28 W (pat) 525/14  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 525/14
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 496.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und
der Richter Schmid und Dr. Söchtig,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
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Klasse 12, vom 28. Mai 2014 aufgehoben, soweit die Anmel-
dung für die Waren

Klasse 9: Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstru-
mente]; Musikdateien zum Herunterladen;

Klasse 12: Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende
Flickgummis für die Reparatur von Reifen-
schläuchen

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Die Anmelderin hat am 7. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt
beantragt, die Wortfolge

e-Remote

als Wortmarke für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen in das dort
geführte Markenregister einzutragen:

Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten;
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Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile;
elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und
deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Sonnenbatterien;
elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für
Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte,
Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarm-
geräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstru-
mente]; Lineale [Messinstrumente], Säuremesser; Mengenmesser;
elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für
Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile,
Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungsregler; elektrische und
elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für
die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für
Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und
Messinstrumente; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Fernsteue-
rungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahr-
zeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse,
Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, magnetische,
elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs,
DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger, Musikdateien
zum Herunterladen, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Video-
telefone, Bildfunkgeräte; Monitore [Computerhardware und -programme],
Computerperipheriegeräte, gespeicherte und herunterladbare Computer-
programme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektro-
nischer Form; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterlad-
bare Bilddateien;

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Klasse 12:
motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge;
Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeug-
aufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer
für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen
für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für
Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für
Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die
Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten;
Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel;
Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahl-
sicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraft-
fahrzeuge; Automobile;

Klasse 38:
Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presse-
agenturen], Dienste von Presseagenturen, Telekommunikation mittels
Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf
Informationen im Internet, elektronischer Austausch von Nachrichten
mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Vermie-
tung von Telekommunikationsgeräten, Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehsendungen, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Aus-
künfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein welt-
weites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsver-
bindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des
Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von
Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Mobiltele-
fondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Per-
sonenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektro-
nischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefon-
vermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen
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für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichten-
übertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke;
Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Einstellen von Webseiten in
das Internet für Dritte.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 28. Mai 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 2. April 2014, auf
den die Anmelderin sich nicht geäußert hatte, Bezug genommen. Darin hatte das
Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt, dass das englischsprachige
Anmeldezeichen „e-Remote“ von den angesprochenen inländischen Verkehrs-
kreisen im Sinne von „elektronische Fernbedienung“ verstanden werde. In Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfe sich das Zeichen in
einem Hinweis darauf, dass diese elektronisch durch eine Fernsteuerung
gesteuert werden könnten, im Zusammenhang mit einer solchen Steuerungs-
methode Verwendung fänden, die technischen Voraussetzungen hierfür schaffen
würden, mittels dieser Technologie in Anspruch genommen werden könnten oder
in einem engen Sach- oder Funktionszusammenhang hierzu stünden. Das
Anmeldezeichen verfüge daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und stelle eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltebedürftige Angabe dar.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 11. Juli 2014, mit der
sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken-
stelle für Klasse 12, vom 28. Mai 2014 aufzuheben.

Sie meint, das angemeldete Wortzeichen ist schutzfähig. Zwar werde der
Zeichenbestandteil „Remote“ im inländischen Sprachgebrauch als ergänzender
Bestandteil von Wortkombinationen verwendet, wie etwa in „remote control“. Eine
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selbständige Verwendung des Wortes „remote“ sei dagegen nicht feststellbar.
Dem weiteren Zeichenbestandteil „e-“ komme wie anderen Einzelbuchstaben
grundsätzlich kein bestimmter sachlicher Bedeutungsgehalt zu. Ein Zeichen-
verständnis im Sinne von „elektronische Fernbedienung“ liege auch deswegen
fern, weil eine Fernsteuerung stets auf dem Einsatz elektronischer Komponenten
beruhe. Das Publikum werde das angemeldete Zeichen somit als Produkt-
kennzeichen verstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Ziffer 1. des Tenors genannten Waren
das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet;
BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EURO-
HYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

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Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt ihrer Anmeldung (vgl. BGH
GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204,
Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 - OUI). Darüber
hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug
zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!;
GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

Auch Wortbildungen, die tatsächlich noch nicht verwendet werden, können nicht
unterscheidungskräftig sein, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich
und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne
Weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Wortkombination, die sich aus
mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten
Merkmale beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Charakter
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen der Wortkombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht
(vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR Int. 2004, 410,
413, Rdnr. 41 - BIOMILD).

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den durch einen Bindestrich verknüpften
Bestandteilen „e“ und „Remote“ zusammen. Das englischsprachige Wort „Remote“
wird nicht nur als Adjektiv im Sinne von „fern, entfernt“, sondern auch als
Substantiv mit der Bedeutung „Fernbedienung“ verwendet (vgl. dict.leo.org:
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„remote“). Das weitere Zeichenelement „e“ ist im Bereich der Elektronik und
Computertechnik eine gängige Abkürzung für „electronic" (elektronisch) und
wird - wie die Begriffe „e-Mail" und „e-Commerce" zeigen - im inländischen
Sprachgebrauch umfangreich nach Art eines Präfixes verwendet (vgl. BPatG,
29 W (pat) 48/10, Beschluss vom 29.02.2012 - E ARCHIV; 25 W (pat) 54/03,
Beschluss vom 24.06.2004 - e-contor).

