28 W (pat) 543/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


28 W (pat) 543/16
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2015 107 298.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4.
Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :

I.

Die Wort-/Bildmarke





ist am 27. Oktober 2015 für verschiedene Waren und Dienstleistungen ange-
meldet worden, die nach Beanstandung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt folgende Fassung erhalten haben:

„Klasse 8: Handwerkzeuge und handbetätigte Geräte; Handwerkzeuge zum
Greifen und Aufnehmen von Gegenständen; Greifgeräte (als Hand-
geräte); Dosenöffner, Glasöffner und Flaschenöffner (handbetätigt);
Messerschmiedewaren; Schäler; Pinzetten; Tablettenteiler; Teile und
Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.

Klasse 9: Mobiltelefone; Radiowecker; optische Apparate und Instrumente;
Gläser; Brillen, Lesebrillen; Gläser für Sonnenbrillen und Sehbrillen;
Lupen; Bekleidung zum Schutz vor Verletzungen, Strahlung oder
Feuer; Schutzhandschuhe; optische Hilfen.
Klasse 10: Medizinische Geräte und Hilfsmittel zur Unterstützung von Ver-
brauchern bei den täglichen Aufgaben zu Hause; Abpolsterungen für
medizinische Zwecke; Nackenkissen für medizinische Zwecke;
Nackenstützkissen für Bäder für medizinische Zwecke; Badehilfen für
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medizinische Zwecke; Stützvorrichtung zur Unterstützung von
Behinderten bei der Benutzung von Badewannen; Badapparaturen
(zur Unterstützung für Kranke beim Einsteigen); Bürsten und Kämme
für medizinische Zwecke; orthopädische Stützen; Einlegesohlen
(orthopädisch); Sohlen für Zehen; Körperstütze; Körpermassageräte;
Gehhilfen; Rollatoren zur Verwendung als Gehhilfen; Toilettenstühle
mit Rädern; Krücken; Gestelle für medizinische Zwecke; medi-
zinische Artikel, Vorrichtungen und Geräte für Inkontinente; Unter-
lagen für Inkontinente, Matratzenschoner (Inkontinenz); Beleuch-
tungsgeräte für medizinische Zwecke; Liegen für medizinische
Zwecke.

