29 W (pat) 22/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




29 W (pat) 22/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2013 061 783.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 23. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen Akintche und Seyfarth

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Substantial Media

ist am 2. Dezember 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; ComputerSoft-
ware; mit Informationen versehene maschinell lesbare Da-
tenträger sowie Ton und Bildaufzeichnungsträger, insbe-
sondere Disketten, CDROMs, DVDs, ChipKarten, Magnet-
Karten, VideoKassetten, CompactDisks und VideoDisks;
auf Datenträger aufgezeichnete Informationssammlungen
und Datenbanken; elektronische Publikationen [herunter-
ladbar];

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Druckschriften; Zeitschriften; Zeitun-
gen; Bücher; Buchbindeartikel; Poster; Aufkleber; Kalen-
der; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotogra-
fien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit
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in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel
[ausgenommen Möbel]; Lehr und Unterrichtsmittel [aus-
genommen Apparate];

Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung
in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versand-
werbung, Plakatanschlagwerbung, Print und Internetwer-
bung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung
von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in
digitalen Netzen [Webvertising]; Marktforschung und ana-
lyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestal-
tung von Werbemaßnahmen; Marketing; Telemarketing;
Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung;
Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltun-
gen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von
Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von
Daten in Computerdatenbanken; Dienstleistung einer Mul-
timediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Inter-
net und anderen Medien; ECommerceDienstleistungen,
nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rech-
nungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Ver-
steigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflä-
chen [Bannerexchange]; Vermittlung von Verträgen über
den An und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von
Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von
Waren für Werbezwecke; Waren und Dienstleistungsprä-
sentationen;

Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an
Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder
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leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksen-
dungen; OnlineDienste, nämlich Übermittlung von Nach-
richten und Informationen aller Art; EMailDatendienste [=
elektronischer Postversand]; InternetDienstleistungen,
nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils
soweit in Klasse 38 enthalten;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnis-
sen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Bü-
chern sowie von Lehr und Unterrichtsmaterial, jeweils ein-
schließlich gespeicherter Ton und Bildinformationen, auch
in elektronischer Form und auch im Internet; OnlinePublika-
tionen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeit-
schriften [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen eines Ton
und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton und Bild-
aufzeichnungen auf Ton und Bildträgern; Vorführung und
Vermietung von Ton und Bildaufzeichnungen; Produktion
von Fernseh und Rundfunksendungen; Zusammenstellen
von Fernseh und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, ins-
besondere Rundfunk und Fernsehunterhaltung; Durchfüh-
rung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und
sportlichen LiveEvents, Schulungsveranstaltungen, Bil-
dungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstel-
len von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar];
OnlinePublikationen von elektronischen Büchern und Zeit-
schriften;

Klasse 42: Erstellen und Design von Programmen für die Datenverar-
beitung [ComputerSoftware]; Pflege und Aktualisierung von
Programmen für die Datenverarbeitung sowie OnlineUpda-
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tingService für EDVProgramme; Forschung und Entwick-
lung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Ent-
wicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen,
Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-
Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netz-
werkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung,
Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Kon-
zeption, Wartung und Pflege von InternetInhalten; Erstellen
von Dokumentationen im Rahmen einer redaktionellen Be-
treuung von Internetauftritten.

Mit Beschluss vom 14. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 16 die
Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
teilweise, nämlich mit Ausnahme der oben fett gedruckten Waren der Klasse 16,
wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus
zwei englischen Begriffen zusammensetze, die nicht zuletzt wegen der großen
Ähnlichkeit zu den entsprechenden deutschen Begriffen ohne weiteres verstanden
würden. In ihrer Bedeutung „grundlegende, substanzielle Medien“ gebe die
angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen,
sondern weise in glatt beschreibender Form auf Art, Zweck, Thema und Inhalt der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hin. Was alles unter substanzielle,
gewichtige Medien falle, müsse nicht genauer definiert werden, da dies
naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst
sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des
Anmeldezeichens führe nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Lediglich in Bezug auf
„Buchbindeartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren
und Büroartikel [ausgenommen Möbel]“ könnten Schutzhindernisse nicht
festgestellt werden, weil es sich bei diesen Waren in der Regel nicht um
substanzielle Medien handle.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 14. April 2015
aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Anmelderin auf ihre im
Amtsverfahren eingereichte Stellungnahme. Danach möge der Begriff „Media“ für
einen Teil der beanspruchten Waren zwar eine im Vordergrund stehende
beschreibende Bedeutung haben, durch die Voranstellung des Wortes
„Substantial“ sei der Bedeutungsgehalt jedoch unklar und insgesamt mehrdeutig.
Der englische Begriff „substantial“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz,
sondern zur gehobenen Sprachebene und habe verschiedenste Bedeutungen. In
der Verbindung mit „Media“ habe der angesprochene Verkehr daher keine
Veranlassung unmittelbar an „gewichtige, stichhaltige, substanzielle Medien“ zu
denken. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei ein eindeutig beschreibender
Sinngehalt daher nicht feststellbar, zumal auch in der von der Markenstelle
angenommenen Bedeutung dem Zeichen keine sinnvolle Sachaussage zukomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2,
41 MarkenG steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
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Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung insoweit daher zu Recht die
Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschei-
det (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228
Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 004, 428
Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An-
meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei
auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, ange-
messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411
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Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH
WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,
wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012,
270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache be-
stehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops;
GRUR 2010, 1100 Rn. 20 – TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH
GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune
Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neu-
schöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser
Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32
– DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn 38 – BIO-
MILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 – Companyline); dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine unge-
wöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe weg-
führt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Post-
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kantoor; a. a. O. Rn. 39 f. – BIOMILD; a. a. O. Rn. 28 – SAT 2; BGH,
a. a. O. - DüsseldorfCongress).

