29 W (pat) 41/16  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


29 W (pat) 41/16
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Aktenzeichen


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



















betreffend die Marke 30 2015 009 654
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hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 22. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich-
terin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-
rückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die angegriffene (in gelb, blau, weiß und schwarz ausgestaltete) Wort-/Bildmarke




ist am 16. Januar 2015 angemeldet und am 2. März 2015 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die Wa-
ren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Unterrichtsmittel, Lehrmittel, Bücher, Arbeitshefte, Hefte, Blöcke
und Arbeitsbögen zur Lernfortschrittskontrolle und Diagnostik für
Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter;
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Klasse 41: Lernförderung; Unterricht; Durchführung von pädagogischen Wei-
terbildungen, Prüfungen und Tests, nämlich Lernstandstests, päda-
gogische und didaktische Dienstleistungen, auch über das Internet;

Klasse 44: medizinische Untersuchungen, nämlich diagnostische Untersuchun-
gen von Kindern.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 2. April 2015 veröffentlicht wurde, hat
die Beschwerdegegnerin aus zwei Marken beschränkt Widerspruch erhoben.

Zum einen hat sie aus ihrer am 29. April 2013 eingetragenen Unionswortmarke
UM 011 422 921 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 1)

STABILO

nur aus den hierfür unter anderem geschützten Dienstleistungen der

Klasse 41: Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Demonstrationsunterricht in
praktischen Übungen; Durchführung von pädagogischen Prüfun-
gen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstal-
tung und Durchführung von Wettbewerben im Unterrichtsbereich
sowie im kulturellen Bereich; Aus- und Fortbildungs- sowie Erzie-
hungsberatung; Ausbildung; Coaching; Unterhaltungsdienstleis-
tungen, nämlich Bereitstellen von nicht herunterladbaren Ton-, Vi-
deo- und anderen Multimediaaufzeichnungen, auch über das Inter-
net oder ein globales Netzwerk sowie in elektronischer oder com-
putergestützter Form; Bereitstellen von online angebotenen Spiel-
dienstleistungen; Bereitstellung von Video- und Computerspielen
(nicht herunterladbar) und Spielprogrammen (nicht herunterladbar);
Dienstleistungen zur Freizeitgestaltung, nämlich sportliche und kul-
turelle Aktivitäten;
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Widerspruch erhoben, der sich gezielt auch nur gegen die Dienstleistungen der
angegriffenen Marke aus Klasse 41 richtet.

Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer am
24. Mai 2013 eingetragenen deutschen Wortmarke 30 2012 064 154 (im Folgen-
den: Widerspruchsmarke 2)

STABILO

die geschützt ist u. a. für die Waren der

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Booklets, Broschüren, Bücher und Handbücher; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere
Lehrbücher; Schreibwaren und Schreibmaterialien, insbesondere
Schreib- und Zeichengeräte sowie Stifte; Armbänder zur Befesti-
gung von Schreibgeräten; Schülerbedarf; Schriftvorlagen und Zei-
cheninstrumente.

Dieser Widerspruch ist nur auf die vorgenannten Widerspruchswaren der Klasse
16 gestützt und richtet sich auch nur gegen die Waren der angegriffenen Marke
aus Klasse 16. Die Widersprechende macht geltend, die jüngere Marke sei wegen
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen; ferner nimmt sie
den Sonderschutz einer im Inland bekannten Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG in Anspruch.

Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 auf
die Widersprüche die Eintragung der angegriffenen Marke im jeweils beantragten
Umfang gelöscht. Zwischen den Vergleichsmarken liege Verwechslungsgefahr
vor. Die angegriffenen Dienstleistungen aus Klasse 41 seien wortgleich im Ver-
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zeichnis der Widerspruchsmarke 1 enthalten oder würden von deren weiten Ober-
begriffen mit umfasst. Gleiches gelte für die angegriffenen Waren der Klasse 16 zu
denen der Widerspruchsmarke 2. Die Widerspruchsmarken verfügten von Haus
aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft; zwar lehnten sie sich erkennbar
an den Begriff „stabil“ an, in Alleinstellung und zudem in der konkreten Abwand-
lung zu „STABILO“ ergebe sich aber kein derart beschreibender Begriffsinhalt
bzw. -anklang, dass die Annahme einer Kennzeichnungsschwäche gerechtfertigt
wäre. Ob der Marke „STABILO“ zumindest für den Bereich der Schreibgeräte eine
hohe Verkehrsbekanntheit und damit ein erhöhter Schutzumfang zuzubilligen sei,
könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Jedenfalls könne
eine solche gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht auf die weiteren Waren bzw.
Dienstleistungen ausstrahlen. Auch unter Zugrundelegung einer (nur) durch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft hielte die angegriffene Marke den zur Vermei-
dung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den Widerspruchs-
marken nicht ein. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde in klangli-
cher Hinsicht durch den Wortbestandteil „StaBil“ geprägt, weil es sich bei dem wei-
teren Bestandteil „Das Bildungsprogramm“ um eine beschreibende Angabe hand-
le; die klangliche Ähnlichkeit der somit zu vergleichenden Wörter „StaBil“ und
„STABILO“ sei dem Grad nach nicht nur als gering einzustufen. Wegen der damit
gegebenen Gefahr einer klanglichen Verwechslung sei die angegriffene Marke
daher wie beantragt zu löschen, so dass dahingestellt bleiben könne, ob auch der
Sonderschutz für bekannte Marken greife.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht
von dem Bestandteil „StaBil“ geprägt werde, weil - anders als die Markenstelle
meine -, der weitere Wortbestandteil „Das Bildungsprogramm“ im Gesamteindruck
nicht zurücktrete. Zu berücksichtigen sei, dass ein Bildungsprogramm immer auf
einen Menschen – also auf die Bildung eines Individuums – bezogen sei und die
hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu allenfalls als Hilfsmittel
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genutzt werden könnten, so dass es sich nicht um eine unmittelbar beschreibende
Angabe handle. Der Wortbestandteil „Das Bildungsprogramm“ werde von den be-
teiligten Verkehrskreisen daher bei Benennung der angegriffenen Marke nicht un-
berücksichtigt bleiben und trage somit zur Unterscheidbarkeit der Vergleichszei-
chen bei. Selbst wenn man aber fälschlicherweise die angegriffene Marke auf das
Wort „StaBil“ reduzieren würde, führe die unterschiedliche Silbengliederung und
Vokalfolge zu einer unterschiedlichen Betonung und Aussprache der Vergleichs-
zeichen, so dass auch in diesem Fall eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht
vorliege.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom
9. Mai 2016 aufzuheben und die Widersprüche aus den Marken
UM 011 422 921 und 30 2012 064 154 zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache ge-
äußert noch einen Antrag gestellt.

Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass angesichts der Identität
der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, der stark erhöhten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und im Hinblick auf die rein be-
schreibende Natur der Angabe „Das Bildungsprogramm“ die allein zu vergleichen-
den Wörter „StaBil“ und „STABILO“ phonetisch so ähnlich seien, dass eine Ver-
wechslungsgefahr bejaht werden müsse. Wegen ihrer enormen Bekanntheit stehe
der Marke „STABILO“ auch ein spezieller Verwässerungsschutz zu.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen
Marke hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den sich jeweils gegenüberste-
henden Marken besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1,
125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle zu Recht die Lö-
schung der angegriffenen Marke im beantragten Umfang angeordnet hat.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto-
ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-
gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/
HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 –
PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235
Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905
Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-Inter-
Connect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 –
coccodrillo m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder
Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus fol-
gend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungs-
vermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage stehen sich identische Waren
und Dienstleistungen gegenüber. Die Waren der Klasse 16 der angegriffenen
Marke „Unterrichtsmittel, Lehrmittel, Bücher, Arbeitshefte, Hefte, Blöcke und Ar-
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beitsbögen zur Lernfortschrittskontrolle und Diagnostik für Kinder im Kindergarten-
und Grundschulalter“ sind unter die Waren der Widerspruchsmarke 2 „Druckerei-
erzeugnisse, insbesondere Booklets, Broschüren, Bücher und Handbücher; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere Lehrbücher“ zu
subsumieren. Die angegriffenen Dienstleistungen „Lernförderung; Unterricht;
Durchführung von pädagogischen Weiterbildungen, Prüfungen und Tests, nämlich
Lernstandstests, pädagogische und didaktische Dienstleistungen, auch über das
Internet“ der Klasse 41 werden von den Dienstleistungen der Widerspruchs-
marke 1 „Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Demonstrationsunterricht in prak-
tischen Übungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Veranstaltung
und Durchführung von Seminaren“ umfasst.

Die Widerspruchsmarken verfügen von Haus aus über durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft. Zwar klingt im Markenwort „STABILO“ das Adjektiv „stabil“ mit
seiner Bedeutung „widerstandsfähig, kräftig, nicht anfällig, beständig“ (vgl. DUDEN
Online unter www.duden.de) an; die Markenstelle hat aber zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass jedenfalls „stabil“ in Alleinstellung und zudem in der abgewandel-
ten Bezeichnung „Stabilo“ keine derart starke Anlehnung an einen beschreibenden
Begriffsinhalt (im Sinne von „stabile Bildung“) enthält, dass ihm nur eine vermin-
derte Kennzeichnungskraft zuzubilligen wäre. Auf die Frage, ob den Wider-
spruchsmarken eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, muss nicht näher
eingegangen werden. Denn selbst unter Zugrundelegung einer nur durchschnittli-
chen Kennzeichnungskraft kann eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen
werden.

Angesprochene Verkehrskreise sind neben dem Fachverkehr auch die Allgemein-
heit der Verbraucher, die jedoch dem Bereich der Bildung und insbesondere der
Lernförderung für Kinder mit einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit begegnen.

