28 W (pat) 517/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 517/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2012 023 475

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 12, vom 10. Dezember 2015 aufgehoben, soweit der
Widerspruch aus der Marke 30 2011 047 766 zurückgewiesen
worden ist.

2. Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 30 2011 047 766 wird
die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2012
023 475 für die Waren der Klasse 12 angeordnet.


G r ü n d e :

I.

Die Wortmarke

Becker

ist am 30. März 2012 angemeldet und am 19. Dezember 2012 in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachgenannten
Waren eingetragen worden:

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Klasse 12: Felgen für Fahrzeugräder, Reifen für Fahrzeugräder, Gepäckträger
für Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12
enthalten;

Klasse 14: Legierungen aus Edelmetall, Armbanduhren, Abzeichen aus Edel-
metall, Chronografen [Uhren], soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind;

Klasse 28: Angelgeräte, Angelgerätekästen, Angelrollen, Angelhaken, Roller
(Kinderfahrzeuge), Skateboards, Tretroller, Turn- und Sportartikel,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Gegen diese Eintragung, die am 18. Januar 2013 veröffentlich wurde, hat die
Widersprechende am 17. April 2013 aus ihrer am 27. Oktober 2011 für folgende
Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarke 30 2011 047 766

Becker Mining

Widerspruch erhoben:

Klasse 6: Stahlkonstruktionen, insbesondere Anlagen und Ausrüstungen für
den bergwerkstechnischen Ausbau; Seilgeschirr; Kästen aus Metall;

Klasse 7: Maschinen und maschinelle Anlagen, insbesondere für den Bergbau
und den Tunnelbau; Antriebssysteme für den Bergbau; Steuergeräte,
Gehäuse, Gestelle, Pumpen, Regler und Ventile für bergwerks-
technische Maschinen und Motoren;

Klasse 9: Beobachtungsinstrumente und Bildfunkgeräte, insbesondere Kame-
ras und Monitore zur Anlagenüberwachung; Software, insbesondere
für elektrische und elektronische Betriebsmittel und Anlagen;
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elektronische Steuerungsgeräte für den Bergbau; Wechselsprech-
anlagen; elektrische Schaltgeräte und Transformatoren; Umrichter;
Magnetschalter; Mess- und Analysegeräte, insbesondere Füll-
standsmessgeräte und Detektoren; Transponder und Lesegeräte;
Anlagen der Kommunikationstechnik, insbesondere Anlagen für die
Telefonie über Computernetzwerkwerke und deren Zubehör sowie
Kabel zur Datenübertragung; elektrisches und elektronisches
Zubehör, insbesondere Koppler, Stecker, Adapter, Ladegeräte,
Leitungen und Kabel;

Klasse12: Personen- und Materialtransportsysteme und -fahrzeuge für den
Bergbau sowie deren Teile und Zubehör, insbesondere Schienen-
flurbahnen, Drahtseilförderanlagen, Sessellifte und Schwebebahnen,
alle vorgenannten Waren ausgenommen für den maritimen Bereich;

Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von bergwerkstechnischen und
tunnelbautechnischen Maschinen, Anlagen und Ausrüstung;

Klasse 42: Design, Erstellung, Vermietung und Wartung von Computersoftware
und Computersystemen; Programmierung von bergwerkstechni-
schen und tunnelbautechnischen Maschinen, Anlagen und Ausrüs-
tungen; Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit
bergwerkstechnischen und tunnelbautechnischen Maschinen, Anla-
gen und Ausrüstungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die Waren der Klasse12 der jüngeren Marke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat mit
Beschluss vom 10. Dezember 2015 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, die Vergleichszeichen stünden sich nicht in
verwechslungsfähiger Art und Weise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegenüber.
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Die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 12 der angegriffenen Marke
und die Waren der Klasse 12 der älteren Marke lägen im Identitätsbereich.
Diesbezüglich komme der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft zu. Bei dem Nachnamen „Becker“ handele es sich um einen in
Deutschland mit am meisten verbreiteten Zunamen, der eine gewisse Indivi-
dualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfahre und dem daher
von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Der Zusatz
„Mining“ (englischer Begriff für „Bergbau, Abbau, Bergbauindustrie“) beschreibe
die Waren der Klasse 12. Insgesamt sei die Widerspruchsmarke im Sinne von
„Becker Bergbau(industrie)“ zu verstehen, dass ihr insgesamt eine noch
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei.

Den hierauf basierend erforderlichen großen Zeichenabstand halte die ange-
griffene Marke hingegen ein. Sie unterscheide sich von der Widerspruchsmarke
aufgrund des abweichenden Wortelements „Mining“ sowohl in klanglicher als auch
in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich.

Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde auch nicht durch den
Zeichenbestandteil „Becker“ geprägt. Zum einen werde ihn der Verkehr auf Grund
des Namenscharakters als Firmenname bzw. Herstellerangabe erkennen und in
der Zeichenbenennnung insgesamt eher vernachlässigen. Zum anderen weise der
als Produktbezeichnung wirkende Bestandteil „Mining“ zwar in Bezug auf die
Waren der Klasse 12 einen gewissen beschreibenden Anklang auf. Der Verkehr
werde ihn aber nicht als reine Warenbenennung, sondern vielmehr im Verhältnis
zu der Firmenkennzeichnung „Becker“ als den eigentlichen Produkthinweis
auffassen. Daher sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise die Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil „Mining“, allenfalls mit den
beiden Elementen „Becker Mining“, nicht jedoch allein mit der Firmenangabe
„Becker“ benennen würden, zumal es sich bei dieser um einen geläufigen und
deshalb kennzeichnungsschwachen Nachnamen handele.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie führt aus, die
Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Unter Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Warenidentität lägen die Vor-
aussetzungen einer Verwechslungsgefahr vor.

Die sich gegenüberstehenden Marken seien bereits in ihrem Gesamteindruck
verwechselbar ähnlich, nachdem das am Anfang der Widerspruchsmarke
stehende, dominierende Zeichenelement „Becker“ mit der angegriffenen Marke
„Becker“ phonetisch, schriftbildlich und begrifflich identisch sei. Bei dem Zei-
chenbestandteil „Becker“ handele es sich zudem um die allein prägende
Komponente der Widerspruchsmarke, nachdem das am Ende stehende Element
„Mining“ aufgrund seiner rein beschreibenden Bedeutung im Hinblick auf die
relevanten Waren der Widerspruchsmarke in der Gesamtbetrachtung zurücktrete.
Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Verkehr einer die Waren der Klasse 12 der
Widerspruchsmarke so hochgradig beschreibenden Bezeichnung den alleinigen
Produkthinweis entnehme, das allein kennzeichnungskräftige Element nur als
Firmenkennzeichnung wahrnehme und damit trotz seiner Positionierung am
Zeichenanfang vollständig zurückstufe. Es stünden sich daher die allein prägende
Bezeichnung „Becker“ der Widerspruchsmarke und die jüngere Marke „Becker“,
folglich identische Zeichenelemente gegenüber. Die Vergleichszeichen seien
mithin hochgradig ähnlich.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Dezember 2015 aufzuheben und wegen des Widerspruchs
aus der Marke 30 2011 047 766 die Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke 30 2012 023 475 für die Waren der
Klasse 12 anzuordnen.

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Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich auf vorliegendes Verfahren
inhaltlich nicht eingelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen den
Vergleichszeichen besteht hinsichtlich der angegriffenen Waren Verwechslungs-
gefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass der Widerspruch aus der Marke
30 2011 047 766 vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Unrecht zurück-
gewiesen wurde.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Um-
stände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - Barbara Becker; GRUR 2006, 237 - PICA-
RO/PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 - AIDA/AIDU;
GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 - METROBUS; GRUR 2008, 905,
Rdnr. 12 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-
InterConnect; GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60,
Rdnr. 12 - coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Ge-
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samteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. - Barbara
Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe
Corporación SL [Carbonelle/La Espagnola]; BGH GRUR 2013, 833,
Rdnr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. - pjur/pure).


2. Unter die Waren „Personen- und Materialtransportsysteme und -fahrzeuge für
den Bergbau sowie deren Teile und Zubehör, insbesondere Schienenflurbahnen,
Drahtseilförderanlagen, Sessellifte und Schwebebahnen, alle vorgenannten Wa-
ren ausgenommen für den maritimen Bereich“ der älteren Marke fallen alle
beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 12 der jüngeren Marke „Felgen
für Fahrzeugräder, Reifen für Fahrzeugräder, Gepäckträger für Fahrzeuge,
Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten“. Demzufolge
besteht zwischen den Vergleichszeichen Warenidentität.


3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend auf die Sichtweise
der im Bergbau tätigen Fachleute abzustellen, da es sich bei ihnen um die
maßgeblichen Verkehrskreise handelt. Die angegriffenen Waren der Klasse 12 der
jüngeren Marke richten sich sowohl an Fachleute als auch an Durch-
schnittsverbraucher. Demgegenüber werden die Waren der Klasse 12 der Wider-
spruchsmarke von Fachleuten nachgefragt. Bei solch teilweise abweichenden
Verkehrkreisen kommt es auf die Meinung der übereinstimmenden Adressaten,
also der Fachleute an (vgl. BGH GRUR 1963, 524, 526 - Digesta).


4. Die Widerspruchsmarke verfügt hinsichtlich der Waren der Klasse 12 über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

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Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Ver-
kehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der
Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten
Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,
ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft auszugehen. Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die
Waren, für die sie Schutz beansprucht, können die originäre Kennzeichnungskraft
zwar schwächen. Bedarf es einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt
des Zeichens zu erkennen, scheidet allerdings im Regelfall eine Reduzierung der
Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff
aus (vgl. BGH GRUR 2017, 75 - Wunderbaum II).

