28 W (pat) 564/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



28 W (pat) 564/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
2. August 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache















betreffend die Marke 30 2015 223 946

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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
mündlicher Verhandlung am 2. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


I.

Die am 28. Oktober 2015 angemeldete Wort-/Bildmarke (blau, rot)



ist am 19. November 2015 unter der Nummer 30 2015 223 946 für die
nachstehenden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden:

Klasse 12:
Doppelglasige Frontscheiben für Fahrzeuge; Glasfrontscheiben für
Fahrzeuge; Glasscheiben für Landfahrzeuge;

Klasse 19:
Glasscheiben;

Klasse 37:
Einbau von Glas und Verglasungsteilen;


- 3 -
Klasse 40:
Oberflächenbehandlung von Glas; Tönen von Glas.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 24. Dezember 2015 veröffentlicht
wurde, hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2016 folgende Widersprüche
erhoben:

1. Widerspruch aus der am 3. Juni 2003 angemeldeten und am 17. Septem-
ber 2003 eingetragenen Wort-/Bildmarke 303 28 260

.

Der Widerspruch wird auf nachfolgende Waren und Dienstleistungen gestützt:

Teile von Landfahrzeugen, nämlich Windschutzscheiben,
Autoglasscheiben, Sonnenschutzfolien, Scheinwerfergläser,
Sonnendächer sowie Spiegel; Autoglaserarbeiten und
Glaserarbeiten, nämlich Einbau und/oder Reparatur von Autoglas
und Glas; Glasbearbeitung, nämlich Materialbearbeitung.


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2. Widerspruch aus der am 19. Februar 2014 angemeldeten und am
28. August 2014 in Farbe (rot, blau) eingetragenen Wort-/Bildmarke
30 2014 001 157

.

Der Widerspruch wird auf nachfolgende Waren und Dienstleistungen gestützt:

Teile von Landfahrzeugen, nämlich Windschutzscheiben, Auto-
glasscheiben, Sonnenschutzfolien, Sonnendächer sowie Spiegel;
Reparaturwesen, nämlich Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen;
Installationsarbeiten in Bezug auf Kraftfahrzeuge; Autoglaser-
arbeiten, nämlich Einsetzen von Gläsern in Kraftfahrzeuge.

Die Widerspruchsmarke 30 2014 001 157 ist auf Grund des am 22. März 2016
beim DPMA eingegangenen Antrags am 30. März 2016 auf die Beschwer-
deführerin umgeschrieben worden, die bis zum 26. Juli 2016 unter dem Namen
„j… GmbH“ firmiert hat.

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 12, hat die Widersprüche mit Beschluss vom
29. September 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke sowohl gegenüber der
Widerspruchsmarke 303 28 260 als auch gegenüber der Widerspruchsmarke
30 2014 001 157 zu verneinen sei. Die für die jüngere Marke eingetragenen
Waren bzw. Dienstleistungen und die Waren bzw. Dienstleistungen, auf die die
Widersprüche gestützt werden, seien identisch oder ähnlich. Ausgehend von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken halte die ange-
griffene Marke jedoch den erforderlichen deutlichen Abstand zu ihnen ein. Die
Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit unterschieden sich insbesondere in
schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht erheblich. Eine selbständig kollisions-
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begründende Stellung komme nach dem Gesamteindruck der Streitzeichen nur
dem Wortelement „Jacob“ und - in beiden Widerspruchsmarken - dem
Zeichenbestandteil „junited®“ zu. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr
bestehe nicht. Der übereinstimmende Wortbestandteil „AUTOGLAS“ werde in
Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
der Widerspruchsmarken ausschließlich als produktbeschreibende Angabe ver-
standen. Daher eigne er sich nicht als Stammbestandteil einer Markenserie.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer durch Schriftsatz vom
2. November 2016 erhobenen Beschwerde. Entgegen der Auffassung der Mar-
kenstelle für Klasse 12 sei eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und jeder der beiden Widerspruchsmarken gegeben. Zwischen den
Vergleichszeichen bestehe jeweils eine verwechslungsbegründende unmittelbare
Ähnlichkeit, insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht. Auszugehen sei hierbei auch
von Adressaten, die die Streitzeichen nur flüchtig im Straßenverkehr wahrnähmen.
Die Bestandteile „AUTOGLAS“ seien ungeachtet ihres möglicherweise pro-
duktbeschreibenden Bedeutungsgehalts im Gesamteindruck der sich gegenüber
stehenden Marken zu berücksichtigen, insbesondere auf Grund ihrer über-
einstimmenden grafischen Gestaltung. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke
liege ferner eine deutliche Annäherung in der Anordnung und
Farbgestaltung der tragenden Zeichenbestandteile vor. Die Marken stimmten auch
darin überein, dass dem Wort „AUTOGLAS“ jeweils ein weiteres Wort voran-
gestellt sei. Ferner bestehe eine assoziative Verwechslungsgefahr. Für die
angesprochenen Verkehrskreise dränge sich angesichts der Übereinstimmungen
in der grafischen Aufmachung der Zeichen der Eindruck auf, dass vertragliche
Beziehungen zwischen den Anbietern bestünden oder diese demselben Dach-
verband angehörten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Inhaber der
angegriffenen Marke tatsächlich mit der Widersprechenden kooperiert und deren
Kennzeichnungen benutzt habe, bevor er sich entschlossen habe, Waren und
Dienstleistungen unter der angegriffenen Marke anzubieten.

