29 W (pat) 16/14  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



29 W (pat) 16/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2009 059 519
(hier: Löschungsverfahren S 40/13)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 15. November 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Akintche und Lachenmayr-
Nikolaou

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. November 2013 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 30 2009 059 519 wird angeordnet.

2. Der Markeninhaber hat die Kosten des Verfahrens vor der
Markenabteilung und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Löschungs-
antrags gegen die Marke 30 2009 059 519 durch die Markenabteilung 3.4 des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

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Die am 8. Oktober 2009 angemeldete Wortmarke

YOU & ME

ist am 17. März 2010 unter der Nummer 30 2009 059 519 für die Waren der

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsarti-
kel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Mö-
bel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpa-
ckungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen
enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 20: Betten; Bücherregale; Büromöbel; Dosen, Kästen und Kisten aus
Holz oder Kunststoff; Garderobenständer; Kästen, Kisten, nicht aus
Metall; Kinderhochstühle; Kissen; Kleiderbügel; Kommoden; Korb-
waren; Liegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke;
Matratzen; Möbel; Regale; Schirmständer; Schlafsäcke für Cam-
pingzwecke; Schränke; Schreibtische; Servierwagen; Polster-Ses-
sel; Sofa; Spiegel; Stühle; Tische; Vitrinen; Vorhangringe; Vorhang-
schienen; Vorhangstangen; Zeitungsständer;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und
Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Por-
zellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind,

in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden.
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Am 8. Februar 2013 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung der Marke
wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG mit dem für Löschungsanträge
vorgesehenen amtlichen Formblatt beantragt. In ihrem beigefügten Schriftsatz hat
sie in einer Kurzbegründung geltend gemacht, dass der Eintragung der Marke die
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegenstünden.

Dem Löschungsantrag, der dem Inhaber der angegriffenen Marke am
21. März 2013 zugestellt worden war, hat dieser mit beim DPMA am gleichen Tag
eingegangenen Schriftsatz vom 22. April 2013 widersprochen.

In einem weiteren Schriftsatz vom 4. September 2013 hat die Löschungsantrag-
stellerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass das angegriffene Zeichen auch
wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
löschungsreif sei. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im weiteren Verfahren
umfangreich dazu vorgetragen, dass keiner der drei geltend gemachten Lö-
schungsgründe vorliege.

Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA
den Löschungsantrag zurückgewiesen. Dem angegriffenen Zeichen stünden die
absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entge-
gen. Auch könne nicht von einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ausgegangen werden. Beide zum englischen Grund-
wortschatz gehörenden Markenbestandteile „YOU“ und „ME“ würden, wie auch
das Zeichen „&“ im Sinne von „und“, vom angesprochenen Verkehrskreis ohne
weiteres verstanden. Ein Verständnis im Sinne von „dich und mich“ liege nicht
nahe, da es insoweit an dem Wort „for“ (engl. „für“) fehle. Der Marke komme daher
die Bedeutung „Du und ich“ zu; in dieser Bedeutung habe die angegriffene Marke
weder einen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt, noch handele es sich um
eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten
Waren hergestellt werden könne. Es bleibe unklar, was gemeint sei. Im Sinne
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einer Bezeichnung für potentielle Käufer vermittle die angegriffene Marke keine
konkreten Eigenschaften der beanspruchten Waren. Auch stelle das angegriffene
Zeichen kein Synonym für „Partnerlook“, „Partner“ oder „Paar“ dar. Mangels weite-
rer erklärender Zusätze bliebe die angegriffene Wortfolge vage und interpretati-
onsbedürftig, weshalb ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abge-
sprochen werden könne, ohne analysierende Schritte vorzunehmen. Bei der ange-
griffenen Marke handele es sich auch nicht um eine allgemeine Werbeanpreisung.
Dies habe das DPMA nicht feststellen können. Das streitgegenständliche Zeichen
sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen.

Auch sei das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung zu verneinen.
Aufgrund des Vortrags der Löschungsantragstellerin könne nicht angenommen
werden, dass der Inhaber der angegriffenen Marke diese nur deshalb angemeldet
habe, um seine formale Rechtsposition als Markeninhaber auszunutzen, um Dritte
in ungerechtfertigter Weise zu behindern. Das Bundespatentgericht habe zwar
dem Inhaber der angegriffenen Marke bereits in dem von der Löschungsantrag-
stellerin zitierten Verfahren zur Wortmarke „Margerite“ (AZ: 26 W (pat) 50/11) eine
bösgläubige Anmeldung bescheinigt, die Umstände, die das Bundespatentgericht
dort festgestellt habe, hätten aber keinerlei Bedeutung für das vorliegende Lö-
schungsverfahren. Aus den vorgelegten Unterlagen der Löschungsantragstellerin
lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke
diese nicht ernsthaft benutzen wolle, zumal das Zeichen sich noch in der so
genannten Benutzungsschonfrist befunden habe.

Gegen diesen Beschluss der Markenabteilung 3.4 hat die Löschungsantragstelle-
rin Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat mit seinem Verfahrenshinweis vom 9. Januar 2017 den Parteien
unter Übersendung seiner Recherche-Ergebnisse (Anlagenkonvolut 1–13) mitge-
teilt, dass er nach vorläufiger Beurteilung der Rechtssache für einen Teil der Wa-
ren vom Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß
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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgehe. Des Weiteren hat er mit Ladungszusatz vom
27. März 2017 die Parteien darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Lö-
schung wegen bösgläubiger Anmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
bestünden. Zur Prüfung und Beurteilung der Frage, ob eine sog. „Spekulations-
marke“ vorliege, wurde der Beschwerdegegner zur Beibringung verschiedener
Unterlagen aufgefordert.

Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsätzen vom 2. Juni und 4. Juli 2017 sowie in
der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2017 Unterlagen, insbesondere Fotos,
Rechnungen, Lizenzvereinbarungen, sonstige Geschäftsunterlagen, eidesstattli-
che Versicherungen von sich selbst sowie von seiner Ehefrau sowie Steuerbe-
scheide eingereicht bzw. übergeben (vgl. Bl. 506–581 und Bl. 706–712 d. A.). Zu-
dem hat er in der mündlichen Verhandlung umfangreich Gelegenheit erhalten sich
zur Sache zu äußern. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben sich die Ver-
fahrensbeteiligten mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden
erklärt.

Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, dass der Streitmarke jegliche Unterscheidungskraft fehle und schon bei
Anmeldung gefehlt habe; das Zeichen sei auch freihaltebedürftig, weil es glatt
beschreibend sei. Die verfahrensgegenständliche Marke „YOU & ME“ habe die all-
gemein verständliche und klar umrissene Bedeutung „Du und ich“. Es handele
sich damit um eine Produktaussage und Käuferansprache. Als beschreibende An-
gabe werde die Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung der Waren im Sinne
eines Partnerlooks und als Hinweis darauf verstanden, dass die Waren im Paar
und für zwei Personen geeignet seien. Augenfällig sei die inhaltsbeschreibende
Aussage der Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 21. Diese Waren eigne-
ten sich in besonderem Maße zur Anpreisung für zwei Personen, so etwa Gläser
für „dich und mich“ für ein Dinner zu zweit, ebenso Becher, Porzellan und ähnliche
Dinge zur Nutzung für zwei Personen. Die angegriffene Marke stelle auch eine
geläufige und alltägliche Fremdwortkombination für ein Motiv dar, was der Verkehr
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auch in diesem Sinne verstehe; dies werde auch durch die vom Senat ermittelten
Verwendungsbeispiele belegt. Der Beschwerdegegner selbst habe zudem bestä-
tigt, dass das Zeichen auf einer Idee basiere, die ihm im Zusammenhang mit einer
persönlichen Erfahrung von „Völkerverständigung und Freundschaft“ gekommen
sei. Das Zeichen sei daher eben nur als solcher Hinweis auf den Gedanken der
„Völkerverständigung und Freundschaft“ zu verstehen. Entsprechend stelle sich
die Verwendung des Zeichens durch den Markeninhaber dar, da es lediglich in
dekorativer Weise und zumeist unter zusätzlicher Kennzeichnung mit den jeweili-
gen Marken der eigentlichen Produkthersteller bzw. anderweitigem Hinweis auf
die betriebliche Herkunft der Ware erfolge. Vor diesem Hintergrund bestehe kein
Anlass, der angegriffenen Marke eine über den dargestellten Begriffsinhalt hinaus-
gehende zusätzliche herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen. Soweit ver-
schiedene Zivilgerichte Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Wortfolge
„You & Me“ gemacht hätten, bezögen sich diese zum einen allein auf die in dem
jeweiligen Verfahren in Rede stehenden Waren; zum anderen sei im Verfügungs-
verfahren die Bestandskraft einer Marke zu unterstellen. Diesen Entscheidungen
könne jedenfalls keine lndizwirkung für das Vorliegen von Unterscheidungskraft
beigemessen werden.

Der Vortrag des Inhabers der angegriffenen Marke, er sei in der Vergangenheit
gegen Verwendungen der angegriffenen Marke vorgegangen, beweise allein des-
sen Bösgläubigkeit. Die Streitmarke sei auch wegen bösgläubiger Anmeldung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu löschen. Der Antragsgegner verfolge mit
seiner Markenanmeldung unlautere Zwecke. In der „Abmahnszene“ sei der An-
tragsgegner kein Unbekannter. Er habe bereits die Marke „Margerite“ angemeldet,
ausschließlich um Dritte wegen der Nutzung dieses Zeichens abzumahnen. Auch
bei der verfahrensgegenständlichen Marke handle es sich um eine bösgläubig
angemeldete Marke, nämlich um eine sog. Spekulationsmarke. Der Markeninha-
ber habe keine redliche Benutzungsabsicht, die Äußerungen zu seinem angebli-
chen Geschäftsbetrieb seien in hohem Maße widersprüchlich und unplausibel. So
sei der Markeninhaber offensichtlich nicht in der Lage, einen Geschäftsbetrieb
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durch eine angemessene Buchführung zu dokumentieren; er habe nicht nachvoll-
ziehbar und plausibel dargelegt, dass er tatsächlich mit der Marke gekennzeich-
nete Waren verkauft habe. Es werde bestritten, dass es sich bei den vorgelegten
Quittungen oder Rechnungen um Belege über tatsächlich durchgeführte Waren-
verkäufe handle. Neben geeigneten Nachweisen über Verkaufsvorgänge fehlten
ferner konkrete Angaben zu Umsätzen, es fehle an einer nachvollziehbaren und
wettbewerbsfähigen Preiskalkulation, an einer wirtschaftlich tragfähigen Ge-
schäftsidee und an aussagekräftigen Nachweisen über Absatzkanäle, Vertriebs-
partner, Zielgruppen, Kooperationsnetzwerke etc., so dass allein die Anmietung
eines Geschäftsraumes keinen Rückschluss auf eine redliche Benutzungsabsicht
zulasse. Der Markeninhaber habe bei Anmeldung der verfahrensgegenständlichen
Marke zweckfremde Ziele verfolgt. Die Produktidee, eine Ware mit einem Sinn-
spruch bzw. einem Zeichen mit einem inhaltlichen Aussagegehalt zu versehen,
der Ware also durch dekorative Verwendung eines Zeichens einen Mehrwert zu
geben, sei nicht Gegenstand des markenrechtlichen Schutzes. Geschäftlicher
Sinn und Zweck einer Marke sei es, sicherzustellen, dass ein Absatzmarkt für Wa-
ren und Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen
sind, gegenüber Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen erschlossen
oder gesichert werde. Der Markeninhaber mache sich die Sperrwirkung seiner
Marken in extensiver Weise zu Nutze, wie sein hartnäckiges Abmahn- und Klage-
verhalten zeige. Dies beweise insbesondere die konkrete Vorgehensweise des
Markeninhabers gegen die Beschwerdeführerin selbst und zwei ihrer Vertriebs-
partner, nämlich der Firma S… mbH und der Firma
B… GmbH & Co. KG, sowie ein Vorgang im Zusammenhang mit
dem Teilverkauf seiner Wort-/Bildmarke „YOU & ME“ an die Firma B1…
S.L. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Markeninhaber das Zeichen
„YOU&ME“ über Jahre in nur leicht veränderter Form für eine Vielzahl von Waren
und Dienstleistungen wiederholt angemeldet habe. Schließlich mache auch der
(Teil)Verkauf von Marken nach Ablauf der Benutzungsschonfrist durch den Be-
schwerdegegner deutlich, dass es ihm nicht um den markenrechtlichen Schutz vor
Verwechslungsgefahr und den Schutz des Absatzmarktes zur Sicherung eigener
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Marktanteile gehe. Ein solcher Verkauf sei nur sinnvoll, wenn davon ausgegangen
werde, dass die unter Benutzungspflicht stehenden Markenrechte für den Mar-
keninhaber wertlos geworden seien, weil sie im Verhältnis zu Dritten keine durch-
setzbare Sperrwirkung mehr entfalten könnten. In Gesamtwürdigung aller Um-
stände könne kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Markeninhaber bei An-
meldung der Streitmarke darum gegangen sei, sich eine Monopolstellung im Hin-
blick auf das für Völkerverständigung und Freundschaft stehende, als Herkunfts-
hinweis ungeeignete Zeichen „YOU&ME“ zu verschaffen und sich die marken-
rechtliche Sperrwirkung im Verhältnis zu Dritten zum eigenen finanziellen Vorteil
zu Nutze zu machen.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 14. November 2013 wird aufgehoben und
die Löschung der Marke DE 30 2009 059 519 angeordnet.

Der Beschwerdegegner beantragt:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

Er ist der Auffassung, dass das DPMA den Löschungsantrag zu Recht zurückge-
wiesen habe. Denn weder habe er die streitgegenständliche Marke bösgläubig
angemeldet noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Beschwer-
degegner weist vielmehr darauf hin, dass auch die Mutterfirma der Beschwerde-
führerin Inhaberin einer Wortmarke „YOU & ME“ in der S1… für Waren der
Klassen 29 und 30 gewesen sei. Selbst wenn diese wegen Nichtverlängerung
mittlerweile gelöscht worden sei, habe die Mutterfirma folglich die streitgegen-
ständliche Marke als schutzfähig eingestuft und behaupte nun das Gegenteil, um
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den Beschwerdegegner aus seiner Position als Markeninhaber zu verdrängen.
Dies könne nur als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Beschwerdefüh-
rerin seien daher aus diesem besonderen Grund auch die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Nicht zuletzt vertrete die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin zudem die Inhaberin einer Marke „YOU&ME“, die gegen
ihn im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA vorgehe.

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass die Wortfolge „YOU & ME“ ohne
weitere Zusätze zu uneindeutig sei, als dass ihr eine konkrete inhaltliche Ausrich-
tung der beanspruchten Waren entnommen werden könne. Sowohl die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten wie auch die vom Senat ermittelten Unterlagen
seien für die Feststellung einer angeblich fehlenden Unterscheidungskraft unge-
eignet. Zum einen bezögen sie sich nicht auf die angegriffene Marke und zum
anderen nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung. Bei der Beurteilung, was als die
wahrscheinlichste und gleichzeitig praktisch bedeutsamste Verwendungsform der
angegriffenen Wortfolge in Bezug auf die beanstandeten Waren in Betracht
komme, müsse berücksichtigt werden, dass das Löschungsverfahren die Wort-
marke und gerade nicht eine Wort-/Bildmarke betreffe. Auch wenn es auf die tat-
sächliche Benutzung bestimmter mit der Streitmarke gekennzeichneter Waren
durch ihn im Löschungsverfahren nicht ankomme, sei zudem darauf hinzuweisen,
dass er die Streitmarke stark benutze und intensiv verteidige. Er sei seit 2003 In-
haber mehrerer eingetragener Wort-/Bildmarken mit den Bestandteilen „You &
Me“, die er umfassend nutze, sowohl im eigenen Geschäftsbetrieb als auch über
ein Netzwerk von Lizenznehmern. Ferner sei er in der Vergangenheit bereits
erfolgreich gerichtlich gegen Rechtsverletzer vorgegangen, wie die eingereichten
Urteile und einstweiligen Verfügungen belegten. Die Wortmarke besitze aufgrund
der durch verschiedene Gerichte zugebilligten durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft auch hinreichende Unterscheidungskraft; dies habe das DPMA im Üb-
rigen bereits in einem anderen Löschungsverfahren (30 2009 059 519 – S 12/12)
gegen die hier streitgegenständliche Marke festgestellt.

