29 W (pat) 511/16  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 511/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache












betreffend die Markenanmeldung 30 2015 034 133.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-
Huber sowie die Richterin Akintche und den Richter Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Das in grün ausgestaltete Wort-/Bildzeichen



ist am 1. April 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
der

Klasse 02: Tonerpatronen [gefüllt] für Drucker und Fotokopierer; Druckertinte;
Klasse 09: Computerhardware; Datenspeichergeräte; Datenerfassungsgeräte;
Geräte zur Speicherung von Daten; Computerprogramme; Drucker;
Druckerserver; Druckersoftware; Tonerpatronen [leer] für Drucker
und Fotokopierer; Faxgeräte; Kopiergeräte; Projektoren; digitale
Tafeln;
Klasse 16: Papier für Drucker und Kopiergeräte; Tafeln;
Klasse 35: Vermietung von Büromaschinen und -ausrüstungen; Organisation
der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten
in Datenbanken [Büroarbeiten]; Vermietung von Schreibmaschinen
und Kopiergeräten; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistun-
gen in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Drucker,
Kopiergeräte, Telekommunikationseinrichtungen, Projektoren, Ta-
feln, digitale Tafeln, Tonerkartuschen, Tinte, Papier für Drucker und
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Kopiergeräte; administrative Datenverarbeitung; Bürodienstleistun-
gen; computergestützte Erstellung, Bearbeitung, Weiterleitung und
Buchung von Rechnungen für Dritte (E-Invoicing); Outsourcing-
Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten];
Klasse 37: Elektrische Verkabelungsarbeiten; Elektroinstallationsdienste;
Elektroinstallationsarbeiten; Installation und Reparatur von Elektro-
geräten; Installation von elektrischen Geräten; Installation, Wartung
und Reparatur von Bürogeräten und -maschinen; Installation, War-
tung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunika-
tionsgeräten; Instandhaltung von Bürogeräten; Instandhaltung von
Büromaschinen; Nach- und Wiederbefüllen von Tonerkartuschen;
Klasse 38: Vermietung von Telekommunikationsausstattungen; Vermietung
von Faxgeräten;
Klasse 41: Vermietung von Projektoren und von digitalen Tafeln;
Klasse 42: IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; IT-Si-
cherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Konfigurierung
von Computernetzen; kundenspezifische Erstellung von Compu-
terhardware und Computersoftware; Management von Computer-
projekten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer- und IT-
Systeme; Computer- und Computersoftwarevermietung; Computer-
diagnostik; Computerhardware- und Computersoftwarevermietung;
Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste; Dienstleistun-
gen in Bezug auf Computernetzwerke; Entwurf und Entwicklung
von Netzwerken; Entwurf von Kommunikationssystemen; Entwurf
von Konfigurationen für Computergruppen; Entwurf von Telekom-
munikationsgeräten und -anlagen; Entwurfsdienstleistungen in Be-
zug auf Datenverarbeitungsprogramme; Entwurfsdienstleistungen
bezüglich Computersystemen; Entwurfsdienstleistungen bezüglich
der Entwicklung von computergestützten Informationsverarbei-
tungssystemen; Erstellung von Computerprogrammen zur Daten-
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verarbeitung; Fehlersuche bei Computerhardware- und -software-
problemen; Fernüberwachung von Computersystemen; Integration
von Computersystemen und Computernetzen; Planungsdienstleis-
tungen für Datenverarbeitungssysteme; technologische Dienstleis-
tungen in Bezug auf Computer; Beratungsdienste bezüglich der
Vermietung von Computern oder Computersoftware; technisches
Projektmanagement im EDV-Bereich; Beratung im Zusammenhang
mit elektronischen Datenmanagementsystemen,

