28 W (pat) 9/15  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



28 W (pat) 9/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -



betreffend die Marke 30 2009 054 703

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes,
Markenstelle für Klasse 10, vom 21. November 2014 wird
aufgehoben.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
30 2009 054 703 wird für die Waren „medizintechnische Ge-
räte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ angeord-
net.


G r ü n d e :

I.

Das Wortzeichen 30 2009 054 703

Kontron Medical

- 3 -
ist am 15. September 2009 angemeldet und am 10. Februar 2010 für die nachfol-
genden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Marken-
amt geführte Register eingetragen worden:

„Klasse 10: medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallge-
räte und Sonden

Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistun-
gen, insbesondere im Bereich Ultraschall“.

Gegen diese Eintragung, die am 12. März 2010 veröffentlicht wurde, hat die Wi-
dersprechende am 31. Mai 2010 Widerspruch erhoben aus ihrer am 15. Novem-
ber 2007 eingetragenen Marke EM 005 280 367

KONTRON

Sie ist für nachfolgende Waren und Dienstleistungen geschützt:

„Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotogra-
fische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Um-
wandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elek-
trizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wie-
dergabe von Sprache, Ton oder Bild; Computerplatten,
Disketten; Bänder; magnetische und optische Datenträ-
ger; Magnetplatten, -disketten; Magnetbänder; Disketten;
Schallplatten und CDs; Datenträger; Speichermedien;
Speicherkarten; Disketten, CDs, CD-ROMs und DVDs;
Flash-Aufbewahrungsvorrichtungen; Festplatten; Flash-
basierte Festplatten; Speicherkarten; elektronische Mas-
- 4 -
senspeichervorrichtungen; Computerspeicher; Verkaufs-
automaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen; Rechenmaschinen; Taschenrechner;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenerfas-
sungshardware; speicherprogrammierbare Steuerungen;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere
Einplatinen- oder Einschubgeräte; elektronische Com-
puterbauteile; Computer-Hardware; Computermodule;
Computer; eingebettete Computer; Einplatinencomputer;
Personal Computer (PCs); Kasten-PCs; Desktop-PCs;
Wandmontage-PCs; Laptops; Notebooks; Subnote-
books; robuste Computer sowie deren Teile und Kompo-
nenten; in Gehäuse montierte Computer; in Gehäuse
montierte Computersystemgeräte; Industrie-PCs; einge-
bettete PCs; Schnittstellen Mensch-Maschine (HMI);
Schnittstellengeräte Mensch-Maschine, bestehend aus
einem Computer und einer Anzeige; Pult-PCs; Micro-
client-Computer; Thin-Client-Computer; interaktive
Client-Computer; Kiosk-PCs; Spiel-PCs; Touchpanels;
Tastfeld-PCs; PCs in Fahrzeugen; PCs in Kraftfahrzeu-
gen; Informations- und Unterhaltungs-PCs; Telematik-
PCs; robuste Computer; robuste Workstations; robuste
Notebooks; tragbare PCs; robuste Anzeigen; Computer
und Computersysteme für den Verkehr; Zugverwaltungs-
systeme; Computer und Computersysteme zur Zugver-
waltung, Verkehrsregelung, industriellen Regelung, Ma-
schinensteuerung, Eisenbahnsteuerung, digitalen Ge-
sundheitspflege; Computer und Anzeigen für medizini-
sche Bildgebung, Patientenüberwachung, Informations-
und Unterhaltungsgeräte, Passagierinformationssyste-
me; Computer und Anzeigen für Öl und Gas enthaltende
- 5 -
Umgebungen; explosionsgeschützte Anzeigen; Gate-
ways; Router; automatische Prüfausrüstungen; Luftver-
kehrssteuerungsausrüstungen; Hochverfügbarkeitscom-
puter; Kommunikations-Edge-Computer; Kommunikati-
onskerncomputer; Computer für Verteidigungsanwen-
dungen, Überwachungssysteme und Sicherheitssyste-
me; integrierte PC-Platinen; Elektronikplatinen; Compu-
terplatinen; Computerschnittstellenkarten; elektronische
Leiterplatten; Prozessorkarten; Trägerkarten; Hauptplati-
nen; Faxmodemkarten für Computer; elektronische
Schnittstellenbauteile und elektronische Terminals für
Speicher-, Grafik-, Bildausgabe-, Kommunikations-,
Netz- und Datenerfassungsanwendungen; CPUs; LCD-
Treiber; LCD-TFT-Adapter; Grafikadapter; Treiber für
Speichermedien; Computerbildschirme und -monitore;
aktive Rückwandplatinen; passive Rückwandplatinen;
Adapter für Computer; Komponenten für und Teile von
Computern; Computerchassis; Tastaturen, Mäuse, Joy-
sticks, Bildschirme und alle anderen Peripheriegeräte für
Computer; Computerzubehör, nämlich Handgelenk- und
Armauflagen, Bildschirmfilter, Mauspads; Stromversor-
gung für Computer; Tastatur-Monitor-Maus-Einheiten
(KVM-Einheiten); Schalter; industrielle Schalter/Hubs;
