28 W (pat) 530/15  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 530/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache











betreffend die Markenanmeldung 30 2014 003 109.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Die Wortfolge

Intuitive & Quick

ist am 7. Mai 2014 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:

Klasse 10: Chirurgische und medizinische Instrumente und Apparate; chirur-
gische Implantate [aus künstlichen Materialien]; chirurgische Instru-
mente für den Einbau von Knieendoprothesen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, hat die
Anmeldung, nach vorangegangener Beanstandung vom 4. August 2014, mit
Beschluss vom 24. Juni 2015 für die Waren „Chirurgische und medizinische
Instrumente und Apparate“ zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eintragung des Anmeldezeichens stehe
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Darüber hinaus bestehe an diesem auch ein Freihalte-
bedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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Die angemeldete Wortfolge setze sich aus den beiden einfachen und leicht
verständlichen englischsprachigen Begriffen „Intuitive & Quick“ zusammen, welche
im Deutschen die für den angesprochenen inländischen Verkehr erkennbaren
Bedeutungen „intuitiv“ und „schnell“ hätten. Die grammatikalisch korrekte, allge-
mein verständliche und zu einer sinnvollen Kombination zusammengefasste
Wortfolge erschöpfe sich im Zusammenhang mit den beschwerdegegen-
ständlichen Waren in einer sachbezogenen und werbeanpreisenden Aussage,
dass die so gekennzeichneten Produkte intuitiv und schnell genutzt werden
könnten. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat unter Verweis auf eine von
ihm durchgeführte Internetrecherche weiter ausgeführt, es sei üblich, die intuitive
und schnelle Handhabung bzw. Bedienbarkeit auch medizinischer Geräte und
Instrumente zu bewerben und zu beschreiben. Insbesondere im Gesund-
heitsbereich könnten Bedienungsfehler verheerende Folgen haben. Gerade in
Notfallsituationen könne sich das medizinische Personal nicht damit aufhalten, die
richtige Bedienung der Instrumente und Apparate zu studieren, sondern müsse sie
intuitiv und schnell richtig anwenden. Die von der Anmelderin geltend gemachten
Voreintragungen würden zudem keine Bindungswirkung entfalten.

Nach der Teilzurückweisung der Markenanmeldung hat die Beschwerdeführerin
die Anmeldung geteilt. Infolgedessen ist der nicht zurückgewiesene Teil der
Anmeldung am 18. November 2015 unter dem Aktenzeichen 30 2014 500 027 für
die Waren „chirurgische Implantate [aus künstlichen Materialien]; chirurgische
Instrumente für den Einbau von Knieendoprothesen“ in das Register eingetragen
worden.

Gegen die Teilzurückweisung hat die Anmelderin am 30. Juli 2015 Beschwerde
eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
24. Juni 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen
worden ist.
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Zur Begründung führt sie aus, die Einzelbestandteile des Anmeldezeichens
„Intuitive“, „&“ sowie „Quick“ seien zwar für sich alleine betrachtet geläufig und im
Allgemeinverkehr bekannt. Darauf komme es vorliegend hingegen nicht an, da die
Schutzfähigkeit des Zeichens in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Gerade das
zwischen den Wortbestandteilen stehende Zeichen „&“ stelle nicht nur optisch eine
Besonderheit dar, die bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens
nicht unbeachtet bleiben könne. Das „&“-Zeichen werde regelmäßig nicht als
normales „und“ in einem Fließtext verwendet. Auch sei der Gebrauch von
englischen Adjektiven mit Großbuchstaben am Wortanfang und in Kombination mit
einem mittigen „&“-Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren untypisch.
Dass es sich bei dem Anmeldezeichen um einen häufig verwendeten Fachbegriff
handele, habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht feststellen können.
Ferner weise die angemeldete Wortfolge hinsichtlich der beschwerdegegenständ-
lichen Waren auch keinen erfassbar beschreibenden Aussagegehalt auf. Es sei
nicht ersichtlich, was bei Nutzung von chirurgischen und medizinischen Instru-
menten „intuitiv“ und „schnell“ sein könne. Sie seien weder „intuitiv“, noch
arbeiteten sie „intuitiv“. Dies gelte umso mehr, als insbesondere im chirurgischen
Bereich angesichts der betroffenen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit
höchste Konzentration und Sorgfalt, nicht aber Intuition gefragt seien. Der
Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens sei vielmehr zu ungenau, um als
Sachangabe für die beschwerdegegenständlichen Waren dienen zu können. Aus
den vorgenannten Gründen stehe der Eintragung des Anmeldezeichens auch kein
Freihaltebedürfnis entgegen. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf Vor-
eintragungen anderer, ihrer Ansicht nach vergleichbarer Marken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Be-
schwerdeführerin ihren hierauf gerichteten (Hilfs-) Antrag mit Schriftsatz vom
14. Februar 2017 zurückgenommen hat und eine solche auch nicht sachdienlich
erschien (§ 69 Nr. 1, 3 MarkenG).

