28 W (pat) 522/14  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 522/14
________________________
(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 500.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 12, vom 2. Juni 2014 aufgehoben, soweit die Anmel-
dung für die Waren

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Klasse 9: Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstru-
mente]; Musikdateien zum Herunterladen;

Klasse 12: Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende
Flickgummis für die Reparatur von Reifen-
schläuchen

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.
Die Anmelderin hat am 7. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) beantragt, die Bezeichnung
APP-CONNECT
als Wortmarke für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12
und 38 in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen:

Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret-
tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse
09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahr-
zeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile,
elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und
deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge;
elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektri-
sche Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauch-
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alarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlösch-
geräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstrumente]; Line-
ale (Messinstrumente), Säuremesser; Mengenmesser; elektroni-
sche Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für
Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige
Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungsregler; elektri-
sche und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente;
Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen;
Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Dreh-
zahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; elektrische Siche-
rungen, elektrische Relais; Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienun-
gen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone;
Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsge-
räte, Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-
gung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, magnetische,
elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten,
CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger,
Musikdateien zum Herunterladen, Kopfhörer, Lautsprecher, Laut-
sprecherboxen, Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore (Compu-
terhardware und -programme), Computerperipheriegeräte, ge-
speicherte und herunterladbare Computerprogramme und -soft-
ware, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form;
elektronische Publikationen [herunterladbare]; herunterladbare
Bilddateien;

Klasse 12:
motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahr-
zeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge;
Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahr-
zeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahr-
zeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für
Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugrä-
der; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für
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Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur
von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleit-
schutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspie-
gel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge,
Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Au-
tomobile; Kraftfahrzeuge; Automobile;

Klasse 38:
Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Pres-
seagenturen], Dienste von Presseagenturen, Telekommunikation
mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des
Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronischer Austausch
von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen,
E-Mail-Dienste, Vermietung von Telekommunikationsgeräten,
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, elektroni-
sche Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommu-
nikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computer-
netzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu
einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs
auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Inter-
net-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Mobiltele-
fondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;
Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln
elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefon-
dienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Ver-
mietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung
von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zu-
griffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs
zu Datenbanken; Einstellen von Webseiten in das Internet für
Dritte.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmel-
dung mit Beschluss vom 2. Juni 2014 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach
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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den vorausge-
henden Beanstandungsbescheid vom 27. März 2014, auf den die Anmelderin sich
nicht geäußert hatte, Bezug genommen. Darin hat die Markenstelle ausgeführt, dass
sich das gegenständliche Wortzeichen in der Kombination der Bestandteile „APP“ als
eingeführte Abkürzung des englischsprachigen Ausdrucks „Application“ und
„CONNECT“ mit der Bedeutung „verbinden“ erschöpfe. Von dem angesprochenen
Publikum werde es lediglich als Sachhinweis beispielsweise auf die Ausstattung der
beanspruchten Waren mit einer App-Verbindung oder auf die Bestimmung der an-
gemeldeten Dienstleistungen für App-Verbindungen verstanden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2014, mit
der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken-
stelle für Klasse 12, vom 2. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, der angemeldeten Wortfolge könne
die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, auch sei sie nicht
als unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen. Die Begriffskombination „APP-
CONNECT“ werde weder in der deutschen noch in der englischen Sprache verwen-
det. Auch sei sie nicht sprachüblich gebildet und weise keinen sich ohne weiteres er-
schließenden Sinngehalt auf. Die Zeichenbestandteile „APP“ und „CONNECT“
könnten zwar im Sinne von „Computerprogramme, die genutzt werden, um eine
nützliche oder gewünschte nicht systemtechnische Funktionalität zu bearbeiten oder
zu unterstützen“ und im Sinne von „verbinden“ verstanden werden. Jedoch könne
der Wortfolge als Ganzes kein verständlicher Sinngehalt entnommen werden, zumal
kein sinnvoller Zusammenhang zwischen den Elementen „APP“ und „CONNECT“
bestehe. Selbst wenn der angesprochene Verkehr die Bedeutung des Anmeldezei-
chens erfasse, läge kein unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Ziffer 1. des Tenors genannten Waren das
Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der An-
meldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter-
nehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unter-
nehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH
GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH
GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen
die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl.
BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Un-
terscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 -
DüsseldorfCongress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 - OUI). Darüber hinaus besitzen
keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar be-
treffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28
- FUSSBALL WM 2006).
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Auch neue Wortbildungen kann die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn
ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt,
dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere
hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammen-
setzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im
Sinne der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, es sei denn,
dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner
Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT;
GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - BIOMILD).

