28 W (pat) 66/14  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 66/14
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldunq 30 2011 024 520.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein und die Richter Schmid und Dr.
Söchtig am 3. März 2017

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beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Dezember 2011 und vom 3. September 2014 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Dienstleistungen

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Be-
reich Sportwaren, BekIeidungs- und Schuhwaren

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Der Anmelder hat am 2. Mai 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) beantragt, die Bezeichnung

Premiumliner

als Wortmarke in das beim DPMA geführte Markenregister für nachfolgende
Waren und Dienstleistungen einzutragen (später geänderte Stellen unterstrichen):


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Klasse12:
Fahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, Reisemobile, Caravans,
Wohnwagen und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten;
Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf
dem Wasser; Anhänger [Fahrzeuge];

Klasse 22:
Zelte und deren Teile, soweit in Klasse 22 enthalten, Planen,
Seile, Abschleppseile für Fahrzeuge;

Klasse 35:
Werbung; Marketing [Absatzforschung]; Organisation und
Durchführung von Werbeveranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im
Bereich Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeug-
zubehör, Reise- und Campingartikel, Elektro- und Elektronik-
waren, Druckereierzeugnisse, Sportwaren, BekIeidungs- und
Schuhwaren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Prä-
sentations- und Verkaufszwecken;

Klasse 36:
Versicherungswesen; Versicherungsberatung; Finanzwesen;
Finanzierungsberatung; Geldgeschäfte;

Klasse 37:
Wartung, lnstandhaltung, Reparatur, Reinigung von Fahrzeugen;
Fahrzeugservice [Betanken und lnstandhaltung];

Klasse 39:
Vermietung von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Wohn- und
Reisemobilen, Wohnwagen; Vermietung von Garagen und
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Parkplätzen; Transportwesen; Abschleppen von Fahrzeugen;
Transport mit Kraftfahrzeugen; Veranstaltung von Reisen und
Ausflugsfahrten.

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung nach vorheriger
Beanstandung mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 vollständig zurückge-
wiesen. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 wurde vom Anmelder das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis wie folgt geändert (beschwerdegegenständliche Waren
und Dienstleistungen in Fettdruck):

Klasse12:
Fahrzeuge, nämlich Wohnmobile, Reisemobile, Caravans,
Wohnwagen und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten;
Anhänger [Fahrzeuge];

Klasse 22:
Zelte und deren Teile, soweit in Klasse 22 enthalten, Planen,
Seile, Abschleppseile für Fahrzeuge;

Klasse 35:
Werbung; Marketing [Absatzforschung]; Organisation und Durch-
führung von Werbeveranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit [Public
Relations]; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im
Bereich Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und Kraftfahr-
zeugzubehör, Reise- und Campingartikel, Elektro- und
Elektronikwaren, Druckereierzeugnisse, Sportwaren, BekIei-
dungs- und Schuhwaren; Zusammenstellung von Waren für
Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

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Klasse 36:
Versicherungswesen; Versicherungsberatung; Finanzwesen;
Finanzierungsberatung; Geldgeschäfte;

Klasse 37:
Wartung, lnstandhaltung, Reparatur, Reinigung von Fahr-
zeugen; Fahrzeugservice [Betanken und lnstandhaltung];

Klasse 39:
Vermietung von Kraftfahrzeugen, nämlich von Wohn- und
Reisemobilen, Wohnwagen; Vermietung von Garagen und
Parkplätzen; Transportwesen; Abschleppen von Fahrzeugen;
Transport mit Kraftfahrzeugen; Veranstaltung von Reisen und
Ausflugsfahrten.

