29 W (pat) 504/17  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 504/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2015 012 566.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 22. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich-
terin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth
- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. Oktober 2015 aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

zoofresh

ist am 18. Februar 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 05: Veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für veterinär-
medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für
veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere;
Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung
von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Algenbekämpfungs-
mittel; Aminosäuren für veterinärmedizinische Zwecke; Analgetika; An-
tibiotika; antiparasitäre Mittel; Antiseptika; Appetitzüglertabletten; Arz-
neimittel für tierärztliche Zwecke; Augenklappen für veterinärme-
dizinische Zwecke; Alkohol für veterinärmedizinische Zwecke; Bade-
zusätze für tiermedizinische Zwecke; therapeutische Badezusätze;
Badesalze für tiermedizinische Zwecke; Bakterienpräparate für tier-
ärztliche Zwecke; bakteriologische Präparate für tierärztliche Zwecke;
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Balsam für veterinärmedizinische Zwecke; Bandagen für tiermedizini-
sche Zwecke; Beruhigungsmittel; biologische Präparate für veterinär-
medizinische Zwecke; Biozide; blutbildende Mittel für veteri-
närmedizinische Zwecke; blutreinigende Mittel für veterinärmedizini-
sche Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke;
chemisch- pharmazeutische Erzeugnisse; Detergentien für veterinär-
medizinische Zwecke; Diagnostikmittel für veterinärmedizinische Zwe-
cke; Diätgetränke für tiermedizinische Zwecke; diätische Substanzen
für veterinärmedizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für veterinärme-
dizinische Zwecke; Nährmittel auf Eiweißgrundlage für veterinärmedi-
zinische Zwecke; Eiweißpräparate für veterinärmedizinische Zwecke;
Elixiere [veterinärmedizinische Präparate]; Enzyme für veterinärmedi-
zinische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke;
Fette für tierärztliche Zwecke; Fieberheilmittel; Fliegenfänger [Kleb-
streifen]; Fliegenvertilgungsmittel; Gase für veterinärmedizinische
Zwecke; Verbandgaze; Glukose für veterinärmedizinische Zwecke;
chirurgische Gewebe für veterinärmedizinische Zwecke; pharmazeuti-
sche Präparate für die Hautpflege; Heftpflaster; Hefe für veterinärme-
dizinische Zwecke; Hormone für veterinärmedizinische Zwecke; Huf-
kitte; hundeabstoßende Mittel; Hundelotionen; Hundewaschmittel;
Impfstoffe; Inkontinenzhosen für veterinärmedizinische Zwecke; In-
kontinenzhosen; Insektenvertilgungsmittel; Insektenvertreibungsmittel;
Insektizide; Jodtinkturen; Kältesprays für tiermedizinische Zwecke;
Kalkpräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Kapseln für tiermedi-
zinische Zwecke; keimtötende Mittel; Kompressen; chemische Kontra-
zeptiva; Kulturen von Mikroorganismen für tierärztliche Zwecke; Lar-
venvertilgungsmittel; Laxantien für tiermedizinische Zwecke; Leber-
tran; Leinsamen für tiermedizinische Zwecke; Lotionen für veterinär-
medizinische Zwecke; Luftreinigungsmittel; Malz für tiermedizinische
Zwecke; Malzmilchgetränke für tiermedizinische Zwecke; Mäusevertil-
gungsmittel; veterinärmedizinische Getränke; veterinärmedizinische
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Kräuter; Melkfett; Menstruationshöschen für Tiere; mineralische Nah-
rungsergänzungsmittel für Tiere; Mineralwässer für tiermedizinische
Zwecke; Mineralwassersalze; Mittel für die Bodensterilisierung; Mittel
zur Desodorierung der Luft; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tie-
ren; Moor für veterinärmedizinische Zwecke; Mundspülungen für vete-
rinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen;
Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungs-
ergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Pro-
teinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Narkotika; Ne-
benprodukte der Getreideverarbeitung für diätetische oder tierme-
dizinische Zwecke; Nährmittel auf Eiweißgrundlage für veterinärmedi-
zinische Zwecke; Nervenstärkungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel
für Tier oder für veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergän-
zungsmittel aus Hefe oder Leinsamenöl; Öle für veterinärmedizinische
Zwecke; oxidationshemmende Tabletten; parasitentötende Mittel; pa-
rasitentötende Halsbänder für Tiere; Parasitenvertilgungsmittel; Pas-
tillen für veterinärmedizinische Zwecke; Pestizide; Pflaster für veteri-
närmedizinische Zwecke; pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Poma-
den für veterinärmedizinische Zwecke; Porzellan für Zahnprothesen;
Präparate von Spurenelementen für den Tierkonsum; Präparate zum
Sterilisieren; Proteinzusatzstoffe für Tiere; Rattengift; Räucherkerzen;
Räuchermittel für veterinärmedizinische Zwecke; Reiseapotheken für
veterinärmedizinische Zwecke [Arzneimittel-Sets]; Rizinusöl für veteri-
närmedizinische Zwecke; chemische Reagenzien für veterinärmedizi-
nische Zwecke; Riechsalz; Salze für veterinärmedizinische Zwecke;
Salben für veterinärmedizinische Zwecke; Schädlingsvertilgungsmittel;
Schlafmittel für tiermedizinische Zwecke; Schleifmittel für zahnärztli-
che Zwecke; Schneckenvertilgungsmittel; Seren; serotherapeutische
Arzneimittel für veterinärmedizinische Zwecke; Sirupe für veterinär-
medizinische Zwecke; Sonnenbrandsalben für tiermedizinische Zwe-
cke; Sonnenschutzmittel für veterinärmedizinische Zwecke; Stamm-
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zellen für veterinärmedizinische Zwecke; Stärke für diätetische Zwe-
cke; Stärke für tiermedizinische Zwecke; Suppositorien für veterinär-
medizinische Zwecke; Tierwaschmittel; Tinkturen für veterinärmedizi-
nische Zwecke; Tücher, getränkt mit tiermedizinischen Lotionen; Un-
geziefervertilgungsmittel; gefüllte Verbandkästen für tiermedizinische
Zwecke; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Verdauungsmittel für tier-
medizinische Zwecke; veterinärmedizinische Präparate; Viehwasch-
mittel; Vitaminpräparate für Tiere; Wurmmittel für Tiere; Windeln für
Haustiere; Wurzeln mit veterinärmedizinischer Wirkung;

Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], soweit nicht in anderen Klassen enthalten;
Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel [ausge-
nommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Appa-
rate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen
Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Abreißkalender; Ab-
ziehbilder; Aktenordner; Alben; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Auf-
kleber, Stickers [Papeteriewaren]; Befeuchter [Büroartikel]; Behälter
für Papier- und Schreibwaren; Kästen für Papier- und Schreibwaren;
Briefbeschwerer; Bierdeckel; Bilder; Briefpapier; Broschüren; Buch-
einbände; Bücher; Buchstützen; Comic-Hefte; grafische Darstellun-
gen; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Etiketten, nicht aus Textil-
stoffen; Farbdrucke; Fotografien [Abzüge]; Federhalter; Figuren [Sta-
tuetten] aus >Papiermaché; Flaschenverpackungen aus Pappe oder
Papier; Flyer; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Formen
für Modellierton [Künstlerbedarf]; Glückwunschkarten; grafische Re-
produktionen; Handbücher; Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Kalen-
der; Kataloge; Lätzchen aus Papier; Lesezeichen; Loseblattbinder;
Malerschablonen; Malkästen [Schülerbedarf]; Musikglückwunschkar-
ten; Notizbücher; Notizklemmen [Papeteriewaren]; Ordner [Büroarti-
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kel]; Magazine [Zeitschriften]; Papiergesichtstücher; Papierhandtü-
cher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Plakate; Portraits; Post-
karten; Prospekte; Radiergummis; Registrierbücher; Rundschreiben;
Sammelkarten, ausgenommen für Spiele; Schablonen [Papier- und
Schreibwaren]; Schreibmappen [Papeteriewaren]; Schreibunterlagen;
Schriften [Veröffentlichungen]; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwa-
ren]; Stempel; Platzdeckchen [Sets] aus Papier; Tischdecken aus Pa-
pier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier;
Untersetzer aus Papier; Wimpel, Fahnen [aus Papier]; Zeichenblöcke;
Zeitpläne [Drucksachen]; Zeitschriften; Zeitungen; Zettelspieße für Bü-
rozwecke [Haken];

