29 W (pat) 37/13  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT
L e i t sa tz
Aktenzeichen: 29 W (pat) 37/13
Entscheidungsdatum: 21. September 2016
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 50 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1
MarkenG
Pippi Langstrumpf
Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke.
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 37/13
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
17. Februar 2017

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

- 2 -
betreffend die Marke 306 16 844
(hier: Löschungsverfahren S 14/12)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. September 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzen-
den Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters
Dr. von Hartz

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückge-
wiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


G r ü n d e

I.

Die Wortmarke 306 16 844

Pippi Langstrumpf

ist am 14. März 2006 angemeldet und am 29. November 2007 als Marke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 eingetragen worden. Die Eintra-
gung wurde am 4. Januar 2008 veröffentlicht. Die Inhaberin der angegriffenen
Marke hat nach einer Umklassifizierung im Rahmen der Verlängerung der Marke
im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 20. April 2016 gegenüber
dem DPMA auf die Ware „Verkaufsautomaten“ verzichtet. Die angegriffene Marke
- 3 -
ist danach noch für die nachfolgend wiedergegebenen Waren und Dienstleistun-
gen eingetragen:

Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photo-
graphische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Re-
chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feu-
erlöschgeräte;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Kleb-
stoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom-
men Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaum-
schmuck;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Fotografie; Foto-
reportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Überset-
zungen; Gebärdendolmetschen.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 hat der Löschungsantragsteller und Be-
schwerdeführer die Löschung der angegriffenen Marke beantragt. Diesem Antrag,
der der Inhaberin der angegriffenen Marke am 6. Februar 2012 zugestellt worden
ist, hat sie mit Schriftsatz vom 5. April 2012, eingegangen beim DPMA am selben
Tag, widersprochen.
- 4 -
Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Lö-
schungsantrag zurückgewiesen. Dem angegriffenen Zeichen stünden die absolu-
ten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Die
angegriffene Marke beschreibe weder unmittelbare Merkmale oder Eigenschaften
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch enthalte sie insoweit eine
hinreichend konkrete Aussage zu deren Inhalt oder Gegenstand. Die marken-
rechtliche Unterscheidungskraft sei zu verneinen, soweit die angegriffene Marke
aufgrund ihres gedanklichen Inhalts nach Art eines Sachtitels die gekennzeichne-
ten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben vermöge. Anders als Drucker-
zeugnisse könnten die beanspruchten Waren keine gedanklichen Inhalte aufwei-
sen. Die angegriffene Marke beschreibe eine Romanfigur. Es gebe auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Kennzeichnung der Waren wie „Schreibwaren; Wa-
ren aus Papier, Pappe (Karton)“ als bloßes Werbemittel wahrgenommen werden
würde.

