28 W (pat) 511/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 511/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2015 102 327.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und
der Richter Schmid und Dr. Söchtig

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beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Die Anmelderin hat am 7. Mai 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt
beantragt, die Wortfolge

TOPMESH

als Wortmarke für die nachstehenden Waren in das dort geführte Markenregister
einzutragen:

Klasse 6:
Drahtnetze und Drahtgewebe aus Metall und aus Metall-Verbund-
werkstoffen zur Filtration, insbesondere in verfahrenstechnischen Prozes-
sen und Anlagen (jeweils ausgenommen: Metallringgeflechte und sonstige
Halbzeuge zur Herstellung von Kleidung und Schutzkleidung sowie
Baumaterialien für Straßen bzw. Gebäude und Geotextilien);

Klasse 11:
Filter für gewerbliche oder häusliche Anlagen; Filter für fluidleitende
Anlagen für Industrie oder Haushalt; Filter für die Reinigung von Fluiden
für Industrie oder Haushalt; Apparate zum Filtern von Fluiden für Industrie
oder Haushalt; vorgenannte Waren insbesondere zur Verwendung im
Bereich der Pharmaindustrie, der Chemie und der Biochemie (jeweils
ausgenommen: Metallringgeflechte und sonstige Halbzeuge zur Her-
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stellung von Kleidung und Schutzkleidung sowie Baumaterialien für
Straßen bzw. Gebäude und Geotextilien).

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 11. November 2015 wegen Bestehens von
Eintragungshindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurück-
gewiesen. Zur Begründung hat es auf den vorausgehenden Beanstandungs-
bescheid vom 24. September 2015, auf den die Anmelderin sich nicht geäußert
hatte, Bezug genommen. Darin wurde ausgeführt, dass die angemeldete
Wortkombination aus dem Adjektiv „TOP“ in der Bedeutung „erstklassig,
hervorragend“ und dem Substantiv „MESH“ in der Bedeutung „Netz, Geflecht,
Gewebe“ gebildet sei und von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis
auf Netze und Gewebe von höchster Qualität verstanden werde. Mit diesem
Sinngehalt erschöpfe sich das Zeichen in einem Sachhinweis auf die Art und
Qualität der von der Anmeldung umfassten Waren. Auch bestünden Anhalts-
punkte für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht näher
begründet hat.

Sie beantragt,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2015
aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle und den weiteren Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten
Eintragung der angemeldeten Wortfolge die Eintragungshindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden,
welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder
sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienst-
leistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es
daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur
einem Unternehmen vorbehalten bleiben. Entscheidendes Kriterium für den
Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur
beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25,
30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT).

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete
englischsprachige Wortkombination „TOPMESH“ im Sinne von „erstklassiges
Geflecht oder Netz“ zu verstehen ist (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch -
Deutsch, 2002, Seiten 552 und 961). Der Bestandteil „TOP“ dient als Präfix in
Wortkombinationen der näheren Bestimmung des nachfolgenden Substantivs (vgl.
beispielsweise Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 2002, Seite 962: „top
management“, „top priority“ oder „top speed“). Diese Funktion kommt ihm nicht nur
im Englischen, sondern zwischenzeitlich auch im Deutschen zu. Folglich handelt
es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine sprachübliche und nahe liegende
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Wortkombination, die nicht über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680, Rdnr. 39, 43 - Biomild).

In der genannten Bedeutung vermittelt die gegenständliche Wortfolge die Aus-
sage, dass die beanspruchten Drahtnetze und -gewebe (Klasse 6) bzw. die zur
Herstellung der beanspruchten Filter bzw. Filterapparate verwendeten Gewebe
oder Netze (Klasse 11) über hervorragende Eigenschaften verfügen. Aus der
Anmeldung selbst ergibt sich, dass Filter im Wesentlichen aus Netzen oder
Geweben bestehen können (vgl. die Bezeichnung der Waren in Klasse 6:
„Drahtnetze und Drahtgewebe … zur Filtration“). Angaben zu herausragenden
Produkteigenschaften sind als Hinweise auf sonstige Merkmale der Waren gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR
1996, 770 - MEGA; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 456).

Der Eignung des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung von Merkmalen der
beanspruchten Waren steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen
englischsprachigen Begriff handelt. Vorliegend ist in erster Linie auf das
Verständnis des Handels und weniger auf die Sichtweise des normal informierten,
angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers der
Waren abzustellen (vgl. zu den maßgeblichen Verkehrskreisen EuGH GRUR
1999, 723, Rdnr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla). Bei den beanspruchten Waren handelt es sich Spezialprodukte
zur Filtrierung, die sich in erster Linie an den Fachverkehr richten. Er kennt
regelmäßig die englischen Fachbegriffe seiner Branche, zumal auch dort die
englische Sprache häufig Verwendung findet und ausgeprägte Bedeutung hat.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Großteil der angesprochenen
Verkehrskreise nicht nur das allgemein geläufige Wort „top“, sondern auch die im
Filterbereich verwendete Gattungs- bzw. Materialangabe „mesh“ versteht.

2. Nachdem die angemeldete Wortkombination lediglich die Qualität der
beanspruchten Waren benennt, wird sie der Verkehr nicht als betrieblichen
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Herkunftshinweis auffassen. Insofern entbehrt sie auch jeglicher Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt damit einem weiteren
Eintragungshindernis.
Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, ein-
gereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.

Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Richter Schmid ist wegen
Urlaubs an der Unterzeichnung
verhindert

Prof. Dr. Kortbein

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