Klasse 28: Spiele für Tiere; Spielzeug für Tiere; Angelgeräte; Attrappen [Scherzar-
tikel]; Rasseln für Tiere; große und kleine Spielbälle; Bauklötze [Spiel-
waren]; Christbaumschmuck [ausgenommen Beleuchtungsgeräte und
Zuckerwaren]; Drachen; Duftköder [Lockmittel, Duftstoffe] für die Jagd
oder den Angelsport; elektronische Ziele; Faschingsmasken; fernge-
steuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Geräte für Körperübungen; Geräte
für Spiele; Kegel [Spiel]; Marionetten; Kescher; Köder für die Jagd o-
der den Angelsport; Konfetti; Kreiselspielwaren für Tiere; Lockpfeifen
für die Jagd; Mobiles [Spielwaren]; Murmeln; Netze [Sportartikel];
Schmetterlingsnetze; Plüschspielzeug für Tiere; Plüschtiere; Puzzles;
Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenhäuser; Ringspiele für
Tiere, insbesondere Juteringe als Spielzeug für Tiere; Schaukeln;
Scherzartikel; Schwimmbecken [Spielwaren]; Schwimmbretter;
Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten; Spielkugeln; kleine
Spielkugeln; Spielwürfel; Spielzeug für Haustiere; Spiele für Haustiere;
Steuergeräte für Spielkonsolen; Jutehanteln, als Spielzeug für Tiere
und Haustiere; Spielzeug für Tiere und Haustiere mit Geräuscherzeu-
gung im Falle einer Beschleunigung-, oder Druck- oder Zugeinwir-
kung; Teddybären; tragbare Spiele mit LCD-Display; Trampoline für
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Haustiere; Videospielgeräte; Wippen; Spiele und Spielzeug; Spielan-
geln für Tiere und Haustiere, an deren freien Enden ein Spielzeug be-
weglich angebracht ist; Textil- oder Plüsch-Spielzeug für Tiere und
Haustiere, insbesondere in Herzform; Schlupf-Tunnel für Tiere und
Haustiere in Form von Rohrabschnitten aus textilem Material, Kunst-
stoff oder Plüsch; Turnartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-
halten sind; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind;

