29 W (pat) 515/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 515/15
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2014 005 578.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-
Huber sowie die Richterinnen Akintche und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Turning ideas into value

ist am 8. August 2014 unter der Nummer 30 2014 005 578.3 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9: Informationsverzeichnisse gespeichert auf maschinenlesbaren Da-
tenträgern wie CDs, Disketten, CD-ROMs, DVDs und USB-Sticks;
Software, soweit in .Klasse 9 enthalten; elektronische Publikationen
(herunterladbar) und maschinenlesbare Datenträger, bespielt und
unbespielt, für die Organisation und Veranstaltung von Messen,
Ausstellungen, Tagungen und Kongressen;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge für Messen, Ausstel-
lungen, Tagungen und Kongresse; Telekommunikations- und
Adressverzeichnisse (Veröffentlichungen) für Messen, Ausstellun-
gen, Tagungen und Kongresse;

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; Werbung und Werbevermittlung
für Dritte; Marketing für Waren und Dienstleistungen im Wege aller
Kommunikations-Medien; Verkaufsförderung für Dritte; Vermietung
von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung
von Werbematerial; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter,
Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermittlung von Adressen
- 3 -
zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Werbe-
texten; Vermietung von Messe- und Ausstellungsständen; Vermitt-
lung von Handels- und Wirtschaftskontakten zwischen Kongress-,
Messe- oder Ausstellungsteilnehmern, -veranstaltern und Sponso-
ren; statistische Analyse einer durchgeführten Veranstaltung; Kun-
dengewinnung und -pflege von Messeausstellern oder Veranstal-
tungsteilnehmern durch Versenden schriftlicher oder elektronischer
Werbematerialien sowie durch telefonische Werbung;

Klasse 38: Bereitstellung von elektronischen Foren im Internet; Bereitstellung
des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Platt-
formen und Portalen im Internet für die Vermittlung von Dienstleis-
tungs- und Handelsgeschäften für Dritte; Verschaffen des Zugriffs
zu Datenbanken;

Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Symposien und
Kongressen; Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagsdrucker-
zeugnissen in elektronischer Form gespeichert auf maschinenlesba-
ren Datenträgem, ausgenommen für Werbezwecke; Bereitstellen
von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar].


Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in
einer werbeüblichen Sachaussage. Der angesprochene Verkehr werde in dem
angemeldeten Zeichen „Turning ideas into value“ lediglich die allgemein verständ-
liche Aussage „Ideen zu Werten machen“ wahrnehmen. Die so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen verstehe der angesprochene Verkehr dahingehend,
- 4 -
dass sie im Zusammenhang mit Ideen stünden, und wie man diese nutze, um sie
zu Werten (Geld oder Ansehen) zu machen. Der Verkehr erhalte mit der Wortfolge
lediglich die Information, dass Ideen sinnvoll umgewandelt werden in Werte/Nut-
zen/Wirkung/Beträge. Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten
dazu dienen, die eigene Idee sinnvoll umzusetzen, oder inhaltlich unter diesem
Motto stehen. Damit könne der Slogan vom Verkehr so verstanden werden, dass
der Teilnehmer von Messen oder Tagungen eigene Ideen „an den Mann bringt“
oder Informationen erhalte, wie er eigene Ideen umsetzen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
7. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das angemeldete Zeichen erschöpfe
sich nicht in einer werbeüblichen Sachaussage. Die Markenstelle sei zu ihrem Ge-
samtverständnis nur dadurch gelangt, dass sie einen denkbaren beschreibenden
Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten konstruiert habe. Zunächst habe sie
die englischsprachige Wortfolge übersetzt und anschließend die Übersetzung
– Ideen zu Werten machen – durch Interpretation und Hinzudenken weiterer Be-
griffe abgewandelt. Dies sei unzulässig. Bei der angemeldeten Wortfolge handele
es sich um einen kurzen, originellen und eingängigen Werbeslogan. Er sei mehr-
deutig und vielen Interpretationen zugänglich. So hätten die Begriffe „turning“,
„ideas“ und „value“ jeder für sich mehrere Bedeutungen. Das angemeldete Zei-
chen könne so verstanden werden, dass man Ideen in Werte verwandeln solle
oder dass der Markeninhaber selbst dem angesprochenen Publikum dabei ver-
helfe, Ideen zu Werten zu machen. Ferner könne es so verstanden werden, dass
man sich von Dritten helfen lassen solle, seine eigenen Ideen zu nutzen. Die an-
gemeldete Wortfolge rege also an, nachzudenken. Die Originalität der angemel-
deten Wortfolge ergebe sich daraus, dass der Zusammenhang der Begriffe „ideas“
und „value“ unerwartet und überraschend sei. Eine Idee müsse erst durch einen
- 5 -
Zwischenschritt umgesetzt werden, um einen Wert zu erhalten. Indem der Zwi-
schenschritt bewusst ausgelassen wurde, werde der angesprochene Verkehr
angeregt, nachzudenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens Turning ideas into value
als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat
der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR
2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for
you; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido;
GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).
Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228
Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2015, 173
Rn. 15 - for you; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World). Bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus-
zugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR
2014, 565 Rn. 12 - smartbook).
- 6 -
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind ei-
nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 67 - Eurohypo/ HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/ HABM [Matratzen
Concord/Hukla]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister). Ebenso ist zu be-
rücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge-
samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaG/ DPMA [Henkel]; BGH GRUR 2015, 173, Rn. 16
- for you; a. a. O. Rn. 12 - Link economy).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 -
Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus ge-
bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläu-
figen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Un-
terscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2010, 1100. Rn. 20 -
TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfol-
gen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren
Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, a. a. O. Rn. 36 -
Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute
Laune Drops; GRUR 2013, 522, Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR
2012, 270 Rn.11 - Link economy). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist des-
halb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen
- 7 -
und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmar-
ken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise
wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine
im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht
auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach
Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung
oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und
Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 - Das Prinzip der Bequem-
lichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002,
1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung
als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Vorausset-
zung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine
gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeu-
tigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für
eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 - Audi AG/
HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands
schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der
Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfa-
chen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation
abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zei-
chen nicht.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise - sowohl Unternehmensinhaber bzw.
Angehörige der unternehmerischen Führungsebene als auch der Endverbrau-
cher - werden im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage kei-
nen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
Die Wortfolge „Turning ideas into value“ setzt sich aus einfachen Wörtern der
englischen Sprache zusammen. Die Begriffe „idea“ im Sinne von „Gedanke, Idee,
Einfall“ sowie „value“ im Sinne von „Wert“ gehören zum Grundwortschatz der eng-
- 8 -
lischen Sprache (Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz,
Stuttgart u. a. 2000, Stichworte: idea, value; vgl. BPatG, Beschluss vom
14.01.2009, 29 W (pat) 83/06 - ValueCard). „Turning“ ist die im Englischen häufig
verwendete Gerundivform des Verbes „to turn“. Mit dieser Form wird ausgedrückt,
dass eine Handlung im Zeitpunkt des Sprechens im Gange ist. „To turn“ bedeutet
„(etwas) drehen“, „(etwas auf jemanden) richten“, „sich umdrehen, wenden“, „wer-
den; umwandeln“ (PONS Großwörterbuch Englisch-deutsch, Deutsch-Englisch,
1. Auflage 2008, S. 1053, 1054). „To turn something into something“ bedeutet
demnach „etwas in etwas umwandeln“ (PONS a. a. O.).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete sprachüblich gebil-
dete Wortfolge demnach im Sinne von „Ideen zu Werten machen“ bzw. „aus Ideen
werden Werte“ verstehen, und zwar trotz einer fremdsprachigen Angabe. Die zu
den angesprochenen Verkehrskreisen gehörenden Unternehmer und Entschei-
dungsträger von Firmen verfügen generell über gute Kenntnisse der englischen
Sprache, so dass sich ihnen der Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge sofort
und ohne besonderen analytischen Aufwand erschließen wird.

