28 W (pat) 561/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 561/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




betreffend die Markenanmeldung 30 2016 001 318.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

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beschlossen:

Die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat am 20. Januar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt
beantragt, die Bezeichnung

CADLAB

für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen als Wortmarke in das Marken-
register einzutragen:

„Klasse 5:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärzt-
liche Zwecke, Materialien zur Planung und Durchführung von Zahnersatz
und Implantologie (soweit in Klasse 5 enthalten); Einbettmassen und Zahn-
zemente, Material für das Verkleben von Keramikteilen und Zähnen, Zahn-
lacke, Mattlack für die optische Erfassung des Zahns, Composits, Doub-
liermassen für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; Kronen- und
Brückenmaterial für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; den-
talkeramische Rohlinge.

Klasse 9:
Gespeicherte Computerprogramme (Software), insbesondere CAD/CAM-
Programme, Finanzprogramme, Bilderstellungs-, Bildbearbeitungs- und
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Bildverwaltungsprogramme, Vermessungsprogramme für 3D-Vermessun-
gen, Programme für die Rekonstruktion von 3D-Daten aus 2D-Aufnahmen
(Tomographie), Programme für die Erstellung und Verwaltung von Rönt-
genaufnahmen; alle vorstehenden Waren insbesondere für zahnmedizini-
sche Restaurationen.

Klasse 10:
Ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate; Teile sämtlicher vor-
genannter Instrumente und Apparate (soweit in Klasse 10 enthalten); zahn-
ärztliche Prophylaxe-Instrumente, Spezialmobiliar für medizinische Zwecke;
Behandlungsplätze bestehend aus einem Behandlungsstuhl und zahnärztli-
chen Instrumenten, zahnärztliche Behandlungsstühle mit oder ohne Mund-
spülbecken, extraorale und intraorale Beleuchtungseinrichtungen zu medi-
zinischen Zwecken; Anschlusskonsolen für Dentalhandstücke; optische
Vermessungsapparate für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, Bilderfas-
sungsgeräte (Videokamera) für ärztliche und zahnärztliche Zwecke; Video-
kameras für medizinische und dentalmedizinische Zwecke; Bearbeitungs-
maschinen für medizinische Keramik und Dentalkeramik sowie für Werk-
stoffe für Zähne oder Zahnteile; Röntgengeräte für ärztliche und zahnärztli-
che Zwecke, zahnärztliche Instrumente und Apparate zur Planung und
Durchführung von Zahnersatz und Implantationen, zahnmedizinische Pro-
thesen und Passkörper.

Klasse 40:
Goldplattierung; Vergolden; Keramikarbeiten; Galvanisieren; Erstellung von
zahnmedizinischen Prothesen und Passkörpern im Auftrage Dritter durch
einen Zahntechniker; Dienstleistungen eines Zahntechnikers, Vermessun-
gen und Bilderstellung im zahnmedizinischen Bereich durch einen Zahn-
techniker.

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Klasse 42:
Erstellen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, Erstellen von
Multimedia-Produktionen, nämlich Design von Computersoftware, Foto-
satzarbeiten, Aufzeichnung von Compact-Discs und sonstigen Datenträ-
gern, Design und Programmierung von Internetseiten für on- und offline
Auftritte, Management und Erstellung von Webstationen (WWW), Einstel-
lung von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting), Gestalten, Design
und Bereitstellung von Homepages und WWW -Seiten.

