29 W (pat) 15/16  - 29. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


29 W (pat) 15/16
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

in der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2013 053 535

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom
30. November 2015 insoweit aufgehoben, als die Löschung der
Marke 30 2013 053 535 auf den Widerspruch aus der Marke
30 2008 062 829 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 829 wird zurückge-
wiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke 30 2013 053 535


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ist am 4. Oktober 2013 angemeldet und am 15. Januar 2014 für die Dienstleistun-
gen der

Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien,
für den Einzelhandel;

in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetra-
gen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 14. Februar 2014.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch er-
hoben aus zwei Marken, nämlich

1. aus der Wortmarke 30 2008 062 828 (W1)

JOOP!

die am 30. September 2008 angemeldet und am 30. Oktober 2008 für die Dienst-
leistungen der

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, On-
line- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen
Haushaltswaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche,
Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bauartikel, Heimwerkerartikel
und Gartenartikel, Beleuchtungsgeräte, sanitäre Anlagen, Uhren und
Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwa-
ren, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnen-
schirme und Spazierstöcke, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Ein-
richtungswaren und Dekorationswaren, Möbel, Spiegel, Bilderrah-
men, Bekleidungsartikel, Schuhe, Kopfbedeckungen, Webstoffe und
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Textilwaren, Bett- und Tischdecken, handbetätigte Werkzeuge und
Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Rasierapparate,
Brillen, Sonnenbrillen, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke,
Teppiche, Fußmatten, Matten, Bodenbeläge, Tapeten; Werbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Or-
ganisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Geschäfts-
angelegenheiten; Marktforschung; Public Relations; Büroarbeiten;

eingetragen worden ist

und

2. aus der Wortmarke 30 2008 062 829 (W2)

JOOP

die am 30. September 2008 angemeldet und am 20. November 2008 für die
nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden ist:

Klasse 4: Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke;

Klasse 8: Handgeräte zum Abfüllen, Abziehstähle, Austernöffner, Essbestecke
(Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), Bügeleisen (nicht
elektrisch), Dosenöffner (nicht elektrisch), Eispickel, Essgabeln, Fri-
siergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch), Gemüsehobel, Wiegemes-
ser für Gemüse, Rasierklingen, Löffel, Manikürenecessaires, Messer,
Messerschmiedewaren, Mörser (Stampfgefäß), Nagelfeilen, Nagel-
scheren, Rasiernecessaires, Nussknacker, Pinzetten, Rasierappa-
rate (elektrisch oder nicht elektrisch), Rasiermesser, Rasiermesser-
streichriemen, Scheren, Tafelsilber (Messerschmiedewaren, Gabeln
und Löffel), Zuckerzangen;
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Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen;

Klasse 11: Abwaschbecken, Spülen, Abzugshauben für Küchen, Badeanlagen,
Badeöfen, Badewannen, Badewanneneinlagen, Beleuchtungslam-
pen, Bidets, Bogenlampen, Brotröster, Deckenlampen, Duschen,
Duschkabinen, Eisschränke, elektrische Friteusen, Gaslampen, Ge-
frierschränke, Gefriertruhen, Haartrockner, Handlaternen, Heißwas-
sergeräte, Heizkissen, nicht für medizinische Zwecke, Heizkörper,
Herde, Kaffee-Filtergeräte (elektrisch), Kaffeemaschinen (elektrisch),
Kocher, Kronleuchter, Kühlschränke, Lampenschirme, Laternen, Mik-
rowellengeräte (Kochgeräte), Mischhähne für Wasserleitungen,
Öfen, sanitäre Apparate und Anlagen, Taschenlampen, Tellerwär-
mer, Toiletten (WC), Toilettenschüsseln, Toilettensitze, Toiletten-
spülungen, Urinale, Waschbecken (Teile von Sanitäreinrichtungen),
Wasserzapfgeräte, Zündgeräte;

Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Achate, Amulette (Schmuckwaren), An-
stecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarm-
bänder, Armbanduhren, Barren aus Edelmetall, Uhrkettenanhänger,
Bernsteinschmuck, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall,
Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope,
Diamanten, Dosen aus Edelmetall, Draht aus Edelmetall (Schmuck),
Edelsteine, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figu-
ren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Gold-
draht (Schmuck), Silberdraht; Halbedelsteine, Halsketten (Schmuck),
Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschetten-
knöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus
Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmuckna-
deln, Ohrringe, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein,
Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhver-
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zierung aus Edelmetall, Silbergespinste, Silberschmuck, Solaruhren,
Spinelle (Edelsteine), Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Strass
(Edelsteinimitation), Uhrketten, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren,
Uhrenschmucketuis, Wecker;

Klasse 16: Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Käs-
ten für Papier- und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder
ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer
(elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftmaschinen (elektrisch oder
nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwe-
rer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büro-
artikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter;
Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwa-
ren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Ka-
lender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithografische
Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzangen
(Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel);
Radiermesser; Bleistiftminen; Minenschreibgeräte; Notizbücher;
Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Pa-
pierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten;
Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Porträts; Postkarten; Prospekte;
Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Pa-
pier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneide-
rei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte;
Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets
(Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher
aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpa-
ckungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsarti-
kel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstru-
mente; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen; Zigarrenbauchbinden;

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Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungsbeu-
tel (-hüllen und -taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Briefta-
schen, Campingtaschen, Pferdedecken, Felldecken (Pelz), Doku-
mentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen
aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen; Schlüsseletuis
(Lederwaren); Federgamaschen aus Leder, Felle (Pelze), Schirm-
futterale, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen
(nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kar-
tentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe,
Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Re-
genschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder
Lederpappe, Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke
(Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werk-
zeugtaschen aus Leder (leer), Ziegenleder;

Klasse 19: Badekabinen, nicht aus Metall; Figuren (Statuetten) aus Stein, Beton
oder Marmor; Kacheln, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Platten
(Fliesen), nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall;

Klasse 20: Betten; Bücherregale; Büromöbel; Dosen, Kästen und Kisten aus
Holz oder Kunststoff; Garderobenständer; Kästen, Kisten, nicht aus
Metall; Kinderhochstühle; Kissen; Kleiderbügel; Kommoden; Korbwa-
ren; Liegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Mat-
ratzen; Möbel; Regale; Schirmständer; Schlafsäcke für Camping-
zwecke; Schränke; Schreibtische; Servierwagen (Möbel); Polster-
Sessel; Sofas; Spiegel; Stühle; Tische; Vitrinen; Vorhangringe; Vor-
hangschienen; Vorhangstangen; Zeitungsständer, Innenjalousien für
Fenster (Einrichtungsgegenstände), Innenlamellenstores, Vorhang-
rollen aus Kunststoff, geflochtene Holzblenden (Möbel); Türgriffe
(nicht aus Metall);

