29 W (pat) 507/16  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 507/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2014 004 201.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.


Das Wort-/Bildzeichen


ist am 18. Juni 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Werbung; Internet-Dienste, nämlich Marketing über das
Internet; Vermittlung und Vermietung von Werbezeiten und
Werbeflächen im Internet; Werbung über Plattformen und
Portalen im Internet; Internet-Dienste, nämlich Systematisie-
rung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Bezug auf
Nachrichten und Werbung in Computerdatenbanken;

Klasse 38: Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich
Bereitstellen des Zugriffs auf Internet-Seiten; Bereitstellen
eines Internet-Zugangs; Telekommunikation mittels Plattfor-
men und Portalen im Internet; Internet-Dienste, nämlich Be-
reitstellen, des Zugriffs auf Informationen im Internet, nämlich
in Bezug auf Nachrichten und Werbung;
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Klasse 41: Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladba-
ren Publikationen, nämlich in Bezug auf Nachrichten und
Werbung;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
Computersoftware bezüglich eines Internet-Interaktivitäts-
moduls; Erstellen von Internet-Seiten.

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 13. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung teilweise, nämlich mit Aus-
nahme der oben kursiv gedruckten Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bestehe aus einer einfa-
chen, werbeüblichen Grafik, dem englischen Wort „HEADLINE“, welches unstreitig
in der Bedeutung „hervorgehobene Überschrift in einer Zeitung, Anzeige o. Ä;
Schlagzeile“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei, und der im Wer-
bebereich üblichen Zahl „24“, welche auf ein rund um die Uhr verfügbares Ange-
bot hinweise. Dieser Bedeutungsinhalt sei für die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise unmissverständlich zu erkennen, und die angemeldete Marke da-
her in Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nur eine un-
mittelbar beschreibende Sach- bzw. Inhaltsangabe dahingehend, dass die ange-
botenen Dienstleistungen Schlagzeilen zum Gegenstand hätten und rund um die
Uhr angeboten würden. Es gebe sehr wohl einen beschreibenden Bezug zu Wer-
bedienstleistungen, da viele unter den Begriff Werbung fallende Aktivitäten auf das
Produzieren von Schlagzeilen gerichtet seien. Auch die technischen Dienstleis-
tungen der Klassen 38 und die Datenbankdienstleistungen der Klasse 35 würden
inhaltliche Sachverhalte beschreiben; im Übrigen trenne der Verkehr nicht zwi-
schen der technischen Bereitstellung und den angebotenen Inhalten. Schließlich
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sei auch die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens nicht geeig-
net, die Schutzfähigkeit zu begründen, da sich die Gestaltung im Rahmen des in
der modernen Werbegrafik verwendeten Standards halte, wie zahlreiche ver-
gleichbare durch das BPatG entschiedene Beispiele zeigen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be-
antragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 13. November 2015 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Markenstelle lege der Beurteilung
nicht den von der Rechtsprechung geforderten großzügigen Maßstab zugrunde.
Selbst wenn man die Anmeldemarke mit „ein rund um die Uhr verfügbares Ange-
bot von Schlagzeilen“ übersetzen wolle, würde dies die beanstandeten Dienst-
leistungen nicht beschreiben. „Werbung über das Internet“ sowie „Pflege von Da-
ten in Bezug auf Nachrichten und Werbung im Internet“ seien keine Dienstleistun-
gen in Bezug auf „Schlagzeilen“. Die Dienstleistungen der Klasse 38 seien techni-
scher Natur. Die einschlägigen Verkehrskreise, nämlich Nutzer von Internetplatt-
formen und Unternehmen, die Werbe- und Computerdienstleistungen in Anspruch
nehmen, würden keinen beschreibenden Bezug zwischen Schlagzeilen und die-
sen Dienstleistungen sehen.
Vielmehr sei der Verkehr an die schlagwortartige Darstellung eines Internetportals
gewöhnt und erkenne anhand des Schlagwortes das dahinter stehende Unter-
nehmen. Beispielhaft verweist die Beschwerdeführerin auf „Check24.de; Flüge.de;
Flug23.de; Ab-in-den-urlaub.de; Webseite24.dedomain.de; Günstiger.de“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde, über die nach Rück-
nahme des Terminantrags ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
kann (§ 69 MarkenG), ist nicht begründet.

Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen fehlt im verfahrensgegenständlichen Um-
fang die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vor-
sprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013,
731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion
der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for
you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie-
hen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI;
a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 –marktfrisch; MarkenR 2000,
420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind ei-
nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill
meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –
Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich da-
mit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 –
Düsseldorf Congress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O.
Rn. 23 - TOOOR!). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer
Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI;
GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT;
GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy;
GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

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Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen
in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht über das er-
forderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um das allge-
meine Publikum als auch um Unternehmensinhaber und Angehörige der unter-
nehmerischen Führungsebene.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus dem Wort „HEADLINE“, der Zahl „24“
und einer Grafik zusammen.

Das englische Wort „Headline“ bedeutet „Schlagzeile, (hervorgehobene) Über-
schrift, Kopfzeile, Titelzeile“ (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch,
1. Auflage 2008, S. 442; www.duden.de/rechtschreibung/Headline;
https://dict.leo.org /englisch -deutsch/headline).

Die Zahl „24“ wird in nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kür-
zel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“ verwendet und als Hin-
weis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG Beschluss vom
13.12.2017, 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; Beschluss vom 18.07.2016,
26 W (pat) 87/13 – City-Post24; Beschluss vom 17.03.2016,
30 W (pat) 541/13 - AID24; Beschluss vom 14.10.2015, 24 W (pat) 516/14 – Fa-
schingshop 24.de; Beschluss vom 28.02.2012, 24 W (pat) 522/10 – Station 24;
Beschluss vom 10.01.2012, 33 W (pat) 546/10 – TOR SERVICE 24; Beschluss
vom 20.09.2011, 33 W (pat) 529/10 – BusinessConsults 24; Beschluss vom
19.01.2010, 27 W (pat) 181/09 – collect24; Beschluss vom 04.03.2009,
26 W (pat) 42/08 – charterflug24; Beschluss vom 04.03.2009,
26 W (pat) 41/08 - reisebuchung24; Beschluss vom 23.09.2008, 33 W (pat) 111/06
– gastrokauf24; Beschluss vom 10.01.2007, 29 W (pat) 13/05 – druck24;
Beschluss vom 10.01.2007, 29 W (pat) 43/04 – print24; Beschluss vom
19.10.2005, 29 W (pat) 196/03 – Autorecht24; Beschluss vom 26.04.2005,
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25 W (pat) 113/04 – adress24; Beschluss vom 29.09.2004,
29 W (pat) 137/02 - cam24; Beschluss vom 29.09.2004,
29 W (pat) 155/04 - design24; Beschluss vom 08.06.2004,
33 W (pat) 173/02 - ANTIQUES 24; Beschluss vom 19.09.2002, 25 W (pat) 280/01
– Alarm 24; Beschluss vom 19.09.2002, 25 W (pat) 207/01 beauty24).