Die Wortkombination „e-Remote“ wies demzufolge bereits zum Anmeldetag die
Bedeutung „elektronische Fernbedienung“ auf. Insbesondere liegt ein Verständnis
des Bestandteils „Remote“ im Sinne des deutschen Substantivs „Fernbedienung“
nahe. Zum einen ist das Publikum im Bereich der Elektronik weithin an die
Verwendung englischsprachiger Sachangaben gewöhnt (vgl. nur beispielhaft
Laptop, Smartphone, Software, Apps). Dies lässt erwarten, dass die Nutzer
derartiger Geräte oder Anwendungen regelmäßig auch über angemessene
Englischkenntnisse verfügen und den gängigen Ausdruck „remote“ kennen. Zum
anderen legt die Verknüpfung mit dem Präfix „e-“, dem regelmäßig ein Substantiv
folgt, und die für Substantive übliche Großschreibung des Wortes „Remote“ obiges
Verständnis nahe.

Die Anmelderin merkt in diesem Zusammenhang zwar zu Recht an, dass das
Kürzel „e-“ in der Bedeutung „elektronisch“ zunächst nur eine Selbstver-
ständlichkeit zum Ausdruck bringe, weil Fernbedienungen regelmäßig mit Hilfe
elektronischer Übertragungstechnik funktionieren würden. Allerdings kann die
Verwendung der Abkürzung „e-“ gleichwohl zu Zwecken eingängiger Produkt-
präsentation zweckmäßig sein, da es sich um eine zeitgemäße Angabe handelt,
die geeignet ist, auf ein fortschrittliches Angebot aufmerksam zu machen. Zudem
wird die Bedeutung „elektronisch“ durch die Tatsache, dass der Bestandteil „e“
ebenfalls eine durch das Element „Remote“ zum Ausdruck gebrachte Eigenschaft
benennt, nicht in Frage gestellt.

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c) Im Sinne von „elektronische Fernbedienung“ bezeichnet das Anmeldezeichen
die in Klasse 9 beanspruchten Waren „Fernsteuerungsgeräte“ und „Fernbedie-
nungen“. Dasselbe gilt für „Signalapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09
enthalten; elektronische Steuergeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeug-
leuchten und deren jeweilige Teile; elektronische Leistungsregler; elektrische und
elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Computerperiphe-
riegeräte“, da sie begrifflich jeweils elektronische Fernbedienungen umfassen.

Die ferner beanspruchten Waren „gespeicherte und herunterladbare Computer-
programme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer
Form“ (Klasse 9) ermöglichen den Betrieb von Fernbedienungen, indem sie auf
Chips gespeichert in ihnen integriert sind.

Als Sachangabe wird das Anmeldezeichen auch in Verbindung mit Mobiltelefonen
aufgefasst, die mehrere Funktionen aufweisen und - etwa unter Einsatz einer
entsprechenden Applikation - auch als Fernbedienung genutzt werden können.

Darüber hinaus werden diverse Waren beansprucht, die mittels einer elektro-
nischen Fernbedienung gesteuert und/oder kontrolliert werden können. Kon-
ventionelle Fernbedienungen sind dazu bestimmt, auf einfache und komfortable
Weise Fernseher und andere Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik
zu bedienen. Bereits vor dem Anmeldetag konnten jedoch weitere Gegenstände,
wie Klima-, Medien- oder Lichtanlagen, aus der Ferne betätigt werden. Mit dem
Fortschreiten der Technik sind zudem Fernbedienungen auf den Markt gekom-
men, die beispielsweise auf dem Gebiet der Haushalts- und Autoelektronik als
zentrales Kontrollinstrument eingesetzt werden, das vielfältige Daten über
Komponenten eines vernetzten Bereichs sammelt, auswertet und dadurch eine
Überwachung als auch Steuerung des Gesamtsystems zulässt (vgl. Schlagwörter
wie „Smart-Home-“ bzw. „Connected-Car-Lösungen“). Das Anmeldezeichen kann
in Bezug auf Geräte, die einer Steuerung und/oder Kontrolle durch eine
elektronische Fernbedienung zugänglich sind, ebenfalls als Sachangabe ver-
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standen werden. „e-Remote“ macht ihre Eignung oder Bestimmung zur Ver-
wendung in Verbindung mit eielektronischen Fernbedienungen deutlich. Solche
Gegenstände oder Geräte können die nachfolgenden Waren sein:

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische,
elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge;
Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile,
elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile,
Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren
für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte,
Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte;
Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Säuremesser; Mengenmesser;
Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeug-
leuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs]; Simulatoren für die
Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge;
Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente;
elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Antennen; Navigationsgeräte für
Fahrzeuge; Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte,
Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wie-
dergabe von Ton und/oder Bild, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen,
Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore [Computerhardware und -programme]“
(Klasse 9)
sowie
„Motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke
für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahr-
zeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoß-
dämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Felgen
für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für
Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Spikes für Reifen, Schneeketten;
Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopf-
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stützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für
Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile“
(Klasse 12).