Klasse 31: Samenkörner; landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in an-
deren Klassen enthalten sind; gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, so-
weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; forstwirtschaftliche
Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; le-
bende Tiere; frisches Obst; frisches Gemüse; Sämereien; natürliche
Pflanzen; natürliche Blumen; Futtermittel; Malz Algarobilla [Tierfutter];
Algen für die tierische Ernährung; aromatisierter Sand für Haustiere
[Streu]; rohe, Baumrinde; Baumstämme; Beeren [Früchte]; Blumen-
zwiebeln; frische dicke Bohnen; Brennereiabfallprodukte für Tierfutter;
Bruteier; frische Erdnüsse; Erdnussmehl für Tiere; Erdnussölkuchen
für Tiere; lebende Fische; Fischeier; Fischmehl als Tierfutter; Futter für
Haustiere; Viehfutter; Futterkalk; Futterkörner; Futtermehle; Futtermit-
tel für Tiere; Futterstroh; lebendes Geflügel; Geflügelmastfutter; Gers-
te; gesandetes Papier für Haustiere [Streu]; Getränke für Haustiere;
Getreidekörner; Getreidekörner [nicht verarbeitet]; frischer grüner Sa-
lat; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für Tierfutter; Hafer; Ha-
selnüsse; Heu; Hefen als Tierfutter; Holz mit Rinde [nicht entrindetes
Holz]; Hopfen; Hundekuchen; Johannisbrot; essbare Kauknochen für
Tiere; Keime [Pflanzen]; Kleiebrei [Tierfutter]; Kraftfutter für Tiere; le-
bende Krustentiere; frische Küchenkräuter; Legemittel für Geflügel;
Leinsamen als Tierfutter; Leinsamenmehl als Tierfutter; Lein-
samenmehl für Futterzwecke; Mais; Mastfutter für Tiere; Mastschrot
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für Tiere; Reismehl [Futtermittel]; lebende Muscheln [Schalentiere];
Nüsse; Ölkuchen; Palmenblätter; Pflanzen [Setzlinge]; frische Pilze;
Pilzmyzelien [Vermehrungsmaterial]; unbehandelter Reis; Rüben;
Roggen; Samenkörner; Sesam; Viehsalz; Weizenkeime als Tierfutter;
Schulpe für Vögel; Sepiaschalen für Vögel; Streu für Tiere; Stroh [Ge-
treidehalme]; Tannenzapfen; lebende Tiere; Tierzuchterzeugnisse; na-
türlicher Torf; Torfstreu für Tiere; frische Trauben; Treber [Frucht-
rückstände]; Treber [Trester]; Vogelfutter; Weizenkeime als Tierfutter;
Wurzeln für Tier-Nahrungszwecke;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Aktu-
alisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen;
Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisa-
tion und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen des Perso-
nalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Bereit-
stellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Beschaf-
fungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistun-
gen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur;
betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Dateienverwaltung mit-
tels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung
von Auktionen und Versteigerungen; Einzelhandels- oder Großhan-
delsdienstleistungen in den Bereichen von Tiernahrung und Futter-
mitteln, Tierbedarfsprodukten, Heimtierprodukten, Spielzeug für Tiere,
veterinärmedizinischen Erzeugnissen und Druckereierzeugnissen,
auch im Wege des Teleshoppings, über das Internet sowie mittels
Versandhandel; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Geschäfts-
gutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Aus-
künften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Fernsehwerbung;
Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen
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oder Handelsbetrieben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung
von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Layoutgestaltung für Wer-
bezwecke; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung;
Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte];
Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Werbung in einem Computernetzwerk; Optimierung
des Web-Site-Traffics; Optimierung von Suchmaschinen; Veranstal-
tung und Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftli-
che und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangele-
genheiten; Pay-per-Click-Werbung; Personal- und Stellenvermittlung;
Personalanwerbung; Plakatanschlagwerbung; Präsentation von Wa-
ren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel und für den
Großhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen;
Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezo-
genen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Sekretariatsdienst-
leistungen; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Compu-
terdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Te-
lemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Wer-
betexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung
von Verkaufsautomaten; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung
von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikati-
ons-Medien; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für
Dritte; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste
für Dritte; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Ge-
schäftsangelegenheiten; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für
Dritte]; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Versand-
werbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung
von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenpro-
ben]; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorfüh-
rung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Zusammenstellung von
Daten in Computerdatenbanken; Call-Center-Dienstleistungen, näm-
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lich telefonische Bestellannahme für Dritte und kaufmännische Bear-
beitung [soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind] von Kun-
denanfragen, -bestellungen und -reklamationen; Outsourcing-Dienste
[Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten];