Sogenannte Namensmarken, wie vorliegend der Zeichenbestandteil „Becker“ der
Widerspruchsmarke, verfügen, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte
vorliegen, über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BPatG GRUR
2014, 387 - SashaFabiani). Vorliegend gilt es zwar zu berücksichtigen, dass es
sich bei dem Wort „Becker“ um einen nicht selten in Deutschland verwendeten
Familiennamen handelt (vgl. unter www.wikipedia.org „Liste der häufigsten
Familiennamen in Deutschland“; vgl. auch BPatG
26 W (pat) 82/08 - R. Müller/Rudolf Müller). Allerdings kann der Zeichen-
bestandteil „Becker“ nicht als „Allerweltsname“ angesehen werden. Zudem werden
die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 12 lediglich von
einer überschaubaren Anzahl von Anbietern hergestellt oder vertrieben. Im
Ergebnis kann deshalb von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ausgegangen werden.

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Das weitere Zeichenelement „Mining“ - englischsprachig für „Bergbau“ (vgl. unter
www.dict.leo.org - „mining“) - vermag nicht zu einer Änderung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke
sind nicht ersichtlich. Auch hat die Widersprechende eine solche nicht hinreichend
belegt.


5. Die angegriffene Marke hält den wegen der Warenidentität erforderlichen
großen Zeichenabstand nicht ein.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der
Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2014, 382, Rdnr. 25 - REAL-Chips;
GRUR 2011, 824, Rdnr. 25 f. - Kappa m. w. N.). Die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen sind dabei jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter
Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den - durch
das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervor-
gerufenen - Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005,
1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rdnr. 18 - Malteserkreuz I).
Weiter ist es möglich, dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder
einer komplexen Kennzeichnung eine selbstständig kennzeichnende Stellung
behält, ohne dass er das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder
komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH, a. a. O.,
Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865 - Mustang). Bei Identität oder
Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke
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älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei
den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann,
dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2013, 833,
Rdnr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

Vorliegend stehen sich die Widerspruchsmarke

Becker Mining

und die angegriffene Marke

Becker

gegenüber.


a) Maßgeblich für einen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen ist ihre jeweils
im Register eingetragene Form (vgl. Kur/Onken, Markenrecht, 1. Auflage, 2017,
§ 14, Rdnr. 339 m. w. N.). Der Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen
bestehenden Marke ist der Eindruck, den die Marke bei dem Durch-
schnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorruft. Dabei
entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Marke in der Regel
vom Verkehr in ihrer Gesamtheit in der Gestalt wahrgenommen wird, in der sie
ihm entgegentritt, ohne dass eine analysierende Betrachtungsweise Platz greift
(vgl. BGH GRUR 2002, 342 - ASTRA/ESTRA-PUREN).
Hiervon ausgehend unterscheiden sich die Vergleichszeichen durch den Wort-
bestandteil „Mining“ in der Widerspruchsmarke, welcher in der angegriffenen
Marke keine Entsprechung findet, sowohl in klanglicher, schriftbildlicher und
begrifflicher Hinsicht deutlich voneinander, was der Annahme einer unmittelbaren
Verwechslungsgefahr entgegensteht.
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b) Der Zeichenbestandteil „Becker“ prägt allerdings den Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke, so dass sich zwei identische Nachnamen gegenüber stehen.

Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen
Bestandteil kann nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist,
dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Art
und Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden
können (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015, § 9, Rdnr. 369). Dies
ist vorliegend im Hinblick auf die Zeichenkomponente „Mining“ der Fall. Sie stellt in
Verbindung mit den Waren der Klasse 12 der älteren Marke eine bloße
Bestimmungsangabe dar. Der Bestandteil „Mining“ macht deutlich, dass die für die
Widerspruchsmarke eingetragenen „Personen- und Materialtransportsysteme und
-fahrzeuge für den Bergbau sowie deren Teile und Zubehör, insbesondere
Schienenflurbahnen, Drahtseilförderanlagen, Sessellifte und Schwebebahnen, alle
vorgenannten Waren ausgenommen für den maritimen Bereich“ im Bergbau
eingesetzt werden, was durch die Formulierung im Warenverzeichnis „für den
Bergbau“ ausdrücklich bestätigt wird. Demzufolge handelt es sich bei „Mining“
nicht nur um eine kennzeichnungsschwache, sondern um eine glatt beschrei-
bende Angabe, der keine herkunftshinweisende Funktion zukommt.

Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, warum sich der Verkehr an diesem
Bestandteil bei der Wiedergabe der Widerspruchsmarke orientieren sollte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er das Element „Mining“ weglassen und
vornehmlich den Nachnamen „Becker“ als charakteristische Komponente der
älteren Marke im Gedächtnis behalten wird.

Zusammenfassend besteht auf Grund der Identität der beiderseitigen Waren und
der ausgeprägten Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen(bestandteile) unter
Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
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6. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für
die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch
ersichtlich sind.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Prof. Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig



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