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Die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke sei schließlich nicht bösgläubig
erfolgt, er habe von Anfang an Benutzungsabsicht im Sinne des Markengesetzes
gehabt. Seine redlichen Motive dürften sich in der mündlichen Verhandlung und im
Laufe des Verfahrens gezeigt haben. So betreibe er ein Ladengeschäft und einen
Onlineshop mit dem Unternehmenskennzeichen/Firmennamen „You & Me“, in
denen er lediglich die mit seiner Marke „YOU & ME“ gekennzeichneten Waren ver-
treibe. Mit dem Verkauf seiner eigenen Produktidee, nämlich dem Verkauf von
Waren mit der Kennzeichnung der Marke, habe er Verkaufsumsätze wie vorgetra-
gen erzielt. Der Umsatz mit den Waren sei um ein Vielfaches höher als der Scha-
densersatz oder Lizenzgebühren, die der Beschwerdegegner erlangt habe. Dieses
Verhältnis müsse bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit maßgeblich sein. Es
stehe dem Beschwerdegegner auch frei, sein Sortiment mit Marken zu erweitern.
Dies entspreche ebenso dem Prinzip der Marktwirtschaft wie die von der Be-
schwerdeführerin bemängelte Preispolitik, auch diese könne der Beschwerdegeg-
ner frei bestimmen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, es fehle an einer
ordnungsgemäßen Buchführung des Beschwerdegegners, so sei dies falsch. Der
Beschwerdegegner sei als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG nicht verpflichtet,
Umsatzsteuer abzuführen. Zu den von der Beschwerdeführerin dargestellten Ab-
mahnungen gegenüber den Firmen S… und B…, die im Übrigen ein Pro-
dukt der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatten, sei anzumerken, dass die
Firma S… eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe, die An-
sprüche des Beschwerdegegners demnach anerkannt worden seien. Die reine
Verteidigung einer Marke sei von einer bösgläubigen Markenanmeldung zu unter-
scheiden; die Verteidigung der streitgegenständlichen Marke indiziere nicht die
Bösgläubigkeit. Die Antragstellerin habe den Löschungsantrag vielmehr nur ge-
stellt, um sich für eine erfolgte Abmahnung zu revanchieren.

Eine Bösgläubigkeit bei der Anmeldung sei durch nichts belegt und habe auch
nicht bestanden. Die Entscheidung des BPatG zu der Marke „Margerite“ habe für
das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung. Die Anmeldung der Marke „You &
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Me“ sei in der Lebensgeschichte des Antragsgegners begründet und drücke die
Aussöhnung zwischen Schwarzen und Weißen aus.

Der Senat hat insbesondere in DPMAregister zu den weiteren Marken bzw. An-
meldungen des Beschwerdegegners Folgendes ermittelt:

- Markenanmeldung: Wortmarke „SONNTAG“, 398 39 255.2, am 14.07.1998
für Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse“,
Anmeldung wurde zurückgenommen;

- Markenanmeldung: Wortmarke „BILL CLINTON“, 398 48 403.1, am
14.07.1998 für Waren der Klassen 16, 21 und 25 „Medienprodukte“,
Anmeldung wurde gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewie-
sen;

- Markenanmeldung: Bildmarke , AZ. 398 60 192.5, am 19.10.1998
für Waren der Klassen 21, 24, 25 und 32,
Anmeldung wurde zurückgenommen;

- Wort-/Bildmarke , Nr. 399 27 966, am 14.05.1999 angemeldet,
eingetragen am 26.07.1999 für Waren der Klassen 21, 24, 25 und 32 „Glas-
waren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Webstoffe und Textilwaren,
soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-
holfreie Getränke, Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte“,
Marke wegen Verzichts vom 22.08.2007 gelöscht;
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- Wort-/Bildmarke , AZ. 399 40 803, am 13.07.1999 angemeldet
und am 27.09.1999 eingetragen für Waren der Klassen 16, 32 und 33 „Pa-
pier, Pappe (Karton), Schreibwaren, Spielkarten; Sirup und andere Präparate für die Zube-
reitung von Getränken; alkoholische Getränke (soweit in Klasse 33 enthalten)“,
Marke wegen Verzichts vom 23.08.2007 gelöscht;

- Markenanmeldung: Wort-/Bildmarke (YOU & ME), AZ. 399 69 909.0, grafi-
sche Wiedergabe nicht vorhanden, am 09.11.1999 angemeldet für Waren
der Klassen 3, 14, 18 und 30 „Waschmittel, Bleichmittel, Parfümeriewaren, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und deren Legie-
rungen sowie daraus hergestellte u. damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwa-
ren, Edelsteine; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise und Handkoffer,
Regenschirme, Sonnenschirme; Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel,
Honig, Speiseeis“,
Anmeldung gilt als zurückgenommen;

- Markenanmeldung: Wort-/Bildmarke (YOU & ME), AZ. 300 02 872.5, grafi-
sche Wiedergabe nicht vorhanden, am 09.11.1999 angemeldet für Waren
der Klassen 9, 16, 35 und 42,
Anmeldung gilt als zurückgenommen;

- Wort-/Bildmarke , Nr. 303 60 708, am 19.11.2003 angemeldet
und am 01.04.2004 eingetragen, nach einem Teilverzicht und einer Teillö-
schung aufgrund Widerspruchs sowie einer Schutzrechtsverlängerung der-
zeit noch geschützt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35
„Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunst-
stoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung“;
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im Internet bietet der Beschwerdegegner die Marke für die Waren der
Klasse 16 zum Verkauf an, dort ist u. a. zu lesen: „Lassen Sie sich die Idee
mit der Marke „YOU&ME“ nicht entgehen.“ (Anlage ASt 30);

- Wort-/Bildmarke , Nr. 306 49 599, angemeldet am 17.08.2006
und eingetragen am 17.11.2006 (Basismarke für Internationale Registrie-
rung) nach einer Teilübertragung der Marke auf die B1… S.L.
und Teilung(santrag) vom 15.07.2014 sowie einer Schutzrechtsverlänge-
rung derzeit geschützt für Waren der Klassen 21, 32 und 33 „Putzzeug; Glas-
waren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Alko-
holfreie Aperitifs, alkoholfreie Cocktails, alkoholfreie Fruchtextrakte, alkoholfreie Fruchtge-
tränke, alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Honiggetränke, Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüß-
most], Bier, Bierwürze, Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke, Erd-
nussmilch [alkoholfrei], Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern, Erzeugnisse
zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer, Essenzen für die Zubereitung von Getränken,
Fruchtnektare [alkoholfrei], Fruchtsäfte, Gemüsesäfte [Getränke], Hopfenextrakte für die
Bierherstellung, Ingwerbier, isotonische Getränke, kohlensäurehaltige Wässer, Kwass [al-
koholfreie Getränke], Limonaden, Limonadensirupe, Lithiumwässer, Malzbier, Malzwürze,
Mandelmilch [Getränk], Mandelmilch [Sirup], Mineralwässer [Getränke], Molkegetränke,
Most [unvergoren], Präparate für die Zubereitung von Getränken, Präparate für die Zube-
reitung von Likören, Sarsaparilla [alkoholfreies Getränke], Selterswasser, Sirupe für Ge-
tränke, Sodawasser, Sorbets [Getränke], Tafelwässer, Tomatensaft [Getränke], Trauben-
most, Wässer [Getränke]; alkoholhaltige Fruchtextrakte, alkoholhaltige Getränke [ausge-
nommen Bier], alkoholhaltige Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, alkoholische
Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholische Fruchtgetränke, Anislikör [Anisette], Anisli-
kör, Aperitifs, Apfelwein, Aquavit, Arrak, Birnenmost, Brandy, Branntwein, Cocktails, Cock-
tails und Aperitifs auf Spirituosengrundlage, Cognac, Curacao, destillierte Getränke, Diges-
tive, Genever, Gin, Honigwein, Kirschwasser, Kornbrand, Liköre, Magenbitter [Liköre], Met,
Obstbrände, Pfefferminzlikör, Reisalkohol, Rum, Sake, Schnaps, Sekt, Softspirituosen,
Spirituosen, Tresterwein, Verdauungslikör, -schnaps, Wacholderbranntwein, Whisky, Wod-
ka“;
(AZ. der abgetrennten Marke: Nr. 306 800 62 für Waren der Klasse 33 „Al-
koholfreie Weine; alkoholreduzierte Weine; aromatisierte Weine; Cocktails und Aperitifs auf
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Weingrundlage; Likörweine; Obstweine; Perlweine; Reiswein; Schaumwein; Weinbrand;
Weine“);

- Wort-/Bildmarke , Nr. 30 2008 053 586, angemeldet am 15.08.2008
und eingetragen am 16.10.2008 für Waren der Klassen 11, 21 und 24 „Be-
leuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, und Was-
serleitungsgeräte sowie Sanitäre Anlagen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche;
Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen aus Malzwecke); Bürsten-
machermaterial; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von
Bauglas); Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Bett- und Tischdecken“;

- Wort-/Bildmarke , Nr. 30 2008 063 386, angemeldet am
01.10.2008 und eingetragen am 03.03.2009 für Waren und Dienstleistun-
gen der Klassen 32, 33 und 35 „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wäs-
ser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Bie-
re); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

- Wortmarke „Wonderful World“, Nr. 30 2008 072 493, angemeldet am
14.11.2008 und eingetragen am 06.02.2009 für Waren der Klassen 11, 14
und 21 „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-
und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Edelmetalle und deren Legierungen
sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen
enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel
(ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder
teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Stein-
gut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“;
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- Wort-/Bildmarke , Nr. 30 2008 078 595, angemeldet am
16.12.2008 und eingetragen am 07.04.2009 für Waren und Dienstleistun-
gen der Klassen 32, 33 und 35 „Klasse(n) Nizza 32: Biere; Mineralwässer und koh-
lensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Frucht-
säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Ge-
tränke (ausgenommen Biere); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bü-
roarbeiten“;

- Wortmarke „Petite Fleur“, Nr. 30 2009 012 007, angemeldet am
27.02.2009 und eingetragen am 27.04.2009, nach einem Teilverzicht und
einer Teilübertragung der Marke auf die H…
AG und Teilung(santrag) vom 09.11.2009 derzeit geschützt für Waren der
Klassen 3, 11, 21 „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für
Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbei-
tetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren“;
(AZ. der abgetrennten Marke: Nr. 30 2009 062 835 für Waren der Klasse 11
„Heizungsgeräte; Kühlgeräte“);

- Wortmarke „Margerite“, Nr. 30 2009 012 707, angemeldet am 28.02.2009
und eingetragen am 11.05.2009, nach Teilzurückweisung im Anmeldever-
fahren für die Waren der Klasse 31 „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug-
nisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende
Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;
Futtermittel, Malz“, Teillöschung durch Beschluss des BPatG in Sachen
26 W (pat) 50/11 vom 06.03.2013 im beantragten Umfang der Waren „Ge-
räte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit
Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen
- 17 -
Klassen enthalten“ wegen bösgläubiger Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG, und Teillöschung durch Beschluss des DPMA vom 16.04.2014
(nach Rücknahme der Beschwerde durch den Markeninhaber und hiesigen
Beschwerdegegner im Verfahren 26 W (pat) 43/14) wegen Schutzhinder-
nissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG im Umfang der Waren der
Klasse 14 „aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edel-
steine; Uhren und Zeitmessinstrumente“; derzeit noch geschützt für die Waren der
Klassen 14 und 21 „Edelmetalle und deren Legierungen; Kämme und Schwämme;
Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug;
Stahlwolle“;

- Wortmarke „Epistel“, Nr. 30 2009 013 528, angemeldet am 05.03.2009 und
eingetragen am 29.04.2009 für Waren der Klassen 14 und 21 „Edelmetalle
und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht
in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeit-
messinstrumente; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme;
Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug;
Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswa-
ren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“;

- Markenanmeldung: Wortmarke „Lieber Gruß!“, AZ. 30 2009 017 989.1, an-
gemeldet am 24.03.2009 für Waren der Klassen 29, 30 und 32 „Fleisch, Fisch,
Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwa-
ren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würz-
mittel); Gewürz; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken“;
Anmeldung zurückgenommen;

- 18 -
- Markenanmeldung: Wort-/Bildmarke ; AZ.
30 2009 018 631.6, angemeldet am 26.03.2009 für Waren der Klassen 16,
29 und 30 „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien;
Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künst-
lerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Ver-
packungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Druck-
lettern; Druckstöcke; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tief-
gekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren,
Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zu-
cker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz;
Senf; Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürz; Kühleis“;
Anmeldung zurückgenommen;

- Wort-/Bildmarke , Nr. 30 2009 021 405, angemeldet am
08.04.2009 und eingetragen am 06.08.2009 für Waren und Dienstleistun-
gen der Klassen 16, 41 und 43 „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma-
terialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buch-
binderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder
für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen
Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen;

- Wort-/Bildmarke , Nr. 30 2015 061 067, angemeldet am
02.12.2015 und eingetragen am 22.02.2016 für Waren und Dienstleistun-
gen der Klassen 16, 32 und 35 „3D-Abziehbilder zur Verwendung auf allen Oberflä-
- 19 -
chen; Abziehbilder; Alben; Aufkleber; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bilder; Drucke-
reierzeugnisse; entfernbare Tattoos [Abziehbilder]; entfernbare Tattoos [Klebebilder]; foto-
grafische Drucke; Geschenkgutscheine; Kunstdrucke; Poster aus Papier; Wandtafeln; Pa-
pier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, nämlich Einwegpapierartikel und
Dekorationsartikel aus Papier und Pappe; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen
Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige
Wässer; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von
Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Einzelhandelsdienstleistungen
mit Bier, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften,
Sekt, Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, Porzellanwaren, Glaswaren, Gläsern, Wasch- und
Bleichmitteln, Haarwässern, Haarwaschmitteln, Shampoo, Zahnputzmitteln, Haartrocknern,
Heißwassergeräten, elektrischen Kaffeemaschinen, Toastern, Lampen, Lampenschirmen,
Papier, Pappe, Karton, Druckereierzeugnissen, Papierservietten, Kalendern, Fotografien,
Schreibwaren, Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsmaterial aus Kunst-
stoff, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Webstoffen und Textilwaren, Tischdecken, Kis-
sen, Kopfkissen, Bekleidungsstücken, Textilservietten, Textiltüchern, Textilstoffen, Bettwä-
sche, Baumwollstoffen, Textiltapeten, Tischläufern, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Tep-
pichen, Fußmatten, Matten, Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]; Einzelhan-
delsdienstleistungen für den Versandhandel mit Bier, Mineralwässern, alkoholfreien Ge-
tränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sekt, Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, Por-
zellanwaren, Glaswaren, Gläsern, Wasch-und Bleichmitteln, Schönheitspflege, Haarwäs-
sern, Haarwaschmitteln, Shampoo, Zahnputzmitteln, Haartrocknern, Heißwassergeräten,
elektrischen Kaffeemaschinen, Toastern, Lampen, Lampenschirmen, Papier, Pappe, Kar-
ton, Druckereierzugnissen, Papierservietten, Kalendern, Fotografien, Schreibwaren, Kleb-
stoffen für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Regenschir-
men, Sonnenschirmen, Webstoffen und Textilwaren, Tischdecken, Kissen, Kopfkissen,
Bekleidungsstücken, Textilservietten, Textiltüchern, Textilstoffen, Bettwäsche, Baumwoll-
stoffen, Textiltapeten, Tischläufern, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teppichen, Fußmat-
ten, Matten, Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]; Dienstleistungen des Einzel-/
Großhandels über das Internet mit Bier, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Frucht-
getränken und Fruchtsäften, Sekt, Möbeln, Bilderrahmen, Spiegeln, Porzellanwaren,
Glaswaren, Gläsern, Wasch-und Bleichmitteln, Schönheitspflege, Haarwässern, Haar-
waschmitteln, Shampoo, Zahnputzmitteln, Lampenschirmen, Papier, Pappe, Karton, Dru-
ckereierzeugnissen, Papierservietten, Kalendern, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen
- 20 -
für Papier-und Schreibwaren, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Regenschirmen, Son-
nenschirmen, Webstoffen und Textilwaren, Tischdecken, Kissen, Kopfkissen, Beklei-
dungsstücken, Textilservietten, Textiltüchern, Textilstoffen, Bettwäsche, Baumwollstoffen,
Textiltapeten, Tischläufern, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teppichen, Fußmatten, Mat-
ten, Tapeten [ausgenommen aus textilem Material];