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA die Anmeldung in Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 41 „Vermie-
tung von digitalen Tafeln“ gemäß §§ 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 Mar-
kenV wegen formeller Mängel zurückgewiesen, weil es sich bei dieser Angabe um
einen markenrechtlich zu unbestimmten Dienstleistungsbegriff handle. Ferner hat
die Markenstelle die Anmeldung für einen großen Teil der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass sich das Zeichen aus glatt beschreibenden Wortbestandteilen
zusammensetze und auch durch die grafischen Elemente keine den schutzunfähi-
gen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Ver-
fremdung im Gesamteindruck eintrete. Der angesprochene Verkehr werde das
Zeichen als Sachangabe dahingehend auffassen, dass die so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen, sofern sie einen Bezug zur Computer- und IT-Bran-
che aufwiesen, aus einem Systemhaus stammten und den Zielsetzungen der
„Green IT“, d.h. einer umweltgerechten Nutzung von IT, entsprächen. Wegen der
Werbe- und Branchenüblichkeit erhalte das Anmeldezeichen auch durch die Ge-
staltungsmerkmale nicht die Funktion eines Unterscheidungsmittels.
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Dagegen könne in Bezug auf die Waren der Klasse 16 „Tafeln“, der darauf bezo-
genen Handelsdienstleistungen der Klasse 35 sowie der Dienstleistungen der
Klasse 35 „administrative Datenverarbeitung“ und „Bürodienstleistungen“ kein be-
schreibender Bezug festgestellt werden, da diese keine Produkte aus der hier
maßgeblichen IT-Branche darstellten bzw. nicht im Zusammenhang mit Hardware
verwendet würden.

