29 W (pat) 20/15  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 20/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 399 38 126

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke wurde am 2. Juli 1999 angemeldet
und am 25. Februar 2000 für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Werbung;
Klasse 39: Transport und Zustellung von Briefsendung auf dem
Landwege mit Fahrzeugen und Fahrrädern sowie zu
Fuß

in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetra-
gen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. März 2000.
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Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch er-
hoben aus zwei Marken, nämlich

1. aus der Wort-/Bildmarke 395 40 404



die am 5. Oktober 1995 angemeldet und am 11. April 1996 für Waren der Klassen
16, 25 und 28 und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39 und 42 eingetragen
wurde;

und

2. aus der Wortmarke 396 36 412

Deutsche Post

die am 21. August 1996 angemeldet und am 22. Oktober 1996 für die nachfolgen-
den Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungs-
verfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und
Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie
die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen
(soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurier-
dienstleistungen;
Werbung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Pro-
duktwerbung, Imagekampagnen) für andere; Geschäftsführung/Ver-
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mittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Unter-
nehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung;
Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Immobilienwesen; Zollab-
fertigung für andere (soweit in Klasse 36 enthalten);
Telekommunikation; Philatelie;
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung
von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung
soweit in Klasse 42 enthalten;
Druckereierzeugnisse (Waren aus Papier und Pappe), Buchbindear-
tikel, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-
parate); Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele,
Spielzeug.


Mit Beschlüssen vom 9. Juni 2004 und vom 26. Februar 2015, letzterer ergangen
im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA eine Ver-
wechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat sie ausgeführt, die Zeichen könnten sich teilweise bei identischen
Dienstleistungen begegnen oder lägen zumindest in einem sehr engen Ähnlich-
keitsbereich. Es könne von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarken ausgegangen werden. Die von der Widersprechenden geltend
gemachten hohen Umfragewerte zur Bekanntheit von „Post“ dienten nur dem
Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, rechtfertigten aber nicht die Annahme einer
erhöhten Kennzeichnungskraft. Davon ausgehend werde der erforderliche Ab-
stand von der angegriffenen Marke jeweils eingehalten. Eine unmittelbare klangli-
che und schriftbildliche Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Mar-
ken scheide aus. Sie könne nur angenommen werden, wenn der für eine Kollision
in Betracht zu ziehende Bestandteil „POST/Post“ sowohl in der jüngeren Marke als
auch in den Widerspruchsmarken prägende Bedeutung habe. Dies könne man für
die Widerspruchsmarke „Post mit Posthorndarstellung“ annehmen, nicht jedoch für
die Widerspruchsmarke „Deutsche Post“. Letztere werde vom Verkehr als sinn-
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volle Gesamtaussage aufgefasst, die nicht zergliedert werde. Auch in der ange-
griffenen Marke habe „POST“ weder eine prägende noch eine selbständig kenn-
zeichnende Stellung. Der Verkehr habe keine Veranlassung, sich nur an dem Be-
standteil „POST“ zu orientieren. Der weitere Bestandteil „JADE“ bezeichne sowohl
einen Fluss und eine Gemeinde als auch einen grünen Schmuckstein, so dass
„JADE POST“ die Bedeutung von „Grüne Post“ habe. Wegen dieser Mehrdeutig-
keit werde das Wort vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern als
ein den Gesamteindruck zumindest mitprägendes Element aufgefasst. Es bestehe
auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen unter
dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Zum einen seien die tatsächlichen Vo-
raussetzungen einer Verwendung derartiger Serienzeichen nicht liquide. Zum an-
deren unterschieden sich die von der Widersprechenden aufgeführten Zeichen
konzeptionell von dem jüngeren Zeichen. Bei dieser unterschiedlichen Art der
Markenbildung liege es für den Verkehr trotz des gemeinsamen Markenbestand-
teils „Post“ nicht nahe, die Marken dem gleichen oder miteinander verbundenen
Unternehmen zuzuordnen.