- Wortmarke „YOU&ME“, Nr. 30 2016 022 296, angemeldet am 02.08.2016
und eingetragen am 21.11.2016 für Waren und Dienstleistungen der Klas-
sen 16, 32 und 35 „3D-Abziehbilder zur Verwendung auf allen Oberflächen; Abziehbil-
der; Alben; Aufkleber; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bilder; Druckereierzeugnisse;
entfernbare Tattoos [Abziehbilder]; entfernbare Tattoos [Klebebilder]; fotografische Drucke;
Geschenkgutscheine; Kunstdrucke; Poster aus Papier; Wandtafeln; Papier, Pappe [Karton]
und Waren aus diesen Materialien, nämlich Einwegpapierartikel und Dekorationsartikel aus
Papier und Pappe; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschi-
nen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Appa-
rate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten
ist; Drucklettern; Druckstöcke; Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkohol-
freie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken;
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Einzelhandelsdienstleistungen mit Bier, Mi-
neralwässern, alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sekt, Möbeln,
Spiegeln, Bilderrahmen, Porzellanwaren, Glaswaren, Gläsern, Geschirr, Wasch- und
Bleichmitteln, Haarwässern, Haarwaschmitteln, Shampoo, Zahnputzmitteln, Haartrocknern,
Heißwassergeräten, elektrischen Kaffeemaschinen, Toastern, Lampen, Lampenschirmen,
Papier, Pappe, Karton, Druckereierzeugnissen, Papierservietten, Kalendern, Fotografien,
Schreibwaren, Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsmaterial aus Kunst-
stoff, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Webstoffen und Textilwaren, Tischdecken, Kis-
sen, Kopfkissen, Bekleidungsstücken, Textilservietten, Textiltüchern, Textilstoffen, Bettwä-
sche, Baumwollstoffen, Textiltapeten, Tischläufern, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Tep-
pichen, Fußmatten, Matten, Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]; Einzelhan-
delsdienstleistungen für den Versandhandel mit Bier, Mineralwässern, alkoholfreien Ge-
tränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sekt, Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, Por-
zellanwaren, Glaswaren, Gläsern, Geschirr, Wasch- und Bleichmitteln, Schönheitspflege,
Haarwässern, Haarwaschmitteln, Shampoo, Zahnputzmitteln, Haartrocknern, Heißwasser-
geräten, elektrischen Kaffeemaschinen, Toastern, Lampen, Lampenschirmen, Papier,
Pappe, Karton, Druckereierzugnissen, Papierservietten, Kalendern, Fotografien, Schreib-
- 21 -
waren, Klebstoffen, Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Webstoffen und Textilwaren, Tischdecken,
Kissen, Kopfkissen, Bekleidungsstücken, Textilservietten, Textiltüchern, Textilstoffen,
Bettwäsche, Baumwollstoffen, Textiltapeten, Tischläufern, Schuhwaren, Kopfbedeckun-
gen, Teppichen, Fußmatten, Matten, Tapeten [ausgenommen aus textilem Material];
Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet mit Bier, Mineralwässern,
alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sekt, Möbeln, Bilderrahmen,
Spiegeln, Porzellanwaren, Glaswaren, Gläsern, Geschirr, Wasch- und Bleichmitteln,
Schönheitspflege, Haarwässern, Haarwaschmitteln, Shampoo, Zahnputzmitteln, Lampen-
schirmen, Papier, Pappe, Karton, Druckereierzeugnissen, Papierservietten, Kalendern,
Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsmate-
rial aus Kunststoff, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Webstoffen und Textilwaren, Tisch-
decken, Kissen, Kopfkissen, Bekleidungsstücken, Textilservietten, Textiltüchern, Textil-
stoffen, Bettwäsche, Baumwollstoffen, Textiltapeten, Tischläufern, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen, Teppichen, Fußmatten, Matten, Tapeten [ausgenommen aus textilem Mate-
rial]“, Widerspruch erhoben von B1… S.L. aus der von der
Stammanmeldung 306 49 599 abgetrennten Marke Nr. 306 800 62
; Widerspruchsverfahren läuft;

- Unionsmarke , Nr. 010 142 347, angemeldet am 21.07.2011
und eingetragen am 05.12.2011 für Waren der Klassen 3, 16, 21, 24 und 25
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfü-
meriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahn-
putzmittel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien;
Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künst-
lerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Kämme und
Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial;
Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bau-
- 22 -
glas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett-
und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die
diesen beigefügten Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Löschungsantragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Für einen Teil der verfahrensgegenständlichen Waren ist die angegriffene Marke
„YOU & ME“ entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden. Ferner ist
von einer bösgläubig angemeldeten Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG auszugehen, so dass sie vollständig zu löschen ist.


A) Der Löschungsantrag ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit des Löschungsantrags steht nicht entgegen, dass die Marken-
abteilung 3.4 mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 bereits den Antrag eines
Dritten auf Löschung der Marke 30 2009 059 519 wegen absoluter Schutzhin-
dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestandskräftig zurückge-
wiesen hat. Die inter partes-Wirkung der rechts- bzw. bestandskräftigen Ent-
scheidung schließt nicht aus, dass derselbe Löschungsgrund auf Antrag eines
Dritten in einem neuen Löschungsverfahren erörtert wird (vgl. Kirschneck in
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 54 Rn. 10 m. w. N.).

- 23 -
2. Soweit der Löschungsantrag auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützt
wird, ist er auch innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
gestellt worden. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem Löschungsan-
trag zudem rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2
MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzung für die Durchführung des
Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG
erfüllt sind.

Das Löschungsverfahren ist inhaltlich nicht auf die Prüfung der Schutzhinder-
nisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG begrenzt. Zwar sind in der dem Lö-
schungsantragsformular beigefügten Kurzbegründung zunächst ausdrücklich
nur diese Schutzhindernisse thematisiert worden. Mit Schriftsatz vom 4. Sep-
tember 2013 hat die Löschungsantragstellerin dann auch zum Löschungsgrund
der bösgläubigen Anmeldung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG vorgetragen.

Sofern mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2016,
500 Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh) trotz der im Formblatt pauschal geltend
gemachten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG (dritte Alternative in Feld 7
des vom DPMA herausgegebenen Formulars) von einer Erweiterung auszuge-
hen ist, ist diese Erweiterung in entsprechender Anwendung der §§ 263, 264
ZPO zulässig (vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 01.02.2017, 25 W (pat) 1/15).
Zum einen handelt es sich um eine sachdienliche Erweiterung des ursprüngli-
chen Gegenstands des Löschungsverfahrens. Nach § 263 ZPO ist eine Erwei-
terung bzw. Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das
Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Bestimmungen über die Klageände-
rung gemäß §§ 263, 264 ZPO sind entsprechend anwendbar (vgl. dazu
Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 9 m. w. N., insbe-
sondere BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou). Eine Erweiterung der ursprünglich
in der Kurzbegründung thematisierten Schutzhindernisse der fehlenden Unter-
scheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses auf das Schutzhindernis nach
- 24 -
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist ohne weiteres sachdienlich und prozessökono-
misch, weil sie unter Vermeidung weiterer Löschungsverfahren der abschlie-
ßenden Klärung der zwischen den Beteiligten bestehenden Streitpunkte dient.
Nicht zuletzt hat sich der Antragsgegner ohne weiteres im Amtsverfahren sach-
lich hierauf eingelassen.

Bei einer sachdienlichen und damit zulässigen Antragserweiterung im Rahmen
eines bereits laufenden Löschungsverfahrens bedurfte es auch keines weiteren
Widerspruchs nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG (vgl. BPatG GRUR 2004, 685,
687 unter I.1. – LOTTO, unbeanstandet von BGH GRUR 2006, 760 – LOTTO).

3. Soweit der Beschwerdegegner einwendet, die Beschwerdeführerin handle
rechtsmissbräuchlich, weil ihre Muttergesellschaft N…
S.A. selbst Inhaberin einer für Waren der Klasse 29 und 30 geschützten Wort-
marke „YOU & ME“ in der S1… war, steht dies der Zulässigkeit des Lö-
schungsantrags nicht entgegen. Denn einen Löschungsantrag kann jedermann
stellen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Da es sich um einen Popularantrag im
öffentlichen Interesse handelt, sind Umstände auf Seiten des Antragstellers
regelmäßig nicht entscheidungsrelevant (vgl. BPatG GRUR 1999, 746, 747
– Omeprazok; BPatG, Beschluss vom 30.09.2003, 24 W (pat) 28/03; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 54 Rn. 4), so dass es nicht darauf ankommt,
welche Marken die Antragstellerin oder mit ihr verbundene Unternehmen selbst
verwenden bzw. angemeldet haben.


B) Der Löschungsantrag erweist sich zudem als begründet.

1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag
wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen wor-
den ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9
MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Lö-
- 25 -
schung besteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts-
hofs ist für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und
im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der
vorgenannten Schutzhindernisse einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis
abzustellen (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565
Rn. 10 – smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15
– Aus Akten werden Fakten). Bei dem Löschungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG kommt es dagegen nur auf den Anmeldezeitpunkt an (BGH GRUR
2016, 380 Rn. 12 – GLÜCKSPILZ; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl., § 50 Rn. 14).

Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine
Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu
den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche
Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten
und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es
– gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen
Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook; BPatG
GRUR 2006, 155 – Salatfix).

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der angegriffenen Marke
gestützt auf den Löschungsgrund gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
hat in Bezug auf die Waren „Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreib-
waren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen
enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Kissen; Behälter für Haushalt und Kü-
che; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind“ Erfolg. Insoweit fehlt und fehlte dem Zeichen schon zum Anmel-
dezeitpunkt die erforderliche Unterscheidungskraft.

- 26 -
Im Umfang der übrigen Waren kann das Schutzhindernis fehlender Unterschei-
dungskraft nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beiden maßgeb-
lichen Zeitpunkten festgestellt werden.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ein-
tragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH
a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Ver-
kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysieren-
den Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53
– Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you). Allerdings
schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen
Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR 2010, 534
Rn. 43 Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
- 27 -
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleis-
tungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/
Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft,
wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder
wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Spra-
che oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O.
Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Um-
stände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe
erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angegriffenen
Marke „YOU & ME“ in Verbindung mit den oben aufgeführten Waren zu vernei-
nen.

aa) Die Streitmarke „YOU & ME“ setzt sich aus allgemein geläufigen, zum
Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern zu einer
sprachregelgerecht gebildeten Wortfolge zusammen, deren Bedeutung
„You and me“ bzw. „Du und ich“ sich für einen großen Teil des Verkehrs
ohne weiteres erschloss und erschließt. Bei der Beurteilung des Verständ-
nisses des angegriffenen Zeichens ist vor allem auf den Endverbraucher
abzustellen, da er die jeweiligen Waren nachfragt (vgl. hierzu auch Se-
natshinweis vom 7. Januar 2017).
- 28 -
bb) Der verfahrensgegenständlichen Wortfolge kann keine (unmittelbar) waren-
beschreibende Sachaussage entnommen werden. Soweit die Beschwer-
deführerin meint, das angegriffene Zeichen sei im Sinne von „Für dich und
mich“ ein Sachhinweis auf die Bestimmung so gekennzeichneter Waren im
Sinne eines Partnerlooks bzw. ein Hinweis darauf, dass die Waren für zwei
Personen geeignet seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei der Be-
urteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft
besteht, ist die Streitmarke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen
und diese nicht um weitere Bestandteile – hier die Präposition „for“ – asso-
ziativ zu ergänzen (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido; GRUR 2011, 65
Rn. 17 – Buchstabe T mit Strich). Zutreffend hat insoweit schon die Marken-
abteilung 3.4 darauf hingewiesen, dass ein Verständnis von „YOU & ME“ im
Sinne von „(für) Dich und Mich“ nicht naheliegt, weil es an dem Wort „for“
fehlt. Aus den zur Begründung ihrer Auffassung eingereichten Verwen-
dungsbeispielen der Beschwerdeführerin (vgl. Anlage ASt 8) ergibt sich
ebenfalls nichts für ein entsprechendes Verständnis als Bestimmungs- und
Inhaltsangabe.

cc) Dass der Verkehr die Bezeichnung „You & Me“ ausschließlich als werbliche
Anpreisung versteht und verstanden hat, ist ebenfalls nicht feststellbar.

Einer Wortfolge fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie vom Verkehr nicht
als Herkunftshinweis verstanden wird, sondern als allgemeine Anpreisung,
die sich in einer Aufforderung zum Kauf erschöpft (vgl. BGH GRUR 2009,
949 Rn. 12 – My World; GRUR 2010, 935 Rn. 5 – Die Vision). Diese Fall-
gestaltung mangelnder Unterscheidungskraft kann zwar auch dann beste-
hen, wenn sich eine Verwendung der zu beurteilenden Wortfolge in der
Werbung zum Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht nachweisen lässt (vgl.
EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR
2004, 1027 Rn. 46 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit];
BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Erforderlich ist jedoch die Feststel-
- 29 -
lung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche An-
preisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 28
– for you). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die Werbesprache ist gekennzeichnet durch die Ausprägung spezieller
appellativer Textsorten und Textstrukturen wie Slogans (Bußmann, Lexikon
der Sprachwissenschaft, 4. Aufl., 2008, Stichwort: Werbesprache). Mit
einem Slogan oder Werbeschlagwort wird knapp und einprägsam eine
(wertende) Aussage mit einer überzeugungsbildenden Funktion formuliert,
um ein Image eines Produkts zu formen und seine Wiedererkennung zu
erleichtern (Bußmann, a. a. O., Stichwort: Slogan). Der Streitmarke „Du und
ich“ kommt ein werbetypischer anpreisender Aussagehalt aber nicht zu. Die
Wörter „YOU“ und „ME“ beschreiben ein Subjekt. Beide Wörter enthalten
keine Wert-, Eigenschafts-, Tätigkeits- oder Umstandsversprechen, da es
ihnen aufgrund ihres Sinngehaltes an einem solchen „Versprechen“ man-
gelt. In der Werbebranche wird zwar häufig das Zeichen „&“ im Sinne von
„und“ als Verbindung von Werbeversprechen verwendet (vgl. Wörterbuch
der Werbesprache, Stuttgart 1991, S. 362), solche Versprechen – welcher
Art auch immer – werden vorliegend jedoch gerade nicht gegeben.

Soweit die Recherche des Senats eine Verwendung der einzelnen Wörter
„you“ und „me“ in Slogans ergeben hat, werden diese immer im Kontext mit
anderen Wörtern verwendet (z. B. „good for you“, „only for you and me“,
„shoe4you“, „the best for you“). Nach der Rechtsprechung des BGH kann
aber die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage nicht auf Beispiele
gestützt werden, in denen die Wortfolge nicht als solche, sondern stets im
Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird, aus denen sich ihre
werbliche Bedeutung erschließt (BGH a. a. O. Rn. 24 – OUI).

dd) Bei der angegriffenen Wortfolge handelt es sich allerdings für einen Teil der
hier maßgeblichen Waren um eine geläufige und alltägliche Fremdwortkom-
- 30 -
bination für ein Motiv. Als bloßes – übliches – Design wirkt die Streitmarke
nicht als Herkunftshinweis; dies gilt in Bezug auf die Waren „Waren aus
Papier, Pappe (Karton), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklet-
tern; Druckstöcke; Kissen; Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren,
Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“.

