28 W (pat) 517/15  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


28 W (pat) 517/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2013 057 149.5


hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter
Schmid sowie den Richter Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Breitlamellen Siebe

ist am 29. Oktober 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden (verfahrensgegenständliche Waren und
Dienstleistungen in Fettdruck):

Klasse 7: Landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaft-
liche Geräte, sowie deren Teile, Bestandteile und Zubehörteile
hierfür, insbesondere Mähdrescher, Mähmaschinen, Getreide-
mähmaschinen, Mähmaschinenmesser, Mähbinder, Siebe für
Mähdrescher, Mähdreschersiebe, Siebanlagen, Dreschaggre-
gate, Hordenschüttler, Schüttler, mobile und stationäre Ge-
treidereinigungsmaschinen; Reinigungsmaschinen für biologi-
sche Produkte sowie für biologisches, organisches und
anorganisches Schüttgut; Maschinen und Werkzeugmaschinen;
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen
und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für
Landfahrzeuge), nicht handbetriebene landwirtschaftliche Gerä-
te, Mähdreschmaschinen; Siebe (Maschinen oder Maschinen-
teile); Siebmaschinen;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und
Schulungen sowie Ausbildungen, für den Umgang mit und die
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Wartung und Pflege von Mähdreschern und deren Teilen sowie
für Mähdruschlogistik; Mähdreschschulungen;

Klasse 42: Maschinenbau, Forschung und Konstruktionsplanung, insbe-
sondere von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie
deren Teilen, Bestandteilen und Zubehörteilen hierfür, ins-
besondere von Mähdreschern, Sieben für Mähdrescher,
Mähdreschersieben, Siebanlagen, Dreschaggregaten, Horden-
schüttlern, Schüttlern, mobilen und stationären Getreiderei-
nigungsmaschinen, Reinigungsmaschinen für biologische Pro-
dukte sowie für biologisches, organisches und anorganisches
Schüttgut.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die
Anmeldung, nach vorangegangener Beanstandung vom 9. Januar 2014, mit
Beschluss vom 22. Januar 2015 für die verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der angemeldeten Wortfolge „Breitlamellen
Siebe“ handele es sich um eine bloße Aneinanderreihung beschreibender
Bestandteile ohne ungewöhnliche Änderung in syntaktischer oder semantischer
Hinsicht, die sich in ihrer Summenwirkung erschöpfe. Der Zeichenbestandteil
„Sieb“ bezeichne dabei ein Gerät, welches ein gleichmäßig durchlöchertes
Material oder ein Geflecht aufweise, welches dazu diene, Festes aus einer
Flüssigkeit auszusondern oder kleinere Bestandteile einer Substanz von den
größeren zu trennen. Unter dem Bestandteil „Lamellen“ seien dünne Platten oder
Scheiben zu verstehen. Die Gesamtbezeichnung „Breitlamellen Siebe“ sei
sprachüblich gebildet. So gebe es vergleichbare Wortkombinationen, wie
beispielsweise „Breitreifen“ (ein „Autoreifen mit besonders breiter Lauffläche“),
„Breitspur“ (eine „besonders große Spurweite bei Schienen- und Kraftfahrzeugen“)
oder „Breitwandfilm“ (ein „Film von breiterem Format als ein Normalfilm“). Die
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angesprochenen Verkehrskreise würden der angemeldeten Wortfolge in Ver-
bindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne
analysierende Betrachtung einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt entnehmen. So bezeichne die angemeldete Wortfolge Siebe mit
breiten Lamellen, die Bestandteil der in Rede stehenden Waren sein oder mit
denen sich die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen befassen
könnten. Dem Anmeldezeichen fehle daher die Eignung, die verfahrens-
gegenständlichen Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten
Unternehmens zu individualisieren, und folglich jegliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Ob der Eintragung der beanspruchten Wortfolge darüber hinaus auch das
Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahin-
stehen lassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. Februar 2015, mit
der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
22. Januar 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückge-
wiesen worden ist.

Zur Begründung führt er aus, die Bezeichnung „Breitlamellen Siebe“ beschreibe
nicht lediglich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – vielmehr
handele es sich hierbei um einen Fantasiebegriff. Der angesprochene Verkehr
komme allenfalls erst nach mehreren Gedankenschritten darauf, dass es sich bei
den so gekennzeichneten Waren um Siebe mit breiten Lamellen handele, da die
Bezeichnung zunächst unklar und unpräzise sei. Bei den einzelnen Bestandteilen
des Anmeldezeichens seien ganz unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten
möglich. Vor allem sei die Kombination der Bestandteile „Lamellen“ und „Siebe“
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ungewöhnlich. Auch sei unklar, was eine „Breitlamelle“ sein soll. Das An-
meldezeichen rege zum Nachdenken an, so dass es seitens des angesprochenen
Verkehrs einer geistigen Anstrengung bedürfe, um die Botschaft des Zeichens in
eine vernünftige Aussage zu verwandeln. Dies begründe die erforderliche
Unterscheidungskraft der beanspruchten Wortfolge.