Klasse 11: Beleuchtungsgeräte; Beleuchtung, Lampen; Hygieneabdeckungen für
Toiletten, Toilettensitzabdeckungen; Teile und Zusatzteile für die
vorstehend genannten Waren.
Klasse 12: Roller (Fahrzeuge); Roller als Mobilitätshilfen, elektrisch betriebene
Roller; Rollstühle; Sitze und Polster für Rollstühle; Reifen für Roll-
stühle; Teile und Zusatzteile für die vorstehend genannten Waren.
Klasse 20: Möbel; Betten und Matratzen; Kommoden; Badesitze und -bänke;
Kissen; Polster; Griffstangen und Halteschienen, nicht aus Metall;
Teile und Zusatzteile für die vorstehend genannten Waren; Badesitze
und -bänke zur Verwendung durch Kranke; an die Verwendung durch
Kranke angepasste Griffstangen, nicht aus Metall; Griffe und
Haltegriffe für Bäder und Duschen, nicht aus Metall.
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kochartikel; Kämme;
Schwämme, Bürsten; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Becher;
Pillendosen, Pillenaufbewahrungsbehälter; Tabletts für den Haushalt.
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Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Einlege-
sohlen für Schuhwaren, Vordereinlagen für Schuhwaren; Socken;
Hausschuhe; Teile und Zusatzteile für die vorstehend genannten
Waren.
Klasse 35: Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Ver-
braucher eine bequeme Ansicht und den Kauf von folgenden Waren
zu ermöglichen: Mobilitätshilfen und Hilfen für ein unabhängiges
Leben, Geräte und Hilfsmittel zur Unterstützung der Verbraucher bei
den täglichen Aufgaben zu Hause, Medikamentendosierer, Hand-
werkzeuge zum Greifen und Aufnehmen von Gegenständen,
Greifgeräte, Dosenöffner, Glasöffner und Flaschenöffner, Messer-
schmiedewaren, Handwerkzeuge zur Unterstützung beim Öffnen von
Türen, Schäler, Pinzetten, Schneidemaschinen, Teller, Schalen,
Ausgießer, Kleiderschutz, Schneidebretter, Becher, Becherhalter,
Pillendosen, Tablettenteiler, Badewannenkissen, Bimssteine, Griffe,
Kämme und Bürsten, Badewannen- und Duschbänke, Badematten,
Haltegriffe, Sauggriffe, Hocker, Beinstützen, Augenmasken, Taschen,
Brieftaschen, Becher, Kissen, Hebevorrichtungen für Badewannen,
Rückenkratzer, Teleskopgreifer, Lupen und Vergrößerungsplatten,
Badezimmermöbel, Bade- und Duschmatten, Halteschienen, Sicher-
heitsgeländer, Fußbäder, Schwämme, Betten, Matratzen, Möbel,
Stühle, Hocker, Sitze, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Hausschuhe,
Socken, Handschuhe, Umhänge, Schuhanzieher, Rückenkratzer,
Reißverschlussanhänger, Kissen als Hilfsmittel, Massagegeräte,
Rückenstrecker, Kopfkissen, orthopädische Artikel, Stützvorrich-
tungen, Einlegesohlen, Fußpolster, Nagelscheren, Zehenspreizer,
Ballenschutz, Telefone, Verstärker, Hörgeräte, Wecker, Armband-
uhren, Brillen, Gläser, Tische, Schoßtabletts, Beleuchtung, Lampen,
Toiletten-Hilfsgeräte, Toilettensitze und Toilettensitzabdeckungen,
Bekleidung und Vorrichtungen für Inkontinenz, Matratzenschoner und
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-auflagen, Gehstöcke und Gehhilfen, Laufhilfen, Rollatoren, Wagen,
Lichtpulte, Schrittzähler, Fitnessgeräte, Blutdrucküberwachungs-
geräte, Sicherheitsgurte, Regenschirme, Schoßtabletts und Schwel-
len; Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Verkauf von folgenden Waren: Mobilitätshilfen und Hilfen für ein
unabhängiges Leben, Geräte und Hilfsmittel zur Unterstützung der
Verbraucher bei den täglichen Aufgaben zu Hause,
Medikamentendosierer, Handwerkzeuge zum Greifen und
Aufnehmen von Gegenständen, Greifgeräte, Dosenöffner, Glasöffner
und Flaschenöffner, Messerschmiedewaren, Handwerkzeuge zur
Unterstützung beim Öffnen von Türen, Schäler, Pinzetten,
Schneidemaschinen, Teller, Schalen, Ausgießer, Kleiderschutz,
Schneidebretter, Becher, Becherhalter, Pillendosen, Tablettenteiler,
Badewannenkissen, Bimssteine, Griffe, Kämme und Bürsten, Ba-
dewannen- und Duschbänke, Badematten, Haltegriffe, Sauggriffe,
Hocker, Beinstützen, Augenmasken, Taschen, Brieftaschen, Becher,
Kissen, Hebevorrichtungen für Badewannen, Rückenkratzer,
Teleskopgreifer, Lupen und Vergrößerungsplatten, Badezimmer-
möbel, Bade- und Duschmatten, Halteschienen, Sicherheitsgeländer,
Fußbäder, Schwämme, Betten, Matratzen, Möbel, Stühle, Hocker,
Sitze, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Hausschuhe, Socken,
Handschuhe, Umhänge, Schuhanzieher, Rückenkratzer, Reißver-
schlussanhänger, Kissen als Hilfsmittel, Massagegeräte, Rücken-
strecker, Kopfkissen, orthopädische Artikel, Stützvorrichtungen,
Einlegesohlen, Fußpolster, Nagelscheren, Zehenspreizer, Ballen-
schutz, Telefone, Verstärker, Hörgeräte, Wecker, Armbanduhren,
Brillen, Gläser, Tische, Schoßtabletts, Beleuchtung, Lampen,
Toiletten-Hilfsgeräte, Toilettensitze und Toilettensitzabdeckungen,
Bekleidung und Vorrichtungen für Inkontinenz, Matratzenschoner und
-auflagen, Gehstöcke und Gehhilfen, Laufhilfen, Rollatoren, Wagen,
Lichtpulte, Schrittzähler, Fitnessgeräte, Blutdrucküberwachungs-
- 6 -
geräte, Sicherheitsgurte, Regenschirme, Schoßtabletts und Schwel-
len; Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem
Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren aus
einem Katalog für Mobilitätshilfen und Hilfen für ein unabhängiges
Leben über den Versandhandel oder mittels Telekommunikation oder
über eine Internet-Webseite zu ermöglichen; Beratung und Infor-
mation in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen.“.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, hat die
Anmeldung, nach vorangegangener Beanstandung vom 12. Februar 2016, mit
Beschluss vom 27. Mai 2016 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der angemeldete Begriff „Betterlife“ werde vom
angesprochenen Verkehr im Sinne von „Better life“ und damit als „besseres
Leben“ verstanden. Er stelle damit einen verständlichen Sachhinweis auf die Art,
den Gegenstand und die Bestimmung der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen dar. So könnten alle beanspruchten Waren in irgendeiner Form
für ein besseres Leben sorgen oder zu einem besseren Leben beitragen – sei es,
um ein besseres Leben zu erhalten, das Leben zu erleichtern oder das Leben in
sonst einer Art zu bessern. Bei der Bezeichnung „Betterlife“ handele es sich nicht
um eine diffuse und verschwommene Wortzusammensetzung, sondern um eine
den Sprachgewohnheiten, auch in der Werbung, folgende und dem Sachverhalt
auch inhaltlich entsprechende allgemeine Angabe. Sie enthalte keine über-
raschenden oder unerwarteten Elemente und wirke auch nicht wie ein
außergewöhnliches Wortspiel. Die Wortzusammensetzung „Betterlife“ weise in
ihrer Auswahl und Abfolge der Wortelemente insgesamt keine betriebs-
kennzeichenenden Eigenschaften auf, sondern vermittele lediglich die anprei-
sende Aussage „besseres Leben“. Auch die grafische Ausgestaltung des
Anmeldezeichens vermöge ihm nicht zur Unterscheidungskraft zu verhelfen, da
sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege und keine darüberhin-
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ausgehenden, außergewöhnlichen Merkmale besitze, die den Verkehr veran-
lassen könnten, in der Grafik von Hause aus einen Hinweis auf die Herkunft der so
bezeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen. Schließlich,
so das Deutsche Patent- und Markenamt abschließend, entfalteten auch die von
der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen keine Bindungswirkung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2016, mit
der sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Mai 2016 aufzuheben.

