28 W (pat) 62/13  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 62/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 042 532 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, die Richterin Uhlmann und den Richter Dr. Söchtig im schriftlichen Verfahren am 7. Dezember 2016 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke (rot, grau) ist am 2. August 2011 angemeldet und am 14. September 2011 für die Waren der Klasse 12 „Anhänger (Fahrzeuge)“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintra-gung erfolgte am 14. Oktober 2011. Gegen diese Eintragung hat die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2012 Wider-spruch aus folgenden Marken eingelegt: - 3 - 1. Wortmarke DE 1 118 046 MOOG eingetragen am 18. Februar 1988 für folgende Waren: „Klasse 12: Radaufhängungen, Lenkungen, Stoßdämpfer, Lenkungs-dämpfer, Ladungsstabilisatoren und Teile vorgenannter Wa-ren zur Verwendung in Fahrzeugen, Schraubenfedern für Fahrzeuge, Vorderradantriebswellen und Schutzklappen dafür“; 2. Wortmarke EM 001 368 802 MOOG eingetragen am 22. Dezember 2000 für folgende Waren: „Klasse 12: Autoteile und Zubehör, nämlich tragende Radaufhängungs- und Lenkungsteile, Federn, Stoßdämpfer sowie Spurstangen und Laststabilisatoren“. Mit Beschluss vom 29. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 12 des DPMA die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken DE 1 118 046 und EM 001 368 802 gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Vergleichsmarken bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Die angegriffene Marke werde klanglich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ durch den Wortbestandteil „moog“ - 4 - geprägt. Der weitere Wortbestandteil „TRAILERPARTS“ sei für die beanspruchten Waren „Anhänger“ rein beschreibend, weil „Trailer“ das englische Wort für „Anhä-nger“ sei und auch im inländischen Sprachgebrauch verwendet werde. Damit stünden sich die Worte „moog“ und „MOOG“ klanglich identisch gegenüber. Im Hinblick auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und die klangliche Zeichenidentität sei eine Verwechslungsgefahr auch bei ent-fernter Warenähnlichkeit nicht auszuschließen. Die Waren der Widerspruchs-marke DE 1 118 046 würden auch für Anhänger hergestellt und seien mitbestim-mend für die Fahreigenschaften als auch die Belastbarkeit eines Anhängers. Da-her sei es bei identischer Kennzeichnung naheliegend, dass Fachleute sowie Endverbraucher die Vergleichswaren einem gemeinsamen Betrieb oder jedenfalls einer einheitlichen Produktverantwortung zuordneten. Der Einwand der Markenin-haberin, es handele sich einerseits um Teile zur Verwendung in Fahrzeugen mit eigenem Antrieb und andererseits um Teile für Anhänger, also nicht selbstfah-rende Fahrzeuge, sei angesichts dessen unbeachtlich. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die geltend macht, sie sei - anders als die Beschwerdegegnerin - ausschließlich im Bereich von Kleinanhängern tätig. In der Sache hat Inhaberin der angegriffenen Marke die Beschwerde nicht weiter begründet. Im Widerspruchsverfahren hat sie ergänzend vorgetragen, sie vertreibe ausschließlich Ersatzteile für Anhänger, also Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb. Die Widersprechende handele dagegen mit Er-satzteilen für sogenannte Selbstfahrer, also Fahrzeuge mit eigenem Antrieb. Da-her bestehe auch keine Ähnlichkeit zwischen den vertriebenen Waren. Eine Ver-wechslungsgefahr sei auch deshalb nicht gegeben, weil der stilistisch abgebildete Anhänger in Verbindung mit dem Wort „Trailer“ jede Verwechslung mit den Wider-spruchsmarken ausschließe. - 5 - Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 29. Juli 2013 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Wi-derspruchsverfahren hat sie vorgetragen, die Vergleichsmarken könnten sich im Bereich ähnlicher Waren begegnen. Bei den Waren der jüngeren Marke „Anhä-nger (Fahrzeuge)“ handele es sich um Zubehör für Autos im weiteren Sinn und auch die Waren der Widerspruchsmarken seien Zubehör bzw. Teile von Autos. Die Vergleichszeichen seien ähnlich bis identisch, da das mit den Widerspruchs-marken übereinstimmende Wortelement „moog“ die jüngere Marke präge. Der weitere Zeichenbestandteil „TRAILERPARTS“ setze sich aus den englischen Worten „Trailer“ für „Anhänger, Container“ und „Parts“ für „Teile“ zusammen, so dass er eine rein beschreibende Bedeutung aufweise. Selbst wenn „Moog“ der Ei-genname des Inhabers der jüngeren Marke sein sollte, berechtige dies nicht zur Führung des Begriffs an herausragender Stellung als Marke. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Eintragung der angegriffenen Marke zu Recht aufgrund der Widersprüche der Beschwerde-gegnerin gemäß §§ 42 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 MarkenG - in Verbindung mit § 125b Nr. 1 MarkenG hinsichtlich der Widerspruchsmarke EM 001 368 802 - gelöscht, weil zwischen der jüngeren Marke und den Widerspruchsmarken Ver-wechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht besteht. - 6 - Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Um-stände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 – PICARO/-PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 – AIDA/ AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905, Rdnr. 12 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, Rdnr. 12 – coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominieren-den Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. – Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 – La Espaňola/Carbonelle; BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. – pjur/pure). 