Schließlich macht der Anmelder geltend, es gebe bereits vergleichbare Vor-
eintragungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen war.

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen steht das Schutzhindernis des Fehlens der
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.


a) Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet;
GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569,
Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143,
Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010,
825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer
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Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233,
Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608,
Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009,
949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl.
BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neu-
schwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-
ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
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Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).


b) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen
in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der

„Klasse 7: Landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche
Geräte, sowie deren Teile, Bestandteile und Zubehörteile hierfür,
insbesondere Mähdrescher, Mähmaschinen, Getreidemähmaschi-
nen, Mähmaschinenmesser, Mähbinder, Siebe für Mähdrescher,
Mähdreschersiebe, Siebanlagen, Dreschaggregate, Hordenschüttler,
Schüttler, mobile und stationäre Getreidereinigungsmaschinen; Rei-
nigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für biologisches,
organisches und anorganisches Schüttgut; nicht handbetriebene
landwirtschaftliche Geräte, Mähdreschmaschinen; Siebe (Maschinen
oder Maschinenteile); Siebmaschinen“

nicht die für eine Eintragung erforderliche Hinweisfunktion gegenüber den
angesprochenen Verkehrsteilnehmern zu. Bei ihnen handelt es sich um Fach-
kreise aus dem landwirtschaftlichen Bereich wie beispielsweise Landwirte,
Hersteller, Entwickler und Verkäufer von landwirtschaftlichen Maschinen und
deren Bestandteilen.

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Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortbestandteilen „Breit-“, „-lamellen“
und „Siebe“ zusammen. „Breit“ hat die Bedeutung „von größerer Ausdehnung in
seitliche Richtung“ (vgl. unter www.duden.de - „breit“). Bei „Lamellen“ handelt es
sich um „(schmale) dünne Platten, Scheiben (besonders als Glied einer Schicht
bzw. Reihe)“ (vgl. unter www.duden.de - „Lamelle“). „Sieb“ hat die Bedeutung
„Gerät, das im Ganzen oder am Boden aus einem gleichmäßig durchlöcherten
Material oder aus einem netz- oder gitterartigen (Draht)geflecht besteht und das
dazu dient, Festes aus einer Flüssigkeit auszusondern oder kleinere Bestandteile
einer (körnigen) Substanz von den größeren zu trennen“ (vgl. unter www.du-
den.de - „Sieb“).

Die beanspruchte Wortfolge ist sprachüblich gebildet. Der erste Bestandteil „Breit-“
des Zeichenelements „Breitlamellen“ konkretisiert das nachfolgende Substantiv
„Lamellen“, indem er deren konkrete Ausgestaltung beschreibt (nämlich „breit“).
Insofern reiht sich das Zeichenelement „Breitlamellen“ von seinem Aufbau her in
ähnliche, dem Verkehr bekannte Wortkombinationen, wie beispielsweise „Breit-
reifen“ oder „Breitspur“, nahtlos ein, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt
in seinem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2015 zutreffend hingewiesen
hat. In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Fachkreise unter dem
Anmeldezeichen ohne weitere Gedankenschritte Siebe verstehen, bei denen das
zu trennende Gut durch breite Lamellen, also (Metall-)Streifen mit einer gewissen
Ausdehnung in Längs- und Querrichtung fällt. Solche Siebe können (wesentlicher)
Teil der von der Zurückweisung der Anmeldung umfassten Waren sein oder diese
Waren selbst verkörpern („Landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle land-
wirtschaftliche Geräte, sowie deren Teile, Bestandteile und Zubehörteile hierfür,
insbesondere …; Reinigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für
biologisches, organisches und anorganisches Schüttgut; nicht handbetriebene
landwirtschaftliche Geräte, Mähdreschmaschinen; Siebe (Maschinen oder Ma-
schinenteile); Siebmaschinen“).