Die Beschwerde der Widersprechenden richtet sich gegen die Zurückweisung ih-
rer Widersprüche. Sie vertritt die Ansicht, zwischen den Widerspruchsmarken und
der angegriffenen Marke bestehe Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarken
verfügten bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke
aufgrund umfangreicher Benutzung vor allem im (Post-) Zustellungsbereich über
eine erhöhte Kennzeichnungskraft.

Im Zusammenhang mit der Eintragung der Wortmarke „Post“ hätten Verkehrsum-
fragen einen Durchsetzungsgrad von 81,8 % (IPSOS) im Jahr 2000, von 84,6 %
(NFO Infratest) im Jahr 2002 und von 83,9 % (TNS Infratest) im Jahr 2005 erge-
ben. Die Bekanntheitsgrade hätten im Jahr 2000 94,9 %, 2002 99,6 % und 2005
99,7 % erreicht. Der Bekanntheits- und Durchsetzungsgrad sei auch im jetzigen
Zeitpunkt ungebrochen hoch. Dies gehe aus einer repräsentativen Verkehrsum-
frage von Oktober und November 2015 hervor, wonach der Bekanntheitsgrad
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97,5 % betrage. Die Widerspruchsmarke „Deutsche Post“ sei eine der wertvollsten
Marken Deutschlands. Mit Marktwerten von … Billionen Euro im Jahr 2010,
… Billionen im Jahr 2011, … Billionen 2012/2013 und … Billionen Euro
2014 stünde „POST“/“Deutsche Post“ seit 2009 durchgängig an sechster Stelle.
Der Marktanteil habe in den Jahren 2008 bis 2013 etwa 90 % betragen. Die Um-
sätze im Dienstleistungsbereich „Brief“ hätten in den Jahren 2000 und 2001 be-
reits … Mrd. Euro erreicht und seien bis 2014 auf … Mrd. Euro angestiegen. Die
jahrzehntelange Verwendung der Marke „Post“ auf Fahrzeugen, Transportbehält-
nissen, Briefkästen etc. sei amtsbekannt. Zur Bekanntheit trage auch bei, dass die
Widersprechende Inhaberin der Domainnamen „www.post.de und“
„www.deutschepost.de“ sei. Den Domainnamen komme eine herkunftshinwei-
sende Funktion zu. Auch die durchschnittliche monatliche Besucherzahl der Inter-
netseite www.deutschepost.de von ca. … Mio. Besuchern von 2008 bis 2013
zeige eine wachsende Tendenz bis zu … Mio. Besuchern in 2013. Schließlich
werde die Marke „Deutsche Post“ auch als Serienbestandteil einer großen Mar-
kenfamilie der Beschwerdeführerin umfangreich beworben.

Die sich gegenüberstehenden Marken seien aufgrund der prägenden, jedenfalls
selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „POST“ hochgradig ähn-
lich. Nicht nur die Widerspruchsmarken, sondern auch die angegriffene Marke
werde durch „POST“ geprägt, weil es sich bei „Jade“ um eine beschreibende geo-
grafische Angabe für die Gemeinde „Jade“, den Fluss „Jade“ und die Meeresbucht
„Jadebusen“ handele. Sei eine rein beschreibende geografische Angabe (Jade)
mit einem durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Element (Post) kombiniert, sei
dieses als dominant kennzeichnend zu werten. Außerdem sei der Bestandteil
„POST“ durch die stilisierte Darstellung eines Briefumschlages optisch deutlich
abgehoben und dominierend. Der Verkehr werde in „JADE POST“ bzw. „POST
JADE“ eine Kennzeichnung der Beschwerdeführerin im Bereich der Zustellungs-
dienstleistungen für die Gemeinde Jade sehen, da er an die Kombination von
„Post“ mit einer geografischen Angabe gewöhnt sei. Nach der Rechtsprechung
des EuGH im Urteil C-196/11 P (F1-LIVE/F1/F 1 Formula 1) sei es unzulässig,
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einem als Marke eingetragenen Zeichen die Unterscheidungskraft abzusprechen,
indem man es als Bestandteil der angegriffenen Marke als beschreibend be-
zeichne. Selbst wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar auf den vorliegen-
den Fall übertragen werden könne, sei eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung er-
langte normale Kennzeichnungskraft auch bei der Wertung des prägenden Cha-
rakters zu berücksichtigen. Zudem bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr
aufgrund einer seit Jahrzehnten intensiv benutzten Markenserie mit dem Be-
standteil „Post“, in die sich die angegriffene Marke ohne weiteres einreihe.

Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 9. Juni 2004 und
26. Februar 2015 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Widerspruchsmarken verfügten allenfalls über
eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Selbst wenn man den Bestandteil
„JADE“ der angegriffenen Marke als geografische Angabe verstehen wollte, führe
dies angesichts des Urteils des BGH im Verfahren „OSTSEE-POST“ nicht zu einer
Verwechslungsgefahr. Weder sei „JADE“ inhaltlich untergeordnet und zu ver-
nachlässigen, noch sei „POST“ dominant. Der Verkehr verstehe „JADE-POST“
nicht als „Post Jade – Deutsche Post AG“. Der vorliegende Fall sei nicht anders zu
beurteilen als die Entscheidung des BPatG im Verfahren 29 W (pat) 7/10 – regi-
opost.

Mit Wirkung vom 1. November 2015 ist die Widerspruchsmarke (Wort-Bildmarke)
395 40 404 gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG wegen Nichtverlängerung der Schutz-
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dauer gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin hat den Widerspruch aus dieser
Marke in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017 daher zurückgenom-
men.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Rücknahme des Widerspruchs aus der Wort-/Bildmarke ist
nur noch über den Widerspruch aus der Wortmarke „Deutsche Post“ zu entschei-
den.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Vorliegend ist auf die Gesetzeslage vor dem 1. Oktober 2009 ab-
zustellen (§ 165 Abs. 2 MarkenG), da die angegriffene Marke bereits am
2. Juli 1999 angemeldet wurde.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Da-
bei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
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vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. - Bimbo/HABM [BIMBO DOUGH-
NUTS/DOGHNUTS]; GRURInt. 2012, 754 Rn. 63 - XXXLutz Marken
GmbH./.HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 –
Calvin Klein/ HABM [CK CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-
RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise
und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende
Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der
Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist
ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustel-
len, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Ele-
mente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 33 - Barbara Be-
cker/HABM [BARBARA BECKER]; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa
Culinaria).

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich
hier gegenüberstehenden Vergleichszeichen aus.

1. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei
grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Be-
schaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Ver-
triebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der
Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufwei-
sen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten
aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR
Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX];
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BGH MarkenR 2016, 157 Rn. 21 - BioGourmet; GRUR 2015, 176 Rn. 16 -
ZOOM/ZOOM; GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 -
EVIAN/REVIAN). Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist
- unter Berücksichtigung der Kriterien der Warenähnlichkeit - nicht zuletzt ange-
sichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und
Zweck der Dienstleistung, d. h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung
und die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen
Verantwortung erbracht werden (BGH, a. a. O. Rn. 12 - BioGourmet; GRUR 2002,
544, 546 - BANK 24; GRUR 2001, 164, 165 - Wintergarten; Büscher, in: Bü-
scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,
3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 223; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage,
§ 9 Rn. 111).

Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage besteht Identität zwischen
den sich gegenüber stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“. Die
von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Transport und Zu-
stellung von Briefsendung auf dem Landwege mit Fahrzeugen und Fahrrädern
sowie zu Fuß“ werden von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Ober-
begriff „Transportwesen“ umfasst, so dass auch diesbezüglich Dienstleistungsi-
dentität besteht.

2. Die von den Vergleichsdienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise sind
sowohl Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Füh-
rungsebene (im Bereich der Werbung) und Fachleute der Logistikbranche, so
dass insoweit von etwas höherer Aufmerksamkeit auszugehen ist. Soweit es sich
bei den in Rede stehenden Dienstleistungen um solche des täglichen Bedarfs
handelt, werden die ebenfalls angesprochenen Endverbraucher ihnen allenfalls
mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen.