Mit im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 3. September 2014
wurde der Beschluss vom 12. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit die
Anmeldung auch für die Dienstleistungen „Werbung; Marketing [Absatzforschung];
Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]“ (Klasse 35) und „Abschleppen von Fahrzeugen“ (Klasse 39)
zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung des Erinnerungsbeschlusses hat das
Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung
als produktbeschreibende Angabe im Hinblick auf die von der Zurückweisung
betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Sie erschöpfe sich
nämlich in einer unmittelbar verständlichen Sachaussage über ein hochwertig
ausgestattetes großräumiges Fahrzeug, wobei der Ausdruck „Liner“ nicht nur in
der Bedeutung „Linienschiff; Passagierflugzeug“, sondern auch „Lastkraftwagen,
Reisemobil“ gebraucht werde. Das Anmeldezeichen könne damit die Beschaf-
fenheit der in Klasse 12 beanspruchten „Wohnmobile, Reisemobile, Caravans,
Wohnwagen“, den Verwendungszusammenhang der weiter beanspruchten Waren
der Klassen 12 und 22 sowie den Gegenstand der zurückgewiesenen Dienst-
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leistungen der Klassen 35, 36, 37 und 39 oder das zur Ausführung dieser
Dienstleistungen eingesetzte Transportmittel angeben. Es sei insoweit nicht als
betrieblicher Herkunftshinweis geeignet und unterliege damit in diesem Umfang
dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Das angemeldete Zeichen
verfüge in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst-
leistungen nicht über einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden
Aussagegehalt, so dass ihm nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden könne. Der Wortbestandteil „Liner“ verweise allenfalls auf
Linienschiffe und -flugzeuge. Im Hinblick auf die beanspruchten Fahrzeuge werde
der Ausdruck nicht unmittelbar als Sachangabe verstanden. Der Wortbestandteil
„Premium“ sei auch in der vom DPMA angenommenen Bedeutung „von
besonderer, bester Qualität“ nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften oder
Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu benennen. Das
angemeldete Zeichen werde daher als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
Diesem Verständnis stehe es nicht entgegen, dass die angemeldete Bezeichnung
gleichzeitig als eine werbliche Anpreisung wahrgenommen werde. Mangels eines
produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts des Zeichens liege auch das Ein-
tragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 12, vom
12. Dezember 2011 und vom 3. September 2014 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nach Hinweis
des Senats mit Schreiben vom 13. Februar 2017 zurückgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse des
DPMA, das Vorbringen des Beschwerdeführers und den übrigen Akteninhalt
verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme der in Ziffer 1.) des Tenors genannten steht der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des Fehlens der Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-
zeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl.
EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608,
Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2006,
850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel;
GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO;
BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My
World).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
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GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl.
BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSS-
BALL WM 2006).

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortelementen ,,Premium“ und „-liner"
zusammen. Letztgenanntes stammt aus der englischen Sprache und wird im
Inland in Bezug auf Fahrzeuge nicht nur in der Bedeutung „Linienschiff,
Passagierflugzeug“, sondern auch „Lastkraftwagen, Reisemobil (mit großflächi-
gem Zuschnitt)“ verwendet. Die durch das Deutsche Patent- und Markenamt
ermittelten Belege aus dem Jahr 2011 lassen den Schluss zu, dass die Angabe
„Liner“ auch bereits am Anmeldetag, dem 2. Mai 2011, in diesem Sinn gebraucht
und von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden worden ist (vgl. die
Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 22. September 2011 und zum
Beschluss vom 12. Dezember 2011; vgl. auch BPatG 28 W (pat) 25/11 - ECO-
LINER).

Der weitere Wortbestandteil „Premium“ wird im inländischen Sprachgebrauch
nach Art eines Präfixes als Hinweis auf eine herausragende Qualität verwendet
(vgl. den angegriffenen Beschluss vom 12. Dezember 2011, Nachweise auf
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Seite 4 und Anlagen, u. a. mit den Beispielen Premium-Mineralwasser, Premium
Schokoladeneiscreme und Premium Autopflege). In entsprechender Weise dient
er auch in der angemeldeten Wortverbindung der Konkretisierung des
Bezugsworts „-liner“ dahingehend, dass es sich um einen hochwertig
ausgestatteten Liner bzw. ein hochwertiges Fahrzeug handelt. Damit geht die
angemeldete Wortkombination nicht merklich über die Zusammenfügung ihrer
beschreibenden Elemente hinaus (vgl. EuGH GRUR 2004, 680,
Rdnr. 39 - 41 - BIOMILD; GRUR 2004, 674, Rdnr. 97 ff. - Postkantoor). Die
angemeldete Wortverbindung „Premiumliner“ wird zudem tatsächlich in Bezug auf
Reisemobile verwendet (vgl. https://www.duemo-duelmen.de/fahrzeuge/vermie-
tung.html). Auch wenn der genannte Beleg aus dem Jahr 2016 stammt, so ist er
doch ein Indiz für die bereits davor bestandene Eignung des beanspruchten
Zeichens als Sachangabe gerade im Zusammenhang mit Fahrzeugen.

c) In der Bedeutung eines großen Fahrzeugs der Premiumklasse benennt das
Anmeldezeichen in naheliegender und verständlicher Weise alle beschwerde-
gegenständlichen Fahrzeuge in Klasse 12, wozu auch Anhänger gehören. Dabei
ist „Premiumliner“ nicht nur als eine anpreisende, sondern als eine objektive
Aussage über das Ausstattungsniveau der Fahrzeuge zu verstehen. Bei der-
artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel auffasst (vgl. BGHZ 167, 278,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