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Bei den vorgenannten Waren handelt es sich um landwirtschaftliche Geräte,
insbesondere um Mähdrescher nebst entsprechendem Zubehör. Bei konven-
tionellen Mähdreschern wird Getreide abgemäht und in mehreren Schritten
weiterverarbeitet. Nach dem Ausdreschen der Ähren werden die Körner durch
mehrstufige Hordenschüttler abgeschieden und anschließend einer Reinigung
unterzogen. Die Reinigungsanlage trennt dabei die Körner aus dem Dreschwerk
und der Restkornabscheidung von Strohteilen und Spreu. Sie besteht übli-
cherweise aus zwei übereinander angeordneten Sieben, dem Ober- und dem
Untersieb (vgl. www.wikipedia.de - „Mähdrescher“). Auf die Tatsache, dass diese
Siebe Lamellen aufweisen (respektive aufweisen können), hat das Deutsche
Patent- und Markenamt in seinem Beanstandungsbescheid vom 9. Januar 2014
zutreffend hingewiesen. Dabei finden Lamellen unterschiedlicher Art Verwendung.
So dienen regulierte Lamellen mit langen Fingern der Ernte von Korn, Reis, Raps
und Lein. Regulierte Lamellen mit kurzen Fingern werden auf dem unteren Sieb
für die sorgfältige Reinigung und die optimale Abernte der kleinen Körner
verwendet (vgl. Anlage 4 zum Beanstandungsbescheid vom 9. Januar 2014 unter
www.pwgroup.de/lamellensiebe). Die vorstehend beschriebene Funktionsweise
von Mähdreschern, insbesondere deren Reinigungsanlagen, hat auch der An-
melder im Übrigen nicht in Abrede gestellt.

Aus obigen Ausführungen geht des Weiteren hervor, dass die Verwendung von
Lamellen als Bestandteil von Sieben zum Einsatz in Mähdreschern üblich ist.
Insofern wird gerade der vorliegend angesprochene Fachverkehr die Kombination
der beiden Begriffe „Lamellen“ und „Siebe“ nicht als ungewöhnlich ansehen.
Hiervon ausgehend benennt die Wortfolge „Breitlamellen Siebe“ lediglich ein
Merkmal der solchermaßen gekennzeichneten verfahrensgegenständlichen Wa-
ren.

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c) Auch in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen der

„Klasse 41: Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und
Schulungen sowie Ausbildungen, für den Umgang mit und die
Wartung und Pflege von Mähdreschern und deren Teilen sowie für
Mähdruschlogistik; Mähdreschschulungen;

Klasse 42: Maschinenbau, Forschung und Konstruktionsplanung, insbesondere
von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie deren Teilen,
Bestandteilen und Zubehörteilen hierfür, insbesondere von Mäh-
dreschern, Sieben für Mähdrescher, Mähdreschersieben, Sieban-
lagen, Dreschaggregaten, Hordenschüttlern, Schüttlern, mobilen und
stationären Getreidereinigungsmaschinen, Reinigungsmaschinen für
biologische Produkte sowie für biologisches, organisches und anor-
ganisches Schüttgut“

wird das angemeldete Zeichen als Sachangabe aufgefasst werden, da mit ihm ihr
Gegenstand zum Ausdruck gebracht wird.

So können im Rahmen der in Klasse 41 genannten Tätigkeiten Kenntnisse über
den Aufbau, den Umgang, die Reparatur oder den Austausch von Breitlamellen
Sieben vermittelt werden. Es handelt sich hierbei um ein maßgebliches Thema der
angebotenen Schulungen, bei denen Mähdrescher, deren Teile, Mähdruschlogistik
und Mähdreschen im Zentrum des Interesses stehen. Wie oben bereits ausgeführt
stellen Breitlamellen Siebe ein wichtiges Teil von Mähdreschern dar. Ebenso
kommt ihnen im Rahmen der Mähdruschlogistik als auch des Mähdreschens eine
wichtige Funktion zu, da von ihnen entscheidend die Reinheit des gedroschenen
Korns und der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand abhängt. Demzufolge sind
Breitlamellen Siebe nicht nur als Randgebiet der eben genannten Ausbil-
dungsmaßnahmen anzusehen. Vielmehr können sich die Schulungen ausschließ-
lich oder überwiegend mit ihnen beschäftigen, so dass das Anmeldezeichen
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lediglich das Thema, nicht jedoch die Herkunft der Dienstleistungen der Klasse 41
benennt.

Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 42. Die Wortfolge
„Breitlamellen Siebe“ weist auch hier nur auf ihre Ausrichtung hin. So können der
Maschinenbau sowie die Forschung und Konstruktionsplanung der Entwicklung
und Verbesserung von Reinigungsanlagen von landwirtschaftlichen Maschinen,
insbesondere von Mähdreschern, unter Verwendung von Breitlamellen Sieben
dienen. Beispielsweise ist die Breite der Lamellen, ihre Anordnung oder das
Material, aus dem sie bestehen, zu optimieren, damit gute Dreschergebnisse
erzielt werden. Zu diesem Zweck müssen Berechnungen, Tests und laufende
Veränderungen vorgenommen werden, um die Breitlamellen Siebe den ständig
steigenden Bedürfnissen der Nutzer von Mähdreschern anzupassen. Insofern
kommt dem beanspruchten Zeichen auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
der Klasse 42 nur die Funktion einer Inhaltsangabe zu.


2. Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen
Ergebnis.

Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind
zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im
gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das
Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht
an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine
weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009,
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667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 – SUPER-
girl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e.V.).


3. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der
Eintragung des Anmeldezeichens für die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, im Ergebnis keiner Entscheidung bedarf.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig



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