3. Die Widerspruchsmarke „Deutsche Post“ ist in Anbetracht der beschrei-
benden Gesamtbezeichnung, die sich aus einer geografischen Herkunftsangabe
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und einer beschreibenden Sachangabe zusammensetzt, im Zusammenhang mit
den hier in Rede stehenden Dienstleistungen von Haus aus auf ein Minimum
beschränkt. Die Wortkombination wird in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres im
Sinne von „Deutschland betreffendes Dienstleistungsunternehmen zur Beförde-
rung von Briefen, Paketen, Geldsendungen“ oder „zu beförderndes oder bereits
befördertes und zugestelltes Schriftgut aus Deutschland“ verstanden (vgl. auch
BPatG, Beschluss vom 3. August 2016, 26 W (pat) 19/13 – Die neue Post).

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Ver-
kehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjeni-
gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 -
Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2017, 75 Rn.19 - Wun-
derbaum II; GRUR 2015, 176 Rn. 31 - BioGourmet). Diese Eignung fehlt oder ist
zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die ge-
schützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder
sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende
Angabe anlehnt (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2013,
833 Rn. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 30 f. - pjur/pure).

Die Widerspruchsmarke besteht zum einen aus dem geografischen Herkunftshin-
weis auf Deutschland, zum anderen aus dem deutschen Wort „Post“. Dieses be-
zeichnet einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Wa-
ren entgegennimmt und befördert, andererseits die beförderten und zugestellten
Güter, z. B. Briefe, Pakete und Päckchen, selbst. Der Begriff ist deshalb für alle
relevanten im Identitätsbereich liegenden Dienstleistungen der Widerspruchs-
marke eine beschreibende Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden
Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 79/06 Rn. 28 - EP-Euro-
post; WRP 2008, 1206 Rn. 21 - CITY POST; GRUR 2008, 798 Rn. 19 - POST I;
GRUR 2009, 669 - POST II; Büscher, in: Ahrens/Bornkamm/Kunz-Hallstein
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(Hrsg.), FS Ullmann, S. 129, 138). Auch heute noch wird zu beförderndes oder
bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff "Post" be-
zeichnet, selbst wenn die Beförderung andere Unternehmen als die Widerspre-
chende übernehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 672 Rn. 24 - OSTSEE-POST;
BPatG, Beschluss vom 18.04.2011 - CITIPOST; Beschluss vom 26.04.2011,
26 W (pat) 193/09 - Die grüne Post). Der beschreibende Sinngehalt von „Post“ gilt
nicht nur für die in Klasse 39 eingetragenen Dienstleistungen der Widerspruchs-
marke, sondern auch für die hier in Rede stehende Dienstleistung in Klasse 35
"Werbung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung,
Imagekampagnen) für andere". Insoweit können die angesprochenen Verkehrs-
kreise in dem Begriff "Post" einen beschreibenden Hinweis auf die Branche (Post),
in welcher die Werbedienstleistungen eingesetzt werden, sehen (BGH GRUR
2009, 949, 951 Rn. 24 - My World).

Die Widerspruchsmarke hat daher nur eine schwache originäre Kennzeichnungs-
kraft.
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann nicht festgestellt werden.
Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Ver-
kehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu
Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum
Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förde-
rung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung
des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen
auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erken-
nen (BGH, a. a. O., Rn. 41 - Culinaria/VillaCulinaria). Diese Voraussetzungen
müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (hier: 2. Juli 1999) vor-
gelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. - SIERRA ANTIGUO) und bis
zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (Hacker in Ströbele Hacker, MarkenG,
11. Auflage, § 9 Rn. 211).

