29 W (pat) 521/16  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:200318B29Wpat521.16.0


BUNDESPATENTGERICHT


29 W (pat) 521/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Markenanmeldung 30 2015 211 941.2

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. März 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber und den Richterinnen Akintche und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Schanzer Autohaus

ist am 29. Juni 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:

Klasse 12: Automobile;

Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Ver-
käufer von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von
Kaufverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für den
Kauf und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen
über den An- und Verkauf von Waren; Werbung für den
Verkauf von Kraftfahrzeugen;

Klasse 37: Instandhaltung von Automobilen; Polieren von Autos; War-
tung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen.

Mit Beschluss vom 2. Dezember2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu-
rückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf ihren Beanstandungsbescheid vom
18. September 2015 verwiesen, zu dem die Anmelderin keine Stellungnahme ab-
gegeben hat. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass das Wort „Schanzer“ eine um-
gangssprachliche Bezeichnung für die Einwohner von Ingolstadt sei. In Verbin-
dung mit dem Gattungsbegriff „Autohaus“ habe das Zeichen daher die Bedeutung
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„Ingolstädter Autohaus“. Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen han-
dele es sich zudem um das typische Angebotsspektrum eines Autohauses, so
dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen „Schanzer Autohaus“ le-
diglich als Sachhinweis auf ein Autohaus in Ingolstadt verstehe, wenn es ihm im
Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen der Anmel-
dung begegne. Der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe fehle damit die erforderliche
Unterscheidungskraft, zudem bestehe ein Freihaltungsbedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be-
antragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2015 aufzuheben.

Sie weist darauf hin, dass die Firma „Schanzer Autohaus“ bereits seit dem
Jahr 1998 bestehe; sie habe sich in Ingolstadt und Umgebung einen unverwech-
selbaren Namen gemacht. Das Wort „Schanzer“ sei eine andere Bezeichnung für
die Stadt Ingolstadt („auf der Schanz“) und beziehe sich daher einzig auf diese
Stadt. Dem Konsumenten gebe die Bezeichnung „Schanzer Autohaus“ einen ein-
deutigen Bezug auf ein bestimmtes Autohaus in Ingolstadt. In Ingolstadt gebe es
zahlreiche Firmen mit dem Namen „Schanzer“; von diesen seien etliche bereits als
Marke geschützt. Das gleiche gelte im Übrigen auch für den Namen „Ingolstadt“;
auch hier gebe es zahlreiche Eintragungen. Schon allein wegen des Gleichheits-
prinzips sei die Ablehnung des DPMA nicht richtig.

Mit Verfahrenshinweis vom 7. Juli 2016, zu dem die Anmelderin keine Stellung
genommen hat, hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich
bei dem Wort „Schanzer“ um eine regional übliche Bezeichnung und mithin um ein
Synonym für „Ingolstädter“ handele, so dass auch das Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht kommen dürfte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.

Die Bezeichnung „Schanzer Autohaus“ ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen als (unmittelbar) beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Markenstelle
die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Die angemeldete Bezeichnung stellt eine die Waren und Dienstleistungen
unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar bzw.
weist im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedenfalls einen engen sachlichen
Bezug zu diesen auf.

a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben be-
stehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be-
stimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-
leistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem
Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienst-
leistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können
und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten
werden (EuGH, GRUR 2004, 680 Rn. 35, 36 - Campina Melkunie/HABM
[BIOMILD]; GRUR 2004, 674, Rn. 54 u. 95 - Postkantoor; GRUR 2004, 146,
Rn. 31 - Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt
beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle
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Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534, Rn. 52 - Prana
Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135, Rn. 37 - Technopol/HABM
[Zahl 1000]). Dabei sind nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG konkret auf-
gezählten Merkmale der Art, Beschaffenheit, Bestimmung etc., sondern auch
alle sonstigen Merkmale zu berücksichtigen. Sonstige Merkmale der Waren und
Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle solchen, die für den Waren- und
Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig nebensächliche Um-
stände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH a. a. O.,
Rn. 28, [PRANAHAUS]; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 14 - Rheinpark-Center-
Neuss).

b) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unter-
nehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit
Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you).
Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge-
kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH
GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH
a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu
überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 17 - Schokoladenstäbchen III ;
a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you).

Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene
Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
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griffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH
GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache besteht, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune
Drops).

c) Bei der Prüfung der vorgenannten Schutzhindernisse ist maßgeblich auf den
Zeitpunkt der Anmeldung (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten) und auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsver-
ständnis abzustellen, wobei es auf die Wahrnehmung des Handels und/oder ei-
nes normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise ankommt (EuGH
GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH WRP 2014,
449 Rn. 11 - grill meister).

