29 W (pat) 517/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 517/15
_______________________
(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




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betreffend die Marke 30 2013 028 975

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke


wurde am 24. April 2013 angemeldet und am 12. September 2013 für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 32, 33, 35, 39, 41 und 44, unter anderem für
die Waren der

Klasse 25: Bekleidungsstücke einschließlich gewirkter, gestrickter und gewebter
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Strümpfe; Socken;
Accessoires, nämlich Schals, Krawatten, Gürtel, Kopfbedeckungen
und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher;
Handschuhe; Schuhwaren

in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetra-
gen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 18. Oktober 2013.
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Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch
erhoben aus der Wortmarke
Esmara

die am 10. Dezember 2008 angemeldet und am 4. Februar 2009 unter der Num-
mer 30 2008 077 092 für die Waren der

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, sämtliche
vorstehend genannten Waren für Damen; Damenoberbekleidung,
Anzüge, Kostüme, Blazer, Blusen, Tuniken, Shirts, Tops, Jeans, Ho-
sen, Kleider, Röcke, Pullover, Sweatshirts, Strickjacken, Westen,
Overalls, Jacken und Mäntel; Damenunterbekleidung und Unterwä-
sche für Tag und Nacht, Hüftgürtel, Bodys, Bustiers, Büstenhalter,
Korsetts, Korsagen, BH-Hemden, Tops, Mieder, Negliges, Unterho-
sen, Slips, Jazz Pants, Hip Pants, String-Tangas, Shorties, Boxer-
shorts, Strumpfhaltergürtel, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Unter-
hemden, Nachtwäsche, Strumpfhosen, Strümpfe, Socken, Trä-
gershirts, Nachthemden, Schlafanzüge, Morgenmäntel, Unterröcke;
Badebekleidungsstücke, Badeanzüge, Bikinis;

eingetragen wurde.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die für die angegriffene Marke in
Klasse 25 eingetragenen Waren.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 25 angeord-
net. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke und sich gegenüber stehenden identischen bzw. hochgradig ähnli-
chen Waren seien zur Vermeidung von Verwechslungen an den Markenabstand
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strenge Anforderungen zu stellen. Der erforderliche Abstand werde von den Ver-
gleichsmarken nicht eingehalten. Bei der mündlichen Wiedergabe könne die grafi-
sche Gestaltung der jüngeren Marke vernachlässigt werden, so dass sich in pho-
netischer Hinsicht die Zeichen „elamara“ und „esmara“ gegenüber stünden. Die
Vokalfolge sei identisch, ebenso die Anfangsbuchstaben und die letzten beiden
Silben „ma-ra“, wobei die Betonung nach den deutschen Ausspracheregeln jeweils
auf der vorletzten Silbe „ma“ liege. Der Einschub der unbetonten Zwischensilbe
„la“ in der jüngeren Marke werde nicht deutlich herausgehört, weshalb Verwechs-
lungen nicht zu verhindern seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber.

Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde nicht begründet. Sie beantragen
sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
13. Januar 2015 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuwei-
sen.


Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Amtsverfahren hat sie die Ansicht geäußert, die sich gegenüberstehenden
Marken seien sich im Klang und im Schriftbild ähnlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.


Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei-
nen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdegebühr rechtzei-
tig eingezahlt worden. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG ist für jede Beschwerde eines Beteiligten innerhalb der Be-
schwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG eine Beschwerdegebühr zu entrichten.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung B des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1
PatKostG wird die Beschwerdegebühr „für jeden Antragsteller gesondert“ erho-
ben. Das bedeutet, dass bei Einlegung einer Beschwerde durch mehrere Be-
schwerdeführer jeder der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr gesondert
zu entrichten hat (zum patentrechtlichen Einspruchs(beschwerde)verfahren
BGH GRUR 2015, 1255 Rn. 14 – Mauersteinsatz; zum patentrechtlichen
Anmelderbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 28. März 2017,
X ZB 19/16; BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2016, 29 W (pat) 118/12; a. A.
BPatG, BlPMZ 2017, 211, 25 W (pat) 19/15). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Die für jeden Beschwerdeführer gesondert zu entrich-
tenden Beschwerdegebühren sind rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist
eingezahlt worden. Eine dieser Gebühren ist versehentlich zu Unrecht durch
das Bundespatentgericht zurückerstattet worden. Durch die erneute Einzahlung
der zweiten Gebühr nach Fristende sind die Beschwerdeführer, die bei Einle-
gung der Beschwerde sämtliche formalen Voraussetzungen erfüllt haben, so zu
stellen, wie sie ohne das Gerichtsversehen stünden. Damit gelten die erforderli-
chen zwei Gebühren als von Anfang an fristgerecht entrichtet.
2. Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht Ver-
wechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Da-
bei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. – Bimbo/HABM [BIMBO DOUG-
HNUTS/DOGHNUTS]; GRURInt. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken
GmbH./.HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 –
Calvin Klein/ HABM [CK CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-
RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise
und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende
Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der
Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist
ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustel-
len, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Ele-
mente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 33 – Barbara Be-
cker/HABM [BARBARA BECKER]; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa
Culinaria).

