29 W (pat) 515/16  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


29 W (pat) 515/16
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache












betreffend die Markenanmeldung 30 2015 042 597.4


hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richte-
rin Akintche und die Richterin Seyfarth

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das Wort-/Bildzeichen




ist am 19. Juni 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 7: Maschinen; Werkzeugmaschinen; Mixer [Küchenmaschinen]; Elektrische
Mixer zum Mixen von Nahrungsmitteln; Staubsauger; Elektrische Staub-
sauger; Mit wieder aufladbaren Batterien betriebene Staubsauger; Elekt-
rische Milchaufschäumer; Bohrmaschinen und -geräte; Elektrische
Schraubendreher; Klebepistolen, elektrische; Elektrische Heißklebepis-
tolen;
Klasse 8: Rasierapparate; Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Haarschneide-
und Haarentfernungsgeräte; Elektrische Haarschneidemaschinen; Elekt-
rische und nicht elektrische Haarentfernungsgeräte; Rasierer; Elektrische
Lockenstäbe; Elektrische Haarglätteisen; Maniküre- und Pediküregeräte;
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Elektrische Maniküreneccessaires; Elektrische Bügeleisen; Temperatur-
gesteuerte elektrische Bügeleisen; Elektrische Dampfbügeleisen; Elektri-
sche Rasierapparate zum Entfernen von Fusseln von Stoff [Handgeräte];
Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen;

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, opti-
sche, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsappa-
rate und - instrumente; Geräte zur Aufzeichnung; Übertragung und Wie-
dergabe von Ton und Bild; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektri-
zität; Thermometer; Digitale Thermometer, nicht für medizinische Zwe-
cke; Elektronische Thermometer, ausgenommen für medizinische Zwe-
cke; Kopfhörer; Waagen [elektronisch]; Waagen; Steckdosen; Audioge-
räte und Radioempfänger; Radios;

Klasse 10: Ärztliche Instrumente und Apparate; Fieberthermometer;
Blutdruckmessgeräte

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugnis-, Koch-, Kühl-, Trocken,-
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Wasserko-
cher; Toaster [elektrisch]; Elektrische Sandwich-Toaster; Kaffeemaschi-
nen; Elektrische Kaffeemaschinen; Haartrockner; Reisehaartrockner; Ta-
schenlampen; Lampen [elektrisch]; LED-Glühlampen; LED-Leuchten;

Klasse 14: Uhren; Zeitmessinstrumente; Wecker; Elektronische Wecker

Klasse 16: Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Druckereierzeug-
nisse; Aktenvernichter für Bürozwecke;

Klasse 35: Werbung; Marketing; Verkaufsförderung,- Verkaufsförderung für Dritte
durch die Verteilung und die Verwaltung von Kundenkarten; Ausgabe
von Kundenkarten für Dritte zur Identifikation für den Einkauf; Durchfüh-
rung von Gewinnspielen und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen,
soweit in Klasse 35 enthalten; Kundengewinnung und -pflege durch Ver-
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sandwerbung [Mailing]; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermitt-
lung und Verbreitung von Werbeanzeigen; Aktualisierung von Werbe-
material; Herausgabe von Werbetexten; Online-Werbung in einem Com-
puternetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltun-
gen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung
von Abonnements für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für
Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwe-
cken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksa-
chen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Werbung durch Wer-
beschriften; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer
Form] für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Ver-
kaufsförderung [Safes promotion]; Dienstleistungen des Groß-, Zwi-
schen-, Versand-, Katalogversand-, Online- und Einzelhandels, auch
über das Internet und mittels Teleshopping-Sendungen, in den Berei-
chen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe
und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge
und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hob-
bybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger
und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör,
Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Dru-
ckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschn-
erwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren,
Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren,
Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse,
gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Präsentation von Waren in
Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Herausgabe von Pros-
pekten, Flyern und Broschüren zu Werbezwecken, nämlich für die Kun-
denneugewinnung und Kundenbindung durch die Aktion Leser werben
Leser [LwL]; Entwicklung von Bonusprogrammen, Prämiensystemen und
Händlerbindungsprogrammen für Marketingzwecke sowie Verkaufsförde-
rung; Callcenter Tätigkeiten, nämlich Bestellannahme in Callcentern;
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Marketingdienstleistungen; Konzeption, Erstellung von Marketingkon-
zepten; Gestaltung von Werbemaßnahmen;