nicht verwaltete Schalter/Hubs; verwaltete Schalter/
Hubs; Peripheriegeräte, Geräte, Instrumente, Zubehör
und Ersatzteile für Computer; Verbindungselemente,
nämlich Reihenkoppler, Buchsen, Schaltbretter, Schalt-
kästen und andere Geräte; Zeitsensoren; Verkaufstermi-
nals; Lautsprecher; Tonanlagen, nämlich Lautsprecher,
Kopfhörer, Mikrofone, Empfänger, Aufzeichnungsgeräte
und deren Bauteile; Batterien; leere Computermagnet-
- 6 -
bänder; elektronische Planungshilfen/Organizer; Fern-
steuerungen für Computer; Ferncursor für Computer;
Überspannungsschutz und Stromversorgungen; elektri-
sche Schalter; Bänder (Computerspiele); elektronische
Publikationen; Halter für CDs; IC-Karten (Smartcards,
Adapter und Lesegeräte für diese Karten); Videokarten;
Soundkarten; Bildverarbeitungskarten; Bildabtasterkar-
ten; Grafikkarten; Netzkarten; Wechselsprechgeräte;
Mikrocomputer; Minicomputer; Mikrofone; Computerspei-
cher; Computerschnittstellen; Datenverarbeitungsma-
schinen/Computerspeichergeräte; RAM-Schaltkreise;
Chips; Halbleitergeräte; integrierte Schaltkreise; Mikro-
prozessoren; elektronische Schaltkreise; gedruckte
Schaltungen; Datenmodule; Terminals; Steuereinheit;
Stromrichter; Steckverbinder; Eingabe- und Ausgabege-
räte; Zähler; Zeitgeber; elektronische Test- und diagnos-
tische Geräte; computerbezogene Sicherheitsvorrichtun-
gen für tragbare Computerprodukte; Behälter und Koffer
für Computer, Computerperipheriegeräte und Computer-
bedarf; Tragebehältnisse für Computer; Multiplexer; Mo-
dems; Datenkommunikationsterminals und Leitungs-
adapter; Kommunikationsserver; Leistungswandler, näm-
lich Digital-Analog-Wandler, Analog-Digital-Wandler, Vor-
richtungen zum Regulieren der Spannungsstufe; Kabel
und Kabelteile; Telekommunikationsausrüstungen; Tele-
fone und Telefonzubehör; Telefonanlagen; Fernkopierge-
räte; Tonbandgeräte; Projektoren; Fotoapparate; Video-
kameras; Web-Kameras; Videospiele; Videobildschirme;
Videorecorder; Videobänder; Videoanlagen (Projektoren,
Videokameras, Steuergeräte und Zubehör für Videoanla-
gen); CD-Abspielgeräte (Musik); CDs mit Musik, Grafiken
- 7 -
oder Computerprogrammen; Funkrufgeräte; Middelware-
Software; Feldbus- und industrielle Ethernet-Software;
Protokollkonvertierungssoftware und -hardware; Soft-
ware zur Anzeige; Web-fähige Kommunikationssoftware;
Ferndiagnosesoftware; Internet- und Intranet-Software;
Software für intelligente Peripheriemanagementschnitt-
stellen (IPMI); Betriebssystemsoftware und Anwender-
software für Ressourcenzuordnung, Planung, Eingabe-/
Ausgabesteuerung, Datenverwaltung, Kommunikations-
management, Netzverwaltung, Umschreiber/Transcriber
und Kombinationen von Datenverarbeitungsgeräten und
Datenverarbeitungsprogrammen; auf maschinenlesbaren
Trägermedien gespeicherte Dokumentationen und Be-
dienungsanleitungen in Bezug auf Computer oder Com-
puterprogramme; Computer-Software; Datenverarbei-
tungsprogramme; Firmware; BIOS-Software; Computer-
software zur Verwendung mit einem globalen Computer-
netz; Computersoftware für die Dokumentenverwaltung;
Computersoftware zur Verwendung für das Auffinden,
Abfragen und Empfangen von Text, elektronischen Do-
kumenten, Grafiken und audiovisuellen Informationen in
unternehmensweiten internen Computernetzen und loka-
len Netzen, Fernnetzen und weltweiten Computernetzen;
Computersoftware für die Softwareentwicklung und die
Erstellung von Websites; Computer und Systeme zur
Telekommunikation und Datenkommunikation; offene
Modularkommunikationsplattformen; Systeme für draht-
losen Zugang; Systeme für drahtlosen Edge und Kern;
Systeme für drahtgebundenen Zugang; Systeme für
Unternehmensanwendungen; Systeme für Verkehrs- und
Datenzentrumsinfrastruktur; Basis-Sende-Empfangs-Sta-
- 8 -
tionen (BTS); Basisstationssteuerungen (BSC); Kom-
munikationsknoten; Funknetzüberwacher (RNC); Funk-
vermittlungsstellen (MSC); Medien-Gateways; Medien-
Gateway-Steuerungen (MGC); Serving (General Packet
Radio Service) GPRS Support Nodes (SGSN); Gateway
GPRS Support Nodes (GGSN); Signalserver für Tele-
kommunikationsanwendungen; IP-Multimedia-Subsys-
teme (IMS); DSL-Zugangsmultiplexer (DSLAM); Schal-
ter/Hubs; Router; Verkehrsfilter-/Sicherheitsvorrichtun-
gen; Traffic Policing-/Shaping-Vorrichtungen; Shelf-Ma-
nagement-Controller (ShMC); intelligente Peripheriema-
nagementschnittstelle (IPMI); advancedTCA-Systeme
(Advanced Telecom Computer Architecture); advan-
cedMC-Module (Advanced Mezzanine Card); microTCA-
Systeme (Micro Telecom Computer Architecture); ETSI
(Europäisches Institut für Telekommunikationsstandards)
und NEBS (Network Equipment-Building System) ent-
sprechende Systeme; Hochverfügbarkeitssysteme; Tele-
kommunikationsausrüstungen.