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Nach diesen Grundsätzen liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier
gegenüberstehenden Vergleichsmarken im mit dem Widerspruch angegriffenen
Umfang der Waren der Klasse 25 vor.

a) Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist für die Beurteilung der
Warenähnlichkeit bzw. –identität die Registerlage maßgeblich.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grund-
sätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakto-
ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffen-
heit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder
Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftli-
chen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander er-
gänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechs-
lungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die
beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demsel-
ben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int 2009,
397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH
MarkenR 2016, 157 Rn. 21 – BioGourmet; GRUR 2015, 176 Rn. 16 –
ZOOM/ZOOM; GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 -
EVIAN/REVIAN).

Ausgehend davon besteht zwischen den sich gegenüber stehenden Waren der
Klasse 25 Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit.

Die Waren „Bekleidungsstücke, Strümpfe, Socken, Kopfbedeckungen und Schuh-
waren“ sind jeweils identisch in den Warenverzeichnissen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke enthalten.

Zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Schals, Kra-
watten, Gürtel und Tücher“ und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten
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„Bekleidungsstücken“ besteht eine enge Ähnlichkeit (BPatG, Beschluss vom
9. April 2003, 29 W (pat) 193/01; Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 17. Auflage 2017, Gürtel, S. 122 li. Sp., Halstücher, S. 125 mitt.
Sp.; Krawatten S. 159 re. Sp.). Eine große Zahl von Bekleidungsherstellern und
Designern bieten zwischenzeitlich Schals, Krawatten, Gürtel und Tücher unter
derselben Kennzeichnung wie Bekleidung als passende Accessoires an (z. B.
Esprit, Tommy Hilfiger, Adidas, Camel, Marc O’Polo; vgl. auch BPatG, Beschluss
vom 17. Februar 2004, 27 W (pat) 151/02 – fimma/FIAMMA). Gleiches gilt für die
von der jüngeren Marke beanspruchte Ware „Handschuhe“, die ebenfalls als er-
gänzendes Accessoire zu Bekleidungsstücken unter derselben Kennzeichnung
angeboten werden und von den angesprochenen Verkehrskreisen demselben
Hersteller zugeschrieben werden.

b) Die hier relevanten Vergleichswaren richten sich an den Endverbraucher.
Bei teils auch preislich gehobenen Produkten der Klasse 25, bei denen die Ver-
braucher im Allgemeinen markenbewusst sind, wird die Aufmerksamkeit und
Sorgfalt beim Kauf eher höher, bei sonstigen, häufig niedrigpreisigen Waren der
Klassen 25 dagegen geringer sein. Deshalb kann bei der Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr allenfalls von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der betei-
ligten breiten Verkehrskreise ausgegangen werden.

c) Der Widerspruchsmarke kommt von Haus aus durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zu. Ausreichende Anhaltspunkte
für eine Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft sind weder vorge-
tragen worden noch erkennbar.

d) Ausgehend von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren,
durchschnittlicher bis etwas erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegrif-
fene Marke den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und domi-
nierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH,
Beschluss vom 23.10.2014, I ZR 38/14 Rn. 10 – TNT Post; GRUR 2013, 833
Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 930 Rn. 22 - Bogner B/Barbie B;
GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 – MIXI;
GRUR 2009, 672 Rn. 33 – OSTSEE-POST; BPatG, Beschluss vom
18. April 2011, 26 W (pat) 30/07 - CITIPOST), wobei von dem allgemeinen Erfah-
rungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter-
ziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001,
1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder
mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Ge-
dächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH
GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metro-
bus; GRUR 2009, 672 Rn. 33 – OSTSEE-POST). Der Grad der Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeu-
tungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der
Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apo-
theke/Medico Apotheke; GRUR 2015, 114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR
2015, 1009 Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; BGHZ
139, 340, 347 - Lions; MarkenR 2008, 393, Rn. 21 - HEITEC).
Die sich gegenüber stehenden Marken und Esmara
zeigen in ihrer Gesamtheit wegen der in der jüngeren Marke enthaltenen Grafik
insgesamt ausreichende Unterschiede. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr
ist daher nicht zu besorgen.

