Sinne von „höchst-„ oder „Spitzen-“ ver-
wendet, wie zum Beispiel „grand design“ oder „grand slam“ (vgl. Der Anglizismen-
Index, Ausgabe 2016, Stichwort : grand).
In der französischen Sprache heißt „grand“ „groß“, „hoch“, „lang“, aber auch „groß“
i. S. v. „extrem“, „tüchtig“ „intensiv“ oder „nobel“ (PONS Großwörterbuch Franzö-
sisch, 1. Auflage 2008, S. 320). Als Substantiv bedeutet es „Großer“, „Bedeuten-
der“ (z. B. „les sept grands“ für „die sieben großen Industrienationen“ - vgl. PONS
a. a. O.).
In dem Kartenspiel „Skat“ bezeichnet „Grand“ das höchste Spiel (Großspiel), zu-
rückgehend auf den französischen Begriff „grand jeu“ (vgl. DUDEN online; Brock-
haus, Enzyklopädie, Bd. 11, 21. Auflage, S. 269).

b) Eine ausschließlich anpreisende Bedeutung folgt allerdings nicht bereits
daraus, dass dem Wort „GRAND“ in seinen unterschiedlichen Bedeutungen bei
einer Verwendung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für sich
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genommen der Hinweis auf eine Spitzenposition zukommt. Der anpreisende Sinn
einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht
aus (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops). Erforderlich ist viel-
mehr die Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werb-
liche Anpreisung versteht (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 28 - for you). Es gibt jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise
an eine beschreibende oder werbemäßig anpreisende Verwendung des Wortes
„GRAND“ gewöhnt sind.

Nach den Recherchen des Senats kommt „grand“ in der deutschsprachigen Wer-
bung kaum vor, allenfalls in Verbindung mit einem anderen Begriff, wie z. B.
Grand Marnier „Petits moments. Grand Marnier“; MS Deutschland „Grand Hotel
auf See“; Eduscho Gala „GrandeGeschmack, Grande Auszeit“ (www.slogans.de).

Der inländische Verkehr kennt den Begriff „GRAND“ nämlich – mit Ausnahme der
Verwendung beim Skat – insbesondere nicht in Alleinstellung. Bekannt sind ihm
Wortverbindungen, bei denen „grand“ einen Hinweis auf eine besondere Posi-
tion/Bedeutsamkeit darstellt, wie z. B. Grand Prix; Grand Hotel; Grand Canyon;
Grand Dame, Grand Slam Turnier; Grand Cru; Grand Jury etc. (vgl. Brockhaus
a. a. O.; Der Anglizismen-Index a. a. O.).

Der Umstand, dass einzelnen Zusammensetzungen des angemeldeten Zeichens
mit bestimmten anderen Bestandteilen für bestimmte Waren und Dienstleistungen
die Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, sagt aber nichts
darüber aus, dass diese Schutzhindernisse auch vorliegen, wenn das angemel-
dete Zeichen in Alleinstellung oder in anderem Zusammenhang verwendet wird.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft oder die beschreibende Bedeutung kann
vielmehr gerade auf dem durch die jeweilige Zusammensetzung hervorgerufenen
Gesamteindruck beruhen und schließt daher nicht aus, dass bei anderen Verwen-
dungen des angemeldeten Zeichens diese Eintragungshindernisse nicht bestehen
(BGH GRUR 2011, 65 Rn. 18 – Buchstabe T mit Strich). So verhält es sich vorlie-
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gend. Den vorgenannten Begriffspaaren ist gemein, dass „grand“ mit einem Be-
stimmungswort kombiniert ist, aus dem sich die nähere Bedeutung der Wortfolge
im Einzelfall ergibt. Eine beschreibende, rein werbemäßige Verwendung des
Wortes „grand“ in Alleinstellung konnte jedoch für keine der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ermittelt werden.

c) Das angemeldete Zeichenwort „GRAND“ beschreibt weder das Format oder
die Größe noch den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

In Bezug auf die Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse, insbesondere Ma-
gazine und Zeitschriften“ fehlt der Bezeichnung „GRAND“ die Aussage, was „groß“
oder „großartig“ sein soll. Als beschreibende Angabe ist der Begriff daher nicht
geeignet. Selbst wenn der Verkehr darin eine Anspielung sehen sollte, so er-
schöpft sich diese nur im Wecken bloßer Assoziationen an „irgendetwas Großes“.
Zu einem denkbaren beschreibenden Gehalt des Anmeldezeichens gelangt der
angesprochene Verkehr daher allenfalls über mehrere Gedankenschritte im Rah-
men einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, bei der sich keine in
den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres
ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 -
smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy).

Auch Spielkarten werden nicht mit „grand“ in Alleinstellung bezeichnet, sondern in
Kombination z. B. mit „jeu“ (vgl.; http://www.spielkartenonline-
shop.de/de/lenormand-spiele/1596-grand-jeu-de-mlle-lenormand-gaudais-wk-
14006.html), „ouvert“
(vgl.http://www.spielkartenwelt.de/product_info.php?info=p102_Skat-Grand-Ou-
vert.html) oder „Tarot“ (vgl. http://www.spielkartenonline-shop.de/de/tarot-a-r/1789-
grand-tarot-belline-wk-14157.html).

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In Bezug auf die in der Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung
von Informationen unter Benutzung elektronischer Medien, unter Benutzung des
Internets“ ist ebenfalls nicht anzunehmen, dass der Verkehr „grand“ als beschrei-
bende Angabe versteht. Im Bereich „Medien“ oder „Telekommunikation“ (vgl.
www.slogans.de) konnte schon eine derartige Verwendung des Wortes in Allein-
stellung nicht festgestellt werden.
Auch die Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Verlags- und
Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften in elektronischer Form, auch
im Internet; Telekommunikation mittels einer Plattform im Internet; Bereitstellung
und Betreiben eines Internetportals“ der Klasse 41 werden durch „GRAND“ nicht
beschrieben. Ebenso wie bei den Waren der Klasse 16 ist der Aussagegehalt un-
spezifisch und unklar. Weder wird die Größe der Zeitschriften noch die der Daten-
banken oder Internetportale, deren Reichweite oder der übermittelte Inhalt durch
die Bezeichnung „groß, grandios, Spitzen-„ beschrieben. Die angesprochenen
Verkehrskreise müssten eine erhöhte Interpretationstätigkeit aufwenden, um einen
im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zu erkennen. Diese Vorgehensweise darf
der markenrechtlichen Schutzfähigkeitsprüfung jedoch nicht zugrunde gelegt wer-
den.

Somit fehlt „GRAND“ für die mit der Anmeldung konkret beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.

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2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlen-
den Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeit-
punkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung
sind nicht erkennbar.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Hu


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