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; For-
schungsarbeiten auf dem Gebiet der Tier-Medizin; industrielle Ana-
lyse- und Forschungsdienstleistungen; Aktualisieren von Computer-
software; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung
auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung im Bereich
Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung
von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet;
biologische Forschung; Computersoftwareberatung; Computer-Sys-
temanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computer-
systemen; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen von
chemischen Labors; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren;
Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Durchführung chemischer
Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; For-
schungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem
Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Veterinär-
medizin; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Pro-
dukte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Gra-
fikerdienstleistungen; Hosting; Server-Hosting; Installieren von Com-
puterprogrammen; klinische Versuchsreihen; Materialprüfung; Quali-
tätsprüfung; Software as a Service [SaaS]; Styling [industrielles De-
sign]; Umweltschutzforschung; Vermietung von Computersoftware;
Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webser-
vern; Wartung von Computersoftware; Wasseranalyse; Werkstoffprü-
fung; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche For-
schung; wissenschaftliche Labordienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hat die Markenstelle für Klasse 28 die An-
meldung teilweise gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, nämlich
mit Ausnahme der unterstrichenen Waren und Dienstleistungen. Nach Auffassung
der Markenstelle handele es sich bei der Bezeichnung „zoofresh“ um eine für den
größten Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Wort-
kombination mit der Bedeutung von „zoofrisch“. Ein Zoo bestehe neben den Ge-
bäuden und Revierflächen vorrangig aus den Tieren. Unter Berücksichtigung der
Besuchsfrequenzen und des Besuchsaufkommen, der im Zoo gegebenen, nicht
natürlichen Lebensbedingungen, der möglichen hygienischen und gesundheitli-
chen Risiken und dem Ziel, die Tiere gesund, widerstandsfähig und möglichst fort-
pflanzungsfähig bzw. -willig zu erhalten, seien unterschiedliche Maßnahmen nötig.
Hierzu zählten unter anderem die Ernährung und die Haltung der Tiere. Die von
der Anmeldung umfassten Waren der Klasse 5 könnten sämtliche für einen Zoo
bestimmt sein oder dort verwendet werden mit dem Ziel, dass die Tiere erholt,
frisch, gesund, fit, lebendig oder lebhaft blieben. Unter anderem könne dies von
der Qualität oder Frische des Futters abhängen. Ebenso könnten lebende Tiere
und Tierzuchtergebnisse als Neuankömmlinge zur Bereicherung und Auffrischung
der Zoopopulation erholt, frisch, gesund, lebendig, fit oder lebhaft sein. Diesem
Zweck dienten auch die in Klasse 28 zurückgewiesenen Waren. Ferner seien
auch Forschungen, qualitätsverbessernde Maßnahmen oder Untersuchungen be-
treffend die Lebensbedingungen von Tieren in nicht natürlicher Umgebung nötig,
so dass die entsprechenden Dienstleistungen der Klasse 42 hierfür bestimmt sein
könnten. Der sprachüblich gebildeten Wortkombination komme kein über die
Summe seiner Bestandteile hinausgehender Gesamteindruck zu. Die hier ange-
sprochenen Verkehrskreise verstünden das Anmeldezeichen im Umfang der zu-
rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen daher nur als entsprechenden
Sachhinweis.

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Gegen diesen Teilzurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der An-
melderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die von der Markenstelle angenommene Be-
deutung „zoofresh“ keinerlei sachbezogene Aussagen vermittle. Die relevanten
Verkehrskreise würden die Zeichenfolge keinesfalls in die Bestandteile „zoo“ und
„fresh“ zerlegen, um sodann in mehreren weiteren Deduktionsschritten einen an-
geblich beschreibenden Gehalt hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen abzuleiten. Es handle sich bei der angemeldeten Bezeichnung
vielmehr um ein unterscheidungskräftiges Kunstwort, das sprachunüblich gebildet
sei. Den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen werde zudem schon die Be-
deutung des englischen Begriffs „fresh“ im Sinne von „frisch“ nicht bekannt sein,
ohnehin bestünden im Hinblick auf die weiteren Übersetzungsmöglichkeiten im
Sinne von „fabrikneu; nicht gekocht, getrocknet, gefroren oder verdorben; erfri-
schend; kalt/kühl; ohne Salz; unbearbeitet/in seiner Reinform; aktuell/gegenwärtig“
vielfältige Bedeutungs- und Interpretationsmöglichkeiten, die schutzbegründend
wirkten. Um der Interpretationsweise des Amtes - das von einer allgemeinsprach-
lichen Umschreibung des Verwendungszwecks bzw. der Zielsetzung in Bezug auf
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ausginge - gerecht zu werden,
müsste die Wortbildung im Übrigen auch „fresh zoo“ heißen, da in der deutschen
und englischen Grammatik das Adjektiv immer vor dem Substantiv stehe, welches
es näher beschreibe. Ein denkbarer beschreibender Gehalt sei daher allenfalls
erst in mehreren Schritten zu ermitteln, so dass dem Anmeldezeichen die erfor-
derliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Auch ein Frei-
haltebedürfnis bestehe nicht.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