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Klasse 21: Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Bürstenwaren; Büsten
aus Porzellan, Ton oder Glas; Butterdosen; Butterglocken; Chinapor-
zellan; Rührstäbchen für Cocktails; Dampfkochtöpfe; Schüsselde-
ckel; Topfdeckel; Puderdosen; Seifendosen; Teedosen; Zuckerdo-
sen; Eierbecher; Eimer aller Art; Einmachgläser; Speiseeisgeräte;
Eiskübel; Formen für Eiswürfel; Essig- und Ölkännchen; Essig- und
Ölständer; Essstäbchen; Kamm-Etuis; Feldflaschen; Figuren (Statu-
etten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Flakons; Flaschen; Flaschen-
öffner; Fruchtpressen (nicht elektrisch) für Haushaltszwecke; Isolier-
Gefäße für Getränke; Isolier-Gefäße für Nahrungsmittel; Gefäße für
Haushalt oder Küche; Gemüseschüsseln; Tafelgeschirr; Küchenge-
schirr; Kochgeschirr; Gewürzservice; Gießkannen; emailliertes Glas;
Glasbehälter; Gläser (Gefäße); Glaskugeln; Glasmosaiken (nicht für
Bauzwecke); bemalte Glaswaren; Knöpfe aus Porzellan; Grillroste
(Küchengeräte); Grillständer; Haushaltshandschuhe; Handtuchhalter;
Haushaltsgeräte; Hemdenspanner; Hosenpressen; Hosenspanner;
Kaffeefiltergeräte (nicht elektrisch); Kaffeekocher (nicht elektrisch);
Kaffeemühlen (handbetrieben); Kaffeeservice; Kämme; Teekannen;
Kannen und Krüge; Karaffen; Karaffenuntersetzer (nicht aus Papier,
ausgenommen Tischwäsche); Käseglocken; Kasserollen; Keksdo-
sen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenauslöscher; Ker-
zenleuchter; Kochkessel; Wasserkessel (nicht elektrisch); Kleider-
spanner; Knopfhaken (Knöpfer); Kochformen (Küchenartikel); Koch-
geräte (nicht elektrisch); Kochtöpfe; Picknickkoffer (Geschirr); Körbe
für den Haushalt; Korbflaschen; Korkenzieher; kosmetische Geräte;
Krawattenspanner; Kristallglaswaren; Kuchenformen; Küchengefäße;
Küchengeräte; Kühlelemente für Nahrungsmittel (Haushalt); Kühlfla-
schen; Kühltaschen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder
Glas; Leuchter; Likörservice; Schöpflöffel; Messerbänke für den
Tisch; Mixbecher (Shaker); Mixgeräte für den Haushalt (nicht
elektrisch); Mühlen für Haushaltszwecke (handbetrieben); Nudelma-
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schinen (handbetätigt); Obstschalen; Papier- oder Plastikbecher; Pa-
pierteller; Parfümzerstäuber; Pfeffermühlen (handbetrieben); Pfef-
ferstreuer; Pflanzen- und Blumenhalter (Blumengestecke); Rasier-
pinsel; Platten; Plätzchen- und Keksausstechformen; Porzellan;
Fruchtpressen (nicht elektrisch) für Haushaltszwecke; Proviantdosen;
Puderquasten; Putzgeräte (handbetätigt); Putztücher; Rauchverzeh-
rer für den Haushalt; Reiben (Haushaltsartikel); Reinigungsgeräte
(handbetätigt); Rührgeräte (nicht elektrisch); Rührlöffel (Küchenge-
räte); Salatschüsseln; Salzstreuer; Salzfässer; Schaber (Küchenge-
räte); Schaber zum Reinigen von Behältern; Schalen; Schaufeln
(Tafelzubehör); Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneebesen für
den Haushalt (nicht elektrisch); Schneidbretter für die Küche;
Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch); Schuhanzieher; Schuhbürsten;
Schuhputzgeräte (nicht elektrisch); Schuhspanner (Leisten); Schüs-
seln; Schüsseluntersetzer (Tischutensilien); Schwämme für den
Haushalt; Schwammhalter; Tafelservice (Geschirr); Servierdrehplat-
ten; Serviettenringe; Siebe; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer;
Sparbüchsen (nicht aus Metall); Spülbürsten; Statuen aus Porzellan,
Ton oder Glas; Steingutware; Stiefelknechte; Suppenschüsseln;
Tabletts für den Haushalt; Tafelaufsätze; Tassen; Tee-Eier; Teeser-
vice; Teigmesser; Teigroller; Teller; Tischbesen; Toilettegeräte (Kör-
perpflege); Toilettenecessaires; Toilettenpapierhalter; Toiletten-
schwämme; Topfdeckel; Töpfe; Töpferwaren; Tortenheber; Torten-
schaufeln; Trinkgefäße; Trinkgläser; Blumenübertöpfe (nicht aus Pa-
pier); Untertassen; Vasen; Waffeleisen (nicht elektrisch); Wäsche-
klammern; Wäschetrockenständer; Zahnbürsten; elektrische Zahn-
bürsten;