Gegen diesen Beschluss hat der Löschungsantragsteller Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, dass der angegriffenen Marke jegliche Unterschei-
dungskraft im Zeitpunkt der Eintragung gefehlt habe und auch noch heute fehle.
Die angegriffene Marke sei zum einen in Bezug auf einige von ihr erfasste Waren
und Dienstleistungen beschreibend. Der Verkehr sehe in „Pippi Langstrumpf“ kein
betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern zum einen lediglich einen inhaltli-
chen Hinweis auf die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ oder aber auf einen
bestimmten Mädchentyp. Pippi Langstrumpf würden die Charaktereigenschaften
eines frechen, fröhlichen, starken und rebellischen Mädchens mit Sommerspros-
sen zugeordnet. Es handle sich um eine „freche Göre“, die sich um Anweisungen
von Erwachsenen nicht viel schere und ihr eigenes, unabhängiges Kinderleben
führe. Damit bleibe die Bestimmtheit der Charakterzüge von Pippi Langstrumpf
nicht hinter denjenigen von „Winnetou“ (BGH GRUR 2003, 342) zurück. Bezüglich
der Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung“ in Klasse 41 verbänden die ange-
sprochenen Verkehrskreise, nämlich insbesondere Eltern von Kindern, eine be-
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schreibende Bedeutung dahingehend, dass Kinder in den entsprechend benann-
ten Einrichtungen zu fröhlichen, furcht- und respektlosen jungen Menschen mit
Phantasie und Wortwitz erzogen würden. Mit diesen Eigenschaften würden auch
die anderen Dienstleistungen der Klasse 41 assoziiert. Auch die Waren der Klasse
9 könnten mit den Eigenschaften der Fröhlichkeit, der übermenschlichen Kräfte,
der Furcht- und Respektlosigkeit sowie der Phantasie und des Wortwitzes assozi-
iert werden. Zum anderen diene das angegriffene Zeichen als reines Werbemittel.
Für Waren wie Papier, Schreibwaren oder Turn- und Sportartikel in den Klas-
sen 16 und 28, die mit Abbildungen künstlich geschaffener Figuren wie Pippi
Langstrumpf, Asterix, Micky Mouse angeboten und verkauft würden, gehe der
Verkehr davon aus, dass es sich um Merchandisingprodukte handele. Das posi-
tive Image der Figur Pippi Langstrumpf solle auf die angebotene Ware übertragen
werden. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Der Bekanntheitsgrad von Pippi Langstrumpf habe sich im Übrigen vom Anmel-
detag bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verändert und sei seit dem Erscheinen der
Pippi-Langstrumpf-Filme unverändert hoch.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 5. März 2013 aufzuheben und die Lö-
schung der deutschen Marke 306 16 844 in vollem Umfang anzu-
ordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die angegriffene Bezeichnung beschreibe keine Merkmale
oder Eigenschaften der hier relevanten Waren oder Dienstleistungen, die hinrei-
chend konkret wären, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft abzuspre-
- 6 -
chen. Dass der angesprochene Verkehr mit der Bezeichnung „Pippi Langstrumpf“
bestimmte Assoziationen hege, stehe der Annahme einer Unterscheidungskraft
nicht entgegen. Der angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, unter einem
Fantasienamen Merchandisingprodukte zu erwerben. Das Publikum wisse, dass
hinter den Produkten Unternehmen stünden, die derartige Bezeichnungen lizen-
zierten und dafür sorgten, dass unter der Marke nur eine entsprechende Qualität
vertrieben werde. Die Bezeichnung „Pippi Langstrumpf“ werde auch nicht als rei-
nes Werbemittel eingesetzt. Bei einer fiktiven Figur könne es keine „Vermarktung
des Namensträgers bzw. seiner Werke“ im Sinne der Ringelnatz-Entscheidung
des Bundespatentgerichts geben. Es müsse ferner zweifelsfrei festgestellt werden
können, dass der eingetragenen Marke schon im Anmeldezeitpunkt vor über zehn
Jahren ein Schutzhindernis für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen
entgegengestanden habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Löschungsantragstellers hat in
der Sache keinen Erfolg.

Es kann weder mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die ange-
griffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleis-
tungen im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht
unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzun-
fähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

1.
Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen
Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und
- 7 -
wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch
noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die im Eintragungsverfahren
(§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1
MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse einheitlich auf den
Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende
Verkehrsverständnis abzustellen (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 13 - for you; GRUR
2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden
Fakten).

Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Lö-
schung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den
jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststel-
lung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von
Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in
Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Be-
wenden haben (BGH a. a. O., Rn. 18 – smartbook; BPatG, Beschluss vom
13.01.2016, 29 W (pat) 12/13).

2.
Der zulässige Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der angegriffenen
Marke „Pippi Langstrumpf“ gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ist
unbegründet.

Bei „Pippi Langstrumpf“ handelt es sich um den Vor- und Familiennamen einer
von Astrid Lindgren geschaffenen bekannten Romanfigur. Astrid Lindgren ist Auto-
rin zahlreicher Kinderbücher, die aus dem Schwedischen ins Deutsche übersetzt
und verfilmt wurden. Pippi Langstrumpf, die mit einem Pferd und einem Affen in
der Villa Kunterbunt lebt, wird beschrieben als freches neunjähriges Mädchen mit
roten, zu Zöpfen geflochtenen Haaren und mit Sommersprossen. Sie trägt selbst-
genähte bunte Kleider, unterschiedlich farbige und gemusterte Kniestrümpfe und
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vereint, je nach Betrachter und Zuschauer, verschiedene Eigenschaften, die sich
in den drei Romanen von Astrid Lindgren widerspiegeln (Brockhaus, Enzyklopä-
die, 21. Aufl., Band 21 – Stichwort: Pippi Langstrumpf).