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Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist nach dem
Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden darzulegen
und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts-
oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 152 Rn. 19 – GALLUP; BPatG, Be-
schluss vom 11.06.2015, 29 W (pat) 76/12; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senk-
rechte Balken). Zwar ist dem Senat die Widersprechende, also das Unternehmen
Deutsche Post AG als Nachfolgerin des Monopolunternehmens Deutsche Bun-
despost und bedeutender Anbieter von Transport-, Brief-, Fracht- und Kurier-
dienstleistungen bekannt. Jedoch liegen dem Senat keine eigenen Erkenntnisse
über Tatsachen dahingehend vor, dass und in welchem Umfang die Wider-
spruchsmarke „Deutsche Post“ als solche zum Zeitpunkt der Anmeldung der an-
gegriffenen Marke über eine erhöhte Bekanntheit innerhalb des Bundesgebietes
verfügte. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der noch verfahrensgegenständli-
chen Widerspruchsmarke kann daher auch nicht als gerichtsbekannt berücksich-
tigt werden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Bekanntheit auf die als verkehrsdurchge-
setzt eingetragene Marke „POST“ (DE 306 12 966) bezieht und sich in diesem
Zusammenhang auf verschiedene Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung beruft,
betreffen diese nicht die in Rede stehende - als originär schutzfähig eingetragene -
Widerspruchsmarke. Die vorgelegten Gutachten sind einerseits lediglich zu der
Marke „POST“ ergangen, andererseits betreffen sie jeweils Zeiträume, die nach
dem Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke liegen.

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergibt sich
auch nicht aus den von der Widersprechenden eingereichten sonstigen Unterla-
gen. Diese Unterlagen, z. B. über die hohen Markenwerte in den Jahren 2010 bis
2014 sowie Umfragen zu Bekanntheit, Nutzung und Leistungswahrnehmung (vgl.
Anlagen 69 und 90 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 27. Juli 2012),
beziehen sich ebenfalls fast ausschließlich auf einen Zeitraum nach dem Anmel-
dezeitpunkt. Die Anlagen 69 und 90 beziehen sich dabei nicht auf die verfahrens-
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gegenständliche Widerspruchswortmarke, sondern auf eine farbige Wortbildmarke
mit dem Posthorn am Ende. Anlage B 3 (vorgelegt zum Schriftsatz vom
11.02.2016, Bl. 156 d. A.) unterscheidet dagegen überhaupt nicht zwischen Un-
ternehmenskennzeichen und Marke und benennt den Markenwert nur pauschal
für „Unternehmen/Marken“ der Beschwerdeführerin bzw. anderer Unternehmen,
differenziert aber auch nicht zwischen den einzelnen Marken der Beschwerdefüh-
rerin.
Die als Anlage B 4 (Bl. 164/167 d. A.) vorgelegten Mehrjahresübersichten zu Um-
sätzen für die Jahre 2000 bis 2007 bzw. 2007 bis 2014 betreffen wiederum nur die
Umsätze in den einzelnen Firmensparten, sagen aber nichts darüber aus, mit wel-
chen Marken die Dienstleistungen der einzelnen Unternehmensbereiche gekenn-
zeichnet wurden. Zudem bezieht sich der Geschäftsbericht nicht konkret auf die
Widerspruchsmarke, es handelt sich vielmehr um einen Geschäftsbericht der
Deutschen Post bzw. Deutsche Post DHL Group. Umsätze können grundsätzlich
nur dann für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sprechen, wenn sie auf den
Verkauf bestimmter Waren/Dienstleistungen entsprechend dem Warenverzeichnis
entfallen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/Villa Culinaria). Die Ein-
lassung (Bl. 83 d. A.), „für den deutschen Verkehr“ sei „die ‚Deutsche Post‘ eben
‚die Post‘“, ist daher markenrechtlich unbehelflich. Eine konkrete Zuordnung der
jeweiligen Marke zur damit jeweilig gekennzeichneten Ware/Dienstleistung ist vor-
liegend aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht mög-
lich. Der Vortrag der Beschwerdeführerin bietet unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass sie Inhaberin vielfältiger Marken ist, auch keine Grundlage dafür, zu
prüfen, ob und ggfls. in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein
Mindestumsatz festgestellt werden kann (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 39 – Cu-
linaria/Villa Culinaria).

Selbst eine unterstellte intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zum maß-
geblichen Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke und zum Entscheidungs-
zeitpunkt würde hier jedoch lediglich dazu führen, dass die ursprünglich auf ein
Minimum reduzierte Kennzeichnungskraft für die betreffenden Dienstleistungen als
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kompensiert anzusehen wäre, so dass der Widerspruchsmarke insoweit ein
durchschnittlicher Schutzumfang zukäme (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.01.2012,
29 W (pat) 7/10 – regioPost).