Klasse 44:
Dienstleistungen eines Zahnarztes, ärztliche Versorgung; Vermessungen
und Bilderstellung im medizinischen und dentalmedizinischen Bereich durch
einen Zahnarzt.“.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 10, hat
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom
23. September 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
das Anmeldezeichen der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entbehre. Ferner sei es als produktbeschreibende Angabe nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der Begriff
„CADLAB“ erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen in einer bloßen Sachangabe. Er bestehe aus dem Bestandteil „CAD“, der
als Akronym mit der Bedeutung „computer aided design“ bekannt sei, und dem
Element „LAB“, bei dem es sich um die geläufige Kurzform des Ausdrucks „Labor“
handele. Das Zeichen in seiner Gesamtheit bedeute „Labor für computerunter-
stützte Entwicklungs-, Entwurfs- und Konstruktionstechnik“ und werde vom ange-
sprochenen Publikum als Hinweis auf ein Labor verstanden, dessen Leistungen
unter Einsatz der CAD-Technologie erbracht würden. Es bringe die Eignung der
Waren der Klasse 9 zur Verwendung in einem Labor, das CAD-Technik nutzt, und
die Bestimmung der Waren der Klassen 5 und 10 sowie der Dienstleistungen der
Klasse 42 für ein derartiges Labor zum Ausdruck. Die in den Klassen 40 und 44
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beanspruchten Dienstleistungen seien typischerweise Gegenstand des Ge-
schäftsbereichs eines mit CAD-Technologie arbeitenden Labors. Weiter bestün-
den Bedenken wegen der Bestimmtheit und Klassifizierbarkeit der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen. Diese würden im Hinblick auf die fehlende Eintra-
gungsfähigkeit des Anmeldezeichens jedoch zurückgestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. Oktober 2016. Sie
beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
23. September 2016 aufzuheben.

Nach ihrer Auffassung ist das Anmeldezeichen „CADLAB“ eine neue Wortschöp-
fung. Ihm könne keine klare Sachaussage zur Beschaffenheit der gegenständli-
chen Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Eine künftige Verwendung
des Ausdrucks als Sachangabe sei nicht zu erwarten.

Den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit
Schriftsatz vom 1. August 2017 zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat
die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

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1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von
der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet;
BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Ausgehend davon verfügen Zeichen
über keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im
Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143,
Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204,
Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 - OUI). Darüber
hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug
zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!;
GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

Auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegenstehen, wenn ihr Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich her-
vortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. An-
ders verhält es sich, sofern ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und
der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410,
413, Rdnr. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507, Rdnr. 100 - Postkan-
toor).

a) Wie das Deutsche Patent- und Markenamt zutreffend ausgeführt hat, ist
das Anmeldezeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 20. Januar 2016 von
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den überwiegend angesprochenen Fachverkehrskreisen, aber - insbesondere in
Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 40 und 44 - auch von Auftraggebern
oder Empfängern zahntechnischer oder -medizinischer Dienstleistungen im Sinne
von „CAD Labor“ oder „Labor, das CAD einsetzt“ verstanden worden.

„CAD“ steht im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung für „compu-
ter-aided/assisted design“, also „rechnerunterstütztes Design“ bzw. „rechnerunter-
stützte Konstruktion“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage,
2006, CD-ROM; DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 2011, Seite 90).
CAD-Technik wird in fast allen Zweigen der Technik genutzt, u. a. im Bereich der
Zahntechnik, in denen Konstruktionsleistungen erbracht werden (vgl. den Artikel
„CAD/CAM in der Zahntechnik – Computergestützte Fertigung von Zahnersatz“ als
Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017). Der Zeichenbestandteil
„LAB" ist die geläufige Abkürzung für „Labor“ oder „Laboratorium" (vgl. Duden,
Das Wörterbuch der Abkürzungen, a. a. O., Seite 270), also der Bezeichnung ei-
ner "Arbeits-, Forschungsstätte für naturwissenschaftliche, technische oder medi-
zinische Zwecke" (vgl. Duden, Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seite 917). Insbe-
sondere zahntechnische Leistungen werden durch ein (Zahn-, Dental- oder zahn-
technisches) Labor erbracht (vgl. § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte;
Artikel „Dentallabor, ein Zahntechnik-Labor“ unter „https://www.optimale-zahnbe-
handlung.ch/zahnmedizin/zahnlabor“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom
4. Juli 2017).

