29 W (pat) 523/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 523/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2013 057 341.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. August 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth

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beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Glanzlicht

ist am 29. Oktober 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften aller Art,
Broschüren, Bücher, Paperbacks, Skripten, Informations- und Be-
ratungstexte, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Appa-
rate); Poster und Lichtbilder; Schreibwaren, Notizblöcke, Rezept-
blöcke, Papiertaschentücher, Klebeschilder und Klebefolien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus die-
sen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Büroartikel (ausge-
nommen Möbel);
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei-
ten;
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Übermittlung von
Nachrichten und Informationen; Ton-, Bild- und Datenübertragung,
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insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender Computer-
systeme; Online-Dienste und –Sendungen, nämlich Übermittlung
von Informationen und Nachrichten sowie Bildern; Übermittlung von
Daten aller Art, Betrieb einer Internetplattform; Content-Providing,
nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten und Inhalte im Internet;
Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken zum Zwe-
cke des Austauschs von Daten, Nachrichten, Dokumenten, Dateien
und Programmen jeglicher Art;
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften und elektroni-
schen Publikationen, Bereitstellen von elektronischen Publikationen
(nicht herunterladbar);
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege; pharmazeutische
Dienstleistungen; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der
Medizin; wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (für Dritte)
für pharmazeutische Produkte; Beratung auf dem Gebiet der Phar-
mazie; medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schön-
heitspflege für Menschen; medizinische Beratung auf dem Gebiet
der Diätetik.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 16 die An-
meldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass dem Anmel-
dezeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unter-
scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, außerdem bestehe
ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. „Glanzlicht“ bezeichne
ein glänzendes Licht bzw. in der bildenden Kunst einen tupfenartigen Lichteffekt
oder etwas in einzelnen Punkten besonders effektvoll Gestaltetes. Des weiteren
finde der Begriff auch vielfach Verwendung, um auf eine Attraktion, einen Clou
oder eine Sensation hinzuweisen. Bei den beanspruchten Waren könne es sich
um eine Sensation handeln. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen könne
die Bezeichnung ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese
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sich mit sensationellen Dingen befassten oder durch ihre Erbringung Attraktionen
hervorbrächten. Damit beschreibe das angemeldete Zeichen die beanspruchten
Waren hinsichtlich ihrer Qualität und ihres Inhalts, die beanspruchten Dienstleis-
tungen hinsichtlich deren Gegenstands und ihrer Qualität; einer gedanklichen Er-
gänzung oder Zwischenschritte bedürfe es dabei nicht. Auch eine schutzbegrün-
dende Interpretationsbedürftigkeit liege nicht vor. Ferner handle es sich bei
„Glanzlicht“ um eine positiv besetzte Aussage und damit um ein Werbeschlagwort
im Sinne eines Hinweises auf das Besondere. Schließlich bestehe auch ein Frei-
haltungsbedürfnis, weil das Wort „Glanzlicht“ geeignet sei, die inhaltliche und qua-
litative Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu be-
schreiben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Begriff um eine
vage und allgemeine Angabe handle, denn eine gewisse Unschärfe sei unver-
meidbar, um einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener
Eigenschaften zu erfassen. Mitbewerbern des Anmelders müsse es offen bleiben,
die angemeldete Bezeichnung auch zur Beschreibung und Anpreisung der von
ihnen auf den maßgeblichen Gebieten angebotenen Waren und Dienstleistungen
zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Beschwerdeführer hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit per
Telefax am 17. August 2017 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz wie folgt
eingeschränkt:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Apothekenzeitschriften, Broschüren,
Bücher, Paperbacks, Skripten, Informations- und Beratungstexte
aus dem Bereich Gesundheitswesen und Schönheitspflege; Re-
zeptblöcke, Papiertaschentücher;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei-
ten;
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Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften und elektroni-
schen Publikationen, Bereitstellen von elektronischen Publikationen
(nicht herunterladbar);
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege; pharmazeutische
Dienstleistungen; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der
Medizin; wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (für Dritte)
für pharmazeutische Produkte; Beratung auf dem Gebiet der Phar-
mazie; medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schön-
heitspflege für Menschen; medizinische Beratung auf dem Gebiet
der Diätetik.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom
26. Februar 2015 aufzuheben.

Er ist der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen nach Einschränkung des
Verzeichnisses nicht mehr als Inhalts- und Themenangabe in Betracht komme.
Ferner weise der Begriff sowohl grundsätzlich als auch in Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine reine Werbefunktion auf. Es
handle sich nicht um ein übliches Werbeschlagwort, so dass der angesprochene
Verkehrskreis nicht davon ausgehe, dass es sich bei den angebotenen Waren und
Dienstleistungen um Sensationen handele. Auch ein Freihaltebedürfnis liege nicht
vor, denn das Zeichen könne nicht als konkrete Eigenschaft in Bezug auf die be-
anspruchten Waren oder Dienstleistungen verstanden werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach der Ein-
schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch den Anmelder
begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen keine Eintra-
gungshindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Dem Anmeldezeichen „Glanzlicht“ kommt für die nunmehr noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren
oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. –
Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173,
174 Rn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen,
so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O.
Rn. 16 – for you).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei
auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411
Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill
meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,
wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn
diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 12 –
OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen
keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR
2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT).