In seiner Gesamtheit bedeutet das sprach- und werbeüblich gebildete Anmelde-
zeichen „Headline 24“ „Schlagzeilen rund um die Uhr“. Für die beschwerdegegen-
ständlichen Dienstleistungen ist „Headline 24“ entweder ein sachlicher, schlag-
wortartiger Hinweis darauf, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die Schlag-
zeilen zum Inhalt haben bzw. mit deren Hilfe man Schlagzeilen erstellen oder ver-
breiten kann, oder das Zeichen bezieht sich auf Umstände, durch die ein enger
beschreibender Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt wird.
Wie die bereits mit Hinweis des Senats übersandten Rechercheergebnisse zei-
gen, wird die Verwendung von prägnanten Überschriften oder Schlagzei-
len/Headlines als Marketing-Idee und Werbemittel zum Anlocken von Kun-
den/Interessenten zahlreich beworben, z. B. „7 bewährte Headline-Ideen. Mach
was drauß!“ (https://www.contentman.de/textarbeit/10-bewahrte-headline-templa-
tes-fur-jede-gelegenheit/); „Achtung, eine Headline! Ein neuer Tipp zum Formulie-
ren wirksamer Werbebriefe“ (http://www.zielgruppe-kreativ.com/newsletter/
achtung-eine- headline.htm); „7 unglaubliche headline-Strategien, die du brauchst,
um Content wirksam zu machen“ https://www.121watt.de/online-
marketing/ueberschriften-schreiben). In Bezug auf „Werbung; Internetdienste,
nämlich Marketing über das Internet; Werbung über Plattformen und Portalen im
Internet“ weist „Headline 24“ somit lediglich auf das rund um die Uhr verfügbare
Medium hin, dessen sich Werbe- und Marketingmaßnahmen bedienen. Mit einem
griffigen, leicht verständlichen, aufmerksamkeitsheischenden Titel soll die
angesprochene Zielgruppe stimuliert und auf das zu bewerbende Vorhaben
aufmerksam gemacht werden: „Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen ‚Überschrift‘,
die vornehmlich einem Thema seinen Titel gibt, hat eine ‚Headline‘ in der Werbung
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immer die vordringliche Aufgabe, Aufmerksamkeit zu erzeugen. Sie sollte
‚sprachlich knallen und emotional packen‘, …“ (Anlage 2, Bl. 31 d. A.).
Die sog. technischen Dienstleistungen der Klasse 35 („Internet-Dienste, nämlich
Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Bezug auf Nachrichten
und Werbung“) und der Klasse 38 („Dienstleistungen eines Internet-Service-Provi-
ders, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Internet-Seiten; Bereitstellen eines In-
ternet-Zugangs; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet;
Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, des Zugriffs auf Informationen im Internet,
nämlich in Bezug auf Nachrichten und Werbung“) können wiederum zur Veröffent-
lichung von Schlagzeilen im Internet dienen und geben dem Nutzer rund um die
Uhr die Möglichkeit auf diese zuzugreifen. So werden auf eine Schlag-
zeile/Headline reduzierte Nachrichten z. B. mittels sog. Push Mail-Mitteilungen auf
Smartphones oder andere mobile Endgeräte geschickt, wenn das Mobiltelefon mit
dem Internet verbunden ist, ohne dass der Nutzer die Mitteilungen manuell abru-
fen muss.
Anders als die Anmelderin meint, gehört zu den vorgenannten Dienstleistungen
neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und
Übermittlung von Daten. Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat,
unterscheiden die angesprochenen Verkehrskreise wegen des thematischen Be-
zugs nicht zwischen der technischen Dienstleistung und der Übermittlung der In-
halte (vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 - TOOOR!). Vielmehr fassen sie
die technische Komponente und das inhaltliche Bereitstellen von Informationen
unter derselben Dienstleistung zusammen (BPatG Beschluss vom 13.12.2017,
26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; Beschluss vom 14.07.2016, 30 W (pat) 548/14
– DRIVE & TRACK; Beschluss vom 15.02.2016, 26 W (pat) 67/13 – BWnet; Be-
schluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; Beschluss vom
11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass).

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Der angesprochene Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung
nur in dem vorgenannten Sinne verstehen und ihr daher keine herkunftshinwei-
sende Funktion beimessen.

Auch die grafische Ausgestaltung vermag weder für sich noch in Kombination mit
den schutzunfähigen Wortbestandteilen die Eintragungsfähigkeit zu begründen.
Zwar kann einer Wort-/Bildmarke, deren Wortbestandteile nicht unterscheidungs-
kräftig sind, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die
graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen
der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 2010, 640
Rn. 17 - hey!; GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE). Dies trifft jedoch für die in
Rede stehende grafische Ausgestaltung nicht zu, da sich diese in einem
gebräuchlichen werbeüblichen Stilmittel erschöpft, mit dem der Bedeutungsgehalt
der Wortbestandteile leicht wahrnehmbar gemacht werden soll (vgl. BPatG
Beschluss vom 20.10.2016, 25 W (pat) 560/14 – GrandFoods; Beschluss vom
29.02.2012, 29 W (pat) 48/10 – E ARCHIV; Beschluss vom 20.09.2011,
33 W (pat) 529/10 – BusinessConsults24; Beschluss vom 14.01.2004,
29 W (pat) 251/03 – Druck Discount 24.de).

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf vergleichbar gebildete Kennzeichnungen
von Internetportalen, wie z. B. „Flüge.de“ „Check24.de“ oder „Günstiger.de“ ver-
mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Aus einer möglichen Bekanntheit
derartiger Portale kann zum einen nicht auf die Eignung einer vergleichbar gebil-
deten Bezeichnung als Herkunftshinweis geschlossen werden. Zum anderen ist
z. B. fluege.de (UM 009692294) zwar als Wortmarke eingetragen, aber lediglich
für Bekleidungsstücke, Spiele und Erziehung/Ausbildung/Unterhaltung, während
CHECK24.de (30 2014 044 356) ausschließlich für Waren der Klasse 25 eingetra-
gen ist. Schließlich sind Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung ohnehin
nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung ab-
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gesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zei-
tungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT). Diese nach den
rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber erge-
ben, dass dem Anmeldezeichen für die verfahrensgegenständlichen Dienstleis-
tungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann da-
hinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig
ist.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Pr


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