Die beiden Zeichenbestandteile, insbesondere auch das Kürzel „CAD“, sind dem
Verkehr geläufig. Hierfür sprechen zum einen die Anlagen zum gerichtlichen Hin-
weis vom 4. Juli 2017 (vgl. ergänzend zu den bereits genannten Anlagen 1 und 3
den Artikel „CAD/CAM-Zahnersatz“ unter „http://www.zahngesundheit-on-
line.com/Zahnersatz-Prothetik-/CAD-CAM-Zahnersatz/“ als Anlage 2 und die
Übersicht zu CAD-Labors unter „https://www.google.de/“, Suchbegriff: „CAD
LABOR“, als Anlage 4). Zum anderen belegen - teilweise bereits in dem angegrif-
fenen Beschluss aufgeführte - Entscheidungen des Bundespatentgerichts die Be-
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kanntheit der Elemente „CAD“ und „LAB“ (vgl. Beschluss vom
21. November 2013, 30 W (pat) 534/12 - CADSTAR; Beschluss vom
19. Januar 2010, 27 W (pat) 104/09 - it.cadpilot; Beschluss vom 4. Juli 2006,
27 W (pat) 272/04 - LaserCAD; Beschluss vom 20. August 2013,
24 W (pat) 508/11 - Audiolabs; Beschluss vom 3. Juli 2014,
30 W (pat) 56/12 - IR LAB). Der Umfang der aktuellen Verwendung lassen die
Annahme zu, dass die beiden Zeichenbestandteile dem angesprochenen
Publikum bereits zum Anmeldezeitpunkt vertraut waren.

Die Komponenten „CAD“ und „LAB“ sind in dem angemeldeten Zeichen sprachüb-
lich und sinnfällig zu einem Gesamtbegriff verbunden. Sein Verständnis wird durch
den Umstand gefördert, dass CAD-Anwendungen umfangreich in Laboren einge-
setzt werden, etwa zur Konstruktion von Dental- oder orthopädischen Prothesen
oder von Webseiten mit Animationen. Die Angabe „CAD Labor“ ist zudem tatsäch-
lich gebräuchlich (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017). Auf
Beispiele für eine Verwendung der Wortkombination in der Schreibweise
„CADLAB“ kommt es hierbei nicht an. Die Zusammenschreibung stellt lediglich
eine werbeübliche Verkürzung dar, die sich nicht auf den Bedeutungsgehalt des
Anmeldezeichens auswirkt (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1204 - DüsseldorfCon-
gress; BPatG, a. a. O. - CADSTAR).

b) Dem Anmeldezeichen, verstanden als Labor, das CAD-Technik einsetzt,
können unterschiedliche sachbezogene Aussagen entnommen werden:

Die in Klasse 9 enthaltenen Waren „gespeicherte Computerprogramme (Soft-
ware)“ umfassen ausdrücklich CAD-Anwendungssoftware („insbesondere
CAD/CAM-Programme“). Eine derartige Software ermöglicht die computerge-
stützte Konstruktion von Zahnprothesen, u. a. von Zahnkronen- oder Brückenge-
rüsten (vgl. auch den Zusatz „alle vorstehenden Waren insbesondere für zahnme-
dizinische Restaurationen“). Sie ist ein Werkzeug, dessen Einsatz die Arbeits-
weise eines Zahnlabors prägt. Das Anmeldezeichen benennt folglich den typi-
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schen Nutzer und die Funktion der gespeicherten Computerprogramme. Unter
diesen Oberbegriff fallen die hinter dem Adverb „insbesondere“ beispielhaft ge-
nannten Programme. Selbst wenn das Anmeldezeichen für einzelne von ihnen
unterscheidungskräftig sein sollte, so ist dennoch die Anmeldung für den gesam-
ten Oberbegriff „gespeicherte Computerprogramme“ zurückzuweisen. Ansonsten
könnte für einen ausreichend weit gefassten Waren- oder Dienstleistungsbegriff
Markenschutz erlangt werden, obwohl unter ihn auch Waren oder Dienstleistun-
gen subsumiert werden können, für die das angemeldete Zeichen nicht schutzfä-
hig ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 99). Da
es sich um eine beispielhafte Aufzählung von Programmen handelt und das Wa-
ren- und Dienstleistungsverzeichnis ausschließlich vom Anmelder eingeschränkt
werden darf (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone), ist es dem
Senat verwehrt, der Beschwerde für einzelne Programme stattzugeben.