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Anmeldezeichen „Schanzer Auto-
haus“ die Schutzfähigkeit abzusprechen. Die tatsächliche Verwendung des Zei-
chenbestandteils „Schanzer“ in allgemeinen Medien als Synonym für „Ingol-
städter“ rechtfertigt die Zurückweisung als beschreibende Angabe, denn der
angesprochene Verkehr wird die Bezeichnung „Schanzer Autohaus“ als Gat-
tungsangabe (Autohaus) kombiniert mit einem geografischen Herkunftshinweis
(Schanzer) auffassen. Angesprochener Verkehr ist hier neben den Fachkreisen
im Wesentlichen der allgemeine Endverbraucher.

Der Begriff „Schanzer“ bezeichnet die Bewohner von Ingolstadt; er geht zurück
auf den Namen „die Schanz“. So wird die Stadt Ingolstadt genannt, seitdem sie
im Jahr 1537 zur bayerischen Landesfestung ausgebaut wurde (vgl. Wörter-
buch Wortbedeutung.info unter www.wortbedeutung.info, Bedeutung, Definition,
Herkunft von „Schanzer“ sowie „Wissensspeicher zur Geschichte von In-
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golstadt, FAQ „Weshalb nennt man die Ingolstädter auch „Schanzer““ unter
www.ingolstadt.de). In der Umgangssprache wird der Begriff „Schanzer“ als Sy-
nonym für „Ingolstädter“ verwendet, vgl. insbesondere die in den regionalen
Medien gängigen Angaben wie „Schanzer Innenstadt“, „Schanzer Rathaus“,
„Schanzer Stadtspitze“, „Schanzer Politiker“, „Schanzer Bürger“ oder „Schanzer
Kinder“. Nicht aber nur dem regionalen Publikum, sondern auch den allgemei-
nen inländischen Verkehrskreisen ist vor allem durch Berichte in den allgemei-
nen bundesweiten Medien über den Fußballverein 1. FC Ingolstadt (seit 2010
2. Bundesliga, in der Spielzeit 2014/2015 Zweitligameister, 2015/2016 und
2016/2017 1. Bundesliga) die Bedeutung des Begriffs „Schanzer“ schon vor
dem Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen, da der Ingolstädter Verein dort re-
gelmäßig mit „Schanzer Verein“ bzw. „die Schanzer“ bezeichnet wird und
wurde.

Mit dem weiteren Bestandteil „Autohaus“ bezeichnet man eine Firma bzw. einen
Gewerbebetrieb aus der KFZ-Branche; in einem Autohaus gibt es in der Regel
die Bereiche Fahrzeugverkauf Neuwagen, Fahrzeugverkauf Gebrauchtwagen,
Zubehörverkauf und Fahrzeugreparatur (vgl. DUDEN Online Wörterbuch und
Wikipedia Online Enzyklopädie). Aus den der Beschwerdeführerin vorab über-
mittelten Rechercheunterlagen geht hervor, dass es in Ingolstadt ca.
30 Autohäuser gibt.

Es ist nicht erkennbar, dass durch die Kombination von „Autohaus“ mit der
sprachüblich vorangestellten geografischen Angabe „Schanzer“ ein über die
Summe der beschreibenden Einzelelemente hinausgehender Bedeutungsge-
halt entstehen würde; vielmehr erschöpft sich das Anmeldezeichen in einem
Hinweis auf irgendein Ingolstädter Autohaus. Bei den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen handelt es sich zudem um solche, die üblicherweise von
einem Autohaus erbracht bzw. angeboten werden.

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In Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 37
beschreibt „Schanzer Autohaus“ damit den Ort und die gattungsmäßige Art des
Geschäftsbetriebs, an dem die Dienstleistungen angeboten oder erbracht wer-
den bzw. gibt einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Anbieter, und
unterfällt daher dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Ob dieses Schutzhindernis auch für die Waren der Klasse 12 „Automobile“ zu
bejahen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wird der Verkehr inso-
weit nur einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass diese in ir-
gendeinem Autohaus in Ingolstadt zu erwerben sind. Denn selbst wenn man
davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Betriebs- oder Vertriebsstät-
ten in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur unmittelbaren Be-
schreibung von dort hergestellten oder vertriebenen Waren geeignet sind (vgl.
dazu BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES), stellen sie gleichwohl
für diese Waren in der Regel keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne
konkreter betrieblicher Herkunftshinweise nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar.
Denn die Unterscheidungskraft ist nicht nur solchen Angaben abzusprechen,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren einen un-
mittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch
aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem auch solchen Angaben
an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände bezie-
hen, die zwar die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren hergestellt wird (vgl.
EuGH GRUR 2010, 543 Rn. 44 - PRANAHAUS; BGH, Beschluss vom
05.10.2017, I ZB 97/16 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.
Rn. 12 - Düsseldorf Congress; GRUR 2012, 1044, Rn. 15 - Neuschwanstein).
Ein solcher enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs-
bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren ist jedenfalls dann gegeben, wenn
es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Ver-
kaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch
üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 272
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Rn. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, Beschluss vom 12.10.2010,
25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; Beschluss vom 18.02.2010,
25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; Beschluss vom 06.11.2004,
24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; Beschluss vom 30.03.2004,
27 W (pat) 335/03 - Gardinenland), wovon vorliegend zweifellos auszugehen
ist.