4. Ausgehend von identischen Dienstleistungen, durchschnittlicher bis etwas
erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke den erforderlichen
Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

a) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke „Deutsche Post“ besteht
nicht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und domi-
nierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH,
Beschluss vom 23.10.2014, I ZR 38/14 Rn. 10 - TNT Post; GRUR 2013, 833
Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 930 Rn. 22 - Bogner B/Barbie B;
GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 - MIXI;
GRUR 2009, 672 Rn. 33 - OSTSEE-POST; BPatG, Beschluss vom 18.04.2011,
26 W (pat) 30/07 - CITIPOST), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegen-
tritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a.
EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - markt-
frisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestand-
teile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der ange-
sprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein kön-
nen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64
Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2009,
672 Rn. 33 - OSTSEE-POST). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
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henden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu
ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig
bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR
2015, 114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emb-
lem; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; MarkenR
2008, 393, Rn. 21 - HEITEC).

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die jüngere Marke
und die Widerspruchsmarke „Deutsche Post“ in
schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich durch das Bildele-
ment sowie die unterschiedlichen Wörter „Jade“ und „Deutsche“.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke wird in klanglicher Hin-
sicht durch die Wortelemente „JADE“ und „POST“ geprägt, weil der Verkehr dem
Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung
beimisst (BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 – OTTO CAP). Es stehen sich somit
„JADE POST“ und „Deutsche Post“ gegenüber, die klanglich ebenfalls wegen der
unterschiedlichen Wörter „Jade“ und „Deutsche“ nicht füreinander gehalten wer-
den.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Bestandteils
„Post“ kommt nicht in Betracht, da dieser Zeichenbestandteil keine prägende
Stellung einnimmt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Wort „POST“ innerhalb der
jüngeren Marke keine prägende Stellung, weil die weiteren Markenbestandteile für
die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktreten, dass sie für
den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR 2007, 700
Rn. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON
- 17 -
LIFE; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2006, 60
Rdnr. 19 - coccodrillo).
Die in identischer Schriftgröße durch die Abbildung eines Briefumschlages ver-
bundenen Wörter „JADE“ und „POST“ bilden eine gesamtbegriffliche Einheit. Die
angesprochenen Verkehrskreise haben keine Veranlassung, die Marke zerglie-
dernd zu betrachten und sich alleine an dem Bestandteil „POST“ zu orientieren. In
der hier betroffenen Transport- und Logistikbranche fasst der Verkehr den Begriff
„POST“ in zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. BGH GRUR 2009,
672 Rn. 34 - OSTSEE-POST). Der angemessen aufmerksame Durchschnittsver-
braucher ist aufgrund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichter-
stattung in deutschen Medien über den schrittweisen Abbau des Postmonopols
gut darüber informiert, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine
nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten im Inland gibt
(BPatG, Beschluss vom 13. Mai 2016, 29 W (pat) 28/13 - Main-PostLogistik).
Selbst wenn der Bestandteil „JADE“ als geografischer Hinweis für den sog. „Jade-
busen“ bei Wilhelmshaven bzw. für den dort mündenden Küstenfluss Jade aufge-
fasst wird, tritt er im Verhältnis zu „POST“ nicht zurück. Denn auch beschreibende
und deshalb kennzeichnungsschwache Angaben können beim Zeichenvergleich
Berücksichtigung finden, wenn sie mit weiteren Bestandteilen eine Einheit bilden
(GRUR 2013, 1239 Rn. 35 - Volkswagen/Volks.Inspektion; GRUR 2009, 1055
Rn. 30 - airdsl). Auch die Darstellung eines Briefumschlages zwischen den Wör-
tern „JADE“ und „POST“ hindert den Verkehr nicht daran, das Zeichen als Einheit
aufzufassen. Im Verhältnis zu den in Fettschrift und Großbuchstaben gestalteten
Wörtern ist der Briefumschlag mit feinen Strichen stilisiert dargestellt und unter-
streicht lediglich die beschreibende Bedeutung des Markenbestandteils „POST“,
so dass er eher in den Hintergrund rückt.