Klasse 24: Abschminktücher aus textilem Material, Badewäsche (ausgenommen
Bekleidungsstücke), Baumwollstoffe, Bettdecken, Bettwäsche, Bett-
zeug (Bettwäsche), Kissenbezüge, Futterstoffe, Scheibengardinen,
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Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus Tex-
tilstoffen, Textilgesichtstücher, Gummitücher (ausgenommen für
Schreibwaren), Textilhandtücher, Hanfstoffe, Haushaltswäsche, Le-
derimitationsstoffe, Textilersatzstoffe aus Kunststoffen, Steifleinen,
Leinwand, Matratzenüberzüge, Schutzüberzüge für Möbel, Möbel-
stoffe, Platzdeckchen (Sets) nicht aus Papier, Portieren (Vorhänge),
Reisedecken, Samt, Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher),
Seidenstoffe, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Stoffe, Stores
aus Textilien oder aus Kunststoff, Strickstoffe, Taft, Textilservietten,
Textilstoffe, Textilstoffe für Schuhwaren, Textiltapeten, Tischdecken
(nicht aus Papier), Tischläufer, Tischtücher (nicht aus Papier),
Wachstuch (Tischtücher), Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien),
Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff, Wandbekleidungen aus
textilem Material, Tischwäsche, nicht aus Papier; Waschhandschuhe,
Webstoffe (elastisch), Webstoffe (heiß verklebbar), Webstoffe mit
vorgezeichnetem Stickmuster, Wollstoffe, Textiltaschentücher;

Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bade-
mützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Beklei-
dungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofah-
rer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbe-
schläge, Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Beklei-
dung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefe-
letten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemd-
blusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung,
Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckun-
gen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Pa-
pier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel,
Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohren-
schützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Pelze
(Bekleidung), Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung,
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Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge,
Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel,
Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, So-
cken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Schnürstiefel, Stirnbänder
(Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge,
Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-
Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzie-
her (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwä-
sche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wasserskianzüge, Westen,
Wirkwaren (Bekleidung);

Klasse 27: Badematten; Fußbodenbeläge (Oberböden); Bodenbeläge (Oberbö-
den); Bodenbeläge aus Vinyl; Fußmatten; Gleitschutzteppiche; Gym-
nastikmatten; Kunstrasen; Linoleum; Wachstuch; Matten; Papierta-
peten; Schilfmatten; Tapeten (nicht aus textilem Material); Teppiche;
Teppichbrücken; Teppichunterlagen; Turnmatten; Vorleger; Wand-
bekleidungen (nicht aus textilem Material);

Klasse 34: Feuerzeuge für Raucher, Mundstücke für Zigarettenspitzen,
Streichhölzer, Streichholzschachteln, Tabakbeutel, Tabakdosen, Ta-
bakpfeifen, Zigarettenetuis, Zigarrenabschneider;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, On-
line- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen:
Haushaltswaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche,
Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bauartikel, Heimwerkerartikel
und Gartenartikel, Beleuchtungsgeräte, sanitäre Anlagen, Uhren und
Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwa-
ren, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnen-
schirme und Spazierstöcke, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Ein-
- 12 -
richtungswaren und Dekorationswaren, Möbel, Spiegel, Bilderrah-
men, Bekleidungsartikel, Schuhe, Kopfbedeckungen, Webstoffe und
Textilwaren, Bett- und Tischdecken, handbetätigte Werkzeuge und
Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Rasierapparate,
Brillen, Sonnenbrillen, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke,
Teppiche, Fußmatten, Matten, Bodenbeläge, Tapeten; Werbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Or-
ganisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Geschäfts-
angelegenheiten; Marktforschung; Public Relations; Büroarbeiten;

Klasse 42: Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen eines
Modedesigners und Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners,
Dienstleistungen eines Innenarchitekten.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 hat die Inhaberin der jüngeren Marke bezüg-
lich beider Widerspruchsmarken die Einrede der Nichtbenutzung, jeweils aber nur
bezogen auf deren Dienstleistungen, erhoben.

Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA den Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 828 „JOOP!“ zurückgewiesen
und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 829 „JOOP“ die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Widersprechende auf die von der
Markeninhaberin erhobene Einrede der Nichtbenutzung keine rechtserhaltende
Benutzung für die eingetragenen Dienstleistungen beider Widerspruchsmarken
glaubhaft gemacht habe. Der Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 828 sei
daher schon mangels berücksichtigungsfähiger Dienstleistungen auf Seiten der
Widerspruchsmarke unbegründet. Der Widerspruch aus der Marke
30 2008 062 829 „JOOP“ sei dagegen begründet. Zwar scheide eine Verwechs-
lungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus, weil die Dienstleistungen
- 13 -
der angegriffenen Marke nicht im Ähnlichkeitsbereich zu den Widerspruchswaren
lägen. Allerdings könne sich die Widersprechende auf einen Bekanntheitsschutz
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG berufen. Die Widerspruchsmarke verfüge je-
denfalls im Bereich der Bekleidung über ein hohes Maß an Bekanntheit und über
eine hohe Kennzeichnungskraft im Inland. Dies sei amtsbekannt und von der In-
haberin der angegriffenen Marke ausdrücklich zugestanden. Ob dieser hohe Be-
kanntheitsgrad für weitere der eingetragenen Waren zu bejahen sei, könne dahin-
gestellt bleiben, da sich dies nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirke.
Für den Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sei keine die Verwechs-
lungsgefahr begründende Ähnlichkeit der Vergleichszeichen erforderlich, sondern
es genüge ein Grad der Ähnlichkeit, der dazu führe, dass die beteiligten Verkehrs-
kreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen. Zwischen
den sich wegen der – jedenfalls klanglichen – Prägung der jüngeren Marke durch
den Bestandteil „loop“ gegenüberstehenden Wörtern „loop“ und „JOOP“ bestehe
eine hohe Ähnlichkeit. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienst-
leistungen seien zwar unähnlich zu den Waren, für welche die Widerspruchsmarke
bekannt sei, wiesen aber keinen solchen Abstand zu ihnen auf, der angesichts der
weiteren Faktoren eine gedankliche Verknüpfung ausschließe. Es liege daher eine
Ausnutzung der Unterscheidungskraft vor. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe,
dass die Inhaberin der angegriffenen Marke auf die Verwendung dieser Bezeich-
nung angewiesen, und auch kein Grund für die Wahl der Bezeichnung vorgetra-
gen worden sei, müsse von einer unlauteren Ausnutzung der Bekanntheit ohne
rechtfertigenden Grund ausgegangen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Sie ist der Auffassung, dass die Betrachtung, welcher Zeichenbestandteil der prä-
gende ist, nicht zu einer vollständigen Reduzierung der angegriffen Marke allein
auf den prägenden Zeichenbestandteil führen dürfe. Von Bedeutung sei vielmehr,
dass es sich bei dem prägenden Bestandteil „loop“ erkennbar und von der Wider-
sprechenden unbestritten um eine Abkürzung der englischen Wortfolge „LUXURY
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ON OUR PLANET“ handele, welche die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres
in ihrem Sinngehalt verstehen würden. Das kurze einprägsame Wort „loop“ würde
daher auch als Abkürzung dieses englischen Satzes wahrgenommen, ausgespro-
chen und gemerkt werden. Soweit das DPMA den Zeichenbestandteil „loop“ nicht
als Abkürzung der o. g. Wortfolge, sondern als englisches Wort für „Schleife,
Schlinge“ berücksichtige und anerkenne, dass der Begriff „loop“ als Fremdwort
Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe, unterstelle das Amt jedoch ohne
nähere Begründung, dass größeren Teilen des Verkehrs eine oder mehrere Be-
deutung(en) des Wortes „loop“ nicht geläufig sei(en) und sie ihn möglicherweise
nicht englisch artikulieren würden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke sei in
der Branche des internationalen Luxustourismus tätig, welche unzweifelhaft Eng-
lisch als allgemeine Sprache voraussetze, so dass der angesprochene Verkehr
„loop“ überwiegend englisch - [lu:p] artikulieren und wenigstens eine der Bedeu-
tungen dieses Begriffs kennen würde. „Loop“ und „JOOP“ würden sich daher
deutlich voneinander unterscheiden, was allerdings wegen der im Allgemeinen
stärker beachteten Wortanfänge durch die unterschiedlichen Anfangsbuchsta-
ben „J“ und „l“ auch bei deutscher Aussprache des Wortes „loop“ der Fall sei. Das
DPMA habe ohne nähere Begründung behauptet, die von der angegriffenen
Marke beanspruchten Dienstleistungen würden nicht einen solchen Abstand zu
den Waren der Widerstandsmarke aufweisen, dass eine gedankliche Verknüpfung
ausgeschlossen sei. Dafür seien keine konkreten Umstände dargestellt worden,
weshalb die Gefahr der Ausnutzung eine rein hypothetische sei. Die von der Wi-
dersprechenden vorgelegte Markenbekanntheitsstudie sei unerheblich, da sie die
nicht beschwerdegegenständliche Widerspruchsmarke „JOOP!“ betreffe.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom
30. November 2015 insoweit aufzuheben, als die Löschung der
Marke 30 2013 053 535 auf den Widerspruch aus der Marke
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„JOOP“ angeordnet worden ist und den Widerspruch aus dieser
Marke zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin und Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei der Widerspruchsmarke „JOOP“ handele es sich um eine im Inland bekannte
Marke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, was durch die vorgelegte Marken-Be-
kanntheitsstudie der Zeitschrift „SPIEGEL“ aus dem Jahr 2015 zur Bekanntheit der
Marke „JOOP!“ bekräftigt werde. Demnach verfüge die Widerspruchsmarke über
eine Markenbekanntheit von 96 % unter deutschen Verbrauchern. Die angegrif-
fene Marke werde unstreitig von dem Bestandteil „loop“ geprägt. Da das englische
Wort „loop“ für „Schleife/Schlinge“ nicht zum Grundwortschatz des deutschen
Durchschnittsverbrauchers zähle, der deutsche Verbraucher „loop“ auch nicht als
Abkürzung von „LUXURY ON OUR PLANET“ verstehe, und es im Übrigen von der
Beschwerdeführerin in keiner dieser Bedeutungen, sondern als Phantasiewort
verwendet werde, müsse mit einer entsprechenden deutschen Aussprache „lohp“
gerechnet werden. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe daher eine extrem
hohe klangliche Ähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den für die Wider-
spruchsmarke eingetragenen Waren und den für die jüngere Marke geschützten
Dienstleistungen lege eine gedankliche Verknüpfung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Mar-
kenG nahe. Da die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgetragen habe, warum
sie auf die Verwendung der mit der bekannten Marke „JOOP“ sehr ähnlichen Be-
zeichnung „Loop“ angewiesen sei, sei davon auszugehen, dass diese Verwen-
dung ausschließlich der Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten
Marke diene. Diese nicht bloß hypothetische Gefahr der Ausnutzung der Unter-
scheidungskraft reiche aus. Rein vorsorglich verweise sie zur Begründung des Lö-
schungsanspruchs auf ihre vorausgegangenen Schriftsätze im Amtsverfahren be-
züglich einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Da nur die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt hat, ist allein
der Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 829 JOOP verfahrensgegenständ-
lich.

1. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechs-
lungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

a) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurtei-
len. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähn-
lichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Mar-
ken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Wiese
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder
durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH MarkenR 2014,
245 ff. - Bimbo/HABM [BIMBO DOUGHNUTS/DOGHNUTS]; GRURInt. 2012,
754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH./.HABM [Linea Natura Natur hat immer
Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM [CK CREATIONES
KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions
Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 19 – Bio
Gourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa
die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und dar-
- 17 -
aus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Diffe-
renzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der
Kennzeichen.

b) Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung
der Widerspruchsmarke „JOOP“ für sämtliche für diese eingetragenen
Dienstleistungen bestritten hat, und die Widersprechende die Benutzung
nicht glaubhaft gemacht hat, sind für die Beurteilung der Verwechslungsge-
fahr nach § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG nur die für die Widerspruchsmarke ein-
getragenen Waren zu berücksichtigen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 14. August
2014 undifferenziert die Benutzung der Widerspruchsmarke für Dienstleistun-
gen bestritten. Darin ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1
Satz 1 und 2 MarkenG zu verstehen (BGH, GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw
Informationsdienst Wissenschaft). Da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 14. Februar 2014 bereits
fünf Jahre eingetragen war, sind beide Einreden zulässig. Damit oblag es der
Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke für
die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 35 in dem Benutzungszeit-
raum Februar 2009 bis Februar 2014 sowie im Anschluss daran bis
November 2017 darzutun und glaubhaft zu machen. Bezüglich der für die
Widerspruchsmarke eingetragenen Waren war ein Benutzungsnachweis
nicht erforderlich, da insoweit keine Benutzungseinrede erhoben worden ist.

Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der Benutzung für die
Dienstleistungen der Klasse 35 nichts vorgetragen und somit die Benutzung
nicht glaubhaft gemacht. Weder die Studie der Holy Fashion Group vom
24. Februar 2016 (Bl. 49/50 d. A.) noch die im Amtsverfahren vorgelegten
Unterlagen zu Marktforschungsergebnissen einer „Brigitte“-Studie, Internet-
ausdrucken zu Showrooms und Verkaufsstätten von Waren der Marke
- 18 -
„JOOP“ oder die beigefügten Urteile sind geeignet, einen entsprechenden
Benutzungsnachweis für mit der Marke gekennzeichnete Dienstleistungen zu
erbringen. Dem Vergleich können daher nur die für die Widerspruchsmarke
eingetragenen Waren zugrunde gelegt werden.

c) Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist
grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erhebli-
chen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ih-
rer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmä-
ßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer
Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder
anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so
enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der
Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int. 2009, 397 Rn. 65 – P Les Édi-
tions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH MarkenR 2016, 157
Rn. 21 – BioGourmet; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM/ZOOM;
GRUR 2004, 601 – d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/
REVIAN). Diese Kriterien sind auch auf das Verhältnis von Waren zu
Dienstleistungen anzuwenden. Dabei dürfen an eine Ähnlichkeit zwischen
Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforderungen ge-
stellt werden.

Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungs-
gefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor,
wenn das Publikum annimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten aus
demselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Es ist
also zu fragen, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkom-
men kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Un-
ternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig
- 19 -
auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Waren befasst, sei es, dass
der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden
Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Auflage, § 9 Rn. 115; BGH, GRUR 2012, 1145, 1148
Rn. 35 - Pelikan). Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und
Dienstleistungen kann sein, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und
verwendet werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der
Dienstleistungen zur Anwendung kommen (BGH a. a. O. – Pelikan; BGH
GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS).

Ausgehend hiervon besteht zwischen den für die Widerspruchsmarke einge-
tragenen Waren und den für die angegriffene Marke eingetragenen Dienst-
leistungen „Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche
und Werbezwecke; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für
den Einzelhandel“ keine Ähnlichkeit.

Auch wenn die Waren der Widerspruchsmarke auf Messen, Ausstellungen
oder im Rahmen von Präsentationen in Kommunikations-Medien zur Schau
gestellt werden, gibt es für die angesprochenen Verkehrskreise, hier sowohl
der Fachhandel als auch der modisch interessierte Endverbraucher, keine
Veranlassung, anzunehmen, die Organisation der Messen und die darin ge-
zeigten Waren stammten aus denselben oder jedenfalls wirtschaftlich ver-
bundenen Unternehmen, und der Hersteller der Waren trete auch als Erbrin-
ger der Dienstleistung auf. Denn es entspricht nicht der Praxis, dass Her-
steller von Waren auch die Dienstleistung „Organisation von Ausstellungen
und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Präsentation von Waren
in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel“ für Dritte organisieren.
Umgekehrt ist es auch nicht üblich, dass die Anbieter der sog. Messedienst-
leistungen die Waren, die sie auf ihren Ausstellungen oder in ihren Kommu-
nikationsmedien präsentieren, selbst herstellen. Anderenfalls müsste man,
wie die Markenstelle bereits zutreffend in ihrem Beschluss ausgeführt hat,
- 20 -
eine Ähnlichkeit jedweder Waren, die üblicherweise auch auf Messen ausge-
stellt oder in sonstiger Weise für den Einzelhandel und/oder den Endver-
braucher präsentiert werden, mit den Dienstleistungen der angegriffenen
Marke bejahen. Soweit die Widersprechende eigene Präsentationen oder
Modenschauen in sogenannten Showrooms organisiert, dienen diese vor-
dergründig der Förderung des Absatzes der eigenen Waren, so dass die An-
nahme fernliegt, das Publikum könnte glauben, die Herstellerin der präsen-
tierten Waren würde die gegenständlichen Dienstleistungen auch für Dritte
erbringen.

Nach alldem scheidet mangels Ähnlichkeit der miteinander zu vergleichen-
den Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nach §§ 42
Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus.

2. Anders als die Markenstelle meint, besteht auch nicht die Gefahr
ungerechtfertigter Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung
oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke „JOOP“ gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG.

Die angegriffene Marke ist am 4. Oktober 2013 angemeldet worden, so dass
der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gegen die angegrif-
fene Marke im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden konnte
(§ 165 Abs. 2 MarkenG).