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materia-
lien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Druckereierzeugnisse; Dokumentation und Veröffentli-
chungen, nämlich Benutzerhandbücher, Bedienungsan-
leitungen, Nachschlagwerke, Referenzhandbücher, Da-
tenblätter, Referenzkarten und Schablonen und Bücher;
Zeitschriften, Zeitungen, Magazine und Mitteilungsblät-
ter; Dokumentation für Computer, Computerhardware
und Software, Computerbauteile, Computerperipheriege-
räte; Etiketten und holografische Etiketten; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel
- 9 -
(ausgenommen Möbel); Schreib- und Papierwaren; Pa-
pier- und Schreibwaren für Büros; Aktenvernichter zur
Verwendung im Büro; Papier; Füllfederhalter, Kugel-
schreiber; Diapositive; Transparente; Geschäftspapier;
Geschäftsvordrucke; Drucker-Papier; Kopierpapier;
Mehrzweckpapier; für Laserdrucker geeignetes Papier;
beschichtetes Papier für Laserdrucker, Einzelblattpapier-
bögen für Laserdrucker; Papier für Tintenstrahldrucker;
beschichtetes Papier für Tintenstrahldrucker; Medien in
Einzelblatt- oder Rollenform (einschließlich Papier) zur
Verwendung in Breitformat-Tintenstrahldruckern; Rollen
mit unbeschichtetem Dokumentenpapier für ingenieur-
technische Zwecke und zur Verwendung in Rollendru-
ckern für CAD; Andruckpapier; Diafilme; lichtundurchläs-
sige Filme; Kopierschildchen; Umschläge; Ordner, Map-
pen; Computerpapier; Endlosformularpapier; Papierrollen
für Laser- und LED-Drucker; Papierrollen für Rechenma-
schinen/Registrierkassen; Papier für POS-Drucker; ATM-
Papier; Papier für Kioskdrucker; Thermofaxpapier; Si-
cherheitspapier.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Organisation, Vorbereitung, Durchführung
und Förderung von Handelsmessen, Ausstellungen und
Geschäftskonferenzen in den Bereichen Computerhard-
ware, Computersoftware, Telekommunikation und Hoch-
technologie auf dem Gebiet der Entwicklung von Compu-
terprogrammmen und -systemen; Bereitstellung von
Informationen in Bezug auf Geschäfte, Unternehmens-
kommunikation und Handel über Computernetze und
weltweite Kommunikationsnetze; Geschäftsführung und
- 10 -
Unternehmensberatung, angeboten über Computernetze
und weltweite Kommunikationsnetze; computergestützter
Online-Einzelhandel in den Bereichen Computerhard-
ware, elektronische Geräte, Computersoftware und dazu-
gehörige Veröffentlichungen; Versandhandel und Online-
Einzelhandel und Vertrieb in den Bereichen Computer-
hardware, elektronische Geräte, Computersoftware und
dazugehörige Veröffentlichungen; Werbung und Marke-
ting, nämlich Verkaufsförderung für Waren und Dienstl-
eistungen für Dritte über Computernetze, drahtlose Netze
und weltweite Kommunikationsnetze; Lieferung von
Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial für Dritte mittels
elektronischer Post und über Computernetze, drahtlose
Netze und weltweite Kommunikationsnetze; Geschäfts-
führung und Werbung für Dritte, nämlich Unterstützung
Dritter beim elektronischen Direktversand von Werbung,
Unterstützung Dritter bei der Platzierung und Durchfüh-
rung von Werbung in Computernetzen und weltweiten
Kommunikationsnetzen; Online-Informationsdienste für
kleine Unternehmen, nämlich Bereitstellung von Daten-
banken und Website-Verknüpfungen zu anderen Anbie-
tern von Inhalten, die für kleine Unternehmen interessant
sind; Beschaffungsleistungen, nämlich Kauf von Büroge-
räten für Dritte; Bereitstellung von Geschäftsinforma-
tionen über Computernetze und weltweite Kommunikati-
onsnetze; Bereitstellung von nutzerspezifischen Ge-
schäftsinformationen über Computernetze, drahtlose
Netze und das Internet; Versandhandel und Online-Ver-
trieb mit Computerhardware und -software und Veröffent-
lichungen über Computerhardware und -software.

- 11 -
Klasse 37: Betrieb, Wartung und Reparatur von elektrischen und
elektronischen Apparaten sowie Computerhardware;
Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Installation und
Wartung von Netzen.

Klasse 38: Telekommunikation.

Klasse 40: Fertigungsleistungen für Dritte.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kul-
turelle Aktivitäten; Durchführung von Unterricht und Se-
minaren auf dem Gebiet von Computerhardware, -netzen
und -software; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften;
Organisation und Abhaltung von Konferenzen,
Symposien und Kongressen; Bereitstellung von Hard-
ware- und Softwarenutzerschulungen und -lernprogram-
men über Computernetze und weltweite Kommunikati-
onsnetze; Produktion von Rundfunk- und Fernsehpro-
grammen; Produktion von Shows und Filmen; Platzreser-
vierung für Veranstaltungen; Ausstellungen; Abhaltung
von Ausstellungen für Kultur- oder Bildungszwecke.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-
dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungs-
dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung in Bezug auf
Computerhardware, -netze und -software; Übernahme
von Host-Funktionen für Websites Dritter über einen
Computerserver für das Internet; Leasing von Software;
Beratung in Bezug auf Computer, Software, Elektronik,
Telekommunikation, Sicherheit und Authentifizierung;
- 12 -
temporäre Verwendung von nicht herunterladbarer Soft-
ware für Arbeitsgruppen und Dokumentenverwaltung;
Beratung und technischer Support in Bezug auf Compu-
ter, Computernetze, Software, Verwaltung von Dokumen-
ten und Systemen für Arbeitsgruppen; Entwicklung und
Verwaltung von Websites und Sites für interne Netze;
Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Computer,
Computernetze, Software und computergestützte Sys-
teme für Dokumentverwaltung und Arbeitsgruppen über
Computernetze und das Internet; Computerdienstleistun-
gen, nämlich Bereitstellung von Softwareaktualisierungen
über Computernetze und das Internet; Erstellen von Pro-
grammen für die Datenverarbeitung; Design, Pflege und
Update von Computersoftware; Entwurf, Installation, Ver-
netzung, Aktualisierung, Erprobung und Pflege von Com-
putersoftware und Informationssicherheitsleistungen für
den Geschäftsverkehr über ein weltweites Computernetz;
Dienstleistungen für Produkte im Bereich Informations-
bearbeitungssysteme; technische Projektstudien auf den
Gebieten Computerhardware und -software; Analyse von
Computersystemen; Kalibrieren, Prüfung, Konformitäts-
prüfung und Zertifizierungen; Beratung in Bezug auf die
Nutzung des Internet; Vermietung von Computern und
Software; technische Betreuung von Netzwerken; Inter-
net-Website-Dienstleistungen, nämlich Erstellung, Ent-
wurf, Pflege von und Übernahme von Host-Funktionen
für Internet-Websites; Rechtsberatung und -vertretung;
Lizenzierung von Computersoftware; Lizenzierung von
Patenten und Handelsnamen.“.