Auch wenn die Wortfolge im vorgenannten Sinne nicht unmittelbar eine Eigen-
schaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, kann einem
derartigen Slogan – wie oben dargestellt – die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge lediglich als wer-
bewirksame Anpreisung der Waren und Dienstleistungen verstehen, die die Auf-
merksamkeit auf die Waren und Dienstleistungen lenkt, ohne dass hierfür ein
Denkprozess ausgelöst oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand aufge-
wandt werden muss. Wie die zahlreichen der Beschwerdeführerin vorab über-
sandten Rechercheergebnisse des Senats (Bl. 30-48 und 60-86 d. A.) zeigen,
wurde die Aussage „turning ideas into value“ bereits zum Anmeldezeitpunkt viel-
fach verwendet.
- 9 -
• Aus dem Jahr 2011 findet sich im „Brandingmagazine“ unter
www.brandingmagazine.com der Artikel einer Beratungsgesellschaft mit dem Titel
„Unibrand – Turning Ideas Into Value“ (Bl. 68 d. A.).
• Im Jahr 2009 – mithin deutlich vor dem Anmeldetag – wurde das angemel-
dete Zeichen in identischer Schreibweise als Motto der Messe BIOTECHNICA
2009 verwendet („Turning ideas into value“) (Bl. 66 d. A.).
• Auch im Jahr 2013 wurde das angemeldete Zeichen in leicht veränderter
Form im SEGA-SAMMY HOLDINGS ANNUAL REPORT benutzt („Turning Ideas
into Entertainment Value“) (Bl. 69 d. A.).
• Eine Management-Consulting Firma (virtus Management Consulting) be-
dient sich des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung seiner Tätigkeit (Bl. 70
d. A.).
• Vgl. ferner: „An Inside Look at SAP’s Role in Turning Ideas into Value“
(Bl. 71 d. A.).
• Value Focus: Turning ideas into value (Bl. 72 d. A.).
• WPO business solutions: Turning ideas into Value (Bl. 75 d. A.).
• DESIGN.MARKETING.KOMMUNIKATION: Ideen zu Werten machen
(Bl. 76 d. A.).
• Caliebe Marketing Services e. K.: Turning ideas into Value (Bl. 79 d. A.).
• Impulse – Ideen umsetzen. Werte schaffen (Bl. 81 d. A.).

Allen vorgenannten Beispielen ist gemeinsam, dass die angemeldete Wortfolge
bzw. damit vergleichbare Aussagen als Motto beschreibend verwendet werden
(vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2012, 270 Rn. 11
– Link economy).

Ebenso ist der Verkehr an eine Vielzahl ähnlich gebildeter Wortfolgen, wie „turning
ideas into customer value“, „turning ideas into action“, „turning ideas into reality“,
„turning ideas into projects“ etc. bereits aus der Werbung gewöhnt (vgl. Bl. 60/61
d. A.). In all diesen Beispielen wird die angemeldete Wortfolge beschreibend ver-
wendet. Die verfahrensgegenständliche Wortfolge reiht sich in diese schlagwortar-
- 10 -
tigen Sachaussagen ohne weiteres ein. Es ist daher naheliegend, dass für den
Verkehr die Werbefunktion im Vordergrund steht, und er den Slogan nicht als Her-
kunftshinweis verstehen wird.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit vor. Zum einen reicht es für die Annahme der Schutzunfähigkeit
aus, wenn eine Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibenden Charakter hat oder einen engen sachlichen Bezug zu ihnen her-
stellt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 20-24 – HOT; GRUR 2009, 952 Rn. 15 –
DeutschlandCard). Zum anderen entspricht eine Verallgemeinerung ohne Bezug
auf konkrete Waren und Dienstleistungen dem Charakter einer Werbeaussage,
ein möglichst weites Spektrum von Eigenschaften, Vorteilen oder Leistungsinhal-
ten in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne
diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH a. a. O. – DeutschlandCard). Schließ-
lich setzt die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs nicht vo-
raus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über be-
sondere Eigenschaften der Waren verbindet, die unter der Bezeichnung angebo-
ten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen
sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar
umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienst-
leistungen beschreibt (BGH a. a. O. - HOT; a. a. O. - Deutschlands schönste Sei-
ten; a. a. O. - DeutschlandCard).

In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die Wortfolge ein
sachbezogener Hinweis darauf, dass diese dem Kunden helfen, seine Ideen so
umzusetzen, dass ideelle oder materielle Werte geschaffen werden.