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich mit Ausnahme der
oben kursiv gedruckten Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „BEST BASICS DAUERSOR-
TIMENT“ sei in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ledig-
lich ein beschreibender Hinweis dahingehend, dass es sich um einfache Produkte
bester Qualität handele und diese für unbegrenzte Zeit bzw. für eine längere Zeit zur
Verfügung stünden. Die Grafikelemente stellten grundlegende Hervorhebungsmittel
dar, mit denen der durch die Wortbestandteile verkörperte Bedeutungsgehalt für den
Verbraucher leicht wahrnehmbar aufbereitet werden solle, und genügten nicht den
markenrechtlichen Anforderungen an eine schutzbegründende Bildgestaltung, die
den produktbeschreibenden Charakter der Wortbestandteile aufheben würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß bean-
tragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 6. November 2015 aufzuheben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Sie ist der Auffassung, der prägende Markenbestandteil „BEST BASICS“ enthalte
eine werbende Anpreisung, die keinen für die relevanten Verkehrskreise erkennba-
ren Bezug zu den Waren und Dienstleistungen besitze. Dieser Wortbestandteil ver-
schließe sich, einem Phantasiebegriff vergleichbar, einer Interpretation und habe kei-
nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter. Durch die Bildbestand-
teile, die an die Aufmachung eines Siegels oder einer Medaille angelehnt seien,
wirke die Bildmarke wie ein Qualitätssiegel, weshalb der Verbraucher von einem
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hochwertigen und sicheren Produkt ausgehen werde. Jedenfalls für die Dienstleis-
tungen der Klasse 35 sei das Zeichen schutzfähig, denn selbst wenn man „best ba-
sics“ als „beste Grundlagen“ interpretiere, sei nicht feststellbar, dass „basics“ in Be-
zug auf „Werbung“ irgendeine Bedeutung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde, über die nach Rück-
nahme des Terminantrags ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann
(§ 69 MarkenG), ist nicht begründet.

Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen fehlt im verfahrensgegenständlichen Umfang
die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst
zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienst-
leistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH Mar-
kenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESON-
DERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch
Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 –
OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR
2012, 1143 Rn. 7 –Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur-
sprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleis-
ten (EuGH a. a. O. –Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu
überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
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seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysie-
renden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 –
marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer-
seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR
2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 –Postkan-
toor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –Link eco-
nomy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer be-
schreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 –DüsseldorfCon-
gress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 –TOOOR!).

Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu un-
terscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen-
dungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Ver-
kehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014,
569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link
economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - Deutschland-
Card).

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Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen in
Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Wörtern „BEST“, „BASICS“ und „Dau-
ersortiment“ sowie einer Grafik zusammen.

Die Wörter „Best“ und „Basics“ gehören zum englischen Grundwortschatz. "Basic" ist
im Singular ein Adjektiv und bedeutet auf Deutsch „grund-, basis-, grundlegend, we-
sentlich, einfach“ (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage 2008, S.
67). Im Plural – basics - bedeutet es „die Grundlagen, das Grundsätzliche, das
Wesentliche“ (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch a. a. O.). In beiden engli-
schen Varianten und mit den entsprechenden Bedeutungen wurde und wird das Wort
in der Bundesrepublik Deutschland dazu verwendet, um auf eine Grundausstattung
oder ein einfaches Angebot hinzuweisen (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom
14. Mai 2013, 24 W (pat) 87/10 – basic hair m. w. N.; Beschluss vom 16. Juni 2004,
28 W (pat) 194/03 – BASICS; Beschluss vom 6. März 2001, 33 W (pat) 261/00 – B-
A-S-I-C-S). Basics gibt es „in der Politik, im Sport, im Umgang mit Finanzbeamten
und natürlich auch in Fashion-Angelegenheiten“ (Walter Krämer, Modern Talking auf
Deutsch-Ein populäres Lexikon, Piper Verlag, 2000, S. 21). Somit bezeichnet der
Begriff „Basics“ auch klassische, regelmäßig mit nur geringen Veränderungen wie-
derkehrende einfache Teile aus guten Materialien, mit längerer Gültigkeit als hoch-
modische Teile, ohne die man/frau nicht auskommt (vgl. Veronika Claßen, Deutsch
für Inländer, Fischer Taschenbuch Verlag, 2007, S. 101; Textil- und Modelexikon
Deutscher Fachverlag, 2006, S. 49). Mit dieser Bedeutung hat der Begriff Eingang in
die Geschäfts- und Werbesprache gefunden, wie die der Markeninhaberin mit Hin-
weis vom 22. August 2017 übersandten Verwendungsnachweise belegen.