Das Publikum wird der Wortkombination „Schanzer Autohaus“ daher lediglich
einen beschreibenden Hinweis auf den Anbieter bzw. die Vertriebsstätte und
deren Ausrichtung sowie die geografische Lage entnehmen.

Für die Schutzfähigkeit kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob mögliche
Wettbewerber auf das begehrte Zeichen angewiesen sind oder ob noch andere
gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke - wie z. B. hier „Ingolstäd-
ter Autohaus“ - zur Verfügung stehen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 57,
101 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 42 - BIOMILD; BGH
GRUR 2006, 760 Rn. 13 - LOTTO).

3. Da schon die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 MarkenG
vorliegen, kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob der Eintra-
gung des angemeldeten Zeichens ferner das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG entgegensteht. Danach ist ein Zeichen von der Eintragung aus-
geschlossen, wenn es im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
üblich geworden ist. Davon sind auch Zeichen erfasst, die lediglich im regiona-
len Allgemeingebrauch stehen, z. B. weil ein Begriff sich in der Region einge-
bürgert hat und einen verkehrsüblichen Hinweis allgemeiner Art in Bezug auf
die fraglichen Waren und Dienstleistungen vermitteln. Da eine Markeneintra-
gung zu einem bundesweiten Ausschließlichkeitsrecht führt, steht ihr auch ein
regional begrenztes Schutzhindernis entgegen (vgl. Schrader WRP 2000, 69,
77; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 573).
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Selbst wenn man davon ausginge, dass der Begriff „Schanzer“ nicht allgemein
oder zumindest in relevantem Umfang verständlich ist, so ist jedenfalls eine re-
gionale Sprachgebräuchlichkeit gegeben. „Schanzer Autohaus“ bedeutet auf-
grund der regional üblichen Bezeichnung von „Schanzer“ als Synonym für „In-
golstädter“, dass es sich um ein Ingolstädter Autohaus handelt.

Nach alledem fehlt dem Zeichen die Eignung, auf die Herkunft der hier rele-
vanten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hin-
zudeuten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Firma „Schanzer Autohaus“ be-
stehe bereits seit dem Jahr 1998 und habe sich in Ingolstadt und Umgebung ei-
nen unverwechselbaren Namen „erstanden“, so kann dies der Beschwerde
nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Anforde-
rungen an die Eintragung einer Marke andere sind als diejenigen, die zum
Schutz als Unternehmenskennzeichen führen (vgl. zu Vereinsnamen BGH Mar-
kenR 2012, 76 Rn. 17 - Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V.; Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 40). Zum anderen hat die Beurtei-
lung der originären Schutzfähigkeit der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3
MarkenG) unabhängig von einer vorausgegangenen Benutzung des Zeichens
zu erfolgen (vgl. BGH GRUR 2006, 503 Rn. 10 - Casino Bremen; BPatG, Be-
schluss vom 04.12.2012, 33 W (pat) 47/10 - WPControl; Beschluss vom
02.11.2011, 29 W (pat) 545/11 - fine selection). Eine Verkehrsdurchsetzung
(§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht; dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

5. Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg auf vermeintlich ver-
gleichbare Voreintragungen beim DPMA mit den Bestandteilen „Schanzer“ oder
„Ingolstädter“. So handelt es sich bei den meisten dieser Eintragungen um
Wort-/Bildmarken, so dass diese schon wegen einer ggf. schutzbegründenden
Grafik nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Wortzeichen vergleichbar
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sind. Zudem sind die Markenanmeldungen „Schanzer Zeitung“, „Schanzer Leb-
kuchenspitzen“ und „Schanzer busreisen“ bzw. „Ingolstädter Volksfestkönigin“,
„INGOLSTÄDTER AIRPORT-EXPRESS“ und „Ingolstädter Grillmeisterschaft“
nicht zur Eintragung gelangt. Der Hinweis auf Eintragungen bzw. Anmeldungen
von „Schanzer“ in Alleinstellung ist ebenfalls mangels Vergleichbarkeit der Zei-
chen unbehelflich.

Unabhängig davon sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch
unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart;
BGH, a. a. O., Rn. 45 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19 - grill
meister; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230
Rn. 12 - SUPERgirl).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas-
sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

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