- 13 -
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, hat mit Be-
schluss vom 20. Januar 2012 die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich
der Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Son-
den“ gelöscht. Im Übrigen hat es den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die gelöschten Waren „medizintechnische
Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ und die Waren „wissen-
schaftliche, optische Rettungsapparate und -instrumente; Datenverarbeitungsge-
räte“, für welche die Widerspruchsmarke Schutz beanspruche, seien ähnlich, da
sie von ihrer materiellen Beschaffenheit Gemeinsamkeiten aufwiesen oder aufei-
nander abgestimmt sein und miteinander zur Anwendung kommen könnten. Zu
den Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe hingegen keine relevante
Ähnlichkeit. Erbringer medizinischer und veterinärmedizinischer Dienstleistungen
böten nicht wie die Widersprechende „Papierwaren“, „robuste Computer“ oder
„Werbe-, Erziehungs- und Telekommunikationsdienste“ an. Entsprechendes gelte
auch umgekehrt. Mit den gegenseitig beanspruchten Waren, so das Deutsche
Patent- und Markenamt weiter, würde über bestimmte Fachverkehrskreise hinaus
ein breites Publikum angesprochen, so dass keine Gründe für die Annahme einer
besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrs, die sich verwechslungsmindernd aus-
wirke, vorlägen.

Der Zeichenbestandteil „Kontron“ der angegriffenen Marke verfüge über eine selb-
ständig kennzeichnende Stellung. Das weitere Zeichenelement „Medical“ weise
auf den Verwendungszweck der Waren und Dienstleistungen hin und sei kaum als
eigenständige Kennzeichnung geeignet. Die Kombination der beiden Zeichenbe-
standteile führe nicht dazu, dass die Komponente „Kontron“ nicht mehr als eigen-
ständiges Element innerhalb der jüngeren Marke wahrnehmbar sei. Zumindest
könne nicht ausgeschlossen werden, dass das mit der rangälteren Marke ver-
traute Publikum die beiden Zeichen wegen der Übereinstimmung in dem Element
„Kontron“ in Zusammenhang bringe oder davon ausgehe, die Waren stammten
- 14 -
von miteinander verbundenen Unternehmen. Da der Bestandteil „Kontron“ mit der
rangälteren Marke „KONTRON“ identisch sei und in der angegriffenen Marke als
selbständig kennzeichnendes Element wahrgenommen werde, bestehe hinsicht-
lich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren eine Verwechslungsgefahr
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Erinnerung
eingelegt und die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Wi-
derspruchsmarke erhoben. Hierauf hat die Widersprechende zahlreiche Benut-
zungsunterlagen, wie Geschäftsberichte, Rechnungen sowie Ausdrucke aus dem
Internet, vorgelegt.

Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 10, im Erinnerungsverfahren den Ausgangsbeschluss
insoweit aufgehoben, als die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
angeordnet worden ist, und den Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Widersprechende bereits die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft
gemacht habe. Die vorgelegten Benutzungsunterlagen ließen es zwar plausibel
erscheinen, dass mit der Widersprechenden verbundene Unternehmen bestimmte
mit der älteren Marke gekennzeichnete Computerhardware in der Europäischen
Union abgesetzt hätten. Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke würden die vorgelegten
Unterlagen hingegen nicht gerecht. Nach ihrer Form und ihrem konkreten Inhalt
ließen sie auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau keine hinreichend
sichere Beurteilung zu, ob das Zeichen „KONTRON“ über eine Verwendung als
Unternehmenskennzeichen hinaus in markenmäßiger Weise von den dazu Be-
rechtigten in ausreichendem Umfang zur konkreten Produktkennzeichnung von
unter das eingetragene Verzeichnis subsumierbaren Waren benutzt worden sei.
Verweise auf (sich wandelnde) Internetseiten seien ebenso unbehelflich wie mehr
- 15 -
oder weniger umfangreiche Belege für die Präsenz eines Unternehmens in der
Öffentlichkeit oder auf Messen bzw. für die wirtschaftliche Situation eines Unter-
nehmens (Geschäftsberichte). Die vorgelegten Verkaufsabrechnungen und Pro-
duktabbildungen litten an dem Mangel, dass die inhaltliche Richtigkeit der darin
enthaltenen Angaben sowie ihr Bezug zu den beigefügten Abbildungen nicht
(eidesstattlich) versichert worden seien. Hinzu komme, dass die angeführten
Rechnungen nicht von der Widersprechenden, sondern von Drittunternehmen
ausgestellt worden seien. Anhaltspunkte für die Zustimmung der Widersprechen-
den oder für etwaige wirtschaftliche Verbindungen zu diesen Unternehmen lägen
nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 18. Dezem-
ber 2014. Zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Wider-
spruchsmarke legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes für
Unternehmensentwicklung und Technologie, Herrn P…, vom
15. Juli 2015 vor. Ferner reicht sie einen Handelsregisterauszug der K…
GmbH zu den Akten.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 führt die Widersprechende ergänzend aus, ihre
Widerspruchsmarke für die Waren „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kas-
ten-PCs; Industrie PCs; Computer für medizinische Bildgebung, Patientenüberwa-
chung; Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Anzeigen für medi-
zinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“
rechtserhaltend benutzt zu haben. Zur Glaubhaftmachung legt sie ergänzend eine
eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandsvorsitzenden, Herrn
N…, vom 12. Mai 2017 vor (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom
11. Mai 2017). Diese wird ergänzt durch Rechnungen, welche den Verkauf von
sogenannten „Rack Mount Systemen“, „Box PCs Systemen“ und „HMIs/Monitoren“
in der Europäischen Union zum Gegenstand haben (vgl. Anlagen 2 bis 4 zum
Schriftsatz vom 11. Mai 2017 i. V. m. Auszügen aus dem Warenwirtschaftssystem
- 16 -
der Widersprechenden gemäß Anlagen 9 bis 11 zum Schriftsatz vom
22. Juni 2017).