Bei identischen Vergleichswaren und -dienstleistungen sowie durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sind bei erhöhter Aufmerksamkeit
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der Verkehrskreise an den zur Vermeidung einer markenrechtlich relevanten Ver-
wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Marken-
abstand recht strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die
angegriffene Marke aber nicht gerecht.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und domi-
nierenden Elemente (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/ Villa Culinaria;
GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2008, 909 Rn. 13 – Pantogast;
GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal). Abzustellen ist dabei auf die Wahrneh-
mung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmä-
ßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet
(vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 459 Rn. 42 – CLORALEX; GRUR Int. 2012, 754
Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH/HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil];
GRUR Int. 2010, 129., Rn. 60 – [Carbonell/La Espaňola]; BGH GRUR 2004, 779,
781 - Zwilling/ Zweibrüder). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein o-
der mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Ge-
dächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH
GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metro-
bus; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Der Grad der Ähnlichkeit der sich ge-
genüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-
(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht
dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus
(BGH GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl;
BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, Rn. 21 - HEITEC).

Die Vergleichsmarken

und STABILO
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zeigen in ihrer Gesamtheit wegen der grafischen Ausgestaltung und den zusätzli-
chen Wortbestandteilen „Das Bildungsprogramm“ in der jüngeren Marke zwar aus-
reichend deutliche Unterschiede in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht.

Gleichwohl ist aber eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil die angegriffene
Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch den Bestandteil „StaBil“ geprägt
wird.

Auf Seiten der angegriffenen Wort-/Bildmarke ist der in ständiger Rechtsprechung
anerkannte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich der Verkehr bei einer
Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, so-
fern er – wie im vorliegenden Fall – kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbe-
standteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet
(vgl. BGH GRUR 2014, 378 – OTTO CAP). Dies wirkt sich aber regelmäßig nur in
klanglicher Hinsicht aus.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die angegriffene Marke in
klanglicher Hinsicht von dem Wortbestandteil „StaBil“ geprägt wird. Denn bei der
weiteren Wortfolge „Das Bildungsprogramm“ handelt es sich - anders als die Be-
schwerdeführerin meint - um eine nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, was
durch die den Parteien vorab übermittelten Verwendungsbeispiele belegt wird (vgl.
Bl. 23-30 d. A.). Mit „Bildungsprogramm“ wird regelmäßig ein Konzept bzw. Plan
bezeichnet, in dem u. a. das Bildungsverständnis, Ziele pädagogischen Handelns
und konkrete Bereiche der Aus-, Fort- und/oder Weiterbildung dargestellt werden
und in dem das Angebot an entsprechenden Bildungsveranstaltungen aufgeführt
ist. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 der an-
gegriffenen Marke gibt „Das Bildungsprogramm“ einen Hinweis darauf, dass die
Produkte speziell für einen Bildungsplan konzipiert wurden bzw. Teil eines speziell
entwickelten Bildungskonzepts sind. Den eigentlichen betrieblichen Herkunftshin-
weis wird das angesprochene Publikum daher in dem Wort „StaBil“ sehen. Es ist
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daher in entscheidungserheblichem Umfang mit einer Benennung der Marke nur
mit diesem Markenwort zu rechnen.

Damit stehen sich einerseits „StaBil“ - ausgesprochen „Schta-biel“ – und anderer-
seits „Stabilo“ – ausgesprochen „Schta-bie-lo“ – gegenüber. Maßgeblich ist der
klangliche Gesamteindruck der Marken, nicht ein Vergleich einzelner Silben. Die
angegriffene Marke ist vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten, die Ver-
gleichsmarken stimmen am stärker beachteten Wortanfang überein; auch der
Sprech- und Betonungsrhythmus zeigt Übereinstimmungen. Die Unterschiede
zwischen beiden Marken reduzieren sich auf die zusätzliche Endsilbe (-lo); aller-
dings ist diese durch den Vokal „o“ dunkel klingend und zudem unbetont. Damit
fallen die leicht unterschiedliche Vokalfolge (a-i einerseits und a-i-o andererseits)
sowie die geringfügig veränderte Silbenzahl (zweisilbig zu dreisilbig) bei der klang-
lichen Wahrnehmung – zumal bei eher ungünstigen Übermittlungsbedingungen –
nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BPatG, Beschluss vom 15.09.1998,
24 W (pat) 234/97 – Astra./.ASTRALI; Beschluss vom 08.12.1998,
24 W (pat) 31/96 – Chico./.CHICOGO).

Vorliegend führt auch kein den Markenwörtern zukommender unterschiedlicher
Sinngehalt bzw. -anklang dazu, dass diese besser auseinandergehalten werden
könnten. Im Gegenteil vermitteln beide Marken den gleichen Begriffsanklang an
das Adjektiv „stabil“. Der Sinngehalt der jüngeren Marke liegt daher im Rahmen
desselben Begriffs der Widerspruchsmarken, was die klangliche Unterscheidbar-
keit schwieriger macht. Im Ergebnis spricht damit alles für das Vorliegen einer
klanglichen Markenähnlichkeit in einem solchen Grad, dass eine Verwechslungs-
gefahr nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist.

Wegen der markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen zwischen den
in Streit stehenden Marken ist die angegriffenen Marke im beantragten Umfang
zu löschen; die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke musste daher
erfolglos bleiben.
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Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Bil-
ligkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestand kein Anlass.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas-
sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Hu


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