Personennamen sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG
abstrakt markenfähig, unterliegen aber in gleicher Weise wie sonstige Markenfor-
men der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-
kenG (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 – Nichols plc/Registrar of
Trade Marks, [Nichols]; BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2012,
1148, 1149 – Robert Enke; GRUR 2008, 522 – Percy Stuart; Beschluss vom
06.02.2008, 32 W (pat) 92/06 – Maya Plisetskaya). Ein Name ist deshalb von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt oder er gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Merkmal
der mit dem Namenswort beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt
(BPatG GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz).

a)
Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter-
nehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit
von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR Int. 2012, 914
Rn. 23 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR
2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR
2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR
2014, 569 Rn. 10 – HOT). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778
Rn. 11 – Willkommen im Leben).
- 9 -
Wortzeichen besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort
eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende
Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Spra-
che oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Pub-
likum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
oder das Zeichen sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer be-
schreibenden Angabe erschöpfen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke
KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH, a. a. O. Rn. 21 –
Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 11 – Link economy; GRUR 2014, 569 Rn. 14 –
HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. –
FUSSBALL WM 2006).

Maßgeblich für die Beurteilung dieses Schutzhindernisses sind nach der Recht-
sprechung des EuGH die Auffassung der relevanten Verkehrskreise und der Be-
zug des Zeichens, hier eines Personennamens, zu den konkret mit dem Verzeich-
nis beanspruchten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 33, 56 –
[Postkantoor]; a. a. O., Rn. 34 – [Nichols]). Daher ist das Marktgeschehen inner-
halb der in Frage stehenden Branche von ausschlaggebender Bedeutung. Das
Geschäftsumfeld der beanspruchten Waren und Dienstleistungen prägt die Auf-
fassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als reines
Identifizierungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblichen Herkunftshinweis
(BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz).
Somit kommt es darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise dem Namen (auch)
eine produktbezogene Herkunftsfunktion zumessen, oder ob für sie eine personale
Identifizierungsfunktion im Vordergrund steht.

Unabhängig von seiner Häufigkeit ist allerdings jeder Familienname dazu geeignet
und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von an-
deren Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches
- 10 -
Kennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Personen durch
ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen.
Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig
mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name
deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist (BGH, Mar-
kenR 2008, 388 – Rn. 13 – Hansen-Bau). Bei Personennamen ist dabei im Rah-
men der Feststellung der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zu differenzie-
ren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den
Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder
einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Namen realer unbe-
kannter Personen sind ebenso wie die fiktiver Personen bereits in der Regel des-
halb unterscheidungskräftig, weil sie von Haus aus einen individualisierenden
Charakter aufweisen und einen konkreten sachlichen oder werbemäßigen Bezug
zu bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht herstellen können (BPatG
GRUR 2008, 522, 523 Percy Stuart; BPatG, Beschluss vom 27.08.2002,
27 W (pat) 65/02 – Captain Nemo; vgl. auch zu Phantasietiteln: BPatG GRUR
2006, 593 – Der kleine Eisbär).

Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt
werden, dass der angegriffenen Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ für die hier rele-
vanten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterschei-
dungskraft entgegenstand oder entgegensteht.

aa)
Personennamen sind nicht unterscheidungskräftig für die Waren und Dienstleis-
tungen, für die sie gleichzeitig Sachangaben darstellen, z. B. den Namen des Er-
finders, wie z. B. „WANKEL“ (BPatG, Beschluss vom 04.04.2007,
28 W (pat) 103/05) und „Otto“ für Motoren, „Röntgen“ für medizinische Untersu-
chungsmethoden, „Stresemann“ für Anzüge oder „Mozart“ für Pralinen (vgl. Strö-
bele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 248 m. w. N.). Eine solche
- 11 -
Fallgestaltung kann für den fiktiven Personennamen „Pippi Langstrumpf“ ausge-
schlossen werden.

bb)
Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten ist teilweise die erforderliche
Unterscheidungskraft abgesprochen worden, und zwar insbesondere für sämtliche
Waren und Dienstleistungen aus dem medialen Bereich wie Druckereierzeug-
nisse, Datenträger oder Filme, Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die einen be-
zeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt haben können und einer Sach- bzw. In-
haltsbeschreibung zugänglich sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 512 ff. – Ringelnatz;
GRUR 2008, 518, 521 – Karl May; a. A. BPatG GRUR 2012, 1148 – Robert Enke).
Die Streitmarke scheidet als thematische Bezeichnung für die verfahrensgegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen aber hier schon deshalb aus, weil es sich
nicht um solche mit einem bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt handelt und
„Pippi Langstrumpf“ keine historische Person, sondern eine Phantasiegestalt ist.
Allerdings dürfte der Großteil der inländischen Bevölkerung aufgrund der Be-
kanntheit der (verfilmten) Geschichten über „Pippi Langstrumpf“ die literarische
Figur kennen.