Die rechtserhaltend benutzen Waren, so die Beschwerdeführerin weiter, stünden
in einem Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren „medizintechnische Geräte, insbe-
sondere Ultraschallgeräte und Sonden“ der angegriffenen Marke. Es handele sich
bei letzteren um Geräte, die maßgeblich aus einem Datenverarbeitungsgerät,
einem Bildschirm und einer Sonde bestünden (unter Verweis auf Anlage 5 zum
Schriftsatz vom 11. Mai 2017). Alle Computervarianten, die von ihr unter der
Widerspruchsmarke für den medizinischen Bereich angeboten würden, könnten
für Ultraschallgeräte eingesetzt werden. Dies gelte auch für die „Geräte zur Wie-
dergabe von Sprache, Ton oder Bild; Anzeigen für medizinische Bildgebung, Pa-
tientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“, da Ultraschallgeräte
neben einem Computer und einer Sonde auch über einen Bildschirm zur Darstel-
lung des von der Sonde ermittelten Bildes verfügten. Somit bestehe zwischen den
beiderseitigen Waren ein relativ enger Ähnlichkeitsgrad.

Die Vergleichszeichen seien zudem hochgradig ähnlich. Auch wenn es auf den
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken ankomme, sei offensicht-
lich, dass der Bestandteil „Medical“ in der angegriffenen Marke für die Waren „me-
dizintechnische Geräte“ rein beschreibend sei. Dementsprechend orientierten sich
die angesprochenen Verkehrsteilnehmer ausschließlich an dem kennzeichnungs-
kräftigen und mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil „Kontron“, bei
dem es sich zudem um das erste Element der angegriffenen Marke handele.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. November 2014 aufzuheben
und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
- 17 -
30 2009 054 703 für die Waren „medizintechnische Geräte, insbe-
sondere Ultraschallgeräte und Sonden“ anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die ergänzenden Unterlagen seien von der Widersprechenden ver-
spätet vorgelegt worden und daher zurückzuweisen. Ferner seien diese auch nicht
geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu
machen. Aus den in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P…
angegebenen Mindestumsätzen, deren Höhe bestritten werde, ergäben sich keine
Anhaltspunkte, mit welchen Waren und Dienstleistungen diese erzielt worden
seien. Er sei bereits fraglich, ob die Umsätze unter Verwendung der Wider-
spruchsmarke getätigt worden seien.

Bestritten werde des Weiteren, dass die Widerspruchsmarke markenmäßig
benutzt worden sei. Darüber sage die eidesstattliche Versicherung nichts aus. Aus
ihr ergebe sich ferner nicht, dass die Marke in Zusammenhang mit einem „Board“
benutzt worden sei. Zudem werde bestritten, dass die Widerspruchsmarke von
Drittunternehmen mit der Zustimmung der Widersprechenden benutzt worden sei.
Der in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2015 enthaltene Begriff „Er-
laubnis“ sei nicht im Sinne von vorheriger Zustimmung zu verstehen. Auch fehle
es an einer Darlegung seitens der Widersprechenden, für welche Waren und
Dienstleistungen des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
die Widerspruchsmarke benutzt worden sei. Zwar seien in der eidesstattlichen
Versicherung vom 15. Juli 2015 ein „Board“ abgebildet und „Module“ bzw. „Sys-
teme“ erwähnt. Es bleibe jedoch unklar, für welche Waren damit eine Benutzung
glaubhaft gemacht werden solle.

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Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Widersprechenden im Schriftsatz
vom 11. Mai 2017 führt die Inhaberin der angegriffenen Marke aus, auch die
eidesstattliche Versicherung des Herrn N… sei zur Glaubhaftmachung
einer rechtserhaltenden Benutzung ungeeignet. Zum einen sei Herr N…
erst seit Dezember 2016 Vorstandsvorsitzender der Widersprechenden und könne
daher nicht mit den erklärten Verhältnissen im jeweils maßgeblichen Benutzungs-
zeitraum vertraut gewesen sein. Aus der eidesstattlichen Versicherung gehe
außerdem nicht hervor, dass nicht die Widersprechende, sondern ein Drittunter-
nehmen, nämlich die K… GmbH, die angegebenen Waren vertrieben
und die mit ihnen erzielten Umsätze erwirtschaftet habe. Auch würden die
behaupteten Umsätze bestritten. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
ergäben sich insbesondere aus einem Vergleich mit der der Beschwerdebegrün-
dung beigefügten eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… In dieser werde
ein Umsatz allein der K… GmbH im Jahr 2013 i. H. v. über
EUR … angegeben, der mit verschiedenen Arten von Datenverarbei-
tungsgeräten erzielt worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung von Herrn
… sei für die gesamte K1… AG für das Jahr 2013 ein Umsatz
i. H. v. EUR … angegeben, der mit den Produkten Box PCs, Rack Mount
Systemen und HMIs/Monitoren erzielt worden sein soll. Eine Erklärung zu der
eklatanten Diskrepanz der Zahlen werde hingegen nicht gegeben.

