28 W (pat) 558/17  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:181217B28Wpat558.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 558/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Markenanmeldung 30 2016 016 514.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Limmer Kontor

ist am 8. Juni 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen an-
gemeldet worden:

„Klasse 19:
Steinerne Denkmäler; Beton für Denkmäler; Denkmäler aus Marmor;
Denkmäler aus Beton; Denkmäler, nicht aus Metall.

Klasse 35:
Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbematerial;
Werbung; Ankleben von Plakaten; Ankleben von Werbeplakaten; Ent-
wicklung von Werbebroschüren; Gestaltung von Reklamesäulen; Ge-
staltungsdienste in Bezug auf Reklamesäulen; Internetwerbung.

Klasse 36:
Gebäudeverwaltung; Gebäudevermietung; Gebäude bewerten [finanzi-
ell]; Verwaltung von Gebäuden; Bewertung von Gebäuden; Leasing von
Gebäuden; Vermietung von Gebäuden; Leasing oder Vermietung von
Gebäuden.“.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat - nach vo-
rangegangener Beanstandung vom 22. Juli 2016 - die Anmeldung mit Beschluss
vom 10. Februar 2017 unter Verweis auf teilweise zuvor nicht dem Anmelder zur
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Kenntnis gegebener Belege zurückgewiesen, da dem Anmeldezeichen die für eine
Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombi-
nation mit der Bedeutung „Kontor oder Dienstleistungserbringungsstätte aus oder
in Limmer“.

Die Bezeichnung „Kontor“ werde mittlerweile umfassend zur Bezeichnung von
Warenangebots- oder Dienstleistungserbringungsstätten verwendet, was Recher-
chen belegten. Mit dem Zeichenbestandteil „Limmer“ werde ein im westlichen Teil
von Hannover gelegener Stadtteil mit rund 6.000 Einwohnern benannt. Er werde
ausweislich der ermittelten Belege ebenfalls vielfach beschreibend eingesetzt.

Die angemeldeten Dienstleistungen könnten sämtlich in einem „Kontor“ angebo-
ten, erbracht, durchgeführt, in Anspruch genommen oder beauftragt werden. Die
beanspruchten Waren könnten wiederum aus einem „Kontor“ in „Limmer“ stam-
men, was der Annahme der für die Eintragung des Anmeldezeichens erforderli-
chen Unterscheidungskraft entgegenstehe.

Ob an dem Anmeldezeichen darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne im Ergebnis offen bleiben.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 11. März 2017,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. März 2017, mit der
er sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
10. Februar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen seien
nicht Gegenstand typischer kaufmännischer Handelsgeschäfte eines Kontors,
sondern dienten ausschließlich dem Erhalt und der Verwaltung eines denkmalge-
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schützten Anwesens, so dass das Anmeldezeichen Unterscheidungskraft besitze
und nicht lediglich die mit einem Kontor üblicherweise verbundenen Handels- und
Warengeschäfte beschreibe.

Zu den wesentlichen Leistungen, die mit dem Anmeldezeichen verbunden seien,
zählten insbesondere die Vermietung und denkmalgerechte Erhaltung der in dem
denkmalgeschützten Gebäude „Wunstorfer Straße 35“ befindlichen sechs Woh-
nungen sowie des zum Denkmal gehörenden Malerwerkstatt-Nebengebäudes und
des Gartens. Insoweit sei das Anmeldezeichen in keiner Form beschreibend.
Vielmehr würden mit „Kontor“ bezeichnete Räumlichkeiten für kontortypische
Handelsgeschäfte genutzt. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 19
handele es sich um einen Bauwerksnamen, der ebenfalls schutzfähig sei.

Darüber hinaus begründe die grammatikalisch „falsche“ Formulierung „Limmer
Kontor“ statt „Limmersches Kontor“ die Unterscheidungskraft des gegenständli-
chen Zeichens.

Schließlich habe der angegriffene Beschluss, in dem weitgehend die Begriffe
„Kontor“ und „Limmer“ einzeln und nicht wie gefordert in ihrer Gesamtheit geprüft
wurden, die in der sprachlichen Gestaltung liegende besondere Unterscheidungs-
kraft übersehen. Wie bei den Begriffen „DIE Limmer Schleuse“ oder „DIE Limmer
Kanu Regatta“ würden die angesprochenen Verkehrskreise auch das Anmelde-
zeichen im Sinne von „DAS Limmer Kontor“ einem bestimmten Anbieter bzw. ei-
ner Institution zuordnen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die Beschwerde ist unbegründet, da das Deutsche Patent- und Markenamt durch
den Beschluss vom 10. Februar 2017 zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen
die Anmeldung zurückgewiesen hat.

1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmel-
der keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt hat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung auch nicht wegen Sachdienlichkeit geboten war (§ 69
Nr. 3 MarkenG).

2. Der Senat sieht davon ab, die Sache wegen eines wesentlichen
Verfahrensmangels an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3
Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG hätte dem Be-
schwerdeführer vor der Zurückweisung seiner Anmeldung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu den im Beschluss vom 10. Februar 2017 erstmals genannten Bele-
gen zur Verwendung der Begriffe „Kontor“ und „Limmer“ gegeben werden müssen.
Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen wesentlichen
Verfahrensmangel dar. Er wurde durch die Möglichkeit einer Stellungnahme im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens, von der der Anmelder Gebrauch gemacht
hat, geheilt, so dass aus Gründen der Verfahrensökonomie der Senat in der Sa-
che selbst entscheidet.