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Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. September 2016 aufzuheben
und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 223 946
aufgrund der Widersprüche aus den Marken 303 28 260 und
30 2014 001 157 anzuordnen.

Sie regt des Weiteren an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zur Klärung der
Frage zuzulassen, ob die grafische Ausgestaltung eines schutzunfähigen Zei-
chenelements in Verbindung mit der grafischen Ausgestaltung anderer Zeichen-
elemente in den Gesamtzeichenvergleich einzubeziehen sei, und ob diesem
Element eine prägende Stellung innerhalb des Gesamtzeichens zukommen kann.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung hat das DPMA die Widersprüche zu Recht zurück-
gewiesen. Soweit die Vergleichszeichen auf Grund der Schriftart und - hinsichtlich
der Widerspruchsmarke 30 2014 001 157 - ihrer Farbgebung Parallelen auf-
wiesen, handele es sich um zufällige Übereinstimmungen. Auch beruhten sie auf
einfachen und naheliegenden Gestaltungsmitteln. Eine verwechslungsbegrün-
dende Zeichenähnlichkeit ergebe sich daraus nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des
DPMA, das Vorbringen der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt ohne Erfolg.

Die Widersprüche sind zulässig. Insbesondere war die Widersprechende zum
Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs am 24. März 2016 berechtigt, aus der
Marke 30 2014 001 157 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
geltend zu machen. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann bei Übertragung
einer eingetragenen Marke der Rechtsnachfolger das durch die Eintragung
begründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem sein Antrag auf
Eintragung des Rechtsübergangs dem DPMA zugegangen ist. Diese Voraus-
setzung ist hier erfüllt, nachdem der Umschreibungsantrag der Widersprechenden
am 22. März 2016 beim DPMA einging.

Die Widersprüche sind aber unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke
30 2015 223 946 einerseits und den Widerspruchsmarken 303 28 260 sowie
30 2014 001 157 andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr, so dass das
Deutsche Patent- und Markenamt die Widersprüche zur Recht zurückgewiesen
hat (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

1. Widerspruch aus der Marke 30 2014 001 157

Ob Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.
hierzu EuGH GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010,
1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64,
Rdnr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 - Culinaria/Villa
Culinaria; GRUR 2016, 382, Rdnr. 22 - BioGourmet; vgl. zu Beschränkungen
Hacker, FS Fezer, Seiten 587 ff.). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
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Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für
sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung
den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.


a) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klassen 12 und 19
(„Doppelglasige Frontscheiben für Fahrzeuge; Glasfrontscheiben für Fahrzeuge;
Glasscheiben für Landfahrzeuge; Glasscheiben“) und die Waren „Teile von
Landfahrzeugen, nämlich Windschutzscheiben, Autoglasscheiben“, auf welche der
Widerspruch aus der Marke 30 2014 001 157 gestützt wird, sind identisch bzw.
hochgradig ähnlich. Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit besteht auch zwischen
den Dienstleistungen der Klassen 37 und 40 („Einbau von Glas und Vergla-
sungsteilen; Oberflächenbehandlung von Glas; Tönen von Glas“) der jüngeren
Marke und den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Reparaturwesen,
nämlich Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen; Installationsarbeiten in Bezug auf
Kraftfahrzeuge; Autoglaserarbeiten, nämlich Einsetzen von Gläsern in Kraft-
fahrzeuge“ der Widerspruchsmarke.