Auch die Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… seien
zur Glaubhaftmachung einer markenmäßigen Benutzung ungeeignet. Dies gelte
insbesondere für die Fotos, welche die Waren zeigten. Auf diesen sei erkennbar,
dass die Waren stets eigene Produktbezeichnungen trügen. Diese dienten der
Warenunterscheidung und Kennzeichnung der Waren. Das Zeichen „Blauer Ball –
kontron“ diene nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise indes
nur als Hinweis auf die Widersprechende und ihr Unternehmen. Dass das Zeichen
„Blauer Ball – kontron“ oder das Firmenschlagwort „kontron“ ausschließlich als
Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden diene, ergebe sich auch
daraus, dass gemäß § 9 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz entspre-
- 19 -
chende Geräte vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft
so zu kennzeichnen seien, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Ge-
gen diese Pflicht würde die Widersprechende verstoßen, wenn nicht über das Zei-
chen „Blauer Ball – kontron“ oder das Firmenschlagwort „kontron“ die erforderliche
Herstellerangabe gesetzt würde. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Her-
stellerkennzeichnung werde die Angabe von den angesprochenen Verkehrskrei-
sen als Herstellerangabe und nicht als Produktkennzeichnung verstanden. Bei den
vorgelegten Rechnungen handele es sich zudem ausnahmslos um Rechnungen
der K… GmbH. Ein Vortrag dazu, dass die Widersprechende der (an-
geblichen) Benutzung der Widerspruchsmarke durch die K… GmbH
zugestimmt habe, sei nicht erfolgt. Weiterhin werde auf den vorgelegten Rech-
nungen kein einziges Produkt mit der Widerspruchsmarke benannt.

Ferner führt die Inhaberin der angegriffenen Marke aus, die Vergleichszeichen
stünden sich nicht in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüber. Es fehle
schon an der erforderlichen Warenähnlichkeit. Zwischen der Ware „medizintechni-
sche Geräte“ und der Ware „medizinische Apparate“ bestehe ein entscheidender
Unterschied. „Geräte“ seien gerade die vollständigen einsatzfähigen Geräte, wel-
che keine weiteren Peripherie- und Zusatzgeräte mehr benötigten. „Apparate und
Instrumente“ benötigten hingegen Zusatz- oder Peripheriegeräte, um als solche
Geräte einsetzbar zu sein.

Schließlich habe der Bestandteil „Kontron“ in der angegriffenen Marke auch keine
derart dominierende Bedeutung, dass das weitere Element „Medical“ vernachläs-
sigt werden könne. Dafür spreche, dass dieses das Zeichen schriftbildlich und
klanglich mehr als verdoppele. Aufgrund des in der angegriffenen Marke vorhan-
denen Wortbestandteils „Medical“ unterschieden sich die beiden Zeichen in jeder
Hinsicht deutlich voneinander. Insbesondere wegen der teilweise vollständig feh-
lenden und teilweise allenfalls geringen Warenähnlichkeit bestehe zwischen den
Vergleichszeichen somit im Ergebnis keinerlei Verwechslungsgefahr.

- 20 -
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da sich die Vergleichszeichen in dem
verfahrensgegenständlichen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in verwechs-
lungsfähiger Art und Weise gegenüberstehen (§§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG).

Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Um-
stände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 – PICARO/
PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 – AIDA/
AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905, Rdnr. 12
– Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect;
GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, Rdnr. 12
– coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustel-
len, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Ele-
mente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. – Barbara Becker; GRUR Int.
2010, 129, Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación [Carbonelle/
- 21 -
La Espagnola]; BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria;
a. a. O. – pjur/pure).


1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung
der Widerspruchsmarke erhoben. Da diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Eintragung der angegriffenen Marke noch nicht fünf Jahre eingetragen war,
bemisst sich der maßgebliche Zeitraum nach § 125b Nr. 4 i. V. m. § 43 Abs. 1
Satz 2 MarkenG. Demzufolge muss die Widersprechende glaubhaft machen, ihre
Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über
den Widerspruch rechtserhaltend benutzt zu haben. Vorliegend betrifft dies den
Zeitraum vom 12. Juli 2012 bis 11. Juli 2017.

Aus dem Sachvortrag zur rechtserhaltenden Benutzung und dessen Mitteln zur
Glaubhaftmachung muss sich die Benutzung der Marke, die Verwendung der
Marke in ihrer eingetragenen oder einer davon abweichenden Form, die Benut-
zung der Marke für die registrierten Waren und Dienstleistungen, sowie Datum,
Ort und Umfang der Benutzung ergeben. Das wichtigste Mittel zur Glaubhaftma-
chung für Umfang, Zeitpunkt und Ort der Benutzung stellt die eidesstattliche Ver-
sicherung dar. Hinsichtlich Art und Form der Benutzung ist diese jedoch keine
geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung, hierfür bedarf es der Hinzuziehung von
weiteren Unterlagen, wie z. B. Katalogen oder Abbildungen, denen das Zeichen
sowie die gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen entnommen wer-
den können (vgl. Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Auflage, 2014,
§ 43, Rdnr. 44).

Nach Auffassung des Senats hat die Widersprechende eine rechtserhaltende Be-
nutzung ihrer Widerspruchsmarke für die Waren „Geräte zur Wiedergabe von
Sprache, Ton oder Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs;
Industrie-PCs; Computer und Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patienten-
überwachung; Computerbildschirme und -monitore“ hinreichend glaubhaft ge-
- 22 -
macht. Dies ergibt sich insbesondere aus den mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017
eingereichten Benutzungsunterlagen, Rechnungen sowie aus der eidesstattlichen
Versicherung des Vorstandsvorsitzenden der Widersprechenden, Herrn
N…

Aus ihr geht hervor, dass die Widersprechende im vorliegend relevanten Benut-
zungszeitraum mit den Waren „Box PCs“, „Rack Mount Systemen“ sowie „HMIs/
Monitoren“ signifikante Umsätze in der Europäischen Union erzielt hat. Diese Pro-
dukte fallen unter die Waren „Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs; Industrie-PCs; Computer
und Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbild-
schirme und -monitore“ im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke. Die vor-
getragenen Umsatzzahlen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben in
der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P… vom 15. Juli 2015. Diese hat
„verschiedene Arten von Datenverarbeitungsgeräten“ zum Gegenstand, während
sich die Zahlen in der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… nur
auf wenige konkret benannte Produkte beziehen, somit einen weitaus einge-
schränkteren Warenbereich betreffen, als dies bei der eidesstattlichen Versiche-
rung von Herrn P… der Fall ist. Der Glaubhaftmachung der erzielten Umsätze
mittels der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… steht auch nicht
der Umstand entgegen, dass letztgenannter erst seit Dezember 2016 den Vor-
standsvorsitz bei der Widersprechenden innehat und sich der Inhalt seiner Erklä-
rung auf bereits zurückliegende Sachverhalte bezieht.