Gegen diese Teilzurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit
der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
2. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zu-
rückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen die erfor-
derliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Der Verkehr
habe keine Veranlassung, den Wortbestandteil GREENIT in zwei Wörter aufzu-
spalten und damit zwangsläufig in dem von der Markenstelle dargestellten Sinn zu
verstehen. Das Anmeldezeichen setze sich aus dem bereits aufgrund seiner
Größe optisch dominierenden, grafisch ungewöhnlichen und kennzeichnungskräf-
tigen Wortelement „GREENIT“ und dem darunter in kleiner Schrift platzierten,
deutschsprachigen Ausdruck „Das Systemhaus" zusammen. Das lexikalisch nicht
nachweisbare Markenelement „GREENIT“ hebe sich durch die Gesamtheit seiner
Gestaltungsmerkmale deutlich vom Werbeüblichen ab; so sei es als einteiliges
Wort ohne Bindestrich oder Leerzeichen, in unterschiedlichen Grünnuancen und in
ungewöhnlicher Schrifttype mit breiten Buchstaben und einem Mix aus Großbuch-
staben (G, I, T) und Kleinbuchstaben (r, e, n), die jeweils dieselbe Größe aufwie-
sen, ausgestaltet. Besonders auffällig seien dabei die mittigen Doppelbuchstaben
„e“, wobei bedingt durch die Überschneidung der beiden Buchstaben und durch
die nahezu geschlossene Form diese bei flüchtigem Betrachten eine räumliche
Wirkung entfalteten bzw. wie zwei ineinander verschränkte Kreise erschienen.
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Jedenfalls diese charakteristischen und eigenschöpferischen Merkmale des Be-
standteils stünden einem Verständnis als unmittelbar beschreibende Sachangabe
entgegen. Schließlich liege es - ohne eine unzulässige analytische Betrachtung -
selbst für das Publikum, das in der Anmeldung die beiden Begriffe „Green“ und
„IT" erkenne, keineswegs auf der Hand, unmittelbar von dem von der Markenstelle
angenommenen Sinngehalt auszugehen. Dies lasse nämlich unberücksichtigt,
dass „green“ tatsächlich auch mit „grün“ bzw. „grünen“ und „begrünen“ übersetzt
werde und die Farbe Grün allgemein Assoziationen zu Natur, Landschaft, Begrü-
nung, Garten wecke. Naheliegend wäre insoweit eher eine gedankliche Verknüp-
fung mit Garten-und Landschaftsplanung und -gestaltung und entsprechendem
Equipment. Schon angesichts der aufgezeigten Mehrdeutigkeit von „green“ er-
weise sich die Argumentation der Markenstelle, der Verkehr verstehe „green“ ohne
weiteres bzw. ausnahmslos als „umweltverträglich“, als nicht stichhaltig. Hinzu
komme, dass die Buchstabenfolge „IT“ zwar auch im Deutschen als Akronym für
„Informationstechnologie“ verwendet werde, aber unter anderem auch als gängi-
ges Länderkürzel für „Italien, italienisch" sowie als englisches Personalpronomen.
Im Zusammenhang mit „green“ und dem grün eingefärbten Schriftzug dränge sich
dem Verkehr daher die Bedeutung „begrüne es“ regelrecht auf, so er denn die
zwei in Rede stehenden Wörter überhaupt erkenne. Diesem Verständnis als Impe-
rativ stehe auch nicht das fehlende Ausrufezeichen entgegen. Auch die Argu-
mentation, der Ausdruck „Green IT“ werde durch den Zusatz „Das Systemhaus“
auf den von der Markenstelle unterstellten Sinn reduziert, verfange nicht, zumal
zwar „Systemhaus“ in der Informations- und Kommunikationstechnologie-Branche
benutzt werde, jedoch das Wort „System“ häufig auch in anderen Branchen wie
etwa der Baubranche zur Bezeichnung eines umfassenden Produktportfolios für
spezielle Verwendungszwecke benutzt werde; die Verknüpfung mit IuK-Technik
sei daher nicht zwingend. Schon aufgrund seiner besonderen Gestaltung und sei-
ner begrifflichen Unschärfe werde das Markenelement „GREENIT“ als solches
bzw. in Verbindung mit den weiteren Markenelementen „Das Systemhaus“ wenn
überhaupt, als fantasievolle Anspielung aufgefasst, nicht aber als rein sachbe-
schreibender Hinweis. Nicht zuletzt fehle auch eine differenzierte Beurteilung be-
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züglich der einzelnen Waren und Dienstleistungen durch die Markenstelle. Die
Anmelderin verweist ferner auf Voreintragungen von insbesondere grafisch aus-
gestalteten Marken mit den Bestandteilen „green“ und „it/IT“. Schließlich regt sie
die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 (Bl. 72 d. A.) zurück-
genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei-
nen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33
Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Soweit die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss die Anmeldung in
Bezug auf die Dienstleistung „Vermietung von digitalen Tafeln“ wegen formeller
Mängel nach § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV zurückgewiesen
hat, kann dem nicht gefolgt werden. Da diese Dienstleistung in Klasse 41 an-
gemeldet worden ist, handelt es sich unter Berücksichtigung des Klassifikati-
onsprinzips „Zahl vor Wort“ um eine Vermietung von digitalen Tafeln zu Unter-
richts- oder Unterhaltungszwecken. Ein unbestimmter Dienstleistungsbegriff
liegt aus Sicht des Senats nicht vor, so dass insoweit die Zurückweisung ge-
stützt auf formelle Mängel keinen Bestand haben kann.
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2. Dem Anmeldezeichen, das sich aus der Angabe „Green IT“, der darunter ange-
ordneten Wortfolge „Das Systemhaus“ sowie grafischen Elementen zusam-
mensetzt, fehlt aber - auch in Bezug zu den Dienstleistungen „Vermietung von
digitalen Tafeln“ - die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, so dass die (Teil)Zurückweisung der Anmeldung im Ergebnis zutref-
fend ist.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn.  33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016,
934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731
Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1396 - Starsat). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. -
OUI; a. a. O. - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Be-
standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel;
BGH a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; BGH GRUR 2001, 1151 -
marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Besteht eine Marke - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Elementen, ist
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke
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auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress; GRUR
2014, 943 Rn. 28 - Sat.2). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob
die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen
an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute
Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An-
meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und anderer-
seits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa-
ren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Ma-
tratzen Concord/Hukla; GRUR a. a. O., Rn. 24 - SAT.2; BGH WRP 2014, 449
Rn. 11 - grill meister).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wort-/Bildzeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht. Denn die an-
gesprochenen inländischen Verkehrskreise werden es nur als Sachbezeich-
nung, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.