Die Rechercheunterlagen des Senats belegen, dass es zum einen seit lan-
gem und zwar deutlich vor dem hier relevanten Anmeldetag üblich war, die
vorgenannten Waren durch Aufdrucke zu personalisieren (vgl. Anlagenkon-
volut 11 und 12 zu dem Senatshinweis vom 9. Januar 2017). Zum anderen
zeigen die Verwendungsbeispiele (Anlagenkonvolute 1–10), dass die Wort-
folge „YOU & ME“, wie auch andere damit vergleichbare Aussagen, bereits
umfangreich auf diesen Produkten – insbesondere solche die anlässlich
einer Hochzeit erworben werden oder allgemein als Liebes- oder Verbun-
denheitsbotschaft dienen – als Motiv verwendet und von vielen unterschied-
lichen Herstellern vertrieben werden und wurden. Dies zeigen die Produkt-
angebote im Internet beispielsweise von Grußkarten, Fotoprints und Bil-
dern, (Motiv)Stempeln, Holzbuchstaben, Geschenkpapier, Servietten, Post-
karten, Kalendern, Aufklebern, Fotoalben, Wandtatoos, Bechern, Dosen,
Tassen, Gläsern, Kissen u. v. m.; die streitgegenständliche Marke ist für
Warenoberbegriffe geschützt, die diese Waren umfassen.

Die Verwendung von „YOU & ME“ als deutlich sichtbarer Schriftzug auf Glä-
sern, Bechern, Aufklebern, Grußkarten und sonstigen Druckereierzeugnis-
sen und somit als Motiv ist damit als die wahrscheinlichste und zugleich die
praktisch bedeutsame Verwendungsform der angegriffenen Wortfolge anzu-
sehen, die auch für die markenrechtliche Beurteilung maßgeblich ist (vgl.
EuGH, GRUR 2013, 519 Rn. 54–56 – Deichmann/HABM [umsäumter
Winkel]; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 21 – DüsseldorfCongress).
- 31 -
Soweit der Beschwerdegegner vorträgt, die ermittelten Beispiele bezögen
sich weder auf die angegriffene Marke noch auf den Zeitpunkt der Anmel-
dung, so dass diese für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungs-
kraft zum maßgeblichen Zeitpunkt ungeeignet seien, greifen diese Ein-
wände nicht durch. Denn die Rechercheunterlagen (die i. Ü. im Anlagen-
konvolut 6 Internetseiten enthalten, die mittels der Wayback-Maschine
„archive.org“ den Stand aus dem Jahr 2009 aufzeigen) dienen zum einen
der Ermittlung der Frage, ob es branchenübliche Praxis war und – im Hin-
blick auf den zweiten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den
Löschungsantrag – noch ist, Waren mit Schriftzügen, die eine Botschaft
nach außen transportieren, als Dekor zu versehen. Zum anderen geht es
um die Einordnung der Wortfolge „YOU & ME“ als eine solche geeignete
Aussage oder Botschaft nach außen. Beides dient der Beantwortung der
Frage nach der auf dem jeweiligen Warengebiet wahrscheinlichsten Ver-
wendungsform.

Im Hinblick auf die ermittelte Branchenübung sowie die Art und den Sinn-
gehalt der angegriffenen Wortfolge ist im Zusammenhang mit den vorge-
nannten Waren von einer dekorativen Verwendung bzw. von einer „nach
außen gerichteten“ Anbringung der Zeichenfolge auf den Waren in Form
eines gut sichtbaren Schriftzugs als wahrscheinlichster Verwendung auszu-
gehen. Damit die Wortfolge als Hinweis auf den Gedanken der „Völkerver-
ständigung und Freundschaft“ verstanden werden kann, was der Beschwer-
degegner nach seiner Einlassung gerade bezweckt, drängt sich schon aus
diesem Grund eine solche nach außen deutlich sichtbare Anbringung auf
den Waren auf; dementsprechend stellt sich die Verwendung des Zeichens
durch den Markeninhaber selbst dar. Die von ihm eingereichten Produktbei-
spiele zeigen den Schriftzug lediglich in dekorativer Weise und zumeist
unter zusätzlicher Kennzeichnung mit den jeweiligen Marken der eigentli-
chen Produkthersteller bzw. anderweitigem Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der Ware.
- 32 -
Soweit der Beschwerdegegner – erstmals in der mündlichen Verhandlung –
geltend gemacht hat, dass neben der Herstellerangabe auf der Standfläche
der von ihm angebotenen Gläser auch ein eigenes Etikett mit seiner Marke
aufgebracht sei und er später im Verfahren zum Nachweis zwei Bilder von
Gläsern mit einem entsprechenden Aufkleber eingereicht hat (der auf den
früheren Produktwiedergaben nicht zu erkennen und auch auf dem in der
mündlichen Verhandlung gezeigten Glas nicht aufgeklebt war), ist dies
unbehelflich. Denn bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist nicht auf
ebenfalls denkbare anderweitige Verwendungen, beispielsweise auf der
Warenverpackung, einem angefügten oder aufgeklebten Etikett, abzustel-
len. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die prü-
fende Stelle nicht verpflichtet, die Prüfung auf andere Verwendungen des
Zeichens zu erstrecken als diejenige, die sie mit Hilfe ihrer Sachkunde auf
diesem Gebiet als die wahrscheinlichste erkennt (EuGH, a. a. O., Rn. 54–
56 – Deichmann/HABM [umsäumter Winkel]). Die Unterscheidungskraft des
Zeichens „YOU & ME“ ist damit in Bezug auf die konkret beanspruchten
bzw. geschützten Waren und unter Berücksichtigung der nach der Sach-
kunde und den Recherchen des Senats auf dem jeweiligen Warengebiet
wahrscheinlichsten Verwendungsform zu beurteilen. Bei der vorstehend
dargelegten Benutzung der Zeichenfolge als Liebesbotschaft oder Zeichen
der Verbundenheit nach außen handelt es sich um die im Vordergrund ste-
hende Verwendungsform.

Bei einer derartigen Verwendung in der Art eines Motivs bzw. Botschaft
sollen die Aufmerksamkeit des Endverbrauchers geweckt und dessen Kauf-
anreiz gefördert werden, so dass der angesprochene Verkehr in diesem
lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erblickt (vgl.
auch BPatG 26 W (pat) 508/15 – Bildmarke „Monna Lisa“;
28 W (pat) 523/12 – Märchenprinzen; 29 W (pat) 2/13 – positive way at
work; 27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN); inso-
- 33 -
weit fehlt und fehlte der angegriffenen Marke daher jegliche Unterschei-
dungskraft.

ee) Anders ist dies zu beurteilen bei den übrigen Waren, nämlich „Papier,
Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren
oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschi-
nen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Betten; Bücherregale; Büromöbel; Dosen, Käs-
ten und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Garderobenständer; Kästen, Kis-
ten, nicht aus Metall; Kinderhochstühle; Kleiderbügel; Kommoden; Korbwa-
ren; Liegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matratzen;
Möbel; Regale; Schirmständer; Schlafsäcke für Campingzwecke; Schränke;
Schreibtische; Servierwagen; Polster-Sessel; Sofa; Spiegel; Stühle; Tische;
Vitrinen; Vorhangringe; Vorhangschienen; Vorhangstangen; Zeitungsstän-
der; Geräte für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und
Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug;
Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bau-
glas)“.

Zwar können auch diese Waren im Rahmen allgemein gebräuchlicher
Formgebung mit dem Motiv „YOU & ME“ versehen werden. Der Senat
konnte aber nicht feststellen, dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung der
angegriffenen Marke im Oktober 2009 üblich war, Klebstoffe, Pinsel,
Schreibmaschinen, Betten, Bücherregale; Garderobenständer, Kleiderbü-
gel, Korbwaren, Luftmatratzen, Matratzen; Vitrinen; Vorhangringe, -schie-
nen und -stangen sowie die übrigen vorgenannten Waren (großflächig) mit
Schriftzügen als Motiv zu versehen und hierdurch eine Botschaft zu trans-
portieren. Eine solche Verwendung kann damit auch nicht als die wahr-
scheinlichste und praktisch bedeutsamste Verwendungsform der angegrif-
fenen Wortfolge angesehen werden.

- 34 -
ff) Soweit das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft für die unter ee) genann-
ten Waren nicht festgestellt werden konnte, besteht mangels beschreiben-
den Aussagegehalts der Streitmarke insoweit auch kein Freihaltebedürfnis
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

3. Die angegriffene Marke ist gleichwohl vollständig zu löschen, weil nach Über-
zeugung des Senats der Beschwerdegegner bei der Anmeldung gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig war.

a) Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird eine Marke auf
Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie bösgläubig angemeldet worden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, muss die Bösgläubigkeit des Anmelders für den
insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke mit der gebo-
tenen Sicherheit festgestellt werden können. Ist dies nach der erforderlichen
gründlichen Prüfung sämtlicher von den Beteiligten eingereichter oder von Amts
wegen zusätzlich ermittelter Unterlagen nicht möglich, z. B. weil der Sachver-
halt nicht (mehr) weiter aufgeklärt werden kann oder hinreichend sichere Rück-
schlüsse auf die subjektiven Absichten des Anmelders zum damaligen Zeit-
punkt nicht mehr möglich sind, so muss es aufgrund der Feststellungslast der
Antragstellerin für die Umstände einer bösgläubigen Anmeldung bei der Eintra-
gung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138
Rn. 48 – ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 32 – POST II; BPatG,
Beschluss vom 13.03.2014, 30 W (pat) 16/12 – VCV; Beschluss vom
08.07.2011, 29 W (pat) 30/10 Kaupmann).

b) Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG ist dann auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen
nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis benutzen, sondern die formale
Rechtsstellung als Inhaber des Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der
rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will
- 35 -
(BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – Glückspilz; GRUR 2016, 482 Rn. 16
– LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. – lvadal).

In der nationalen Rechtsprechung sind bisher im Wesentlichen drei Fallgruppen
bösgläubiger Markenanmeldungen herausgearbeitet worden (s. hierzu Ströbele
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 838 m. w. N.). Zum einen han-
delt es sich um die Anmeldung sogenannter „Spekulationsmarken“, d. h. Mar-
ken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gut-
gläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benut-
zungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242
– Classe E; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 863; zur internationa-
len Rspr. vgl. EuG GRURInt. 2014, 1047 ff. – Simca und OGH Wien, Urteil vom
17.09.2014, 4 Ob 98/14 mit Verweisen auf die deutsche Rspr.). Des Weiteren
hat der Bundesgerichtshof Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG in den Fällen bejaht, in denen Marken mit dem Ziel angemeldet wer-
den, den erkannten schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers ohne
rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der Bezeichnung
durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. BGH GRUR 2008, 160
– CORDARONE; BGH GRUR 2001, 242 – Classe E; Ströbele in Ströbele/
Hacker, a. a. O., § 8, Rn. 871). Schließlich ist eine Bösgläubigkeit anzunehmen,
wenn der Anmelder die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einset-
zen will (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2008, 621, 624 Rn. 32 – AKADEMIKS;
GRUR 2005, 414, 417 – Russisches Schaumgebäck; GRUR 2001, 242
– Classe E; s. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888 m. w. N.).

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist,
hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen
Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37, 51–53 – Lindt &
Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O. – lvadal). Soweit der einheitliche natio-
nale und gemeinschaftsrechtliche Begriff der Bösgläubigkeit der Anmeldung
eine subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne eines unredlichen oder
- 36 -
sonstigen unlauteren Motivs voraussetzt, ist darauf aus den relevanten objekti-
ven Umständen zu schließen (BGH a. a. O. Rn. 18 – Ivadal).

c) Der Senat ist davon überzeugt, dass das Handeln des Beschwerdegegners
keinen legitimen markenrechtlichen Zwecken dient. lm vorliegenden Streitfall
liegen viele konkrete Anhaltspunkte vor, die zwar für sich allein betrachtet die
Bösgläubigkeit nicht hinreichend sicher zu belegen vermögen; in der maßgebli-
chen Gesamtbetrachtung aller Indizien drängt sich jedoch der Schluss auf eine
in Behinderungsabsicht angemeldete Spekulationsmarke auf.

Eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne einer Spekulationsmarke liegt
vor, wenn der Anmelder in der Absicht handelt, die Marke dazu zu verwenden,
gutgläubige Dritte mit Unterlassungs- und Geldforderungen unter Druck zu set-
zen, ohne dass ein genereller eigener Nutzungswille des Markenanmelders vor-
liegt. Die insoweit entscheidungserhebliche Behinderungsabsicht muss sich
nicht gegen bestimmte Dritte richten, sondern kann auch eine Mehrzahl noch
nicht im Einzelnen bekannter Dritter betreffen (Ströbele in Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rn. 863, 864). Die Behinderungsabsicht muss auch nicht den ein-
zigen Beweggrund für die Anmeldung darstellen; es genügt, wenn es sich um
ein wesentliches Motiv handelt. Daher ist die Annahme der Bösgläubigkeit nicht
allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen
(s. zuletzt BPatG 26 W (pat) 64/08 – Hop on Hop off).

Eine relevante Behinderungsabsicht kann nur angenommen werden, wenn im
einzelnen Tatsachen ersichtlich sind, die den Schluss rechtfertigen, mit der
Markenanmeldung sei ein Missbrauch der Registerrechtsposition zu Zwecken
beabsichtigt, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt sind. Dies
lässt sich zwar aus der bloßen Tatsache anhängiger Markenverletzungsverfah-
ren und auch möglicherweise erfolgloser Angriffe aus der betreffenden Marke
allein noch nicht herleiten; denn solche Aktionen bewegen sich grundsätzlich im
Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen und dür-
- 37 -
fen deshalb nicht von vornherein als deren Missbrauch angesehen werden.
Wenn das Verhalten des Markenanmelders also vorrangig dazu dient, eigene
Geschäfte zu fördern, kann dies nicht beanstandet werden (BGH a. a. O.
– Akademiks). Wettbewerb rechtfertigt es nämlich, Konkurrenten vom Markt zu
verdrängen oder ihnen den Marktauftritt zu erschweren – solange dies mit
zulässigen Mitteln geschieht. Dazu gehört es auch, eine eigene Markenreihe zu
erweitern (BGH GRUR 2005, 581 – The Colour of Elegance) oder durch die
Anmeldung sogenannter Vorratsmarken einen zukünftigen Markenbedarf zu
decken; denn jedermann muss seinen zukünftigen Markenbedarf absichern
können, bevor er kostspielige und aufwändige Marketingaktivitäten entwickelt
(Jordan, FS Helm, 2002, S. 187 (192 f.)). Schließlich begründet der Umstand,
dass eine Marke auch gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld
geführt wird, ebenfalls ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht den Vorwurf der
bösgläubigen Anmeldung (BGH a. a. O. Rn. 29 – GLÜCKSPILZ).

Für die Annahme einer markenrechtlich missbilligten Behinderungsabsicht
bedarf es der Feststellung weiterer, insbesondere über die bloße Wahrneh-
mung von Markenrechten hinausgehender negativer Umstände. Die Schwelle
der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung Dritter
(hinüber zur Bösgläubigkeit) ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines
Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf
die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die
Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH a. a. O.
– AKADEMIKS).

Dabei dürfen die Anforderungen an die Feststellung der Behinderungsabsicht
nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, ob sich die Behinderungsabsicht nach
der Lebenserfahrung aufdrängt. Dass der Zeitpunkt der Markenanmeldung für
die Beurteilung der Böswilligkeit maßgeblich ist, schließt eine Berücksichtigung
des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus.
Aus diesem Verhalten und aus den vor und nach der Anmeldung liegenden Be-
- 38 -
gleitumständen können Rückschlüsse auf die Absichten des Anmelders gezo-
gen werden (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 14 – GLÜCKSPILZ; Ströbele in Ströbele/
Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 848).