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b) Diesen Anforderungen genügt das Wortzeichen „Glanzlicht“, weil es für die
zuletzt beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist noch einen
engen beschreibenden Bezug zu ihnen herstellt. Ferner kann nicht festgestellt
werden, dass das Zeichen nur als werbende Anpreisung aufgefasst wird.

aa) Bei den hier angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich in Bezug auf
die Dienstleistungen der Klasse 35 vor allem um Unternehmensinhaber und
Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie in Bezug zu den
Dienstleistungen der Klasse 44 „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
[für Dritte] für pharmazeutische Produkte“ um den Fachverkehr im Bereich der
pharmazeutischen Forschung. Von den übrigen Dienstleistungen und den
Waren der Klasse 16 wird im Wesentlichen der Endverbraucher angesprochen.

bb) Der angemeldete Begriff „Glanzlicht“ bedeutet zum einen „glänzendes
Licht“ bzw. „Lichtreflex auf blanken Körpern“, zum anderen beschreibt er in der
bildenden Kunst einen „tupfenartigen/kleinen Lichteffekt“ (DUDEN Online-Wör-
terbuch der deutschen Sprache; Wahrig Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006);
in Wahrig Deutsches Wörterbuch findet sich der Hinweis, dass das Wort meist
im Plural verwendet wird. Die Markenstelle hat des Weiteren zutreffend darauf
hingewiesen, dass „Glanzlicht“ auch als Synonym für die Begriffe „Attraktion,
Glanzstück, Reißer“ Verwendung findet (DUDEN Online-Wörterbuch der deut-
schen Sprache).

cc) Dass „Glanzlicht“ als im Vordergrund stehende beschreibende Merkmalsan-
gabe anzusehen ist, kann nicht festgestellt werden.

Im Bereich der Fotografie und in der Druckindustrie stellt „Glanzlicht“ zwar
einen Fachbegriff dar; für die zuletzt beanspruchten Waren der Klasse 16
kommt das Anmeldezeichen aber wegen der Art der Waren - „Rezeptblöcke,
Papiertaschentücher“ - bzw. wegen des Disclaimers - „Apothekenzeitschriften,
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Broschüren, Bücher, Paperbacks, Skripten, Informations- und Beratungstexte
aus dem Bereich Gesundheitswesen und Schönheitspflege“ - nicht (mehr) als
entsprechende Inhalts- und Themenangabe in Betracht; insbesondere liegt die
Annahme fern, dass sich die hier konkret beanspruchten Druckerzeugnisse aus
dem Bereich Gesundheitswesen und Schönheitspflege allgemein mit einem
Glanzlicht – z. B. der Erzeugung eines glänzenden Flecks auf einem Gesicht -
befassen.

Auch als Sachangabe über die Gestaltung der Waren kommt die Bezeichnung
„Glanzlicht“ nicht in Betracht, weil die vorgenannten Produkte – anders als z. B.
Grußkarten - regelmäßig nicht mit Glanzlichtern ausgestaltet sind bzw. keine
solchen Effekte erzeugen.

Soweit sich Druckschriften und Publikationen (die als Oberbegriffe gerade nicht
mehr in der Klasse 16 beansprucht sind) inhaltlich-thematisch mit der Vermei-
dung oder Erzeugung von Glanzlichtern in der Fotografie oder in der Druckin-
dustrie befassen können und insoweit als Sachangaben anzusehen wären, liegt
in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 „Veröffentlichung und Heraus-
gabe von Druckschriften und elektronischen Publikationen, Bereitstellen von
elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar)“ gleichwohl kein enger be-
schreibender Bezug vor; denn hier fehlt es ersichtlich an der erforderlichen
thematischen Breite (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 17 – Deutschlands
schönste Seiten).

Welchen Gegenstand „Glanzlicht“ in Bezug auf die Dienstleistungen der
Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei-
ten“ beschreiben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen und hat die Mar-
kenstelle auch nicht konkret erläutert. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der
Klasse 44.

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dd) Ferner handelt es sich bei „Glanzlicht“ nicht um eine anpreisende
Sachaussage über die Qualität des Produktangebots; ein entsprechender
Gebrauch des Wortes „Glanzlicht“ konnte für die zuletzt beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht ermittelt werden.