- 13 -
II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache
Erfolg. Der Eintragung des Zeichens „zoofresh“ stehen für die verfahrensgegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Marken-
stelle keine Schutzhindernisse entgegen. Der angefochtene Beschluss ist daher
aufzuheben.

1. Dem Anmeldezeichen fehlt es insbesondere nicht an der erforderlichen Unter-
scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn.  33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013,
731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 825
Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi
AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel;
GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World;
GRUR, 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab
anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for
you; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer ana-
- 14 -
lysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53
- Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIO-
NAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An-
meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und anderer-
seits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa-
ren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Mat-
ratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449
Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,
wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270
Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache be-
stehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR
2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei-
dungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und
die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O.
Rn. 23 - TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es
bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend
verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt,
- 15 -
in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienst-
leistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT;
674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58
Rn. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das
aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusam-
menfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden
Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204
Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 f. - BIO-
MILD; a. a. O. Rn. 28 - SAT 2; BGH, a. a. O. - DüsseldorfCongress).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen „zoofresh“
in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Angesprochene Verkehrskreise sind hier je nach konkreter Ware oder Dienst-
leistung der Fachverkehr, so beispielsweise im Bereich der Produkte aus der
Klasse 5 und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen aus Klasse 42
insbesondere (veterinär)medizinisch und wissenschaftlich geschultes Personal
und im Bereich der Dienstleistungen aus Klasse 35 ein unternehmerisch tätiges
Publikum. Ein großer Teil der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen
richtet sich aber auch an den Endverbraucher.

Den Begriff „zoofresh/zoofrisch“ als solchen gibt es im Deutschen und im Engli-
schen nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erkennt der hier
angesprochene Verkehr aber ohne weiteres, dass sich das Anmeldezeichen
aus den beiden Einzelwörtern „zoo“ und „fresh“ zusammensetzt. Das englische
Wort „zoo“ entspricht dem identischen deutschen Wort „Zoo“ und hat damit im
Englischen wie im Deutschen die Bedeutung „Tierpark, Zoo, Tiergarten“, weist
mithin auf eine großes, meist parkartiges Gelände hin, in dem viele, besonders
- 16 -
tropische Tierarten gehalten und öffentlich gezeigt werden (DUDEN Online un-
ter www.duden.de; LEO Online Wörterbuch Englisch-Deutsch unter
www.leo.dict.org). Das weitere englische Wort „fresh“ hat in erster Linie die Be-
deutungen „frisch, un(ge-/ver-)braucht, neu, kühl, aktuell, gesund“ (vgl. PONS,
Online Wörterbuch Englisch-Deutsch). Zudem dürfte der inländische Verkehr
auch vielfach dazu neigen, das Wort „fresh“ einfach mit seinem deutschen Pen-
dant „frisch“ gleichzusetzen, zumal beide Wörter eine klangliche und schriftbild-
liche Nähe aufweisen (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.10.2013,
33 W (pat) 552/11 – Solarfresh).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Einzelbegriffe „zoo“ und „fresh“ für
sich genommen jeweils beschreibende Merkmalsbezeichnungen der verfah-
rensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sein können. Das Gesamt-
zeichen „zoofresh“ stellt jedenfalls eine Wortkombination dar, die über die bloße
Summe ihrer Einzelbestandteile und der in ihnen verkörperten Sachinformatio-
nen hinausgeht. Tritt sie dem normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher entgegen, so wird er sie zunächst
naheliegend direkt mit „zoofrisch“ übersetzen, mithin zweifellos in dieser adjek-
tivischen Bedeutung erfassen. Denn im Deutschen gibt es durchaus vergleich-
bare Adjektivbildungen wie jugendfrisch, fangfrisch, knackfrisch, brunnenfrisch,
quellfrisch, aprilfrisch, druckfrisch, ofenfrisch, morgenfrisch, brunnenfrisch, früh-
lingsfrisch, postfrisch, röstfrisch oder taufrisch (vgl. Rückläufiges deutsches
Wörterbuch, Gustav Muthmann, Niemeyer Verlag, 3. Auflage, S. 379).