Indizien für eine Spekulationsmarke sind unter anderem die Anmeldung einer
Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen
ohne eine nachvollziehbare ernsthafte Planung für die markenmäßige Benut-
zung dieser Marken. Dies gilt insbesondere, wenn die erkennbare Hortung sol-
cher Marken im Wesentlichen zu dem ersichtlichen Zweck dient, Dritte bei der
Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken mit rechtsmissbräuchlichen Un-
terlassung- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Darüber hinaus
können sich auch dann Indizien für die Annahme einer Spekulationsmarke
ergeben, wenn ersichtlich Nichtberechtigte Namen oder Abbildungen bekannter
lebender oder verstorbener Personen zur Marke anmelden (Ströbele in
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 867 m. w. N.). Die Annahme einer Spekulati-
onsmarke setzt nicht voraus, dass dadurch (auch) in den schutzwürdigen Be-
sitzstand eines Dritten eingegriffen wird (a. a. O. § 8 Rn. 863).

d) Im Hinblick auf die vorgenannten Grundsätze kann bei der Prüfung, ob eine
Spekulationsmarke vorliegt, der Vorgang der Anmeldung der hier verfahrens-
gegenständlichen Marke „YOU & ME“ nicht isoliert beurteilt werden. Um den
Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs zu genügen, ist es vielmehr erforderlich, eine Gesamtbe-
trachtung aller Vorgänge im Zusammenhang mit den Markenanmeldungen des
Beschwerdegegners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind daher das (An-
melde-)Verhalten des Beschwerdegegners insgesamt, Abmahnvorgänge aus
diesen Marken, die in Urteilen bzw. Beschlüssen der ordentlichen Gerichte und
des BPatG geschilderten Sachverhalte, die in den einzelnen Verfahren einge-
reichten Unterlagen sowie die dortigen Einlassungen der jeweiligen Verfah-
rensbeteiligten.

- 39 -
Danach ergibt sich folgendes Bild:
aa) Der Beschwerdegegner ist Autor eines Buches (Autobiographie, Ende
1997) mit dem Titel „Mein Freund der weiße Mann“; das Titelbild enthielt die
Illustration eines Händedrucks zwischen einem Schwarzen und einem Wei-
ßen, die sich vielfach in den angemeldeten „YOU&ME“-Marken wiederfin-
det. Seit dem Jahr 2002 hat der Beschwerdegegner ferner unter der derzei-
tigen Betriebsstätte ein Gewerbe zunächst mit dem Tätigkeitsschwerpunkt
„Einzelhandel mit Kleidern und Textilien (Second Hand)“ angemeldet, wel-
ches er im Jahr 2006 erweitert hat auf den „Einzelhandel mit Schuhen, Ge-
schenkartikeln, Glas- und Porzellanwaren und Getränken“. Im Gewerbere-
gister ist der Betrieb als Einzelunternehmen mit dem Namen „
L…“ und mit der Zusatzbezeichnung „First Lady“ eingetragen; als Be-
triebsbeginn ist der 1. März 2002 genannt. Das unter der Anschrift der Be-
triebsstätte angemietete kleine Ladengeschäft (etwa 40 bis 45 Quadratme-
ter) und den Onlineshop (www.youandme.de) bezeichnet der Beschwerde-
gegner mit „YOU & ME“. Nach Angaben des Beschwerdegegners hilft seine
Ehefrau im Laden mit, ist aber nicht fest angestellt. Unstreitig ist, dass der
Beschwerdegegner selbst keine Waren herstellt.
bb) Der Beschwerdegegner hat seit 1998 insgesamt 23 Marken angemeldet,
wobei einige davon als zurückgenommen gelten und andere zurückgenom-
men oder zurückgewiesen wurden, mithin nicht zur Eintragung gelangten.
Bei den Anmeldungen handelt es sich zwar nicht um eine sehr große An-
zahl, die Art der Marken sowie die Vielzahl und Unterschiedlichkeit der
beanspruchten Produkte sind jedoch auffällig. So beanspruchen die Mar-
ken(anmeldungen) Produkte aus verschiedensten Bereichen, z. B. Wasch-
mittel, Bleichmittel, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel, Honig, Dru-
ckereierzeugnisse, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
enthalten, Stahlwolle, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Aus-
nahme von Bauglas), alkoholhaltige Milchgetränke mit überwiegendem
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Milchanteil, alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholische
Fruchtgetränke, Anislikör [Anisette], Anislikör, Aperitifs, Apfelwein, Aquavit,
Arrak, Birnenmost, Brandy, Branntwein, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampf-
erzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, und Wasserleitungsgeräte
sowie Sanitäre Anlagen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche,
Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel (ausgenommen aus Malzwe-
cke), Bürstenmachermaterial, Webstoffe und Textilwaren, Backpulver,
Hefe, Bett- und Tischdecken, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmens-
verwaltung, Büroarbeiten, sportliche Aktivitäten, Erziehung u. a.
Zu den angemeldeten Marken ist ferner folgendes festzuhalten:
Besonderheiten im Anmeldeverhalten des Beschwerdegegners zeigen sich
zum einen durch die Auswahl der von ihm angemeldeten Marken. Die Ende
1998 für Waren aus den Klassen 21, 24, 25 und 32 angemeldete Marke
zeigt einen Händedruck, der schon auf dem Buch des Beschwerdegegners
als Motiv für Völkerverständigung dienen sollte; diese Anmeldung ist aller-
dings zurückgenommen worden, als Bildbestandteil findet sich dieses Logo
in den späteren angemeldeten Wort-/Bildmarken mit der Wortfolge „YOU &
ME“. Bei den weiteren angemeldeten Marken handelt es sich zum Teil um
Begriffe, die zuvor von Dritten verwendet wurden, den Namen einer sehr
bekannten Persönlichkeit („Bill Clinton“, der von 1993 bis 2001 amerikani-
scher Präsident war) oder um schwach oder nicht kennzeichnungskräftige
Begriffe bzw. Wort-/Bildmarken mit solchen Begriffen (wie z. B. „Sonntag“,
„Lieber Gruß“, „Sonnenblume“), so dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein
Verwender sich im Markengeflecht des Anmelders verfangen wird. Der Be-
schwerdegegner hat sich bei den Anmeldungen der Marken „Margerite“,
„WONDERFUL WORLD“, „Petite Fleur“ und „Epistel“ bereits durch Dritte
genutzter Namen und Zeichen bedient. Solche Anmeldungen, bei denen
künftige Kollisionen mit fremden Zeichen absehbar sind, machen unter
ökonomischen Gesichtspunkten keinen Sinn, wenn man unter der Marke
eigene Produkte vertreiben will. Die Gefahr von Verwechslungen schwächt
- 41 -
die Unterscheidungskraft und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des eigenen Zeichens. Eine derartige Anmeldung macht nur Sinn, wenn
man darauf spekuliert, Verwender dieser Waren mit Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen überziehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 8. Juni 2010 – I-20 U 199/09 – juris). Verwiesen wird insoweit vor
allem auf nachfolgende Ausführungen des BPatG im Beschluss vom
31. Juli 2013 – 26 W (pat) 50/11 zum Löschungsverfahren betreffend die
Wortmarke „Margerite“, wobei insoweit anzumerken ist, dass die Löschung
nur teilweise für Waren der Klasse 21 beantragt worden war:
„Im vorliegenden Fall steht auf Grund des Sachvortrags der Antragstellerin,
den auch der Antragsgegner insoweit nicht bestritten hat, fest, dass diese
bereits vor der Anmeldung der angegriffenen Marke eine mit einem Marge-
ritendekor versehene Keramikserie angeboten und vertrieben hat. Unbe-
stritten ist auch, dass drei weitere namhafte Unternehmen seinerzeit bereits
die Bezeichnungen „WONDERFUL WORLD“, „Petite Fleur“ und „EPISTEL“
zur Kennzeichnung von Porzellanwaren verwendeten. Der Antragsgegner
hat neben der wörtlichen Benennung der von der Antragstellerin vorbenutz-
ten Bildmarke somit drei weitere für einschlägige Waren vorbenutzte Zei-
chen für sich als Marken angemeldet. Sein Vortrag, er habe von der Vorbe-
nutzung aller dieser Zeichen zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen
Marke nichts gewusst, ist nicht glaubhaft. Vielmehr spricht die Tatsache,
dass er ausgerechnet vier von namhaften Unternehmen der Porzellanbran-
che benutzte, aber nicht als Marke eingetragene Bezeichnungen selbst als
Marken für die identischen Waren angemeldet hat dafür, dass er sowohl
Kenntnis von der Vorbenutzung dieser Marken als auch von deren fehlen-
dem Markenschutz hatte. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragsgeg-
ners sowie der Versuch, eine eigene Benutzung der angegriffenen Marke
nachzuweisen, sind nicht geeignet, die sich aus dem Verhalten des An-
tragsgegners zum Zeitpunkt der Anmeldung und in der Folgezeit förmlich
aufdrängende Behinderungsabsicht zu widerlegen. Ein zureichender und
- 42 -
überzeugender sachlicher Grund, ausgerechnet die vorbenutzten Zeichen
für genau die Waren der Vorbenutzung als eigene Marken eintragen zu las-
sen, ist nicht vorgetragen worden. Die Absicht des Markeninhabers, die
weitere Nutzung der vorbenutzten Marken für die Antragstellerin und die
weiteren betroffenen Unternehmen durch die Anmeldung der vorbenutzten
Marken zu sperren bzw. zu behindern, ist evident. Dass der Antragsgegner
die angegriffene Marke nunmehr auch selbst auf einer seiner Internetseiten
für Becher benutzt, steht der Annahme seiner Bösgläubigkeit zum Anmel-
dezeitpunkt nicht entgegen, da es ausreicht, wenn die Anmeldung einer
Marke im Wesentlichen auch zu dem Zweck erfolgt, Dritte bei der Verwen-
dung gleicher oder ähnlicher Marken mit rechtsmissbräuchlichen Unterlas-
sungs- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Davon ist nach
dem von der Antragstellerin vorgetragenen Verhalten des Antragsgegners
nach der Eintragung der angegriffenen Marke und der übrigen vorbenutzten
Zeichen auszugehen. Die Beschwerde des Antragsgegners kann daher kei-
nen Erfolg haben, mit der Folge, dass die Eintragung der angegriffenen
Marke im beantragten Umfang zu löschen ist.“

Die übrigen vom Beschwerdegegner angemeldeten bzw. eingetragenen
Marken betreffen die Bezeichnung „You & Me“ bzw. Wort-/Bildzeichen mit
diesen Wortbestandteilen. Auffällig am Anmeldeverhalten des Beschwerde-
gegners ist insoweit zum anderen, dass diese Marken überwiegend in ihrer
inhaltlichen Gestaltung nahezu identisch oder zumindest sehr ähnlich sind.
Die Neuanmeldungen beanspruchen zwar jeweils auch zusätzliche Pro-
dukte, sie sind jedoch auch für Waren vorgenommen worden, die bereits
durch frühere, aber nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befindliche,
ältere Marken geschützt waren/sind, wie nachfolgende Beispiele belegen:

- 43 -
- Die Wort-/Bildmarke (306 49 599) greift (neben weiteren Wa-
ren aus Klasse 33) in Klassen 21 und 32 im Wesentlichen die bereits
unter der Marke 399 27 966 aus diesen Klassen geschützten
Waren auf; die beiden Wort-/Bildmarken zeigen (bis auf die Farben) sehr
ähnliche Logos. Auf die ältere Marke ist etwa drei Jahre nach Ablauf der
Benutzungsschonfrist verzichtet worden.

- Die Wort-/Bildmarke (30 2008 053 586) greift (neben weiteren
Waren aus Klassen 11 und 21) in Klasse 24 die bereits unter der Marke
399 27 966 aus dieser Klasse geschützten Waren auf; die bei-
den Wort-/Bildmarken zeigen (bis auf die Farben) sehr ähnliche Logos.
Wie erläutert ist auf die ältere Marke etwa drei Jahre nach Ablauf der
Benutzungsschonfrist verzichtet worden.

- Die Wort-/Bildmarke (Nr. 30 2015 061 067) greift (neben wei-
teren Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 32 und 35) in Klas-
se 16 die bereits unter der Marke (Nr. 30 2009 021 405) aus
dieser Klasse geschützten Waren auf; die beiden Wort-/Bildmarken sind
nahezu identisch. Die ältere Marke ist seit August 2014 nicht mehr in der
Benutzungsschonfrist.

- 44 -
- Die Wortmarke „YOU&ME“ (Nr. 30 2016 022 296) greift (neben weiteren
Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 32 und 35) in Klasse 16
nahezu identische Waren der hier verfahrensgegenständlichen Marke
auf; bis auf die Leerzeichen zwischen den einzelnen Bestandteilen sind
die Marken gleich. Die verfahrensgegenständliche Marke ist seit
März 2015 nicht mehr in der Benutzungsschonfrist.

Grundsätzlich ist Zurückhaltung geboten bei der Frage, ob es sich bei einer
Neuanmeldung um eine rechtsmissbräuchliche Wiederholungsanmeldung
handelt. Die 12. Kammer des LG Frankfurt a. M. hat in dem vom Beschwer-
degegner und dortigen Kläger eingereichten Urteil vom 4. Dezember 2009
(Anlage B40, Bl. 707–712 d. A.) damals eine solche Wiederholungsanmel-
dung der Klagemarke Nr. 30 2008 053 586 abgelehnt. Über die Jahre ist
das Anmeldeverhalten des Beschwerdegegners aber auch unter diesem
Aspekt jedenfalls auffällig. So hatte nicht zuletzt bereits die 6. Kammer des
gleichen Gerichts (vgl. Anlage ASt 27 zum Schriftsatz der Beschwerdefüh-
rerin vom 12.07.2017) in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009, also kurz
zuvor, in einem Verletzungsverfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei
der dortigen, unstreitig nicht benutzten Klagemarke Nr. 30 2008 053 586
– die gleiche wie im Verfahren vor der 12. Kammer – um eine Wiederho-
lungsanmeldung zur früheren bereits gelöschten Marke Nr. 399 27 966 han-
dele, so dass sich der Kläger – der hiesige Beschwerdegegner – nicht auf
die Benutzungsschonfrist berufen konnte.

Befragt nach seinem Anmeldeverhalten hat der Beschwerdegegner in der
mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2017 vorgetragen, dass er wie jeder
Online-Händler ursprünglich die Absicht gehabt habe, viele Produkte mit
unterschiedlichen Marken zu kennzeichnen und zu verkaufen. Dann aber
habe er festgestellt, dass dies schwierig sei, so dass er sich deshalb auf
„YOU & ME“ konzentriert habe. Ungeachtet des Umstands, dass diese sehr
vagen Äußerungen die konkreten Anmeldungen kaum plausibel erklären
- 45 -
können, insbesondere weil nicht ansatzweise ein konkretes Nutzungskon-
zept für die verschiedenen Waren und Dienstleistungen vorgetragen oder
ersichtlich ist, steht diese Einlassung im Widerspruch zu dem Umstand,
dass er noch im Jahr 2011 die Unionswortbildmarke „Sonnen-Blume“ zur
Anmeldung gebracht hat. Ferner will er – nach eigenen Angaben in dem
Beschwerdeverfahren 26 W (pat) 43/14 (Bl. 19 d. dortigen A.) – in seinem
Laden von 2011 bis Juli 2015 insgesamt … mit „Margerite“ gekenn-
zeichnete Schmuckstücke verkauft haben. Ausgehend von einem geschätz-
ten Preis von … Euro, der im Vergleich zu den auf den Bildern erkennbaren
Preisschildern mit Angaben ab … Euro sehr niedrig angesetzt ist, würde
das einen Umsatz von über … Euro ergeben). Allein die Umsatzhöhe
nährt Zweifel an seiner Einlassung der geschäftlichen Konzentration auf
„You & me“-Produkte bzw. die entsprechende Marke, mit der er nach sei-
nen Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren von 2009 bis
2016 weniger, nämlich lediglich ca. … Euro eingenommen haben will
(vgl. Bl. 510 d. A.).

cc) Neben dem Anmeldeverhalten manifestiert sich die Behinderungsabsicht
des Weiteren vor allem in dem Abmahn- und Klageverhalten des Beschwer-
degegners. Selbstverständlich ist eine konsequente Verteidigung seiner
Marke(n) einem Markeninhaber nicht zum Vorwurf zu machen. Nicht immer
kann aber davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Abmahnungen
nur das Spiegelbild der Anzahl der Verletzungsfälle darstellt; kommen be-
sondere Umstände hinzu, kann die Häufigkeit der Rechtsverfolgung auch
Fragen hinsichtlich der Motive aufwerfen.