b) Für die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamt-
heit kann jedenfalls wegen des Wortbestandteils „junited®“ von einer durchschnitt-
lichen originären Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

Eine aufgrund umfangreicher Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der ange-
griffenen Marke, hier im Oktober 2015, ist zu verneinen. Die Beurteilung der
Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke hängt maßgeblich von ihrer
Benutzung ab. Ist die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichts-
bekannt, muss sie durch präsente Belege glaubhaft gemacht sein (vgl. BGH
GRUR 2006, 859, Rdnr. 33 - Malteserkreuz). Dabei gelten für den erforderlichen
Sachvortrag der Widersprechenden zur Steigerung der Kennzeichnungskraft
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grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie bei der Glaubhaftmachung der rechts-
erhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke (vgl. BPatG, MarkenR 2015,
454, Rdnr. 43 - Balkendarstellung).

Der Vortrag der Widersprechenden enthält allerdings keine schlüssigen
tatsächlichen Angaben, aus denen sich eine Steigerung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke ergibt. Zwar zeugt ein Filialnetz von 240 Werkstätten in
Deutschland (Stand: März 2016), auf das sich die Widersprechende bezieht (vgl.
Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24. März 2016), von einer nicht unbeachtlichen
Marktpräsenz. Allerdings lässt dieser Vortrag schon deswegen nicht auf eine
ausgeprägte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke schließen, weil Daten
zu einer langjährigen Verwendung vor dem maßgeblichen Anmeldetag der
angegriffenen Marke, aus der sich eine Bekanntheit im Verkehr entwickelt haben
könnte, fehlen. Dementsprechend haben auch die Angaben zur Bandenwerbung
in Bundesligaspielen, die sich vorrangig auf das Jahr 2016 beziehen (vgl.
Schriftsatz vom 24. März 2016), keine hinreichende Aussagekraft.


c) Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist ausgehend von dem durch den
Europäischen Gerichtshof entwickelten Verbraucherleitbild auf die Sicht normal
informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsver-
braucher abzustellen (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, Rdnr. 26 - Lloyd). Der
Erwerb und der Austausch von Autoglasscheiben ist für die hier vorrangig
angesprochenen Halter von Kraftfahrzeugen kein alltäglicher Vorgang. Typischer-
weise ist er mit unversehens entstandenem Organisationsaufwand und mit nicht
unerheblichen Kosten verbunden. Die beteiligten Verkehrskreise haben daher
keinen Anlass, gegenüber den jeweiligen Kennzeichnungen eine unkritische
Haltung einzunehmen. Insbesondere wird ein Durchschnittsverbraucher sich beim
Erwerb von Autoglasscheiben oder bei der Inanspruchnahme der in Rede
stehenden Dienstleistungen nicht nur auf Eindrücke verlassen, die sich während
einer Autofahrt aus den Beschilderungen von Werkstätten ergeben. Vielmehr wird
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das Publikum entsprechende Anbieter regelmäßig zielgerichtet aufsuchen und
Kennzeichen entsprechender Waren und Dienstleistungen zumindest mit einer
durchschnittlichen Aufmerksamkeit wahrnehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet,
verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er
sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis
behalten hat.


d) Obwohl sich die angegriffene Marke und die Wider-
spruchsmarke auf identischen Waren- und Dienstleis-
tungsgebieten begegnen können, besteht ausreichend Abstand zwischen ihnen,
da sie zumindest einander nicht so ähnlich sind, dass die Gefahr von Ver-
wechslungen ernsthaft zu befürchten ist.


(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen
besteht nicht.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-
scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl.
EuGH GRUR 2007, 700, Rdnr. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH GRUR 2016,
382, Rdnr. 37 - BioGourmet). Auch für sich genommen schutzunfähige Be-
standteile können im Gesamteindruck einer Kombinationsmarke von Bedeutung
sein. Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit
allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen
nicht angenommen werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2015, 463, Rdnr. 38 - MEGA
Brands International/HABM; BGH GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBO-
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LEX/NEURO-FIBRAFLEX; a. a. O., Rdnr. 37 - BioGourmet; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 11. Auflage, § 9, Rdnr. 370).