cc)
Die „Winnetou“-Entscheidungen (BGH GRUR 2003, 342; BPatGE 42, 250; EuG T-
501/13) geben – anders als der Beschwerdeführer meint – zu keiner anderen Be-
urteilung Anlass, obwohl es sich auch dort ebenfalls um den Namen einer fiktiven
Person handelt. Anders als vorliegend ging es in den Entscheidungen des BGH
und des BPatG ausschließlich um die Eignung des Namens als Sachhinweis auf
Inhalt und Gegenstand medialer Produkte und Dienstleistungen. Die Entscheidung
der Beschwerdekammer des EUIPO (vormals HABM), die auch andere Waren
und Dienstleistungen betrifft (vgl. Anlage LSG 13, Bl. 35 ff. GA), ist zwischenzeit-
lich vom Europäischen Gericht erster Instanz aufgehoben worden (Urteil vom
18.03.2016, T-501/13). Der BGH hat in seiner oben aufgeführten Entscheidung
festgestellt, die ursprünglich als Phantasiename verstandene Bezeichnung der
- 12 -
Romanfigur „Winnetou“ von Karl May habe sich im Laufe der Zeit zum Synonym
für einen bestimmten Charaktertyp, nämlich den des edlen, rechtschaffenen India-
nerhäuptlings, entwickelt. Diesem Namen komme deshalb die Eignung als sach-
beschreibender Hinweis auf Inhalt und Gegenstand von Erzeugnissen im Medien-
bereich zu. Mit Ausnahme von „Winnetou“ ist Namen fiktiver Personen/Phantasie-
gestalten dagegen auch im medialen Bereich die Unterscheidungskraft regelmä-
ßig zuerkannt worden (BPatG, Beschluss vom 17.10.2016 – 27 W (pat) 37/13 –
Langstrumpf; GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär; GRUR 2008, 522, 523 Percy
Stuart; Beschluss vom 01.06.2005 – 29 W (pat) 179/04 – Petterson und Findus;
Beschluss vom 27.08.2002, 27 W (pat) 65/02 – Captain Nemo).

Selbst wenn man unterstellt, dass es „Astrid Lindgren gelungen [sei], eine einma-
lige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Ge-
schichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Fi-
guren deutlich abhebe“ (BGH GRUR 2014, 258 Rn. 31 – Pippi-Langstrumpf-Kos-
tüm I), mag dies zu einem sachbeschreibenden Hinweis für Güter mit einem be-
zeichnungsfähigen Inhalt führen, die vorliegend jedoch nicht verfahrensgegen-
ständlich sind. Zwar waren mit der Anmeldung der Marke 306 16 844 weitere Wa-
ren und Dienstleistungen beansprucht worden, u. a. eben solche, die einen be-
zeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können; diese waren aber von
der Markenstelle des DPMA zurückgewiesen worden. Die gegen diese Teilzu-
rückweisung eingelegte Beschwerde (29 W (pat) 130/06) hat die damalige Anmel-
derin und hiesige Markeninhaberin nach der mündlichen Verhandlung zurückge-
nommen.

Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen er-
schöpft sich die Wortfolge „Pippi Langstrumpf“ im Wecken bloßer Assoziationen
an die sehr bekannte Romanfigur. Als individualisierende Bezeichnung einer er-
sichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag die angegriffene Marke zugleich auf das
Unternehmen hinzuweisen, das Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang
- 13 -
mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet. Die Streitmarke ist somit hinrei-
chend unterscheidungskräftig.

Hierzu im Einzelnen:
(1)
Die angegriffene Marke ist für die eingetragenen Waren der Klasse 9 „wissen-
schaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, opti-
sche, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
–instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenma-
schinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“ unterschei-
dungskräftig.