b) Das Wortzeichen „APP-CONNECT“ setzt sich aus den englischsprachigen
Wortbestandteilen „APP“ und „CONNECT“ zusammen. Das erste Element „APP“ ist
seit geraumer Zeit im Inland als Kurzform des Wortes „application“ eingeführt und
bezeichnet u. a. eine auf Mobiltelefonen nutzbare Anwendungssoftware, die einfache
Dienstprogramme wie auch Programmpakete mit umfangreicher Funktionalität ent-
halten kann (s. Duden Online: „App“; BPatG 26 W (pat) 9/13 - App your Cab!). Das
zweite Element „CONNECT“, das auf dem zum englischen Grundwortschatz gehö-
renden Verb „to connect“ beruht (Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch,
1. Auflage, Seite 168), wird im IT- und Kommunikationsbereich umfassend als Sub-
stantiv im Sinne von „Verbindung für die Übertragung von Daten“ verwendet (vgl. Der
Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, Seite 190, als Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017; vgl. hierzu auch BPatG,
29 W (pat) 131/03, Beschluss vom 4. Februar 2004 - SmartConnect;
27 W (pat) 18/04, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - CUSTOMERCONNECT;
30 W (pat) 14/11, Beschluss vom 12. Juli 2012 - it.smart-connect).

Dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit konnte das in erster Linie ange-
sprochene allgemeine Publikum bereits zum Anmeldetag im Februar 2014 ohne
analysierende Betrachtung die Bedeutung „App-Verbindung“ beimessen. Wie bei
entsprechend gebildeten Wortkombinationen bringt auch bei dem Anmeldezeichen
die erste Komponente zum Ausdruck, wofür die Datenverbindung bestimmt ist (vgl.
„Smartphone-Connect“ unter „http://www.itespresso.de/...“ und „Cloud Connect“ unter
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„https://www.google.de“, Suchbegriff: „cloud connect“, als Anlage 4 zum gerichtlichen
Hinweis vom 10. Februar 2017). Das genannte Begriffsverständnis liegt auch des-
halb nahe, da schon zum Anmeldetag Smartphones sowie Tablets weit verbreitet
waren und Apps vielfältig eingesetzt werden konnten (vgl. „Die besten Apps für
Haussteuerung, Streaming und Co.“ unter „http://www.pc-magazin.de/ratgeber/beste-
apps-haussteuerung-streaming-1473374.html“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hin-
weis vom 10. Februar 2017). Insofern ist dem Durchschnittsverbraucher bereits seit
Jahren bekannt, dass Programme über geeignete Verbindungen Informationen be-
ziehen und mit einem bestimmten Anwendungszweck verarbeiten. Unterstützt durch
die sprachübliche Kombination der Bestandteile „APP“ und „CONNECT“ ist die an-
gemeldete Wortkombination damit im Sinne von „Verbindung mit einer App“ oder
„Verbindung mit Hilfe einer App“ zu verstehen.

c) Unter Zugrundelegung obiger Bedeutung beschreibt die Wortfolge „APP-
CONNECT“ zum einen die angemeldeten Waren, die von ihrer Grundfunktion dafür
ausgelegt sind, über eine App-gesteuerte Datenverbindung mit einer zentralen Re-
cheneinheit zu kommunizieren. So tauschen etwa Messinstrumente regelmäßig mit
einem Computer Werte aus, die von ihm aufbereitet und angezeigt werden.