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich
zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurtei-
lung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Ge-
samtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 43 – Pra-
na Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 229 – BioID).

2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Zeichen „Substantial Me-
dia“ im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht. Das hier relevante inländi-
sche Publikum wird das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im
Sinne von „gehaltvolle, substanzielle Medien“ bzw. „Medien mit Substanz“
erfassen und wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Von den hier beanspruchten Dienstleistungen aus der Klasse 35 und 42 wird
in erster Linie ein unternehmerisch tätiges Publikum angesprochen und im
Übrigen neben den Fachkreisen auch der Endverbraucher.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischen Wörtern
„Substantial“ und „Media“ zusammen. Das ursprünglich aus dem Lateini-
schen stammende Wort „Media“ ist - als Plural von Medium - mit der Bedeu-
tung „Medien, Kommunikationsmittel“ sowohl in die englische als auch in die
deutsche Sprache eingegangen (vgl. DUDEN online, www.duden.de unter
den Stichworten Media, Medien, Medium). Das sprachüblich vorangestellte
Adjektiv „Substantial“ bedeutet „wesentlich, die Substanz betreffend, gehalt-
voll, grundlegend, essentiell“ (vgl. Online Wörterbuch leo.dict.org; PONS On-
line Wörterbuch unter www.pons.de) und wird nicht zuletzt wegen der großen
klanglichen und schriftbildlichen Nähe zu den entsprechenden deutschen
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Wörtern „Substanz“ und „substantiell“/ „substanziell“ auch von den hier ange-
sprochenen Verkehrskreisen so übersetzt und verstanden werden.

c) Die Gesamtheit des Zeichens führt nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der
über die Summe der – hier jeweils beschreibenden – Einzelelemente der
Wortfolge hinausginge. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr das
Zeichen in seiner sachlich-anpreisenden Bedeutung „gehaltvolle,
substanzielle Medien“ bzw. „Medien mit Substanz“ ohne weiteres erfassen.
Dies gilt umso mehr, als die deutschen Wortfolgen „substanzielle Medien“
bzw. „Medien mit Substanz“ bereits sachbeschreibend in Gebrauch sind und
schon vor dem Anmeldezeitraum waren, wie die der Beschwerdeführerin
vorab übermittelten Verwendungsbeispiele belegen. So finden sich dort
folgende Aussagen und Anpreisungen: „…Orientierungsmedien, substantielle
Medien mit hohem Niveau in den kleinen Zielgruppen, um die es
geht - …haben bessere Chancen…“; „Sie suchen: Substantielle Medien für
Ihr Unternehmen? - Wir produzieren: Für Sie nach Maß erstellte
Videos/Fotografien, die ankommen!“; „Kompetenz gewinnt…Machen auch
Sie aus Business-Themen Medien mit Substanz und Stil – etwa redaktionell
gestaltete Magazin-Broschüren, journalistische Online-Specials, lebendige
Tagungsbände und interaktive Fallstudien.“; „Medien mit Substanz und Herz“;
„Medien mit Substanz“; „… der Fixierung auf substanzielle Medien wie
Malerei und Skulptur zu entsagen…“.

Auch die Beschwerdeführerin selbst preist ihre Leistungen im Übrigen
entsprechend dem Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung mit
„Substantial Media … Magazine mit Substanz“ an.

Dass der Bestandteil „Substantial“ mit weiteren Bedeutungen wie beispiels-
weise „erheblich, reichlich, wesentlich, wirklich, beachtlich, beträchtlich, def-
tig, echt, körperlich, kräftig, materiell, stofflich, umfangreich, vermögend“
lexikalisch erfasst ist, führt nicht zu einer die Schutzfähigkeit begründenden
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Mehrdeutigkeit. Zum einen sind ein großer Teil der genannten Bedeutungen
nur Facetten ein und desselben Begriffsinhalts. Zum anderen ist die Bedeu-
tung der Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern stets in
Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen
und zudem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung mit
dem nachgestellten Begriff „Media“ zu sehen. Aus Sicht des Senats liegt hier
daher eine andere Gesamtaussage als „Medien mit Substanz, substanzi-
elle/gehaltvolle Medien“ fern.