Die angesprochenen Verkehrskreise, hier die Verbraucher und der Fachverkehr,
sind zwar daran gewöhnt, dass ein Personenname nicht in jedem Fall die Herkunft
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem gleichnamigen Unter-
nehmen bezeichnet. Aus zahlreichen Werbekampagnen kennt die Öffentlichkeit
jedoch die Übung von Unternehmen, Phantasienamen oder Namen aus der Ge-
schichte oder Namen Prominenter, wegen ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträ-
ger einzusetzen, um das Kaufinteresse zu erhöhen. Eine solche Werbefunktion
schließt eine markenmäßige Unterscheidungseignung nicht grundsätzlich aus
(BGH GRUR 2015, 173 Rn. 29 – for you; BPatG, GRUR 2012, 1148, 1149 – Ro-
bert Enke; Beschluss vom 12.03.2002, 33 W (pat) 212/00 – Franz Beckenbauer).
Der Beschwerdeführer meint, die Kennzeichnung der Waren der Klasse 9 mit
„Pippi Langstrumpf“ könne mit den Eigenschaften der Fröhlichkeit, der über-
menschlichen Kräfte, der Furcht- und Respektlosigkeit sowie der Phantasie und
des Wortwitzes assoziiert werden. Das angesprochene Publikum mag sich auf-
grund der Bekanntheit der Romanfigur eher zu einer Kaufentscheidung entschlie-
ßen; es kann jedoch allein aus der Kennzeichnung eines der vorgenannten Geräte
mit dem Namen „Pippi Langstrumpf“ nicht auf Eigenschaften, Qualität oder Aus-
sehen der beanspruchten Waren schließen. Dies würde unzulässige analytische
- 14 -
Gedankenschritte voraussetzen, um an Hand von Vorstellungen über charakteris-
tische Eigenschaften der Romanfigur auf Eigenschaften der so gekennzeichneten
Waren zu schließen und diese zu übertragen, wie z. B. von der Eigenschaft „stark“
der Romanfigur auf „leistungsstark“ für eine Rechenmaschine. Im Übrigen wird der
Verbraucher weder bei Datenverarbeitungsgeräten, Computern, Registrierkassen
oder Feuerlöschgeräten Fröhlichkeit, übermenschliche Kräfte oder Wortwitz er-
warten.

Auch als sonstiger sachbezogener Hinweis kommt „Pippi Langstrumpf“ insoweit
nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, mit Geräten zur Wieder-
gabe von Ton und Bild könnten „Pippi-Langstrumpf“-Filme oder Hörbücher wie-
dergegeben werden, hätte seine Auffassung als zutreffend unterstellt zur Konse-
quenz, dass dies zur Verneinung der Schutzfähigkeit aller Ausdrücke führen
dürfte, die auch nur irgendwie als Angabe eines Themenbereichs der Datenträger
theoretisch in Betracht kommen könnten. Denn entsprechende Geräte können
thematisch nahezu unbegrenzt zur Wiedergabe von Filmen und Hörbüchern ge-
nutzt werden. Der angesprochene Verkehrskreis ist sich zudem bewusst, dass der
Umstand einer Wiedergabemöglichkeit eines Filmes in einem Filmwiedergabege-
rät oder einer DVD in einem DVD-Player nicht bedeutet, dass zwischen letzterem
und dem Hersteller des Film-/DVDträgers ein inhaltlicher, firmenrechtlicher oder
markenrechtlicher Zusammenhang bestehen muss. Eine dahingehende Bran-
chenübung hat der Löschungsantragsteller weder behauptet noch konnte sie vom
Senat festgestellt werden.

(2)
Vorstehendes gilt auch für die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“ der
Klasse 41. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es bestünde zwar derzeit
kein Erziehungskonzept im eigentlichen Sinn, welches allgemein unter dem Na-
men „Pippi Langstrumpf“ bekannt sei (wie z. B. Rudolf-Steiner-Schulen; Montes-
sori-Schulen). Dennoch würde der angesprochene Verkehrskreis der angegriffe-
nen Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung
- 15 -
beimessen, weil Kinder im Sinne der Charaktereigenschaften von „Pippi Lang-
strumpf“ erzogen werden könnten.