In Verbindung mit den in Klasse 12 noch beanspruchten Waren „Teile [von
Wohnmobilen, Reisemobilen, Caravans, Wohnwagen], soweit in Klasse 12
enthalten;“ und den Waren „Zelte und deren Teile, soweit in Klasse 22 enthalten,
Planen, Seile, Abschleppseile für Fahrzeuge“ der Klasse 22 bringt das Anmelde-
zeichen zum Ausdruck, dass diese für hochwertige Reisefahrzeuge bestimmt sind.
Insbesondere sind Vorzelte oder Planen typisches Zubehör von Wohnmobilen.
Teile von Fahrzeugen und auch Seile, insbesondere Abschleppseile, können auf
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großräumige, hochwertig ausgestattete und dadurch gegebenenfalls besonders
schwere Reisemobile zugeschnitten sein.

Die Wortkombination „Premiumliner“ gibt zudem den Gegenstand der „Groß- und
Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und
Kraftfahrzeugzubehör, Reise- und Campingartikel, Elektro- und Elektronikwaren“
und der Dienstleistung „Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-
und Verkaufszwecken“ wieder. Sie stellt einen schlagwortartigen Hinweis auf das
Sortiment dar, auf welches sich die Tätigkeiten beziehen und das hochwertige
Fahrzeuge sowie ihre Ausstattung umfassen kann.

In Verbindung mit „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Drucke-
reierzeugnisse“ übt das angemeldete Zeichen die Funktion einer Inhaltsangabe
aus. So ist es möglich, dass in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen
Printmedien entweder ausschließlich oder an einzelnen Stellen über Premiumliner
und ihr Zubehör berichtet wird.

Ferner können sich die beanspruchten Dienstleistungen „Versicherungswesen;
Versicherungsberatung; Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Geldgeschäfte“ in
Klasse 36, die “Wartung, lnstandhaltung, Reparatur, Reinigung von Fahrzeugen;
Fahrzeugservice [Betanken und lnstandhaltung]“ in Klasse 37 sowie die be-
schwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Vermietung von Kraftfahrzeugen,
nämlich von Wohn- und Reisemobilen, Wohnwagen; Vermietung von Garagen
und Parkplätzen; Transportwesen; Transport mit Kraftfahrzeugen; Veranstaltung
von Reisen und Ausflugsfahrten“ in Klasse 39 auf luxuriös ausgestattete
Fahrzeuge, insbesondere Schiffe oder Reisemobile beziehen, so dass auch
insoweit von einer im Vordergrund stehenden leistungsbeschreibenden Wortbe-
deutung auszugehen ist.

d) Der Anmelder beanstandet zu Recht, dass das DPMA in seinem Beschluss
vom 3. September 2014 die im Erinnerungsverfahren vorgenommene Beschrän-
- 11 -
kung der in Klasse 12 und 39 beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die
ursprünglich nur beispielhaft genannten Fahrzeuge („Fahrzeuge, insbesondere
Wohnmobile, Reisemobile, Caravans, Wohnwagen“; „Vermietung von Kraftfahr-
zeugen, insbesondere von Wohn- und Reisemobilen, Wohnwagen“), nicht
berücksichtigt hat. Dieser Mangel hatte aber keinen Einfluss auf die Erinne-
rungsentscheidung, da das DPMA in der Begründung des in Rede stehenden
Beschlusses ausdrücklich auf die konkret genannten Fahrzeuge, insbesondere
„Reisemobile“ und die äquivalenten Fahrzeuggruppen „Wohnmobile, Caravans,
Wohnwagen“, abgestellt hat. Eine Zurückverweisung an das DPMA gemäß § 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kam folglich nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Anmelders war daher insoweit zurückzuweisen.


2. Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit der Anmelder die Eintragung der
Bezeichnung „Premiumliner“ für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im
Bereich Sportwaren, BekIeidungs- und Schuhwaren“ (Klasse 35) beansprucht.
Insoweit fehlt ihr nicht die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Auch besteht an ihr kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es ist
vom DPMA nicht dargelegt worden und ebenso nicht ersichtlich, dass das
Anmeldezeichen einen produktbeschreibenden oder einen engen sachlichen
Bezug zu den eben genannten Tätigkeiten aufweist. Insbesondere sind keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass „Sport-, Bekleidungs- oder Schuhwaren“
speziell zur Verwendung auf oder mit „Premiumlinern“ vorgesehen sein können.


3. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vom Beschwer-
deführer zurückgenommen worden. Auch aus den in § 69 Nr. 2 und Nr. 3
MarkenG genannten Gründen war sie nicht veranlasst.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Dr. Kortbein Dr. Söchtig Richter Schmid ist wegen
Urlaubs an der Unter-
schrift verhindert.

Dr. Kortbein


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