Mangels einer entsprechenden Beschränkung kann es sich bei den in Klasse 9
weiterhin enthaltenen Waren „magnetische, elektronische und optische Aufzeich-
nungsträger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger,
Tonträger“ um bespielte Medien handeln (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl.
BPatG, Beschluss vom 4. April 2009, 29 W (pat) 87/07 - Maxi). Folglich ist es
möglich, dass sich ihr Inhalt mit elektronischen Fernbedienungen im Allgemeinen
und mit ihrer Technik, ihren Einsatzgebieten oder ihren Problemen im Besonderen
beschäftigt. So lassen sich auf ihnen beispielsweise Produktübersichten, Ge-
brauchsanleitungen bzw. Bezugsquellen veröffentlichen. Entsprechendes gilt für
die Waren der Klasse 9 „elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunter-
ladbare Bilddateien“ und die Dienstleistungen der Klasse 38 „Sammeln und
Liefern von Nachrichten [Presseagenturen], Dienste von Presseagenturen,
elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und
Internetforen, E-Mail-Dienste, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsen-
dungen; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung von Internet-
Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Einstellen von Webseiten in das
Internet für Dritte“. Auch sie können sich inhaltlich mit elektronischen Fern-
bedienungen in oben genanntem Sinn befassen. Das angemeldete Zeichen eignet
sich folglich diesbezüglich nur als Themenangabe, nicht jedoch als Her-
kunftshinweis.

Ferner wird das Anmeldezeichen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel in
Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 38 aufgefasst, die dem Betrieb
einer elektronischen Fernbedienung dienen oder ihn zum Gegenstand haben
können. So wird beispielsweise durch die Bereitstellung einer Datenver-
bindung - entweder mit Hilfe eines Kabels oder drahtlos - der Austausch der
notwendigen Informationen zwischen der elektronischen Fernbedienung und dem
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empfangenden Gerät gewährleistet. Diese Datenübertragung kann Gegenstand
der nachgenannten Dienstleistungen sein:

„Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im
Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronische
Übermittlung von Nachrichten; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites
Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem
weltweiten Computernetzwerk; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildüber-
mittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit
anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefon-
dienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von
Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Da-
tenbanken“.

Die weiterhin angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 „Vermietung von
Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekom-
munikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung“ umfassen die
entgeltliche Nutzungsüberlassung von elektronischen Fernbedienungen, insbe-
sondere von komplexen Geräten zur Steuerung und Kontrolle der in ein Haus-
oder Kraftfahrzeugnetz integrierten Komponenten. Nicht nur der hohe Preis,
sondern auch die ständige technische Weiterentwicklung sprechen hier für die
Miete der Empfangs- und Sendegeräte. Damit bringt das Anmeldezeichen nur
zum Ausdruck, worauf sich die eben genannten Dienstleistungen beziehen.

Die Dienstleistung „Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in
Datennetzen“ der Klasse 38 ermöglicht das Abrufen aktueller Software auch für
elektronische Fernbedienungen. Zur Verbesserung oder Fehlerbereinigung von in
Geräten integrierten Computerprogrammen können beispielsweise über das
Internet Updates heruntergeladen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
gerade hochwertige Fernbedienungen ebenfalls auf diese Weise auf den aktuellen
Stand der Technik gebracht werden. Demzufolge vermittelt die Wortfolge „e-
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Remote“ nur die Aussage, dass der Zugriff auf die Computerprogramme in
Datennetzen für elektronische Fernbedienungen bereitgestellt wird.

Die Beschwerde bleibt daher insoweit ohne Erfolg. Ob in diesem Umfang auch ein
Freihaltungsinteresse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann dahingestellt
bleiben.

2. Die Beschwerde der Anmelderin ist hingegen begründet, soweit der Mar-
kenschutz der Bezeichnung „e-Remote“ für „Zirkel [Messinstrumente]; Lineale
[Messinstrumente]; Musikdateien zum Herunterladen“ (Klasse 9) und „Flickzeug
für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Rei-
fenschläuchen“ (Klasse 12) beansprucht wird. Insoweit steht entgegen der
undifferenzierten Auffassung der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts weder das Fehlen der Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung des Zeichens entgegen. Es wird in
Verbindung mit den vorgenannten Waren insbesondere nicht als Sachangabe
aufgefasst, da ihre Verwendung mit elektronischen Fernbedienungen nicht
möglich bzw. fernliegend ist. Diesbezüglich weist die Wortfolge „e-Remote“
deshalb die notwendige Eigenart auf, um als Herkunftshinweis im Verkehr
angesehen zu werden.

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und auch vom Deutschen Patent-
und Markenamt nicht angeführt worden.


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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid


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