Im Streitfall machen das systematische Vorgehen und die Art und Weise
der Abmahnungen gerade die Behinderungsabsicht evident. Die unter eine
seiner Eintragungen fallenden Zeichennutzungen werden vom Beschwerde-
gegner unterschiedslos abgemahnt. Es wurden – soweit durch eigene Re-
cherchen und die eingereichten Unterlagen beider Verfahrensbeteiligten
- 46 -
überhaupt bekannt geworden – Abmahnungen ausgesprochen bezüglich so
unterschiedlicher Produkte wie Haartrockner, Espressomaschinen, Kissen,
Schmuckwaren, Badetücher, Bettwäsche, Glaswaren, Keramik- bzw. Por-
zellanwaren, Steingut, Polsterausstattungen und Außenaufklebungen auf
einem Wohnmobil, Möbel, Stühle sowie Kissen. Der Beschwerdegegner ist
ferner gerichtlich gegen ein Universitätsklinikum als Anbieter eines Mutter-
Kind-Gymnastikkurses vorgegangen und hat mehrere Buchhändler abge-
mahnt, weil sie jeweils eine Auflage des Posterbuchs mit dem Titel „You &
Me“ vertrieben haben.

Unter anderem die von der Beschwerdeführerin eingereichten Internetsei-
ten bzw. „Abmahnmonitore“ von Anwaltskanzleien mit Informationen zu
Abmahnvorgängen des Beschwerdegegners (die dieser in der Sache im
Übrigen nicht bestreitet) zeigen, dass in den anwaltlichen Schreiben regel-
mäßig neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft über
den Umfang der vermeintlichen Verletzungshandlung Schadensersatz
sowie der Ausgleich der Anwaltskosten – manchmal auch für die Einschal-
tung eines Patentanwalts – aus Gegenstandswerten von 15.000 Euro,
25.000 Euro, 50.000 Euro und zuletzt vielfach aus 100.000 Euro verlangt
wird. Auffällig oft wechselt der Beschwerdegegner dabei im Übrigen seine
rechtlichen Vertreter, worunter sich vielfach auch große, namhafte Kanz-
leien befinden. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
ein solch permanenter Wechsel der Verfahrensbevollmächtigten in Bezug
auf immer ähnliche Fälle bei einer am Interesse der Förderung des eigenen
Wettbewerbs ausgerichteten, effizienten Markenverteidigung wegen des
Informationsverlustes, die mit jeder neuen Mandatierung einhergeht, unüb-
lich ist und – aus Sicht des Senats insbesondere wegen der vom Be-
schwerdegegner geltend gemachten Stellung als Kleinunternehmer –
angesichts des finanziellen Aufwands Fragen aufwirft.

- 47 -
Als (weitere) Indizien für ein auffälliges Abmahnverhalten ist Folgendes
festzuhalten:

(1) Wie dem im Verfahren 26 W (pat) 50/11 – Margerite angegriffenen
DPMA-Beschluss zu entnehmen ist, hat der Markeninhaber zeitnah, zum
Teil wenige Wochen oder Monate nach deren Registrierung versucht, aus
den vier Wortmarken „Margerite“, „WONDERFUL WORLD“, „Petite Fleur“
und „Epistel“ außergerichtlich oder gerichtlich durch Abmahnungen, An-
träge auf einstweilige Verfügung oder Klagen markenrechtliche Ansprüche
auf Unterlassung und Schadensersatz gegen Dritte durchzusetzen. Nicht
ermittelt werden konnte zwar, ob der Teilübertragung der Marke „Petite
Fleur“ für die Waren „Heizungsgeräte und Kühlgeräte“ auf die H…
AG eine Abmahnung vorausgegangen war. Im Rah-
men der Auseinandersetzung mit der Firma V… hat der Mar-
keninhaber aber jedenfalls dieser Firma durch seinen Vertreter den Erwerb
der Marken „Wonderful World“, „Petite Fleur“ und „Margerite“ angeboten
(Schreiben vom 12.06.2009, Anlage 8 des dortigen Antragstellervertreters).
Ferner hat er mit Schreiben vom 25. September 2013 die Firma J…
e. K. durch anwaltliches Schreiben (aus Akte zu
26 W (pat) 43/14 – Margerite) wegen der Verwendung einer Armspange
unter der Bezeichnung „Margerite“ mit Hinweis auf die noch laufende Be-
nutzungsschonfrist seiner Wortmarke 30 2009 012 707 abmahnen lassen.
Der Abgemahnte wurde aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung abzugeben, gleichzeitig wurde er darauf hin-
gewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, eine entsprechende Lizenz zu
erwerben. Schließlich ist auch dem Lizenzvertrag mit der Firma K…
GmbH betreffend die Marke „Margerite“ (Bl. 13/14 der
Akte 26 W (pat) 50/11) – wie der Präambel zu entnehmen ist – eine Be-
rechtigungsanfrage bzw. Abmahnung vorausgegangen.

- 48 -
(2) Das gleiche Vorgehen ist bezüglich der Marke(n) „YOU & ME“ fest-
zustellen. Ebenfalls bereits wenige Monate nach Eintragung der Marke
30 2009 021 405, die u. a. auch für „sportliche Aktivitäten“ geschützt ist, ist
der Beschwerdegegner – erfolgreich – gerichtlich gegen die Verwendung
der Bezeichnung „You and me“ für einen Mutter-Kind-Gymnastikkurs vor-
gegangen. Befragt zu diesem Vorgehen in einer mündlichen Verhandlung
vor dem LG Braunschweig (vgl. Bl. 88 d. A.), hat der Beschwerdegegner
erläutert, er habe zu in seinem Geschäft durchgeführten Events wie Bier-
verkostungen „eine mögliche Verletzung durch den Gymnastikkurs gese-
hen“.

Aus den einführenden Erläuterungen zur Lizenzvereinbarung mit der Firma
R… GmbH & Co. KG von Dezember 2014 betreffend Ker-
zenhalter und Trinkgläser geht hervor, dass zuvor eine Berechtigungsan-
frage bzw. Abmahnung erfolgt ist (Bl. 116 d. A.). Entsprechendes gilt für die
Lizenzverträge mit den Firmen S2… AG und M…
GmbH (Bl. 207 bzw. 296 d. A.).

Soweit der Beschwerdegegner im Schriftsatz vom 27. Mai 2017 ausführt, er
versuche lediglich einer Verwässerung seiner Marke entgegenzuwirken,
widerspricht dies seinem tatsächlichen Abmahnverhalten. Der markenrecht-
liche Unterlassungsanspruch wird dem Markeninhaber nicht gewährt, damit
dieser Dritte um eines finanziellen Vorteils willen mit Verfahren überziehen
kann, sondern er dient dem Erhalt der Unterscheidungsfunktion der Marke.
Wenn es dem Beschwerdegegner daher tatsächlich um den Schutz seiner
Markenrechte und der Förderung der eigenen Geschäfte bzw. der Siche-
rung für den eigenen Produktabsatz gehen sollte, so ist das geschilderte
Vorgehen unverständlich. Vielmehr belegt ein großer Teil der vorgenannten
Vorgänge, dass das Handeln des Beschwerdegegners darauf ausgerichtet
war und ist, die abgemahnten Firmen dazu zu bewegen, statt eines Rechts-
- 49 -
streits das Angebot eines Markenerwerbs bzw. den Abschluss einer Lizenz-
vereinbarung zu akzeptieren.

Nicht zuletzt passt weder die Teilübertragung seiner Marke Nr. 306 49 599
für die Waren der Klasse 33 noch der Umstand, dass er seine
dem Benutzungszwang unterliegende Marke Nr. 303 60 708
im Internet für die Waren der Klasse 16 mit der Aufforderung „Lassen Sie
sich die Idee mit der Marke „YOU&ME“ nicht entgehen“ zum Verkauf
anbietet, nicht in das vom Beschwerdegegner geschilderte Bild der Siche-
rung eines eigenen Produktabsatzes unter der Marke, deren besondere Be-
deutung er für sich selbst aufgrund seiner eigenen Historie in der mündli-
chen Verhandlung nachhaltig betont hat.

(3) Auch das von der Beschwerdeführerin geschilderte – unstreitige –
Vorgehen gegen sie selbst und zwei ihrer Vertriebspartner untermauern,
insbesondere mit Blick auf die zeitliche Abfolge, den Eindruck, dass es dem
Beschwerdegegner mit seinen Markenanmeldungen in erster Linie um die
Durchsetzung von Geldansprüchen gegen Dritte geht:

Im Januar 2013 hat der Beschwerdegegner durch anwaltliches Schreiben
die Beschwerdeführerin wegen der Verwendung der grafisch ausgestalte-
ten Formulierung „U&ME“ in der Werbung für die Espressomaschine „U“
gestützt auf die hiesige Wortmarke „YOU & ME“ abgemahnt. Nachdem sich
die Beschwerdeführerin nicht unterworfen hatte, hat der Beschwerdegegner
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Mannheim
gestellt. Der Antrag wurde auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom
21. März 2013 zurückgewiesen. Nur fünf Tage später, nämlich mit Schrei-
ben vom 26. März 2013, hat der Beschwerdegegner eine Vertriebspartnerin
- 50 -
der Beschwerdeführerin, die S… mbH,
abmahnen lassen wegen der Verwendung eines Werbeaufstellers mit der
gleichen grafisch ausgestalteten Formulierung „U&ME“ für die Espressoma-
schine „U“ der Beschwerdeführerin. Da sich die Firma S… nicht unter-
worfen hatte, hat der Beschwerdegegner Antrag auf Erlass einer einst-
weiligen Verfügung gestellt, die mit Beschluss vom 19. April 2013 vom LG
Frankfurt a. M. erlassen wurde, wobei die im Auftrag der Beschwerdefüh-
rerin für deren Vertriebspartnerinnen hinterlegten Schutzschriften verse-
hentlich nicht berücksichtigt wurden. Die Firma S… gab zur Vermeidung
weiterer Kosten eine Unterwerfungserklärung ab; der Beschwerdegegner
begehrte sodann Auskunft, um vermeintliche Schadensersatzansprüche
durchzusetzen. Nur sieben Tage später, nämlich mit Schreiben vom
26. April 2013, hat der Beschwerdegegner wiederum eine Vertriebspartne-
rin der Beschwerdeführerin, die Firma B… GmbH & Co.
KG, wegen der Verwendung der gleichen grafisch ausgestalteten Wortfolge
„U & Me“ für Espressomaschinen abgemahnt. Diese Firma unterwarf sich
nicht, der Erlass einer Unterlassungsverfügung konnte aber durch Hinterle-
gung von Schutzschriften verhindert werden. Schließlich hat der Beschwer-
degegner nochmals mit Schreiben vom 29. Mai 2013 gegenüber der Be-
schwerdeführerin eine Abmahnung aussprechen lassen wegen der Ver-
wendung des „U&ME“-Schriftzuges auf Werbeaufstellern und am 4. Sep-
tember 2013 beim LG Frankfurt a. M. Klage auf Unterlassung, Schadenser-
satz und Rechnungslegung erhoben. Die Klage wurde nunmehr vom LG
Frankfurt a. M. erstinstanzlich mit Urteil vom 2. April 2014 mangels Ver-
wechslungsgefahr abgewiesen; das Urteil ist durch Verwerfung der Beru-
fung mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 11. Dezember 2014 rechtskräf-
tig geworden.

Die vorgenannten Vorgänge hat der Beschwerdegegner nicht bestritten.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Beschwerde-
gegner im Juni 2014, also im Zeitraum der vorgenannten Abmahnvorgänge,
- 51 -
erstmals Produktabbildungen vorgelegt hat, die eine Benutzung seiner
Marke „YOU & ME“ auch für Glühbier- bzw. Glühweinkocher und Wasser-
kocher belegen sollen; vor dem LG Braunschweig hat der Beschwerdegeg-
ner vorgetragen (Bl. 88 d. A.), die Anmeldung für Elektro- und Trockenge-
räte hänge mit der Verwendung für Glühbier zusammen; es würden etwa
Heißgeräte für Weihnachtsmärkte benutzt. Die im hiesigen Verfahren ein-
gereichten Bilder der vermeintlich von ihm angebotenen Geräte (in unter-
schiedlichster Ansicht) wie auch der Werbeaufsteller zeigen den Aufdruck
„You & Me“ in der grafischen Ausgestaltung mit dem Händedruck, Aufkle-
ber mit dem Schriftzug „YOU & ME“ (Bl. 148, 149, 151 d. A.) sowie zusätz-
lich den Schriftzug „U & ME“ (Bl. 150 d. A.) wie ihn auch die Beschwerde-
führerin zur Bewerbung ihrer Espressomaschine verwendet. Dass ausge-
rechnet der Schriftzug „U&ME“ auf den Geräten der Klasse 21 angebracht
ist, verwundert, weil der Beschwerdegegner noch nicht einmal behauptet
hat, diesen zuvor – für welche Waren auch immer – benutzt zu haben. Die
Bilder sind nach Überzeugung des Senats vielmehr speziell mit dem Ziel
erstellt worden, eine Benutzung vorzugeben, die – außer vielleicht zu inner-
betrieblichen Zwecken – tatsächlich nicht stattgefunden hat; weder findet
sich in seinem Onlineshop ein Angebot für solche Waren, noch hat der Be-
schwerdegegner hierzu einerseits eine Rechnung vom eigentlichen Herstel-
ler über den Bezug der Geräte oder andererseits eine Rechnung über den
Absatz an Kunden vorgelegt. Schließlich fehlt es schon am Vortrag eines
konkreten Nutzungskonzepts.