(a) In ihrer Gesamtheit weisen die sich gegenüber stehenden Wort-/Bildzeichen
und ausreichende Unterschiede auf,
um vom Verkehr nicht verwechselt zu werden.

Eine unmittelbare bildliche Verwechslungsgefahr ist zu verneinen. Die Ver-
gleichszeichen bestehen zwar jeweils aus drei voneinander abgesetzten Wort-
bestandteilen, von denen die ersten beiden zudem vergleichbar farblich gestaltet
sind. Außerdem kommt der Begriff „AUTOGLAS“ in beiden Zeichen identisch vor
und ist farblich als auch schriftbildlich gleich gestaltet. Während jedoch die jüngere
Marke mit dem Nachnamen „Jacob“ ihres Inhabers beginnt, befindet sich bei der
älteren Marke an erster Stelle die vom englischen Adjektiv „united“ abgeleitete
Form „junited“. Auch die dritten Zeichenkomponenten weichen deutlich von-
einander ab. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um die anpreisende
Angabe „Ihr Autoglas Favorit“, der durch seine Schreibweise und den einheitlichen
Farbton Blau als zusammengehöriges Zeichenelement angesehen wird. Dem-
gegenüber steht bei der Widerspruchsmarke an dritter Stelle der Ortsname „Neu-
Ulm“, der zudem in roter Farbe erscheint und sich - anders als das Element „Ihr
Autoglas Favorit“ - auf gleicher Höhe wie die vorangestellten Zeichenkom-
ponenten befindet. Bei den genannten äußeren Gemeinsamkeiten bzw. An-
näherungen handelt es sich zudem um sehr einfache grafische Gestaltungsmittel
(vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 18 - Bio Gourmet; GRUR 2014, 569, Rdnr. 32 - HOT),
die sich - wie auch die Sachangabe „AUTOGLAS“ - nicht als betriebliche
Herkunftshinweise eignen. Rot- und Blautöne sind Grundfarben und äußerst
verbreitete werbliche Zierelemente.

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Auch eine unmittelbar klangliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor, da die
Wortbestandteile „junited“ und „Neu-Ulm“ in der Widerspruchsmarke und die
Wortbestandteile „Jacob“ und „Ihr Autoglas Favorit“ zu einem völlig anderen
Klangbild bei der Aussprache führen.

(b) Der Gesamteindruck einer Marke kann darüber hinaus von einem Bestandteil
geprägt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2006, 60, Rdnr. 19 - coccodrillo). Weiterhin kann ein Zeichen, das als
Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung
aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen, ohne
dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen
Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 30 - THOMSON
LILFE; BGH GRUR 2006, 859, Rdnr. 18 – Malteserkreuz I).


(aa) Das übereinstimmende Element „AUTOGLAS“ kann den Gesamteindruck
der Vergleichszeichen nicht prägen oder eine selbständig kennzeichnende
Stellung einnehmen, da es in Verbindung mit den identischen und ähnlichen
Waren sowie Dienstleistungen auf deren Art oder Gegenstand hinweist. Gleiches
gilt für den weiteren Zeichenbestandteil „Ihr Autoglas Favorit“ in der jüngeren
Marke, der als Selbstanpreisung keine eigene Kennzeichnungskraft besitzt.
Zudem ist bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen, dass aus der schutz-
unfähige Angabe „AUTOGLAS“ keine Rechte geltend gemacht werden können
(vgl. BGH GRUR 2016, 283, Rdnr. 18 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE-
MENTAKADEMIE). Daran ändert auch die eingetragene Farb- und Schriftge-
staltung nichts. Bei ihr handelt es sich um eine unauffällige Darstellungsform, die
als solche nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.


(bb) Demgegenüber kommt den beiden Wörtern „junited“ und „Jacob“ eine den
Gesamteindruck der Vergleichszeichen prägende Bedeutung zu. Diese Bestand-
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teile verfügen für sich genommen jeweils über originäre Kennzeichnungskraft.
Insbesondere ist auch dem Wort „junited“ jedenfalls im Hinblick auf seine
ungewöhnliche Schreibweise ein Mindestmaß an Originalität nicht abzusprechen.
Die kennzeichnende Funktion des Elements „junited“ innerhalb der älteren
Kombinationsmarke kommt äußerlich zudem darin zum Ausdruck, dass das
Symbol ®, das auf eine Eintragung als Marke hinweist, ausschließlich ihm
zugeordnet ist.