Sodann wird der angesprochene Verkehr versuchen, der Wortkombination eine
sich zwanglos aus der Bedeutung der Einzelbestandteile ergebende Gesamt-
bedeutung beizumessen. Aus der sich aufdrängenden Aussage „zoofrisch“
ergibt sich jedoch kein nachvollziehbarer beschreibender Sinngehalt. Sprachlich
denkbar ist angesichts der anderen Adjektive mit „-frisch“ die Bedeutung „frisch
aus dem Zoo“. Dies ergibt aber bezogen auf die verfahrensgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen keinen Sinn, denn diese kommen allesamt nicht
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aus einem Zoo bzw. werden dort nicht hergestellt oder erbracht. Sofern verein-
zelt Zootiere von einem Zoo in einen anderen Zoo „umziehen“, mag davon ge-
sprochen werden können, dass das Tier frisch aus dem Zoo X in den Zoo Y
verlegt wurde; gleichwohl ist es unüblich, lebende Tiere als zoofrisch oder zoo-
gesund zu beschreiben oder entsprechend anzupreisen. Für das Publikum
bleibt unklar, was mit „zoofrisch“ gemeint ist. Die gilt für alle verfahrensgegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen.

In der Gesamtschau ist die angemeldete Wortkombination ungewöhnlich und
eröffnet einen relevanten Interpretationsspielraum, so dass die von der Marken-
stelle dargelegte Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erst in mehreren
gedanklichen Schritten nachvollzogen werden kann und zudem nicht hinrei-
chend eindeutig ist. Zwar weckt die Bezeichnung „zoofrisch“ möglicherweise
Assoziationen dahingehend, dass es sich - wie die Markenstelle ausführt - um
Waren und Dienstleistungen handelt, die für Tiere in einem Zoo bestimmt und
für deren Gesundheit/Frische förderlich sind. Dem Verkehr wird sich aber bei
unbefangener Wahrnehmung kein entsprechendes produktbeschreibendes
Verständnis aufdrängen, so dass die Vorstellungen, was mit der Bezeichnung
gemeint sein könnte, eher diffus sein werden. Zu dem von der Markenstelle an-
genommenen beschreibenden Gehalt des Anmeldezeichens im Sinne einer
Bestimmungsangabe gelangt der angesprochene Verkehr vielmehr nur über
mehrere Gedankenschritte. Hierfür muss er erst „zoo“ mit Zootieren gleichset-
zen, den Begriff „fresh“ auf die Tiergesundheit beziehen und trotz der Verbin-
dung zu einem einheitlichen Adjektiv in das Zeichen die Bedeutung „gesunde,
frische, lebhafte Zootiere“ hineinlesen.

Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analy-
sierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den
Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres er-
sichtliche Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH
- 18 -
GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link eco-
nomy).

Mangels einer waren- und dienstleistungsbeschreibenden Sachaussage kann
dem Anmeldezeichen daher nicht die Eignung als betrieblicher Herkunftshin-
weis abgesprochen werden.


2. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Bezeichnung „zoofresh“ zur unmittel-
baren Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistun-
gen unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

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