(4) Auch aus dem Vorgehen des Beschwerdegegners gegen die Firma
B1… S.L., die ebenfalls von der Kanzlei der Verfahrensbevoll-
mächtigten der Beschwerdeführerin vertreten wird (Bl. 601 d. A.), lassen
sich Rückschlüsse auf seine eigentlichen Motive ziehen. Gegen die Anmel-
dung der Wort-/Bildmarke Nr. 10 886 075 beim EUIPO für die Waren der
Klasse 33 „Wein aus Albarino Trauben“ hat der Beschwerdegegner W ider-
spruch aus seiner Marke Nr. 306 49 599 erhoben, dem die Widerspruchs-
- 52 -
abteilung des EUIPO stattgegeben hat; dagegen hatte die Anmelderin
Rechtsmittel eingelegt. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geführ-
ten Vergleichsverhandlungen haben zu einer Vereinbarung zwischen den
Beteiligten am 4. April 2014 geführt (Bl. 586 d. A.), danach wurde gegen
Zahlung von … Euro die Widerspruchsmarke Nr. 306 49 599 teilweise,
nämlich für Waren der Klasse 33 „Alkoholfreie Weine; alkoholreduzierte
Weine; aromatisierte Weine; Cocktails und Aperitifs auf Weingrundlage; Li-
körweine; Obstweine; Perlweine; Reiswein; Schaumwein; Weinbrand; Wei-
ne“ auf die Firma B1… S.L. übertragen. Mit Schreiben vom
7. August 2014 hat der Beschwerdegegner den Widerspruch gegen die
Unionsmarkenanmeldung unter Bezugnahme auf die Einigung zurückge-
nommen (Bl. 595 d. A.); die rechtliche Tragweite dieser Widerspruchsrück-
nahme und Inhalt und Auswirkung der Vereinbarung vom 4. April 2014 sind
zwischen den Parteien mittlerweile strittig. Sieben Monate nach Abschluss
dieser Vereinbarung ist die Firma B1… offensichtlich im Hinblick auf die
insoweit unzureichende Regelung auf den Beschwerdegegner zugekom-
men und hat den Abschluss einer Koexistenzvereinbarung vorgeschlagen.
Danach sollte dem Beschwerdegegner die Benutzung der Marke „YOU &
ME“ für „Wein“ – anders als der Beschwerdegegner vorgetragen hat aber
nicht für „Sekt“ – untersagt werden und sich die Parteien verpflichten, die
jeweils in Ziffer 1 bis 3 der in der Vereinbarung genannten Marken der
Gegenseite nicht anzugreifen. Der Beschwerdegegner hat unter Hinweis
darauf, dass er weiterhin Inhaber der Marke Nr. 306 49 599 für die Waren
„alkoholhaltige Getränke, Sekt, Honigwein, Tresterwein und alkoholfreie
Getränke“ sei, im November 2014 per Mail mitgeteilt, dass er nicht auf den
Verkauf von Wein verzichten könne und daher den Abschluss der Koexis-
tenzvereinbarung ablehne. Diese Vereinbarung würde dazu führen, dass
ihm erhebliche Umsatzeinbußen für die Zukunft verloren gehen würden,
nämlich „Lizenzeinnahmen, Markenverkauf an Dritte oder durch den Ver-
kauf von Wein“ (Bl. 599 d. A.). Die Eintragung und Benutzung der Unions-
- 53 -
marken Nr. 10 886 075 und Nr. 10 886 109
würden seine Markenrechte verletzen, er stimme der Benutzung daher
nicht zu; die Marke „YOU & ME“ sei vielmehr so zu benutzen wie gekauft,
nämlich wie die (abgetrennte) Marke 306 800 62. In seiner Rücknahme des
Widerspruchs gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 886 075 sei nicht
die Zustimmung zur Benutzung dieser Marke zu sehen. Gleichzeitig hat der
Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er bereit sei, sich gütlich zu
einigen. Gegen Zahlung eines Betrags von … Euro könne er sich vor-
stellen, die Koexistenzvereinbarung zu unterschreiben; es müsse dann
aber vereinbart werden, dass beide Marken nebeneinander existierten. Auf
dieses Angebot, das der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhand-
lung als „Eröffnungsangebot mit Verhandlungsspielraum“ bezeichnet hat, ist
unstreitig etwa zwei Jahre nichts passiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom
21. Oktober 2016 hat der Beschwerdegegner bezüglich der Verwendung
der Unionsmarke Nr. 10 886 075 in einem Onlineshop eine Berechtigungs-
anfrage an eine mit der B1… S.L. verbundene Firma gestellt.
Diese hat „die Rechtsposition“ des Markeninhabers anerkannt und das An-
gebot von der Internetseite genommen. Die Einlegung des Widerspruchs
durch die Firma B1… S.L. gemäß § 42 MarkenG aus der von der
Stammanmeldung 306 49 599 abgetrennten Marke Nr. 306 800 62 gegen
die Neuanmeldung der Wortmarke Nr. 30 2016 022 296 zeigt, dass die Ver-
einbarung über die Teilübertragung der Widerspruchsmarke und Rück-
nahme des Widerspruchs gegen die Unionsmarkenanmeldung tatsächlich
lückenhaft war, so dass es in beiderseitigem Interesse liegen bzw. gelegen
haben müsste, eine ergänzende Vereinbarung zu treffen. Selbst wenn man
davon ausgeht, dass der vom Beschwerdegegner für einen entsprechen-
den Abschluss einer solchen Koexistenzvereinbarung genannte Betrag in
Höhe von … Euro nur ein „Eröffnungsangebot“ sein sollte, erscheint
dies dem Senat als unangemessen. Dies gilt umso mehr als der Beschwer-
- 54 -
degegner bisher noch nicht einmal behauptet hat, dass er seine Marke
– außer für Bier und Sekt – zu irgendeinem Zeitpunkt auch für „Wein“
benutzt hat und eine solche Benutzung auch in keiner Weise erkennbar ist.
Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass sein „Benutzungswille“ wiederum in
erster Linie auf den (unter einem Abmahndruck zustande gekommenen)
Abschluss von Lizenzverträgen oder weiteren Marken(teil)verkäufen gerich-
tet ist und war.

dd) Ein gewichtiges Argument gegen die Annahme einer Spekulationsmarke
wäre das Vorliegen einer redlichen – markenmäßigen – Benutzungsabsicht
der verfahrensgegenständlichen Marke auf Seiten des Beschwerdegeg-
ners. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach § 25 Abs. 1 MarkenG
befreit den Markenanmelder dabei nicht von der Notwendigkeit des Vorlie-
gens eines generellen Benutzungswillens, sie begründet lediglich eine ent-
sprechende Vermutung, die widerleglich ist (BGH GRUR 2001, 242, 244,
245 – E-Classe; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 854). Zutreffend weist
die Beschwerdeführerin daher darauf hin, dass für eine redliche Absicht
jedenfalls sprechen würde, wenn der Markeninhaber glaubhaft und plausi-
bel beschreiben könnte, wie man sich die geschäftlichen Tätigkeiten und
wettbewerblichen Bemühungen des Markeninhabers im Zusammenhang
mit der verfahrensgegenständlichen Marke vorzustellen habe, welche An-
strengungen der Markeninhaber also unternommen hat, um sich unter der
Marke für die vom Schutzumfang umfassten Waren einen Marktanteil zu
sichern. Hieran fehlt es auch aus Sicht des Senats völlig.

Soweit der Beschwerdegegner meint, seine redlichen Motive dürften sich in
der mündlichen Verhandlung sowie im laufenden Verfahren gezeigt haben,
teilt der Senat diese Auffassung nicht. Im Gegenteil, sind doch die Einlas-
sungen des Beschwerdegegners zu seinem Geschäftsbetrieb und der Be-
nutzung seiner Marken gekennzeichnet durch viele vage und äußerst wider-
sprüchliche Angaben sowie bloße Behauptungen, die nicht objektiv belegt
- 55 -
werden (können). Die bestehenden Zweifel an einer redlichen Absicht sind
dadurch nicht ausgeräumt, sondern noch verstärkt worden.

Im amtlichen Löschungsverfahren hat sich der Beschwerdegegner zunächst
darauf berufen, dass sich sein Benutzungswillen bereits in konkreten Be-
nutzungshandlungen manifestiert habe. Er betreibe ein Einzelhandelsge-
schäft in B2… unter der Bezeichnung „YOU & ME“ und vertreibe
über seinen Onlineshop Biere und Gläser unter der Bezeichnung „YOU &
ME“. Weitere Waren und Dienstleistungen, für die die „Klagemarke“
geschützt sei – womit offensichtlich die angegriffene Marke gemeint ist,
wobei diese aber für Dienstleistungen keinen Schutz genießt – seien für
Dritte lizenziert worden. In einer kurz danach eingereichten eidesstattlichen
Versicherung vom 2. Oktober 2013 (Bl. S86 d. VA.) erklärt der Beschwer-
degegner ergänzend, dass die Marke „YOU & ME“ mit der Absicht der Be-
nutzung eingetragen und diese von ihm bereits seit Mitte/Ende den
1990er Jahren verwendet worden sei. Da er ein Kirschbier anbiete, das
warm getrunken werde, benötige er unter anderem einen Heißgetränke-
Spender. Die Klassen 11 und 21 seien für ihn unverzichtbar. An die Firma
S2… AG habe er eine Lizenz für sämtliche eingetragenen Waren der
Klassen 16, 20 und 21 der Wortmarke 30 2009 059 519 vergeben. Des
Weiteren wurden im Amts- und Beschwerdeverfahren zum Nachweis eines
ordentlichen Geschäftsbetriebs und eines eigenen Benutzungswillens – zu-
letzt auf mehrfache, ausdrückliche Aufforderung durch den Senat – von ihm
selbst mit eigenen Schreiben wie auch von seinen früheren anwaltlichen
Vertretern sowie seiner neuen Verfahrensbevollmächtigten zahlreiche – als
Benutzungsunterlagen bezeichnete – Unterlagen, nämlich Fotos und
Screenshots von seinem (Online-)Produktangebot, seinem Laden und Wer-
beaufstellern, Kopien der Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide, Rechnun-
gen an den Beschwerdegegner, Rechnungen des Beschwerdegegners
sowie zahlreiche als „Quittungen“ gekennzeichnete Rechnungen sowie
Lizenzverträge, eingereicht.
- 56 -
Nach Auseinandersetzung mit all diesen Unterlagen sowie einem Abgleich
mit Angaben aus anderen Verfahren geht der Senat zwar davon aus, dass
der Beschwerdegegner jedenfalls seit der Gewerbeanmeldung eine kleine
Modeboutique in B2… betreibt; ferner präsentiert er auf der Inter-
netseite www.youandme.de. Produkte; ob und in welchem Umfang aber
darüber hinaus ein ordentlicher Geschäftsbetrieb in Bezug auf andere Wa-
ren betrieben wird oder überhaupt ein Verkauf von Waren stattgefunden
hat, bleibt unklar.

Die im Amtsverfahren im November 2013 eingereichten Kopien von Fotos
der Geschäftsfassade, der neben dem Eingang angebrachten Vitrine und
dem Innenbereich des Ladens (Bl. S102–S110 d. VA.) zeigen, dass ein
Schild mit der Aufschrift „YOU & ME“ (das dem Schriftbild der Marke des
Beschwerdegegners Nr. 303 60 708 ähnelt) an der Außenfas-
sade angebracht ist. Auf den Bildern ist allerdings, trotz der Gewerbeum-
meldung im Jahr 2006 wegen einer Erweiterung seiner Tätigkeit auf den
Handel mit Schuhen, Geschenkartikeln, Glas- und Porzellanwaren und Ge-
tränken, kein einziges Produkt – wie beispielsweise Bier, Sekt, Wasserko-
cher, Gläser, Becher, Porzellanwaren, Heißgetränke-Spender, Möbel – mit
der Kennzeichnung „You & ME“ zu erkennen, vielmehr finden sich im We-
sentlichen Schuhe, Taschen und Bekleidung unter anderem von bekannten
Modelabels wie „Otto Kern“, „Pierre Cardin“ und „Daniel Hechter“. Diese Bil-
der mögen daher den Einzelhandel mit den dort wiedergegebenen Mode-
waren belegen, nicht jedoch die Benutzung oder einen Benutzungswillen
der streitgegenständlichen Marke für Waren der Klassen 16, 20 und 21. Die
weiter eingereichten Kopien von Produktabbildungen, bei denen schon
unklar bleibt, wo und wann sie entstanden sind oder verwendet wurden,
sind nichtssagend in Bezug auf die Frage eines tatsächlich geplanten oder
erfolgten Produktabsatzes. Hier wird lediglich behauptet, dass diese Waren
auch über das Internet vertrieben werden; konkrete Rechnungen oder an-
- 57 -
sonsten objektivierbare Belege über einen Produktabsatz sind nicht mit ein-
gereicht worden.

Soweit der Beschwerdegegner gleichzeitig – also im November 2013, zu
einem Zeitpunkt als das weitere Löschungsverfahren gegen die Wortmarke
„Margerite“ beim DPMA bereits anhängig war – angegeben hat, dass er
nicht nur die Marke „YOU & ME“, sondern auch die Marke „Margerite“ für
Schmuckwaren verwende, belegt das hierzu eingereichte Foto der Vitrine,
dass dort tatsächlich Schmuckwaren, nämlich Halsketten, präsentiert wer-
den; diese sind zwar nicht unmittelbar mit Preisschildern oder -aufklebern
gekennzeichnet, auf der Scheibe befindet sich jedoch – ebenso wie auf
dem beigefügten Bild eines Schmucksäckchens und eines Werbeaufstel-
lers – ein Aufkleber mit der Angabe „Schmuck Margerite ®“. Ungeachtet
des Umstands, dass dies keinerlei Rückschlüsse auf eine Benutzungsab-
sicht im Hinblick auf die Waren der streitgegenständlichen Marke zulässt,
ist als merkwürdig festzuhalten, dass als eigener „Benutzungsnachweis“
sogar eine Verwendung für Schmuck der Linie „Marguerite“ der Firma
S3… GmbH vorgelegt wird; bei dieser handelt es sich um die Lö-
schungsantragstellerin im Verfahren BPatG 26 W (pat) 43/14 gegen die
Marke 30 2009 012 707. Aus dem dortigen angegriffenen Beschluss der
Markenabteilung des DPMA vom 16. April 2014 (die keine ausreichenden
Anhaltspunkte für eine bösgläubige Anmeldung gesehen, aber eine Teillö-
schung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG angeordnet hat), geht hervor, dass die Firma S3… GmbH vor
der Stellung ihres Löschungsantrags Ende des Jahres 2011 – wie weitere
drei große Versandhäuser – vom Beschwerdegegner abgemahnt worden
war. Warum die Verwendung durch diese Firma Beleg für eine Benutzung
durch den Beschwerdegegner sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Ergänzend sei noch angemerkt, dass im anschließenden Beschwerdever-
fahren betreffend die Marke „Margerite“ aktuelle Fotoaufnahmen der Vitrine
des Geschäftsladens von Juli 2015 als Nutzungsnachweis vorgelegt wur-
- 58 -
den; dort sind wiederum insbesondere Halsketten ohne unmittelbar ange-
fügtes Etikett ausgestellt, wobei nunmehr auch eine Kappe mit dem
„YOU&ME“-Logo samt Händedruck präsentiert ist.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 hat der Beschwerdegegner – unter Hin-
weis darauf, dass sich die streitgegenständliche Marke sogar noch in der
Benutzungsschonfrist befinde – im Beschwerdeverfahren sodann weitere
Unterlagen vorgelegt, die eine Benutzung unter anderem für elektronische
Geräte, nämlich Glühweinkocher, Glühbierkocher sowie Wasserkocher
belegen sollen, und hat ferner seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt,
dass eine Benutzung der Bezeichnung „You&Me“ durch den Beschwerde-
gegner seit 1999 zunächst mit Sektgläsern und entsprechenden Getränken
erfolgt und sodann auf weitere Waren ausgedehnt worden sei, insbeson-
dere seit 2001 auch für Getränke, Gläser, Porzellanwaren und Ähnliches.

Durch das zuvor geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners drängt
sich der Eindruck auf, dass er sein ursprünglich auf den Einzelhandel mit
Modewaren – und ggf. mit Bier – gestütztes Geschäft jedenfalls spätestens
mit den Markenanmeldungen im Jahr 2006 neu ausgerichtet hat und das
eigentliche Nutzungskonzept der Marken nunmehr in Abmahnungen liegt.
Offensichtlich unter dem Eindruck von der in verschiedenen (auch Verlet-
zungs-)Verfahren aufgeworfenen Frage des eigenen Benutzungswillens ist
er dazu übergegangen, Fotos von seinem Produktangebot, seinem Laden
und Werbeaufstellern zu präsentieren.

Mit all diesen „Nachweisen“ lässt sich ein Benutzungswille für die genann-
ten Waren jedenfalls nicht belegen, was auch für die später eingereichten
Unterlagen gilt. Es handelt es sich dabei im Wesentlichen um bloße Be-
hauptungen und um Bilder, die immer wieder und mehrfach eingereicht
werden. Viele der Fotos wirken aus Sicht des Senats gestellt, weil es sich
z. B. immer um dieselbe Vitrine seines kleinen Ladengeschäfts handelt, die
- 59 -
er je nach Verfahren mit einschlägigen – mit der Marke gekennzeichneten –
Waren bestückt.