Eidesstattliche Versicherungen, die sich auf einen längere Zeit zurückliegenden
Sachverhalt beziehen, können trotz einer gewissen Ungenauigkeit dann taugliche
Mittel zur Glaubhaftmachung darstellen, wenn sie unter Hinzuziehung von weite-
rem vorgelegten Material eine Glaubhaftmachung der fraglichen Tatsachen
ermöglichen. Denn solche eidesstattlichen Versicherungen sind von Hause aus
auf das mehr oder weniger vollständige Erinnerungsvermögen des Erklärenden
und die Noch-Verfügbarkeit diesbezüglicher Unterlagen angewiesen (vgl. Ekey/
- 23 -
Bender/Fuchs-Wissemann, a. a. O., § 43, Rdnr. 48). Es liegt auf der Hand, dass
sich Vorstandsmitglieder von Unternehmen bei der Abgabe einer sich auf in der
Vergangenheit liegenden Umsatzzahlen beziehenden eidesstattlichen Versiche-
rung regelmäßig betriebsinterner Daten bedienen. Insofern ist in solchen Fällen
die Dauer der Zugehörigkeit des Erklärenden zum Unternehmen selbst von eher
untergeordneter Relevanz. In einer Gesamtschau mit den anderen vorgelegten
Glaubhaftmachungsmitteln sieht der Senat keine Veranlassung, die inhaltliche
Richtigkeit vorgenannter eidesstattlichen Versicherung auch nur ansatzweise in
Zweifel zu ziehen.

Aus den der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… beigefügten
Anlagen ist wiederum ersichtlich, dass die Widersprechende ihre Waren „Box
PCs“, „Rack Mount Systeme“ sowie „HMIs/Monitore“ mit der Widerspruchsmarke
gekennzeichnet hat. Soweit aus den Anlagen teilweise eine Kennzeichnung mit
der Widerspruchsmarke nebst einem zusätzlichen Bildelement ersichtlich ist, steht
dies der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, da dies den
kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändert. Die Hinzufü-
gung von Bildelementen berührt den kennzeichnenden Charakter einer Marke
regelmäßig nicht, wenn die wörtliche Aussage lediglich zusätzlich illustriert wird,
ohne dass die bildliche Darstellung des Bedeutungsmotivs eine eigenständige
kennzeichnende Stellung gewinnt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz,
11. Auflage, 2015, § 26, Rdnr. 164). Dies ist vorliegend der Fall, da das links
neben der Widerspruchsmarke gelegentlich wiedergegebene kugelartige Gebilde
einfach gestaltet ist und wie ein Zierelement wirkt bzw. als Hinweis auf das welt-
weite Tätigkeitsfeld der Widersprechenden aufgefasst werden kann.

Ausweislich der vorgelegten Rechnungen erfolgte der Vertrieb der mit der Wider-
spruchsmarke gekennzeichneten Waren durch die K… GmbH. Laut
der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… vom 15. Juli 2015 hat diese die
Widerspruchsmarke „mit Erlaubnis“ der Widersprechenden benutzt. Hierin liegt
eine Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG. Zudem ist eine Zustimmung zur
- 24 -
Benutzung durch den Markeninhaber anzunehmen, sofern dieser sich – wie vor-
liegend – ausdrücklich auf die Verwendung seiner Marke durch einen Dritten
beruft und die entsprechende Benutzung auch belegt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 26, Rdnr. 133). Des Weiteren handelt es sich bei der K…
GmbH ausweislich der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… um eine
100%-tige Tochtergesellschaft der Widersprechenden, mit welcher seit dem
18. April 2016 ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. hierzu den im Termin
überreichten Handelsregisterauszug betreffend die K… GmbH gemäß
der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017). Inso-
fern ist es unschädlich, dass die Umsatzangaben in der eidesstattlichen Versiche-
rung von Herrn N… als solche der K1… AG bezeichnet worden sind.

Die Verwendung der Widerspruchmarke in Verbindung mit den vorgenannten Wa-
ren ist auch als markenmäßige Benutzung derselben in ihrer eingetragenen Form
zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen dass die Produkte (teilweise) weitere
Typenbezeichnungen, wie etwa „ZINC19 4U C236“ aufweisen. Hierbei handelt es
sich um eine typische Zweit- oder Mehrfachkennzeichnung. Der Verkehr ist insbe-
sondere bei elektronischen Geräten daran gewöhnt, dass diese neben einem Her-
stellerzeichen eine weitere Typenkennzeichnung aufweisen. Dies schließt die mar-
kenmäßige Verwendung der Herstellerkennzeichnung jedoch nicht aus.

Die Anbringung der Marke auf der Ware selbst stellt den typischen Fall einer mar-
kenmäßigen Benutzung dar. Dem steht § 9 Abs. 1 ElektroG nicht entgegen, nach
dem Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen mit einer Hersteller-
kennzeichnung zu versehen sind. Allein eine solche gesetzliche Verpflichtung führt
nicht dazu, dass aus der markenmäßigen Kennzeichnung eine firmenmäßige wird.
Die markenmäßige Kennzeichnung eines Produkts erfüllt die gesetzliche Vorgabe,
wenn durch sie auch der Hersteller zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies ist
vorliegend der Fall, da es sich bei der Widerspruchsmarke zugleich um die Unter-
nehmensbezeichnung der Widersprechenden handelt.

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Die eingereichten Benutzungsunterlagen sind entgegen dem Vorbringen der Inha-
berin der angegriffenen Marke nicht als verspätet zurückzuweisen. Mit der Ter-
minsladung vom 6. Juni 2017 hat der Senat den Beteiligten unter Verweis auf § 82
Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 282 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 296 Abs. 2 ZPO eine
Frist bis zum 26. Juni 2017 gesetzt, binnen derer weiterer Vortrag erfolgen kann.
Sämtliche Glaubhaftmachungsmittel der Widersprechenden sind binnen vorge-
nannter Frist eingereicht worden.


2. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungs-
kraft. Zureichende Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Bekanntheit innerhalb der
angesprochenen Verkehrskreise der fachlich, insbesondere medizinisch, vorgebil-
deten Abnehmer sprechen, liegen nicht vor.


3. Die verfahrensgegenständlichen Waren „medizintechnische Geräte, insbe-
sondere Ultraschallgeräte und Sonden“ der angegriffenen Marke und Waren der
Widerspruchsmarke, für welche ihre Benutzung glaubhaft gemacht worden ist,
sind einander zumindest durchschnittlich ähnlich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der
Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienst-
leistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle her-
gestellt oder erbracht werden oder, ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte auf-
weisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur aus-
gegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme
- 26 -
einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen
von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2014, 379 – OTTO CAP).

Hiervon ausgehend liegen die Waren der angegriffenen Marke „medizintechnische
Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ im mittleren Ähnlichkeitsbe-
reich der Waren „Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Datenverar-
beitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs; Industrie-PCs; Computer und Anzei-
gen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme
und -monitore“ der Widerspruchsmarke. Diese können wesentliche Bestandteile
der Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Son-
den“ sein. So bestehen Ultraschallgeräte, beispielsweise für gynäkologische oder
endokrinologische Zwecke, im Regelfall aus einem Computer, der die mittels der
Sonde erfassten Daten verarbeitet. Diese solchermaßen ermittelten Ergebnisse
werden anschließend auf einem Bildschirm – mithin einem „Gerät zur Wiedergabe
von Sprache, Ton oder Bild“ (respektive „Anzeigen für medizinische Bildgebung,
Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“) – angezeigt. Hier-
von ausgehend werden die jeweiligen Waren im Regelfall auch von ein und dem-
selben Hersteller angeboten, allein schon um die Kompatibilität der einzelnen
medizintechnischen Geräte sicherzustellen (vgl. auch Anlage 5 zum Schriftsatz
der Widersprechenden vom 11. Mai 2017).


4. Schließlich erweisen sich die Vergleichszeichen sowohl in schriftbildlicher als
auch in klanglicher Hinsicht als ähnlich, so dass sie unmittelbar miteinander ver-
wechselt werden können.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Mar-
kenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahr-
- 27 -
nehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2014, 382, Rdnr. 25 – REAL-Chips; GRUR
2011, 824, Rdnr. 25 f. – Kappa m. w. N.). Die sich gegenüberstehenden Kennzei-
chen sind dabei jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck
miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein
oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den – durch das Kennzei-
chen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen – Ge-
samteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 – THOMSON
LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rdnr. 18 – Malteserkreuz I). Weiter ist es möglich,
dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder einer komplexen
Kennzeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er
das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kenn-
zeichnung dominiert oder prägt (EuGH, a. a. O., Rdnr. 30 – THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2004, 865 – Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstän-
dig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke älteren Zeitrangs kann Ver-
wechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Ver-
kehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren
oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Un-
ternehmen stammen (BGH, a. a. O., Rdnr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria).

Vorliegend stehen sich die angegriffene Marke

Kontron Medical

und die Widerspruchsmarke

KONTRON

gegenüber.

Mit der Widersprechenden ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesamt-
eindruck der angegriffenen Marke durch ihren ersten Zeichenbestandteil „Kontron“
- 28 -
geprägt wird. Eine Prägung des Gesamteindruckes einer Marke durch einen ein-
zelnen Bestandteil ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die
übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Art und
Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kön-
nen. Einer Prägung scheidet hingegen regelmäßig aus, wenn eine ältere Marke im
Kontext einer jüngeren Kombinationsmarke einen anderen Sinngehalt oder Stel-
lenwert erhält, so dass der betreffende Markenbestandteil insoweit nicht mehr als
Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Dies ist u. a. der Fall,
wenn die jüngere Kombinationsmarke als geschlossener Gesamtbegriff mit einer
einheitlichen begrifflichen Aussage erscheint (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9,
Rdnr. 369, 390).

In der angegriffenen Marke „Kontron Medical“ weist die erste Komponente
„Kontron“ keinen konkret erfassbaren Bedeutungsinhalt auf. Demgegenüber stellt
der weitere Zeichenbestandteil „Medical“ für die angegriffenen Waren „medizin-
technische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ eine glatt
beschreibende Angabe dar, indem er auf ihren konkreten Verwendungszweck hin-
weist. Zwar dürfen bei der Frage der Prägung beschreibende oder kennzeich-
nungsschwache Bestandteile nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (vgl.
BGH GRUR 2004, 783 – NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX), aber in der Re-
gel ist davon auszugehen, dass glatt beschreibende Bestandteile vom Verkehr
jedenfalls nicht als den Gesamteindruck prägende Elemente aufgefasst werden,
mit der Folge, dass diese Eigenschaft eher den anderen Zeichenteilen zugemes-
sen wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 372 m. w. N.). Vorliegend ver-
mag der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Verkehr – ent-
gegen vorgenannter Gewohnheiten – das Zeichenelement „Medical“ nicht als glatt
beschreibenden Hinweis auf den Verwendungszweck der Waren auffasst. Somit
sind die Widerspruchsmarke „KONTRON“ und der prägende Zeichenbestandteil
der angegriffenen Marke „Kontron“ miteinander zu vergleichen. Ihre Identität
begründet sowohl eine unmittelbar schriftbildliche als auch eine unmittelbar klang-
liche Verwechslungsgefahr.
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Ausgehend von der zumindest mittelgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
henden Waren sowie von der Identität der Widerspruchsmarke mit dem prägen-
den Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke hält letztere den erforderlichen
deutlichen Zeichenabstand nicht ein, was die Annahme einer unmittelbaren Ver-
wechslungsgefahr im tenorierten Umfang begründet.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.


5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für
die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersicht-
lich sind.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 30 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Prof. Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig


Fa


Full & Egal Universal Law Academy