28 W (pat) 9/17  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 9/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2014 064 595.5


hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Meiser und des Richters Dr. Söchtig

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Das Wortzeichen

WATT´N GRILL

ist am 4. November 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für zahlreiche Waren der Klassen 29 und 30
sowie für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden (beschwerde-
gegenständliche Dienstleistungen in Fettdruck):

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in Bars,
Restaurants und Schnellimbissrestaurants (Snackbars);
Catering; Lieferung von Nahrungsmitteln für den sofortigen
Verzehr; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche,
Gläsern; Vermietung von Zelten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat die
Anmeldung, nach vorangegangener Beanstandung vom 15. April 2015, mit
Beschluss vom 4. August 2016 für die Dienstleistungen der Klasse 43 mit Aus-
nahme von „Catering“ wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, mit seiner Zusammensetzung aus den Wörtern
„Watt´n“ (= am Watt gelegen) und „Grill“ (= Imbiss) besitze das Anmeldezeichen
die Bedeutung „Imbiss am Watt“ und weise nach Art einer Gattungsangabe darauf
hin, dass die Dienstleistungen durch ein Imbissgeschäft, das am Wattenmeer
gelegen sei, erbracht würden. Das angemeldete Zeichen werde daher von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht als konkreter betrieblicher Herkunfts-
hinweis, sondern nur als eine allgemeine Angabe über den Erbringer der
Dienstleistungen verstanden. Es sei daher nicht geeignet, die in Rede stehenden
Dienstleistungen und identische Tätigkeiten, die von einem Imbiss am Wat-
tenmeer erbracht würden, nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.
Entgegen der Auffassung des Anmelders sei es für die angesprochenen
Verkehrskreise naheliegend, der Wortfolge „WATT´N GRILL“ die Bedeutung
„Imbiss am Watt“ beizumessen. Mit dem Beanstandungsbescheid übersandte
Rechercheergebnisse belegten, dass der Zeichenbestandteil „WATT´N“ in
verschiedenen Begriffen im Sinne von „am Watt gelegen“ verwendet werde.
Ebenso eindeutig sei es, dass „Grill“ ein Synonym für „Imbiss/Imbissgeschäft“
darstelle. Dies belegten weitere Rechercheergebnisse mit vielfältigen Beispielen
zur beschreibenden Verwendung. Begriffe wie „Rheingrill“ oder „Poolbar“ zeigten
zudem, dass die Kombination des Begriffs „Grill“ oder einer anderen gattungs-
mäßigen Bezeichnung einer Angebotsstätte für gastronomische Dienstleistungen
mit einer Angabe über deren Lage (z. B. am Rhein oder am Watt) üblich sei. Das
Anmeldezeichen könne daher in Verbindung mit den gegenständlichen Dienst-
leistungen der Klasse 43 nur als eine Angabe über die Art, wie sie erbracht
würden, nämlich in einem Imbissgeschäft am Wattenmeer, verstanden werden.

Die Dienstleistung „Catering“ hat das Deutsche Patent- und Markenamt in dem
Beschluss vom 4. August 2016 bei der Wiedergabe des Waren-/Dienstleis-
tungsverzeichnisses nicht erwähnt und hierzu auch in der Beschlussbegründung
keine Ausführungen gemacht.