3. Der Eintragung des beschwerdegegenständlichen Zeichens steht das
Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
Marken entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von
der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
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Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet;
GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 -
HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat;
GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825,
Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233,
Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608,
Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009,
949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-
ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
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GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuch-
lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

b) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezei-
chen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wenden sich vornehmlich an
fachlich interessierte Verkehrsteilnehmer.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wortbestandteilen „Limmer“ und
„Kontor“ zusammen. Bei „Limmer“ handelt es sich um einen Stadtteil von Hanno-
ver, aber auch um einen Ortsteil der Stadt Alfeld, um einen Ortsteil des Marktes
Gangkofen sowie um einen Ortsteil der Gemeinde Hörgertshausen (vgl. hierzu
unter www.wikipedia.org - „Limmer“). Ein „Kontor“ bezeichnet das „Büro eines
Kaufmanns“. Synonyme hierzu sind „Büro, Niederlassung, Vertretung und Zweig-
stelle“ (vgl. hierzu unter www.duden.de - „Kontor“). Auf die Tatsache, dass der
Begriff des „Kontors“ auch noch heutzutage vielfach Verwendung findet, hat das
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Deutsche Patent- und Markenamt unter Verweis auf zahlreiche Recherchebelege
zutreffend hingewiesen.

In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmelde-
zeichen als rein sachbeschreibende Angabe dergestalt auffassen, dass die sol-
chermaßen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von bzw. in einem
Kontor, Büro, einer Niederlassung oder Dienstleistungserbringungsstätte in Lim-
mer vertrieben oder erbracht werden bzw. dort in Auftrag gegeben werden kön-
nen. Dass der Begriff des „Kontors“ für verschiedenste Dienstleistungen - wie etwa
Spirituosenherstellung, Versicherungswesen, Werbung oder Immobilienwesen -
aktuell Verwendung findet, hat das Deutsche Patent- und Markenamt überzeu-
gend dargetan. Auch die angemeldeten Tätigkeiten „Vermietung von Verkaufs-
ständen; Vermietung von Werbematerial; Werbung; Ankleben von Plakaten; An-
kleben von Werbeplakaten; Entwicklung von Werbebroschüren; Gestaltung von
Reklamesäulen; Gestaltungsdienste in Bezug auf Reklamesäulen; Internetwer-
bung; Gebäudeverwaltung; Gebäudevermietung; Gebäude bewerten [finanziell];
Verwaltung von Gebäuden; Bewertung von Gebäuden; Leasing von Gebäuden;
Vermietung von Gebäuden; Leasing oder Vermietung von Gebäuden“ können in
einem Kontor in Limmer entweder erbracht, dort in Auftrag gegeben oder von dort
aus koordiniert werden. Eine Sachaussage vermittelt die Wortfolge „Limmer Kon-
tor“ ebenso in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 „Steinerne
Denkmäler; Beton für Denkmäler; Denkmäler aus Marmor; Denkmäler aus Beton;
Denkmäler, nicht aus Metall“. Diese können von einem in Limmer ansässigen
Kontor vertrieben, betreut oder in einem solchen bestellt werden.

Auf die vom Beschwerdeführer geschilderte konkrete Art der Verwendung des
Anmeldezeichens kommt es nicht an. Vielmehr ist im Rahmen der Prüfung der
Schutzfähigkeit darauf abzustellen, wie es in Verbindung mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen vom überwiegenden Teil des Verkehrs verstanden
wird.
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4. Der Eintragung der gegenständlichen Wortfolge steht darüber hinaus ein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind u. a. solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geo-
graphischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Diese Regelung verfolgt das im Allgemeininte-
resse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der be-
anspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteil-
nehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet wer-
den können (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 10. August 2017,
27 W (pat) 515/17 - Cream).

Ortsnamen (wie vorliegend „Limmer“) können u. a. dann freihaltebedürftig sein,
wenn zwischen dem Ort und den Waren bzw. Dienstleistungen ein sachlicher Zu-
sammenhang besteht. Ein solcher kann deshalb zu bejahen sein, weil in dem Ort
bereits Unternehmen existieren, der Ortsname positiv besetzte Vorstellungen her-
vorruft oder andere Anknüpfungspunkte vorhanden sind. So ist zumindest ein
künftiges Interesse von Mitbewerbern an der Freihaltung einer geografischen An-
gabe anzunehmen, wenn sich an dem mit ihr bezeichneten Ort ein Gewerbegebiet
oder einschlägige Betriebe befinden. Vorliegend ist dem Beleg
„www.wikipedia.org“ (Suchbegriff: „Limmer“) als auch der bereits vom Deutschen
Patent- und Markenamt genannten Fundstelle „www.linden-entdecken.de“ zu ent-
nehmen, dass sich in dem hannoverischen Stadtteil „Limmer“ Gewerbebetriebe
befinden. Insofern bietet er sich bereits gegenwärtig als Sitz von Unternehmen an,
die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen herstellen, vertreiben oder er-
bringen. Zumindest ist jedoch mit einer solchen Möglichkeit auf Grund der wirt-
schaftlichen Entwicklung, insbesondere des Großraums Hannover, in Zukunft
ernsthaft zu rechnen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8,
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Rdnr. 425). Das Freihaltebedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass es mehrere
Orte gleichen Namens gibt, die sich zur Unterscheidung unter Umständen eines
Zusatzes bedienen müssen (vgl. hierzu Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Marken-
recht, 3. Auflage, 2014, § 8 MarkenG, Rdnr. 63 m. w. N.).

Demzufolge muss es Dritten unbenommen bleiben, sich zur Kennzeichnung der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Wortfolge „Limmer Kontor“ - mithin
unter Hinzufügung eines den Ort näher konkretisierenden Zusatzes - zu bedienen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Prof. Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig

prö


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