Auch in der Widerspruchsmarke verbinden sich die Wortbestandteile „Deutsche“
und „Post“ für die angesprochenen Verkehrskreise zu einem einheitlichen Ge-
samtbegriff im Sinne von „Deutschland betreffendes Dienstleistungsunternehmen
zur Beförderung von Briefen, Paketen, Geldsendungen“ oder „zu beförderndes
- 18 -
und zugestelltes Schriftgut aus Deutschland“. Es spricht deshalb auch nichts für
eine Prägung dieses Gesamtbegriffes durch das Wort „Post“ (vgl. BPatG Be-
schluss vom 13. Mai 2016, 29 W (pat) 28/13 - Main-PostLogistik).

b) Für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen liegen
ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichs-
marken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke überein-
stimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufge-
nommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzei-
chen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der
Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angespro-
chenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Wa-
ren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD; GRUR 2008, 258 Rn. 33 -
INTERCONNECT/T-InterConnect; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a. a. O.,
§ 14 MarkenG Rn. 488). Dies würde voraussetzen, dass der Verkehr auf Grund
besonderer Umstände Veranlassung hat, das zusammengesetzte Zeichen zer-
gliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. GRUR 2010,
729 Rn. 34 - MIXI).
Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist schon
deshalb nicht zu bejahen, weil die Widerspruchsmarke nicht in identischer oder
ähnlicher Form in die jüngere Marke übernommen worden ist. Denn der Bestand-
teil „Post“ der Widerspruchsmarke kann, ohne dass er die Widerspruchsmarke
dominiert oder prägt, keine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusam-
mengesetzten jüngeren Marke einnehmen, weil ein selbständiger Elementen-
schutz dem Kennzeichenrecht fremd ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 31 - air-
- 19 -
dsl; GRUR 2008, 903 Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO; Hacker in Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 9 Rn. 455).

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens
scheidet ebenfalls aus.

Diese Art der Verwechslungsgefahr greift ein, wenn die Zeichen in einem Be-
standteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines
Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen
wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnen (GRUR 2013,
1239 Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion; GRUR 2010, 729 Rn. 40 - MIXI;
BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 79/06 Rn. 43 - EP-Europost; GRUR 2008, 484
Rn. 38 - METROBUS; GRUR 2007, 1066 Rn. 45 - Kinderzeit). Das Vorliegen einer
Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen
Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemein-
same Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH
GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]: BGH GRUR
2013, 1239 Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).
Das ist hier nicht der Fall.
Zum einen sehen die Verkehrskreise den Bestandteil „POST“ nur als Sachangabe
an, die eine Vielzahl von Unternehmen als Marke oder Unternehmenskennzeichen
nutzt (BGH a. a. O. Rn. 40 - OSTSEE-POST; BPatG, Beschluss vom
28. September 2016, 26 W (pat) 93/13 - CITY POST). Der Verkehr wird das an-
gegriffene Zeichen ferner als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd verstehen, was
ihn von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und
desselben Unternehmens (vgl. BGH a. a. O. Rn. 40 - OSTSEE-POST; BPatG,
Beschluss vom 19.01.2012, 29 W (pat) 7/10 - regioPost; BPatG, Beschluss vom
18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 - CITIPOST). Zum anderen fehlt zur tatsächlichen
Verwendung dieser als Serie in Betracht kommenden Marken und ihrer Präsenz
auf dem Markt ein hinreichend substantiierter Vortrag der Beschwerdeführerin.
- 20 -
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine bestehende Markenserie ohne ent-
sprechenden Vortrag zur Benutzung und Bekanntheit in den Verkehrskreisen ist
nicht ausreichend. Allein aus der Registrierung dieser Marken ergibt sich noch
nicht, inwieweit sie auf dem Markt tatsächlich präsent sind. Zur Benutzung der
Marken „Post Mobil“ und „POSTIDENT“ hat die Beschwerdeführerin zwar jeweils
einen Auszug aus einer Internetseite vorgelegt, doch das reicht nicht aus, um die
Präsenz des Serienzeichens am Markt zum Anmeldezeitpunkt zu bejahen. Die als
Anlage B 5 (Bl. 168 d. A.) vorgelegte eidesstattliche Versicherung bezieht sich
zwar auf das Zeichen „POST MOBIL“, jedoch für Telekommunikationsdienstleis-
tungen und einen Zeitraum nach 2008.
Doch unabhängig davon, ob diese Unterlagen ausreichen, um das Vorliegen einer
entsprechenden Markenserie zu belegen, reiht sich die jüngere Marke
aufgrund ihrer andersartigen Grafik nicht in eine
Markenserie der Beschwerdeführerin ein.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt nicht in Betracht.

Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den
Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftli-
chen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern
ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer
Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 45 Volkswa-
gen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 69 - Culinaria/Villa Culinaria).
Solche können darin liegen, dass ein mit der älteren Marke übereinstimmender
Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in
der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers
der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn
wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den
angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die frag-
lichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
- 21 -
Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD; GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTER-
CONNECT/T-InterConnect).

Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Bestandteil „JADE“ kein Unternehmens-
kennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke darstellt.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nach dem Beschluss
des BGH vom 23. Oktober 2014 – I ZR 37/14 die in der BGH-Rechtsprechung zu
„OSTSEE-POST“ (BGH GRUR 2009, 672) und „EP Europost/POST“ (BGH, Urteil
vom 02. April 2009 – I ZR 79/06) angewandten Grundsätze zur Beurteilung kom-
plexer Marken durch die Entscheidung des EuGH vom 24. Mai 2012 zu F1-
LIVE/F1/F 1 Formula 1 (C-196/11 P, GRUR 2012, 825 - Formula One Licensing
BV/HABM), der sich das Gericht der Europäischen Union mit Entscheidung vom
26. Februar 2016 - T-210/14 - Gummi Bear-Rings/Gummy angeschlossen hat,
nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014, I ZR 37/14
Rn. 12 - TNT Post/POST). Der EuGH-Entscheidung kann nicht entnommen wer-
den, dass eine ältere Marke in einem komplexen Zeichen nicht als rein beschrei-
bend wahrgenommen werden dürfe. Der EuGH hat lediglich die besondere Fall-
konstellation entschieden, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer
Unionsmarke einer älteren IR-Widerspruchsmarke nicht die Unterscheidungskraft
abgesprochen werden dürfe. Die Gültigkeit einer nationalen oder internationalen
Marke dürfe nur in einem Nichtigkeitsverfahren des betreffenden Mitgliedstaates in
Frage gestellt werden, weil das System des Unionsgesetzgebers auf der Koexis-
tenz der Unionsmarke mit den nationalen Marken beruhe. Nichts anderes ge-
schehe aber der Sache nach, wenn das ältere Zeichen als beschreibend oder als
Gattungsbegriff angesehen werde (EuGH, a. a. O., Rn. 38 ff. - Formula One Li-
censing BV/HABM). Über dieses Problem der Koexistenz der markenrechtlichen
Schutzsysteme hinaus ist dem Urteil nach Ansicht des BGH nichts zu entnehmen.
Schon gar nicht hat der EuGH darin die hergebrachten Grundsätze der Beurtei-
lung komplexer Marken nach den Gesichtspunkten der Prägung und der Prüfung
- 22 -
einer selbständig kennzeichnenden Stellung modifiziert oder gar (konkludent) auf-
gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - I ZR 37/14 Rn. 13 - TNT
Post/POST). Hinzu kommt, dass das EuGH-Urteil es lediglich verbietet, dem mit
einer eingetragenen älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil einer jüngeren
Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, es aber nicht ausschließt zu
prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit der älteren
eingetragenen Marke identische Zeichen in der angegriffenen Marke auffassen,
und gegebenenfalls den Grad der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens zu beur-
teilen (EuGH a. a. O. Rdnr. 42 - Formula One Licensing BV/HABM).


Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Mar-
kenG besteht kein Anlass.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 23 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich
einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

Hu


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