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Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Anmelders
vom 23. August 2016, mit der er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 4. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, entgegen der Annahme des Deutschen Patent- und
Markenamtes lasse sich dem Anmeldezeichen „WATT´N GRILL“ kein be-
schreibender Sinngehalt entnehmen, der ohne weitere Gedankenschritte sofort
erfassbar sei. Die Wortfolge sei völlig unüblich und lasse den Betrachter bereits
beim Lesen „ins Stocken“ geraten. Außerdem sei die beanspruchte Wortfolge von
Unbestimmtheit geprägt und mehrdeutig. Bereits die Annahme des Deutschen
Patent- und Markenamtes, die Wortfolge „WATT´N GRILL“ habe die Bedeutung
„Imbiss am Watt“, sei ersichtlich falsch. Allenfalls stehe sie für „Watt am Grill“,
mithin ein Wattenmeer, das an einem Imbiss gelegen sei. Dies sei jedoch eine
völlig sinnverzerrte Bedeutung und kehre die Sprachpraxis ins Gegenteil um, denn
die Lage eines Wattenmeeres orientiere sich nicht an dem Standort eines
Imbisses. Auch habe der Begriff „WATT“ unterschiedliche Bedeutungen. So könne
er als Fragewort aufgefasst werden im Sinne von „is watt, willste watt?“. Ferner
könne der Begriff eine Fläche in der Gezeitenzone der Küsten bezeichnen, die bei
Niedrigwasser trocken falle. Darüber hinaus stelle „Watt“ die im internationalen
Einheitssystem für die Leistung (Energieumsatz pro Zeitspanne) verwendete
Maßeinheit dar. Nicht zuletzt handele es sich bei „Watt“ auch um einen
Einschlagkrater im Süden der Mondvorderseite sowie um ein Schiff, welches Ende
des 19. Jahrhunderts am Berliner Wannsee eingesetzt wurde. Was „Watt“ mit
„Grill“ zu tun habe, erschließe sich daher nicht. Mit der Wortfolge „WATT´N GRILL“
seien vielfältige Interpretationsmöglichkeiten verbunden, so dass von einem sofort
erfassbaren Sinngehalt nicht ausgegangen werden könne. Die beschwerde-
gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 43 stünden ferner mit dem Begriff
„GRILL“ in keinem Sachzusammenhang.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung des Anmeldezeichens für die
von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen das Schutzhindernis des
Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entge-
gensteht.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-
zeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl.
EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608,
Rdnr. 66 f.- EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013,
731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel;
GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO;
BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949,
Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl.
BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neu-
schwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-
ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

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2. Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden Begriffen „WATT“, „GRILL“ und
dem sie verbindenden Buchstaben „´N“. „Watt“ bezeichnet u. a. einen „seichten,
von Prielen durchzogenen Küstenstreifen, dessen Meeresboden aus Sand und
Schlick bei Ebbe nicht überflutet ist“ (vgl. unter www.duden.de - „Watt“). Bei einem
„Grill“ handelt es sich u. a. um ein „Gerät zum Rösten von Fleisch“ (vgl. unter
www.duden.de - „Grill“). Der Begriff wird aber auch - wie in dem angegriffenen
Beschluss ausgeführt - vielfach zur Bezeichnung für einen Grillimbiss verwendet.
Der Buchstabe „´N“ hinter dem Bestandteil „WATT“ des Anmeldezeichens stellt
die Abkürzung des englischen Begriffs „and“ dar - im Deutschen „und“ respektive
„&“ - und ist den inländischen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung auch geläufig
(vgl. hierzu BPatG 25 W (pat) 504/13 - „Seal´n Cut“). In seiner Gesamtheit werden
die angesprochenen Verkehrskreise der allgemeinen Durchschnittsverbraucher
das Anmeldezeichen daher im Sinne von „Watt und Grill“, also als „Imbiss am
Watt“ (bzw. „am Wattenmeer“) auffassen. Der bloße Umstand, dass dem
Zeichenbestandteil „GRILL“ (im Sinne von Imbiss) die Ortsangabe „WATT“
vorangestellt ist, vermag hieran nichts zu ändern, da sich dem Verkehr der
Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens im vorstehenden Sinne auch bei dieser
(umgekehrten) Wortstellung unschwer erschließen wird.

Dem vorstehend angeführten Begriffsverständnis des beanspruchten Zeichens
steht auch nicht das Vorbringen des Anmelders im Rahmen seiner Be-
schwerdebegründung entgegen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat bereits
in seinem Beanstandungsbescheid vom 15. April 2015 unter Verweis auf zahl-
reiche Fundstellen aus dem Internet darauf hingewiesen, dass der Begriff
„WATT´N“ in Wortverbindungen als Hinweis auf das Watt bzw. auf das Wat-
tenmeer verstanden wird. Lediglich exemplarisch wird diesbezüglich auf die
Nachweise „WATTN SOUND – Studio vorm Deich“ (http://www.wattnsound.com),
„Watt´n Bad - ein Bad direkt neben dem Wattenmeer“ (http://www.wurster-
nordseekueste.de/wattnbad) sowie „Watt´n Nest – Ferienhaus am Watt“ (vgl. unter
http://www.wattn-nest.de) verwiesen. Die bloße Neuheit des Anmeldezeichens
und dessen (unterstellte) alleinige Verwendung durch den Anmelder ist für sich
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genommen nicht geeignet, dessen Eintragungsfähigkeit zu begründen (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015, § 8 MarkenG, Rdnr. 137).