In der Werbesprache wird zwar mit dem Begriff „Glanzlicht“ ein
Werteversprechen verbunden, allerdings regelmäßig nur in Verbindung mit
weiteren Begriffen bzw. eingebunden in konkrete Werbeaussagen wie z. B.
„Glanzlichter aus der Welt der Fotografie“, „Glanzlichter in unserem Service“
(vgl. Rothfuss, Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S. 86 - Glanzlichter), oder
„Glanzlichter bayerischer Braukunst“ (vgl. einzigen Treffer bei „slogans.de“). Die
Recherche des Senats hat dem entsprechend auch gezeigt, dass das
Anmeldezeichen insoweit hier entweder in Alleinstellung kennzeichenmäßig
oder nur innerhalb von Werbesätzen mit weiteren Begriffen, die zusammen eine
sinnvolle Aussage bilden, beschreibend verwendet wird. Dies zeigen Aussagen
wie beispielsweise „Glanzlichter biomedizinischer Forschung“, „Glanzlicht-
Momente in…“, „Das Glanzlicht Ihrer Haut – Die Entdeckung natürlicher
Schönheit“; „Glanzlicht unseres Wellness-Panoramas…ist die hauseigene
Glaubersalz-Therme, …“; „Glanzlicht der Pflege: Die neuen Gesichtscremes
setzen auf wertvolle Öle..“; „Diese einzigartige Kette ist für Ihr Dekoltée ein
Glanzlicht“; „Schminken wie die Profis wird mit den richtigen Glanzlicht-Tools in
hochwertiger und technologiebasierter Produktqualität nun noch einfacher.“;
„Unsere jeweilige Hausarztwoche ist ein absolutes Glanzlicht, …“.

Die zuvor dargelegte Verwendung des Begriffs „Glanzlicht“ rechtfertigt nicht den
Schluss, dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen in Allein-
stellung, also ohne einen konkretisierenden Bezug, und zudem im Singular als
werblich anpreisende Sachaussage versteht. Ohne zusätzliche Angaben enthält
das angemeldete Zeichen keine beschreibende Angabe über die zuletzt
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Solche Ergänzungen verändern
aber das Anmeldezeichen, das ausschließlich in seiner angemeldeten
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Gesamtheit Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist (BGH GRUR
2011, 65 Rdnr. 10 - Buchstabe T mit Strich; vgl. auch BPatG, Beschluss vom
27. März 2017, 26 W (pat) 522/14 - FAVORIT).

ee) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass „Glanzlicht“ ein alltägliches
Werbeschlagwort ist, das stets nur als Werbung und nicht auch als
Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Zwar kommt eine werbende Anpreisung nicht nur bei aus mehreren Wörtern be-
stehenden Werbeslogans in Betracht, sondern auch bei einem prägnanten Ein-
zelwort, wenn dessen Bedeutung ohne weiteres eine anpreisende Wirkung in
Bezug auf konkrete Waren oder Dienstleistungen beinhaltet (BGH a. a. O.
Rn. 20 – OUI). Eine ausschließlich anpreisende Bedeutung folgt entgegen der
Auffassung der Markenstelle aber vorliegend nicht bereits daraus, dass bei
einer Verwendung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das
Wort „Glanzlicht“ - nicht zuletzt im Hinblick auf deren Synonyme „Attraktion,
Glanzstück, Reißer“ - für sich genommen eine positiv besetzte Aussage
vermittelt. Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren
Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 872
Rn. 23 - Gute Laune Drops). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der
Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht
(BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 28 - for you). Dafür ist
vorliegend nichts konkret festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich.

In den von der Markenstelle recherchierten Verwendungsbeispielen (vgl. „Ein
Glanzlicht in der Pfreimder Altstadt“, „Ein Glanzlicht in der Gastronomie“, „Ein
Glanzlicht in der Kulturlandschaft“, „Bahn-WM mit Glanzlicht durch Sprint-
Königin Vogel“, „Reptilienzoo soll ein Glanzlicht werden“, „Anna L… setzt
Glanzlicht“, „Einbindung des malerischen Vreithofs als weiteres Glanzlicht“) wird
der Anmeldebegriff immer im Kontext mit anderen Worten verwendet. Nach der
Rechtsprechung des BGH kann aber die Annahme einer allgemeinen
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Werbeaussage des Markenwortes nicht auf Beispiele gestützt werden, in denen
das Markenwort nicht in Alleinstellung, sondern stets im Zusammenhang mit
anderen Worten benutzt wird, aus denen sich seine werbliche Bedeutung
erschließt (BGH a. a. O. Rn. 24 – OUI).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise
allgemein an eine ausschließlich werbliche Verwendung des Wortes
„Glanzlicht“ gewöhnt sind. Eine solche Verkehrsgewöhnung lässt sich nicht
feststellen; die Recherche des Senats hat vielmehr ergeben, dass allenfalls die
Begriffe „Glanzleistung“, „Spitzenleistung“ oder insbesondere auch „Highlight“
jeweils in Alleinstellung (und manchmal im Singular) als solche verwendet und
verstanden werden, nicht jedoch der Anmeldebegriff „Glanzlicht“ selbst. Wie
bereits oben unter cc) angesprochen, zeigen die ermittelten
Verwendungsbeispiele von Glanzlicht in Alleinstellung einen
kennzeichenmäßigen bzw. werktitelmäßigen Gebrauch auf. Dies steht aber der
Annahme entgegen, dass der Begriff nur im Sinne einer allgemeinen werblichen
Anpreisung verstanden werde.

Dem Anmeldezeichen kann daher die Eignung als betrieblicher
Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

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2. Da das angemeldete Wortzeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffs-
inhalt in Bezug auf die zuletzt beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat,
besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth
zugleich für die wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehinderte Richterin
Seyfarth

prö


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