Die Komponenten „Jacob“ und „junited“ sind nicht unmittelbar klanglich ver-
wechselbar. Ihr Höreindruck weist bis auf den Anfangslaut „j“ keine Gemein-
samkeiten auf. Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass das Wort „Jacob“
bzw. „Jakob“ dem Publikum als Name bekannt ist und somit die Unterscheidung
der Vergleichszeichen erleichtert. Dies gilt auch für das Zeichenelement „junited“,
das Assoziationen mit einer Vereinigung hervorruft. Zudem befinden sich die
Bestandteile „Jacob“ und „junited“ am Zeichenanfang und werden deshalb beson-
ders beachtet.

In schriftbildlicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine hinreichenden Annäherungen,
die eine Verwechslungsgefahr begründen können. Die Komponenten „Jacob“ und
„junited“ unterscheiden sich in ihrer äußeren Gestalt deutlich voneinander. So
besitzen sie eine andere Wortlänge und weitgehend abweichend ausgeformte
Einzelbuchstaben. Außerdem wirkt auch hier die Interpretation des Zeichenele-
ments „Jacob“ in der jüngeren Marke als Eigenname und des Zeichenelements
„junited“ in der älteren Marke als Abwandlung von „united“ einer schriftbildlichen
Verwechslungsgefahr entgegen.

Mangels eines übereinstimmenden Sinngehalts der Bestandteile „Jacob“ und
„junited“ liegt auch keine begriffliche Zeichenähnlichkeit vor.

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(cc) Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - die
Zeichenbestandteile und vom Verkehr heraus-
gegriffen würden, so würde sich daraus keine unmittelbare Verwechslungsgefahr,
insbesondere in klanglicher oder (schrift-)bildlicher Hinsicht, ergeben.

Die am Zeichenanfang angeordneten und originär kennzeichnungskräftigen
Zeichenbestandteile „Jacob“ bzw. „junited®“ bilden den kennzeichnenden Schwer-
punkt der Streitmarken. Wie ausgeführt, erschöpfen sich dagegen die Zei-
chenkomponenten „AUTOGLAS“ im gegebenen Waren- und Dienstleis-
tungszusammenhang erkennbar in beschreibenden Hinweisen auf die Art der
betroffenen Waren bzw. den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen.
Dabei entspricht die - räumliche und strukturelle - Verbindung eines Eigennamens
oder eines Firmenschlagworts („Jacob“ bzw. „junited®“) mit einer sachlichen
Bezeichnung des Geschäftsgegenstands („AUTOGLAS“) einer geläufigen Praxis,
so dass auch der Kombination dieser Zeichenmerkmale kein eigener kenn-
zeichnender Gehalt zukommt. In schriftbildlicher Hinsicht stellt die unterschiedliche
Farbgebung von zwei aufeinanderfolgenden Wortbestandteilen in den Farben Rot
und Blau eine nahe liegende Maßnahme dar (vgl. etwa die Landes- bzw.
Vereinsfarben von USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Russland, Norwegen,
Island bzw. FC Bayern München, FC Barcelona). Zudem heben die unter-
schiedlichen Farben die verschiedenen Funktionen der Wortbestandteile als
Firmenschlagwort („junited“ bzw. „Jacob“) bzw. als Geschäftsbereichshinweis
(„AUTOGLAS“) hervor.

Die Übereinstimmung im Wortelement „AUTOGLAS“ und die äußere-strukturelle
Gestaltung der vorgenannten Zeichenbestandteile beeinflussen zwar durchaus
den (insbesondere bildlichen) Gesamteindruck der Vergleichsmarken, nachdem
sich auch schutzunfähige Gestaltungselemente oder eine schutzunfähige Ver-
bindung mehrerer Merkmale hierauf auswirken können. Allerdings kommt ihnen
keine eigene kollisionsbegründende Bedeutung zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,
§ 9, Rdnr. 288). Ihr Einfluss ist darauf beschränkt, eine im Bereich der kenn-
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zeichnungskräftigen Bestandteile bestehende Annäherung zu verstärken. Die
Abweichungen in den Elementen „Jacob“ bzw. „junited®“ sind aber hinreichend
ausgeprägt, um auch unter Berücksichtigung der genannten Gemeinsamkeiten
eine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit ausschließen zu können.