Auch Individualsoftware, die Gegenstand der Dienstleistungen „Erstellen von Pro-
grammen für Datenverarbeitungsanlagen, Erstellen von Multimedia-Produktionen,
nämlich Design von Computersoftware“ in Klasse 42 ist, sowie „Ärztliche und
zahnärztliche Instrumente und Apparate; Teile sämtlicher vorgenannter Instru-
mente und Apparate (soweit in Klasse 10 enthalten); zahnärztliche Prophylaxe-
Instrumente; Bearbeitungsmaschinen für medizinische Keramik und Dentalkera-
mik sowie für Werkstoffe für Zähne und Zahnteile“ in Klasse 10 können der com-
puterunterstützten Rekonstruktion von Zähnen dienen. Folglich wird mit dem An-
meldezeichen eine Aussage über den typischen Empfänger der eben genannten
Dienstleistungen bzw. Waren und über ihren Zweck getroffen.

„Extraorale und intraorale Beleuchtungseinrichtungen zu medizinischen Zwecken;
optische Vermessungsapparate für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, Bilderfas-
sungsgeräte (Videokamera) für ärztliche und zahnärztliche Zwecke; Videokameras
für medizinische und dentalmedizinische Zwecke; Röntgengeräte für ärztliche und
zahnärztliche Zwecke, zahnärztliche Instrumente und Apparate zur Planung und
Durchführung von Zahnersatz und Implantationen“ in Klasse 10 eignen sich dazu,
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den Zahnapparat abzubilden und die Modellierung von Zahnersatz mit Hilfe der
CAD-Technik vorzubereiten (vgl. Anlage zur gerichtlichen Mitteilung vom
16. November 2017: Die ZahnarztWoche, Ausgabe 45/2011, Seite 15, „Die Zu-
kunft ist digital - Erfahrungen aus der Klinik, aufbereitet für die Praxis“). Dadurch
entfällt die Notwendigkeit, vor Anfertigung des Zahnersatzes ein Gipsmodell zu
erstellen, das die Zahnsituation des Patienten wiedergibt. Die vorgenannten Ge-
räte der Klasse 10 dienen dazu, die Planung und Konstruktion von Zahnersatz
durch ein CAD-Dentallabor vollumfänglich zu digitalisieren. An der Eignung des
Anmeldezeichens als Zweckangabe ändert sich auch dann nichts, wenn die Pla-
nung und Konstruktion des Zahnersatzes direkt vor Ort, also am ärztlichen Be-
handlungsstuhl durchgeführt werden. Gleichwohl handelt es sich in der Sache um
Arbeiten, die jedenfalls nach konventionellem Verständnis als Laborleistungen
angesehen werden.

Die in Klasse 10 ferner beanspruchten Waren „Spezialmobiliar für medizinische
Zwecke; Behandlungsplätze bestehend aus einem Behandlungsstuhl und zahn-
ärztlichen Instrumenten, zahnärztliche Behandlungsstühle mit oder ohne Mund-
spülbecken; Anschlusskonsolen für Dentalhandstücke“ stehen ebenfalls mit einem
CAD-Labor in einem sachlichen Zusammenhang. Mit ihrer Hilfe kann die Kon-
struktion einer Zahnprothese vorbereitet werden, indem beispielsweise Abdrücke
von Zähnen erstellt werden, die einem CAD-Labor als Muster dienen. Auch kön-
nen die genannten Waren Anschlüsse für technische Laborgeräte aufweisen, mit
denen künstliche Zähne mit Hilfe von CAD-Anwendungen angefertigt werden.