Entsprechendes gilt zum anderen für die beanspruchten Waren, die zwar nicht pri-
mär der Steuerung oder Überwachung dienen, die jedoch mit Chips oder anderen
elektronischen Bauteilen versehen sein können, um die für ihren Betrieb relevanten
Kennzahlen über eine Datenverbindung an eine oder mit Hilfe einer App zu übermit-
teln oder von ihr entgegen zu nehmen. Dies betrifft beispielsweise Batterien und Ak-
kumulatoren, bei denen sich mithilfe der modernen Halbleitertechnik die Batterie-
kennwerte bestimmen lassen (vgl. „Immer startbereit - Batterieüberwachung im Kfz“
unter „http://adserver.adtech.de/...“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom
10. Februar 2017). Ebenso gibt es für Feuerlöschgeräte über Datenverbindungen
ansprechbare elektronische Steuerzentralen (vgl. „Elektronische Steuerzentrale für
Feuerlöscher“ unter „http://www.bootsbedarf-nord.de/...“ als Anlage 6 zum gerichtli-
chen Hinweis vom 10. Februar 2017). Des Weiteren werden Reifen mit Drucksenso-
ren ausgestattet, die den Innendruck und die Lufttemperatur messen. Diese Informa-
tionen werden zusammen mit einem Identifikator in gewissen Intervallen über Funk
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an ein Steuergerät im Fahrzeug übertragen (vgl. „https://de.wikipedia.org“, Suchbe-
griff: „Reifendruckkontrollsystem“, als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom
10. Februar 2017). Dazu bilden Reifenluftventil, Batterie, Drucksensor und Sender in
der Felge (meist in Ventilnähe) eine Einheit (vgl. „Elektronische Reifendruckkontrolle“
unter „http://www.kfz-tech.de/Biblio/Raeder/ElektronischeRDKontrolle.htm“ als An-
lage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017).

Ähnliche Kontroll- und Steuerungsfunktionen kommen auch für andere Autoteile in
Betracht. So wird seit Jahren die Technik in Autos immer intelligenter. „Schon bald
werden Autos nicht nur mit dem Zuhause oder der Werkstatt vernetzt sein, sondern
sogar miteinander“ (vgl. „Das vernetzte Auto im Straßenverkehr der Zukunft“ unter
„http://www.pc-magazin.de“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom
10. Februar 2017).

Im Einzelnen können demzufolge folgende Waren entweder primär oder sekundär
mit einer App oder mit ihrer Hilfe verbunden sein und von ihr überwacht oder gesteu-
ert werden:

Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret-
tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse
09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahr-
zeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile,
elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und
deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge;
elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektri-
sche Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauch-
alarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlösch-
geräte; Waagen; Wasserwaagen; Säuremesser; Mengenmesser;
elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungs-
geräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren
jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungs-
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regler; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und
-instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von
Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge;
Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und
Messinstrumente; elektrische Sicherungen, elektrische Relais;
Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen; Navi-
gationsgeräte für Fahrzeuge; Telefonapparate; Bildtelefone; Ra-
dios; Kompasse, Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente; Ge-
räte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von
Ton und/oder Bild, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen,
Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore (Computerhardware und -
programme), Computerperipheriegeräte;

Klasse 12:
motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahr-
zeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge;
Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahr-
zeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahr-
zeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für
Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugrä-
der; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Spikes für
Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugrei-
fen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze;
Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahr-
zeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Auto-
mobile.