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch nach §§ 42 Abs. 2
Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen, wenn sie mit einer prioritätsälte-
ren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung
geeignet ist, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Wider-
spruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen
oder zu beeinträchtigen.

- 21 -
a) Der Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt unabhängig von
der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine bekannte Marke im In-
land voraus. Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG,
wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den
durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne
dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl.
EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75
Rn. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel;
GRUR 2011, 1043 Rn. 42 – TÜV II). Erforderlich ist eine Bekanntheit als
Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Maßgeb-
lich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände
des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensi-
tät, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der
Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt
hat (BGH a. a. O. – Springender Pudel; a. a. O. – TÜV II). Tatsachen, aus
denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig
und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch,
dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf
dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2014, 378
Rn. 27 – OTTO Cap; a. a. O., Rn. 49 – TÜV II).

Die Widersprechende hat zwar Unterlagen zur Bekanntheit der Marke 30
2008 062 828 „Joop!“ vorgelegt. Der Widerspruch aus dieser Marke ist aller-
dings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ob aus diesen Un-
terlagen auch Rückschlüsse auf die Bekanntheit der verfahrensgegenständli-
chen Widerspruchsmarke 30 2008 062 829 „Joop“ gezogen werden können,
kann dahinstehen. Denn selbst wenn man von einer hohen Bekanntheit aus-
gehen würde, sind die übrigen Voraussetzungen für den Bekanntheitsschutz
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht erfüllt.

- 22 -
b) Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das ange-
griffene Zeichen – seine markenmäßig – rechtserhaltende Benutzung im ge-
schäftlichen Verkehr unterstellt – in relevantem Umfang gedanklich mit der
bekannten Marke verknüpft wird. Die Frage, ob eine gedankliche Verknüp-
fung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad
der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fragli-
chen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das
Ausmaß der Bekanntheit der Widerspruchsmarke, ihre originäre oder durch
Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Ver-
wechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/ Fit-
nessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56
Rn. 41 f. – Intel/CPM; GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJO-
GHURT/KINDER).

Der Senat geht anders als die Markenstelle nicht davon aus, dass das ange-
griffene Zeichen überhaupt in relevantem Umfang gedanklich mit der be-
kannten Marke in Verbindung gebracht wird. Dies deshalb, weil die beider-
seitigen Zeichen nach Schriftbild und Bedeutungsgehalt einander unähnlich
sind und den Annäherungen in klanglicher Hinsicht ebenso auf der Hand lie-
gende Abweichungen gegenüberstehen. Aus diesem Grund kann hier weder
eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Wider-
spruchsmarke noch eine Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder
Wertschätzung angenommen werden.

Eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen erschließt sich dem
Publikum in Bezug auf die genannten – unähnlichen Dienstleistungen nicht.
Denn die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit geht erkennbar über das
Wort „loop“ hinaus. Auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise in der
Wortfolge „LUXURY ON YOUR PLANET“ einen Werbehinweis sehen, ist
nicht anzunehmen, dass dieser Satz bei der Wahrnehmung der Gesamt-
- 23 -
marke vernachlässigt wird. Denn der Verkehr wird erkennen, dass die Buch-
stabenfolge „loop“ aus den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter dieser
Wortfolge besteht, was zugleich für die englische Aussprache „lu:p“ spricht.
Schließlich handelt es sich bei „loop“ auch um ein englisches Substantiv,
dessen Bedeutung „Schlaufe, Schlinge“ den hier angesprochenen Verkehrs-
kreisen, die es gewohnt sind, mit englischsprachigen Begriffen konfrontiert zu
werden, angesichts des eingedeutschten Begriffs „Looping“ durchaus be-
kannt sein dürfte. Der Verkehr wird daher zum einen die angegriffene Marke
nicht auf das Wort „loop“ reduzieren, zum anderen die eigenständige Be-
deutung von „loop“ erkennen. All dies führt dazu, dass er keine Verbindung
zu der Widerspruchsmarke herstellen wird, so dass weder von einer Ausnut-
zung noch von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft auszugehen
ist.

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 daher im tenorierten Umfang aufzuheben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Mar-
kenG besteht kein Anlass.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 24 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.


Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth

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