Die in Klasse 10 weiterhin aufgeführten Waren „zahnmedizinische Prothesen und
Passkörper“ werden von zahntechnischen Laboren, die auch mit CAD-Technik
arbeiten können, angefertigt. Diesbezüglich wird der Verkehr das Kürzel
„CADLAB“ lediglich als gattungsmäßige Herstellerangabe, nicht jedoch als Her-
kunftshinweis verstehen.

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Die in Klasse 5 beanspruchten Waren „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für
zahnärztliche Zwecke, Materialien zur Planung und Durchführung von Zahnersatz
und Implantologie (soweit in Klasse 5 enthalten); Einbettmassen und Zahnze-
mente, Material für das Verkleben von Keramikteilen und Zähnen, Zahnlacke,
Mattlack für die optische Erfassung des Zahns, Composits, Doubliermassen für
zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; Kronen- und Brückenmaterial für
zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; dentalkeramische Rohlinge“ sind
Werkstoffe, mit denen die CAD-unterstützte Rekonstruktion von Zähnen in einem
Labor etwa mit Hilfe von Zahnabdrücken vorbereitet oder etwa durch Ausformung
eines Zahns durchgeführt werden kann.

Des Weiteren ist es möglich, dass die Waren „pharmazeutische und veterinärme-
dizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ spezifisch den
Anforderungen, die der Betrieb eines CAD-Dentallabors mit sich bringt, entspre-
chen. In Betracht kommen hierbei Kontrast-, Gleit-, Haft-, Trenn- oder Wund-
schutzmittel, die einem Patienten verabreicht und bei der Planung, Vorbereitung,
Anpassung oder beim Einsetzen von in einem Labor hergestellten CAD-Zahnim-
plantaten verwendet werden.

Das Anmeldezeichen vermittelt weiterhin die Aussage, dass die in den Klassen 40
und 44 beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es sich um typische Tätigkei-
ten eines Zahntechnikers oder Zahnarztes handelt, durch ein (Zahn-) Labor, das
CAD-Technik verwendet, erbracht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
Zahnärzte in ihrer Praxis ein zahntechnisches Labor unterhalten und deshalb ent-
sprechende zahntechnische Leistungen anbieten können. Demzufolge weist das
Wort „CADLAB“ zu sämtlichen eben genannten Dienstleistungen einen engen be-
schreibenden Bezug auf. Sie können daher durch das Anmeldezeichen nicht von
Tätigkeiten anderer CAD-Labore kennzeichenmäßig abgegrenzt werden (vgl.
BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2010, 24 W (pat) 57/09 - webadvocat; Beschluss
vom 24. März 2011, 30 W (pat) 523/10 - Aktive Optiker; Ströbele/Hacker, Marken-
gesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 86).
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Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Dienstleistungen „Fotosatzarbeiten,
Aufzeichnung von Compact-Discs und sonstigen Datenträgern, Design und Pro-
grammierung von Internetseiten für on- und offline Auftritte, Management und Er-
stellen von Webstationen (WWW), Einstellung von Webseiten ins Internet für
Dritte (Web-Hosting), Gestalten, Design und Bereitstellung von Homepages und
WWW-Seiten“ in Klasse 42. Das gegenständliche Zeichen kann insoweit nahe
liegend dahin verstanden werden, dass diese Tätigkeiten für ein Labor bestimmt
sind oder von einem Labor erbracht werden, das mit der CAD-Technik arbeitet.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Ob die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen hinreichend bestimmt gefasst und korrekt grup-
piert sind, bedurfte bei dieser Sachlage keiner abschließenden Klärung. Denn das
angemeldete Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen reicht ungeachtet mög-
licher formeller Mängel jedenfalls für Zwecke der Prüfung nach § 37 Abs. 1 i. V. m.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, um zu erkennen, für welche Waren und Dienst-
leistungen Schutz begehrt wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 384).

2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, bedarf im Hin-
blick auf obige Ausführungen im Ergebnis keiner Entscheidung.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Anmelderin den zunächst gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine sol-
che auch nicht aus Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid

prö


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