„Best“ bedeutet – für jedermann ohne weiteres verständlich - „beste(r,s)“.

Der angesprochene Verkehr, hier überwiegend der Endverbraucher, wird „Best Ba-
sics“ im Sinne von „beste Grundlagen“ oder „bestmögliche Grundausstattung“ ver-
stehen und im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleis-
tungen davon ausgehen, dass es sich um grundlegende Produkte bester Qualität
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handelt. Dies kann sich darauf beziehen, dass es sich um einfache und preiswerte
Produkte (z. B. „Die besten Basic-Smartphones im Internet; gute Basic-Funktionen
zum fairen Preis“ - http://www.chip.de/artikel/Einsteiger-Smartphones-Die-besten-Ba-
sic-Modelle-bis-250-Euro_74455228.html ) oder um zeitlose und mode-unabhängige
Produkte handelt (z. B. „“M&M Damenuhr Best basic“, https://www.mm-ger-
many.com/de/artikel/m11870-912-best-basic-mm-damenuhr); schließlich können
auch Produkte bezeichnet werden, die einen grundlegenden Bedarf decken (z. B. im
Bereich der Kleidung „Basic T-Shirts“, http://www.esprit.de/dam oder „Die 7 Besten
Basics fürs Büro“ - http://www.elle.de/die-besten-sommerbasics-fuers-buero-
241733.htmlenmode/t-shirts/basics oder Büroartilkel als „Basics fürs Büro“ -
http://www.evs-steinhoering.de/images/pdf/green_social.pdf).

Die weiteren Wortbestandteile „Dauer-Sortiment“ deuten auf ein Warenangebot hin,
das für eine unbegrenzte Zeit zur Verfügung steht. Auch dieser Begriff hat, wie die
der Anmelderin bereits übersandten Recherchebelege zeigen, Eingang in die Ge-
schäfts- und Werbesprache gefunden (z. B. „Tchibo führt Dauersortiment ein“ -
https://www.wuv.de/marketing/tchibo_fuehrt_dauersortiment_ein_werbung_kommt_v
on_ddb ; „Dauersortiment…in dieser Kategorie finden Sie Satinbänder, die wir stän-
dig im Sortiment haben“ - http://satinband-discount.info//satinband-
shop/dauersortiment).

In ihrer Gesamtheit wird die angemeldete Bezeichnung „BEST BASICS DAUER-
SORTIMENT“ daher in Bezug auf die in Rede stehenden beanspruchten Waren nur
als beschreibender Hinweis darauf verstanden werden, dass es sich um grundle-
gende Produkte von solider Qualität handelt, die der Anbieter ständig im Sortiment
hat bzw. in Bezug auf die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, dass diese
solche Angebote betreffen. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagehalt
drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Anmelderin aufgrund des dargelegten
Sinn- und Bedeutungsgehalts der Einzelbestandteile ohne weiteres Nachdenken auf.
Die Kombination der Bestandteile „BEST“, „BASICS“ und „DAUERSORTIMENT“ zu
der angemeldeten Bezeichnung BEST BASICS DAUERSORTIMENT weist keine
ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt
wegführen könnte. Die Einzelbestandteile werden entsprechend ihrem Sinngehalt
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verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombi-
nation hinausgehenden Begriff. Der Einwand der Anmelderin, für den Verkehr sei
nicht erkennbar, welche Produkte unter der Marke „Best Basics“ zu erwarten seien,
vermag nicht zu überzeugen. Die thematische Konkretisierung dieses Begriffes ergibt
sich aus seiner Verwendung im Zusammenhang mit den oben genannten Waren und
Dienstleistungen. Doch selbst eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit steht der An-
nahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen, da auch zusammenfas-
sende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen einen beschreibenden und
sachbezogenen Charakter haben können (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 - Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2008, 397 Rn. 15 – SPA II; WRP 2009, 960 Rn. 15 -
DeutschlandCard).