1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da es dem Anmeldzeichen hinsichtlich der
gegenständlichen Waren an der für eine Eintragung erforderlichen Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EURO-
HYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731,
Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel;
GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO;
BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My
World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungs-
hindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
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GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neu-
schwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-
ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
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wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).


b) Das Anmeldezeichen „Intuitive & Quick“ setzt sich aus drei einzelnen Ele-
menten, nämlich „Intuitive“, „&“ sowie „Quick“ zusammen. Bei den Bestandteilen
„Intuitive“ und „Quick“ handelt es sich um englischsprachige Wörter, welche in der
deutschen Sprache „intuitiv“ und „schnell“ bedeuten (vgl. Anlagen 1 und 2 zum
Beanstandungsbescheid vom 4. August 2014). Die Verbindung von Begriffen
durch die Konjunktion „&”, die das Wort „und“ repräsentiert, ist nicht nur im
kaufmännischen Bereich gebräuchlich. Gerade in der Werbesprache ist eine
allgemeine Tendenz zu beobachten, Aussagen durch Symbole zu verkürzen.
Demzufolge kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das
Zeichen „&“ der beanspruchten Wortfolge „Intuitive & Quick“ keine die
Unterscheidungskraft begründende Eigenart verleihen. Das angemeldete Zeichen
stellt in seiner Gesamtheit im Ergebnis nicht mehr dar als die Summe seiner
Bestandteile (EuG GRUR Int. 2006, 2021 - map&guide; bestätigt durch EuGH
GRUR-RR 2008, 47).

Bei den vorliegend angesprochenen Verkehrsteilnehmern handelt es sich um
Fachkreise in den Bereichen Medizin- und Operationstechnik, dabei insbesondere
um Ärzte und Kaufleute der Medizintechnik. Diese sind der englischen Sprache in
besonderem Umfang mächtig und werden daher die beiden Bestandteile der
Zeichenfolge „Intuitive“ und „Quick“ unschwer mit „intuitiv“ sowie mit „schnell“
(respektive „zügig“ bzw. „rasch“) übersetzen.

Im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren stellt das Anmeldezeichen in seiner
Gesamtheit einen rein beschreibenden Sachhinweis dar, nämlich dergestalt, dass
sie „intuitiv und schnell genutzt werden können“.

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Zwar kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass gerade im
Bereich der Medizin- und Operationstechnik eine sorgfältige und gewissenhafte
Arbeitsweise oberstes Gebot ist, zumal es mitunter um die Rettung von
Menschenleben geht. Dies steht allerdings einer Interpretation der angemeldeten
Zeichenfolge als eine die beschwerdegegenständlichen Waren beschreibende
Aussage nicht entgegen. Denn weder ein intuitiv noch ein schnell zu bedienendes
chirurgisches oder medizinisches Instrument schließt eine präzise und sorgfältige
Arbeitsweise aus. Nicht zuletzt ist gerade im Bereich der Notfallmedizin eine
schnelle und instinktive (intuitive) Handhabung medizinischer Geräte für eine
optimale Versorgung des jeweiligen Patienten erforderlich. Ferner führt gerade
eine intuitive und schnelle Bedienung von Apparaten, wie beispielsweise durch
Eye-Tracking oder Sprachsteuerung, dazu, dass sich ein Arzt auf bestimmte
Aufgabenfelder besser konzentrieren kann.

Auf den Umstand, dass Geräte im medizinischen Bereich oftmals intuitiv und
schnell bedienbar sein müssen, hat das Deutsche Patent und Markenamt unter
Bezugnahme auf eine von ihm durchgeführte Recherche bereits hingewiesen (vgl.
Anlagen 3 bis 5 zum Beanstandungsbescheid vom 4. August 2014). Dass auch
und gerade im Bereich der Medizintechnik Waren mit den Angaben „intuitiv“ und
„schnell“ (respektive „quick“) von ihren jeweiligen Herstellern beworben werden,
ergibt sich aus den der Anmelderin bereits mit gerichtlichem Hinweis vom
22. Dezember 2016 übersandten ergänzenden Recherchebelegen des Senats.
Aus ihnen ist ersichtlich (Unterstreichungen jeweils durch den Senat), dass
beispielsweise das Unternehmen BR Biomedicals Pvt. Ltd. ein Gerät zur
Behandlung des Knies wie folgt anpreist: „… the most intuitive and quick to install
device“ (vgl. http://www.brbiomedicals.com/prima_advance.html). Die TU Berlin
führt zu einem von dortigen Mitarbeitern entwickelten chirurgischen Instrument,
einem Endoskop, aus, die Steuerung der Endoskopspitze sei von verschiedenen
Anwendern schnell und intuitiv erlernt worden (vgl. https://depositonce.tu-
berlin.de/handle/11303/3152). Die Condor GmbH Medicaltechnik wiederum be-
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schreibt ihren chirurgischen Apparat „RotexTable“ als „schnell, intuitiv einsetzbar“
(vgl. http://www.condor-med.de).

Eine Zusammenschau der vorgenannten Rechercheergebnisse ergibt, dass sich
für die angesprochenen Fachkreise das Anmeldezeichen in Verbindung mit den
einschlägigen Waren in einer rein beschreibenden Angabe erschöpft. Hierauf
basierend kommt ihm die für eine Eintragung erforderliche Hinweisfunktion nicht
zu.

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass das Anmeldezeichen
eine unmittelbar beschreibende Merkmalsbezeichnung darstellt, an der ein die
Eintragung als Marke ausschließendes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht.

3. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen stellen das Vorliegen der
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht in Frage.
Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind
zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im
gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das
Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf
die weiteren Voreintragungen nicht an. Zum einen können aus nicht begründeten
Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf
die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen darf
auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR
2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012,
276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

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Die Beschwerde konnte demzufolge keinen Erfolg haben.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
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eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig



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