(2) Die Vergleichsmarken unterliegen auch keiner assoziativen Verwechslungs-
gefahr. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG enthaltene Aussage, wonach die
Verwechslungsgefahr die Gefahr einschließt, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden, begründet keinen eigenen, über die
Verwechslungsgefahr hinausgehenden Löschungsgrund. Nicht ausreichend sind
deswegen bloße Annäherungen zwischen den Vergleichsmarken, mögen diese
auch nicht zufällig erscheinen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389,
Rdnr. 18 - Sabel/Puma; BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM;
GRUR 2010, 729, Rdnr. 43 - MIXI; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 484, 487,
517). Eine Verwechslungsgefahr besteht nur, wenn das Publikum annehmen
könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren oder Dienst-
leistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922,
Rdnr. 29 - Canon).


(a) Eine assoziative Verwechslungsgefahr kann darauf beruhen, dass die Zeichen
in einem Bestandteil übereinstimmen, den das Publikum als Stamm mehrerer
Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Zeichen, die
einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2009, 484, Rdnr. 38 - METROBUS). Für die Annahme einer solch
mittelbaren Verwechslungsgefahr reicht jedoch das Vorhandensein eines überein-
stimmenden Elements in beiden Marken nicht aus. Zusätzlich ist es erforderlich,
dass diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke
zukommt. Dies setzt das Vorliegen eines eigenständig hervortretenden, kenn-
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zeichnungskräftigen Zeichenstamms voraus, den der Markeninhaber dem Pub-
likum zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bereits durch
mehrere benutzte Serienmarken nahe gebracht hat (vgl. EuGH GRUR 2008, 343,
Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239,
Rdnr. 40 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; zur notwendigen Eigenständigkeit
eines Zeichenbestandteils vgl. BGH GRUR 2009, 672, Rdnr. 40 - Ostseepost;
m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 492 ff., 502 f.).

Der in beiden Vergleichsmarken enthaltene Wortbestandteil „AUTOGLAS“, der
sich auch in seiner konkreten Gestaltung (Schriftart und Farbe) in einer
produktbeschreibenden Angabe erschöpft, verfügt mangels Kennzeichnungskraft
nicht über den erforderlichen Hinweischarakter. Ferner fehlt es an der Darlegung
einer benutzten Zeichenserie mit diesem Bestandteil.


(b) Eine Gefahr, dass die Streitmarken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden, kann auch in der Weise gegeben sein, dass das angegriffene
Zeichen infolge desselben charakteristischen Aufbaus wie die Widerspruchsmarke
deren Inhaber zugeordnet wird (vgl. BPatG GRUR 1998, 1025, 1026 f. - Re-
benfreund; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 510).

Die Komposition der Widerspruchsmarke dient zwar der Wiedererkennung.
Allerdings kann die Verbindung eines in roter Farbe gehaltenen kennzeichnenden
Wortelements mit der Sachangabe „AUTOGLAS“ in Blau - jedenfalls ohne durch
umfangreiche Benutzung entwickelte Verkehrsbekanntheit - nicht auf das Unter-
nehmen der Widersprechenden hinweisen. Die verschiedenfarbige Darstellung
wird vom Verkehr zunächst nur als Mittel für eine gefällige visuelle Wiedergabe
angesehen, durch die die Firmenschlagworte „Jacob“ bzw. „junited“ von dem
Branchenhinweis „AUTOGLAS“ deutlicher abgegrenzt werden. Eine eigenständige
kennzeichnende Funktion kommt dem Aufbau und der Rot-Blau-Färbung originär
- 17 -
somit nicht zu. Zureichende Anhaltspunkte für eine zugunsten der Beschwer-
deführerin sprechenden Änderung der Sichtweise des Verkehrs liegen nicht vor.