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Die Vergleichsmarken sind jedoch klanglich unmittelbar verwechselbar.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke wird in klanglicher Hin-
sicht durch das Wort „elAMARA“ geprägt.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist
von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen,
dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - den Gesamtein-
druck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl.
BGH, GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen
Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer re-
gistrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch
durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden. Schließlich kann
sich eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ ergeben, soweit die grafi-
sche Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die
Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall
kann es gerechtfertigt sein, dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der
Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. BGH GRUR 1959, 599 - Teekanne; BPatG
GRUR 1994, 124 - Billy the Kid; BPatG, Beschl. v. 10. Dezember 2009,
30 W (pat) 77/09 - Chinese/Mädchen). Von einer solchen Ausnahme ist vorliegend
jedoch nicht auszugehen. Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke
erschöpft sich in der Verwendung zweier verschiedener Schriftarten sowie der
Verzierung mit einem über dem Wort „AMARA“ angeordneten einfachen Bogen.
Hierbei handelt es sich um eine gängige werbemäßige Ausgestaltung, die nicht
dergestalt von dem Wortbestandteil ablenkt, dass dieser in den Hintergrund tritt.

Der Verkehr wird die Marke vielmehr mit dem Wort „elamara“ benennen. Sind ver-
schiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend
und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichti-
gen (BPatG, Beschluss vom 4. Mai 2016, 29 W (pat) 32/14; Beschluss vom
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21. Oktober 2015, 29 W (pat) 31/13; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Auflage, § 9 Rn. 275). Da der angesprochene Verkehrskreis beide Marken als
Fantasiebegriffe auffassen wird, wird er beide Zeichen auch nach deutschem
Sprachverständnis artikulieren (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 330).
Selbst wenn der angesprochene Verkehrskreis „el“ als spanischen Artikel identifi-
zierte und als mit dem Wort „amara“ – welches im spanischen als Substantiv gar
nicht existiert, allerdings ansonsten vielfältige Bedeutungen hat (geografischer
Name für Orte und Seen, Familienname; Fachbegriff für bitterstoffhaltige Arznei-
pflanzen) – zusammengesetzten Begriff betrachten würde, liegen keine Anhalts-
punkte für das Verständnis als Sachbegriff vor. Im Italienischen ist „amara“ zwar
auch die weibliche Form des Adjektivs „bitter“; doch selbst wenn der inländische
Verbraucher das Markenwort als spanisch-italienische Kombination verstehen
würde, hätte diese in Bezug zu den beanspruchten Waren keinerlei Bedeutung.

Für den klanglichen Markenvergleich stehen sich somit „elAMARA“ und „Esmara“
gegenüber. Beide Markenwörter stimmen in dem Anfangsvokal „e“ sowie in den
beiden letzten Silben „ma-ra“ überein. Die angegriffene Marke wird „el-a-ma-ra“
oder „e-la-ma-ra“ ausgesprochen werden, die Widerspruchsmarke „es-ma-ra“. Die
Vokalfolge unterscheidet sich lediglich in der Anzahl der Vokale „e-a-a-a“ bzw. „e-
a-a“. Die Konsonantenfolge weist Unterschiede auf in „l-m-r“ bzw. „s-m-r“. Das
Klangbild wird durch die hellen Vokale „e“ und „a“ bestimmt, während die Konso-
nanten „l“ in der jüngeren Marke und „s“ in der Widerspruchsmarke, die stimmlos
gesprochen werden, insbesondere, aber nicht nur bei ungünstigen Übertragungs-
verhältnissen, eher in den Hintergrund treten. Angesicht dieser überwiegenden
Übereinstimmungen in Silbengliederung, Vokalfolge und Betonung sind sich die
gegenüberstehenden Markenworte in ihrem Gesamtklangbild so ähnlich, dass die
Gefahr von Verwechslungen durch den angesprochenen Verkehr nicht ausge-
schlossen werden kann. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Marken
im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und ein Vergleich aufgrund
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eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Marken klanglich füreinander gehalten werden.

Die Eintragung der angegriffenen Marke ist daher im beantragten Umfang zu lö-
schen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).


3. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG besteht kein Anlass.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

prö



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