Sie führt hierzu aus, der angesprochene Verkehr werde das Anmeldezeichen nicht
nur als sachbeschreibende Werbeaussage auffassen. „Besseres Leben“ sei eine
diffuse, verschwommene Angabe und beschreibe weder ein Merkmal noch eine
Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auch handele es
sich nicht um ein objektives Qualitätsmerkmal oder -versprechen. Bereits der
Begriff „Leben“ sei konturlos und facettenreich. Mit ihm könnten allenfalls der
schulische, berufliche, familiäre, persönliche oder gesundheitliche Bereich in
Verbindung gebracht werden. Daneben seien aber auch noch diverse andere
Definitionen und Vorstellungen von „Leben“ möglich. Ob etwas „besser“ werde
oder sei, sei jeweils von einem völlig individuellen Standpunkt aus zu beurteilen.
Der Begriff „better“ rege den Verbraucher dazu an, seine momentane Lebenslage
zu überdenken. Diese Interpretationsmöglichkeit und die ausgelösten tief-
gehenden Denkprozesse stünden der Annahme eines unmittelbar beschreibenden
Sinngehalts gerade entgegen. Zudem bedeute „better“ nicht „einfacher“ oder
„bequemer“ und das Anmeldezeichen laute auch nicht „Simplerlife“ oder
„Easierlife“. Nur weil eine Ware oder Dienstleistung möglicherweise gewisse
Vorgänge erleichtere oder vereinfache, hieße das nicht, dass dies auch zu einem
besseren Leben führe. Vereinfachungen könnten auch das Gegenteil bewirken
und etwa zu Nachlässigkeit oder Faulheit führen. Daneben sei der Bildbestandteil
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des Anmeldezeichens geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen. Bereits die Wahl
der grünen Farbe vermittele einen positiven Eindruck, was durch die Kombination
mit dem weichen Schrifttyp noch verstärkt werde. Schließlich verweist die An-
melderin noch auf den Umstand, dass das Anmeldezeichen sowohl in Groß-
britannien (dort als Wortmarke), aber auch in Frankreich, in den Benelux-Staaten
und in Schweden zur Eintragung gelangt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.


II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Be-
schwerdeführerin ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom
27. April 2017 zurückgenommen hat und eine solche auch nicht sachdienlich
erschien (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine
Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
mangelt.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f.
- EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731,
Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044,
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Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
- FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006,
229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH
GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da
allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be-
gründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143,
Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012,
270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-
ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus
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gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr.
28 - FUSSBALL WM 2006).