(c) Angesichts des klar abweichenden Kennzeichnungsgehalts der Zeichen ist
ferner kein Raum für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
Eine solche kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden
(BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2013, 1239,
Rdnr. 45 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Die im Streitfall gegebene äußere
Annäherung bezieht sich allerdings nicht auf den kennzeichnenden Kern der
Streitzeichen. Das Publikum hat daher keinen Anlass, vom Vorliegen eines
wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zwischen den Zeichen-
inhabern auszugehen.


e) Der Widerspruch bleibt daher ohne Erfolg. Der Umstand, dass der Inhaber der
angegriffenen Marke vor Aufnahme seiner eigenen Geschäftstätigkeit dem
Werkstätten-Netzwerk der Widersprechenden angehört hat, betrifft das tatsäch-
liche Umfeld der Zeichenverwendung, auf die es jedenfalls im registerrechtlichen
Widerspruchsverfahren nicht ankommt. Abgesehen davon ist auch nicht ohne
Weiteres ersichtlich, inwiefern dieser Umstand das Vorliegen einer Verwechs-
lungsgefahr beeinflussen soll. Ob sich aus dem Verhältnis der Beteiligten
Anhaltspunkte für eine böswillige Anmeldung der angegriffenen Marke ergeben,
kann nicht im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Widerspruchsverfahrens
(§ 42 Abs. 2 MarkenG), sondern allenfalls mit Hilfe eines Löschungsverfahrens
geklärt werden (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG).
2. Widerspruch aus der Marke 303 28 260

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Der Widerspruch aus der Marke 303 28 260 dringt mangels Vorliegens einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht durch.

Die beschwerdegegenständlichen Waren sowie Dienstleistungen der Wider-
spruchsmarke „Teile von Landfahrzeugen, nämlich Windschutzscheiben, Auto-
glasscheiben; Autoglaserarbeiten und Glaserarbeiten, nämlich Einbau und/oder
Reparatur von Autoglas und Glas; Glasbearbeitung, nämlich Materialbearbeitung“
und die Waren sowie Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Doppelglasige
Frontscheiben für Fahrzeuge; Glasfrontscheiben für Fahrzeuge; Glasscheiben für
Landfahrzeuge; Glasscheiben; Einbau von Glas und Verglasungsteilen; Ober-
flächenbehandlung von Glas; Tönen von Glas“ sind identisch.

Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Für
eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
fehlen Anhaltspunkte. Den vorgelegten Benutzungsunterlagen können hierzu
keine aussagekräftigen Angaben entnommen werden.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist wie bei der Widerspruchsmarke
30 2014 001 157 auf die Sicht des normal informierten, angemessen auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl.
Ziffer 1.c).

Die angegriffene Marke hält auch hier den gebotenen deutlichen Zeichenabstand
zu der Widerspruchsmarke ein. Auf die Ausführungen unter 1.d) wird Bezug
genommen, die entsprechend auch für die Widerspruchsmarke 303 28 260 gelten.
Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass in der Widerspruchsmarke der
Bestandteil „AUTOGLAS“ unterhalb des Elements „junited“ angeordnet ist und
demzufolge vom Gesamteindruck her noch deutlichere graphische Unterschiede
bestehen. Zudem ist die ältere Marke in Schwarz-Weiß eingetragen, so dass die
abweichende Farbgebung zusätzliche Abgrenzungsmöglichkeiten eröffnet (vgl.
Ströbele/Hacker, § 9, Rdnr. 232 ff.). Der in der Widerspruchsmarke
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30 2014 001 157 enthaltene weitere Bestandteil „Neu-Ulm“ findet sich zwar nicht
in der Widerspruchsmarke 303 28 260. Er hat jedoch die Bewertung der
Ähnlichkeit zwischen der jüngeren Marke und der älteren Marke 30 2014 001 157
nicht entscheidungserheblich beeinflusst.


3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass, so
dass es bei der Regelung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt.


4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 83 Abs. 2 MarkenG). Der
Entscheidung liegt ein rechtlicher Maßstab zugrunde, der der einschlägigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs
entspricht. Die Entscheidung des Senats beschränkt sich auf die einzelfall-
bezogene Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. Da
nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer
nationaler Gerichte abgewichen wurde, ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur
Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.

Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig

Richter Dr. Söchtig ist wegen
Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung
verhindert, den Beschluss zu
unterzeichnen.

Prof. Dr. Kortbein
Schmid


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