Es trifft zwar – wie der Beschwerdeführer vorträgt – zu, dass Kindergärten oder
Kindertagesstätten häufig mit Namen von Phantasiefiguren bezeichnet werden (Ali
Baba, Biene Maja, Benjamin Blümchen, Die Schlümpfe etc.). Die angesprochenen
Verkehrskreise, im Wesentlichen die Eltern von Kindern, die diese Einrichtungen
besuchen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, verbinden damit jedoch kein
Erziehungskonzept, sondern einen Dienstleister, der die Betreuung von Kindern
anbietet. „Pippi Langstrumpf“ steht – wie die Beschwerdeführerin einräumt – nicht
für ein bestimmtes Erziehungskonzept, sondern dient vielmehr den unterschied-
lichsten Gruppierungen als Vorbild (vgl. Anlage LSG 3 ff.: „Rotzgöre im Lumpen-
look“; „Autonome und Anarchistin“; „Erfinderin des Punk“; „Schwedische Rebellin
und Vorbild der Frauenbewegung“) und hat „Generationen geprägt“, und zwar
auch Generationen von Politikern mit der Begründung „Ich mach mir die Welt,
widdewidde, wie sie mir gefällt“ (Anlage LSG 4, FAZ vom 20.06.2010 – Das Pippi-
Langstrumpf-Prinzip“). Anders als in den Rudolf-Steiner- bzw. Waldorfschulen, die
einem anthroposophischen Menschenbild folgen, erwarten Eltern in nach Phanta-
siefiguren benannten Kindereinrichtungen weder, dass ihre Kinder zu Räubern
erzogen werden, das Fliegen lernen, mit sprechenden Elefanten spielen oder mit
blauer Hautfarbe nach Hause kommen. Ebenso wenig vermuten sie, dass in einer
Kindertagesstätte mit dem Namen „Pippi Langstrumpf“ ihre Kinder zu anarchisti-
schen, rebellischen oder auch respektlosen jungen Menschen erzogen werden.
Ein hinreichend enger beschreibender Bezug, der über assoziative gedankliche
Verknüpfungen hinausgeht, ist zwischen der Streitmarke und den vorgenannten
Dienstleistungen daher nicht zu erkennen.

Die Schutzfähigkeit der eingetragenen Marke ergibt sich dagegen nicht aus der
von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen – bestrittenen – Lizenzierungspraxis,
wonach u. a. Kindergärten, die den Namen „Pippi Langstrumpf“ führten, entspre-
chende Lizenzvereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin abschließen würden.
- 16 -
Ob und inwieweit Titelschutzrechte oder Nutzungsrechte zur Vermarktung von
Produkten mit der Bezeichnung „Pippi Langstrumpf“ bestehen und wie solche ein
Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises beeinflussen, sind für die Frage
der markenrechtlichen absoluten Schutzfähigkeit nicht von Bedeutung. Weder die
Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch
die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des
Namensträgers – unentgeltlich oder entgeltlich im Rahmen eines Lizenzverhält-
nisses – begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als
Marke (BPatG GRUR 2008, 512 Rn. 44, 46 – Ringelnatz; GRUR 2008, 518, 521 –
Karl May; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auf., § 8 Rn. 254).

Auch für die Dienstleistungen „sportliche Aktivitäten; Fotografie; Fotoreportagen;
Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Übersetzungen; Gebärdendolmet-
schen“ eignet sich die verfahrensgegenständliche Marke als betrieblicher Her-
kunftshinweis, da kein inhaltlich-thematischer oder sonstiger sachbeschreibender
Bezug zu diesen Dienstleistungen zu erkennen ist. U. a. werden die Dienstleis-
tungen „Fotoreportagen“ für Dritte unter der eingetragenen Marke nicht nur solche
über „Pippi Langstrumpf“ betreffen, da das Geschäftsfeld insoweit zu stark einge-
schränkt wäre.