2. Die englischsprachige Wortkombination „Betterlife“ werden die angesprochenen
Verkehrskreise der allgemeinen Durchschnittsverbraucher mit „besser leben“
(respektive „besseres Leben“) übersetzen, zumal sie aus Begriffen des englischen
Grundwortschatzes zusammengesetzt ist. Von dieser Bedeutung ist im Übrigen
auch die Beschwerdeführerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 18. August 2016
ausgegangen.
Das Anmeldezeichen erschöpft sich in dem lediglich beschreibenden und
anpreisenden Hinweis, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
geeignet sind, zu einem besseren Leben des Verbrauchers beizutragen. So
können sie sein Wohlbefinden erhöhen, Arbeitsabläufe erleichtern oder ihn vor
Gefahren schützen. Bei einem Teil der angemeldeten Waren wird bereits durch
ihre Bezeichnung deutlich, dass sie dazu bestimmt sind, speziell älteren oder
gesundheitlich beeinträchtigten Verbrauchern das Leben zu erleichtern. Bei-
spielhaft sind in diesem Zusammenhang die Waren „medizinische Geräte und
Hilfsmittel zur Unterstützung von Verbrauchern bei den täglichen Aufgaben zu
Hause“, „Badapparaturen (zur Unterstützung für Kranke beim Einsteigen)“ und
„Roller als Mobilitätshilfen“ zu nennen. Aber auch alle übrigen Waren können
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einem besseren Leben dienen, indem sie eine ergonomische Gestaltung auf-
weisen oder über (zusätzliche) Funktionalitäten verfügen, die dem Verwender das
Leben angenehmer machen. So lassen sich beispielsweise „Handwerkzeuge und
handbetätigte Geräte“ oder „Mobiltelefone“ so gestalten, dass sie besser in der
Hand liegen oder aus hautfreundlichen Materialien bestehen, die der Gesundheit
und damit dem Wohlbefinden zuträglich sind.

Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen, da
auch sie durch die konkrete Art und Weise der Erbringung darauf gerichtet sein
können, die Lebensqualität zu erhöhen (vgl. BPatG 26 W (pat) 528/11 - „Better
design - bigger smile“; BPatG 26 W (pat) 101/08 - „Better Homes and Gardens“
sowie HABM R0083/98-3 - „BETTER PACK“). Dies bringt die Beschwerdeführerin
selbst beispielsweise mit ihrer Dienstleistung „Zusammenstellen verschiedener
Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser
Waren aus einem Katalog für Mobilitätshilfen und Hilfen für ein unabhängiges
Leben über den Versandhandel oder mittels Telekommunikation oder über eine
Internet-Webseite zu ermöglichen“ zum Ausdruck, die nicht nur Hilfen für ein
unabhängiges und damit besseres Leben zum Gegenstand hat, sondern darüber
hinaus auf die Bequemlichkeit bei Ansicht und Kauf von Waren abstellt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Begriff
„Betterlife“ auch nicht um eine diffuse oder verschwommene Angabe, der kein
konkreter Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
entnommen werden könnte. Für die Feststellung des Fehlens der Unterschei-
dungskraft genügt es, dass der semantische Gehalt eines Zeichens die
Verbraucher auf ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen hinweist, das
deren Verkehrswert betrifft und - ohne präzise zu sein - eine verkaufsfördernde
oder eine werbende Botschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen
in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft
der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. EuG, Urteil
vom 15. Dezember 2009, Az.: T-476/08 - „Best Buy“). Dies ist vorliegend der Fall,
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da alle Möglichkeiten der Interpretation des abstrakten und weiten Begriffs
„Betterlife“ keine Assoziationen mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen,
sondern als Werbe- oder Sachbotschaften aufgefasst werden.


3. Auch die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens ist nicht geeignet, das
Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft zu überwinden. Weder die
Grünfärbung der Schrift noch die Schriftart sind außergewöhnlich und fallen aus
dem Rahmen des sonst Üblichen. Ebenso ist die Zusammenschreibung der
beiden Wortbestandteile „Better“ und „life“ nicht eigenartig, da der Verkehr an das
Weglassen von Leerzeichen zwischen zwei Wörtern gewöhnt ist und kein neuer
Begriff mit einem abweichenden Sinngehalt entsteht. Insofern handelt es sich bei
dem beanspruchten Zeichen um eine einfache grafische Gestaltung, die keine
hinreichenden charakteristische Merkmale aufweist (vgl. hierzu Kur/Schumacher,
Markenrecht, 1. Auflage, 2017, § 8, Rdnr. 371).


4. Ebenso führen die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem
anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche
Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu
berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber
keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS
[Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren
Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen
anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beur-
teilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen
auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR
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2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012,
276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).


5. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch das Schutz-
hindernis des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegensteht, bedarf im Hinblick auf obige Ausführungen im Ergebnis
keiner Entscheidung.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass


1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.

Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig



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