Mangels einer entsprechenden Beschränkung kann es sich bei den in Klasse 9 wei-
terhin enthaltenen Waren „magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungs-
träger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträ-
ger“ um bespielte Medien handeln (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl. BPatG,
Beschluss vom 4. April 2009, 29 W (pat) 87/07 - Maxi). Folglich ist es möglich, dass
sich ihr Inhalt mit App-Verbindungen im Allgemeinen und mit ihrer Technik, ihren
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Einsatzgebieten oder ihren Problemen im Besonderen beschäftigt. So lassen sich
auf ihnen beispielsweise Produktübersichten, Gebrauchsanleitungen bzw. Bezugs-
quellen veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 9 „elektroni-
sche Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien“ und die Dienst-
leistungen der Klasse 38 „Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen],
Dienste von Presseagenturen, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels
Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Ausstrahlung von Rund-
funk- und Fernsehsendungen; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung
von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Einstellen von Web-
seiten in das Internet für Dritte“. Auch sie können sich inhaltlich mit App-Verbindun-
gen in oben genanntem Sinn befassen. Das angemeldete Zeichen eignet sich folg-
lich diesbezüglich nur als Themenangabe, nicht jedoch als Herkunftshinweis.

Als Sachangabe wird das Anmeldezeichen auch in Verbindung mit Mobiltelefonen
aufgefasst, die mit Hilfe von Apps Verbindungen zu den unterschiedlichsten Geräten
wie Kameras, Alarmanlagen oder Fahrzeugen aufbauen können.

Bei den ferner beanspruchten Waren „gespeicherte und herunterladbare Computer-
programme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form“
(Klasse 9) handelt es sich um Apps, die der Verbindung mit anderen Geräten dienen
können.

Ferner wird das Anmeldezeichen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel in Be-
zug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 aufgefasst, die eine mittels einer App
hergestellte Verbindung zwischen Geräten benötigen oder ermöglichen. So werden
beispielsweise erst durch die App-gesteuerte Bereitstellung einer Datenverbindung -
entweder mit Hilfe eines Kabels oder drahtlos - die Informationen zwischen dem Ab-
sender und dem Empfänger ausgetauscht. Diese Verbindung ist bei nachgenannten
Dienstleistungen erforderlich oder wird von ihnen gewährleistet:

Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet,
Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Vermietung von Telekom-
munikationsgeräten, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Bereitstellen des
- 12 -
Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikati-
onsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs
auf Computerprogramme in Datennetzen; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und
Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit
anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefon-
dienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrich-
tungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertra-
gung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des
Zugriffs zu Datenbanken.

Die Beschwerde bleibt daher insoweit ohne Erfolg. Ob in diesem Umfang auch ein
Freihaltungsinteresse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann dahingestellt
bleiben.

2. Die Beschwerde der Anmelderin ist hingegen begründet, soweit der Marken-
schutz der Bezeichnung „APP-CONNECT“ für „Zirkel [Messinstrumente]; Lineale
[Messinstrumente]; Musikdateien zum Herunterladen“ (Klasse 9) und „Flickzeug für
Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläu-
chen“ (Klasse 12) beansprucht wird. Insoweit steht entgegen der undifferenzierten
Auffassung der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
weder das Fehlen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch
das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintra-
gung des Zeichens entgegen. Es wird in Verbindung mit den vorgenannten Waren
insbesondere nicht als Sachangabe aufgefasst, da ihre Verwendung mit einer App-
gesteuerten Datenverbindung nicht möglich („Flickzeug für Reifenschläuche, selbst-
klebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen“) oder fernliegend
(„Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]“) ist. „Musikdateien zum Her-
unterladen“ können zwar über eine Datenverbindung mit Hilfe einer App beispiels-
weise auf einem Handy gespeichert werden. Allerdings werden Musikdateien nicht
durch die Art ihrer Übertragung, sondern vielmehr durch ihren Inhalt charakterisiert.
Insofern kommt das Anmeldezeichen nicht ernsthaft als beschreibender Hinweis in
Betracht:

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Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und auch vom Deutschen Patent-
und Markenamt nicht angeführt worden.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die
Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid

Pr


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