b) Bei den Wortbestandteilen des Anmeldezeichens - nämlich der Wortkombi-
nation „Green IT“ und der darunter angeordneten, deutlich kleiner geschrie-
benen Angabe „Das Systemhaus“ - handelt es sich um schutzunfähige, nicht
unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angaben.
aa) Wie die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheergebnisse
belegen, hat sich der Begriff des „Green IT/Green-IT“ schon vor dem hier rele-
vanten Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für die Umweltverträglichkeit von IT-
Produkten etabliert; so war bereits in einem Artikel aus dem Jahr 2009 über
„Green-IT“ zu lesen: „Der Begriff Green IT hat in der ITK-Branche längst Einzug
gehalten.“ (vgl. Bl. 39-45 d. A.).
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Der Begriff Green IT bezeichnet die ressourcenschonende Verwendung von
Energie und Einsatzmaterialien in der Informations- und Kommunikationstech-
nologie über den gesamten Lebenszyklus hinweg, d. h. dass bereits bei der
Entwicklung nicht nur ein ressourcenschonender Umgang der Technik im Be-
trieb, sondern auch eine umweltschonende Entsorgung und Wiederverwendung
der Einsatzmaterialien Berücksichtigung findet (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon
unter wirtschaftslexikon.gabler.de sowie Erläuterung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bl. 78-80 d. A.). In dieser
Bedeutung findet „Green IT“ bereits umfangreich sachbeschreibende Verwen-
dung, nämlich z. B. (vgl. Bl. 81-108) in:
- Gesetzen: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Kli-
mafonds“, Anlage zu § 6 Satz 3 EKFG Wirtschaftsplan, dort Erläuterung
Nr. 3 zu Titel 686 03 „Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter
Querschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen, Green-IT);
- Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschafts-
ministeriums von Baden-Württemberg zur Förderung von regionalen
Clustern und landesweiten und regionsübergreifenden Innovationsplatt-
formen AZ 7-4305.652/2, zu den dortigen Spezialisierungsfeldern gehören
u. a. „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Green IT und
intelligente Produkte“;
- (staatlichen) Strategiepapieren: Strategie für E-Government und IT des Frei-
staats Thüringen vom 16.07.2014, dort unter Ziffer 2, Handlungsfeld Ver-
waltung bei Ziel 6 „Energieeffizienz: Die Energieeffizienz der gesamten IT
wird mithilfe des Einsatzes von Green IT gesteigert“;
- gerichtlichen Entscheidungen: BGH, Urteil vom 19.03.2015, I ZR 4/14 -
Green-IT; BPatG, Beschluss vom 10.12.2008, 29 W (pat) 64/06 - Farbmarke
Grün.

