28 W (pat) 55/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:250917B28Wpat55.16.0


BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 55/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend die Marke …
(hier: Löschungsverfahren …)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof.
Dr. Kortbein sowie der Richter Schmid und Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.


G r ü n d e :

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenabteilung 3.4, hat die
Eintragung der Wortmarke … „…“ mit Beschluss vom 26. Juli 2016 gelöscht. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass die Löschung nach § 54 Abs. 2 Satz 2
MarkenG anzuordnen sei, weil der Markeninhaber der Löschung nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung der amtlichen Mitteilung über den
Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2016 nicht rechtzeitig
widersprochen habe.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers hat der erkennende
Senat die Entscheidung des DPMA durch Beschluss vom 30. Mai 2017 bestätigt
und die Beschwerde zurückgewiesen. Ferner hat der Senat ausgesprochen, dass
der Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.

- 3 -
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, den
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,- € festzusetzen. Sie
führt hierzu aus, dass dieser Wert regelmäßig bei unbenutzten Marken angesetzt
werde. Zudem werde die Marke „…“ umfangreich in Europa und Asien
verwendet.

Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Streitstoffs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Gegenstandswert für das Beschwerde-
verfahren festzusetzen, ist zulässig, nachdem die Vergütung des anwaltlichen
Vertreters der Löschungsantragstellerin mit dem Abschluss des Beschwerde-
verfahrens fällig geworden ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG).

Da für die Anwaltsgebühren in markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundes-
patentgericht keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstands-
wert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach
billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG
kommt es im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags auf das
Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke an (vgl.
BPatGE 21, 140, 141; 41, 100, 101; BPatG GRUR 2005, 974, 975 f.). Ist - wie
vorliegend - eine Löschung wegen Bösgläubigkeit beantragt, ist zusätzlich das
Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung
missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu berücksichtigen (BPatG,
Beschluss vom 18. Januar 2005, 27 W (pat) 68/02 -alphajet).

- 4 -
Für eine Abweichung von dem Regelgegenstandswert in Höhe von 50.000,- € (vgl.
BPatG GRUR-RR 2016, 381 - Universum) bestehen - wovon jedenfalls im
Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin ausgeht - keine Anhaltspunkte. Soweit sie
sich auf eine umfangreiche Benutzung der Marke „…“ in Europa und Asien
beruft, fehlen konkrete Tatsachenangaben. Ein niedrigerer Ansatz scheidet aus,
nachdem im Streitfall eine Löschung wegen Bösgläubigkeit geltend gemacht
worden ist.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 69, 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG) i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO.


Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid




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