Dem Anmelder ist zwar dahingehend beizustimmen, dass der Begriff „Watt“
weitere Bedeutungen haben kann (etwa zur Bezeichnung der Leistung) - im
konkreten Kontext des Anmeldezeichens sind diese jedoch fernliegend. Dies gilt
insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Zeichenbestandteils „GRILL“
(im Sinne von Imbiss). Im Bereich der Gastronomie ist es nämlich üblich, dass die
Anbieter ihre Dienstleistungen durch die Angabe des Ortes der Erbringung
genauer benennen, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem
angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat Dies gilt nicht nur für
Grillimbisse (z. B. „Rheingrill“), sondern auch für andere gastronomische Betriebe
(z. B. „Café am Rathaus“, „Café am Dom“, „Ratsschänke“ oder „Marktklause“). Im
Übrigen fehlt einem Zeichen bereits dann die erforderliche Unterscheidungskraft,
wenn es mit einer seiner Bedeutungen die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibt - unabhängig davon, ob es auch noch andere (nicht
beschreibende) Bedeutungen haben kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8,
Rdnr. 149).


3. Das Anmeldezeichen weist unter Zugrundelegung obiger Bedeutung auf die
Art und den Ort der Erbringung der beschwerdegegenständlichen Dienst-
leistungen der Klasse 43 hin. Der Durchschnittsverbraucher wird davon ausgehen,
dass die Tätigkeiten von einem am Wattenmeer gelegenen Grill oder Grillimbiss
erbracht werden. Dies gilt zunächst für die „Dienstleistungen zur Verpflegung von
Gästen in Bars, Restaurants und Schnellimbissrestaurants (Snackbars)“. Am Watt
gelegene Bars, Restaurants und Schnellimbissrestaurants können verkürzt als
Grills bezeichnet werden oder zur Verpflegung - in der Nähe des Watts
aufgestellte - Grills verwenden.

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Auch zu der Dienstleistung „Lieferung von Nahrungsmitteln für den sofortigen
Verzehr“ weist das Anmeldezeichen einen engen sachlichen Bezug auf. So
verpflegen Gastronomen ihre Gäste nicht nur vor Ort, sondern liefern zunehmend
ihre Produkte aus, sei es durch eigene Mitarbeiter oder mit Hilfe von Lie-
ferdiensten. Demzufolge kann beispielsweise auch von einem Grillimbiss am Watt
zubereitetes Fleisch in die Wohnung des Kunden gebracht werden.

Entsprechend verhält es sich bei den Dienstleistungen „Vermietung von Stühlen,
Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Zelten“. Gastronomen können
auch die Anmietung der für die Ausrichtung einer Feierlichkeit erforderlichen
Gegenstände anbieten. Sofern der Kunde die Veranstaltung nicht am Ort des
Grillimbisses am Watt durchführen will, benötigt er für seine Gäste Stühle, Tische,
Tischwäsche, Gläser und Zelte, sofern der Platz im Haus nicht ausreicht. Das
beanspruchte Zeichen benennt somit lediglich abstrakt einen am Watt befindlichen
Gastronomiebetrieb, der vornehmlich seine Speisen mit dem Grill zubereitet und
zusätzlich das eben genannte Partyzubehör vermietet (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch BPatG 29 W (pat) 15/13 - „HOTEL EUROPA CITY“).

Die Frage, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch der
Eintragung des Anmeldezeichens für die ebenfalls von der Anmeldung in
Klasse 43 erfassten Dienstleistung „Catering“ entgegensteht, bedarf keiner
Entscheidung. Hinsichtlich dieser Dienstleistung ist ausweislich des Tenors des
Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 2016 keine
Zurückweisung erfolgt, so dass die Dienstleistung „Catering“ nicht Gegenstand
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.


4. Auf Grund obiger Ausführungen kann die Frage, ob der Eintragung des
Anmeldezeichens auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, im Ergebnis dahingestellt bleiben.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Dr. Kortbein Dr. Meiser Dr. Söchtig


Me



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