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Zudem bewirbt ein Anbieter von IT-Lösungen (Bl. 109 d. A.) unter dem Stich-
wort „GREEN IT“ seine Leistungen wie folgt:
„Bei Ihnen laufen mehrere Server unausgelastet und Ihre Strompreise für
Server, Klimaanlagen und Administrationswerkzeuge übersteigen Ihre ei-
gentlichen Serverkosten? Dann steigen Sie jetzt mit uns ein in das Konzept
der Green IT!...Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre vorhandene
Systeminfrastruktur und gehen dabei besonders auf folgende Faktoren ein:
Auslastung bestehender Serversysteme; bestehende, nicht benötigte Re-
dundanzen; unvorteilhafte Raumkühlung; schlechte Thermik und ineffiziente
Serverracks; Beschaffung energiesparender Hardware; Einsatz “intelligen-
ter” Virtualisierungskonzepte mit dynamischem Lastenausgleich; ineffiziente
Raumaufteilung und Standorte der Serverracks und Netzwerkkomponenten;
Desktopvirtualisierung; mögliche Optimierungspotenziale durch Einbindung
von Cloud Services; Ausarbeitung intelligenter Energiepläne für Desktop-
rechner, z. B. für Pausen der Mitarbeiter; Beschaffung und Einsatz ressour-
censchonender Hardware, von der Herstellung über den Betrieb bis zum
Recycling. Danach erarbeiten wir ein umfangreiches Konzeptpapier, in dem
Aufwand und Nutzen den Möglichkeiten unserer Analyse gegenübergestellt
werden.“.
Ein weiteres Unternehmen von IT-Lösungen (Bl. 110 d. A.) erläutert sein Ange-
bot unter der Überschrift „Grünes Rechnen“:
„Sie wollen schon aus rein wirtschaftlichen Interessen etwas für die Umwelt
tun? Und dabei Unabhängigkeit und finanzielle Planungssicherheit gewin-
nen? Ökologisch angepasste IT muss nicht teuer sein - ganz im Gegenteil!
Mit preiswerten Analysen Ihrer gesamten Infrastruktur zeigen wir, wo Ein-
sparpotenziale vorhanden sind. Virtualisierung und auch Cloud Computing
sind dabei aber nur zwei von vielen Möglichkeiten und noch lange nicht al-
les, worauf es ankommt. In Zusammenarbeit mit unseren Partnern planen
und realisieren wir Ihre eigene Energieerzeugung auf Basis von Fotovoltaik-
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und Brennstoffzellen-Anlagen. Entweder zur Sicherungsversorgung, Teil-
oder Vollversorgung Ihres Betriebes. Doch Energieerzeugung ist nur ein
Aspekt von Green IT [über dieses Stichwort ist auf der Internetseite fol-
gende Erläuterung verlinkt: Green IT Unter dem ursprünglich von IBM ge-
prägten Stichwort Green IT versteht man Bestrebungen, die Nutzung von
Informationstechnologie über deren gesamten Lebenszyklus hinweg um-
welt- und ressourcenschonend zu gestalten. Dies beinhaltet die Optimie-
rung des Ressourcenverbrauchs während der Herstellung, des Betriebs
und der Entsorgung der Geräte. Näheres wird in der RoHS-Richtlinie der
EU festgelegt. Ein weiterer Aspekt von Green IT ist die Energieeinsparung
durch den Einsatz von Informationstechnologie (IT), wenn bspw. Dienstrei-
sen durch Videokonferenzen ersetzt werden (Green durch IT)]. Eine wich-
tige Rolle spielen auch die Bedingungen, wie Hard- und Software erzeugt
und entsorgt werden. Mit Methodik analysieren wir Ihren aktuellen Stand in
puncto Green IT und zeigen Ihnen Möglichkeiten für nachhaltige Kosten-
senkung und ökologisches Wirtschaften in Ihrem Unternehmen.“.

bb) Der weitere Zeichenbestandteil „(Das) Systemhaus“ ist lexikalisch erfasst
und bezeichnet ein Unternehmen, das Computersysteme entwickelt und ver-
treibt (DUDEN, Online Wörterbuch unter www.duden.de), also nicht nur wie ein
„Softwarehaus“ Softwareprodukte, sondern auch Hardware anbietet, insbeson-
dere „Komplettlösungen“, d. h. Softwaresysteme zusammen mit der erforderli-
chen Hardwarebasis (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, a. a. O.). Auch der voran-
gestellte Artikel „Das“ wirkt nicht schutzbegründend, denn hierdurch wird im
vorliegenden Fall der beschreibende Sinngehalt des nachfolgenden Nomens
nicht verändert (vgl. BPatG, Beschluss vom 26.04.2012, 30 W (pat) 90/10 –
Das Datenschutzteam).
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cc) Für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eignen
sich die Wortbestandteile damit als Sachangabe. So geben sie einen Hinweis
auf die Art des Anbieters sowie der beanspruchten Waren, nämlich dass diese
unter Berücksichtigung der „Green IT“- Ziele und Anforderungen hergestellt
wurden und/oder entsprechend umwelt- und energieschonend betrieben und
entsorgt bzw. wiederverwertet werden können. Hinsichtlich der Vermietungs-
und Handelsdienstleistungen aus den Klassen 35, 38, 41 kann „Green IT“ da-
rauf hinweisen, dass das entsprechende Sortiment sich auf solche umwelt- und
ressourcenschonende Produkte bezieht; insoweit ist ein enger sachlicher Bezug
festzustellen. Die übrigen Dienstleistungen aus den Klassen 35, 37 und 42 be-
schreibt das Anmeldezeichen als solche eines Systemhauses, die die Planung,
Beratung, Analyse und Realisierung von Green IT-Projekten zum Gegenstand,
Zweck und Inhalt haben, was im Übrigen auch durch die oben aufgeführten
Verwendungsbeispiele belegt wird.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Markenstelle habe nicht zwischen den
einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert, sondern die Unterschei-
dungskraft in Bausch und Bogen für nahezu alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen abgesprochen, greift nicht. Denn die Markenstelle hat im Ein-
zelnen deutlich gemacht, dass für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die
einen Bezug zur Computerbranche aufweisen, das Zeichen als Sachangabe im
vorgenannten Sinn aufgefasst wird; ob bezüglich der nicht von der Teilzurück-
weisung umfassten Waren und Dienstleistungen die Einschätzung der Marken-
stelle zutrifft - woran durchaus Anlass zu Zweifeln besteht - kann dahinstehen,
denn diese sind hier nicht beschwerdegegenständlich.