(3)
Die eingetragene Marke ist auch für die Waren der Klasse 16 „Buchbinderartikel,
Schreibmaschinen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Druck-
letter, Druckstöcke“ schutzfähig. Es kann insbesondere nicht mit der erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden, dass ein Schutzhindernis bereits im Anmeldezeit-
punkt vorgelegen hat. Aus den den Parteien vorab übermittelten Rechercheunter-
lagen des Senats (Bl. 70 ff. d. A.) ergibt sich weder, dass in Bezug auf die vorge-
nannten Waren Phantasienamen beschreibend verwendet werden, noch dass dies
bereits zum Anmeldezeitpunkt der Fall gewesen wäre. Entsprechende Kennzeich-
nungsgewohnheiten waren nicht festzustellen. Auch konnten für die genannten
Waren keine speziell für Kinder vorgesehenen Ausgestaltungen ermittelt werden.
- 17 -
Insoweit ist der Antragsteller des Löschungsverfahrens seiner Darlegungslast
nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt für die Voraussetzungen einer ihm
günstigen Rechtsnorm – hier das Vorliegen eines Schutzhindernisses im Lö-
schungsverfahren – die Feststellungslast (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 –
ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – POST II m. w. N.). Er hat lediglich
vorgetragen, auch für diese Waren bestünden Löschungsgründe, weil der Verkehr
„Pippi Langstrumpf“ lediglich als Werbemittel wahrnehme und automatisch davon
ausginge, es handle sich um Merchandisingwaren. Diese (und weitere s. u.) Wa-
ren der Klasse 16 würden ohne weiteres mit den Eigenschaften von Pippi Lang-
strumpf assoziiert. Bei Schreibmaschinen und Lehr- und Unterrichtsmitteln liegt
diese Annahme ebenso wenig nahe wie bei den o. g. Waren der Klasse 9, da die
Pippi zugeschriebenen menschlichen Eigenschaften nicht ohne weiteres, zumin-
dest nicht ohne gedankliche Zwischenschritte, auf Maschinen und Gegenstände
übertragen werden können.

(4)
Für die übrigen Waren der Klassen 16 und 28 „Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Klebstoffe
für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
soweit in Klasse 16 enthalten; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthal-
ten; Christbaumschmuck“ kann eine fehlende Schutzfähigkeit der Wortmarke vor
allem zum Anmeldezeitpunkt im März 2006 nicht mit der erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden.
Namen fiktiver Personen sind – wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich unter-
scheidungskräftig (vgl. oben BPatG GRUR 2008, 522, 523 Percy Stuart; BPatG,
Beschluss vom 27.08.2002, 27 W (pat) 65/02 – Captain Nemo; Ströbele, in: Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 256 m. w. N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8
Rn. 147; v. Bassewitz, Prominenz® und Celebrity™, Köln, 2008, S. 226). Hieraus
folgt aber nicht, dass der Verkehr einen Namen immer auch als Hinweis auf die
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen und damit als
- 18 -
Marke auffasst (vgl. BPatG GRUR 2014, 79, 80 – MARK TWAIN; GRUR 2008,
512, 514 – Ringelnatz; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 153, 155 - Püppi). Denn
Namen bekannter Persönlichkeiten werden häufig auch außerhalb des Erschei-
nungs- und Betätigungsfeldes des jeweiligen Namensträgers eingesetzt. Ein (be-
kannter) Name wird mit sogenannten Gebrauchsartikeln, d. h. Gegenständen des
täglichen Lebens, verbunden, um ein bestimmtes Image und/oder Qualität des
Gebrauchsartikels dem angesprochenen Verkehrskreis zu vermitteln. Mit Namen
als „Motiv“ soll die Aufmerksamkeit des Publikums geweckt und letztlich der
Kaufanreiz gefördert werden (vgl. BPatG München, Beschluss vom 15.02.2016,
26 W (pat) 508/15 – MONNA LISA; Beschluss vom 23.04.2014, 28 W (pat) 523/12
– Märchenprinzen; Beschluss vom 03.02.2014, 25 W (pat) 560/12 – Richard Wag-
ner-Barren BPatG, Beschluss vom 31.01.2014, 25 W (pat) 561/12 – Gustav Mah-
ler-Röslein). Ist der konkrete Name ein wesentliches Kriterium der Kaufentschei-
dung und wird das Namensmotiv den Gepflogenheiten entsprechend auf den Ge-
brauchsartikeln verwendet, um das Produkt zu betiteln, wird der Verkehr in dem
Namen gerade keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, sondern in ihm le-
diglich ein (ansprechendes) Gestaltungsmittel erblicken (vgl. Sosnitza, WRP 2016,
1309, 1312). Personen erwerben diese Waren, um sie zu tragen oder zur Schau
zu stellen und sich somit als Anhänger oder Fan dieser Person, ihrer Werke oder
sonstigen Leistungen darzustellen (vgl. BPatG GRUR 2008, 512, 514 – Ringel-
natz) und/oder eine individuelle oder gesellschaftspolitische Aussage zu tätigen
(vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 153, 155 - Püppi). Was im Verkehr aus-
schließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar
(EuGH GRUR Int. 2011, 255 Rn. 51 ff. – Media-Saturn Holding/HABM [BEST
BUY]; BPatG, Beschluss vom 17.12.2014, 26 W (pat) 4/13 – stoff4you).