1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach besteht zwischen den zu vergleichenden Waren durchschnittliche Ähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren ist grundsätzlich dann an-zunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren wie ins-besondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder - 7 - einander ergänzender Produkte so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demsel-ben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2015, 176, Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). Die Waren der jüngeren Marke „Anhänger (Fahrzeuge)“ weisen zu den Waren „Radaufhängungen, Lenkungen, Stoßdämpfer, Lenkungsdämpfer, Ladungsstabi-lisatoren und Teile vorgenannter Waren zur Verwendung in Fahrzeugen“ der Wi-derspruchsmarke DE 1 118 046 sowie zu den Waren „Autoteile und Zubehör, nämlich tragende Radaufhängungs- und Lenkungsteile, Federn, Stoßdämpfer so-wie Spurstangen und Laststabilisatoren“ der Widerspruchsmarke EM 001 368 802 durchschnittliche Ähnlichkeit auf. Denn Anhänger verfügen auch über Stoßdämp-fer, Radaufhängungen, Lenkungen etc. So bieten die Hersteller von Anhängern entsprechende Ersatzteile an, wie sich aus den der Beschwerdeführerin über-sandten Recherchebelegen des Senats ergibt: - http://anhaenger24.de/teile: „Orig. Westfalia Schraubenfeder 1200kp Gelb … Bei Schraubenfedern sind Radstoßdämpfer zur Beruhigung des Fahrwerks nach dem Einfedern drin-gend vorgeschrieben. … Artikel passend für Pkw-Anhänger Fabrikat Westfalia“; - http://www.anhaengerteile.de: „Im Onlineshop von Anhaengerteile.de finden Sie Anhänger und passende Ersatzteile von Westfalia, BPW, Bergische Achsen, Peitz, Grümer, Hahn und Knott“. 2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist von Haus aus durch-schnittlich. „MOOG“ hat keinerlei erkennbare inhaltliche Bedeutung. Das Wort ist lediglich als Familienname in Verwendung. Der inländische Verkehr wird das Mar-- 8 - kenwort deshalb als Familienname oder als Fantasiebegriff verstehen und in ihm ohne weiteres einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. 3. Den im Hinblick auf die durchschnittliche Warenähnlichkeit und Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarken erforderlichen deutlichen Zeichenabstand hält die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein, da der sie prägende Wortbestandteil „moog“ mit den Widerspruchsmarken klanglich iden-tisch ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angespro-chenen Verkehrskreise, die aus gewerblichen Abnehmern und privaten Verbrau-chern mit vertieften Kenntnissen im Bereich Pkw-Technik bestehen, den Marken mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen, weil die Vergleichswaren Relevanz für die technische Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen und damit für die Sicherheit im Straßenverkehr haben. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rdnr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rdnr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rdnr. 23 - MIXI). Dabei gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Be-trachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 237). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähn-lichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begriffli-cher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rdnr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rdnr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rdnr. 17 - coccodrillo; - 9 - GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235, Rdnr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 254 m. w. N.). Klanglich werden Wort-/Bildmarken grundsätzlich durch ihre Wortbestandteile ge-prägt, sofern diese kennzeichnungskräftig sind, weil sie die einfachste Möglichkeit bieten, die Marke zu benennen (BGH GRUR 2014, 378, Rdnr. 39 - OTTO CAP). Die jüngere Marke wird klanglich allein durch das Wortelement „moog“ geprägt. Sie verfügt zwar daneben über den weiteren Bestandteil „TRAILERPARTS“. Die-ser tritt jedoch in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zurück, weil er als bloße Sachangabe verstanden wird. Er besteht aus dem englischen Begriff „TRAILER“, der auch im Inland in der Bedeutung „Anhänger“ benutzt wird (www.duden.online), und dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wort „PARTS“ für „Teile“. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Großteil des an-gesprochenen Verkehrs das Zeichenelement „TRAILERPARTS“ mit „Anhänger-teile“ übersetzen und seinen beschreibenden Sinngehalt für die beanspruchten Waren „Anhänger (Fahrzeuge)“ erkennen wird. Der Umstand, dass unter „Trailer“ im Deutschen auch ein Spot aus mehreren zusammengestellten Filmszenen als werbende Ankündigung eines Films verstanden werden kann, ist hier irrelevant, da für die beanspruchten Waren der Begriff „Anhänger“ der im Vordergrund ste-hende ist. Der Verkehr wird allein in dem Wortelement „moog“ einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen und die jüngere Marke ausschließlich mit „moog“ benen-nen. Dies auch deshalb, weil das Wort „moog“ durch seine Größe und Zweifarbig-keit den Gesamteindruck der jüngeren Marke auch graphisch dominiert. Das die jüngere Marke klanglich prägende Element „moog“ ist mit den Wider-spruchsmarken identisch, sodass jedenfalls klanglich von einer hochgradigen Zei-- 10 - chenähnlichkeit auszugehen ist, die die Verwechslungsgefahr zwischen mit den Widerspruchsmarken begründet. 4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersicht-lich sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Prof. Dr. Kortbein Uhlmann Dr. Söchtig Pr

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