c) Das angemeldete Zeichen erhält auch nicht durch die
grafische Ausgestaltung wegen ihrer Werbe- und Branchenüblichkeit die Funk-
tion eines Unterscheidungsmittels. Einfache grafische Gestaltungen oder Ver-
zierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der
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Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in ei-
ner naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den
beanspruchten Waren/Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001,
1153 - antiKALK). Denn je unmittelbarer die Sachaussage hervortritt, umso
mehr wird sie sich in den Augen des angesprochenen Verkehrs gegenüber der
grafischen Gestaltung in den Vordergrund drängen. Die Unterscheidungskraft
eines solchen Kombinationszeichens kann daher nur bejaht werden, wenn der
Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung oder in dem von ihr mitbestimmten Ge-
samteindruck der Marke eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sieht. Davon
ist hier nicht auszugehen.

Denn die Grafik ist sowohl in der Form als auch in der Farbwahl gängig und
weist keine auffallenden schutzbegründenden Elemente auf. Gerade die Farbe
Grün wird häufig verwendet, um den naturbelassenen oder auch ökologischen
Charakter der jeweiligen Produkte hervorzuheben bzw. zu unterstreichen (vgl.
BPatG, Beschluss vom, 25 W (pat) 96/09 - ); die grüne Farbge-
bung verstärkt im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob tatsächlich unter-
schiedliche Grüntöne verwendet werden, was aus Sicht des Senats aber schon
nicht erkennbar ist - die durch „Green IT“ vermittelte Sachaussage.
Auch die konkrete Schriftgestaltung vermag nicht vom beschreibenden Cha-
rakter wegzuführen. Der Anfangsbuchstabe „G“ des Wortes „Green“ wie auch
die am Schluss befindlichen Buchstaben „IT“ sind in Großbuchstaben gehalten;
soweit die Kleinbuchstaben „reen“ gleich groß wie „G“ geschrieben sind, han-
delt es sich um eine übliche Grafik (vgl. Bl. 111-113: ,
und BPatG 26 W (pat) 112/09 - ). Auch die Überlappung des
- 15 -
Doppel-Buchstabens „e“ ist nicht geeignet, die sachbezogene Aussage der
Worte zu überlagern.
Wegen der Großschreibung der Buchstabenkombination „IT“, die zudem zum
letzten Buchstaben des Wortes „Green“ einen - wenn auch geringen, aber doch
erkennbaren - Abstand einhält und angesichts der Angabe „Das Systemhaus“
wird - anders als die Beschwerdeführerin meint - der angesprochene Verkehr
ohne weiteres den Fachbegriff „(Green) IT“ (ausgesprochen „(grien) ei-tie“) er-
kennen; die Lesart von „IT“ als „it“ im Sinne von „es“ (ausgesprochen „grien it“
[gri:n ɪt]) ist im vorliegenden Kontext fernliegend.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das angemeldete
Zeichen nach alldem nur als Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Her-
kunftshinweis auffassen.

3. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Voreintragungen. Zum einen können aus nicht be-
gründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen
im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden.
Zum anderen sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter
Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtli-
chen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH
GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH
GRUR 2014, 569 Rn. 30 - HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorge-
nommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen im
verfahrensgegenständlichen Umfang nicht unterscheidungskräftig ist.

4. Gründe für die - von der Beschwerdeführerin angeregte - Zulassung der
Rechtsbeschwerde sind weder konkret vorgetragen worden noch erkennbar.
Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entschei-
den (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
- 16 -
chung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat
bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien angewendet.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren-
straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz

Hu


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