Ein ordentlicher Geschäftsbetrieb und ein relevanter Produktabsatz bzw.
eine nachvollziehbare ernsthafte Planung für die eigene markenmäßige Be-
nutzung dieser Marken durch den Markenanmelder war und ist nicht
erkennbar:

(1) Dem Beschwerdegegner ist es nicht gelungen, seinen Geschäftsbe-
trieb angemessen zu dokumentieren. Er bezieht sich auf seine vermeintli-
che Eigenschaft als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG, um die feh-
lende Buchführung zu rechtfertigen. Da Kleinunternehmer zugleich Kleinge-
werbetreibende sind, brauchen sie die HGB-Buchführungspflichten nicht zu
beachten; es gelten die Vorschriften der vereinfachten Buchführung. Auch
der Kleinunternehmer ist aber einkommenssteuerpflichtig und damit ver-
pflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben ggf. nachzuweisen. Zudem gel-
ten die Aufbewahrungspflichten und -fristen für geschäftliche Unterlagen
auch für Kleinunternehmer. Das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Doku-
mentation über seine geschäftlichen Tätigkeiten – außer in Bezug auf die
Abmahnvorgänge und die Abschlüsse von Lizenzverträgen – steht der An-
nahme einer Existenz eines auf einen Produktabsatz gerichteten Ge-
schäftsbetriebes und damit auch einer redlichen Benutzungsabsicht im Hin-
blick auf die verfahrensgegenständliche Marke entgegen. Den vom Be-
schwerdegegner vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden von 2005 bis
2015 (Bl. 531/567 d. A.) sind zwar Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmer zu entnehmen; diese liegen zwischen einem Verlust von
… Euro und Einkünften von … Euro, was jeweils zu keinerlei Steuer-
schuld in diesem Zeitraum geführt hat. Diese Steuerbescheide besagen
aber weder etwas über Verkäufe von mit der streitgegenständlichen Marke
oder anderen Marken gekennzeichneten Waren noch über die Zusammen-
setzung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb im Einzelnen.
- 60 -
(2) Der Beschwerdegegner ist auch ansonsten nicht in der Lage, belast-
bare Zahlen zu nennen, mithin in welchem Umfang er mit angeblich mit der
verfahrensgegenständlichen Marke gekennzeichneten Waren tatsächlich
Umsätze erzielt hat. Der Markeninhaber hatte mehrfach Gelegenheit, sich
zu seinen Umsätzen zu äußern. Bei diesen Gelegenheiten äußerten sich er
selbst oder seine Ehefrau, teilweise durch Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung, wie folgt:

- „Ich habe in den Jahren 2009–2016 mit allen Produkten von You&Me
ca. … Euro eingenommen.“ (Bl. 510 d. A., am 21.06.2017 erklärt);

- „Wenn ich nochmals nach meinen Einnahmen für die letzten Jahre
gefragt werde, so dürften diese insgesamt zwischen … und
… Euro liegen. Davon habe ich ca. … durch Einnahmen aus
den Lizenzen und ca. … aus den Verkäufen erzielt“. (Bl. 512 d. A.,
ebenfalls am 21.06.2017 erklärt);

- „Ich habe vom 2006 bis 2015 in dem Ladengeschäft „You & Me“
…gasse in B2… einen Gesamt Umsatz von
… Euro gemacht.
Eigene Produktabsatz von … Euro.
In der Vergangenheit … Euro für Lizenzen.
Gesamt Umsatz … Euro.“ (Anlage B26, Bl. 568 d. A.);

- „erkläre ich…, dass mein Ehemann, Herr L…, in den
letzten Jahren Umsätze in Höhe von ca. … Euro aus Verkäufen
der mit der Marke „You&Me“ gekennzeichneten Produkte getätigt hat.“
(Anlage B39, Bl. 706 d. A., Erklärung vom 25.07.2007).

Diese Angaben sind vage und widersprüchlich und im Übrigen auch nicht
mit den Einlassungen des Beschwerdegegners in dem Beschwerdeverfah-
- 61 -
ren betreffend die Wortmarke „Margerite“ in Einklang zu bringen. Wie
bereits unter bb) aufgeführt, hat der Beschwerdegegner im dortigen Verfah-
ren sehr konkrete Zahlen zu angeblich abgesetzten Schmuckwaren
genannt; der insoweit vom Senat – niedrig – geschätzte Umsatz in Höhe
von etwa … Euro, der auf diesen genannten Stückzahlen basiert,
würde letztlich schon den an Eides Statt erklärten Umsatz in Bezug auf
einen eigenen Produktabsatz voll ausschöpfen, so dass kein oder nahezu
kein Spielraum mehr für die von seiner Ehefrau genannten Umsätze mit
dem Verkauf von „YOU & ME“-Produkten bleibt. Allerdings sind auch im
angesprochenen Beschwerdeverfahren Rechnungen, die den Verkauf auch
nur eines einzigen Schmuckstücks belegen, nicht eingereicht worden.

Ungeachtet dieses Widerspruchs beansprucht der Beschwerdegegner
Schutz für eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil „YOU&ME“.
Vom Schutzumfang dieser Marken umfasst sind neben den hier verfah-
rensgegenständlichen Waren in Klassen 16, 20 und 21 Waren und Dienst-
leistungen, die in die Klassen 11, 24, 32, 33, 35, 41 und 43 fallen. Die vor-
getragenen angeblichen Umsatzzahlen lassen nicht erkennen, auf welche
Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) sich die angegebenen Um-
satzzahlen beziehen. Der Markeninhaber ist also nicht in der Lage zu
beziffern, welche Umsätze er im Hinblick auf die vom Schutzumfang der
verfahrensgegenständlichen Marke erfassten Waren erzielt haben möchte.
Die Angaben des Markeninhabers zu seinen angeblichen Umsätzen geben
außerdem keinen Aufschluss über etwaige Jahresumsätze, über die jewei-
lige konkrete Verwendungsart des Zeichens „YOU&ME“, über die Quelle
der vorgetragenen Zahlen, ob es sich um Brutto- oder Nettozahlen handelt
etc. Die eidesstattlichen Versicherungen sind daher als Glaubhaftma-
chungsmittel ungeeignet und seine sonstigen Einlassungen nicht überzeu-
gend. Eine Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners war
nicht veranlasst, weil nicht ausreichend substantiiert zu erforderlichen Be-
nutzungsumständen, wie z. B. Umsätzen, Stückzahlen, Ein- und Ausgaben
- 62 -
etc. Beweis angeboten wurde. Selbst wenn die das Beweisthema umfas-
senden Tatsachen als wahr unterstellt würden, ließe dies wegen der oben
festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten keine andere Beurteilung
zu.

(3) Auch die vom Beschwerdegegner als Anlage B9 (zum Schriftsatz
vom 12.07.2017) vorgelegten Quittungen und/oder Rechnungen werfen
mehr Fragen auf als sie beantworten sollen. Lediglich die ersten drei
Schriftstücke der Anlage, die mit „Rechnung“ überschrieben sind, jeweils
einen Umsatz von … Euro zeigen und von August, Oktober und De-
zember 2016 datieren, weisen einen Empfänger der Waren auf, nämlich ein
Café in B2… Die weiteren 101 Quittungen derselben Anlage aus
den Jahren 2009 bis 2016 lassen dagegen nicht erkennen, wem gegenüber
sie ausgestellt wurden und ob die dort aufgeführten Waren auch tatsächlich
abgesetzt wurden. Zu den Quittungen müssten z. B. Belege existieren, die
den Ankauf der – unstreitig nicht vom Beschwerdegegner hergestellten –
Waren dokumentieren. Ferner hat der Beschwerdegegner in seiner eides-
stattlichen Versicherung vom 30. Juni 2017 erklärt, dass er Kleinunterneh-
mer sei und nur Einnahmen und Ausgaben habe; somit gebe es keine
detaillierten Einkünfte und auch keinen Bescheid für die Umsatzsteuer. Die
vorgelegten nicht objektivierbaren „Quittungen“ sowie die Rechnungen wei-
sen die Umsatzsteuer dagegen gesondert aus, so dass auch diese Belege
über Verkaufsvorgänge wenig glaubhaft sind; darüber hinaus stützen diese
wegen des geringen Umfangs nicht die Annahme einer ernsthaften Benut-
zung. Auf den Umstand, dass sein Vortrag insoweit widersprüchlich und
unzureichend ist, ist der Beschwerdegegner mehrfach – auch in der münd-
lichen Verhandlung – hingewiesen worden.

(4) Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren substantiiert und überzeu-
gend dar, dass zu all den vorgenannten Punkten noch die tatsächlich nicht
nachvollziehbare Preiskalkulation des Beschwerdegegners hinzukommt,
- 63 -
ferner das Fehlen einer – insbesondere wirtschaftlich – tragfähigen Ge-
schäftsidee und das Fehlen von Belegen über Absatzwege, Vertriebspart-
ner, Zielgruppen etc. Soweit der Beschwerdegegner überhaupt objektivier-
bare Belege vorlegt, beziehen diese sich ausschließlich auf von ihm selbst
getätigte Bestellungen in einem Umfang, der nicht mehr als die Absicht
einer symbolischen Benutzung der Marke erkennen lässt. Auch insoweit lie-
gen demnach keine Anhaltspunkte für eine redliche Benutzungsabsicht auf
Seiten des Markeninhabers im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche
Marke vor. Für einen Teil der zahlreichen unter den Marken des Beschwer-
degegners geschützten Waren wird ein Benutzungswille oder ein Nutzungs-
konzept zudem noch nicht einmal behauptet (z. B. Druckstöcke, Pinsel,
Rohes Glas, Stahlwolle, Vorhangschienen, Lehr- und Unterrichtsmittel etc.)
und ist auch nicht zu erkennen.

(5) Die Anmeldung derart umfassender Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnisse kann auch nicht mit einer gewissen Naivität des Beschwerde-
gegners erklärt werden, der die eigenen Möglichkeiten zur Umsetzung sei-
ner Ideen überschätzt habe. In diesem Fall hätte der Beschwerdegegner,
der zwar seine Marken im Wesentlichen selbst angemeldet hat, aber in den
Abmahnverfahren regelmäßig anwaltlich vertreten war, spätestens vor dem
Ausspruch von Abmahnungen die eigenen Anmeldungen kritisch überdacht
und sich auf eine Abwehr der Markenverletzungen beschränkt, die das
eigene Nutzungskonzept in Frage stellen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil
vom 8. Juni 2010 – I-20 U 199/09 – juris). Der Beschwerdegegner als Klein-
gewerbetreibender mahnt hingegen – wie oben ausgeführt – jede unter eine
der Eintragungen fallende Zeichennutzung unterschiedslos ab. Der Umfang
seiner Abmahntätigkeit, zudem unter Inanspruchnahme stets wechselnder
großer Kanzleien, steht außer Verhältnis zu seinem angeblichen eigentli-
chen Geschäft als Kleingewerbetreibender. Schon dies lässt den Schluss
zu, dass sich die bei der Anmeldung der Marken verfolgte Intention in der
Begründung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen erschöpft.
- 64 -
(6) Soweit sich der Beschwerdegegner zum Nachweis eigener geschäft-
licher Benutzung auf verschiedene Lizenzverträge, nämlich mit der
S2… AG, der M… GmbH und mit der R…
GmbH & Co. KG vom Dezember 2014 (bis 2016), beruft, ist dies
unbehelflich. Aus den vorgelegten Lizenzverträgen ergibt sich, dass die
Lizenznehmer jeweils zuvor abgemahnt worden sind und sich daraufhin
zum Abschluss der Lizenzvereinbarung haben drängen lassen. Ein unter
solchen Umständen zustande gekommener Lizenzvertrag belegt nicht, dass
die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers für diesen benutzt wird.
Vielmehr ist eine solche Vereinbarung bzw. ein solcher Vertrag Folge des
rechtsmissbräuchlichen Handelns (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom
8. Juni 2010 – I-20 U 199/09 – juris).

Ob auch der Abschluss des Lizenzvertrags mit der C… (Bl. 293 d. A.)
unter dem Eindruck einer Abmahnung erfolgt ist, kann nicht beurteilt wer-
den. Der Senat hat dem Beschwerdegegner in seinem Ladungszusatz vom
27. März 2017 aufgegeben, sich bezüglich bestehender Lizenzverträge
auch dazu zu äußern, ob diesen jeweils eine Abmahnung bzw. einstweilige
Verfügung vorausgegangen ist. Eine entsprechende Erklärung hat er nicht
abgegeben.

Ein eigenes berechtigtes Interesse an der Registrierung der verfahrensge-
genständlichen Marke hat der Beschwerdegegner nicht bzw. nicht nachvoll-
ziehbar und glaubwürdig dargelegt.

ee) …





- 65 -











Vielmehr deutet dies
darauf hin, dass er die Basis seiner eigentlichen Einnahmequelle – nämlich
seine Marken als Grundlage für die Abmahnungen – vor dem Zugriff Dritter
schützen will.

Demgegenüber hat der Beschwerdegegner …
… im Juli 2016 die Verlängerung seiner Marke
306 49 599 veranlasst und am 2. August 2016 eine neue Anmel-
dung getätigt (die Wortmarke „YOU&ME“, Nr. 30 2016 022 296). Schließlich
hat er weiterhin Abmahnungen ausgesprochen bzw. einstweiligen Rechts-
schutz in Anspruch genommen, wie der Beschluss des LG Hamburg vom
11. Oktober 2016 betreffend die einstweilige Verfügung gegen die M…
GmbH (vgl. Anlage B6, Bl. 302 d. A.) zeigt; der daraufhin
abgeschlossene Lizenzvertrag mit dieser Firma datiert vom Dezem-
ber 2016.

All dies erhärtet die Annahme, dass nicht der Produktabsatz, sondern das
markenrechtliche Abmahn- und Lizenzwesen das eigentliche Geschäftsmo-
- 66 -
dell des Beschwerdegegners ist. Ein solches Geschäftsmodell stellt aber
gerade kein schutzwürdiges eigenes Interesse an den Markenanmeldungen
im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar.

Die zahlreichen Indizien ergeben aus Sicht des Senats bei lebensnaher Be-
trachtung vielmehr ein Gesamtbild, das den Schluss nahelegt, dass es dem
Markeninhaber zum Anmeldezeitpunkt in subjektiver Hinsicht vorwiegend
um die rechtsmissbräuchliche Nutzung von Markenrechten ging. Dies wird
durch die Einlassungen des Markeninhabers und seine eidesstattlichen
Versicherungen – wie auch derjenigen von Frau L1…, die als Ehefrau
des Beschwerdegegners ein ausgeprägtes eigenes Interesse am Ausgang
des Verfahrens hat – nicht in Frage gestellt. Hierfür ist das Gewicht der für
eine Spekulationsmarke sprechenden Indizien zu groß.
Soweit – mit Ausnahme des bereits mehrfach angeführten Verfahrens zu der
Marke „Margerite“ 26 W (pat) 50/11 – eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers
bzw. -anmelders in weiteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren verneint
worden oder zwar diskutiert, aber nicht abschließend beurteilt worden war, führt
dies nicht zu einem für den Beschwerdegegner günstigeren Ergebnis. Gerade
die Bejahung einer in Behinderungsabsicht angemeldeten Spekulationsmarke
setzt als Grundlage für die erforderliche Gesamtwürdigung eine mühevolle,
kleinteilige und aufwändige Sammlung und Zusammenführung zahlreicher Indi-
zien voraus; es mag daher sein, dass in den weiteren markenrechtlichen Ver-
fahren jeweils (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubig-
keit vorgetragen oder erkennbar waren; in Verletzungsverfahren gilt zudem
anders als im vorliegenden Streitfall nicht der Amtsermittlungsgrundsatz.
Für den Senat steht jedenfalls nach Gesamtwürdigung aller vorgetragenen und
ermittelten Umstände fest, dass es das wesentliche Motiv des Beschwerdegeg-
ners bei Anmeldung war, die formelle Rechtsposition als Markeninhaber zur
Geltendmachung ungerechtfertigter Lizenz- oder Abmahnkostenerstattungsan-
sprüche auszunutzen. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und erfüllt
- 67 -
den Tatbestand der Bösgläubigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG.

Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg und führt zur Löschung der angegriffe-
nen Marke.


III.

Der Beschwerdegegner und Inhaber der angegriffenen Marke hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens wie auch des Löschungsverfahrens vor dem DPMA zu
tragen.

Zwar gilt in mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren der Grundsatz, dass jeder
Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt
(§ 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Jedoch ist eine hiervon abweichende Anordnung
geboten, wenn besondere Umstande vorliegen, die die Belastung eines Beteiligten
mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. So
liegt der Fall hier. Angesichts des bösgläubig erwirkten Registerrechts entspricht
es der Billigkeit, dem Markeninhaber und Beschwerdegegner die Kosten aufzuer-
legen (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 15 m. w. N.).


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 68 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.



Dr. Mittenberger-Huber Akintche Lachenmayr-Nikolaou


Fa


Full & Egal Universal Law Academy