Anders als bei reinen Bildmarken oder Wort/-Bildmarken ist vorliegend zu berück-
sichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Zeichen um eine reine Wortmarke
„Pippi Langstrumpf“ handelt, nicht dagegen eine bildliche Darstellung der Figur.
- 19 -
Die vorgenannten Waren sind – wie der Beschwerdeführer zutreffend festgestellt
hat – häufig mit Abbildungen von Phantasiefiguren wie u. a. Asterix, Micky
Mouse, Arielle, Der Schönen und dem Biest, Diddl, Prinzessin Lillifee, Luke
Skywalker, etc. versehen. Dabei handelt es sich – wie die Rechercheunterlagen
des Senats aus dem Jahr 2007 zeigen – weit überwiegend um Waren, die mit ei-
nem Bild von Pippi als Motiv und allenfalls einem zusätzlichen Wortbestandteil
versehen sind, oder Pippi selbst als Puppe oder Kostüm. Auch die von der Be-
schwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (mit Schriftsatz vom 11.06.2012
Bl. S. 17/43 d. VA, Anlage 6) zeigen unterschiedliche Waren, die mit einem Bild-
motiv diverser Phantasiefiguren versehen sind, z. B. der kleinen Raupe Nimmer-
satt, Figuren aus Star Wars, Spongebob, Winnie the Pooh, den Simpsons, Heidi,
den Schlümpfen etc. Auf diesen Produkten tauchen jedoch nicht die in Worte ge-
fassten Namen dieser Figuren, sondern die Figuren selbst auf. Neben Bettwä-
sche, Bekleidung, Geschirr u. v. a. m. werden auch Gebrauchsgüter wie Schreib-
und Zeichenblöcke, Radiergummis, Ordner, Hefter [Büroartikel], Klebstoffe, Turn-
beutel, Christbaumkugel etc. häufig mit einem derartigen Bildmotiv ausgestattet,
um den Verbraucher zum Kauf zu motivieren. Dessen Kinder wollen – so sie denn
altersmäßig den Schriftzug überhaupt schon lesen können – den Gegenstand mit
dem Bildmotiv erwerben, mit dem sie sich identifizieren, nicht mit dem Wortzei-
chen, das das Bild charakterisiert. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Schriftzug „Pippi Langstrumpf“ auf diesen Waren rein design- oder wer-
bemäßig verwendet wird.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend vorgetragen und belegt, dass
vor dem Anmeldetag das Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ als Sachhinweis auf
Waren verwendet wurde, die mit Motiven aus der Pippi-Langstrumpf-Welt, wie
z. B. der Villa Kunterbunt, dem Pferd Kleiner Onkel, dem Affen Herrn Nilsson,
Pippi selbst oder ihren Freunden Tommi und Annika versehen waren. Nur dies
hätte ausreichende Rückschlüsse auf eine wahrscheinlichste Verwendung als eine
solche Sachangabe zugelassen.
- 20 -
b)
Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dann von der Eintragung aus-
geschlossen, wenn es ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kön-
nen, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung
als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680
Rn. 35 Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; a. a. O., Rn 54 u. 95 – Postkantoor;
GRUR 2004, 146 Rn. 31 – Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]; BGH WRP 2017, 183
Rn. 37 f. – Stadtwerke Bremen). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschrei-
bende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen
und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana
Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135 Rn. 37 - Technopol/HABM [Zahl
1000]).

Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag
die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Waren
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und
anbietet und erschöpft sich - aus oben aufgeführten Gründen - nicht in einer pro-
duktbeschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers wird der angesprochene Verkehr in dem
Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ mangels konkreter inhaltlicher Vorstellung kei-
nen den Inhalt oder Eigenschaften der eingetragenen Waren oder Dienstleistun-
gen ausschließlich beschreibenden Bezug herstellen.
- 21 -
3.
Zur Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

4.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG, weil zum einen die Schutzfähigkeit von Namen bekannter Phantasiefi-
guren noch nicht abschließend geklärt ist und zum anderen die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundespa-
tentgerichts vom 17.10.2016, 27 W (pat) 59/13 zu sichern ist, bei der der Wort-
marke „Pippi Langstrumpf“ in Bezug auf die Dienstleistung „Beherbergung von
Gästen“ die beschreibende Aussage, die Beherbergungsdienstleistung finde el-
tern-/kindgerecht statt, entnommen wurde.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich
einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz

Hu


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