Auch der Umstand, dass das Anmeldezeichen „Substantial Media“ eine sehr
weite und wenig konkrete Aussage beinhaltet, also dem Zeichen nicht zu
entnehmen ist, welchen wesentlichen Inhalt oder welche Substanz oder Be-
deutung die angepriesenen Medien haben, steht der Annahme einer
Sachangabe nicht entgegen (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine
bessere Welt). Dies zeigen auch vergleichbare Begriffsbildungen mit „Media“
wie z. B. New Media, Social Media, Cross Media, Creative Media; obwohl
diese Schlagworte in ihrem Aussagegehalt ebenfalls sehr weit und nicht ein-
deutig bestimmt sind, wird der Verkehr diese gleichwohl nur als Sachhin-
weise auffassen. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr mit
der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften
der Waren oder Dienstleistungen hat, die unter der Bezeichnung angeboten
werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und
Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche
Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt her-
ausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann
auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat,
sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren
oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT).

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d) Danach gibt das Anmeldezeichen nur einen schlagwortartigen, anpreisenden
Sachhinweis auf die inhaltliche Ausrichtung, Art und Zweckbestimmung der
hier relevanten Waren und Dienstleistungen.

Die Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte“ der Klasse 9 gehören
heutzutage zu den essentiellen Medien, hier preist das Anmeldezeichen
diese eben als solche an; bei der Software kann es sich um gehaltvolle, krea-
tive Lernprogramme, also Medien mit Substanz handeln und auf den
Datenträgern können solche Medien enthalten sein. Auch die beschwerdege-
genständlichen Waren der Klasse 16 können mit der Angabe „gehalt-
volle/substanzielle Medien“ sachlich-inhaltlich empfohlen werden. Des Weite-
ren können sich die Publikations- und Produktionsdienstleistungen der
Klasse 41 wie auch die Dienstleistungen der Klasse 42 auf solche Medien
mit Substanz beziehen, mithin zum Gegenstand und Thema haben.

Entsprechendes gilt für die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations-
dienstleistungen. Denn zu den Dienstleistungen in Klasse 38 gehört neben
der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und
Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung
und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entspre-
chende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr
trennt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 22 – TOOOR!; BPatG, Beschluss
vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; Beschluss vom
22.01.2015, 29 W (pat) 525/13 – The European). Das Internet und andere
Computer-Netzwerke stellen selbst gewichtige (Online-)Medien dar; ferner ist
auch der Hörfunk bzw. das Radio ein Medium zur Verbreitung von Informa-
tion und Unterhaltung in Form von Tönen wie Musik und Sprache. Das ange-
sprochene Publikum wird daher das Anmeldezeichen „Substantial Media“
hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 als anpreisende Inhaltsan-
gabe dahingehend auffassen, dass Medien mit Substanz bereitgestellt, ver-
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breitet und übermittelt werden bzw. dass es sich bei den ausgestrahlten
Rundfunkprogrammen um Medienangebote mit Substanz handelt.

In Bezug auf die beanspruchten Werbedienstleistungen der Klasse 35 gibt
das angemeldete Zeichen einen werblich-schlagwortartigen Hinweis auf die
in Anspruch genommene Plattform bzw. das Werbemedium, nämlich dahin-
gehend, dass die Werbung und Produktpräsentation in essentiellen Medien
geschaltet werden. Schließlich wird der angesprochene Verkehr für einen
Teil der Dienstleistungen der Klasse 35 der Bezeichnung „Substantial Media“
als Werbeschlagwort auffassen, mit dem die Dienstleister ihre Leistungser-
gebnisse, beispielsweise die von ihnen erstellten Werbemedien wie Plakate,
Folien, Broschüren etc. oder auch Analysen und Studien selbst als Medien
mit Substanz rühmen.

Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach alledem in einem sachlichen-an-
preisenden Hinweis auf die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshin-
weis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die beim DPMA
eingetragenen Marken „Straight Advisors“ (Nr. 304 38 303), „MOTO MEDIA“
(Nr. 300 51 108), „NATIVE NETWORKS“ (Nr. 301 06 338) und „CAREERS
PROACTIVE“ (Nr. 398 48 957). Der Umstand, dass das BPatG diese Marken in
mittlerweile recht alten Entscheidungen wegen eines mehrdeutigen Adjektivs für
schutzfähig erachtet hat, führt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Er-
gebnis. Denn die Wortbildungen sind schon nicht vergleichbar. So handelt es
sich beispielsweise bei „Moto“ nicht um ein Adjektiv; das Wort „proactive“ ist
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dem Substantiv nachgestellt und dürfte im Hinblick darauf, dass es mittlerweile
zum Modewort in der Beratungsbranche geworden ist und intensiv benutzt wird,
auch anders als früher zu beurteilen sein.

Unabhängig davon sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch
unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb
Stuttgart; BGH, a. a. O., Rn. 45 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19
– grill meister; WRP 2011, 349 Rn. 12 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011,
230 Rn. 12 – SUPERgirl).


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

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