Ob die Wortverbindung in dieser Bedeutung zum Zeitpunkt der Anmeldung über die
oben genannten Verwendungsbeispiele hinaus gebräuchlich war, spielt für die Frage
ihrer Schutzfähigkeit daher keine Rolle. Denn bei allen verfahrensgegenständlichen
Waren ist vorstellbar, dass sie als Grund- oder Basisausstattung, und zwar für unter-
schiedliche Abnehmerkreise oder/und in unterschiedlicher Bauart, angeboten wer-
den, und sich dementsprechend auch die Groß- und Einzelhandelhandelsdienstleis-
tungen auf entsprechende Waren beziehen Die Maschi-
nen/Geräte/Apparate/Instrumente der Klassen 7 bis 11, 14 und 16 können entweder
in einer preiswerteren einfacheren Version als Basisversion für den Endverbraucher
bzw. als Spezialgeräte für den Fachmann (Mixer [Küchenmaschinen] im Haushalt
bzw. für den Gastronomiebedarf; Bohrmaschinen für den Hobbyhandwerker bzw.
den Handwerksbetrieb; Haushaltswaagen bzw. Präzisionswaagen für den Industrie-
oder Laborbedarf) hergestellt werden. Oder es kann sich um Geräte in einfacher
(Grund-)Ausführung oder solche mit Zusatzfunktionen handeln (Rasierapparate, die
„nur“ rasieren bzw. solche mit Präzisionslängeneinstellungen zum Trimmen des
Bartes; einfache Armbanduhren oder Chronometer zur Navigation von Schiffen und
Flugzeugen etc.).

Was die Ausführungen der Anmelderin zur Schutzfähigkeit des Zeichens in Bezug
auf die Dienstleistung „Werbung“ anbelangt, gehen diese im Übrigen ins Leere, da
die Dienstleistung „Werbung“ nicht verfahrensgegenständlich ist.

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Die weiteren graphischen Markenelemente vermögen weder für sich noch in Kombi-
nation mit den schutzunfähigen Wortbestandteilen die Eintragungsfähigkeit zu be-
gründen. Zwar kann einer Wort-/Bildmarke, deren Wortbestandteile nicht unterschei-
dungskräftig sind, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn
die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen
der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 2010, 640, Rn. 17 – hey!;
GRUR 2008, 710, Rn. 20 – VISAGE). Dies trifft jedoch für die in Rede stehende gra-
fische Ausgestaltung nicht zu.

Bei der kreisförmigen Umrahmung handelt es sich um ein gebräuchliches und be-
kanntes Mitteln der Hervorhebung (vgl. BPatG Beschlüsse vom 19. Juli 2016,
24 W (pat) 516/16 und 24 W (pat) 529/16 – Unser Brot; Beschluss vom
29. September 2016, 25 W (pat) 557/14 – 7-Stufen Bausicherheitspaket; Beschluss
vom 15. September 2016, 30 W (pat) 41/14 – Original Kneipp; Beschluss vom
18. Juli 2012, 28 W (pat) 509/11 - FROM SUSTAINABLE FISHING; Beschluss vom
4. Oktober 2005, 24 W (pat) 273/03 - The Butcher Shop & Grill; Beschluss vom
28. April 2004, 26 W (pat) 186/03 - NORWAY CARD). In der gewählten Ausgestal-
tung der Umrahmung - zwei unterschiedlich gestaltete Kreisbögen - ist noch kein
prägnantes betriebskennzeichnendes Merkmal zu sehen (BPatG a. a. O. – FROM
SUSTAINABLE FISHING). Auch die übrigen Gestaltungsmerkmale weisen keine
schutzbegründende Komplexität auf. Der Hinweis der Anmelderin auf die Anlehnung
an ein Qualitätssiegel vermag die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Denn wie die Anmelderin selbst vorträgt, liegt gerade darin auch der – werbende -
Hinweis auf ein solides, sicheres Produkt, der vom Verkehr nicht als Herkunftshin-
weis wahrgenommen wird. Dem Anmeldezeichen fehlt nach alledem für die verfah-
rensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterschei-
dungskraft.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig
ist.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundes-
gerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

prö


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