Für die in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren eignet sich das Thema „Ideen in
Werte verwandeln“ als Inhaltsangabe für elektronische Datenträger ebenso wie für
Flyer, Kataloge, Broschüren o. Ä.
- 11 -
Die in Klasse 35 und 41 beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Ver-
anstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;
Vermietung von Messe- und Ausstellungsständen; Vermittlung von Handels- und
Wirtschaftskontakten zwischen Kongress-, Messe- oder Ausstellungsteilnehmern,
-Veranstaltern und Sponsoren; statistische Analyse einer durchgeführten Veran-
staltung; Kundengewinnung und -pflege von Messeausstellern oder Veranstal-
tungsteilnehmern durch Versenden schriftlicher oder elektronischer Werbemateri-
alien sowie durch telefonische Werbung; Organisation und Veranstaltung von Ta-
gungen, Symposien und Kongressen“ können Messen, Ausstellungen und Veran-
staltungen betreffen, die dieses Thema als Motto haben (vgl. BIOTECHNICA
2009, Bl. 66 d. A.) und sich inhaltlich damit befassen, wie man innovative Ideen so
umsetzen kann, dass nachhaltige Werte geschaffen werden. Für die Aussteller
dienen sie als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die Messebesucher als
Informationsplattform.

Die Dienstleistungen „Werbung und Werbevermittlung für Dritte; Marketing für Wa-
ren und Dienstleistungen im Wege aller Kommunikations-Medien; Verkaufsförde-
rung für Dritte; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Banner-
exchange); Vermietung von Werbematerial; Verteilung von Werbematerial (Flug-
blätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermittlung von Adressen zu
Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Werbetexten“ der Klasse
35 können sich inhaltlich auf Innovationsmessen und vergleichbare Veranstaltun-
gen beziehen. Schließlich eignet sich das Thema „Entwicklung und Umsetzung
von Ideen“ gerade für den Bereich Werbung und Marketing als anpreisende Aus-
sage für jede Branche, die von Innovation, Fortschritt und Kreativität geprägt ist.

Auch zu den Dienstleistungen der Klasse 41 „Herausgabe und Veröffentlichung
von Verlagsdruckerzeugnissen in elektronischer Form gespeichert auf maschi-
nenlesbaren Datenträgem, ausgenommen für Werbezwecke; Bereitstellen von
elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]“ besteht ein sachlicher Bezug,
da die Wortfolge „Turning ideas into value“ geeignet ist, einen weiten Themenbe-
- 12 -
reich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu
umschreiben. In diesen Fällen wird sich der für Druckschriften beschreibende Be-
griffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der
Druckschrift führt (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 17 – Deutschlands schönste
Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World).

Die Dienstleistungen „Bereitstellung von elektronischen Foren im Internet; Bereit-
stellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen
und Portalen im Internet für die Vermittlung von Dienstleistungs- und Handelsge-
schäften für Dritte; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“ in Klasse 38 umfas-
sen nicht nur vom Inhalt losgelöste technische und organisatorische Dienstleistun-
gen, sondern auch solche, die inhaltlich auf ein bestimmtes Thema zugeschnitten
sein können. Sie alle können themen- und sachbezogen zur Bereitstellung von
Informationen eingesetzt werden.

Soweit die Anmelderin vorträgt, das Wort „value“ sei im Zusammenhang mit
„ideas“ unerwartet und überraschend, da aus Ideen nur Projekte entstehen könn-
ten, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn diese Projekte stellen immer
auch „Werte“ im Sinne einer Wertschöpfung für den Waren- und Dienstleistungs-
empfänger dar.

Der Hinweis der Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer
Drittmarken ändert nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des verfahrensgegen-
ständlichen Zeichens. Zum einen stehen diesen Eintragungen zahlreiche Zurück-
weisungen gegenüber. Zum anderen betreffen sie teilweise andere Waren und
Dienstleistungen bzw. sind bereits aufgrund ihrer Wortbildung oder ihrer Ausge-
staltung anders zu beurteilen als das angemeldete Zeichen. Zudem sind Vorein-
tragungen nicht bindend. Auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrund-
satz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung
abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS
- 13 -
Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Wo-
che; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch
freihaltungsbedürftig ist.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich
einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Hu


Full & Egal Universal Law Academy